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St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 EL 2019/11

3. September 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·5,382 Wörter·~27 min·1

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.12.2020 Entscheiddatum: 03.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2020 Art. 4 Abs. 1 ELG. Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2020; EL 2019/11). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020. Entscheid vom 3. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/11 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   Der bosnische Staatsangehörige A.___ bezog ab April 2012 Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (vgl. act. G 3.1.85 und act. G 3.1.63). Am 4. September 2017 teilte die AHV/IV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle mit (act. G 3.1.24), sie habe von einer internen Amtsstelle den Hinweis erhalten, dass sich der EL-Bezüger mehrheitlich im Ausland aufhalte. Gemäss den der AHV/IV-Zweigstelle vorliegenden Unterlagen habe der EL-Bezüger letztmals Mitte Februar 2017 um die Vergütung von Krankheitskosten einer im Dezember 2016 durchgeführten Behandlung ersucht. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger am 5. September 2017 auf (act. G 3.1.23), die Daten sämtlicher Auslandaufenthalte seit dem 1. Januar 2015 anzugeben, über allfällige bereits bekannte zukünftige Auslandaufenthalte zu informieren und den Original-Reisepass einzureichen. Der EL-Bezüger antwortete am 19. September 2017 (act. G 3.1.22), er habe sich vom 4. Juni 2015 bis zum 15. Juni 2015 für einen Besuch und vom 14. November 2015 bis zum 21. November 2015 für eine Taufe in seinem Herkunftsland aufgehalten. Vom 19. Dezember 2015 bis zum 7. Januar 2016 habe er Ferien in Montenegro verbracht. Vom 20. April 2016 bis zum 28. April 2016 habe er sich zu Besuchszwecken in Kroatien aufgehalten. Vom 15. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016 habe er Ferien in seinem Herkunftsland verbracht. Vom 26. Dezember 2016 bis zum 8. Januar 2017 habe er Besuche in Österreich und Serbien abgestattet. Vom 2. August 2017 bis zum 7. August 2017 sei er wegen einer Beerdigung in seinem Herkunftsland gewesen. Vom 8. September 2017 bis zum 13. September 2017 habe er sich für die Verlängerung seines Reisepasses nochmals in A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Herkunftsland aufgehalten. Als „zukünftige“ Auslandsaufenthalte nannte der EL-Bezüger einen Familienbesuch vom 7. Juni 2015 bis zum 12. Juni 2015, eine Taufe vom 15. November 2015 bis zum 20. November 2015 und eine Beerdigung vom 2. August 2017 bis zum 7. August 2017. Weiter führte er an, dass sein Pass bis zum 24. September 2017 gültig sei. Gerade sei ein Verfahren zur Verlängerung des Reisepasses hängig. Nach dem Abschluss dieses Verfahrens werde er den Reisepass einreichen. Am 23. Oktober 2017 gab der EL-Bezüger der AHV/IV-Zweigstelle eine polizeiliche Bestätigung über den Verlust seines alten Reisepasses am 24. September 2017 im Herkunftsland ab (vgl. act. G 3.1.19). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 24. Oktober 2017, die Angaben des EL-Bezügers zu dessen Auslandaufenthalten stünden teilweise im Widerspruch zu den Akten: Der EL-Bezüger habe Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer Behandlung im Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis zum 15. Juni 2015 geltend gemacht, aber später angegeben, er habe sich vom 4. Juni 2015 bis zum 15. Juni 2015 in seinem Herkunftsland aufgehalten; am 5. Januar 2017 habe sich der EL-Bezüger von Dr. med. B.___ behandeln lassen, aber später habe er angegeben, dass er sich vom 26. Dezember 2016 bis zum 8. Januar 2017 im Ausland aufgehalten habe (act. G 3.1.19). Am 24. Oktober 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, bis spätestens am 31. Oktober 2017 Fragen zum Verlust des Reisepasses sowie zu allfälligen geplanten Auslandaufenthalten zu beantworten und einen Kontoauszug für das Jahr 2017 einzureichen (act. G 3.1.17). Da sie innert der gesetzten Frist keine Antwort erhielt, erliess sie am 3. November 2017 eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung „vorerst“ einstellte (act. G 3.1.13). Am 4. November 2017 gingen ihr die Antworten des EL-Bezügers auf die am 24. Oktober 2017 gestellten Fragen und die einverlangten Kontoauszüge zu (act. G 3.1.12). Der EL-Bezüger hatte angegeben, dass er den alten Reisepass mit sich geführt habe, bis der neue Reisepass ausgestellt würde. Beim Erhalt des neuen Passes hätte der alte Pass annulliert werden müssen. Da habe er bemerkt, dass er diesen verloren habe. Das habe er der Polizei melden müssen, da er ansonsten den neuen Pass nicht erhalten hätte. Für das Jahr 2017 habe er keine weiteren Auslandaufenthalte geplant. Den eingereichten Kontoauszügen für die Zeit von Januar 2017 bis und mit September 2017 liess sich entnehmen, dass der EL-Bezüger in jedem Monat von seinen beiden Konti sowohl in der Schweiz als auch in A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Herkunftsland regelmässig Bezüge getätigt hatte. Für die Bezüge vom Postcheckkonto war im In- und Ausland stets dieselbe Karte verwendet worden (Kartennummer XXXX8219); für die Bezüge vom Bankkonto bei der UBS waren zwei Karten verwendet worden, nämlich eine Karte mit der Nummer XXXXXX für die Bezüge im Herkunftsland des EL-Bezügers und eine Karte mit der Nummer ZZZZZZ für die Bezüge in der Schweiz. Nur am 29. Dezember 2016, am 6. Januar 2017 und am 20. September 2017 war die Karte mit der Nummer XXXXXX für Bezüge in der Schweiz eingesetzt worden. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger in der Folge auf, auch die Kontoauszüge für die Jahre 2015 und 2016 einzureichen (act. G 3.1.11). Am 15. November 2017 gingen ihr die einverlangten Kontoauszüge zu (act. G 3.1.10). Diesen liess sich entnehmen, dass der EL-Bezüger auch in den Jahren 2015 und 2016 praktisch jeden Monat sowohl in der Schweiz als auch in seinem Herkunftsland Bezüge getätigt hatte. Bis Juni 2015, im November 2015, im Dezember 2015, im September 2016, im November 2016 und im Dezember 2016 hatte der EL-Bezüger die Karte mit der Nummer XXXXXX regelmässig auch in der Schweiz – nicht nur im Herkunftsland – Bezüge getätigt. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 24. November 2017 (act. G 3.1.9), der EL-Bezüger habe im Jahr 2015 insgesamt 11’781 Franken, im Jahr 2016 insgesamt 15’969 Franken und im Jahr 2017 (bis Ende September) insgesamt 14’642 Franken im Ausland abgehoben. Mit einer Verfügung vom 27. November 2017 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Februar 2015 mit der Begründung auf (act. G 3.1.8), angesichts der Bargeldbezüge im Ausland müsse davon ausgegangen werden, dass der EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt haben müsse, denn ihm hätten für die Bestreitung des Lebensbedarfs in der Schweiz lediglich noch etwa 6’000 Franken pro Jahr zur Verfügung gestanden, was unmöglich für ein Leben in der Schweiz ausgereicht haben könne. Zudem sei davon auszugehen, dass der EL-Bezüger sich an mehr als 183 Kalendertagen pro Jahr im Ausland aufgehalten habe. Die ab Februar 2015 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 25’202 Franken müssten zurückgefordert werden. Am 11. Januar 2018 liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2017 erheben (act. G 3.1.1). Seine Rechtsvertreterin beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und auf A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Rückforderung verzichtet werde sowie dass dem EL-Bezüger für die Zeit ab dem 1. November 2017 „korrekte“ Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Zur Begründung führte sie aus, der EL-Bezüger habe sich in den Jahren 2015–2017 nie länger als 183 Tage pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten. Die Bankbezüge fänden ihren Grund in medizinischen Behandlungen, die der EL-Bezüger im Herkunftsland in Anspruch genommen habe und die er jeweils im Voraus habe bezahlen müssen, aber auch im Umstand, dass der EL-Bezüger seinen Familienangehörigen, bei denen er Schulden habe, erlaubt habe, die Bankkarte zu benutzen. Am 14. Mai 2018 machte die Rechtsvertreterin ergänzend geltend (act. G 3.2.26), der EL-Bezüger bestreite nicht, dass er gelegentlich im Ausland geweilt habe, aber die Auslandsaufenthalte hätten nie länger als drei Monate am Stück gedauert. Die Bankbezüge im Ausland taugten nicht als Beweismittel, weil der EL-Bezüger seinem Cousin die Bank- und Postkarte gegeben habe. So könne verhindert werden, dass der EL-Bezüger sein Einkommen für Alkohol ausgebe. In den Jahren 2015–2017 habe der EL-Bezüger diverse Arzttermine in der Schweiz wahrgenommen. Im Januar, Februar und April 2015 habe er insgesamt sechsmal einen Zahnarzt aufgesucht. Vom 15. September 2015 bis zum 4. November 2015 habe er sich in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Am 22. März 2016, am 27. Juni 2016, vom 21. bis zum 27. September 2016, am 15. November 2016, am 22. November 2016 und am 30. November 2016 habe der EL-Bezüger in der Schweiz medizinische Leistungen in Anspruch genommen. Am 20. und 21. September 2017 sei er kurzzeitig stationär im Spital Grabs behandelt worden. Ende des Jahres 2017 habe er mehrere Zahnarzttermine in der Schweiz wahrgenommen. Seine Anwesenheit in der Schweiz werde durch weitere medizinische Leistungsbezüge am 5. Januar 2017, am 27. März 2017, am 17. Juli 2017, am 25. Oktober 2017 und am 7. November 2017 belegt. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 28. Juni 2018 (act. G 3.2.23), es könne kein Zufall sein, dass der EL-Bezüger seinen Reisepass genau in dem Moment verloren habe, als die EL-Durchführungsstelle danach gefragt habe. Die Behandlungsdaten belegten nur eine Anwesenheit des EL- Bezügers in der Schweiz an genau diesen Daten. Im Jahr 2015 habe der EL-Bezüger 43 Prozent seiner finanziellen Mittel (IV-Rente und Ergänzungsleistungen) im Ausland ausgegeben; im Jahr 2016 seien es 61 Prozent und im Jahr 2017 seien es 67 Prozent gewesen. Mit den in der Schweiz getätigten Bezügen sei ein Leben in der Schweiz gar nicht finanzierbar gewesen. Mit Blick auf die Kaufkraft sei ein Leben im Herkunftsland

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit den dort abgehobenen Mitteln dagegen gut finanzierbar gewesen. Es möge zwar zutreffen, dass ein Verwandter oder ein Kollege des EL-Bezügers über ein Bank- oder Postkärtchen verfüge und damit auf das Geld des EL-Bezügers zugreifen könne. Das belege aber nicht, dass sich der EL-Bezüger in der Schweiz aufgehalten habe. Die Behauptung, die Einkommensverwaltung für den in der Schweiz lebenden EL-Bezüger sei in dessen Herkunftsland erfolgt, sei wenig überzeugend. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass der EL-Bezüger überwiegend in seinem Herkunftsland gelebt habe und nur für medizinische Behandlungen in die Schweiz gekommen sei, wobei er zu diesen Zeiten wohl jeweils bei Verwandten oder Bekannten untergekommen sei. Der Zeitpunkt der Überprüfung (1. Januar 2015) sei willkürlich gewählt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der EL-Bezüger für gewöhnlich schon vor dem 1. Januar 2015 im Ausland gelebt habe. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen angezeigt. Man müsste dem EL-Bezüger aber wohl eine reformatio in peius androhen. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger am 12. Juli 2018 auf, weitere Angaben zum massgebenden Sachverhalt zu machen (act. G 3.2.22). Der EL-Bezüger kam dieser Aufforderung am 20. September 2018 nach. Er gab an (act. G 3.2.19), er reise jeweils mit dem Bus in sein Herkunftsland. Sein Cousin helfe ihm bei der Einteilung der finanziellen Mittel. Dieser schaue, dass der EL-Bezüger sein Geld für notwendige Sachen wie Nahrungsmittel und Medikamente ausgebe, weil der EL- Bezüger im Herkunftsland jeweils dazu neige, sein ganzes Geld für Alkohol auszugeben. Zudem begleiche der Cousin Rechnungen respektive Schulden des EL- Bezügers. Der EL-Bezüger bewohne ein Zimmer in der 3,5 Zimmer-Wohnung seines Sohnes. Es bestehe kein schriftlicher Miet- respektive Untermietvertrag. Er bezahle seinem Sohn 720 Franken pro Monat und er kümmere sich um die Wohnungspflege sowie um die Zubereitung des Nachtessens. Er verbringe die meiste Zeit des Tages in seinem Schrebergarten, wo er Gemüse wie Salat, Zwiebeln und Tomaten anpflanze, seine Traubenstöcke bewirtschafte, sich um einen Birnbaum kümmere und Blumen pflege. Zwei Bekannte hätten schriftlich bestätigt, dass der EL-Bezüger mehrheitlich über das ganze Jahr in der Schweiz lebe. Am 8. Oktober 2018 forderte die EL- Durchführungsstelle zur Beantwortung weiterer Ergänzungsfragen und per sofort zur persönlichen Vorsprache auf der AHV/IV-Zweigstelle an jedem Montag oder Dienstag A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf (act. G 3.2.17). Die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers machte am 12. Oktober 2018 geltend (act. G 3.2.16), sie erachte die Mehrheit der Ergänzungsfragen als irrelevant, weshalb der EL-Bezüger jene Fragen nicht beantworten werde. Die wöchentliche Meldepflicht sei unverhältnismässig, weil es dem EL-Bezüger frei stehe, drei Monate am Stück respektive sechs Monate pro Jahr im Ausland zu verbringen. Der EL-Bezüger werde alle drei Monate persönlich bei der AHV/IV-Zweigstelle vorsprechen. Die EL-Durchführungsstelle beharrte in einem Schreiben vom 16. Oktober 2018 auf der Beantwortung der am 8. Oktober 2018 gestellten Fragen (act. G 3.2.15). Sie legte zur Begründung dar, dass sie die entsprechenden Angaben zur Sachverhaltsermittlung benötige, und sie wies den EL-Bezüger auf dessen Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hin. Bezüglich der wöchentlichen Meldepflicht hielt sie fest, dass diese nicht unverhältnismässig sei, weil sich die AHV/IV-Zweigstelle nur 15 Gehminuten von der Wohnung des EL-Bezügers entfernt befinde und weil dieser ja gemäss seinen eigenen Angaben nur etwa drei Wochen pro Jahr im Ausland verbringe. Ihm stehe es selbstverständlich frei, einen länger dauernden Auslandaufenthalt im Voraus anzumelden und sich für die entsprechende Zeit von der Meldepflicht befreien zu lassen. In einem Schreiben vom 12. November 2018 liess der EL-Bezüger zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen ausführen (act. G 3.2.11), er neige in seinem Herkunftsland dazu, sehr viel Alkohol zu konsumieren. Diese Exzesse endeten in ärztlicher Behandlung oder sogar mit Spitalaufenthalten. Die Rechnungen der Notfallbehandlungen würden jeweils vom Cousin beglichen. Der EL-Bezüger kaufe im Herkunftsland auch ein pflanzliches Heilmittel und ein Ersatzmedikament für Temesta ein, das auch bei einem Alkoholkonsum eingenommen werden dürfe. Der Cousin begleiche als Einziger die Auslagen des EL-Bezügers im Herkunftsland. In der Schweiz begleiche der EL-Bezüger seine Rechnungen grundsätzlich selber. Teilweise übernehme das auch der Sohn. Der Sohn ziehe jeweils auch die Miete direkt vom Konto des EL-Bezügers ein. Die ehemalige Ehefrau habe ebenfalls Zugriff auf die Konti und mache ab und zu Gebrauch davon. In einem bestimmten Restaurant im Heimatort des EL-Bezügers hätten sich über die Zeit Schulden von knapp 6’000 Euro angehäuft. Hinzu kämen Kosten für Taxifahrten, Einkäufe und Übernachtungen. Der Cousin des EL-Bezügers begleiche diese Schulden, um Streit im Ort und in der Familie zu verhindern. Der EL-Bezüger bewohne jeweils ein Gästezimmer im grossen Haus seines Cousins. Am 10. Januar 2019 teilte die AHV/IV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   mit, dass der EL-Bezüger am Freitag, dem 2. November 2018, persönlich vorgesprochen habe; in den darauf folgenden acht Kalenderwochen sei er nicht erschienen (act. G 3.2.7). Mit einem Entscheid vom 21. Januar 2019 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (act. G 3.2.5). Sie hob den Ergänzungsleistungsanspruch nicht bereits per 1. Januar 2015, sondern erst per 1. Januar 2016 auf und sie forderte statt 25’202 Franken lediglich 15’994 Franken zurück. Zur Begründung führte sie an, aufgrund der nachgewiesenen regelmässigen Arztbesuche und des siebenwöchigen stationären Klinikaufenthaltes im Jahr 2015 sei für jenes Jahr davon auszugehen, dass sich der EL-Bezüger damals überwiegend in der Schweiz aufgehalten habe. In den Jahren 2016 und 2017 hätten dem EL-Bezüger aber in der Schweiz so wenig finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, dass nicht vorstellbar sei, wie er seinen Lebensbedarf hier hätte bestreiten wollen, zumal sein Cousin ja nur Auslagen im Herkunftsland beglichen habe. Die vom EL-Bezüger geltend gemachten Ausgaben im Herkunftsland könnten die hohen Beträge, die dort bezogen worden seien, nicht erklären. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Angaben des EL-Bezügers teilweise widersprüchlich seien: Die angeblich ausschliesslich vom Cousin genutzten Karten seien teilweise auch in der Schweiz benutzt worden; der alte Reisepass sei ausgerechnet dann angeblich verloren gegangen, als die EL- Durchführungsstelle ihn angefordert habe; die wöchentliche Meldepflicht sei nicht erfüllt worden. Da gemäss der Rechtsprechung des St. Galler Versicherungsgerichtes nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung massgebend sei, würden die Angaben und Belege des EL-Bezügers für die Zeit ab Dezember 2017 als eine Neuanmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug behandelt; diesbezüglich werde eine separate Verfügung erlassen werden. Am 21. Februar 2019 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer lebe als Untermieter bei seinem Sohn. Er komme seinen finanziellen Verpflichtungen nur teilweise nach, weshalb er auf die finanzielle Unterstützung des Sohnes und anderer Familienangehöriger angewiesen sei. Seine Zeit verbringe er grossmehrheitlich in B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die rückwirkende Aufhebung dieser Ergänzungsleistung hat deshalb zwingend eine seinem Schrebergarten, wo er Gemüse anpflanze und Blumen pflege. Er treffe sich auch regelmässig mit Freunden, Bekannten und Familienmitgliedern, die allesamt bestätigen könnten, dass er sich meistens in der Schweiz aufhalte. Sein Cousin sorge für die Begleichung der Unkosten im Zusammenhang mit den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Herkunftsland, weshalb aus den Bankbezügen im Ausland nichts in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Die zahlreichen Arzttermine in der Schweiz belegten den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) könne den von ihr behaupteten überwiegenden Auslandaufenthalt nicht beweisen, da die „paar Buchungen im Ausland“ nicht gegen den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprächen. Sie habe den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. März 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer liess am 26. März 2019 eine Bestätigung seiner Schwester einreichen, wonach diese ihn regelmässig finanziell unterstütze (act. G 6 und G 6.1). Am 11. Juni 2019 liess er einen Pachtvertrag und einen Nachtrag dazu aus dem Jahr 2014 betreffend seinen Schrebergarten einreichen (act. G 9 und G 9.1). Seine Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote über 3’729.85 Franken ein (act. G 9.2). B.c. Die Beschwerdegegnerin reichte am 11. Juni 2019 eine Verfügung vom 29. April 2019 (mit der sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Dezember 2017 abgewiesen hatte), die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2019 und eine Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2019 ein (act. G 11). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Modifikation einer früheren, formell rechtskräftigen Verfügung, das heisst eine rückwirkende Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG), eine sogenannt prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), erfordert. Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hat nach der Einspracheerhebung darauf hingewiesen, dass der Korrekturzeitpunkt ohne einen Gedanken an eine allfällige Korrekturverfügung und damit willkürlich gewählt worden sei; der Beschwerdeführer könne seinen gewöhnlichen Aufenthalt nämlich bereits vor dem 1. Januar 2015 im Ausland gehabt haben. An sich hätte die Verfügung vom 27. November 2017 deshalb aufgehoben werden müssen und die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärungen für den Zeitraum vor Januar 2015 tätigen müssen. Anschliessend hätte sie die ursprüngliche Zusprache einer Ergänzungsleistung ab April 2012 wiedererwägungsweise durch eine Abweisung des Leistungsbegehrens ersetzen oder aber die ursprünglich zugesprochene Ergänzungsleistung rückwirkend revisionsweise aufheben müssen (wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt erst nach April 2012 ins Ausland verlegt hätte). Nun steht aufgrund der Akten aber mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 – wohl vor allem wegen medizinischer Behandlungen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt mehrheitlich in der Schweiz gehabt hat: Er hat im Verlauf des Jahres 2015 zahlreiche ambulante medizinische Behandlungen in Anspruch genommen; er hat sich vom 15. September 2015 bis zum 4. November 2015 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden; er hat (auch) nach dem Austritt aus der stationären Behandlung den ganzen November und Dezember 2015 hindurch immer wieder in der Schweiz Geld abgehoben; nur in der Zeit vom 18. November 2015 bis zum 26. November 2015 sind Bezüge im Ausland getätigt worden; der Beschwerdeführer hat – anders als in den Jahren 2016 und 2017 – den überwiegenden Teil seiner Einnahmen in der Schweiz ausgegeben. Ab Januar 2016 ist das ganz anders gewesen: Bereits ab dem 9. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer fast nur noch in seinem Herkunftsland Geld abgehoben; medizinische Behandlungen hat er in der Schweiz lediglich noch alle drei Monate für einzelne Tage in Anspruch genommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Januar 2015 im Ausland gehabt hätte, hätte er folglich für das Jahr 2015 (vorübergehend) einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt. So oder anders hätte also geprüft werden müssen, ob per 1. Januar 2016 eine relevante Sachverhaltsveränderung – die Neu- oder Wiederverlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland – eingetreten ist, die eine (rückwirkende) revisionsweise Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung erfordert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich im mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheentscheid aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen darauf beschränkt, nur die rückwirkend revisionsweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 zu prüfen. Verfahrensrechtlich ist das (im Unterschied zur willkürlichen Festsetzung des Wirkungszeitpunktes im vorangegangenen Verwaltungsverfahren) zulässig gewesen. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich ausschliesslich eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Januar 2016 ins Ausland verlegt und dadurch seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 31. Dezember 2015 verloren habe. In zeitlicher Hinsicht ist nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 27. November 2017 massgebend, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat. 2.   Nach dem klaren Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Fällt eine dieser Voraussetzungen während eines laufenden Bezugs von Ergänzungsleistungen dahin, endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 12 Abs. 3 ELG). Dahinter steht der Gedanke, dass die Ergänzungsleistungen nicht „exportiert“, sondern ausschliesslich zur Bestreitung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet werden sollen. Das kann nur erreicht werden, wenn ein EL-Bezüger nicht nur seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, wenn er also effektiv hier in der Schweiz leben respektive sich hier während einer gewissen Zeit aufhalten will (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27). Die sich an der bundesgerichtlichen Auffassung orientierenden Verwaltungsweisungen sehen vor (vgl. Rz. 2330.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen), dass eine laufende Ergänzungsleistung (erst dann) „eingestellt“ wird, wenn sich ein EL-Bezüger ohne einen triftigen oder zwingenden Grund mehr als drei Monate respektive 92 Tage am Stück im Ausland aufgehalten hat; bei einer Rückkehr in die Schweiz wird die Ergänzungsleistung für die Zukunft wieder ausgerichtet. Hält sich der EL-Bezüger aber während eines Kalenderjahres für mehr als sechs Monate respektive 183 Tage im Ausland auf, entfällt der EL-Anspruch für das ganze Kalenderjahr. Eine für jenes Kalenderjahr bereits ausgerichtete Ergänzungsleistung muss zurückgefordert werden. Diese Verwaltungsweisungen lassen sich nicht mit dem Art. 4 Abs. 1 ELG vereinbaren, der den EL-Anspruch direkt an den (effektiven) Aufenthalt in der Schweiz anknüpft und der deshalb bei einer sich an seinem klaren Wortlaut orientierenden Auslegung eine „Einstellung“ der Ergänzungsleistung sofort mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland erfordern müsste. Ausschlaggebend für die in den Verwaltungsweisungen 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte enthaltene Regelung dürften wohl reine Praktikabilitätsüberlegungen gewesen sein, denn diese Regelung erlaubt es den EL-Durchführungsstellen, die Ergänzungsleistung kalenderjahrweise, also nur jeweils einmal pro Kalenderjahr zu revidieren. Allerdings erfordern relevante Veränderungen von Ausgaben- oder Einnahmenpositionen ein „Denken in Kalendermonaten“. Die Ergänzungsleistung muss bei solchen Veränderungen nämlich jeweils auf den Folgemonat hin revidiert werden; tritt in diesem Folgemonat eine weitere Veränderung ein, muss eine weitere Revision auf den nächstfolgenden Monat hin vorgenommen werden. Weshalb mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auch ein „Denken in Kalendermonaten“, sondern ein „Denken in Kalenderjahren“ richtig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das lässt sich auch nicht mit dem Art. 4 Abs. 1 ELG vereinbaren, der ja sicherstellen will, dass die Ergänzungsleistungen nicht „exportiert“ werden, was nur möglich ist, wenn die Ergänzungsleistungen ausschliesslich für jene Monate ausgerichtet werden, in denen der EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt effektiv in der Schweiz gehabt hat. Die in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) enthaltene Vorgabe, dass allein anhand der Anzahl von Tagen, die ein EL-Bezüger während eines Kalenderjahres (92 Tage am Stück oder 183 Tage pro Kalenderjahr) im Ausland verbracht hat, zu beurteilen sei, ob die Anspruchsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 1 ELG noch erfüllt sei, kann lediglich für sich in Anspruch nehmen, dass sie eine einfache Methode zur Beantwortung der Frage ist, ob ein EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. Davon abgesehen sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die für die Richtigkeit dieser Interpretation sprechen würden. So lässt sich weder in der WEL noch in den entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden eine Begründung dafür finden, dass die massgebende Anzahl an Tagen mit Auslandaufenthalt gerade auf drei Monate respektive 92 Tage am Stück beziehungsweise auf sechs Monate oder 183 Tage pro Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Genauso gut hätte man die Anzahl auf einen Tag pro Woche respektive auf 52 oder 53 Tage pro Jahr, auf den üblichen Ferienanspruch eines Arbeitnehmers von vier bis sechs Wochen pro Jahr oder aber auf eine andere, letztlich aus der Luft gegriffene Zahl festlegen können. Die in der WEL vorgegebene, starre Regelung, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an denen sich ein EL-Bezüger im Ausland aufgehalten habe, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland fingiert werden müsse, lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 1 ELG vereinbaren, der ja darin besteht, sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistungen zur Finanzierung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet werden. Zwar kann die Anzahl der Tage, die ein EL-Bezüger im Ausland verbringt, eines von mehreren Indizien sein, die für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, aber es besteht offensichtlich kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen der Anzahl der Tage mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auslandaufenthalt und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei genauer Betrachtung ist es nicht (allein) die Dauer eines Auslandaufenthaltes, sondern der Grund oder der Zweck eines Auslandaufenthaltes, der darüber entscheidet, ob ein EL- Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Im konkreten Einzelfall mag es zwar schwierig oder sogar unmöglich sein, den eigentlichen Grund oder Zweck eines Auslandaufenthaltes zu ermitteln, aber in der weit überwiegenden Zahl der Auslandaufenthalte von EL-Bezügern werden es die konkreten Umstände erlauben festzustellen, ob es sich dabei um eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland gehandelt hat. Die Dauer eines Auslandaufenthaltes kann dabei durchaus ein Indiz, aber offensichtlich nicht das allein massgebende Kriterium sein. Vielmehr sind auch alle anderen Indizien zu prüfen, wozu beispielsweise familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland gehören können. Im Übrigen gehen auch das Bundesgericht und die Aufsichtsbehörde mit aller Selbstverständlichkeit davon aus, dass die Dauer eines Auslandaufenthaltes für sich allein nicht in jedem Fall massgebend sein kann, denn die sich auf die bundesgerichtliche Auffassung stützenden Verwaltungsweisungen erlauben die Weiterausrichtung einer Ergänzungsleistung selbst dann, wenn sich ein EL-Bezüger während mehr als 92 Tagen am Stück oder während mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten hat. Das soll dann der Fall sein, wenn triftige oder zwingende Gründe für den längeren Auslandaufenthalt vorliegen. Die Verwaltungsweisungen tragen dem Sinn und Zweck der massgebenden Gesetzesbestimmung also nicht konsequent Rechnung. Dem Beschwerdeführer haben in den Jahren 2016 und 2017 nur die Rente der Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistung als Einnahmen zur Verfügung gestanden. Das Einnahmentotal hat sich – ohne Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung – in diesen beiden Jahren auf je 26’148 Franken belaufen. Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer 15’969 Franken im Ausland bezogen; in der Schweiz hat er lediglich 10’199 Franken bezogen. In den Monaten Januar bis und mit Oktober 2017 hat er von den in jenem Zeitraum ausgerichteten Leistungen von insgesamt 21’790 Franken 14’642 Franken im Ausland und lediglich 7’116 Franken in der Schweiz bezogen. Der Beschwerdeführer müsste sich also, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Zeit in der Schweiz gehabt hätte, mit 39 Prozent respektive mit 33 Prozent des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums beziehungsweise mit 850 Franken (2016) und 712 Franken (2017) pro Monat begnügt haben. Nur schon der Untermietzins für das angeblich in der Wohnung des Sohnes bewohnte Zimmer hat aber 720 Franken pro Monat betragen. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2017 also 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht einmal seinen Untermietzins bezahlen können. Selbst wenn man – entgegen der anderslautenden Behauptung des Beschwerdeführers – davon ausgehen würde, dass dieser seinem Sohn während der ganzen Zeit keinen Untermietzins hätte bezahlen müssen, müsste er sich während der ganzen Zeit von Januar 2016 bis und mit Oktober 2017 mit der Hälfte der Lebensbedarfspauschale begnügt haben. Die angebliche finanzielle Unterstützung durch die Schwester hätte also beträchtlich sein müssen. Umgekehrt müsste der Beschwerdeführer, wenn seine Behauptungen zutreffend wären, in wenigen Wochen Ferien pro Jahr in seinem Herkunftsland, dessen Preisniveau sich in jener Zeit auf etwa einem Drittel des Schweizer Preisniveaus bewegt hat (vgl. die von der Weltbank publizierte „price level ratio of PPP conversion factor (GDP) to market exchange rate“; <https://data.worldbank.org/indicator/ PA.NUS.PPPC.RF>, abgerufen am 4. September 2020), rund doppelt beziehungsweise – unter Berücksichtigung des Preisniveauunterschiedes – sechsmal so viel Geld aus­ gegeben haben wie im ganzen übrigen Jahr zusammen. Das ist sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass sämtliche Bezüge vom Postcheckkonto im In- und Ausland stets mit derselben Karte getätigt worden sind, was der Aussage des Beschwerdeführers widerspricht, nur sein Cousin habe im Herkunftsland jeweils Geld abgehoben. Die Bezüge vom Bankkonto im Ausland sind zwar mit einer anderen Karte als jene in der Schweiz getätigt worden, aber die „Auslandkarte“ ist immer wieder in der Schweiz eingesetzt worden. Selbst ohne diese „Verwerfungen“ wäre es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer selbst einfach im Ausland eine andere Bankkarte als in der Schweiz benutzt hätte. Das spielt aber keine Rolle, weil der Cousin gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nur für dessen Auslagen im Herkunftsland aufgekommen sein soll, weshalb es letztlich dabei bleibt, dass der Beschwerdeführer während einiger Wochen Ferien im Herkunftsland – unter Berücksichtigung des Preisniveauunterschiedes – sechsmal so viel Geld wie im ganzen übrigen Jahr in der Schweiz ausgegeben hätte. Zu berücksichtigen ist auch, dass praktisch jeden Monat Bezüge im Herkunftsland des Beschwerdeführers getätigt worden sind. Anders als für das Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer zudem für die Zeit von Januar 2016 bis und mit November 2017 nur verhältnismässig wenige Termine für medizinische Behandlungen wahrgenommen. Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in seinem Herkunftsland aufgehalten hat. Zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung hätten an sich etwa die Nachbarn des Sohnes des Beschwerdeführers und die Schrebergartennachbarn als Zeugen befragt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat aber zu Recht von diesen aufwendigen Abklärungsmassnahmen abgesehen, denn im 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 53, mit Hinweisen). Dieser Beweisgrad ist hier erreicht gewesen, denn wenn man die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausschliesslich für die Deckung von im Ausland entstandenen Kosten verwendeten Geldbezüge im Ausland von den Einnahmen abzieht, verbleibt lediglich ein Restbetrag von 10’199 Franken für das Jahr 2016 und ein solcher von 7’116 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Oktober 2017, mit dem der Beschwerdeführer seine gesamten Lebenshaltungskosten in der Schweiz hätte bestreiten müssen, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich in der Schweiz gehabt hätte. Das erscheint als ausgeschlossen, weshalb die Geldbezüge im In- und Ausland mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab Januar 2016 nicht in der Schweiz gehabt haben kann. Folglich sind weitere Sachverhaltsabklärungen unnötig gewesen. Zusammenfassend erweist sich die Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 als rechtmässig. Das bedeutet, dass auch die Rückforderung der unrechtmässig für die Jahre 2016 und 2017 bezogenen Ergänzungsleistungen als rechtmässig zu qualifizieren ist.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2020 Art. 4 Abs. 1 ELG. Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2020; EL 2019/11). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020.

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