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St.Gallen Kantonsgericht 17.07.2020 FO.2018.4

17. Juli 2020·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht·PDF·1,921 Wörter·~10 min·3

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2018.4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 17.07.2020 Entscheid Kantonsgericht, 17.07.2020 Art. 277 Abs. 1 ZGB; Art. 302 Abs. 2 ZGB: Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt und Bedeutung einer angemessenen Erstausbildung. Angesichts des heutigen vielstufigen Ausbildungsmarktes sowie der Anforderungen des Arbeitsmarktes an immer spezifischere Ausbildungen umfasst eine Erstausbildung unter Umständen neben der Grundausbildung auch eine Zusatzausbildung. Ein Lehrabschluss darf nicht als angemessene Ausbildung qualifiziert werden, wenn er im Rahmen eines Ausbildungskonzepts nur eine erste Etappe darstellt, die noch nicht zur selbständigen und selbstfinanzierten Vertiefungs- und Weiterbildung befähigt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 17. Juli 2020, FO.2018.4). Aus dem Sachverhalt:   Gemäss der Scheidungskonvention (2005) hat der Vater seinem Sohn ab dem zwölften Altersjahr monatlich und vorauszahlbar Fr. 850.00 Unterhalt zuzüglich Kinderzulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. Der Sohn wurde 2014 volljährig. Bereits 2012 resp. in der 3. Sekundarschulklasse absolvierte er die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturitätsschule (BMS), scheiterte jedoch. Er machte alsdann eine vierjährige Berufslehre und bestand währenddessen die Aufnahmeprüfung für die BMS im zweiten Anlauf 2015. Alsdann besuchte er im Anschluss an die Lehre die einjährige BMS ab August 2016 und schloss diese mit der Berufsmatura 2017 ab. Danach absolvierte er einen zehnmonatigen Militärdienst als Durchdiener (Sommer 2017 bis Frühling 2018) und studierte schliesslich ab Herbst 2018 an einer Fachhochschule.  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vater erhob nach Erhalt der Klagebewilligung vom Vermittlungsvorstand im Frühling 2017 Klage gegen seinen volljährigen Sohn und beantragte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für diesen per Lehrabschluss (August 2016). Mit Beendigung der Lehre sei die angemessene Erstausbildung des Sohnes und damit die Unterhaltspflicht des Vaters abgeschlossen.   Aus den Erwägungen:   II.   […]   III.   […]   Angemessene Erstausbildung 1. Der Werdegang des Sohnes nach der Schulzeit lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen: Lehre, BMS, Militär, Überbrückungszeit und Fachhochschulstudium. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine angemessene Erstausbildung handelt.  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass infolge der missglückten ersten Aufnahmeprüfung für die BMS 2012 nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Berufungsbeklagte sich nun mit einem Lehrabschluss begnügen würde. Ein Jahr vor Lehrabschluss habe er die Aufnahmeprüfung für die BMS bestanden, womit sich ein weiterführendes Studium offenkundig abgezeichnet habe. Da die Ausbildung als Informatiker oder Elektroingenieur immer noch im Fachbereich seiner Lehre liege, könne nicht von einer Zweitausbildung gesprochen werden. Die einjährige BMS sowie das anschliessende Hochschulstudium würden grundsätzlich unter den Begriff der angemessenen Ausbildung nach Art. 277 ZGB fallen.   Der Vater macht demgegenüber geltend, dass der nach der Berufslehre zum Elektroniker erfolgte Besuch der BMS ein zweiter berufsqualifizierender Abschluss sei und wie auch das nachfolgende Studium als dritter Abschluss nicht mehr unter die angemessene Ausbildung nach Art. 277 ZGB falle. In der Sekundarschule und zu Beginn der Lehre sei nur die Berufsmatura als eigens berufsqualifizierende Zusatzausbildung thematisiert worden. Dass mit Bestehen derselben ein weiterführendes Studium offenkundig sei, ergebe sich daraus nicht. Der Sohn sei sich auch nach der BMS nicht sicher gewesen, welches Fachgebiet er überhaupt vertiefen wollte.   Demgegenüber hält der Sohn fest, es sei gerichtsnotorisch, dass immer mehr junge Menschen nach der Lehre eine weiterführende Berufsausbildung absolvierten. Ein Fachhochschulstudium sei in diesem Sinne nichts Ungewöhnliches mehr und gehöre in vielen Fällen – wie im vorliegenden – zur regulären Berufsausbildung. Der Sohn habe bereits in der Sekundarschule geplant, zuerst eine Lehre zu absolvieren, um danach ein Fachhochschulstudium anzuschliessen. Hierfür habe er in der Sekundarschule eigens einen Kurs für weiterführende Schulen belegt und sei zur BMS-Aufnahmeprüfung angetreten, an welcher er gescheitert sei. Es sei für ihn klar gewesen, nochmals zur Prüfung anzutreten und die BMS nach der Lehre nachzuholen. Heutzutage seien die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen im Berufsleben höher geworden und in vielen Berufen würde ein Lehrabschluss nur eine Grundausbildung darstellen.   Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Der Volljährigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, wonach die Eltern dem Kind eine angemessene, den Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende all-gemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen haben (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Die Volljährigenunterhaltspflicht besteht, wenn der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan während der Minderjährigkeit noch nicht zu einem Berufs- oder Ausbildungsabschluss führte, welcher den Eintritt ins Erwerbsleben ermöglichte. Der früher vorherrschende Ausnahmecharakter der Unterhaltspflicht nach der Volljährigkeit, wurde mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters relativiert (BGE 129 III 375 E. 3.3; BGer 5P.280/2002 E. 2.3 m.w.H.; BSK ZGB I-Fountoulakis/BREITSCHMID 6. A., Art. 277 ZGB N 8 f.; FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, N 23 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Das Gericht hat demnach jene berufliche Ausbildung zu beurteilen, die vor der Mündigkeit angestrebt wurde, und nicht einfach den allgemeinen Ausbildungsstand des Kindes. Obwohl der Ausbildungsplan grundsätzlich in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss, dürfen erst nach der Pubertät erkennbare Fähigkeitsprofile nicht einfach ausgeblendet werden und ist auch die erst nach einem (vorübergehenden) Leistungseinbruch eingetretene Leistungsbereitschaft förderungswürdig (, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, S. 70). Das Sachgericht hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts ein weites Ermessen (BGer 5A_776/2016 E. 4, mit weiteren Hinweisen).  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang. Bei universitären Studien richtet sich das zu erreichende Ausbildungsziel nach den Erfordernissen der beruflichen Realität im entsprechenden Berufsfeld. Eine Ausbildung erlaubt es dem Kind, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. es wurden dem Kind hinreichende Kenntnisse vermittelt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt künftig selbst zu bestreiten. Dabei richtet sich das entsprechende Ausbildungsziel nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes (BGE 117 II 127 E. 3b; 114 II 205 E. 3a; BSK ZGB I-Fountoulakis/ 6. A., Art. 277 ZGB N 12; FamKomm Scheidung/, N 24 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 06.93). Es ist hier unbestritten, dass die vorgenommenen Ausbildungsschritte des Sohnes dessen Fähigkeiten und Neigungen entsprechen. Zu beachten ist, dass die Berufsausbildung in einem vernünftigen Zeitrahmen absolviert werden muss. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich so lange, bis die Ausbildung bei ernsthaftem Bemühen und hinreichender Motivation abgeschlossen werden kann, wobei das gelegentliche Prüfungsversagen – wie beim Sohn das Scheitern an der ersten BMS-Aufnahmeprüfung – hinzunehmen ist, mithin die Angemessenheit der gewählten Ausbildung aufgrund einzelner Leistungsmisserfolge nicht a priori ausgeschlossen werden kann. Ein Idealverlauf des Ausbildungsprozesses darf jedenfalls nicht zwingend vorausgesetzt werden (BGE 117 II 127 E. 3b; 114 II 205 E. 3a; BSK ZGB I-Fountoulakis/ 6. A., Art. 277 ZGB N 20 und 22; a.a.O., Rz. 06.88 und 06.95; , Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindesin:S.m.w.H.; BK-, N 64 und 112 ff. zu Art. 277 ZGB). Das Kind, das von seinen Eltern Unterhaltsleistungen fordert, muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg nachweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (BGE 114 II 205 E. 3; BSK ZGB I-Fountoulakis/ 6. A., Art. 277 ZGB N 22, mit weiteren Hinweisen).   Eine Erstausbildung umfasst unter Umständen neben der Grundausbildung auch eine Zusatzausbildung. Dieses breitere Verständnis einer angemessenen Ausbildung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigt sich insbesondere angesichts des heutigen vielstufigen Ausbildungsmarktes sowie der Anforderungen des Arbeitsmarktes an immer spezifischere Ausbildungen. Ein Lehrabschluss ist nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen eines Ausbildungskonzepts zusätzliche Ausbildung erforderlich ist, die nicht selbst finanziert werden kann. Die Berufslehren sind immer anspruchsvoller geworden und dauern daher häufig mehr als drei Jahre. Zusätzlich ermöglicht die Berufsmaturität den Zugang zu den Hochschulen. Die Durchlässigkeit zwischen Berufslehre und Hochschulstudium ist somit grösser geworden. Dem darf sich auch die Unterhaltspraxis für die mündigen Kinder nicht verschliessen. Ein Lehrabschluss darf mithin nicht als angemessene Ausbildung qualifiziert werden, wenn er im Rahmen eines Ausbildungskonzepts nur eine erste Etappe darstellt, die noch nicht zur selbständigen und selbstfinanzierten Vertiefungsund Weiterbildung befähigt. Wenn das Kind jedoch nach dem Lehrabschluss bereits in das regelmässige ordentliche Erwerbsleben eingetreten ist, dürfte die Vermutung eher für eine vom Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung oder einen Berufswechsel sprechen. Die Maturität stellt ebenfalls keinen Ausbildungsabschluss dar, bildet sie doch erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende – normalerweise universitäre – Ausbildung. Ein Universitätsstudium, das vor Erreichen der Mündigkeit (allenfalls mit dem Besuch des Gymnasiums) begonnen und erst als Erwachsener abgeschlossen wird, gilt als ein Ganzes. Das Studium an einer Fachhochschule kann unter den genannten Voraussetzungen eine die Grundausbildung erweiternde und vertiefende Ausbildung sein und damit keine Weiterbildung im Sinne einer Zweitausbildung darstellen. Keine angemessene Ausbildung liegt damit vor, wenn sich das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch in einem bestimmten Ausbildungsgang befindet oder wenn es vor diesem Zeitpunkt nur eine Ausbildung allgemeiner oder berufsvorbildender Art genossen hat (z.B. eben genannte Maturität; vgl. BGer 5C.249/2006 E. 3.2.2f., mit weiteren Hinweisen; vgl. , ZGB Kommentar, 3. Auflage, Art. 277, S. 516; , a.a.O., S. 70, mit weiteren Hinweisen; BSK ZGB I-Fountoulakis/ 6. A., Art. 277 ZGB N 12).   Aus den Akten geht hervor, dass der Sohn bereits in der Sekundarschule das Ziel der Elektronikerlehre mit BMS verfolgte. Im Nichtaufnahmebescheid wurde er darauf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen, dass nach erfolgreichem Abschluss der Lehrzeit immer noch die Möglichkeit bestehe, in einem Vollzeitkurs die Berufsmaturität nachzuholen. Infolge des Misserfolges bei der Aufnahmeprüfung 2012 absolvierte er die BMS im zweiten Anlauf anschliessend an die Lehre. Dass sein Ausbildungsweg dadurch nicht nach seinen ersten Vorstellungen als Minderjähriger verlief, heisst nicht, dass kein Ausbildungskonzept vorlag. Bereits in der Sekundarschule hat sich damit gezeigt, dass er nach der Elektronikerlehre die Ausbildung der Berufsmaturität nachholen könnte. Die BMS war also bereits damals Thema. Unter diesem Gesichtspunkt und dass die BMS gemäss vorstehenden Erwägungen zur berufsvorbildenden Ausbildungsart gehört, folgt der logische Schluss, dass die Ausbildung mit einem fachbezogenen Studium an einer Fachhochschule angemessen abgeschlossen wird. Die Elektronikerlehre mit anschliessender BMS mit Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences sowie das Elektrotechnikstudium an einer Fachhochschule sind hier als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges anzusehen und damit Teile der angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB. Es handelt sich hier entgegen der Behauptung des Vaters um keine Weiterbildung im Sinne einer Zweit- oder Drittausbildung, sondern um eine gesamtheitlich angemessene Erstausbildung. Dass der Sohn sich dabei nicht schon früher entschieden hat, welches konkrete Fachgebiet er im Studium belegt, ist keine Entkräftung, da sowohl jenes zum Informatiker, wie auch zum Elektroingenieur und das letztlich zum Elektrotechniker gewählte, im Zusammenhang mit den seit der Sekundarschule bestehenden Fähigkeiten und Neigungen des Sohnes stehen und an der logischen Konsequenz der Aufnahme eines Studiums an sich nichts ändert.

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