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St.Gallen Sonstiges 19.11.2020 AHV 2019/13

19. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·5,110 Wörter·~26 min·2

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2019/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 27.02.2023 Entscheiddatum: 19.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2020 Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit exkulpieren, ihm seien in der Gesellschaft tatsächlich keine Entscheidbefugnisse zugekommen. Denn der Schuldvorwurf, der einen "Strohmann" trifft, rührt gerade aus dem Umstand, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung seines Amts verunmöglichen (Erw. 3.4.3).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2020, AHV 2019/13). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_59/2021. Entscheid vom 19. November 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2019/13 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (B.___ GmbH) Sachverhalt A.   A.___ war vom 27. November 2012 bis zum 30. Mai 2017 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Am 6. Juni 2018 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am 25. Februar 2019 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde am 27. Februar 2019 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (online-Handelsregisterauszug). Nachdem die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bereits mehrere Pfändungsverlustscheine betreffend offene Beitragsforderungen im Zeitraum von 2014 bis 2016 erhalten hatte, verpflichtete sie A.___ mit Verfügung vom 17. Mai 2018, Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 20'897.70 bzw. Fr. 2'252.60, total somit Fr. 23'150.30, zu bezahlen, da er es als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer unterlassen habe, für eine korrekte Beitragsabrechnung und -verabgabung zu sorgen (act. G 3.2/15). A.a. Mit Einsprache vom 14. Juni 2018 machte A.___ im Wesentlichen geltend, er habe zu keiner Zeit eine Organstellung für die B.___ GmbH ausgeübt, und verlangte die Herausgabe sämtlicher Nachzahlungsverfügungen, Betreibungs- und Pfändungsbegehren sowie die gesamte Korrespondenz zwischen der SVA und der B.___ GmbH im relevanten Zeitraum (act. G 3.2/5). A.b. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, da der Einsprecher als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ GmbH verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   pünktlich abgeliefert werden. Ebenso sei er verpflichtet gewesen, wesentliche Lohnänderungen zu melden. Dies habe er offensichtlich und unbestrittenermassen unterlassen. Gemäss eigenen Angaben habe er sich bis ins Jahr 2017 nicht um die Geschäfte der Gesellschaft gekümmert und seine Geschäftsführerrolle nicht wahrgenommen. Insbesondere habe er in den betroffenen Jahren 2014 bis 2016 die Beitragsablieferung nicht überprüft. Erst als es zu Problemen gekommen sei, habe er seine Pflicht ab März/April 2017 ernst genommen und sich über den Stand der Geschäftstätigkeiten und der Finanzen informiert. Rund 4,5 Jahre habe er sich nicht um das Unternehmen gekümmert und keine Massnahmen ergriffen, die Beiträge zu bezahlen, oder versucht, Zahlungsanweisungen zu geben und durchzusetzen. Ausschlussgründe lägen keine vor. Durch sein Verhalten habe er den Schaden mindestens grobfahrlässig verursacht. Daran ändere auch der vom Einsprecher geltend gemachte Einwand, die operative faktische Tätigkeit habe nicht bei ihm gelegen, nichts. Die in Art. 810 Abs. 1 und 2 OR beschriebenen Aufgaben der Geschäftsführung seien unübertragbar und seien von jedem Geschäftsführungsmitglied gleichermassen zu erfüllen, selbst wenn dieses als "Strohmann" fungiere. Bei einer bloss groben routinemässigen Kontrolle hätten ihm die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsbefehle etc. auffallen müssen. Auch hätte er sich mit einem kurzen Telefonanruf bei der Ausgleichskasse über die Ausstände informieren können. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer wäre er ferner ermächtigt gewesen, Massnahmen einzuleiten, ja sogar Zahlungen auszuführen (act. G 3.2/2). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. September 2019 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Sodann seien sämtliche Nachzahlungsverfügungen, Betreibungs- und Pfändungsbegehren, Verlustscheine sowie die gesamte Korrespondenz mit der B.___ GmbH und C.___ Treuhand in dieser Sache zu edieren. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin eine Beweiswürdigung vorgenommen habe, die mit den Akten im klaren Widerspruch stehe und bei der einzelne Beweise unberücksichtigt geblieben oder gar nicht beigezogen worden seien. Sie sei damit in Willkür verfallen und habe gegen Art. 9 BV und Art. 6 EMRK verstossen. Zudem habe sie gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, indem sie mit dem Erlass der B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenersatzverfügung fast ein halbes Jahr und mit dem Erlass des Einspracheentscheids nochmals über ein Jahr zugewartet habe. Materiell macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Anmeldefrist für die Eingabe von Konkursforderungen gemäss Schreiben des Konkursamtes D.___ (7. September 2018) nicht eingehalten (vgl. act. G 3.1/31). Es werde sich sodann zeigen, ob die Verjährungsfrist tatsächlich eingehalten worden sei. Zudem stelle sich die Frage, wie es überhaupt möglich sei, dass der geltend gemachte Schaden Ausstände bis zurück ins Jahr 2014 umfasse. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer wie bereits in der Einsprache aus, dass er zwar als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, jedoch nie in dieser Funktion tätig gewesen sei. Er habe keinen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer erhalten, weil diese Funktion vom Geschäftsinhaber ausgeübt worden sei. Weil er keinen Einblick in die Geschäftsführung erhalten habe, könne er auch keine Kenntnis über die Vorgänge im Verkehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt haben. Die Beschwerdegegnerin habe von Anfang an gewusst, wer tatsächlich die Geschäftsführung bei der B.___ GmbH ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe weder Kenntnis davon gehabt, dass über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei, noch sei ihm ein Konkursinventar oder ein Kollokationsplan zugestellt worden. Die involvierten Instanzen hätten das ganze Verfahren über den Gesellschafter E.___ und die C.___ Treuhand geführt, ohne ihn als im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer miteinzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin schweige sich auch darüber aus, an wen die Zahlungsbefehle ausgehändigt worden seien oder wer bei den Pfändungsvollzügen anwesend gewesen sei. Er sei somit nie faktisches Organ der B.___ GmbH gewesen. Es sei unhaltbar zu behaupten, er habe der Beschwerdegegnerin absichtlich oder grobfahrlässig einen Schaden zugefügt, indem er Vorschriften missachtet habe. Schliesslich liege auch kein adäquater Kausalzusammenhang vor. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass ihr eigenes Verhalten in der Sache derart schwer wiege, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung die dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen nicht mehr als adäquate Schadensursache in Frage kämen. Der einzige Gesellschafter und Inhaber der B.___ GmbH habe offenbar über die C.___ Treuhand mit der Beschwerdegegnerin verhandelt und dabei Vereinbarungen getroffen, von denen der Beschwerdeführer nie etwas erfahren habe. Die C.___ Treuhand habe ihm gegenüber zudem unwahre und falsche Auskunft erteilt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2019 (Eingang beim Versicherungsgericht: 17. Oktober 2019) beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde. Sie fügt an, dass die Aktenedition im Verwaltungsverfahren versehentlich unterblieben sei (act. G 3). Nach Einsichtnahme in die Akten am 14. November 2019 auf der Kanzlei des Versicherungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 eine Replik, in welcher er um Gutheissung der Beschwerde ersucht und bezüglich der Akten des Verwaltungsverfahrens verschiedene formelle Rügen erhebt. Ausserdem sei die Beschwerdeantwort verspätet eingereicht worden und daher aus dem Recht zu weisen (act. G 5 und G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). B.b. Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Wie bereits im Einspracheverfahren macht er geltend, es seien sämtliche Nachzahlungsverfügungen, Betreibungs- und Pfändungsbegehren, Verlustscheine sowie die gesamte Korrespondenz (der Beschwerdegegnerin) mit der B.___ GmbH und der C.___ Treuhand zu edieren. Dabei bleibt unklar, ob er damit meint, keinen Einblick in die Akten erhalten zu haben (Verweigerung des rechtlichen Gehörs), oder aber, dass die Beschwerdegegnerin diese Akten nicht gebührend berücksichtigt habe, wirft er doch der Beschwerdegegnerin auch vor, dem angefochtenen Entscheid einen den Akten widersprechenden Sachverhalt zu Grunde gelegt zu haben, welcher Vorwurf wiederum Aktenkenntnis voraussetzen würde. Wie aus seinen übrigen Ausführungen erhellt, begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er als formeller (im Handelsregister eingetragener) Geschäftsführer keine tatsächlichen Befugnisse in der Gesellschaft ausgeübt habe und ihn deshalb kein Verschulden an den Zahlungsrückständen und am eingetretenen Schaden treffe. Vielmehr treffe die Beschwerdegegnerin selber ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Dies soll sich offenbar seiner Ansicht nach aus der nicht edierten Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem einzigen Gesellschafter der B.___ GmbH und der C.___ Treuhand oder weiteren Akten ergeben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie geltend machen will, den Inhalt der Akten nicht gekannt zu haben, sondern, dass die Beschwerdegegnerin die in den Akten bestehenden Hinweise, wonach er in der 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesellschaft keine tatsächlichen Entscheidbefugnisse ausgeübt habe, seiner Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Zudem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht. In der entsprechenden Stellungnahme dazu macht er wiederum weder geltend, Akten nicht gekannt zu haben, noch nimmt er konkret Bezug auf die nunmehr bekannten Akten. Vielmehr rügt er in formeller Hinsicht im Wesentlichen die seiner Ansicht nach unübersichtliche Aktenführung der Beschwerdegegnerin. Er verlangt denn in seiner Replik vom 4. Januar 2020 auch keine Aufhebung des Einspracheentscheids aus formellen Gründen samt anschliessender Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin. Vielmehr geht er ebenfalls davon aus, dass nun das Gericht die Angelegenheit beurteilen soll (act. G 7). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich implizit geltend machen will, die Vorakten seien dem Gericht zu edieren, damit dieses den vollen Sachverhalt für die Entscheidfindung kenne, wäre diesem Anliegen mit der im vorliegenden Verfahren standardmässig erfolgten Edition Genüge getan. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb nicht schon auf Grund formeller Mängel aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. Vielmehr ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeantwort sei verspätet eingereicht worden und deshalb aus dem Recht zu weisen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Versicherungsgericht praxisgemäss per Bote überbracht wird. Dieser Dienst wird zweimal wöchentlich durchgeführt. Vorliegend ist die Beschwerdeantwort am letzten Tag der Frist, am 14. Oktober 2019, verfasst worden. Die Übersendung mit dem nächstmöglichen Boten ist deshalb - analog zur Postaufgabe - als fristwahrend anzusehen. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Gericht angesetzten Frist um eine blosse Ordnungsvorschrift. Bei deren Überschreitung riskiert die säumige Partei, dass ihre Eingabe auf Grund des Verfahrensfortschritts nicht mehr berücksichtigt werden kann, nicht jedoch eine Ausserrechtweisung (keine Verwirkungsfolge [vgl. Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 des st. gallischen Geseztes über Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] e contrario]). In materieller Hinsicht ändert sich für den Beschwerdeführer bzw. für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts, ist doch dieses durch die Untersuchungsmaxime gekennzeichnet; das Gericht hat also die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen durchzuführen (Art. 61 lit. c ATSG). Zudem hat es das Recht von Amtes wegen anzuwenden und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 61 Abs. 1 lit. d 1.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG, SR 831.10). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt auch für die Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen; SR 836.2). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., Art. 43 N11, mit Hinweis auf BGE 116 V 26 f.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin. So habe es ab dem Schreiben vom 28. November 2017 (Aufforderung zur Stellungnahme) bis zum Verfügungserlass vom 17. Mai 2018 ein halbes Jahr gedauert. Die Bearbeitung der Einsprache habe dann nochmals ein gutes Jahr in Anspruch genommen. Zwar ist diese Verfahrensdauer nicht als besonders kurz anzusehen. Abgesehen davon, dass sie aber auch nicht als unverhältnismässig lang zu bezeichnen ist, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert wäre. Nachdem das Verwaltungsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist, drängen sich jedenfalls keine weiteren Massnahmen auf. 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung). 3.   Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 27. November 2012 bis zum 30. Mai 2017 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen war (vgl. online-Handels­ registerauszug), sodass er grundsätzlich der Haftungsordnung des Art. 52 Abs. 2 AHVG untersteht. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann weder grundsätzlich das Bestehen eines Schadens noch dessen Höhe. Er bestreitet jedoch, bei der B.___ GmbH eine materielle Organstellung innegehabt zu haben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Schaden durch eigene Versäumnisse mitverschuldet. Bestritten wird zudem, dass zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.1.  3.2. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 113 V 256 E. 3c; 123 V 16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 3.2.1. In ihrer Verfügung vom 17. Mai 2018 bezifferte die Beschwerdegegnerin den Schaden auf Fr. 23'150.30, davon Fr. 20'897.70 bundesrechtliche und Fr. 2'252.60 kantonalrechtliche Beiträge (act. G 3.2/15.2). Dabei handelt es sich um entgangene 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Dezember 2016, konkret um die Posten 2014/0007 (Pauschale Oktober bis Dezember 2014), 2015/0004 (Pauschale April bis Juni 2015), 0005 (Pauschale Juli bis September 2015), 0008 (Pauschale Oktober bis Dezember 2015), 2016/0001 (Mahngebühr und Betreibungskosten), 0002 (Pauschale Januar bis März 2016), 0005 (Pauschale Juli bis September 2016), 0006 (Jahresabrechnung 2015) und 0007 (Pauschale Oktober bis Dezember 2016). Der geltend gemachte Schaden ergibt sich sodann aus den Schadensberechnungsblättern sowie aus dem Kontoauszug vom 23. September 2019 (act. G 3.1/2 und G 3.2/6 ff.). Schliesslich liegt ein Konkursverlustschein über Fr. 23'359.10 vor (act. G 3.1/16), sodass der geltend gemachte Schaden von insgesamt Fr. 23'150.30 ausgewiesen ist. Er wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer war sodann im massgebenden Zeitraum von Oktober 2014 bis Dezember 2016 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, sodass er für diesen Schaden grundsätzlich haftbar gemacht werden kann.  3.3. Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgeblichen Schadenersatzforderungen ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2048 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). 3.3.1. Vorliegend war die B.___ GmbH, die ab Juni 2009 (damals noch als F.___ GmbH) der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, ab Oktober 2014 - und damit relativ kurze Zeit nach dem Gesellschafterwechsel vom November 2012 - ihrer Beitragszahlungspflicht nicht mehr vollumfänglich 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgekommen. Die Gesellschaft musste nach dem Besitzerwechsel bereits ab der ersten Beitragsrechnung (nachzuzahlende Beiträge 2013) sowie für die nachfolgenden Akontorechnungen regelmässig gemahnt und betrieben werden (etwa act. G 3.1/194, 196, 199, 200, 201, 202, 207, 208, 209, 216 und 218). Zudem wurden die Jahresabrechnungen ebenfalls von Anfang an erst nach Erinnerung oder Mahnung durch die Beschwerdegegnerin eingereicht (act. G 3.1/192, 195 und 198, 221 f.). Auch aus den diversen Pfändungsurkunden ergibt sich, dass die B.___ GmbH die Forderungen der Beschwerdegegnerin und anderer öffentlich-rechtlicher Gläubiger regelmässig unbezahlt liess (etwa act. G 3.1/142, 173.1 oder 179.1). Offen blieb schliesslich ein Beitragsvolumen samt Nebenkosten von Fr. 23'150.30, was gemessen an einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- einem Zeitraum von ca. anderthalb Jahren entspricht. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht während längerer Zeit nicht ordnungsgemäss nachgekommen war. Damit ist die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt.  3.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgeberin wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die 3.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). Wie unter vorstehender Erwägung 3.3.2 ausgeführt, kam die B.___ GmbH ihrer Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht in etwa ab dem Gesellschafterwechsel im November 2012 bis Ende 2016, mithin fast während der gesamten Zeit, als sie Personal beschäftigte, nur schleppend oder überhaupt nicht nach und verstiess damit gegen Gesetzesvorschriften. So mussten unter dem neuen Eigentümer die meisten Quartalsrechnungen sowie die auszugleichenden Beiträge gemahnt und betrieben werden. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es für dieses Verhalten einen entschuldbaren Grund gibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bestanden hätte, das realistischerweise und prospektiv gesehen eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft innert nützlicher Frist, das heisst praxisgemäss innerhalb eines Jahres, hätte erwarten lassen. Zwar kündigte die Gesellschaft die Arbeitsverhältnisse der beiden Angestellten auf Ende Oktober 2015 und reduzierte damit die Lohnsumme (vgl. Lohnmeldung 2015 [act. G 3.1/117). Auch der angestellte Inhaber der Firma arbeitete nur noch bis Ende 2016 weiter. Ab 2017 beschäftigte die Gesellschaft kein Personal mehr (Lohndeklarationen 2016 und 2017, welch letztere durch den Revisor der Beschwerdegegnerin erstellt werden musste [act. G 3.1/62 und 99]). Trotzdem kann bei der vorliegend langen Dauer der Beitragsausstände ohne entschuldbaren Grund und der Höhe der ausstehenden Beiträge nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die B.___ GmbH den Betrieb während gut zwei Jahren (Oktober 2014 bis Dezember 2016) unter anderem auf Kosten der AHV führte, was zur Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin führt. 3.4.2. Der Beschwerdeführer war sodann unbestrittenermassen vom 27. November 2012 bis zum 30. Mai 2017 als Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Er ist jedoch der Ansicht, nicht dieser Eintrag sei massgebend, sondern ob und wann eine Person tatsächlich die mit der Tätigkeit eines 3.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsführers verbundene Verantwortung übernommen habe. Dies ergebe sich aus dem Vertrag mit der Gesellschaft. Ein solcher Vertrag sei vorliegend nie erstellt worden, weshalb er zu keiner Zeit eine (materielle) Organstellung innegehabt habe oder als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH im Handelsregister eingetragene Person von Gesetzes wegen als mit der Geschäftsführung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AHVG befasst gilt (BGE 126 V 238 E. 4). Somit gehörten die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 - 4 OR). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Vorliegend ist unbestritten, dass er sich nicht um die genannten Pflichten gekümmert hat. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er keine tatsächlichen Befugnisse in der Firma ausgeübt hat oder dass die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.___ GmbH nicht über ihn, sondern über den Gesellschafter und die C.___ Treuhand geführt wurde. Denn der Schuldvorwurf, der einen "Strohmann" trifft, rührt gerade aus dem Umstand, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung seines Amts verunmöglichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b und Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5). Gerade die Tatsache, dass er vom Gesellschafter nicht über die laufenden Geschäfte informiert wurde - wobei der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor März/April 2017 jemals nachgefragt zu haben -, und die damit verbundenen Schwierigkeiten, die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers pflichtgemäss erfüllen zu können, hätten den Beschwerdeführer veranlassen müssen, wesentlich früher, und nicht erst nach viereinhalb Jahren, als Geschäftsführer zu demissionieren. Überhaupt ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben weder über eine bezahlte Anstellung noch über tatsächliche Entscheidbefugnisse in der Gesellschaft verfügte, dieser als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer zur Verfügung stehen sollte (in der Beschwerde spricht er gar von einem irrtümlichen Eintrag [Ziff. 6.2], wobei ihm aber jedenfalls bewusst war, dass er im Handelsregister eingetragen war [vgl. Replik Ziff. 5.8]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind sodann keine Umstände

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich, welche sich die Beschwerdegegnerin als Eigenverschulden anrechnen lassen müsste. Insbesondere hat sie die offenen Beitragsforderungen jeweils zeitnah gemahnt und betrieben. In der Regel mahnte sie zwei Monate nach Rechnungsstellung und stellte nach einem weiteren Monat bzw. nach Ablauf der Zahlungsfrist das Betreibungsbegehren. Es ist sodann nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Unternehmensverantwortlichen auf deren Pflichten hinzuweisen. Es bleibt somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise gegen seine Sorgfaltspflicht als formeller Geschäftsführer verstossen hat, indem er sich praktisch während seiner gesamten Zeit als Geschäftsführer der B.___ GmbH nicht um die Belange der Beitragsabrechnung und -ablieferung gekümmert hat. Daran ändert schliesslich nichts, dass er ab März/April 2017, als offenbar seine Ablösung durch den Inhaber der C.___ Treuhand vorgesehen war, doch noch Erkundigungen über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der B.___ GmbH beim Gesellschafter und beim Treuhänder einholte bzw. einzuholen versuchte (act. G 3.2/5.26 ff.). Über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge erkundigte er sich konkret erst am 29. November 2017 beim Treuhänder, nachdem er von der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert worden und bereits nicht mehr im Amt war (act. G 3.2/5.31 und 17). Indem die Beschwerdegegnerin auf Grund der Aktenlage auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der B.___ GmbH geschlossen hat, hat sie nach dem Gesagten keine willkürliche Würdigung dieser Akten vorgenommen. Ohnehin beruht der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe Akten unberücksichtigt gelassen bzw. für ihren Entscheid auf einen falschen Sachverhalt abgestellt, auf der unzutreffenden Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach ein Verschulden ausgeschlossen sei, wenn ihm in der Gesellschaft tatsächlich keine Entscheidbefugnisse zugekommen seien. Wie oben ausgeführt, genügt jedoch eine formelle Organstellung, um der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 2 AHVG zu unterstehen, weshalb aus dem Nachweis, dass er tatsächlich keine Befugnisse in der Gesellschaft ausgeübt hat, nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen ist. Im Gegenteil gereicht ihm - wie vorstehend ausgeführt - gerade seine pflichtwidrige Untätigkeit zum Verschulden. 3.4.4.  3.5. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet 3.5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsablieferungspflichten nachkommt, oder aber dafür, dass die Gesellschaft nur noch so viele Löhne ausbezahlt wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem die Beiträge nach Erhalt der definitiven Pfändungsverlustscheine bzw. nach der Konkurseröffnung nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin die Forderungen jeweils zeitnah gemahnt und betrieben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt damit kein Verhalten der Beschwerdegegnerin vor, das den Kausalzusammenhang zwischen seinen Unterlassungen und dem Eintritt des Schadens derart unterbrechen würde, dass ihm letzterer im Sinn einer fehlenden Adäquanz nicht mehr angerechnet werden könnte. 3.5.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Schadenersatzforderung sei verspätet geltend gemacht worden. So sei der Beschwerdegegnerin ab 16. März 2015 bekannt gewesen, dass ein Schaden eingetreten sei. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Abgesehen davon, dass sich in den Akten kein Verlustschein vom 16. März 2015 befindet, verlangt die Beschwerdegegnerin jedenfalls keinen Schadenersatz für dieses Betreffnis. Vielmehr resultierte die erste offengebliebene Forderung, für welche sie Schadenersatz verlangt (Akontorechnung Oktober bis Dezember 2014 vom 11. Dezember 2014 [Posten 2014/0007]), im Pfändungsverlustschein vom 2. Juni 2016 (act. G 3.1/146 und 3.2/6). Durch das Vorliegen dieses Pfändungsverlustscheins ist belegt, dass die Arbeitgeberin ihrer Beitragsabrechnungspflicht nicht nachgekommen ist und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c S. 258). Somit ist dieser Teilschaden am 2. Juni 2016 eingetreten. Mit Erhalt des Pfändungsverlustscheins am 3. Juni 2016 (vgl. Eingangsstempel Beschwerdegegnerin) hat die Beschwerdegegnerin zudem Kenntnis des Schadens erlangt. Die zweijährige relative Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz dauerte somit bis zum 3. Juni 2018. Indem die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2018 die 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben angefochtene Schadenersatzverfügung erlassen hat, hat sie sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist eingehalten. Dasselbe gilt erst recht für die weiteren Teilforderungen, die Gegenstand des vorliegenden Schadenersatzverfahrens bilden (Akontorechnung April bis Juni 2015 vom 11. Juni 2015 [Posten 2015/0004], Akontorechnung Juli bis September 2015 vom 10. September 2015 [Posten 2015/0005], Akontorechnung Oktober bis Dezember 2015 vom 10. Dezember 2015 [Posten 2015/0008], Mahn- und Betreibungskosten vom 7. März 2016 [Posten 2016/0001], Akontorechnung Januar bis März 2016 vom 10. März 2016 [Posten 2016/0002], Akontorechnung Juli bis September 2016 vom 12. September 2016 [Posten 2016/0005], auszugleichende Beiträge 2015 vom 5. Dezember 2016 [Posten 2016/0006] sowie Akontobeiträge Oktober bis Dezember 2016 vom 11. Dezember 2016 [Posten 2016/0007]). Die entsprechenden Pfändungsverlustscheine datieren vom 25. Januar 2017 (2015/0004), 31. Mai 2017 (2015/0005), 28. Juli 2017 (2015/0008 und 2016/0001), 24. Oktober 2017 (2016/0002), 4. Juni 2018 (2016/0005 und 0006) sowie vom 27. November 2018 (2016/0007), welch letzterer erst nach Konkurseröffnung ausgestellt wurde (act. G 3.1/17, 40, 41, 63, 72, 73, 82 und 109). Die Geltendmachung von Schadenersatz ist auch nicht während des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens verjährt, nachdem diese Verfahren die Verjährung unterbrechen und die Verjährungsfrist nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von Neuem zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR, BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 489 f. mit Hinweisen). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) in Höhe von insgesamt Fr. 23'150.30 zu bezahlen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.7.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2020 Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit exkulpieren, ihm seien in der Gesellschaft tatsächlich keine Entscheidbefugnisse zugekommen. Denn der Schuldvorwurf, der einen "Strohmann" trifft, rührt gerade aus dem Umstand, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung seines Amts verunmöglichen (Erw. 3.4.3).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2020, AHV 2019/13). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_59/2021.

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2024-05-26T23:27:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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