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St.Gallen Kantonsgericht 02.09.2020 FE.2020.8

2. September 2020·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht·PDF·2,315 Wörter·~12 min·2

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2020.8 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 02.09.2020 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2020 Art. 112 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ff. ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO, Art. 7 und 17 EG- ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO: Die Kompetenz zum Erlass prozessleitender Sistierungsverfügungen im Rahmen von Verfahren vor dem Kreisgericht liegt unabhängig davon, ob ein Sistierungsantrag (teilweise) abgelehnt oder gutgeheissen wird, beim verfahrensleitenden Richter (E. 7). Das Verfahren darf – gerade bei übereinstimmender Ablehnung der Sistierung durch die Parteien – nicht ohne Aufzeigen des genauen Grundes sistiert werden (E. 8). Der Antrag der Ehegatten, zuerst die Ehescheidung auszusprechen und die Vereinbarung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu genehmigen, während die Beurteilung der restlichen Scheidungsfolgen in ein separates Verfahren zu verweisen sei, verletzt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 9) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2020, FE.2020.8). Zusammenfassung des Sachverhalts:   Die Eheleute A. und B. reichten am 26. Juni 2019 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragten gemeinsam die Ehescheidung sowie die Genehmigung der Vereinbarung betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung; zudem beantragten sie, die Regelung aller übrigen Scheidungsfolgen sei in ein separates Verfahren zu verweisen. Der prozessleitende Familienrichter wies in der Folge darauf hin, dass das beantragte Vorgehen wegen des Grundsatzes der einheitlichen Beurteilung der Scheidungsfolgen nicht möglich sei. Er stellte die Sistierung des Verfahrens in Aussicht, bis das Kantonsgericht über das berufene Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen entschieden habe. Nachdem sich beide Parteien in entsprechenden Stellungnahmen gegen eine Sistierung ausgesprochen hatten,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügte das "Kreisgericht X., Familienrichter" in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern, das Verfahren werde betreffend Scheidungspunkt weitergeführt und im Übrigen betreffend die Scheidungsfolgen bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Berufungsinstanz hängigen Eheschutzverfahrens sistiert.   Aus den Erwägungen:   6.    Beim anfänglichen Ersuchen der Ehegatten handelt es sich (wahrscheinlich) um ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teilkonvention gemäss Art. 112 Abs. 1 ZGB. […]   7.    Weiter ist zu betrachten, wer genau den vorinstanzlichen Entscheid erlassen hat. Gemäss dem Rubrum wurde der Entscheid durch das "Kreisgericht X., Familienrichter" erlassen, wobei indessen nicht nur der verfahrensleitende Familienrichter, sondern drei Richterinnen bzw. Richter sowie eine Gerichtsschreiberin mitwirkten.   Sachlich zuständig für die Behandlung eines gemeinsamen Ehescheidungsbegehrens ist gemäss Art. 8 EG-ZPO das Kreisgericht. Gemäss Art. 7 EG-ZPO leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren (Art. 7 Abs. 2 EG-ZPO) und spricht die Ehescheidung aus, wenn sich die Ehegatten geeinigt haben (Art. 7 Abs. 1 lit. a EG-ZPO).   Warum das vorinstanzliche Gericht mit drei Kreisrichterinnen und Kreisrichtern besetzt war, erklärt die Vorinstanz nicht. Es ist zu vermuten, dass der Familienrichter des Kreisgerichtes X. die Frage der Sistierung in Anlehnung an den Entscheid des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonsgerichtes St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 1. Juni 2017 (ZV.2017.32) dem Kreisgericht vorgelegt hat. Dabei hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes erwogen, dass die Sistierung mittels prozessleitender Verfügung anzuordnen sei. Zuständig für die Prozessleitung sei das nach kantonalem Recht zuständige Gericht. Der Kanton St. Gallen lege den Umfang der Delegation an den verfahrensleitenden Richter in Art. 17 Abs. 1 EG-ZPO fest. Die Sistierung sei dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wobei aber unbestritten sei, dass es sich bei Art. 17 Abs. 1 EG-ZPO nicht um eine abschliessende Aufzählung handle. Angesichts der Bedeutung einer Sistierung oder ihrer Ablehnung sowie des Umstands, dass bei Art. 17 EG-ZPO auf die bisherige Regelung ZPO/SG verwiesen werden sollte, rechtfertige es sich, dass der verfahrensleitende Richter einen Sistierungsantrag ablehnen könne, während angesichts des Eingriffs in das Rechtsgut der Verfahrensbeschleunigung das in der Sache zuständige (Kollegial-)Gericht zuständig sei, einen Sistierungsantrag gutzuheissen. Diese Rechtsprechung ist indessen zu präzisieren.   Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO kann die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. Die Delegation erfolgt mittels eines durch den kantonalen Gesetzgeber erlassenen Gesetzes, mittels einer Weisung bzw. einer Richtlinie des Gerichtes oder der Aufsichtsinstanz oder im Einzelfall durch eine Verfügung des Gerichtes (vgl. Frei, Berner Kommentar, Art. 124 ZPO N. 25 und Kaufmann, Dike- Kommentar, Art. 124 ZPO N. 19). Im Kanton St. Gallen ist die Delegation im EG-ZPO geregelt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 EG-ZPO "leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren, ……". Überdies zählt Art. 17 EG-ZPO unter dem Titel prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen "einige Verfügungen" auf, die der Gesetzgeber in die Kompetenz des verfahrensleitenden Richters bzw. der verfahrensleitenden Richterin gibt. Dabei handelt es sich teilweise gar nicht um prozessleitende Verfügungen, sondern um verfahrensabschliessende Entscheide, so das Abschreiben des Verfahrens (Art. 17 Abs. 1 lit. e EG-ZPO) und das Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses oder der Sicherheit (Art. 17 Abs. 1 lit. g EG- ZPO). Bei der Aufzählung der Verfügungen gemäss Art. 17 Abs. 1 EG-ZPO scheint sich der Gesetzgeber an die früheren Zuständigkeiten gemäss der aZPO/SG gehalten zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz zur schweizerischen Zivilprozessordnung, ABl 2009, 3023, 3032 f.   Im Rahmen einer historischen Auslegung stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber die Prozessleitung eines kollegialgerichtlichen Verfahrens mit der lückenhaften Aufzählung in Art. 17 Abs. 1 EG-ZPO tatsächlich nur teilweise an die verfahrensleitende Richterin bzw. den verfahrensleitenden Richter delegieren wollte oder ob dies nicht beabsichtigt ist. Dabei ist in Betracht zu ziehen:     -      Die Überschrift von Art. 17 EG-ZPO, nämlich "prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen" deutet eher daraufhin, dass der Erlass sämtlicher prozessleitender Verfügungen der verfahrensleitenden Richterin oder dem verfahrensleitenden Richter ohne Einschränkung übertragen werden sollte.   -      Aus der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz der schweizerischen Zivilprozessordnung geht nicht zweifelsfrei hervor, inwiefern an die bisherige Regelung der ZPO-SG angeknüpft werden soll. Aufgezählt sind insbesondere Art. 9 Abs. 1, Art. 273 und Art. 284 aZPO/SG. Diese Gesetzesartikel beziehen sich auf die Zuständigkeit des Präsidenten des zuständigen Gerichtes bei summarischen Verfahren (Art. 9 aZPO/SG), auf die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten (Art. Während in Art. 7 Abs. 2 EG-ZPO die Verfahrensleitung der Familienrichterin oder dem Familienrichter uneingeschränkt delegiert zu sein scheint, ist die Aufzählung von Art. 17 Abs. 1 ZPO lückenhaft. Sinn von Art. 7 Abs. 2 EG-ZPO war aber insbesondere, der Familienrichterin bzw. dem Familienrichter möglichst umfassende Befugnisse bei der Prozessleitung zu geben, wie sie die st. gallische Justiz beim Instruktionsverfahren gemäss Art. 184 ff. aZPO/SG kannte. –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 273 aZPO/SG) und die Zuständigkeit zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 284 aZPO/SG). Sie sagen aber nichts über die Zuständigkeit zum Erlass eines Sistierungsentscheides aus.   Klarheit betreffend den Umfang der Delegation der Prozessleitungsbefugnis an die bzw. den Einzelrichter bzw. Einzelrichterin verschafft insbesondere Art. 9 Abs. 3 GO. Gemäss dieser Regelung gilt ausdrücklich die ganze Prozessleitung als an die Verfahrensleitung delegiert. Dabei ist zu beachten, dass Art. 9 GO nur für das Verfahren bei den Kreisgerichten gilt, nicht aber für andere Verfahren.   Weiter ist zu beachten, dass vorliegend die Ehegatten eine prozessleitende Verfügung gemäss Art. 125 ZPO (Abtrennung eines Teils der Scheidungsfolgen) beantragen, während das Gericht teilweise eine Nicht-Sistierung und teilweise eine Sistierung des Verfahrens verfügt hat. Eine Bestimmung der sachlichen Kompetenz je nach dem Gegenstand einer prozessleitenden Verfügung bzw. eine Rückübertragung der Kompetenz zur Prozessleitung je nach dem Gegenstand der Verfügung erscheint als wenig praktikabel und widerspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie (Art.124 Abs. 1 ZPO). Vielmehr soll gemäss im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO mit dem Erlass von prozessleitenden Verfügungen eine zügige Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sichergestellt sein. Um ein effizientes und ökonomisch geführtes Verfahren zu erreichen, erscheint es als hinderlich, die Kompetenz zum Erlass von prozessleitenden Verfügungen je nach Thema dem Kollegialgericht oder dem Einzelrichter zu übertragen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits bei der Gesetzgebung die Möglichkeit der jederzeitigen Kompetenzattraktion der Prozessleitung durch die "Kammer", wie sie in Art. 114 Abs. 2 VE ZPO vorgesehen war, bereits für den bundesrätlichen Entwurf gemäss Botschaft gestrichen.   Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Familienrichter der 1. Abteilung des Kreisgerichtes X. durchaus kompetent gewesen wäre, die prozessleitende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sistierungsverfügung zu erlassen. Ob unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist, kann offengelassen werden, da sie gemäss den nachfolgenden Erwägungen ohnehin aufzuheben ist.   8.    Die Vorinstanz entschied mit der angefochtenen Verfügung, das Verfahren betreffend den Scheidungspunkt weiterzuführen (Ziff. 1) und im Übrigen das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eheschutzverfahrens Y. zu sistieren (Ziff. 2). […]   a)    Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in E. 10 lediglich damit, dass es vorliegend zweckmässig sei, das Verfahren Z. in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen bzw. der Nebenfolge des Güterrechts zu sistieren, bis der Eheschutz Y. rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie verwies darauf, dass eine Gesamtkonvention zu jedem Zeitpunkt möglich wäre. Vorliegend würden die Ehegatten aber vorab den Eheschutz vom Kantonsgericht überprüfen lassen wollen. Deshalb sei eine gleichzeitige Vorabentscheidung des Güterrechts mit dem Scheidungspunkt nicht möglich.   b)    Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kann angeordnet werden, wenn die andere Klage das im Streit liegende Rechtsverhältnis entscheidend präjudiziert und damit inkohärente Entscheide vermieden können. Oder es kann sistiert werden, weil eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (vgl. Frei, Berner Kommentar, Art. 26 ZPO N. 3, Staehelin, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 ZPO N. 3; Kaufmann, Dike-Komm, Art. 126 ZPO N. 4). "Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Beschleunigungsgebots indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2015, BE.2015.24-EZE1, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz unterlässt es, den genauen Zusammenhang der Sistierung aufzuzeigen, dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als beide Parteien die Sistierung übereinstimmend gar nicht wünschten. Mangels eines Grundes ist die Sistierung deshalb aufzuheben.   9.    Es ist nicht zu verkennen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid auch über den Antrag der Ehegatten gemäss den Ziffern 1 und 2 ihrer Ehescheidungskonvention entschieden hat. Darin beantragen die Ehegatten, die Frage der Ehescheidung sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung von der Regelung der übrigen Scheidungsfolgen abzuspalten, was wohl einen Antrag auf Verfahrenstrennung gemäss Art. 125 lit. b ZPO darstellt. Zur Begründung dieser Möglichkeit im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 283 ZPO verweist die Ehefrau insbesondere auf BGE 144 III 298, dessen Regeste folgendes festhält: "Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (…)". Das Bundesgericht erklärt in diesem Entscheid, dass sich der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach der neuen Leseart des Bundesgerichts vor allem auf eine gesamthafte Beurteilung der Scheidungsfolgen beschränke (mit Hinweis auf Fankhauser, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 283 ZPO N. 4 a E.; gleicher Meinung Spycher, Berner Kommentar, Art. 283 ZPO N. 16 ff.). Diese einheitliche Beurteilung der Scheidungsfolgen betont das Bundesgericht auch im Bundesgerichtsentscheid 5A_769/2015 vom 1. September 2016 E.4.2.2. Dort erklärt das Bundesgericht, dass die Rechtsmittelinstanz selbst nach Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes oder eines Teils der Scheidungsfolgen auch bloss einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Teil der strittigen Fragen selber beurteilen und die übrigen an die erste Instanz zurückweisen könne. In diesem Fall aber werde der Prozess (insgesamt) fortgeführt und sei erst dann beendet, wenn alle Nebenfolgen geregelt seien. Daraus folge, dass Nebenfolgen der Scheidung (mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht im Sinne von Art. 91 lit. a BGG unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden könnten (mit Hinweis auf BGE 134 III 426 E.1.2). Hiervon ausgenommen sei lediglich die güterrechtliche Auseinandersetzung, die gemäss Art. 283 Abs. 2 ZPO aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne.   Wichtige Gründe im Sinne von Art. 283 Abs. 2 ZPO liegen vor, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung so komplex ist, dass sich die Beurteilung eines liquiden Scheidungsanspruchs und der restlichen Scheidungsfolgen übermässig verzögern würde (vgl. Fankhauser, Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger-Komm, ZPO-Komm., Art. 283 ZPO N. 9 mit Hinweis auf Bohnet, Les procédures spéciales, in: Haldy et al. (Hrsg.), Projet de code de procédure civile fédérale, Lausanne 2008, 269 ff., 313). Die Absicht des Gesetzgebers war also, eine komplexe güterrechtliche Auseinandersetzung vom übrigen Verfahren abzutrennen, um das spruchreife Restverfahren inkl. den Scheidungspunkt vorausgehen lassen zu können. Das von den Ehegatten anbegehrte Vorgehen bezweckt aber gerade das Gegenteil, denn es soll eine angeblich umfangreiche Auseinandersetzung im Bereiche der Elternrechte und des Unterhaltes vom spruchreifen Teil der Scheidungsfolgen (d.h. dem Güterrecht) abgetrennt werden. Ein derartiges Verfahren ist von Art. 283 Abs. 2 ZPO gerade nicht vorgesehen, und die erste Gerichtsinstanz hat nach wie vor eine gemeinsame Beurteilung aller Scheidungsfolgen anzustreben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2020 Art. 112 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ff. ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO, Art. 7 und 17 EG-ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO: Die Kompetenz zum Erlass prozessleitender Sistierungsverfügungen im Rahmen von Verfahren vor dem Kreisgericht liegt unabhängig davon, ob ein Sistierungsantrag (teilweise) abgelehnt oder gutgeheissen wird, beim verfahrensleitenden Richter (E. 7). Das Verfahren darf – gerade bei übereinstimmender Ablehnung der Sistierung durch die Parteien – nicht ohne Aufzeigen des genauen Grundes sistiert werden (E. 8). Der Antrag der Ehegatten, zuerst die Ehescheidung auszusprechen und die Vereinbarung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu genehmigen, während die Beurteilung der restlichen Scheidungsfolgen in ein separates Verfahren zu verweisen sei, verletzt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 9) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2020, FE.2020.8).

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