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St.Gallen Sonstiges 08.12.2020 EL 2019/30

8. Dezember 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·7,546 Wörter·~38 min·3

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.08.2021 Entscheiddatum: 08.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2020 Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Staatsabkommen mit der Türkei. Sinn und Zweck der Karenzfrist. Unterbrechungen der Karenzfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, EL 2019/30). Entscheid vom 8. Dezember 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/30 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   Der türkische Staatsangehörige A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 18./25. Juli 2002 rückwirkend ab Juli 2000 eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung (act. G 8.4.221 und act. G 8.4.225), die ihm mit einer Verfügung vom 11. April 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 zugesprochen worden war (IV-act. 85). Im Sommer 2007 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (act. G 8.4.146), dass sein Vater in der Türkei einen Unfall erlitten habe und nun im Koma liege. Deshalb werde der EL-Bezüger mit seiner Familie in die Türkei zurückkehren. Er verzichte auf den Weiterbezug einer Ergänzungsleistung. Am 2. Juli 2007 reichte der EL-Bezüger eine schriftliche Verzichtserklärung ein (act. G 8.4.137). Mit einer Verfügung vom 20. Juli 2007 hob die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 30. Juni 2007 auf (act. G 8.4.136). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Am 16. Februar 2009 meldete der nach wie vor eine Rente der Invalidenversicherung beziehende ehemalige EL-Bezüger der IV-Stelle, dass er ab sofort an einer neuen Adresse im Kanton St. Gallen wohne (IV-act. 121–1). Zugleich reichte er zwei Bestätigungen betreffend seine beiden Kinder ein, wonach diese in der Türkei eine Ausbildung absolvierten (IV-act. 121–2 ff.). Im Juni 2010 gab er im Rahmen einer periodischen Überprüfung seines Rentenanspruchs an, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (IV-act. 123). Der behandelnde Rheumatologe bestätigte diese Angabe, nachdem er den Rentenbezüger am 9. Juni 2010 persönlich untersucht hatte (IV-act. 126). Im März 2012 forderte die IV-Stelle den A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbezüger erneut auf, einen Fragebogen zur periodischen Überprüfung seines Rentenanspruchs auszufüllen. Der Rechtsvertreter des Rentenbezügers gab am 23. März 2012 an, dieser befinde sich noch bis Mitte April 2012 in den Ferien in der Türkei (IV-act. 131). Nachdem der Rentenbezüger das Formular bereits Ende März 2012 ausgefüllt retourniert hatte, eröffnete die IV-Stelle ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Übergangsbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der sechsten IVG-Revision. Mit einer Verfügung vom 3. Januar 2013 hob sie die laufende Rente auf (IV-act. 145). Eine am 1. Februar 2013 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (vgl. IV-act. 147) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 25. März 2013 (IV 2003/51; vgl. IVact. 157) teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 3. Januar 2013 wurde aufgehoben und die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Am 20. Juni 2013 ersuchte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die EL-Durchführungsstelle (act. G 8.4.134), im Hinblick auf die Prüfung eines Gesuchs um Familiennachzug betreffend die Ehefrau des ehemaligen EL-Bezügers mitzuteilen, wie hoch eine allfällige Ergänzungsleistung unter Miteinbezug der Ehefrau ausfallen würde. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 25. Juni 2013, dass der ehemalige EL-Bezüger keine Leistungen der Ausgleichskasse erhalte, womit wohl gemeint war, dass damals keine Ergänzungsleistung ausgerichtet wurde (act. G 8.4.133). Im März 2014 meldete sich der ehemalige EL-Bezüger erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (act. G 8.4.132). Im Beiblatt Nr. 5 betreffend allfällige Auslandaufenthalte gab er an (act. G 8.4.132–14 f.), er habe sich vom 15. Juni 2007 bis zum 15. August 2007, vom 10. Juni 2008 bis zum 12. August 2008, vom 12. Juni 2009 bis zum 10. August 2009, vom 14. Juni 2010 bis zum 14. August 2010, vom 15. Juni 2011 bis zum 15. August 2011, vom 8. Juni 2012 bis zum 20. August 2012 und vom 7. Juni 2013 bis zum 20. Juli 2013 in der Türkei aufgehalten, um seine Ehefrau und seine Kinder zu besuchen. Seine Ehefrau habe vom 10. Juni 2007 bis zum 19. März 2014 in der Türkei gelebt, um die Kinder während des Studiums zu betreuen („mütterliche Beihilfe“). Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin, ob er jemals Wohnsitz im Ausland gehabt habe, gab der EL-Ansprecher an: „Nein, seit Geburt ununterbrochen in der Schweiz“ (act. G 8.4.117–1). Mit einer Verfügung vom 13. September 2014 sprach A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab dem 1. März 2014 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 8.4.105). Mit einem Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte der EL-Bezüger der EL- Durchführungsstelle mit (act. G 8.4.44–4), dass er ab dem 1. Februar 2017 keine Ergänzungsleistung mehr benötige. Das Schreiben enthielt keine Begründung für den darin enthaltenen „Verzicht“ auf den Weiterbezug von Ergänzungsleistungen. Die EL- Durchführungsstelle nahm keine Abklärungen vor, sondern hob die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 18. Januar 2017 per 31. Januar 2017 auf (act. G 8.4.40). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d. Am 6. Oktober 2017 meldete sich der ehemalige EL-Bezüger erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 8.4.29). Im Beiblatt Nr. 5 betreffend allfällige Auslandaufenthalte gab er an (act. G 8.4.29–14 f.), er habe sich vom 4. Mai 2008 bis zum 3. August 2008, vom 30. April 2009 bis zum 2. August 2009, vom 2. Mai 2010 bis zum 2. September 2010, vom 22. April 2011 bis zum 3. August 2011, vom 11. April 2012 bis zum 10. Juni 2012, vom 10. April 2013 bis zum 1. August 2013 sowie vom 8. April 2014 bis zum 10. Juli 2014 in der Türkei aufgehalten, um seine Familie zu besuchen, und er habe vom 13. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015, vom 3. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2016 sowie vom 3. April 2017 bis zum 7. April 2017 Ferien in der Türkei verbracht. Seine Ehefrau habe vom 10. Juni 2007 bis zum 19. März 2014 in der Türkei gelebt und sie habe sich vom 8. April 2014 bis zum 10. Juli 2014, vom 13. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 sowie vom 3. April 2017 bis zum 7. April 2017 zu Ferienzwecken in die Türkei begeben. Am 12. März 2018 forderte die EL- Durchführungsstelle den EL-Ansprecher auf (act. G 8.4.12), Stellung zu den Auslandaufenthalten in den Jahren 2011–2013 zu nehmen. Die Angaben im Beiblatt Nr. 5 betreffend das aktuelle Leistungsbegehren stimmten nämlich nicht mit jenen im Beiblatt Nr. 5 betreffend das frühere Leistungsbegehren von März 2014 überein. Zudem habe der EL-Ansprecher die detaillierten Kontoauszüge für die Jahre 2011– 2014 einzureichen. Am 16. März 2018 teilte der EL-Ansprecher der EL- Durchführungsstelle telefonisch mit (act. G 8.4.11), seine Ehefrau und seine Kinder hätten in den Jahren 2007–2014 im Ausland gelebt. Sie hätten dort kein Konto gehabt. Er habe ihnen jeweils Geld überwiesen. Die Diskrepanzen betreffend die Daten der Auslandaufenthalte rührten daher, dass er sich bei der früheren Anmeldung im März A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können und dass er damals seinen alten Pass nicht mehr gehabt habe, weil dieser zur Verlängerung weg gewesen sei. Man habe ihm dann gesagt, dass auch „ungefähre“ Daten ausreichend seien. Die Anforderung der detaillierten Kontoauszüge sei sehr teuer. Am 28. März 2018 gingen der EL-Durchführungsstelle dann doch noch die einverlangten Kontoauszüge (act. G 8.4.10–7 ff.) sowie der Reisepass des EL-Ansprechers zu (act. G 8.4.10–5 f.). In einem Begleitschreiben hatte der EL-Ansprecher festgehalten (act. G 8.4.10–3), seine Ehefrau habe während ihres Aufenthaltes in der Türkei eine Bankkarte für sein Konto gehabt, mit dem sie Geld habe beziehen können. Der Reisepass wies die folgenden Stempelungen auf: 8. März 2014, 19. März 2014, 10. Juli 2014, 21. Juli 2014, 7. Juli 2015, 28. Juli 2015, 12. September 2016, 18. September 2016, 3. April 2017 und 7. April 2017 sowie einen unleserlichen Stempel. Die Kontoauszüge wiesen (nebst Daueraufträgen und elektronischen Vergütungsaufträgen) für den Monat Oktober 2012 mehrere Bargeldbezüge in der Türkei, aber keinen Bargeldbezug in der Schweiz, für den Monat November 2012 mehrere Bezüge in der Türkei, einen Bezug am "Flufghafen" am 12. November 2012 und mehrere Bezüge in der Schweiz, für den Monat Dezember 2012 nur zwei Bezüge von grösseren Beträgen in der Schweiz, für den Monat Januar 2013 sowohl Bezüge in der Türkei als auch solche in der Schweiz, für den Monat Februar 2013 nur Bezüge in der Schweiz, im Monat März 2013 Bezüge in der Schweiz und in der Türkei sowie eine Überweisung eines grösseren Betrages an die Ehefrau in die Türkei, für den Monat April 2013 weder Bezüge in der Schweiz noch Bezüge in der Türkei, für den Monat Mai 2013 einen Bezug am "Flughafen" (9. Mai 2013) und mehrere Bezüge sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei, für den Monat Juni 2013 zwei Bezüge in der Schweiz, für die Monate Juli bis und mit Oktober 2013 mehrere Bezüge in der Türkei sowie – am 20. September 2013 – einen Bezug am "Flughafen", für den Monat November 2013 einen Vergütungsauftrag an die Ehefrau und mehrere Bezüge in der Schweiz, für die Monate Dezember 2013, Januar 2014 und Februar 2014 je einen Vergütungsauftrag an die Ehefrau, für den Monat März 2014 einen Bezug in der Schweiz, für den Monat April 2014 einen Vergütungsauftrag an die Ehefrau und einen Bezug in der Schweiz, für den Monat Mai 2014 mehrere Bezüge in der Schweiz, für den Monat Juni 2014 einen Vergütungsauftrag an die Ehefrau, für den Monat Juli 2014 mehrere Vergütungsaufträge in die Türkei, mehrere Bezüge in der Türkei und Bezüge in der Schweiz sowie für die Monate August bis und mit Dezember

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 jeweils mehrere Bezüge in der Schweiz und mehrere Vergütungsaufträge in die Türkei aus. Nachdem die EL-Durchführungsstelle weitere Rückfragen gestellt und zusätzliche Unterlagen einverlangt hatte, gab der EL-Ansprecher in einem Schreiben vom 27. Juni 2018 an (act. G 8.3.15–3), er habe von Beginn weg über eine „normale“ Bankkarte und über eine Maestrokarte für sein Bankkonto verfügt. Bei der Eröffnung des Kontos habe er seiner Ehefrau eine Vollmacht für den Kontenzugriff eingeräumt. Dem Schreiben lagen Mietverträge für die Zeit ab Mai 2007 (act. G 8.3.15–10 ff.) sowie Übersichtsblätter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über in Anspruch genommene Leistungen in den Jahren 2011–2017 bei (act. G 8.3.15–17 ff.). Letztere wiesen für die Zeit ab Oktober 2012 die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen am 8. Oktober 2012, am 26. November 2012, am 3. Dezember 2012, am 17. Dezember 2012, am 20. Februar 2013, am 8. März 2013, am 3. Mai 2013, am 17. Mai 2013, am 13. Juni 2013, am 9. Juli 2013, am 21. Oktober 2013, am 27. November 2013, am 18. Dezember 2013, am 31. Dezember 2013, am 2. Januar 2014, am 9. Januar 2014, am 27. Januar 2014, am 14. Februar 2014, am 5. Januar 2015, am 14. Januar 2015, am 19. Februar 2015, am 16. März 2015, am 18. März 2015, am 14. April 2015, am 20. April 2015, am 22. Juni 2015, am 23. Juni 2015, am 15. Juli 2015, am 21. Juli 2015, am 20. August 2015, am 7. September 2015, am 10. September 2015, am 22. September 2015, am 1. Oktober 2015, am 26. Oktober 2015, am 30. Oktober 2015, am 1. Dezember 2015, am 20. Januar 2017, am 28. Januar 2017, am 17. Februar 2017, am 4. März 2017, am 24. März 2017, am 30. März 2017, am 5. April 2017, am 14. April 2017, am 26. Mai 2017, am 2. Juni 2017, am 9. Juni 2017, am 30. Juni 2017, am 21. Juli 2017, am 28. Juli 2017, am 25. August 2017, am 6. Oktober 2017, am 28. Oktober 2017, am 24. November 2017 und am 29. Dezember 2017 aus. Die Behandlungsdaten für das Jahr 2016 waren wohl versehentlich nicht mitgesandt oder nicht eingescannt worden; bei den Akten fand sich nur ein Übersichtsblatt, laut dem der EL-Ansprecher im Jahr 2016 Rechnungen im Gesamtbetrag von 2’936.60 Franken eingereicht hatte, wovon die Krankenpflegeversicherung insgesamt 2’356.65 Franken übernommen hatte. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im Juli 2018 (act. G 8.3.4), im Jahr 2012 hätten fast ausschliesslich Geldbezüge im Ausland stattgefunden. Der Gesamtbetrag habe sich auf 30’656.50 Franken belaufen. Mit der Differenz zwischen den Einnahmen von 46’500 Franken gemäss der A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2012 und diesem Betrag (46’500 – 30’656.50 = 15’843.50 Franken) habe der EL-Ansprecher unmöglich seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten können. „Alles“ weise darauf hin, dass sich der EL-Ansprecher im Jahr 2012 mehrheitlich respektive fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe. Mit einer Verfügung vom 9. Juli 2018 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der zehnjährigen Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG ab (act. G 8.3.3). Am 30. Juli 2018 wandte der EL-Ansprecher telefonisch gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 ein (act G 8.3.2), seine Ehefrau und die Kinder seien in jener Zeit im Ausland gewesen. Die Ehefrau habe seine Maestrokarte gehabt und Geld im Ausland bezogen. Die Kinder hätten Auslagen für die Schule, für das Schulmaterial und für die Lebenskosten gehabt. Er könne die Abweisung seines Leistungsbegehrens nicht verstehen. Auf die Aussage der EL-Sachbearbeiterin, er habe gemäss den Kontoauszügen kaum Geld in der Schweiz abgehoben und mit jenem Geld unmöglich die Lebenshaltungskosten in der Schweiz bestreiten können, sei der EL-Ansprecher nicht eingegangen; er sei diesem Aspekt der Diskussion ausgewichen. A.g. Am 11. September 2018 liess der nun anwaltlich vertretene EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 erheben (act. G 8.2.24). Sein Rechtsvertreter beantragte sinngemäss die Zusprache einer Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus (act. G 8.2.17), der EL-Ansprecher habe in der Vergangenheit, nämlich ab März 2014, Ergänzungsleistungen bezogen. Damals sei die Karenzfrist offensichtlich erfüllt gewesen. Bezüglich der Lebenshaltungskosten sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder bis Juli 2014 in der Türkei gelebt hätten; der Hauptanteil der Lebenshaltungskosten der Familie sei folglich in der Türkei angefallen. Der EL-Ansprecher habe seinen Wohnsitz durchgehend in der Schweiz gehabt. Zeitweise habe er von seinen Eltern eine finanzielle Unterstützung erhalten. Er habe das Beiblatt Nr. 5 versehentlich falsch ausgefüllt. Anhand von Flugtickets lasse sich nachweisen, dass er nicht bereits am 8. April 2014, sondern erst am 14. Mai 2014 (zusammen mit seiner Ehefrau) in die Türkei gereist sei. Am 2. November 2018 bestätigte der behandelnde Rheumatologe (act. G 8.2.16), dass der EL-Ansprecher am 13. November 2012, am 22. November 2012, am 29. November 2012, am 30. Januar 2013, am 27. März 2013, am 10. Mai 2013, am 23. September 2013, am 27. November A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013, am 18. Dezember 2013, am 27. Januar 2014, am 24 März 2014, am 17. April 2014, am 6. August 2014, am 15. August 2014, am 9. September 2014, am 4. Dezember 2014, am 4. Februar 2015, am 8. April 2015, am 9. Juni 2015, am 19. August 2015, am 10. November 2015, am 12. Januar 2016, am 9. März 2016, am 19. Mai 2016, am 21. Juli 2016, am 27. September 2016, am 28. November 2016, am 23. Januar 2017, am 21. März 2017, am 27. Juli 2017 und am 4. Oktober 2017 zu Konsultationen erschienen sei. Der EL-Ansprecher habe alle Termine zuverlässig wahrgenommen. Am 11. Dezember 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher mit (act. G 8.2.13), sie habe anhand der Akten nachvollziehen können, dass die Angaben im Beiblatt Nr. 5 unzutreffend sein müssten. Damit sei aber nicht erstellt, dass die Karenzfrist erfüllt sei. Vielmehr stelle sich nun wieder die Frage nach den genauen Zeiträumen, in denen sich der EL-Ansprecher im Ausland aufgehalten habe. Er werde deshalb aufgefordert, das Beiblatt Nr. 5 erneut – vollständig und korrekt – auszufüllen. Zudem habe er den bis zum Jahr 2014 gültigen Reisepass, die Terminbestätigungen für Arzt- und Physiotherapietermine in den Jahren 2008–2010 sowie eine schriftliche Bestätigung der Eltern betreffend die Höhe der finanziellen Unterstützungsleistungen in den Jahren 2008–2014 einzureichen. Der EL-Ansprecher antwortete am 22. Februar 2019 (act. G 8.2.9–1 ff.), er habe seinen alten Reisepass nicht mehr auffinden können. Vermutlich habe er ihn bei der Passerneuerung abgegeben oder das Konsulat habe den alten Pass eingezogen. Auch die alten Flugtickets habe er nicht besorgen können, da die Fluggesellschaft die Tickets jeweils nur zwei Jahre aufbewahre. Im massgebenden Zeitraum habe er sich nur in der Zeit vom 7. Juni 2013 bis zum 20. Juli 2013 und vom 14. Mai 2014 bis zum 10. Juli 2014 zu Besuchszwecken in der Türkei aufgehalten. Die Mutter des EL-Ansprechers hatte am 16. Januar 2019 schriftlich festgehalten, dass sie ihren Sohn in den Jahren 2008–2014 mit 200–300 Franken pro Monat unterstützt habe (act. G 8.2.9–5). Auf eine Anfrage eines Rechtsdienstmitarbeiters der EL-Durchführungsstelle hin gab das türkische Generalkonsulat C.___ am 5. April 2019 an (act. G 8.2.5), bei einer Passerneuerung werde der alte Pass nicht eingezogen, sondern mit einem Stempel annulliert. Mit einem Entscheid vom 9. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 8.2.4). Zur Begründung führte sie an, im Jahr 2012 seien dem EL-Ansprecher finanzielle Mittel im Betrag von maximal 50’100 Franken zugeflossen (nämlich die IV-Leistungen im Betrag von 46’500 Franken und die Unterstützungsleistungen der Mutter von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   maximal 3’600 Franken). Unter Berücksichtigung der Bargeldbezüge in der Türkei im Jahr 2012 von insgesamt 30’656.50 Franken sei dem EL-Bezüger nur noch ein Restbetrag von 19’443.50 Franken zur Bestreitung seines Lebensbedarfs in der Schweiz verblieben. Anhand einer „knapp kalkulierten“ Berechnung der ergänzungsleistungsrechtlich anerkannten Ausgaben im Jahr 2012 ergebe sich ein „lebensnaher“ Gesamtbetrag von 30’817 Franken für den Lebensbedarf des EL- Ansprechers in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der EL-Ansprecher sich im Jahr 2012 in der Türkei aufgehalten habe. Aus der Zusprache einer Ergänzungsleistung ab März 2014 könne der EL-Ansprecher bezüglich der Karenzfrist nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Karenzfrist sei in jedem Verfahren neu zu prüfen. Am 21. Mai 2019 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2019 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2017. Zur Begründung führte sie aus, während des fraglichen Zeitraums habe der Beschwerdeführer seine Mutter unterstützt, die aus gesundheitlichen Gründen ständig Hilfeleistungen benötigt habe. Der Vermieter der Mutter habe bereits im August 2008 höhere Akontozahlungen wegen hoher Nebenkosten verlangt. Die hohen Nebenkosten seien die Folge der ständigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Wohnung der Mutter gewesen. Die Behandlungsdaten und die Bargeldbezüge in der Schweiz belegten einen dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Lebenshaltungskosten seien tief gewesen, weil der Beschwerdeführer kaum Geld zur Verfügung gehabt habe, das er hätte ausgeben können, und weil er regelmässig Mahlzeiten bei seiner Mutter habe einnehmen können, die ihn zusätzlich noch finanziell unterstützt habe. Am 28. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer weitere Akten einreichen (act. G 2), nämlich Bankauszüge ab dem Jahr 2009 (act. G 2.1) sowie eine ärztliche Bestätigung, laut der die Mutter des Beschwerdeführers regelmässige Hilfeleistungen benötigt habe (act. G 2.2). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. April 2019 auf seine Rechtmässigkeit, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch bei jenem hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt. Sein Zweck hat sich also darin erschöpft, die Verfügung vom 9. Juli 2018 auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen, weshalb der Gegenstand des Einspracheverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen haben muss, das mit der Verfügung vom 9. Juli 2018 abgeschlossen worden war. Jenes Verwaltungsverfahren hat die Prüfung des Leistungsbegehrens vom 6. Oktober 2017 zum Inhalt gehabt, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren umfassend hat abklären und prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat. Diese Frage bildet folglich auch den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 2.   Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. August 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). B.b. Der Beschwerdeführer liess am 28. Oktober 2019 an seinen Anträgen festhalten (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 17). B.c. Am 5. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Rechtsanwaltes, der ihn im IV-Verfahren vertreten hatte, sowie eine Bestätigung von zwei Bekannten einreichen, laut der er sich in der Schweiz aufgehalten habe (act. G 19). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung. B.d. Ausländische Staatsangehörige haben gemäss dem Art. 5 Abs. 1 ELG nur einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem sie eine Ergänzungsleistung beantragen, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Die Schweiz hat zwar mit der Republik Türkei am 1. Mai 1969 ein 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen (SR 0.831.109.763.1), aber dieses Abkommen enthält keinerlei Ausführungen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen, die bereits per 1. Januar 1966 eingeführt worden waren. Dem Bundesrat kann nicht unterstellt werden, dass er beim Abschluss des Abkommens mit der Türkei versehentlich nicht an die Ergänzungsleistungen gedacht habe. Das Fehlen von Regelungen betreffend Ergänzungsleistungen im Abkommen muss deshalb als ein qualifiziertes Schweigen interpretiert werden, das heisst das Abkommen mit der Türkei kann nur so ausgelegt werden, dass die Schweiz den türkischen Staatsangehörigen keinen erleichterten Zugang zu Ergänzungsleistungen hat verschaffen wollen. Grundsätzlich müsste folglich auch in Bezug auf türkische Staatsangehörige ohne Weiteres der Art. 5 Abs. 1 ELG zur Anwendung kommen, was bedeuten würde, dass türkische Staatsangehörige eine Karenzfrist von zehn Jahren zu bestehen hätten. In dem Zeitpunkt, als die Schweiz das Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Türkei abgeschlossen hat, haben das IVG und das AHVG noch Bestimmungen enthalten, laut denen ausserordentliche Renten „mit Einkommensgrenzen“ auszurichten waren, wenn kein Anspruch auf eine ordentliche Rente bestand oder wenn der Betrag der ordentlichen Rente tiefer war als der Betrag der ordentlichen Rente (vgl. Art. 42 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 massgebenden Fassung). Diese Bestimmungen sind längst aufgehoben worden. Es gibt keine ausserordentlichen Renten mehr, die erst beim Unterschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze auszurichten wären. An die Stelle der ausserordentlichen Rente „mit Einkommensgrenze“ ist eine Ergänzungsleistung getreten (Art. 4 Abs. 1 lit. b oder d ELG), das heisst der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat den nicht mehr bestehenden Anspruch auf eine Rente „mit Einkommensgrenze“ abgelöst. Da gemäss den damaligen Bestimmungen des AHVG und des IVG grundsätzlich nur Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben konnten, hatte die Schweiz mit verschiedenen Ländern, unter anderem mit der Republik Türkei, Sozialversicherungsankommen abgeschlossen, in denen auch die in der Schweiz wohnenden Angehörigen des entsprechenden Vertragsstaates einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente begründen konnten. Im Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Türkei war den in der Schweiz wohnenden und sich ununterbrochen hier aufhaltenden türkischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente einzuräumen gewesen, sofern sie im Falle einer ausserordentlichen Altersrente ununterbrochen zehn Jahre und im Fall einer Hinterlassenenrente, im Fall einer Invalidenrente oder im Fall einer eine solche Rente ablösenden Altersrente ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hatten (Art. 11 des Abkommens). Da die „besondere“ Ergänzungsleistung gemäss dem Art. 4 Abs. 1 lit. b und d ELG die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserordentlichen Renten „mit Einkommensgrenzen“ abgelöst hat, hätte das Abkommen mit der Republik Türkei entsprechend angepasst werden müssen. Das ist unterblieben, wohl weil die Schweiz einseitig die Ausrichtung der „besonderen“ Ergänzungsleistung auch für türkische Staatsangehörige, offenbar in der Annahme, das entspreche dem Vertragswillen, zu ihrer (dem klaren Abkommenswortlaut widersprechenden) Verwaltungspraxis gemacht hat. Auf die „besondere“ Ergänzungsleistung, auf die gestützt auf den Art. 4 Abs. 1 lit. b oder d ELG und gestützt auf die konstante Praxis auch türkische Staatsangehörige einen Anspruch haben können, sind allerdings die im Abkommen für die ausserordentlichen Renten vorgesehenen Karenzfristen (anstelle der EL-spezifischen Karenzfrist von zehn Jahren gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG) anwendbar, denn eine „Abschaffung“ dieser Karenzfristen liesse sich mit einer dem Sinn und Zweck des Art. 11 des Abkommens Rechnung tragenden Auslegung offensichtlich nicht in Übereinstimmung bringen. Das bedeutet, dass für die eine ausserordentliche Altersrente „mit Einkommensgrenze“ ablösende „besondere“ Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG) eine Karenzfrist von zehn Jahren gilt, für die eine ausserordentliche Invalidenrente ablösende „besondere“ Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) aber nur eine Karenzfrist von fünf Jahren. Nun hat der Beschwerdeführer aber einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, das heisst die ihm allenfalls zustehende Ergänzungsleistung ist keine „besondere“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG, sondern eine „reguläre“. Auf ihn ist deshalb die Praxis zum Art. 11 des Abkommens mit der Republik Türkei gar nicht anwendbar. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass er gemäss dem Art. 11 des Abkommens nur eine Karenzfrist von fünf Jahren zu absolvieren habe. Sein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ist somit anhand des Art. 5 Abs. 1 ELG zu prüfen, das heisst der Beschwerdeführer kann nur dann einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben, wenn er die Karenzfrist von zehn Jahren absolviert hat. Im Schrifttum (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 32) und in der Rechtsprechung (vgl. etwa den Entscheid EL 2018/42 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 19. Juni 2020) ist bislang davon ausgegangen worden, dass der Sinn und Zweck der Karenzfrist darin bestehe, jene Personen vom Bezug einer Ergänzungsleistung auszuschliessen, die zwar die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllen, aber keine intensive Bindung respektive keine besondere „Affinität“ zur Schweiz aufweisen. Diese Interpretation des Art. 5 Abs. 1 ELG hält einer kritischen Würdigung nicht stand, denn dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er den Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, also auf eine Versicherungsleistung, von einer kaum objektiv fassbaren inneren Einstellung 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Anspruchssteller zur Schweiz hat abhängig machen wollen. Wenn tatsächlich die Affinität eines EL-Ansprechers zur Schweiz massgebend wäre, dann müssten wohl teilweise selbst sehr lange dauernde Auslandaufenthalte ohne Einfluss auf die Erfüllung der Karenzfrist bleiben. Wenn der EL-Ansprecher nämlich nachweisen könnte, dass seine Affinität zur Schweiz noch immer vorhanden und „ausreichend intensiv“ ist, dürfte ihm eine Ergänzungsleistung nicht gestützt auf den Art. 5 Abs. 1 ELG verweigert werden, was aber augenscheinlich zu einem vom Gesetzgeber unerwünschten Ergebnis führen würde. Aus versicherungsrechtlicher Sicht muss es sich bei der Karenzfrist um einen Vorbehalt handeln, der verhindern soll, dass jeder im Sinne des Art. 4 anspruchsberechtigte ausländische EL-Ansprecher unabhängig davon, wie lange er sich bereits in der Schweiz aufhält, eine Ergänzungsleistung erhält. Dieser Vorbehalt kann mit einem Vorbehalt im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verglichen werden, der während eines bestimmten Zeitraums eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung beispielsweise für die Folgen bestimmter Krankheiten ausschliesst (vgl. Art. 331c OR). Nur Personen, die die „Wartefrist“ des Art. 5 Abs. 1 ELG als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung bestanden haben und bei denen deshalb dieser Vorbehalt entfallen ist, sollen eine Ergänzungsleistung beziehen können. Die Karenzfrist zielt also nicht auf eine Beweiserleichterung bezüglich der kaum nachzuweisenden Affinität zur Schweiz ab, sondern sie stellt vielmehr eine objektive Hürde dar, die von ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG zu meistern ist. Der Umstand, dass diese zusätzliche Hürde nur von ausländischen Staatsangehörigen gemeistert werden muss, dürfte wohl das Gleichbehandlungsgebot verletzen und damit verfassungswidrig sein. Gemäss dem Art. 190 BV sind aber auch verfassungswidrige Bestimmungen eines Bundesgesetzes für die Gerichte und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Der klare Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 ELG, der die Erfüllung der Karenzfrist ohne jede Ausnahme unmittelbar vor der Anmeldung zum Leistungsbezug verlangt, schliesst die im Schrifttum (Jöhl/Usinger, a.a.O., Rz. 33) vertretene Interpretation aus, wonach der Begriff „unmittelbar“ nicht wörtlich zu nehmen sei, denn diese Auslegung hätte zur Folge, dass dieser Teil des Art. 5 Abs. 1 ELG völlig ignoriert werden müsste. Bei der Anspruchsprüfung darf es also einzig darauf ankommen, ob sich ein EL-Ansprecher, der kein Schweizer Staatsangehöriger ist, in den zehn Jahren vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Die Karenzfrist kann also nicht „auf Vorrat“ erfüllt werden. Das bedeutet unter anderem auch, dass die Erfüllung der Karenzfrist bei jedem Leistungsbegehren neu für die unmittelbar der aktuellen Anmeldung vorangehende Zeit zu prüfen ist. Der Art. 5 Abs. 1 ELG lässt den „Lebensmittelpunkt“ in der Schweiz nicht 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügen, sondern er fordert einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug. Würde man den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 ELG auch in Bezug auf das Wort „ununterbrochen“ als klar betrachten, müsste jedes Verlassen der Schweiz, auch nur für wenige Stunden oder sogar Minuten, den Lauf der Karenzfrist unterbrechen, sodass die zehnjährige Frist wieder von Neuem zu laufen begänne. Die EL-Ansprecher wären also gezwungen, sich selbst in der Schweiz „einzusperren“, und zwar bereits zu einer Zeit, in der sie noch gar nicht wissen könnten, dass sie einmal in die Lage kommen würden, ihren Existenzbedarf nur noch dank Ergänzungsleistungen decken zu können. Das Erfordernis eines absolut ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz unmittelbar vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen schiesst also offensichtlich weit über das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel hinaus, ausländische Staatsangehörige im Sinne eines Versicherungsvorbehaltes während der ersten zehn Jahre, in denen sie in der Schweiz leben, vom Bezug von Ergänzungsleistungen auszuschliessen. Das Wort „ununterbrochen“ kann deshalb nicht den wahren Willen des Gesetzgebers wiedergeben. Die teleologische Interpretation des Art. 5 Abs. 1 ELG zwingt zu einer Abweichung vom an sich klaren Wortlaut. Für die Auslegung muss entscheidend sein, dass mit dem massgebenden Aufenthalt in der Schweiz während der Karenzfrist der effektive Aufenthalt gemeint ist, der „nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll“ (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27). Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird offensichtlich nicht ins Ausland verlegt, wenn sich die betreffende Person für einige Stunden ins Ausland begibt, um dort einzukaufen, wenn sie einige Tage im Ausland verbringt, um Verwandte oder Bekannte zu besuchen, oder wenn sie zwei oder drei Wochen im Ausland Ferien macht. Das ist in der Verwaltungspraxis, in der Rechtsprechung und im Schrifttum schon längst erkannt worden. Die sich an der bundesgerichtlichen Auffassung orientierenden Verwaltungsweisungen sehen vor (vgl. Rz. 2440.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen), dass ein Leistungsbegehren (erst dann) abzuweisen sei, wenn sich ein EL-Ansprecher ohne einen triftigen oder zwingenden Grund während eines Kalenderjahres mehr als drei Monate oder 92 Tage im Ausland aufgehalten habe. Als triftige Gründe kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage; als zwingende Gründe gälten nur gesundheitliche Gründe oder andere Formen höherer Gewalt, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten. Anders als beim Erfordernis der Erfüllung der Karenzfrist unmittelbar vor dem möglichen Anspruchsbeginn wird das Wort „ununterbrochen“ durch die Abweichung von seinem engsten Begriffskern nicht zum toten Buchstaben, denn dem entsprechenden Anliegen des Gesetzgebers wird in einer dem Sinn und Zweck der Karenzfrist Rechnung tragenden Interpretation vollumfänglich nachgekommen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit bleibt die Frage zu beantworten, wie die Abgrenzung zwischen den irrelevanten und den einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ausschliessenden Auslandsaufenthalten vorzunehmen ist respektive ob die Aufsichtsbehörde in ihrer Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) die richtige Interpretation des Art. 5 Abs. 1 ELG vorgegeben hat. Die in der WEL enthaltene Vorgabe, dass allein anhand der Anzahl von Tagen, die ein EL-Ansprecher während eines gewissen Zeitraums (92 Tage am Stück oder 92 Tage in einem Jahr) im Ausland verbracht hat, zu beurteilen sei, ob die Karenzfrist des Art. 5 Abs. 1 ELG erfüllt worden sei, kann lediglich für sich in Anspruch nehmen, dass sie eine einfache Methode zur Beantwortung der Frage ist, ob ein EL-Ansprecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. Davon abgesehen sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die für die Richtigkeit dieser Interpretation sprechen würden. So lässt sich weder in der WEL noch in den entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden eine Begründung dafür finden, dass die massgebende Anzahl an Tagen mit Auslandaufenthalt gerade auf drei Monate respektive 92 Tage am Stück beziehungsweise auf 92 Tage pro Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Genauso gut hätte man die Anzahl auf einen Tag pro Woche respektive auf 52 oder 53 Tage pro Jahr, auf den üblichen Ferienanspruch eines Arbeitnehmers von vier bis sechs Wochen pro Jahr oder aber auf eine andere, letztlich aus der Luft gegriffene Zahl festlegen können. Die in der WEL vorgegebene starre Regelung, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an denen sich ein EL- Ansprecher im Ausland aufgehalten habe, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland fingiert werden müsse, lässt sich nicht überzeugend rechtfertigen, sondern nur mit Beweiserleichterungsüberlegungen erklären. Zwar kann die Anzahl der Tage, die ein EL-Ansprecher im Ausland verbracht hat, eines von mehreren Indizien sein, die für oder gegen einen (andauernden) gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, aber es besteht offensichtlich kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen der Anzahl der Tage mit Auslandaufenthalt und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei genauer Betrachtung ist es nicht die Dauer eines Auslandaufenthaltes, sondern der Grund oder der Zweck eines Auslandaufenthaltes, der darüber entscheidet, ob ein EL-Ansprecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Im konkreten Einzelfall mag es zwar schwierig oder sogar unmöglich sein, den eigentlichen Grund oder Zweck eines Auslandaufenthaltes zu ermitteln, aber in der weit überwiegenden Zahl der Auslandaufenthalte von EL-Ansprechern werden es die konkreten Umstände erlauben festzustellen, ob es sich dabei um eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland gehandelt hat. Die Dauer eines Auslandaufenthaltes kann dabei durchaus ein Indiz, aber offensichtlich nicht das allein massgebende Kriterium sein. Vielmehr sind auch alle anderen Indizien zu prüfen, wozu beispielsweise familiäre und 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland gehören können. Im Übrigen gehen auch das Bundesgericht und die Aufsichtsbehörde mit aller Selbstverständlichkeit davon aus, dass die Dauer eines Auslandaufenthaltes für sich allein nicht in jedem Fall massgebend sein kann, denn die sich auf die bundesgerichtliche Auffassung stützenden Verwaltungsweisungen erlauben die Zusprache einer Ergänzungsleistung selbst dann, wenn sich ein EL-Ansprecher während mehr als 92 Tagen am Stück oder während mehr als 92 Tagen pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten hat. Das soll dann der Fall sein, wenn triftige oder zwingende Gründe für den längeren Auslandaufenthalt vorliegen. Die Verwaltungsweisungen tragen dem Sinn und Zweck der massgebenden Gesetzesbestimmung also teilweise, aber nicht konsequent Rechnung. Der Beschwerdeführer hat sich im Oktober 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, weshalb für die Frage nach der Erfüllung der Karenzfrist massgebend ist, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Zeit von Oktober 2007 bis und mit September 2017 in der Schweiz gehabt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit einer Verfügung vom 13. September 2014 für die Zeit ab dem 1. März 2014 eine Ergänzungsleistung zugesprochen hat, ist diesbezüglich irrelevant, denn bei der Neuanmeldung im Oktober 2017 hat es sich um ein neues Leistungsbegehren betreffend einen neuen „Versicherungsfall“ gehandelt, das eine umfassende, uneingeschränkte Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und damit auch der Frage nach der Erfüllung der Karenzfrist in den zehn dieser Neuanmeldung unmittelbar vorausgehenden Jahren erfordert hat. Das Dispositiv der Verfügung vom 13. September 2014 kann keinen Feststellungsentscheid enthalten haben, laut dem der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2014 ununterbrochen in der Schweiz gehabt hätte; es hat nur den rechtsgestaltenden Entscheid enthalten, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2014 monatlich 2’212 Franken auszubezahlen seien. Ein rechtsgestaltender Entscheid in einer Sache schliesst die Zulässigkeit eines Feststellungsentscheides über ein Teilelement der Subsumtion aus, denn wo rechtsgestaltend entschieden werden kann, kann kein schützenswertes Feststellungsinteresse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG bestehen. Folglich muss auch für die Zeit vor dem früheren Leistungsbezug ab März 2014, also für die Zeit von Oktober 2007 bis und mit Februar 2014 (erneut) geprüft werden, ob der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. Das dürfte wohl nicht der Fall gewesen sein. Im Juni 2007 hat der Beschwerdeführer 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nämlich erklärt, dass er definitiv in die Türkei wegziehen werde. Zwar muss er dann früher als geplant in die Schweiz zurückgekehrt sein, denn er ist mehrere Jahre vor seiner Ehefrau wieder in die Schweiz eingereist, um hier zu leben, aber die Akten belegen seine Anwesenheit in der Schweiz erst ab Februar 2009, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer möglicherweise während insgesamt eineinhalb Jahren in der Türkei gelebt haben könnte. Da diese Zeit in den für die Beantwortung der Frage nach der Erfüllung der Karenzfrist massgebenden Zeitraum ab Oktober 2007 fällt, ist die Erfüllung der Karenzfrist bereits durch diesen Umstand ernsthaft in Frage gestellt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sich die Beschwerdegegnerin nicht näher damit befasst. Sie hat es insbesondere unterlassen abzuklären, wie lange der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei gedauert hat und wann der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort wieder zurück in die Schweiz verlegt hat. Damit erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgabe – der Sachverhaltsermittlung – zu beheben, und da dem Beschwerdeführer die Einsprachemöglichkeit nicht vorenthalten werden soll, ist die Sache zur vollständigen Erfüllung der Untersuchungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (entgegen seiner Erklärung vom Juni 2007, er wolle die Schweiz definitiv verlassen) bereits ab Oktober 2007 wieder in der Schweiz gehabt hat, wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen bezüglich der Frage zu tätigen haben, ob es nach Oktober 2007 zu einer (vorübergehenden) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die Türkei gekommen ist. Die entsprechende Vermutung liegt insbesondere für die Zeit bis März 2014 nahe, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers noch in der Türkei gelebt haben. Die (wenigen) Einträge im ab dem Jahr 2014 gültigen Reisepass deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2014–2017 lediglich in den Zeiträumen 8.–19. März 2014, 10.–21. Juli 2014, 7.–28. Juli 2015, 12.–18. September 2016 und 3.–7. April 2017 in der Türkei aufgehalten hat. Die Übersichtsblätter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (act. G 8.3.15–17 ff.) weisen aber (nebst Leistungen für Laboruntersuchungen und Überweisungen an die Lungenliga, bei denen es sich wohl um Mietkosten gehandelt haben dürfte, die alle drei Monate angefallen sind) medizinische Konsultationen am 15. Juli 2015 und am 5. April 2017 aus, die während 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der oben erwähnten Zeiträume erfolgt sind. Wenn die Übersichtsblätter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuverlässig die Behandlungsdaten ausweisen würden und wenn gleichzeitig die Einträge im Reisepass vollständig wären, womit die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich (nur) während der oben erwähnten Zeiträume in der Türkei aufgehalten, zutreffend wäre, läge ein unauflöslicher Widerspruch vor. Folglich müssen entweder die Übersichtsblätter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Beleg für effektive Behandlungen ungeeignet oder die Einträge im Reisepass unvollständig sein. Möglicherweise sind die in den Übersichtsblättern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genannten Daten nicht aussagekräftig, weil sie nicht die Daten der Leistungserbringung, sondern die Daten der Rechnungsstellung ausweisen. Dafür spricht der Umstand, dass es nur drei Übereinstimmungen zwischen den Daten in den Übersichtsblättern und den vom behandelnden Rheumatologen angegebenen Konsultationsdaten gibt (27. November 2013, 18. Dezember 2013 und 27. Januar 2014), während alle anderen Daten divergieren. Die Übersichtsblätter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind somit nicht geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz an den erwähnten Daten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die daraus resultierende Unsicherheit bezüglich des massgebenden Sachverhaltes hätte von der Beschwerdegegnerin zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch eine Rückfrage an die rechnungsstellenden Ärzte betreffend die genauen Konsultationsdaten behoben werden müssen. Die mit diesen Rückfragen gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse wären wohl von entscheidender Bedeutung gewesen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: In den Monaten Juni bis und mit September 2013 hat die gesamte Familie des Beschwerdeführers noch in der Türkei gelebt. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für eine längere Zeit (ebenfalls) in der Türkei aufgehalten hätte, müsste wohl von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in die Türkei ausgegangen werden, da ein solcher länger dauernder Aufenthalt offenkundig bezweckt hätte, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern hätte zusammen sein können, was ein sehr starkes Indiz für den Willen wäre, den gewöhnlichen Aufenthaltsort zumindest für einige Zeit zu verlegen. Der Beschwerdeführer hat am 6. und am 7. Juni 2013 zweimal Bargeld in der Schweiz bezogen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er noch am 7. Juni 2013 in die Türkei gereist, um seine Familie zu besuchen. Angeblich soll er am 20. Juli 2013 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sein. Die Bankauszüge weisen aber keinerlei Bargeldbezüge in der Schweiz für die Zeit vom 7. Juni 2013 bis zum 20. September 2013 aus; der Bargeldbezug vom 20. September 2013 ist am "Flughafen" erfolgt. In der Zeit zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 20.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2013 ist hingegen immer wieder in der Türkei Bargeld abgehoben worden. Die einzigen Indizien, die gegen eine durchgehende Landesabwesenheit des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2013 bis und mit dem 20. September 2013 sprechen könnten, sind zwei Einträge im Übersichtsblatt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2013 über zwei Rechnungen vom 15. Juni 2013 (Dr. med. D.___) und vom 9. Juli 2013 (Dr. med. E.___). Sollten die entsprechenden Behandlungen beide vor dem 8. Juni 2013 erfolgt sein (was in Bezug auf die Rechnung von Dr. D.___ vom 15. Juni 2013 mit grosser Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen sein dürfte), wäre mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum vom 8. Juni 2013 bis zum 19. September 2013 bei seiner Familie in der Türkei aufgehalten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt folglich in dieser Zeit in die Türkei verlegt hätte. Würde Dr. E.___ bestätigen, dass er den Beschwerdeführer erst nach dem 7. Juni 2013 persönlich gesehen habe, hätte sich dieser damals wohl nur für eine deutlich kürzere Zeit in der Türkei aufgehalten. Ab Ende September 2013 dürfte der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt wohl durchgehend in der Schweiz gehabt haben, denn die Bargeldbezüge in der Schweiz und die vom behandelnden Rheumatologen bestätigten persönlichen Konsultationen belegen eine ununterbrochene Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz für den Zeitraum (spätestens) ab dem 12. November 2012 (Bargeldbezug am "Flughafen", davor in der Türkei, später in der Schweiz) bis zum 27. März 2017 und vom 9. Mai 2017 (Bargeldbezug am "Flughafen"; Konsultation am 10. Mai 2013) bis zum 7. Juni 2013 sowie vom 20. September 2013 bis zum 8. März 2014, als der Beschwerdeführer erwiesenermassen für einige Tage in die Türkei gereist und anschliessend mit seiner Familie wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Nach der Rückkehr der ganzen Familie in die Schweiz am 19. März 2014 sprechen nämlich die Anwesenheit der Familie in der Schweiz, die (ausser den durch die Passeinträge belegten, vom Beschwerdeführer angegebenen Ferien in der Türkei mit der Familie) nur noch in der Schweiz erfolgten Bargeldbezüge und die regelmässigen Arztkonsultationen für einen dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Allenfalls müsste im Rahmen der weiteren Abklärungen auch noch die Frage beantwortet werden, ob es einen objektiv nachvollziehbaren Grund dafür gegeben hat, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2007–2014 ohne seine Familie alleine in der Schweiz aufgehalten hat (z.B. Pflege der Mutter oder Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen). Diese zusätzlichen Abklärungen bezüglich des Zeitraums von Februar 2009 bis und mit März 2014 werden allerdings – wie oben dargelegt – nur notwendig sein, wenn die Abklärungen für die Zeit von September 2007 bis und mit Januar 2009 ergeben sollten, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt entgegen seiner Erklärung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss als ein Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hat ihm deshalb eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden erforderlichen Vertretungsaufwandes ist die Parteientschädigung auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen. vom Juni 2007, die Schweiz verlassen zu wollen, auch in jener Zeit in der Schweiz gehabt hat. Steht der für die Prüfung der Frage nach der Erfüllung der Karenzfrist massgebende Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, wird die Beschwerdegegnerin erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers verfügen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2020 Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Staatsabkommen mit der Türkei. Sinn und Zweck der Karenzfrist. Unterbrechungen der Karenzfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, EL 2019/30).

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