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St.Gallen Kantonsgericht 24.11.2020 FO.2016.31-K2 / FO.2016.32-K2

24. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht·PDF·751 Wörter·~4 min·2

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2016.31-K2 / FO.2016.32-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 24.11.2020 Entscheid Kantonsgericht, 24.11.2020 Art. 273 Abs. 1 ZGB: Verweigern jugendliche Kinder den Kontakt zum Vater seit mehreren Jahren standhaft und vollständig und vermögen daran auch die umfangreichen Bemühungen des Helfernetzes nichts zu ändern, kann auf die Regelung der persönlichen Kontakte verzichtet werden. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. November 2020, FO.2016.31-K2 / FO. 2016.32-K2). Aus dem Sachverhalt: Die Eltern von zwei jugendlichen Kindern (16 und 13 Jahre) stritten sich im Scheidungsverfahren unter anderem über die Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Vater und den Kindern. Aus der Familiengeschichte wurde ersichtlich, dass die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater lediglich während der ersten Monate nach der Trennung im Oktober 2012 gut verliefen. Anschliessend sah der Vater die beiden Kinder nur noch wenige Male, bevor der Kontakt im Verlaufe des Jahres 2015 aufgrund der Weigerung der Kinder ganz abbrach. Bis heute vermochten weder die umfangreichen Bemühungen des Beistandes und der BBT noch eine Therapie bei den KJPD daran etwas zu ändern.     Aus den Erwägungen:   II.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   11.    c)  […]   Allerdings gilt auch für Jugendliche die psychologische Erkenntnis, dass in ihrer Entwicklung die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. zum Ganzen BGer 5A_367/2015, E. 5.1.1 f.; BGer 5A_200/2015, E. 7.2.3.1; BGer 5A_459/2015, E. 6.2; BGer 5A_719/2013, E. 4.2 ff.). Der Verlust der Beziehung zu einem Elternteil soll wenn immer möglich nur aus einer unabwendbaren Not heraus, mangels einer kindeswohltauglichen Alternative, in Kauf genommen werden (FamKomm Scheidung/ Schreiner, 3. Aufl., Anh. Psych N 310). Das Kind bringt sich so nämlich um einen Teil seiner Identität, weil es einen Teil seiner selbst verleugnen und entwerten muss. Der Vater bleibt ein Leben lang, schon rein biologisch, Teil seines Kindes. Ohnehin können sich Kinder dem Vaterthema in ihrem ganzen Leben nicht entziehen, sei es bei Lehrantritt, Erkrankung, Hochzeit oder der Geburt eines eigenen Kindes (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_719/2013; BGer 5A_656/2016). […] Es scheint sogar, dass der Kampf eines Elternteils um das Kontakthalten zu seinen jugendlichen Kindern gegen deren Willen der Beziehung mehr schadet als nützt. Die Jugendlichen fühlen sich nicht respektiert, unverstanden und ziehen sich noch mehr zurück (Staub, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 1. Aufl., S. 168 f.). […] Es bestehen keine Zweifel daran, dass beide Kinder keinen Kontakt zum Vater wollen. Sie möchten ihn weder sehen noch auf andere Weise, schriftlich oder mündlich, Kontakt zu ihm halten. Sie wollen selbst nicht über ihn reden. In dieser Situation erweist es sich mit Rücksicht auf das jugendliche Alter der Kinder als nicht gerechtfertigt, sich über ihren klaren und feststehenden Willen hinwegzusetzen. Vielmehr könnte sich die Anordnung einer Kontaktregelung gar als kindeswohlgefährdend erweisen und das gut funktionierende Leben der Kinder könnte dadurch gegen ihren Willen aus den Fugen geraten. Hinzu kommt gestützt auf die bisherigen erfolglosen Bemühungen des Helfernetzes, dass es höchst fraglich erscheint, ob einem angeordneten Vater-Kind-Kontakt überhaupt Erfolg beschieden wäre oder ob ein solcher nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. […] Eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts gegen den Willen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte urteilsfähigen Kindes ist jedenfalls abzulehnen (Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, in: FamPra.ch 2009, S. 23 ff., S. 34; FamKomm Scheidung/ Büchler, 3. Aufl., Art. 274 ZGB N 11). […] Vielmehr erscheint es denkbar, dass die unerwünschte Anordnung eines Kontaktes dazu führen könnte, dass sich die Kinder unter Druck fühlen und dadurch eine noch grössere Abwehrhaltung gegenüber dem Vater zeigen. Wird hingegen auf die Regelung des persönlichen Kontaktes zum Vater verzichtet, wird damit nicht nur der Wille der Kinder respektiert, sondern wird ihnen auch Sicherheit vermittelt, dass sie ihr gut funktionierendes Leben wie bis anhin fortführen dürfen. Dies scheint vorliegend mit dem Kindeswohl übereinzustimmen. […]   Im Ergebnis ist somit auf die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern zu verzichten. Es steht den Kindern frei, von sich aus Kontakt zum Vater aufzunehmen, mit ihm über die neuen Medien zu kommunizieren, ihn zu besuchen oder etwas mit ihm zu unternehmen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 24.11.2020 Art. 273 Abs. 1 ZGB: Verweigern jugendliche Kinder den Kontakt zum Vater seit mehreren Jahren standhaft und vollständig und vermögen daran auch die umfangreichen Bemühungen des Helfernetzes nichts zu ändern, kann auf die Regelung der persönlichen Kontakte verzichtet werden. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. November 2020, FO.2016.31-K2 / FO.2016.32-K2).

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