© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 18-7635 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 22.04.2020 BDE 2020 Nr. 31 Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe "unbeheizter Raum" bzw. "Dach" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 "Wärmedämmung mit Einzelmassnahme" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem "unbeheizten Raum" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 31 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
18-7635
Entscheid Nr. 31/2020 vom 22. April 2020 Rekurrentin
A.___AG
gegen
Vorinstanz Energieagentur St.Gallen GmbH (Verfügung vom 13. November 2018)
Betreff Kantonales Energieförderungsprogramm; Ablehnung Beitragsgesuch
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 2/10
Sachverhalt A. Am 13. August 2018 reichte die A.___AG, Z.___, der Energieagentur St.Gallen GmbH, St.Gallen, gestützt auf das kantonale Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 ein Gesuch zur Fördermassnahme M21 „Wärmedämmung von Einzelbauteilen“ ein. Das Gesuch betraf die Dämmung eines Abschnitts des Sheddachs der gewerblichen Liegenschaft G.___strasse 1 in Z.___. Die A.___AG hatte bereits zuvor einzelne Dachabschnitte derselben Liegenschaft gedämmt und dafür Förderbeiträge erhalten.
B. a) Mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 teilte die Energieagentur St.Gallen GmbH der A.___AG mit, dass sie für die Gesuchsprüfung noch weitere Unterlagen, insbesondere eine U-Wert-Berechnung, benötige. Im Schnittplan sei sodann die zu dämmende Fläche zu markieren; die Flächen seien zu überprüfen und allenfalls eine ausführliche, angepasste Flächenberechnung zuzustellen. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 reichte die A.___AG einen Planausschnitt mit markierter Dämmung ein und hielt unter anderem fest, dass zusätzlich zur Flächendämmung auch der Shed-Seitenteil gedämmt werde.
(Planausschnitt, gedämmte Fläche gelb markiert)
b) Darauf bezugnehmend führte die Energieagentur St.Gallen GmbH mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 aus, dass die zu dämmende Fläche keine direkte Aussenfläche sei, sondern eine Fläche gegen einen Aussenraum. Förderberechtigt seien jedoch lediglich Flächen, die direkt gegen aussen gedämmt würden. Die Bewilligung der früheren Fördergesuche habe sich auf das alte Gebäudeprogramm gestützt, sei aber schon damals ein Grenzfall gewesen. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines anderweitigen, dem vorliegenden aber ähnlichen Fördergesuchs habe sich die Energieagentur St.Gallen GmbH bereits vor einigen Monaten entschieden, bei Fördergesuchen gestützt auf das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Gebäu-
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deprogramm die zu dämmenden Fachwerkteile als „gegen unbeheizt“ und damit als nicht förderberechtigt zu beurteilen. Dabei werde die Grenze, ab welcher Höhe ein Luftraum nicht mehr als Bauteil, sondern als unbeheizter Luftraum qualifiziert werde, auf 30 cm festgelegt; die Abgrenzung orientiere sich an der SIA-Norm 279 „Baustoffkennwerte“, welche Angaben für Luftströme nur bis zu einer Höhe von 30 cm enthalte. Entsprechend müsse das Fördergesuch abgelehnt werden.
c) Mit Verfügung vom 13. November 2018 lehnte die Energieagentur St.Gallen GmbH in der Folge das Fördergesuch der A.___AG ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die gedämmte Fläche als Bauteil gegen unbeheizt angesehen werde und nicht förderberechtigt sei.
C. Gegen diese Verfügung erhob die A.___AG mit Schreiben vom 23. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Das Fördergesuch ist erneut zu prüfen und zu genehmigen. 2. Die letzte Etappe ist ebenfalls wie alle Vorgängeretappen zu betrachten. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Gesuch rechtzeitig und mit dem notwendigen BFE-Bericht „Grobanalyse mit Vorgehensempfehlung“ eingereicht worden sei. In den vergangenen Jahren seien bereits mehrere völlig identische Sanierungsetappen durchgeführt worden. Eine weitere Etappe sei noch ausstehend. Zur weiteren Begründung wird auf einen zusätzlich eingereichten Fachtechnischen Bericht der B.___GmbH, X.___, vom 23. November 2018 verwiesen.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorangegangenen Etappen nach dem alten Gebäudeprogramm und entsprechend anderen Richtlinien zu beurteilen waren. Zudem habe bei zu dämmenden Dachsystemen wie dem vorliegenden schon damals eine Unsicherheit darüber bestanden, ab wann ein Bauteil gegen unbeheizt oder aber ein Bauteil gegen Aussenklima vorliege. Diese Unsicherheit habe man nun im Rahmen eines anderweitigen Gesuchs für die neue Fördermassnahme geklärt.
E. Nach telefonischer Kontaktnahme der verfahrensleitenden Sachbearbeiterin mit Vertretern der Rekurrentin und der Vorinstanz stellte die instruierende Rechtsabteilung den Beteiligten am 19. August 2019 schriftlich eine vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses
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zu, gestützt auf welche der Rekurrentin wie zuvor telefonisch besprochen Frist bis 16. September 2019 zum allfälligen Rückzug des Rekurses bzw. zu anderweitiger Rückmeldung gegeben wurde. Auf Antrag der Rekurrentin wurde die Frist mit E-Mail vom 6. September 2019 bis 14. Oktober 2019 erstreckt. Mit E-Mail vom 25. November 2019 erkundigte sich die verfahrensleitende Sachbearbeiterin bei der Rekurrentin, ob sie nun am Rekurs festhalten oder diesen zurückziehen wolle. Ohne Rückmeldung bis 13. Dezember 2019 werde davon ausgegangen, dass ein Entscheid gewünscht sei. Nachdem die Rekurrentin sich auch innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde mit Schreiben vom 14. Januar 2020 als nächster Schritt die Zustellung eines anfechtbaren und kostenpflichtigen Rekursentscheids angekündigt.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 26b Abs. 2 des Energiegesetzes (sGS 741.1; abgekürzt EnG) in Verbindung mit Art. 25 Bst. n des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Die Rekurrentin verweist darauf, dass bei der betroffenen Liegenschaft in den vergangenen Jahren bereits mehrere völlig identische Sanierungsetappen durchgeführt worden seien. In den bisherigen Förderbescheiden sei kein Hinweis auf einen Paradigmenwechsel enthalten gewesen. Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die Grundlagen zur Beurteilung einer Förderung zwischenzeitlich geändert hätten und auf das vorliegend umstrittene Gesuch der Rekurrentin folglich andere Kriterien anzuwenden seien als auf die früheren Sanierungsetappen.
2.1 Mit dem auf den 1. Juli 2001 in Vollzug gesetzten Energiegesetz bezweckt der Kanton St.Gallen die Umsetzung einer nachhaltigen Umweltpolitik durch die Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und sicheren Energieversorgung, durch das Sparen von Energie und deren rationelle und umweltschonende Verwendung, durch die Verminderung der Abhängigkeit von
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einzelnen Energieträgern und durch die Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung (Art. 1 EnG). Erneuerbare Energie wie Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse soll nach Art. 1a Abs. 1 EnG besonders gefördert werden.
2.1.1 In Art. 2a EnG wird die Regierung beauftragt, die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienutzung und die notwendigen Massnahmen in einem Energiekonzept festzulegen. Auf das in Nachachtung des Auftrags erarbeitete erste kantonale Energiekonzept für die Jahre 2008 bis 2020 (vgl. Berichte der Regierung 40.07.07 und 40.13.01 vom 11. Dezember 2007 bzw. 17. April 2013; einsehbar unter: https://www.ratsinfo.sg.ch) folgt nun das Energiekonzept mit Zielen für die Jahre 2021 bis 2030 (vgl. Bericht der Regierung 40.19.01 vom 30. April 2019), das der Kantonsrat am 13. Juni 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
2.1.2 Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 EnG kann der Kanton sodann im Rahmen von Förderungsprogrammen sowie der verfügten Sonderkredite und Globalkredite des Bundes Beiträge leisten an Massnahmen zu sparsamer und rationeller Energienutzung, dies insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energie, zur Abwärmenutzung sowie zur Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich. Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Ausrichtung und Rückforderung entsprechender Beiträge sind in der Energieförderungsverordnung (sGS 741.12; abgekürzt EnFöV) geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 3 EnG).
Gemäss Art. 1 f. EnFöV beschliesst die Regierung ein Förderungsprogramm für die Dauer des vom Kantonsrat gewährten Sonderkredits. Dieses wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und regelt die einzelnen Fördermassnahmen, die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen und die Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (Art. 2 EnFöV). Über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags (im konkreten Gesuchsverfahren) entscheidet alsdann die Vorinstanz als zuständige Stelle aufgrund der EnFöV und des Förderungsprogramms (Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 EnFöV).
2.1.3 Auf ein erstes Förderungsprogramm Energie 2013 bis 2017 (ABl 2012, 3727 ff.) folgte das Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020, dessen Vollzugsbeginn die Regierung auf den 1. Januar 2015 festsetzte (ABl 2014, 3555 ff.) und das zwischenzeitlich in bisher sechs Nachträgen angepasst wurde. Im Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 sind, im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 EnG, verschiedene Fördermassnahmen enthalten. Soweit diese die Gebäudeenergie betreffen und den Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) entsprechen, werden sie aber mit Globalbeiträgen des Bundes unterstützt, die aus der Teilzweckbin-
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dung der CO2-Abgabe finanziert werden (https://www.bfe.admin.ch /bfe/de/home/politik/kantone-und-gemeinden.html). Das HFM, welches erstmals im Jahr 2003 erstellt und in den Jahren 2007 und 2009 sowie letztmals 2015 überarbeitet wurde, bildet somit die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich. Entsprechend wird im Förderungsprogramm selbst darauf hingewiesen, dass die Auslegung nach dem jeweils aktuellen HFM erfolge. Das HFM 2015 (Schlussbericht vom 21. August 2015, Fassung vom September 2016, abrufbar unter: https://www.endk.ch/ de/dokumentation/harmonisiertes-foerdermodell-der-kantone-hfm) ist seit dem 1. Januar 2017 anwendbar. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde zudem die bisherige Zweiteilung der Zuständigkeit für das seit dem Jahr 2010 von Bund und Kantonen durchgeführte Gebäudeprogramm in einen nationalen Teil und einen kantonalen Teil aufgehoben und die Zuständigkeit neu für alle Fördermassnahmen – und damit insbesondere auch für die bisher national geregelte Förderung der Modernisierung der Gebäudehülle – vollumfänglich auf die Kantone übertragen (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-65084.html).
2.2 Das vorliegend umstrittene Fördergesuch vom 13. August 2018 betrifft die Massnahme M21 “Wärmedämmung mit Einzelmassnahme“, welche mit dem III. Nachtrag zum Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 neu aufgenommen worden ist (ABl 2016, 3449 ff., 3450), mit Vollzugsbeginn ab dem 1. Januar 2017. Die Aufnahme war Folge der vorerwähnten Neuregelung des Gebäudeprogramms; der III. Nachtrag beinhaltet sodann weitere Anpassungen und Änderungen des Förderungsprogramms im Rahmen der Umsetzung des HFM 2015. Auf die früheren bewilligten Fördergesuche der Rekurrentin, welche nach unbestritten gebliebener Angabe der Vorinstanz offenbar Etappen der Dachsanierung vor dem 1. Januar 2017 betrafen, waren folglich noch die Voraussetzungen des ursprünglichen Gebäudeprogramms anwendbar; diese ergeben sich aus dem HFM 2009 (Schlussbericht vom 21. August 2009, revidierte Fassung vom August 2012, abrufbar unter: https://www.endk.ch/de/dokumentation/harmonisiertes-foerdermodell-der-kantone-hfm) sowie den entsprechenden, im Gesuchsverfahren jeweils zur Verfügung gestellten Wegleitungen.
2.3 Gemäss HFM 2009 (S. 36) förderte das frühere Gebäudeprogramm die „Sanierung von Einzelbauteilen der Gebäudehülle zur Verbesserung der Wärmedämmung“. Explizit als „Einzelbauteil“ aufgeführt wurden nebst Fenstern auch „Wand und Boden gegen aussen, Dach“ sowie „Wand, Boden, Decke gegen unbeheizt“. Diese Förderpraxis wurde mit dem HFM 2015 angepasst. Mit der Fördermassnahme M21 "Wärmedämmung von Einzelbauteilen" soll neu ausschliesslich die Wärmedämmung von Fassaden, Dächern sowie Wänden und Böden gegen Erdreich gefördert werden. Der reine Fensterersatz sowie die Wärmedämmung von Estrichboden und Kellerdecke sind ausdrücklich nicht mehr Teil des HFM; Fensterersatz und Wärmedämmung gegen unbeheizte Räume können als Einzel-
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massnahmen nicht (mehr) gefördert werden (vgl. HFM 2015, S. 9 und 115, sowie die auf das vorliegend umstrittene Fördergesuch anwendbare Wegleitung vom 9. Februar 2018, Ziff. 4 und Anhang).
(Auszug aus der Wegleitung zur Fördermassnahme "Wärmedämmung von Einzelbauteilen", gültig ab 09.02.2018, S. 5)
2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beurteilung der früher durchgeführten Sanierungsetappen und des vorliegend umstrittenen Fördergesuchs unterschiedliche Grundlagen Anwendung fanden bzw. finden. Die Rekurrentin kann folglich aus Förderzusagen für frühere Sanierungsetappen, auch wenn diese in Bezug auf die tatsächliche Umsetzung identisch waren, nichts ableiten. Daran vermag auch das Fehlen eines expliziten Hinweises in früheren Zusagen oder in der Wegleitung auf eine allfällige künftige Änderung der materiellen oder rechtlichen Voraussetzungen nichts zu ändern. Zum einen bleiben entsprechende Änderungen immer vorbehalten und zum andern ist ohnehin im Zeitpunkt einer konkreten Gesuchseingabe jeweils (neu) zu überprüfen, ob die aktuell geltenden Vorausset-
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zungen für eine Förderung erfüllt sind. Diese ergaben sich vorliegend klar auch aus der anwendbaren Wegleitung.
3. Die Rekurrentin beanstandet die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Fördervoraussetzungen und wendet sich implizit gegen die von der Vorinstanz vertretene Definition des „unbeheizten Raums“ bzw. des Begriffs „Dach“. Sie macht geltend, dass die Holzkonstruktion hinter der ausgeführten Dämmung weder begeh- noch benutzbar sei und keineswegs von einem Estrich bzw. unbeheizten Raum ausgegangen werden könne. Der Hohlraum sei konstruktiv bedingt und diene der Hinterlüftung.
3.1 Vorliegend handelt es sich um ein Fördergesuch für die Dämmung des Abschnitts eines Sheddachs, bei welchem mehrere kleine pult- oder satteldachartige Dachaufbauten (Reiter) hintereinander aufgereiht sind; die einzelnen Dachaufbauten bestehen aus einer abgeschrägten Dachfläche und einer steileren oder senkrechten Fensterfläche, die den Lichteinfall ermöglicht (Beschreibung entnommen aus www.wikipedia.ch). Wie sich aus der dem Gesuch beigefügten Darstellung ergibt (vgl. den Planausschnitt unter Sachverhalt Bst. B.a), besteht vorliegend unterhalb der abgeschrägten Dachfläche eine weitere, noch etwas steiler verlaufende Konstruktionsebene, welche mit der Dachfläche durch ein Fachwerk verbunden ist bzw. mit dieser ein solches bildet und zur Dachfläche im unteren Teil einen Abstand von rund 1,2 m (bei schräger Messung) bzw. (bei Messung im rechten Winkel) von rund 82,5 cm hat. Gedämmt wird diese untere Ebene (und der Seitenteil), wodurch sich zwischen dieser und der oberen Dachfläche ein – sich zur Fensterfläche hin verengender – Luftraum im Ausmass der Fachwerkkonstruktion ergibt.
Strittig ist nun, ob damit immer noch von einer (förderberechtigten) Dämmung des „Dachs“ des Gebäudes gesprochen werden kann oder ob es sich beim entstandenen Luftraum um einen "unbeheizten Raum" handelt, womit eine Förderung ausgeschlossen wäre.
3.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass der vorliegend vorhandene Luftraum konstruktionsbedingt sei und nicht als unbeheizter Raum gelten könne, zumal er auch nicht begehbar sei. Das Vorbringen der Rekurrentin ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es der Vorinstanz allein schon aufgrund der grossen Menge an Fördergesuchen nicht möglich ist, bautechnisch abzuklären und zu entscheiden, ob im jeweiligen konkreten Fall eine vorhandene Dachkonstruktion und die entsprechend vorgesehene Dämmweise zwingend sind und ob bzw. in welchem Umfang folglich eine allfällig vorhandene Luftschicht konstruktionsbedingt ist. Auch das Abstellen darauf, ob es sich um ein einziges oder um ein zusammengesetztes Bauteil handelt, würde eine bautechnische Beurteilung im Einzelfall erfordern, welche im Rahmen der Prüfung von Fördergesuchen nicht vorgenommen werden kann. Die Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Sanierung ebenso wie von
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Fördergesuchen mit vergleichbarem Sachverhalt bzw. die Unterscheidung zwischen den beiden Vorgaben des HFM 2015 – förderberechtigte Dämmung des "Dachs", nicht förderberechtigte Dämmung gegen "unbeheizte Räume" – muss vielmehr auf klare allgemeine Kriterien abgestellt werden; dies auch, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Gesuche zu gewährleisten.
3.3 Die Vorinstanz interpretiert zum einen den Begriff „Dach“ als „Aussenhülle“ eines Gebäudes, wogegen nichts einzuwenden ist. Zum andern stellt sie zur Unterscheidung zwischen "Dach" bzw. Aussenhülle einer Baute und "unbeheiztem Raum" auf die Dicke der allenfalls zwischen Dach und Dämmung liegenden Luftschicht und damit auf ein objektiv überprüfbares Kriterium ab; die Funktion und entsprechend auch die Begehbarkeit eines vorhandenen Luftraums bleiben dabei unbeachtlich. Diesbezüglich kann auch auf die SIA- Norm 380/1:2009 (Ziff. 1.3, Definitionen) verwiesen werden, gemäss welcher als "beheizter Raum" ein "Raum", aber auch ein "abgeschlossener Bereich" gilt, ohne dass eine Mindestgrösse oder –höhe vorausgesetzt wird. Die konkrete Grenze zwischen einer vernachlässigbaren und einer zu beachtenden Luftschicht zieht die Vorinstanz sodann, unter Verweis auf die Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert) von Luftschichten, bei einer Dicke von 300 mm. Diese Grenzziehung erscheint nachvollziehbar, zumal die Wärmeleitfähigkeit ab dieser Dicke markant erhöht und die Dämmwirkung damit entsprechend heruntergesetzt ist (vgl. den seitens der Vorinstanz eingereichten Auszug aus dem Register „Baustoffkennwerte“ zur SIA-Norm 279:2018, Datenstand 2. März 2018).
3.4 Die Rekurrentin bringt vor, dass gerade aufgrund des grossen Wärmeverlusts – vorliegend sei von einem Reduktionsfaktor (Faktor, um den der Wärmeverlust gegen das Aussenklima durch den unbeheizten Raum reduziert wird; vgl. SIA-Norm 380/1:2009 Ziff. 1.3, Definitionen) von 0,99 auszugehen, dies gegenüber einem Faktor von 1,0 bei einem nicht hinterlüfteten Bauteil gegen aussen – von einer (förderberechtigten) Aussenfläche und nicht von einem Estrich bzw. unbeheizten Raum auszugehen sei. Der vorliegend umstrittene Luftraum stellt zweifelsohne keinen Estrich im eigentlichen Sinn dar. Die Argumentation der Rekurrentin könnte jedoch (im Grundsatz) auch dann vorgebracht werden, wenn es tatsächlich um die Dämmung des Bodens eines (belüfteten) Estrichs unterhalb eines nicht gedämmten Dachs geht; eine solche Dämmung gilt jedoch wie erwähnt ohne Weiteres als "gegen unbeheizt" und soll ausdrücklich nicht (mehr) gefördert werden. In diesem wie auch im vorliegenden Fall kommt dem Dach als Gebäudehülle eigentlich auch nur mehr die Funktion eines Witterungsschutzes zu; die Förderung zielt aber auf die Dämmung der Aussenhülle selbst. Die Festsetzung einer klaren ziffernmässigen Grenze soll deshalb dazu dienen, zwischen dem eindeutigen Fall des Estrichbodens und dem Fall, da eine vernachlässigbare Luftschicht zwischen Dämmung und Aussenhülle liegt, unterscheiden zu können. Förderberechtigt ist folglich nur diejenige Fläche, innerhalb welcher zwischen Aussenhülle bzw. "Dach" und Dämmung eine
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Luftschicht von höchstens 300 mm liegt. Soweit die Luftschicht 300 mm übersteigt, wird die Dämmung als nicht mehr zum "Dach" (bzw. zur Aussenhülle) gehörig verstanden bzw. die dazwischenliegende Luftschicht als "unbeheizter Raum" qualifiziert und entsprechend – wie bei der Dämmung eines Estrichbodens – von einer Dämmung gegen unbeheizt ausgegangen.
3.5 Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz vertretene Auslegung der Begriffe „Dach“ und „unbeheizter Raum“ und die eingeführte Praxis zur Umsetzung der mit dem HFM 2015 angepassten Fördermassnahme M21 "Wärmedämmung von Einzelbauteilen" nachvollziehbar und begründet.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das rekurrentische Fördergesuch vom 13. August 2018 zu Recht ablehnte. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
5.2 Der von der Rekurrentin am 6. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG, Z.___, wird abgewiesen.
2. a) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.
b) Der am 6. Dezember 2018 von der A.___AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat
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2024-05-27T01:13:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen