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St.Gallen Sonstiges 20.10.2020 EL 2019/12

20. Oktober 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,233 Wörter·~16 min·2

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.05.2021 Entscheiddatum: 20.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und ATSG. Rückforderung unrechtmässiger Ergänzungsleistungen; Erlass der Rückforderung. Im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (Erlass) besteht kein Raum für die Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft, weil der Schutz des durch die falsche Auskunft bewirkten Vertrauens durch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens beim Empfang unrechtmässiger Leistungen abgedeckt ist. Art. 49 Abs. 1 ATSG. Verfügungspflicht bei einer Leistungsrückforderung, nicht aber bei einer Leistungsnachzahlung. Hat eine proz. Revision, eine Wiedererwägung oder eine rückwirkende Revision eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistung zur Folge, ist die daraus resultierende Rückforderung – gleich wie die aus einer rückwirkenden Erhöhung der Leistung resultierende Nachzahlung – nur der Vollzug der Korrekturverfügung. Anders als die Nachzahlung, die nur den Anspruch beschlägt, lässt die Rückforderung – neben der nachteiligen Veränderung des Anspruchs - eine Pflicht der vP (Rückerstattung) entstehen. Das rechtfertigt die Annahme einer Verfügungspflicht für den Vollzugsakt "Rückforderung". (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2019/12). Entscheid vom 20. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV (i.S. B.___ sel.) Sachverhalt A.   B.___ bezog eine Ergänzungsleistung zu seiner AHV-Rente. Diese Ergänzungsleistung belief sich ab Januar 2018 auf 4’323 Franken pro Monat, wovon 430 Franken direkt der Krankenversicherung ausbezahlt wurden (EL-act. 37). Am 17. September 2018 reichte die Tochter des EL-Bezügers eine Zusammenstellung der Krankheitskosten ihres Vaters ein. Sie teilte mit, dass dieser am 17. Juli 2018 verstorben sei (EL-act. 29 bis 32). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte noch am 17. September 2018 (EL-act. 28), die Tochter des verstorbenen EL- Bezügers habe angegeben, sie habe den Tod des EL-Bezügers bereits im Juli 2018 telefonisch mitgeteilt; nun habe sie fesgestellt, dass wieder Zahlungen gekommen seien. Mit einer an die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers gerichteten Verfügung vom 18. September 2018 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der laufenden Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. August 2018 ein; zudem forderte sie die im August und im September 2018 ausgerichtete Ergänzungsleistung im Betrag A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 7’786 Franken zurück (EL-act. 26). In einer E-Mail vom 24. September 2018 an die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 23–3) führte die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers unter anderem aus, sie habe den Tod ihres Vaters bereits am 18. Juli 2018 gemeldet, da sie noch Fragen gehabt habe. Sie habe die Sachbearbeiterin gefragt, wann die letzte Zahlung eintreffen werde, da der Vater am 17. Juli 2018 verstorben sei und sie das Heim aber noch bis Ende Monat habe bezahlen müssen. Sie habe die Auskunft erhalten, dass die letzte Zahlung anfangs August erfolgen werde. Nun habe sie im September nochmals eine Zahlung erhalten und dies sofort gemeldet. Die Dame sei sehr ungehalten gewesen und habe sofort „den August und September“ zurückgefordert. Eine falsche Auskunft sei bindend. Die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle antwortete am 25. September 2018 ebenfalls per E-Mail (EL-act. 23–2), bei einem Todesfall werde die Ergänzungsleistung per Ende Monat eingestellt, das heisst die Ergänzungsleistung hätte per Ende Juli 2018 eingestellt werden müssen. Der EL-Durchführungsstelle lägen keine Aktennotizen betreffend eine Meldung des Todesfalls vor dem Telefonanruf der Tochter vom 17. September 2018 vor. Die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers teilte am gleichen Tag mit (EL-act. 23–1), dass sie gemäss einem Nachweis der Swisscom am 18. Juli 2018 rund elf Minuten mit der EL-Durchführungsstelle telefoniert habe. Sie habe sich korrekt verhalten, da sie die Auskunft erhalten habe, dass die letzte Zahlung anfangs August erfolgen werde. Am 26. September 2018 verrechnete die EL-Durchführungsstelle eine Krankheitskostenvergütung von 1’175.45 Franken mit der Rückforderung von 7’786 Franken (EL-act. 15). Die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers erhob am 30. September 2018 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2018 (EL-act. 12). Sie machte geltend, es sei ihr nach dem Tod ihres Vaters nicht klar gewesen, wann die letzte Zahlung eintreffen würde. Deshalb habe sie sich telefonisch gemeldet. Das Telefongespräch habe rund elf Minuten gedauert. Sie habe den Namen der Gesprächspartnerin leider nicht notiert. Sie habe die Auskunft erhalten, dass die letzte Zahlung anfangs August eingehen werde. Sie habe die Augustzahlung erhalten, aber aufgrund der Auskunft nicht reagiert. Am 17. August 2018 habe sie nochmals auf den Tod ihres Vaters hingewiesen. Im September 2018 habe sie den Eingang der Septemberzahlung entdeckt und sich sofort mit der EL-Durchführungsstelle in A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Verbindung gesetzt. Selbstverständlich werde sie den Betrag für September 2018 überweisen. Mit der Rückforderung der Augustzahlung sei sie hingegen nicht einverstanden, denn sie habe eine falsche Auskunft erhalten, auf die sie sich habe verlassen können. Sie habe die Fehlerhaftigkeit dieser Aussage nämlich nicht erkennen können. Am 11. November 2018 reichte sie ein amtliches Erbenverzeichnis ein, laut dem sie die einzige Erbin des verstorbenen EL-Bezügers war (EL-act. 9 f.). Das Bezirksgericht C.___ bestätigte der EL-Durchführungsstelle am 20. November 2018, dass keine Verfügung von Todes wegen und keine Erbausschlagung vorlägen (EL-act. 6). Die Sachbearbeitung der EL-Durchführungsstelle notierte am 29. Januar 2019 unter anderem (EL-act. 4–2), der Anruf vom 18. Juli 2018 sei erwiesen. Damit habe die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers das Callcenter EL und wohl auch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Abteilung Ergänzungsleistung erreicht. Sollte sie über den Tod ihres Vaters informiert haben, wären die unterbliebene Gesprächsnotiz und die unterbliebene Leistungseinstellung von der EL-Durchführungsstelle verschuldet. Telefonische Anfragen zu den Auszahlungsterminen seien sehr häufig, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass die Auskunft erteilt worden sei, die Ergänzungsleistung werde nachschüssig ausgerichtet, so dass die Zahlung für Juli 2018 erst im August 2018 erfolgen werde. Zudem sei nicht klar, inwiefern die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers aufgrund der falschen Auskunft Dispositionen getroffen habe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 11. Februar 2019 mit der Begründung ab (EL-act. 3), es könne nicht mehr eruiert werden, ob die behauptete Auskunft erteilt worden sei. Die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil sie keine Dispositionen getroffen habe, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne. Die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob am 6. März 2019 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 (act. G 1). Sie machte geltend, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihr die Auskunft gegeben, dass die letzte Zahlung im August eintreffen werde. Der Vater der Beschwerdeführerin habe Ergänzungsleistungen bezogen. Somit sei klar gewesen, dass es finanziell knapp werden würde. Aus diesem B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund habe die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angefragt, wann die letzte Zahlung eintreffen werde, um damit die finanzielle Lage abschätzen zu können. Aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin habe sie das Erbe in der Annahme angetreten, sie werde alle offenen Rechnungen begleichen können. Das sei nun mit der Rückforderung nicht mehr möglich, so dass sie eigenes Geld aufwenden müsse. Die „Falschaussage“ der Beschwerdegegnerin habe also dazu geführt, dass sie das Erbe angetreten habe. Dieser Umstand lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Das führe zu einem Nachteil für sie. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie machte geltend, weder die angebliche Falschauskunft noch die Tatsache, dass diese für den Erbantritt ausschlaggebend gewesen sei, seien bewiesen. Aufgrund der Häufigkeit von Anfragen zu Auszahlungsterminen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats vom 18. Juli 2018 die Auskunft erhalten habe, die Ergänzungsleistungen würden nachschüssig und damit erst im August für den Monat Juli ausgerichtet. B.b. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik unbenützt verstreichen (act. G 5). B.c. Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin am 3. September 2020 auf (act. G 6), den Namen jener Sachbearbeiterin ausfindig zu machen, mit der die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 telefoniert habe, damit diese Sachbearbeiterin als Zeugin einvernommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin antwortete am 17. September 2020 (act. G 7), ihre Bemühungen, den Namen der Sachbearbeiterin ausfindig zu machen, seien leider erfolglos gewesen. Es habe sich technisch nicht feststellen lassen, wer das konkrete Telefonat geführt habe, und auf einen entsprechenden Aufruf an all jene Mitarbeiterinnen, die an diesem Tag gearbeitet hätten, habe sich niemand gemeldet (vgl. act. G 7.1, G 7.2 und G 7.3). Das Gericht stellte diese Antwort der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu (act. G 8). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mit der Verfügung vom 18. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin die laufende, monatlich ausbezahlte Ergänzungsleistung rückwirkend per 31. Juli 2018 eingestellt. Damit hat für die für August und September 2018 ausbezahlte Ergänzungsleistung neu die (zwingend notwendige) Verfügungsgrundlage gefehlt. Das hat diese Ergänzungsleistung zu einer unrechtmässigen Leistung gemacht, die gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in ihrer Revisionsverfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) vom 18. September 2018 die entsprechende Rückforderung angeführt. Die Einsprache vom 30. September 2018 hat sich nicht gegen die rückwirkende Leistungseinstellung per 31. Juli 2018, sondern nur gegen die daraus resultierende Rückforderung beziehungsweise nur gegen die Rückforderung der für August 2018 unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistung gerichtet. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ausdrücklich akzeptiert, dass ihr verstorbener Vater nur bis Juli 2018 einen EL-Anspruch gehabt hat. Sie hat grundsätzlich auch die Unrechtmässigkeit der für August 2018 ausbezahlten Ergänzungsleistung anerkannt. Sie hat nämlich nur geltend gemacht, dass die Anwendung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG auf die für August 2018 ausbezahlte Ergänzungsleistung aufgrund der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes – in der Form der Bindung der Beschwerdegegnerin an eine falsche Auskunft – unzulässig gewesen sei. Sie hat also bewusst nicht argumentiert, wegen der Bindung der Beschwerdegegnerin an eine falsche Auskunft hätte die revisionsweise Einstellung nicht per 31. Juli 2018, sondern per 31. August 2018 erfolgen müssen. Vielmehr hat sie den Wirkungszeitpunkt 31. Juli 2018 als korrekt betrachtet. Ihre Einsprache hat sich also nur gegen die Rückforderung gerichtet. Damit ist die Frage zu beantworten, ob die Rückforderung zum Dispositiv der Verfügung vom 18. September 2018 gehört hat oder ob sie nur dem – in der Regel nicht verfügungsfähigen – Vollzug dieser Verfügung gedient hat. Wäre letzteres die richtige Antwort, hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache eintreten dürfen. 1.1. Wird eine laufende Ergänzungsleistung revisionsweise rückwirkend erhöht, entsteht ein Anspruch des Leistungsbezügers auf eine entsprechende Nachzahlung. Dieser Anspruch resultiert direkt aus der Revisionsverfügung, das heisst es muss nicht zusätzlich eine Nachzahlung verfügt werden. Der Anspruch für die Periode zwischen dem (zurückliegenden) Zeitpunkt der Erhöhung (Nachzahlung) und dem Zeitpunkt der Eröffnung der Revisionsverfügung ist nämlich nicht unabhängig vom Anspruch für die 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin (als einzige Erbin des verstorbenen EL- Bezügers) den Teil der Ergänzungsleistung für August 2018, der nicht der Krankenversicherung (dritt-) ausbezahlt worden ist, zurückerstatten muss. Eine allfällige Rückerstattungspflicht der Krankenversicherung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Regelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist eindeutig: Eine unrechtmässige Leistung ist zurückzuerstatten. Da der EL-Bezüger nach seinem Tod im Juli 2018 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung mehr gehabt haben kann Zeit ab der Eröffnung der Revisionsverfügung (laufende Leistung). Das Dispositiv einer Verfügung, mit der eine laufende Leistung rückwirkend erhöht wird, besteht deshalb nur aus der rückwirkenden Festsetzung der Leistung. Die Nachzahlung hat einen reinen Vollzugscharakter. Auf den ersten Blick scheint das auch auf die rückwirkende revisionsweise Herabsetzung einer laufenden Leistung zuzutreffen. Die Rückforderung von Leistungen, die durch eine rückwirkende Herabsetzung (im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) unrechtmässig geworden sind, unterscheidet sich aber dadurch vom Nachzahlungsanspruch bei einer rückwirkenden Leistungserhöhung, dass nicht nur der Leistungsanspruch eine Veränderung erfährt, sondern dass zusätzlich eine Rückerstattungspflicht des Leistungsbezügers entsteht. Zwar dient auch die Rückforderung unrechtmässiger Leistungen nur dem Vollzug der entsprechenden rückwirkenden Revisionsverfügung, aber die Begründung einer Pflicht des Leistungsbezügers, bezogene Leistungen zurückzuerstatten, ist – anders als der „Eingriff“ in der Form einer Leistungsnachzahlung – ein erheblicher Eingriff in die rechtliche und wirtschaftliche Situation des Leistungsbezügers. Daraus folgt, dass es sich bei der Rückforderung unrechtmässiger Leistungen um einen gemäss dem Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügungsbedürftigen Vollzug einer rückwirkenden Herabsetzungs- oder Einstellungsverfügung handelt. Das Dispositiv einer Verfügung, mit der eine laufende Leistung rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben wird, so dass unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten sind, ist also zweiteilig. Es besteht aus der Abänderung des Leistungsanspruchs und aus der Anordnung einer Rückerstattungspflicht des Leistungsbezügers. Das Dispositiv einer Verfügung, mit der eine Leistung rückwirkend erhöht wird, besteht dagegen nur aus der Veränderung des Leistungsanspruchs. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die sich nur gegen den Rückerstattungsteil des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2018 richtende Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist und dass eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin (als alleiniger Erbin des verstorbenen EL-Bezügers) zur Rückerstattung der für August 2018 ausbezahlten Ergänzungsleistung den Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden kann und muss.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 12 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 AHVG) und da die Beschwerdegegnerin dem mit der Einstellungsverfügung vom 18. September 2018 Rechnung getragen hat, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Der Tatbestand des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist also erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG hätte trotzdem nicht angewendet werden dürfen. Zur Begründung verweist sie auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV) beziehungsweise auf die Praxis zur Bindung der Verwaltung an eine falsche Auskunft (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2 b/ aa m.H.). Für die Beschwerdeführerin wäre also der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG „auszuschalten“ und stattdessen eine fiktive Gesetzesbestimmung anzuwenden, die für Fälle wie den zu beurteilenden keine Rückerstattungspflicht vorsehen würde. Nun enthält der Art. 25 Abs. 1 ATSG aber in seinem zweiten Satz eine Regelung, laut der in bestimmten Fällen keine Rückerstattung erfolgen muss, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen (in der Form des guten Glaubens) in die Richtigkeit der – unrechtmässigen – Leistungsausrichtung bestanden hat. Das schliesst die Anwendung der Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft notwendigerweise aus, denn ein Sachverhalt kann nicht gleichzeitig unter zwei Normen subsumiert werden, die zwar jeweils eine weitgehend identische Rechtsfolge vorsehen, die Anordnung dieser Rechtsfolge aber von verschiedenen Bedingungen abhängig machen. Laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss die unrechtmässige Leistung nicht zurückerstattet werden, wenn diese Leistung in gutem Glauben empfangen worden ist und wenn deren Rückerstattung als grosse Härte zu qualifizieren ist. Der Begriff des gutgläubigen Bezugs unrechtmässiger Leistungen beinhaltet nichts anderes als den Empfang unrechtmässiger Leistungen im Vertrauen darauf, dass diese Leistungen rechtmässig seien, das heisst dass ein Anspruch auf diese Leistungen bestehe. Das bezieht sich nicht nur auf jene Fälle, in denen sich das Vertrauen in den Anspruch auf die unrechtmässigen Leistungen auf eine formell rechtskräftige Leistungsverfügung stützt. Der Begriff des gutgläubigen Leistungsbezuges umfasst vielmehr jedes Vertrauen in den Anspruch auf unrechtmässige Leistungen, unabhängig von der Art, wie ein Sozialversicherungsträger dieses Vertrauen provoziert hat. Im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG liegt also auch dann ein gutgläubiger Bezug unrechtmässiger Leistungen vor, wenn die Gutgläubigkeit auf eine falsche Auskunft des die Leistungen ausrichtenden Sozialversicherungsträgers zurückzuführen ist. Andernfalls wären nicht alle Rückforderungen gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Anwendung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassfähig; vielmehr wäre nach der Art und Weise, wie das Vertrauen in den Anspruch auf die unrechtmässigen Leistungen provoziert worden ist, die Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu bejahen oder zu verneinen. Eine solche Interpretation des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG liesse sich offensichtlich sich nicht mit dessen Sinn und Zweck in Übereinstimmung bringen, denn es kann nicht von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ursache eines Vertrauens in den Anspruch auf unrechtmässige Leistungen abhängen, ob die Rechtsfolge im Erlass oder in der Bindung an eine falsche Auskunft besteht. Auf Bezüger unrechtmässiger Leistungen, deren Vertrauen in einen Anspruch auf diese Leistungen durch eine falsche Auskunft des die Leistungen ausrichtenden Sozialversicherungsträgers begründet wurden, wäre dann nämlich die zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung eines Erlasses, die grosse Härte, nicht anwendbar, was zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen würde. Bezüger unrechtmässiger Leistungen, die in die Rechtmässigkeit und den Bestand der zugrundeliegenden, formell rechtskräftigen Verfügung vertraut hätten, bei denen die Rückerstattung aber nicht als grosse Härte qualifiziert werden könnte, wären nämlich vom Vertrauensschutz ausgeschlossen, während Bezüger unrechtmässiger Leistungen, die „nur“ auf eine falsche Auskunft des Sozialversicherungsträgers vertraut hätten, diese unrechtmässigen Leistungen nicht zurückerstatten müssten, selbst wenn die Rückerstattung für sie keine grosse Härte bedeuten würde. Der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG schliesst somit die Anwendung der Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft in seinem Regelungsbereich vollständig aus. Das muss deshalb auch für den hier zu beurteilenden Bezug einer unrechtmässigen Ergänzungsleistung im August 2018 gelten. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, nicht etwa weil die behauptete Auskunft nicht hat nachgewiesen werden können, sondern weil die Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft nicht anwendbar ist. 3. Im Sinne eines obiter dictum bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, ein Erlassgesuch zu stellen. Sollte sie das tun und sollte auf das Gesuch eingetreten werden, müsste die Beschwerdegegnerin wohl berücksichtigen, dass die Auskunft, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet worden ist, deshalb nicht beweisbar ist, weil die betreffende Sachbearbeiterin das Telefongespräch nicht protokolliert hat. Ob es allerdings angesichts der grossen Zahl telefonischer Auskunftsbegehren bezüglich des Auszahlungstermins, die keiner Protokollierung bedürfen, notwendig gewesen wäre, im Fall der Beschwerdeführerin ausnahmsweise ein Gesprächsprotokoll zu erstellen, wäre noch zu prüfen. Müsste die Protokollierungspflicht betreffend das mit der Beschwerdeführerin geführte Telefongespräch bejaht werden, könnte sich die Beschwerdegegnerin wohl nicht auf die dann von ihr selbst pflichtwidrig verursachte materielle Beweislosigkeit bezüglich der Auskunft und damit bezüglich eines allenfalls gutgläubigen Empfangs der unrechtmässigen Ergänzungsleistung für August 2018 berufen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die für August 2018 unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistung im Betrag von 3’893 Franken zurückzuerstatten hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und ATSG. Rückforderung unrechtmässiger Ergänzungsleistungen; Erlass der Rückforderung. Im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (Erlass) besteht kein Raum für die Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft, weil der Schutz des durch die falsche Auskunft bewirkten Vertrauens durch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens beim Empfang unrechtmässiger Leistungen abgedeckt ist. Art. 49 Abs. 1 ATSG. Verfügungspflicht bei einer Leistungsrückforderung, nicht aber bei einer Leistungsnachzahlung. Hat eine proz. Revision, eine Wiedererwägung oder eine rückwirkende Revision eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistung zur Folge, ist die daraus resultierende Rückforderung – gleich wie die aus einer rückwirkenden Erhöhung der Leistung resultierende Nachzahlung – nur der Vollzug der Korrekturverfügung. Anders als die Nachzahlung, die nur den Anspruch beschlägt, lässt die Rückforderung – neben der nachteiligen Veränderung des Anspruchs - eine Pflicht der vP (Rückerstattung) entstehen. Das rechtfertigt die Annahme einer Verfügungspflicht für den Vollzugsakt "Rückforderung". (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2019/12).

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