© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/225 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2018.28-32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.09.2020 Entscheiddatum: 06.07.2020 Entscheid Kantonsgericht, 06.07.2020 Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt. Geht es um den Schutz des Ansehens, spielt auf der Rechtfertigungsebene auch die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen eine bedeutende Rolle, wobei es weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen, als vielmehr auf jenen des beim Durchschnittsleser gezeichneten Gesamtbildes ankommt (E. III.3.3.3). Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfassern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32). Hinweis: Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; das Verfahren ist noch hängig. Der entsprechende Entscheid liegt als pdf-Datei vor.
Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt. Geht es um den Schutz des Ansehens, spielt auf der Rechtfertigungsebene auch die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen eine bedeutende Rolle, wobei es weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen, als vielmehr auf jenen des beim Durchschnittsleser gezeichneten Gesamtbildes ankommt (E. III.3.3.3). Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfassern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32).
Entscheid vom 6. Juli 2020 Besetzung Präsidentin Dr. Beatrice Uffer-Tobler, Kantonsrichter Dr. Christian Schöbi, Kantonsrichterin Claudia Wetter; Gerichtsschreiber Simon Widmer
Verfahrensbeteiligte 1. A.___________, ________________, ______________, 2. Stadt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte, beide vertreten von Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, gegen 1. Obersee Nachrichten AG, Hauptplatz 5, 8640 Rapperswil Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten von Rechtsanwalt Reto T. Annen, Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur und 2. B._______, ____________, ____________, 3. C._____________, _______________, __________,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungskläger, beide vertreten von Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1,
Gegenstand Persönlichkeitsverletzung
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Anträge vor Kreisgericht a) der Kläger (gemäss Klage vom 9. August 2016 und Plädoyer vom 5. Dezember 2017) 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, folgende Aussagen aus ihrem Online-Archiv (www.obersee-nachrichten.ch/archiv/) zu löschen: 1.1. Ausgabe vom 25.09.2014 a. Die Bezeichnung der für "Marco H." angeordneten Massnahme als "Sozialwahnsinn" (S. 1, S. 5); b. Die Aussage "die Unverfrorenheit, wie die Sozialämter mit dem Geld der Bürger umgehen", sei "scheinbar grenzenlos" (Kommentar, S. 5); c. Die Aussage, angesichts einer solchen Massnahme müsse sich jeder Steuerzahler "betrogen vorkommen" (Kommentar, S. 5).
1.2. Ausgabe vom 09.10.2014 a. Die gesamte, drei Fragen und Antworten umfassende Passage des Interviews mit der Mutter von Marco H., die darauf hinausläuft, die KESB Linth verhindere eine ärztlich gebotene Untersuchung und gefährde damit bewusst das Kindswohl: "Ihr Sohn hat ein Geburtsgebrechen, er hat sogenannte ______füsse. Er sollte, wie wir den uns vorliegenden Arztberichten entnehmen, zu einem ärztlichen Untersuch. Seine Füsse tun ihm immer wieder weh. Die Beiständin und die KESB haben aber die ärztliche Untersuchung auf Schiffstauglichkeit abgelehnt. Uns liegt ein Schreiben des [_Name eines Spitals_] vom 6. August 2014 vor. Der leitende Arzt der Kinderorthopädie bietet Marco zu einem Untersuch auf. Ist dies geschehen? Nein. Mein Sohn müsste dringend untersucht werden, aber was kann ich machen? Die Beiständin schrieb mir, das könne nach dem Schiffsaufenthalt geschehen, obwohl der Arzt vor Gesundheitsschäden warnt. Was geht in Ihnen vor? Ich fühle mich schrecklich. Das ist Kindswohlgefährdung, nichts anderes." (S. 5); b. Der Vorwurf, die KESB Linth behandle Kinder wie "Verdingkinder" im Kommentar von [__Autor__] ("Die heutige KESB ist um keine Haaresbreite besser als die damaligen, traurigen Zustände."), (S. 23).
1.3. Ausgabe vom 23.10.2014 a. Die in der Bildlegende auf S. 3 wiedergegebene Aussage von Frau [_Name__]: "Die KESB hat meinen Enkel entführt." (S. 3).
1.4. Ausgabe vom 06.11.2014 a. Der Obertitel "Amtsarzt wollte 'KESB-Entführung' verhindern" (S. 5); b. Der Titel: "Die Bedrohung für den Jungen ging von der KESB aus"; diese Aussage wird auch im Text auf Seite 5 wiederholt (S. 5); c. Die Aussagen des ehemaligen Amtsarzts im Interview, es sei den Angestellten der Kesb Linth "nur noch ums Rechthaben" gegangen; "dies teils schikanös und von oben herab"; zudem sei es "zu Falschaussagen" gekommen und es sei der Kesb Linth nur noch "darum gegangen, ihren Machtanspruch durchzusetzen." (S. 5); d. Die im Interview abgedruckte Aussage D.'s____, es sei "faktisch eine Entführung [gewesen], welche die KESB angeordnet hat." (S. 5).
1.5. Ausgabe vom 13.11.2014 a. Die Aussage, die Kesb Linth sei "kein bisschen besser als die Behörden, die für Verdingkinder und die Tragödie um die jenischen Kinder verantwortlich waren." (Leserbrief von [__Autor__]; S. 29);
- 3 b. Die Aussage in demselben Leserbrief, die Entscheidungsträger bei der Kesb Linth hätten einen "Gott-Komplex" (S. 29).
1.6. Ausgabe vom 11.12.2014 a. Die rhetorische Frage im Titel "Machtspiel? KESB Linth beharrt auf gescheiterter Beiständin" und in der letzten Spalte auf S. 5, ob es der Kesb Linth nur um ihre Macht gehe, wenn sie auf einer "gescheiterten Beiständin" beharre (S. 5).
1.7. Ausgabe vom 18.12.2014 a. Obertitel: "[_Herkunft_] Junge auf Schiff gefangen"; Aussage: "Das Schiff ist ein Gefängnis" in der letzten Spalte; Zitat von Frau [___Name___], in der vierten Spalte und als Bildlegende "Die Verbannung auf das Meer" sei sogar "noch schlimmer als ein Gefängnis" (S. 5); b. Die Bezeichnung der Massnahme auf dem Jugendschiff [_Name_] als "Verbannung" (erste Spalte, Bildlegende, dritte Spalte) und "Entführung" (erste Spalte) (S. 5); c. Die Behauptung, im Fall Marco H. seien die "Kinderrechte mit Füssen getreten" worden bzw. die UNO-Konvention zu den Grundrechten des Kindes verletzt worden (Titel, Text erste Spalte S. 5).
1.8. Ausgabe vom 08.01.2015 a. Vergleich der doppelten Kindstötung von Flaach mit dem Fall von Marco H. im Interview mit [_Name__]: "Die Mutter brachte ihre beiden Kinder um, weil die KESB sie ihr weggenommen und in ein Heim gesteckt hat. Sehen Sie Parallelen zum Fall des 14-jährigen Jungen in [Gemeinde], der von der KESB auf ein Jugendschiff verbannt wird? Selbstverständlich. In beiden Fällen masst sich die KESB an, den Eltern ihre Kinder wegzunehmen. Ein unglaublicher Vorgang." (S. 5); b. Aussage des Beklagten 2, die Kesb Linth sei "zu einem Schandfleck unserer Gesellschaft geworden." (Kommentar, S. 5).
1.9. Ausgabe vom 29.01.2015 a. Titel: "KESB zwingt Mutter zum Abstillen." (S. 1); b. Untertitel: "Eine Mutter muss ihr Baby innert zwei Monaten abstillen. Das hat die KESB Linth am 16. Dezember 2014 verfügt." (S. 1); c. Obertitel: "Vater Staat nimmt Baby die Mutterbrust" (S. 9); d. Kommentar von [___Autor___]: "Verstand hat sich abgemeldet." Und "Der gesunde Menschenverstand hat sich verabschiedet." (S. 9).
1.10. Ausgabe vom 19.02.2015 a. Bezeichnung der Massnahme von Marco H. auf dem Jugendschiff [Name] als "Gefängnis" bzw. "Inhaftierung", insgesamt drei Mal (S. 1 und 5); b. Bezeichnung der Massnahme von Marco H. auf dem Jugendschiff [_Name_] als "Verbannung", insgesamt drei Mal (S. 5).
1.11. Ausgabe vom 23.04.2015 a. Bezeichnung der Kesb Linth als "Geheimbehörde" (Obertitel, S. 7); b. Behauptung, die Kesb Linth betreibe gegen ihre Klienten "Psychokrieg" im Titel und in der vierten Spalte (S. 7); c. (Erstmalige) Verwendung der Formulierung, jemand gerate "in die Fänge" der Kesb Linth in der ersten Spalte (S. 7); d. Bezeichnung der Massnahme für Marco H. als "Verbannung" (erste Spalte S. 7); e. Zitat des Leserbriefs, in welchem dem Kläger 1 "falsches Machtbewusstsein" vorgeworfen wird (Kasten unten rechts auf S. 7); f. Behauptung, der Kläger 1 beziehe als Leiter der Kesb Linth ein Jahressalär von CHF 240'000 (Kasten unten rechts auf S. 7).
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1.12. Ausgabe vom 30.04.2015 a. Die unzutreffenden bzw. widerrechtlichen Zitate aus der vorangehenden Ausgabe vom 23.04.2015, nämlich der Vorwurf des "falschen Machtbewusstseins" und des "Jahresgehalts von 240 000 Franken" im Leserbrief von [__Autor__] (S. 25); b. Die Bezeichnung des Klägers 1 als "Tyrann" bzw. der Vorwurf, er würde Leute "tyrannisieren" in demselben Leserbrief (S. 25).
1.13. Ausgabe vom 11.06.2015 a. Behauptung, der Kläger 1 und die Kesb Linth hätten nur aufgrund des Mediendrucks gewisse von der Beklagten geforderte Massnahmen umgesetzt: - "Der Mediendruck scheint zu nützen. Nach dem letzten ON-Artikel bekommt der 15-jährige [_Herkunft_] Bube laufend gute Noten…" (Bildlegende S. 3); - Der öffentliche Druck nützt. Doch der öffentliche Druck scheint zu nützen. Exakt seit dem letzten ON-Artikel – welch schöner Zufall – erhält Marco laufend gute Noten." (Zweite Spalte S. 3) b. Behauptung, in Sozialkreisen würde die Schiffstherapie "als Gefängnis" kritisiert (Vierte Spalte S. 3).
1.14. Ausgabe vom 18.06.2015 a. Vorwurf, die Kesb Linth sei "allmächtig, willkürlich und machtbesessen" im Leserbrief von [___Autor___] (S. 27).
1.15. Ausgabe vom 16.07.2015 a. Behauptung, das Vorgehen der Kesb Linth im Fall Marco H. verstosse gegen die UNO-Konvention über die Rechte der Kinder und Marco H. werde deswegen die Kesb Linth später einklagen können (Vierte Spalte S. 5); b. Bezeichnung der Kesb Linth als Geheimbehörde (zweimal im Kommentar des Beklagten 2, S. 5); c. Behauptung, der Kläger 1 beziehe einen Jahreslohn von mehr als 200 000 Franken (Kommentar des Beklagten 2, S. 5); d. Behauptung, Marco H. müsste zum Orthopäden ins [__Ort__] Spital, er dürfe dies aber nicht (Kasten unten rechts auf S. 5).
1.16. Ausgabe vom 30.07.2015 a. Verwendung des Begriffs Verbannung (S. 1) bzw. "verbannt" (Artikel und Kommentar, S. 5); b. Behauptung, "KESB verweigert nötigen Arztbesuch" (Titel, S. 1); c. Aussage, Marco H. "müsste seit Monaten zum Arzt, dürfe aber nicht" (S. 1); d. Aussage, der Kläger 1 habe einen vom Chefarzt der Orthopädie des [__Name des Spitals__] angesetzten Termin für Marco H. absagen lassen (S. 1); e. Behauptung "Arzt fordert 'unabdingbare' Untersuchung – KESB mauert" (Obertitel, S. 5) f. Behauptung, "KESB verbietet Marco ärztliche Untersuchung" (Titel, S. 5); g. Mehrfache Behauptungen im Text, Angestellte der Kesb Linth hätten medizinisch gebotene Untersuchungen des Fusses von Marco H. verhindert (S. 5); h. Zitat der Aussage der Mutter von Marco H. "die KESB verbietet seit über einem Jahr die ärztliche Versorgung meines Kindes und gefährdet damit seine Gesundheit" (S. 5, vierte Spalte).
1.17. Ausgabe vom 06.08.2015 a. Behauptung, "A.___________ von der KESB Linth lässt die Untersuchung absagen" (S. 1); b. Behauptung, "Marco H. auf dem Jugendschiff darf nicht zum Arzt" (Obertitel, S. 7);
- 5 c. "Letzten Donnerstag hätte der 15-jährige Schiffsjunge im [_Name des Spitals_] untersucht werden müssen. KESB-Direktor A.________ hat den Termin aber absagen lassen." (S. 7, zweite Spalte); d. "Damit ist klar: Die KESB hat sich zum Nachteil des Jugendlichen knallhart über das ärztliche Aufgebot hinweggesetzt." (S. 7, zweite Spalte); e. Bezeichnung der Kesb Linth als "gefühlte Terror-Behörde" im Kommentar von [_Name des Autors_] (S. 19).
1.18. Ausgabe vom 13.08.2015 a. "Die KESB lässt sich neu auch von Firmen einspannen" (Obertitel, S. 1); b. Die Kesb Linth sei "auf den faulen Zauber" bzw. auf die "zum Himmel stinkende Anzeige des [_Herkunft_] Bauriesen F.___" eingestiegen (S. 1); c. Die Kesb Linth habe sich "zum Handlanger eines Generalunternehmers" gemacht (S. 1); d. Der Kläger 1 habe dem Gipsermeister G.___________ angedroht, ihn "von der Polizei verhaften" zu lassen bzw. ihn "in die Psychiatrie einweisen zu lassen" (S. 5, zweite Spalte); e. Die Kesb Linth sei zum "Gehilfen einer Geldeintreiberaktion des Baumultis F.__ geworden" (S. 5, zweite Spalte); f. Die Kesb Linth habe "sich tatsächlich vom Baumulti einspannen lassen" (S. 5); g. "Die Sozialbehörde habe sich also auch geschäftlich instrumentalisieren lassen" (S. 5); h. Der Leserbrief von [__Autor__]: "dass sich die KESB sogar über ärztliche Verordnungen hinwegsetzt, zeigt den wahren Charakter dieser Behörde." (S. 21); i. "Baumulti F.__ spannt KESB ein" (Obertitel, S. 5); j. "Der Direktor der KESB Linth – A.___________ – hat sich in einen Streit zwischen zwei Firmen einspannen lassen." (Anriss, S. 5); k. "Der [Herkunft] Gipsermeister G.__________ beschäftigt 100 Angestellte und gerät unerwartet in die Fänge der KESB." (Bildlegende, S. 5).
1.19. Ausgabe vom 20.08.2015 a. Behauptung, die Handlungen des Klägers 1 würden darauf hindeuten, "dass er bereits Partei ergriffen" habe (S. 1); b. Der Kläger 1 habe sich "schon tief in den Firmenstreit verbissen" (S. 1); c. Der Kläger 1 lasse zu, dass die Kesb Linth "von raffinierten Anwälten für Firmenzwecke eingesetzt werden" könne (S. 1); d. Der Kläger 1 "beisse sich fest" (S. 5 Titel); e. Der Kläger 1 werde "vom Baumulti F.__ eingespannt" (S. 5, erste Spalte); f. Die Kesb Linth werde "Teil eines Firmengeschäftsmodells", "für Firmenstreitigkeiten eingesetzt" bzw. "zur Durchsetzung finanzieller Interessen instrumentalisiert" (S. 5, erste und fünfte Spalte); g. Folgende Passage am Schluss des Kommentars des Beklagten 2: "Hat er Blut geleckt, spielt er Schicksal? Hat A.__ die Qualifikation dazu? Hier tun sich Abgründe auf, die Angst machen und an Franz Kafkas Roman 'der Prozess' erinnern." (S. 5); h. Kommentar im Leserbrief von [___Autor___]: Die Kesb Linth werde zur "Handlangerin eines im Geld schwimmenden Milliardenkonzerns!" (S. 25); i. Im selben Kommentar: "Dass sich die KESB mit ihren Aktivitäten zur Handlangerin des Teufels macht, ist schlicht skandalös." (S. 25); j. Folgende zwei Formulierungen im Leserbrief von [__Autor__]: "Hier wuchert Willkür der ganz bösen Art" und "da hat jemand ganz grossen Hunger auf Machtausübung." (S. 25).
1.20. Ausgabe vom 27.08.2015 a. "KESB fällt auf faules Gutachten herein" (Obertitel, S. 1); b. Behauptung die Kesb Linth werde vom "Bauriesen F.__ als Geldeintreibungs-Gehilfin eingespannt." (S. 1);
- 6 c. Der Kläger 1 sei einem "Gutachten à la Mike Shiva aufgesessen" (Titel, S. 11); d. Als die F.__ ein Ferngutachten erstellt und ihn damit bei der Kesb Linth diffamiert habe, um so CHF 300'000 "zurück zu erpressen" habe sich der Kläger 1 "sofort festgebissen" (S. 11, erste Spalte); e. Der Satz "Ausser der KESB-Direktor labt sich daran" (S. 11, dritte Spalte); f. Die Formulierung: "Das ist inklusive Inserate, Eingabefrist und mehrstufigem Bewerbungsgesprächen für eine derart wichtige Aufgabe verdächtig kurz." (S. 11, Kasten, vierte Spalte); g. Die Bemerkung, der Kläger 1 sei der "Handlanger" der Firma F.__ bzw. habe sich "naiv einspannen" lassen (Kommentar [_Autor__], S. 25); h. Der Vorschlag desselben Leserbriefschreibers [_Autor__], es sei in Bezug auf den Kläger 1 ein "Antrag auf Zwangsmassnahme und Einweisung in psychiatrische Klinik per sofort plus Behandlung" zu stellen (S. 25); i. Die Einschätzung vom Leserbriefschreiber [__Autor___] über den Kläger 1: "Fehlende Sozialkompetenzen, verbunden mit Machtansprüchen, die sich auch über ärztliche Diagnosen hinwegsetzen" (S. 25).
1.21. Ausgabe vom 03.09.2015 a. Die Frage, "ob es nicht endlich Zeit und nötig ist, Herr A.___________ psychiatrisch abklären zu lassen?" (Kommentar [__Autor__], S. 27); b. Verwendung des Begriffs "Deportierung" bzw. "deportierter Jüngling" (Kommentar von [__Autor___], S. 27); c. Folgende Passagen in demselben Kommentar: "Es geht der KESB um Macht. Nur noch ein kleiner Schritt war es, um zum Handlanger der freien Wirtschaft zu werden. Die KESB demonstriert auch in diesem Fall Inkompetenz und Boshaftigkeit, das macht sie zu einer Gefahr!" (S. 27).
1.22. Ausgabe vom 17.09.2015 a. Bezeichnung der Massnahme für Marco H. als "Deportation" durch den Beklagten 2 (Kommentar, S. 9); b. Formulierung, die Kesb Linth sei "über einen 83-jährigen hergefallen." (Kommentar Beklagter 2, S. 9); c. Behauptung, die Besetzung der Kesb-Leitung sei "in verdächtig kurzer Zeit" abgehakt worden (Kommentar Beklagter 2, S. 9).
1.23. Ausgabe vom 24.09.2015 a. Formulierung "in den Fängen der KESB" (Leserbrief [___Autorin____], S. 43); b. Titel "Kalt, einfältig und herzlos" sowie Formulierung "diese kalte, einfältige und äusserst herzlose und unmenschliche Organisation" im Leserbrief von [___Autorin___] (S. 43).
1.24. Ausgabe vom 01.10.2015 a. Zitat des Gipsermeisters G.___________: [Er sei] "mit dem Abholen durch die Polizei unter Einweisung in die Psychiatrie bedroht" [worden] (S. 19); b. Zitat G.______: "Solches [gemeint: Vorgehen des Klägers 1] kennt man sonst nur von totalitären Staaten." (S. 19); c. Indirektes Zitat G.______, man könne sich kaum vorstellen, was passiert wäre, wenn die Beklagte nicht über den Fall berichtet hätte. Ohne diesen Druck wäre G.__ ____ wohl nur schwer wieder "aus den Fängen" der Kesb herausgekommen. (S. 19).
1.25. Ausgabe vom 15.10.2015 a. Behauptung, die Kesb Linth habe sich "in einen Firmenstreit eingemischt" (S. 21, erste Spalte);
- 7 b. Der Kläger 1 sei mit "Aggressivität und Intensität" auf den Gipsermeister losgegangen und habe "mit Polizeiabholung, Einlieferung in die Psychiatrie und einem längeren Verfahren gedroht" (S. 21).
1.26. Ausgabe vom 05.11.2015 a. Obertitel: "[_Herkunft_] darf Akten ihrer toten Eltern nicht sehen" (S. 1); b. "Dunkelkammer KESB" (Titel, S. 1); c. Folgende Formulierung: "Das Pech von [_Tochter des H._sel.]: Der Chef der KESB-Linth ist A.___________" (S. 1); d. Obertitel: "Neue Seite im Fehlerkatalog von KESB-Chef A.______" (S. 5); e. Titel: "Die KESB blockiert Akten für Angehörige – zum Selbstschutz" (S. 5); f. Der Kläger 1 verweigere den Kindern des Verstorbenen die Akteneinsicht (S. 5, erste, dritte und vierte Spalte); g. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde". Die Bezeichnung verkommt zu einem Hohn, wenn man sieht, was A.___________ daraus macht. Tatsächlich schützt die Behörde sich selber – und ihre Beamten." (S. 5); h. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "wenn zudem an der Spitze der KESB Linth ein Chef steht, der sich jenseits von Verständnis und Fairness bewegt, und der unfähig ist, zu kommunizieren, wird das Malheur noch grösser." (S. 5); i. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "Ein ethisch integer handelnder KESB-Chef würde sich offen den Fragen stellen … Leider hat der Stadtrat von Rapperswil-Jona mit A.___________ keinen derartigen Chef gewählt." (S. 5).
1.27. Ausgabe vom 19.11.2015 a. Leserbrief [___Autorin___]: "[Die Kesb Linth] ist eine Diktatur über Menschenrecht, wie seinerzeit die Pro Juventute, die Kinder armer Leute aus der Familie riss, um diese dann sklavenartig bei Bauern schuften zu lassen." (S. 31). 1.28. Ausgabe vom 26.11.2015 a. Leserbrief von [__Autorin__]: "Aber hier scheint der Filz doch zu dicht, als dass da etwas ändert, auf gut deutsch "Säuhäfeli, Säudeckeli"! Liebe ON, sorgt dafür, dass alle begreifen, so kann es nicht weitergehen mit diesen Lügen!" (S. 37).
1.29. Ausgabe vom 17.12.2015 a. Aussage, Marco H. würde durch die Verantwortlichen der Kesb Linth "wie eine Ware herumgeschoben" (S. 5, erste Spalte); b. Behauptung, ein ärztlicher Besuch von Marco H. wäre seit eineinhalb Jahren nötig gewesen und sei im Herbst 2015 vom Kläger 1 "vereitelt" worden (S. 5, dritte Spalte).
1.30. Ausgabe vom 23.12.2015 a. Leserbrief [___Autor___]: "Letzten Herbst hat A.________ die Behandlung des Fusses von Marco vereitelt, dadurch hat sich das Ganze verschlimmert." (S. 25); b. Leserbrief [___Autorin___]: "Ist es wirklich wahr, dass es in unserer Gesellschaft möglich ist, solche Macht von einer Amtsstelle auszuüben und den Jungen seelisch und körperlich zu foltern inklusive seiner Mutter, die hilflos (ohne Hilfe der Gemeinschaft) zusehen muss, wie ihr Sohn ihr vor der Weihnacht wieder entrissen wird. Das ist unchristlich und grausam! Ja, es ist möglich, denn alle lesen die ON Zeitung und schauen zu. Alle sind sprachlos und handlungsunfähig: Die Kirche, die Jungendanwälte, die Gemeinde, die Polizei und wir haben das Jahr 2015 und nicht das Jahr 415, wo es auf den Galeeren Sklaven gab und den Müttern die Kinder weggenommen wurden." (S. 25).
1.31. Ausgabe vom 07.01.2016
- 8 a. Formulierung: "Der unsägliche KESB-Chef A.________" (Leserbrief [__Autor__], S. 21); b. Folgende Aussage: "Es darf doch nicht sein, dass ein so junges Leben von diesen unfähigen Personen und Behörden kaputt gemacht wird." (Leserbrief [__Autor___], S. 21).
1.32. Ausgabe vom 21.01.2016 a. Aussage, die Schiffstherapie von Marco H. sei "therapeutisch fragwürdig und rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt" (S. 1); b. Aussage, das Jugendschiff komme "anerkanntermassen einem Gefängnis gleich" (dreimal auf S. 5, erste Spalte, im Kommentar des Beklagten 2 und im Kasten unten rechts); c. Die Schiffstherapie sei "weder rechtlich noch pädagogisch haltbar" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5); d. Behauptung schulisch sei nichts erreicht worden (S. 5); e. Aussage: "seelisch wurde das Kind und die Mutter faktisch vergewaltigt" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5).
1.33. Ausgabe vom 28.01.2016 a. Formulierung: "In die Fänge der KESB" (Obertitel, S. 1, Anriss, S. 1, zweite Spalte, S. 5); b. Formulierung: "Seither hat er die KESB am Hals" (S. 1).
1.34. Ausgabe vom 04.02.2016 a. Formulierung: "In die Fänge der KESB" (S. 9, Kasten unten rechts); b. Anlässlich der Auswahl des Klägers 1 sei "eine saubere Evaluation gar nicht möglich" gewesen (S. 9, Kasten unten rechts); c. Das Vorgehen der Kesb Linth (im Fall des Rentners F.B.) sei "eine absolute Anmassung und Frechheit sondergleichen, sich da einzumischen" (Leserbrief [__Autor__], S. 25); d. Aussage, "es wäre endlich einmal an der Zeit, eine Gefährdungsmeldung für diese Behörde zu machen." (Leserbrief [__Autor__], S. 25).
1.35. Ausgabe vom 11.02.2016 a. Anriss: "Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um. Der Direktor der KESB Linth vertuscht die Rolle der KESB. Die ON publizieren erschreckende Fakten." (S. 1); b. Folgende Formulierung: "Am 21. April 2015 hat sich der [Herkunft] Arbeiter H.__sel. das Leben genommen. Als Erbe eines Millionenvermögens entkam er nicht mehr den Fängen der KESB." (S. 1); c. Folgende Formulierung: "Mit unrechtmässigen Beschlüssen hat die Sozialbehörde sein Geld bei drei Lokalbanken angelegt. Vor knapp einem Jahr wollte KESB-Präsident A.__ die tristen Fakten unter den Tisch kehren." (S. 1); d. Anriss: "Der Direktor der KESB Linth, A.___________, verweigert der Tochter ihres verstorbenen Vaters die Einsicht in die Akten (die ON haben berichtet). A.___ deckt seine Spitzenbeamtin und sich selber. Der von der KESB Entmündigte hat sich das Leben genommen." (S. 5); e. Folgende Formulierung: "Doch die KESB lässt ihn nicht mehr los: Am 20. Juni 2014 beschliesst die KESB-Beamtin [_Name der Beamtin__], dass die Beistandschaft weitergeführt wird. Damit bricht die KESB im "Fall H._sel." ein erstes Mal das Recht, denn eine einzelne KESB-Beamtin darf keinen solchen Entscheid fällen." (S. 5, zweite Spalte); f. Die Behauptung: "Der 55-jährige Erbe [sei] enterbt [worden]!" (S. 5, zweite Spalte); g. Folgende Passage: Vom 20. Januar bis 31. März 2015 verschieben Beamte des Beratungszentrums Uznach das H.__sel.-Erbe auf drei lokale Banken. Es wird
- 9 ohne Mitsprache H.'s__sel. in Finanzprodukte investiert. Das ist ein Gesetzesverstoss, denn es fehlt dafür ein rechtsgültiger Beschluss." (S. 5, zweite Spalte f.); h. Die Behauptung, der Kläger 1 habe sich im Fall H.__sel. "hinter einer Mauer des Schweigens versteckt" (S. 5, Kasten unten links); i. Die Behauptung, es habe im Fall H.__sel. "illegale Finanzaktionen" gegeben (S. 5, vierte Spalte); j. Der Titel: "Dr. A.'s__ Tricksereien" (S. 5, vierte Spalte); k. Folgende Formulierungen: "Als zweiter Trick verzichtet man auf eine Neubeurteilung der Mündigkeit von H.__sel. Der unrechtmässige Entscheid vom 20. Juni 2014, nämlich, dass H.__sel. ohne rechtsgültigen Beschluss der KESB unterstellt bleibt, wird so unter den Tisch gekehrt." (S. 5, vierte Spalte); l. Folgende Formulierung: "Mit Trick drei erweitert die KESB die ursprünglich 'beschränkte Beistandschaft' ohne Rechtsgrundlage zu einer allumfassenden Vermögensverwaltung. In seiner Verfügung vom 17. März 2015 schreibt A.____, die Beiständin [___] habe 'die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens zu besorgen'. So wird nachträglich das frühere unrechtmässige Tun mit einem erneut nicht rechtmässigen Entscheid legitimiert." (S. 5, vierte Spalte); m. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "KESB-Direktor A.______ ____ unterschrieb am 17. März 2015 im Fall H.__sel. eine Verfügung, die jedem Chef eines normalen Unternehmens den Kopf kosten würde. Das ist wohl der wahre Grund, weshalb er die Akteneinsicht für die Angehörigen des Verstorbenen verweigert." (S. 5, Kommentar Spalte rechts); n. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "Ein Klient wird ohne Rechtsgrundlage nicht mehr aus der KESB-Zange entlassen, dann wird ihm unrechtmässig das Geld weggenommen und angelegt und zum Schluss versucht der KESB-Chef, in einer offiziellen Verfügung alles zu vertuschen." (S. 5, Kommentar Spalte rechts); o. Leserbrief [___Autor___]: "Wie lange lässt man den Chef der KESB, Herrn A.___, noch schalten und walten? Es ist ja himmelschreibend zu lesen, dass Leute entmündigt werden, denen beste Gesundheit attestiert wird." (S. 31) p. Folgende Formulierung: "Am 21. April trifft er sich [H.___sel.] zu einem Gespräch mit seiner Beiständin [__] im Beratungszentrum Uznach. Der Inhalt des Gesprächs ist nicht bekannt. Am selben Nachmittag nimmt sich H.__sel. das Leben." (S. 5, fünfte Spalte).
1.36. Ausgabe vom 18.02.2016 a. Der Untertitel: "Gefälschte E-Mail?" zusammen mit dem Text "Erstaunlich nur: Marco H. sagt, er habe die Mail zum [__Heim Z.__] nicht geschrieben. Und tatsächlich: Der Schreibstil dieser Mail an A.__ unterscheidet sich komplett von den zwei anderen. Das ist auch für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar." (Kasten rechts, S. 9); b. Der Obertitel: "[Regierungsrat] zur Kritik an A._______" in Verbindung mit den Formulierungen "Er scheut den Namen 'A.____' wie der Teufel das Weihwasser." Und "Bei allen KESB-'Präsidien' handle es sich nicht um Angestellte des Kantons "und schon gar nicht um 'Spitzenbeamte' des Departements des Innern." Mehr Distanzierung aus der Feder eines Regierungsrates geht im aktuellen Fall kaum." (Artikel des Beklagten 3 oben rechts, S. 11); c. Die Formulierung: "illegale Finanzmanipulationen und Rechtsbrüche der KESB- Linth im Fall H.__sel." (Artikel des Beklagten 3 oben rechts, S. 11); d. Die Formulierung: "Was sich aber mit KESB, A._____ im Linthgebiet, abspielt, ist ungeheuerlich und staatszersetzend. Dass A._____ offensichtlich nicht über die nötigen Voraussetzungen verfügt, die diese wichtige Aufgabe erfordert, ist offensichtlich und mehrfach dokumentiert." (Leserbrief [____Autor____], S. 31); e. Leserbrief [__Autor___] unter dem Titel: "A.__ wie grobfahrlässig" (S. 31);
- 10 f. Die Formulierungen: "Der Name A.__ ist Garant für diktatorisches Machtgehabe, Uneinsichtigkeit, Verunglimpfung usw. Sicher ist A.______ seit seinem Amtsantritt als Direktor der KESB Linth überfordert. Zusammen mit seinen Mitarbeitern hinterlässt er seit Monaten eine Spur des Grauens. Um in die Fänge der KESB zu gelangen, genügt anscheinend eine anonyme Anzeige […] Es wurden in allen von der ON aufgezeigten Fällen gesetzeswidrige und unmenschliche Massnahmen eingeleitet. Unbescholtene Bürger wurden zur "Persona non grata" degradiert, der Freiheit und des Vermögens beraubt. Dass hier eine schnelle Lösung angesagt ist, entspricht der allgemeinen Volksmeinung. Warum es nicht möglich ist, einen Angestellten wegen Unfähigkeit oder ungetreuer Geschäftsführung per sofort freizustellen oder zu entlassen, kann man nicht verstehen. Hat A.______ einen Vertrag auf Lebenszeit als Alleinherrscher?" (Leserbrief [____Autor____], S. 31); g. Die folgende Formulierung: "Wie lange wollen die verantwortlichen Behörden den absolut gefühllosen, intriganten und selbstherrlichen Tyrannen A.___________ noch gewähren lassen? […] An ihm [Stadtpräsident Q.___] läge es, den untragbaren KESB-Chef A.___ abzusetzen." (Leserbrief [__Autor__], S. 31).
1.37. Ausgabe vom 25.02.2016 a. Die Formulierung: "In A.'s___ Beschluss, mit dem er Marco H. ins Heim verbannt, ist eine angebliche Mail des Jugendlichen abgedruckt. Marco H. distanziert sich davon." (S. 7).
1.38. Ausgabe vom 03.03.2016 a. Folgende Formulierung: "Das jüngste Beispiel der KESB Linth ist der 'Fall H.__sel.', zu dem nun gegen A._____ eine Anzeige vorliegt. H.__sel. hatte sich nach dem Besuch der Beratungsstelle das Leben genommen." (Kommentar, S. 5); b. Der Leserbrief von [___Autor____] unter dem Titel "KESB muss abgeschafft werden": "Ist es nicht an der Zeit, dass Herr A.__ aus der KESB austreten soll? Es ist doch nicht mehr tragbar, dass eine solche unseriöse Beamtenwillkür stattfindet. Es sind ja nicht nur die Fälle, die publiziert wurden, sondern sehr viele Einzelschicksale, die schikaniert werden. Die ganze KESB muss abgeschafft werden." (S. 27).
1.39. Ausgabe vom 10.03.2016 a. Folgende Formulierung im Leserbrief von [___Autorin___]: "Es wird alles kaputtgemacht, ältere Leute und Kinder […]"; "Haben diese Leute auch eine Moral? Alle die in den Fängen der KESB sind: Steht bitte auf und geht an die Öffentlichkeit!" (S. 27).
1.40. Ausgabe vom 17.03.2016 a. Folgende Formulierung: "In Uznach kann sich die Leiterin des Beratungszentrums halten, weil sie sich der KESB unterordnet. Als Belohnung dafür hat KESB- Direktor A.________ einige ihrer Fehler ausgebügelt." (S. 1); b. Die Aussage: "A.__ stellte ihr am 17. März 2015 einen Blankoschein aus für Versäumnisse bei der Klientenbetreuung in mindestens einem Fall […] A.__ bügelte die Fehler der damaligen Beiständin [__Name__] mit vier Tricks aus, wie die ON am 11. Februar 2016 beschrieben hatten." (S. 9).
1.41. Ausgabe vom 07.04.2016 a. Die Aussage: "Zwei Ärzte sagen, die Massnahme sei untragbar, ja barbarisch." (Titelseite); b. Folgendes Zitat von Ärztin E._______________: "Beide sind grossartige, aber von der KESB leidgeprüfte Frauen. Schreiben Sie bitte über diese unmenschliche, barbarische Katastrophe" (S. 5, Spalte 1);
- 11 c. Behauptung: "Der Bube, die Mutter und die Grossmutter hatten wegen der KESB-Einwirkung schon mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche." (S. 5, Spalte 2); d. Behauptung: "Denn Samuel klagte vor und nach den Besuchen beim Vater stets über Krankheiten, vereinzelt auch über sexuelle Übergriffe" (S. 5, Spalte 2); e. Untertitel: "A.____ hat mich angelogen", zusammen mit der Formulierung, A.___ habe dem "Ex-Arzt tatsachenwidrig gesagt: Dem Jungen gehe es gut, und ihm 'frech ins Gesicht gelogen', wie D._________ ausführt." (S. 5 Spalte 4 und 5); f. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [__Autor__] (S. 31): - "übersteigernder Machtwahn" der Kesb Linth; - "Missbrauchen Q.______ und A.________ ihre Machtposition?"; - "diese emotional in die Verblendung geleiteten Herren"; - "Analogie zum türkischen Egomanen Erdogan"; - "Das ist ja wie in der Türkei, in Nordkorea oder Russland."; g. Titel "Erdogan-ische Verhältnisse" und Formulierung: "Ähnliches findet man zurzeit in der Türkei bei dem viel gehassten Mister Erdogan." Im Leserbrief von [__Autor ____] (S. 31); h. Im Artikel wiedergegebener Facebook-Kommentar von [__Autor__]: "Statt zu argumentieren, greift man lieber zu Stasi-Methoden" (S. 31); i. Titel des Kastens von D.______________: "A.______ hat mich angelogen" zusammen mit Formulierung "A.___________ lügt einem frech ins Gesicht, um sich selbst in ein besseres Licht zu rücken." sowie "Das war glattweg gelogen." (S. 31).
1.42. Ausgabe vom 14.04.2016 a. Bildlegende: "Nach grauenhaftem KESB-Entscheid bleibt das Kind auf der Strecke." (S. 5); b. Die Formulierung: "Der Anwalt schreibt, hier sei 'dem Kind in völliger Willkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen' worden" (S. 5, Spalte 3); c. Folgende Zitate aus dem Kasten unten auf S. 5: - "Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'"; - "Frau [_Name_] bilanziert: 'Was hier vor sich geht, ist grotesk und der blanke Horror.'" - "Was diesem Kind angetan wird, macht nur noch traurig und wütend. Mir kommen die Tränen, wenn ich mir vorstelle, meine Kinder würden mir weggenommen werden. Ich meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören"; d. Der ganze Leserbrief von [___Autor___]: "A.____ muss die KESB verlassen. Ich denke jedes Mal: So, das wars jetzt wohl. Das muss der letzte skandalöse Fall sein, wo die KESB einmal mehr total versagt hat. Aber es will nicht aufhören mit immer schlimmeren Tragödien rund um diese furchtbare Institution. Wenn dann noch derartiges Personal mit willkürlichen Entscheidungen ganze Familien zerstört und diese Leute noch mit Steuergeldern bezahlt werden, dann 'hauts einem schon den Nuggi raus'! Wenn es so weitergeht, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis noch Schlimmeres passiert. Herr A.___ wäre gut beraten, die Notbremse zu ziehen und das Schiff KESB zu verlassen. Und nehmen Sie ihren Chef gleich auch mit! Dieser Wahnsinn muss endlich aufhören!" (S. 25); e. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [_Name der Autorin und des Autors_] (S. 25): - "Solche Zustände sind einfach ungeheuerlich und nicht mit Worten auszudrücken. Es erinnert uns an die Verdingkinder."; - "[…] ausser man zieht unter dieses diktatorische Getue der KESB endlich einen Schlussstrich"; f. Folgende Formulierung im Leserbrief von [______Autorin______]: "Was für ein Wahnwitz […] Haben diese Menschen, die sich so negativ in die Schlagzeilen bringen, bereits vergessen, dass das Zeitalter der Verdingkinder noch keine 50
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Jahre her ist? […] Und im selben Atemzug werden neue Verdingkinder geschaffen. Was für ein Wahnwitz." (S. 25); g. Die Formulierung "Das barbarische Verhalten der KESB Linth" im Leserbrief von [__Autor___] (S. 25); h. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [____Autorin____] (S. 25): - "Ich gratuliere für das Aufdecken der grauenhaften Missstände, es ist die Fortsetzung der Verdingkinderzeit!"; - "bedaure deren tragisches Schicksal, verursacht durch die KESB."; - "Es ist unvorstellbar, dass eine derart eigenmächtige Behörde derart unsagbares Leid anrichten kann – und das nur, um an der Macht zu bleiben."; - "Die Demütigungen, die die KESB diesen Leuten antut, sind für Uneingeweihte fast unvorstellbar."; - "Erfolgen durch solche Fehlverhalten Suizide, windet sich die Behörde dann mit allen geschliffenen Formulierungen heraus und wäscht die Hände in Unschuld."; i. Titel im Leserbrief von [__] (Name der Red. bekannt): "Man muss Angst vor der KESB haben" zusammen mit der Formulierung: "Ich bitte Sie, meinen Leserbrief anonym zu veröffentlichen, denn ich habe Angst vor der KESB" (S. 25).
1.43. Ausgabe vom 21.04.2016 a. Folgende direkte und indirekte Zitate von RA R.___, dem Vertreter der Kindsmutter im Fall Samuel (Titelseite): - "Noch nie sei ihm eine derartige Beamtenwillkür begegnet wie bei Samuel, sagt er den ON."; - Die "Kindeswegnahme" von Samuel sei "illegal", "komplett willkürlich", "rechtlich unhaltbar", ein "skandalöser Vorgang" bzw. eine "Entführung"; b. Folgende Zitate RA R._____ aus dem mit ihm geführten Interview auf S. 8: - Die "Kindeswegnahme" sei "komplett willkürlich und rechtlich unhaltbar" (S. 8, Spalte 2); - "Eine derartige Behördenwillkür wie hier habe ich sonst noch nie erlebt." (S. 8, Spalte 4); - "Es geht meiner Ansicht nach um eine illegale Handlung einer Schweizer Behörde, sogar um eine Straftat." (S. 8, Spalte 5); c. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [___Autorin____] (S. 25): - "Die ganze KESB ist eine Schande."; - "Der 10-jährige Samuel wird sein ganzes Leben geschädigt sein."; - "Ich denke, in einigen Jahren wird die Eidgenossenschaft, wie jetzt bei den Verdingkindern, Entschädigungen entrichten müssen. Nur wird dies das leider verpfuschte Leben dieser Kinder nicht ausbügeln können."
1.44. Ausgabe vom 28.04.2016 a. Folgende Formulierungen auf der Titelseite: - "In dieser und in der nächsten Ausgabe werden zwei kaum vorstellbare Fälle geschildert. Im einen wollte die KESB eine geistig vollkommen gesunde Frau aus ihrer Wohnung direkt in die psychiatrische Klinik nach Wil einliefern."; - "In dieser Ausgabe wird dokumentiert, wie das Leben eines [Herkunft] Ehepaares in kürzester Zeit von der KESB Linth zerstört wurde. Der 73-jährige [Herr] M._______ und seine Frau [____] hatten an sich nur kleine Geldsorgen […]"; b. Obertitel auf S. 7: "Eingriff der KESB: In vier Monaten waren die M.'s________ am Ende"; c. Anriss auf S. 7: "Die ON schildern hier, wie die KESB Linth Frau M.__________ in die Psychi eingeliefert und damit das Leben der Familie M._________ zerstört hat."; d. Die Behauptung: "Die KESB kann jederzeit gesunde Menschen in die psychiatrische Klinik stecken. Den ON liegen zwei Fälle vor. […] Im hier beschriebenen Fall ist der KESB die Tat gelungen." (S. 7, Spalte 1);
- 13 e. Formulierung: "Die KESB legt ihm nämlich eine Schlinge um den Hals, die zum Untergang seiner Familie führt." (S. 7, Spalte 2); f. Die Aussagen in den Leserbriefen von [___Name zweier Autoren___], es würden (durch die Kesb Linth) "wieder neue Verdingkinder geschaffen" bzw. "munter für 'Nachschub' von neuen Fällen" gesorgt (S. 33).
1.45. Ausgabe vom 04.05.2016 a. Auf der Frontseite: "Der KESB entronnen – Die ON retten Frau vor der KESB" (Titelseite); b. Folgende Formulierung: "Wie mit der 59-jährigen Dame umgegangen wurde, ist menschenunwürdig, erniedrigend – und unglaublich. Mit dem Eingreifen der KESB hätte die Frau zudem ihr Hab und Gut verloren." (Titelseite); c. Obertitel auf S. 5: Die Abschiebung von Personen in die Psychi ist für die KESB Routine"; d. Aussage: "Die KESB Linth wollte die geistig gesunde Frau A.S. aus dem Linthgebiet in die psychiatrische Klinik einliefern." (S. 5, Anrisse); e. Aussage: "Stattdessen droht I.____________ der jetzt schon komplett erniedrigten Frau, wenn sie nicht den Anordnungen der KESB folge, werden [sic!] sie direkt in die psychiatrische Klinik nach [__] gebracht." (S. 5, Spalte 1 f.); f. Behauptung: "Frau A.S. hat aus Angst vor der KESB darum gebeten, ihren Namen geheim zu halten." (S. 5, Spalte 4); g. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 2: "Entmündigt und erniedrigt. Wäre alles nach Plan der KESB Linth gelaufen, wäre A.S. in die psychiatrische Klinik gesteckt worden […] ohne Wohnung und ohne Geld, also entmündigt und erniedrigt, hätte sich die alleinstehende Frau gegen die KESB nicht mehr wehren und wohl auch nie mehr selbstständig werden können." (S. 5, Kommentar); h. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [_____Autor_____] (S. 27): - Titel: "Nie wieder KESB, nie wieder Terror"; - "[Die Kesb] wurde legitimiert, das Recht auf Wohnung, das Recht auf Privatsphäre zu zerstören"; - "Nie wieder KESB – nie wieder Terror"; i. Formulierung: "Es ist ein Horror, was die KESB veranstaltet." Im Leserbrief von [__Autorin__] (S. 27); j. Titel: "Furchtbare Machenschaften" des Leserbriefes von [___Autorin____] (S. 27).
1.46. Ausgabe vom 12.05.2016 a. Titel "Ein 'modernes' Verdingkind" sowie Frage: "Was aber unterscheidet den einsamen, elternlosen Jungen von den früheren Verdingkindern, und was, wenn er später den Staat einklagt, man habe aus ihm ein Verdingkind gemacht?" (S. 7); b. Folgende Formulierungen aus dem Leserbrief von [____Autor____] (S. 29): - Titel "Es ist nur noch beschämend"; - "Zorn ist ein Bruchteil der Gefühle, welche wir empfinden"; - "Es ist nur noch beschämend, was hier abläuft"; - "Es darf nicht sein, dass […] armen Menschen das Leben zur Hölle gemacht wird."; c. Formulierung, "Es kann doch nicht möglich sein, dass es in diesem Land Menschen gibt, die die Mitmenschen derart terrorisieren." Im Leserbrief von [_Autorin_] (S. 29).
1.47. Ausgabe vom 19.05.2016 a. Titel auf der Frontseite: "A._____: Stadtrat hat Bürger getäuscht"; b. Anriss Artikel: "A.__________ wurde wegen freundschaftlicher Beziehungen Chef der KESB Linth." (Frontseite); c. Folgende Formulierungen (Frontseite): - Bei der Wahl des Klägers 1 "sei es nicht sauber zu und her gegangen";
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- "A.________ [sei] konkurrenzlos in den KESB-Sattel gehievt" worden; - "Unwahre Pressemeldung" (Bildlegende Frontseite); d. Behauptung, die "eingesperrte [Frau M._________]" (Frontseite im Anriss und S. 11 in Spalte 1) sei "vollkommen gesund" (Frontseite im Anriss, S. 11 in Spalte 1) "die gesunde [Frau M.________]" (S. 11 im Anriss) sei "geistig derart gesund" (Frontseite in Spalte 1) "Eines ist klar: Frau M._________ ist normal" (S. 11 in Spalte 5); e. Titel: "Wahl von KESB-Chef A.__: Es war ein Beziehungsdelikt!" (S. 5) sowie Bezeichnung "klassisches Beziehungsdelikt" im Text (S. 5, Spalte 1); f. Formulierung, die "Probleme" [mit dem Kläger 1] "begannen mit einer Lüge" (S. 5, Anriss), Zwischentitel: "Mit Lüge A.__ gut darstellen" (S. 5, Spalte 3) und Formulierung "Das war eine Lüge und ein Bluff. A._______ war der einzige Kandidat, den der für den KESB-Chef verantwortliche Stadtpräsident prüfte." (S. 5, Spalte 1); g. Formulierung "[Frau M.________] einzusperren, ist eigentlich ein Verbrechen." (Frontseite in Spalte 2, S. 11 in Spalte 5).
1.48. Ausgabe vom 26.05.2016 a. Behauptung, der Kläger 1 "hinterging die zuständigen Stellen." (Frontseite); b. Begriff "Sozial-Schlamassel" (S. 5, Obertitel); c. Titel: "KESB: Sonderdienste für den Stadtpräsidenten" (S. 5); d. Behauptung, der Stadtpräsident Q.___ habe "Sonderrechte" (S. 5, Anriss, und Zwischentitel Spalte 1), bzw. einen "Extra-Service" bekommen (S. 5, Spalte 2); e. Formulierung: "A.___________ sorgte dafür, dass Q.'s___ Enkel bei ihrem Grossvater wohnen durften. A.___ brach dabei Regeln, Verantwortlichkeiten und Hierarchien." (S. 5, Spalte 1); f. Der Kläger 1 habe "grobe Fehler" bzw. "eine 'Management-Todsünde'" begangen, indem er einen "Direktauftrag an N.____" erteilt habe und damit "die Zentrums-Chefin O.___________ unterlief", obwohl er gar "keine Aufträge erteilen darf" (S. 5, Spalte 2 f.); g. Formulierung: "Dass in der Schweiz Menschen jederzeit in die Psychi verfrachtet werden können, macht vielen Angst." (S. 9, Spalte 1); h. Formulierung: "Übergriff auf die zwei harmlosen Bürger" (S. 9, Spalte 1); i. Formulierung: "Schreckensherrschaft der KESB" (S. 9, Spalte 1); j. Formulierung: "Dass aber solches in der Schweiz – und nicht in einem totalitären Staat – passiert, sprengt jede Vorstellungskraft (S. 9, Spalte 4); k. Titel: "Verdingkinder wieder da" sowie Formulierung "Die Ära der Verdingkinder ist wieder da" im Leserbrief von [_Autor_] (S. 29).
1.49. Ausgabe vom 02.06.2016 a. Begriff "Sozialschlamassel" in zwei Obertiteln auf S. 5 und Frontseite; b. Unterstellung, Zentrumsleiterin O.___________ sei "fristlos entlassen" worden, weil sie für die die Sozialbehörden im Linthgebiet kontrollierenden Q.______, P.____ _________ und A.________ "ein Hindernis" gewesen sei (S. 5, Anriss), und mit der "Sonderbehandlung des Stadtpräsidenten" bzw. mit dem Entwurf eines Schreibens an den Stadtrat nicht einverstanden gewesen sei (S. 5, Spalte 1 und 3 f.; S. 13, Kasten unten); c. Unterstellung, N.___________ habe "von [Stadtrat] P.________ eine 11 000fränkige Basisausbildung für Management bezahlt" erhalten, weil sie mitgeholfen habe, die Zentrumsleiterin zu "hintergehen" (S. 5, Spalte 3); d. Formulierung: "Vermutlich war die Suche eine Farce" (S. 5, Kasten unten) bzw. "Die ON mutmassen, dass […] die Wahl von A.______ eine Farce war." (S. 13, Kasten unten);
- 15 e. Titel: "Mauscheleien gehören aufgedeckt" im Leserbrief von [_Autorin_] sowie Formulierung, "dass eine Amtsperson unter Umgehung aller Instanzen die Betreuung seiner Enkelkinder übernehmen kann, zeigt wieder einmal deutlich, dass im Bereich KESB mit zweierlei Ellen gemessen wird." (S. 25); f. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [____Autor____] (S. 25): - "Mit ihren KESB-Praktiken stellen die Herren A.__, Q.__ und P.________ unser Rechtssystem völlig auf den Kopf. Gemeinden werden mit horrenden Kosten belastet und die menschlichen Leiden, hervorgerufen durch das Wirken der KESB, sind beträchtlich."; - "Wann wird der Irrsinn gestoppt?"; - "unvorstellbare Vorgänge".
1.50. Ausgabe vom 09.06.2016 a. Titel: "Die Wahl von A._____ ist ein präsidiales Debakel" (S. 5); b. "Das Verfahren zur Wahl von A._____ war eine blamable Leistung. Desgleichen der Bericht der GPK." (S. 5, Anriss); c. Untertitel: "Beschämende Fakten" (S. 5, Spalte 1) bzw. Titel des Kommentars des Beklagten 2 "Rundum beschämend" (S. 5, Kommentar); d. Aussage, beim Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 2. Juni 2016 handle es sich um ein "Gefälligkeitspapier"; e. Folgende Formulierung: "So haben die ON im Sozialwesen immer besorgniserregendere Zustände entdeckt. Der heutige Politskandal hat folgende übelriechende Zutaten: Sonderbehandlung des Stadtpräsidenten durch den KESB-Chef und das Beratungszentrum, Sonderaufträge an Untergebene, aufgezwungene Gefälligkeitsschreiben, sofortige Freistellung einer nicht mehr genehmen Sozial-Chefin mit zeitgleicher Beförderung der sonderbeauftragten Untergebenen – und letztlich wohl eine gezinkte Wahl des KESB-Chefs." (S. 5, Kommentar des Beklagten 2); f. Verwendung des Begriffs "Sozialschlamassel" (S. 5, Anriss Artikel unten).
1.51. Ausgabe vom 16.06.2016 a. Verwendung des Begriffs "Sozialschlamassel" (insgesamt fünf Mal: Obertitel auf der Frontseite, Frontseite, Spalte 1; S. 5; Anriss; S. 7, Obertitel; S. 7, Spalte 2); b. Verwendung des Begriffs "Sonderbehandlung" für den Stadtpräsidenten im Interview mit dem Beklagten 2 (zweimal: S. 5, Spalte 3; S. 7, Spalte 3); c. Unterstellung, die "Umgehung der Zentrumsleiterin" im Zusammenhang mit den Q.___-Enkeln habe etwas mit ihrer späteren Entlassung zu tun (S. 5, Spalte 3 f.); d. Formulierung [im Zusammenhang mit dem Fall "Samuel"]: "Das Kind und die Mutter werden dafür faktisch geopfert. Grauenhaft und unvorstellbar." (S. 5, Spalte 5).
1.52. Ausgabe vom 07.07.2016 a. Formulierung: "ominöse Vorgänge im Sozialwesen" (S. 25); b. Formulierung: "obskure Entlassung" von O.___________ (S. 25); c. Behauptung, der Auftrag zur Betreuung des Falls der "Q.___-Enkel" sei "offensichtlich direkt von KESB-Chef A.__" gekommen (S. 25).
1.53. Ausgabe vom 14.07.2016 a. Verwendung der Begriffe "Stadt-Schlamassel" (Überschrift), "Sozialschlamassel" und "die verheerenden Zustände in der Stadtregierung" (Leserbrief von [___Autor ____], S. 21).
1.54. Ausgabe vom 21.07.2016 a. Anriss auf der Titelseite "H.___sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Danach schied H.__sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmutzigere Dimensionen an." (Frontseite);
- 16 b. Folgende Formulierung: "Am 21. April 2015 schied der Bauarbeiter H.___sel. aus dem Leben. Dies nur einen Tag, nachdem er eine Sitzung im Beratungszentrum Uznach hatte. Zuvor hatte er feststellen müssen, dass die KESB sein von der Mutter geerbtes Millionen-Vermögen auf zwei Banken transferiert hatte und ihm den Zugriff auf das Geld verwehrte. KESB-Chef A.___________ bestimmte, dass die Akten über den Verstorbenen unter Verschluss bleiben." (S. 5); c. Formulierung: "Die durch die KESB drangsalierte Familie (S. 5, Kommentar Beklagter 3); d. Folgende Frage im Interview mit dem Kandidaten [_Name_]: "Stichwort: Sozialschlamassel und Begünstigung des Stadtpräsidenten. Wie stehen Sie dazu?" (S. 7).
1.55. Ausgabe vom 28.07.2016 a. Anriss auf der Titelseite: "Die KESB nahm dem [_Herkunft_] S.______ auf einen Schlag seine Freiheit, seine Selbstbestimmung und seine Kunden weg" (Frontseite); b. Bildlegende auf der Titelseite: "S.________: Dank KESB vom Spital in die Psychi und noch viel mehr." (Frontseite); c. Folgende Formulierung: "S.__ führt aus, T.___ habe ihm jeweils gesagt, sobald er unterschreibe, werde er aus der Klinik entlassen. (…) "Warum haben Sie das unterschrieben", frage ich S.________. "Damit ich endlich aus der Psychi konnte", ruft er in seine fein säuberlich aufgeräumte Wohnung hinein, so, als ob er sich von einem Schmerz befreien müsste." (S. 5); d. Folgende Formulierung im Bericht des Beklagten 2: "Wenn dem so war, war das Erpressung, denke ich" (S. 5, Spalte 3); e. Formulierung im Kommentar des Beklagten 2: "S.__ sagt, dass er seine Unterschrift auf das ihm in der Psychi vorgelegte Papier nur gab, um frei zu kommen. Natürlich würde die KESB das bestreiten. Zumindest aber S.___ hat keinen Grund zur Lüge." (S. 5, Spalte 5); f. Formulierungen: "KESB holt S.'s__ Kunden" (Zwischentitel, S. 5, Spalte 3) und "der faktische Raub seiner Kunden-Dossiers. Was geht denn die KESB S.'s_______ Geschäft an?" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5, Spalte 5); g. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 2: "Dass man ihn aber ohne Chance auf Gegenwehr und gegen seinen Willen in die Psychi gesteckt hat und danngleich noch die Firma geschlossen wird, sind wieder neue, unheimliche KESB-Dimensionen" (S. 5, Spalte 5); h. Formulierung, die Kesb "nimmt dem Betroffenen die Selbstbestimmung weg – etwas vom Schlimmsten, das man einem Menschen antun kann –, dann wird der Wehrlose in die Psychi verfrachtet und obendrein wird noch seine Firma geschlossen." (S. 5, Kommentar Beklagter 2, Spalte 5); i. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [__Autorin__] (S. 19): - "Wer stoppt die KESB? Wir haben es mit weltfremden, studierten Sozialarbeitern und Juristen zu tun, welche die Fälle nur aus den Akten kennen."; - "Die KESB-Behörden stellen nicht den Menschen in den Mittelpunkt, sondern ihre behördliche Macht."; - "die verfilzten Sozialarbeiter und Pädagogen"; - "Wenn solchen Behörden aber nicht Grenzen gesetzt werden, dann bewegen wir uns in Richtung Totalitarismus.".
1.56. Ausgabe vom 04.08.2016 a. Folgende Formulierung: "Wie die ON berichtet hatten, war der Rentner in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und dann seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt worden. Verfügt hatte das die KESB Linth unter A.__________" (S. 9, Anriss); b. Folgende Zitate von der Facebook-Seite der Beklagten 1: "Für andere Kommentare sind die KESB und ihre Chefs: 'Schwerverbrecher', 'herzlos', 'unmenschlich',
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'kriminelle Organisation', 'Greuelverein'. Teilweise werden noch härtere Begriffe verwendet." (S. 9, Spalte 3); c. Folgende weitere Zitate von der Facebook-Seite der Beklagten 1: "Als 'Behördenwillkür" bezeichnet [__Verfasser__] das Vorgefallene und [__Verfasserin__] fragt: 'Wie lange kann die KESB noch so mit den Menschen umgehen?'" und [Zitat des Facebook-Nutzers {______Name_____}]: "Solange die KESB uns terrorisiert, sind wir spitze in Europa … in der Unfreiheit!" (S. 9, Spalte 4).
2. Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 1.1-1.56 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere im "Dossier KESB" auf der Webseite der Beklagten 1 (www.obersee-nachrichten.ch), den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache);
3. Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 1.1-1.56 zu löschenden Textpassagen, die auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (www.facebook.com/oberseenachrichten) aufgeschaltet sind, seien auch dort zu löschen;
4. Zusätzlich seien auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 die folgenden Aussagen zu löschen [Orthographie wurde im Originalzustand belassen]:
4.1. Beitrag vom 18.02.2016 a. [zufolge Löschung als Gegenstandslos abzuschreiben]
4.2. Beitrag vom 18.03.2016 a. "Die KESB muss weg und damit die Willkür der Behörden!";
4.3. Beitrag vom 05.04.2016 a. "Typisch…. Statt zu argumentieren greift man lieber zu Stasi Methoden…."; b. "KESB MAFIA"; c. "Die Kesb muss abgeschafft werden sonst wird es noch viel unheil geben das ist eine gefährliche Mafia";
4.4. Beitrag vom 07.04.2016 a. "Eine Ärztin nennt die KESB-Massnahme 'barbarisch'."; b. "Das grenzt nicht an Kindesentführung sondern es ist Kindesentführung!"; c. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] d. "was sie mit dem jungen machen ist schlichtweg ein verbrechen"; e. "Es ist eine Schweinerei was da abgeht!";
4.5. Beitrag vom 14.04.2016 a. "Die Verantwortlichen dieser miesen Machenschaften gehören hinter Gitter, und zwar für sehr sehr lange Zeit!!! Es kann nicht sein, dass man einfach so das Leben anderer Menschen und vor allem von so jungen Menschen ruiniert und nicht zur Rechenschaft gezogen wird." b. "Ich sage ja die KESB ist nicht da für das Wohl des Kindes nein um Ihre Geldbeutel FETT zu füllen. Muss wieder ein Fall wie in FLAACH zuerst kommen damit die Gerichter das Gesetz sich mal um diese verfluchte KESB kümmert???? Schlimm nur schlimm?"; c. "Die Hauptschuldigen gehören wegen Kindesentführung Angeklagt!"; d. "Absoluter Schwachsinn die studierte Behörde gehören doch weggesperrt so Unmenschliches Verhalten und das auf den oberen Stühle 'riessen Sauhaufen'!" e. "Das kann doch nicht sein in unserer heutigen Zeit, dass es solche unmenschliche Personen gibt, die (zum Wohle unserer Jugend) so viel zerstören. Raus mit ihnen!!!!!"; f. "Hier überschreiten Leute ihre Kompetenzen……neben dem dass sie auch INNKOMPETENT sind!"
- 18 g. "Die KESB sollte eine Kinder- und Erwachsenen SCHUTZ Behörde sein. In Tat und Wahrheit zerstört sie Familien, entscheidet nie zum Wohl des betroffenen Kindes oder des betroffenen Erwachsenen. Abschaffen und zwar unverzüglich diese unsägliche Brut."; h. "Ein Riesenskandal. Har man aus der Vergangenheit nicht's gelernt. Erst die Kinder der Fahrenden, dann Waisenkinder die in Heime gesteckt wurden, Verdingkinder. Wo leben wir eigentlich??? Rückt das Kind sofort heraus und übergebt es der Mutter. Verdammte Schweinerei!!!!!!"; i. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] j. "Die politik muss sofort handeln um die Kesb Mafia zu underbinden";
4.6. Beitrag vom 21.04.2016 a. "Kesb= kindererwachsenenschadenbehoerde: gut getarnt als: kesb."; b. "Mann ist das ne Drecksbande unglaublich sowas.";
4.7. Beitrag vom 28.04.2016 a. "Dass diese Leute von der KESB Linth überhaupt noch mit ruhigem Gewissen schlafen gehen können mit all dem Leid das sie täglich anrichten, unglaublich und unmenschlich! Meiner Meinung sollte man die KESB und alle ihre Mittäter boykottieren! So das sie nirgends mehr willkommen sind!"; b. "Die gehören allesamt in die psychiatrie gesperrt !!!... ausgenommen familie M.________"; c. "Verding-Menschen Version 2.0"; d. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] e. "Unglaublich. Sofort abschaffen diese Familienzerstörerbehörde!"; f. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] g. Kindes- u. Familien-Terrororganisation KESB"; h. "Diktatur!!!";
4.8. Beitrag vom 04.05.2016 a. "Das hat nichts mit Menschlichkeit und Hilfe zu tun – sondern mit Machtspielchen"; b. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] c. "Das geschieht nicht zuhinderst in China. Auch nicht in Deutschland zur Zeit von Hitler. NEIN: HEUTE und JETZT mitten in der SCHWEIZ.";
4.9. Beitrag vom 12.05.2016 a. "Typisch für diese unsägliche Familienzerstörerbehörde."; 4.10. Beitrag vom 19.05.2016 zur neuen Ausgabe a. "Das ist ja nicht nur Vertterli-Wirtschaft, sondern Betrug am Bürger."; b. "Unglaublich diese Vetternwirtschaft."; c. "Schreckensherrschaft der KESB";
4.11. Beitrag vom 19.05.2016 zum Artikel "A.____: Stadtrat hat Bürger getäuscht" a. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] b. "Sofort entlassen und mit Berufsverbot belegen!" c. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] d. "Zum Kotzen!!!!"; e. "Genau…kann gar nicht soviel Essen wie ich kotzen müsste";
4.12. Beitrag vom 19.05.2016 zum Artikel "Geheimer Besuch in der Psychi [_Ort_]" a. "Eine riesen Sauerei. Pfui Deibel. Die KESB ist zum Kotzen."; b. "Stasi-Methoden-pfui Teufel"; c. "Zum Kotzen!!!!" (mit Bild);
4.13. Beitrag vom 26.05.2016 zur neuen Ausgabe a. "Aber die Machenschaften der KESB erinnern an den ehemaligen Stasiapparat.";
- 19 b. "Söihäfeli – Söideecheli!"
4.14. Beitrag vom 26.05.2016 zum Artikel "KESB: Sonderdienste für den Stadtpräsidenten" a. "Man kann hier nicht mehr von Sozialindustrie reden, hier geht es um Sozialmafia!"; b. "Da fehlen mal wieder die Worte! Mafia!";
4.15. Beitrag vom 26.05.2016 zum Artikel "Der Fall M.________ und die KESB Linth" a. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] b. "Wahnsinn! Und dieser Irre hat noch die Frechheit, Journalisten, die seine Machenschaften aufdecken, anzuzeigen! Wir sind doch hier in der Schweiz und nicht in Nordkorea."; c. "…ich hoffe, dass beide jetzt die ruhe finden werden nach all dem grauen was die KESB über sie gebracht hat.";
4.16. Beitrag vom 02.06.2016 a. "Huere Mafia alli lueged zueh als ob mo im Kino wöhr nume isch es Real!";
4.17. Beitrag vom 09.06.2016 a. "Diese Visage sagt alles. Wann kappt man das offizielle Luegen amtlich. Was für eine Scheisse…"; b. "säuhäfeli - säudeckeli..";
4.18. Beitrag vom 21.07.2016 zur neusten Ausgabe a. Die Kesb ist Unmenschlisch. Denken wir an die Vergangenheit und in der Gegenwart sieht es noch schlimmer aus. VERDINGKINDER";
4.19. Beitrag vom 21.07.2016 ("Schlammschlacht um M.___sel. Erbe") a. Redaktioneller Aufhängertext: "M.___sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Danach schied M._sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmutzigere Dimensionen an."; b. "Könnte es sein dass sich gewisse Leute 'an der Macht' unrechtmässig bereichert haben? Es wäre nicht zum ersten Mal in den letzten Jahren. (…) Hoffe dass der Stadtpräsident von Rapperswil-Jona für sein unprofessioneles Verhalten auch bestraft wird."; c. "Hat das der Staat KESB nötig, Geld zu ergaunern, dass Ihnen gar nicht gehört die sind ja schlimmer als die Mafia "; d. "Was sich hier ereignete ist schlichtweg eine Sauerei!" e. "Wie lange will der Staat der KESB noch zusehen? Wenn es Juristisch so schwierig ist der KESB bei zu kommen? Wartet der Staat auf den Bürger der zur Waffe greift oder will er die Kontrolle ohne Blutvergießen endlich selber lösen?"
4.20. Beitrag vom 28.07.2016 (S._____) a. "Aber seine [diejenige von {_Name_}, einem Mitglied der Kesb-Rekursinstanz] Aussage ist exemplarisch für die Scheinheiligkeit und Herzlosigkeit der KESB. Wie soll ein 73-jähriger, halb krank, in die Psychi gesteckt und dann polizeilich begleitet seiner Kunden bestohlen – und erst noch seiner Selbstbestimmung beraubt, sich gegen diesen KESB-Apparat wehren?" (Persönlicher Beitrag des Beklagten 2); b. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] c. "wo können Leute die hilfe brauchen hilfe erwarten ohne das man die KEBS am Halse hat (…)"; d. "hochkriminelle Organisation"; e. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben]
- 20 f. "einmal mehr das pack von kesb, diktatorisch ja gerade kriminell. Was muss eigentlich noch alles geschehen dass dieser staatlichen missgeburt der stecker gezogen wird?"; g. "Solange die 'KESB' uns terrorisiert sind wir Spitze in Europa….in der Unfreiheit!!!!!!!!!"; h. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] i. "Selber Psychos wo sich dort mit ihrere Arbeit befridiget"; j. "Da sind Schwerverbrecher am Werk. Die Verantwortlichen gehören für Jahre im Knast versorgt."; k. "so es saupack vonere KESB"; l. Behördenwillkür!!!"; m. "Sauerei mit diesen Papiergeiern.."; n. "Unmenschliche Behörde";
5. Den Beklagten 1-3 sei in Bezug auf bis heute bekannte Sachverhalte die Publikation folgender Äusserungen, direkt oder sinngemäss, gerichtlich zu verbieten: 5.1. Der Kläger 1 oder andere Mitarbeiter der Kesb Linth hätten Marco H.'s _____füsse medizinisch vernachlässigt bzw. sich über ärztliche Anordnungen hinweggesetzt; 5.2. Der Vergleich von der Kesb Linth betreuter Kinder mit Verdingkindern; 5.3. Die Behauptung, im Fall von Marco H. seien "Kindsrechte mit Füssen getreten" bzw. die UNO-Konvention für Kinderrechte verletzt worden; 5.4. Die Verwendung strafrechtlicher und anderweitig skandalisierender Terminologie, namentlich der Begriffe "Entführung", "Deportierung", "Gefängnis", "Verbannung" und "Inhaftierung" zur Beschreibung der im Fall von Marco H. angeordneten Massnahme auf dem Jugendschiff [_Name_]; 5.5. Die Behauptung, die Kesb Linth bzw. der Kläger 1 hätten nur aufgrund des Mediendrucks, namentlich desjenigen der Beklagten, bestimmte von den Medien geforderte Massnahmen umgesetzt; 5.6. Der Kläger 1 sei "machtbesessen" bzw. ein "Tyrann" oder Ähnliches; 5.7. Behauptung, die Kesb Linth habe je eine Mutter zum Abstillen gezwungen bzw. einem Kind die Mutterbrust genommen; 5.8. Der Kläger 1 habe sich als Handlanger eines Bauriesen einspannen lassen bzw. sich aggressiv in einen Geschäftsstreit eingemischt o.ä. und sei dabei "parteiisch" und "verbissen" vorgegangen; 5.9. Die Äusserung der Behauptung oder des Verdachts, bei der Wahl des Klägers 1 zum Präsidenten der Kesb Linth sei es nicht mit rechten Dingen zugegangen bzw. diese Wahl sei "gezinkt" gewesen; 5.10. Die Behauptung, die Kesb Linth habe im Fall H.______sel. den Kindern die Akteneinsicht verweigert; 5.11. Die Behauptung, diese Verweigerung der Akteneinsicht sei erfolgt, um zu vertuschen, dass Rechte verletzt worden seien; 5.12. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen der Geschäftsführung der Kesb Linth bzw. des Klägers 1 und dem Suizid von Herrn H.___sel.; 5.13. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Kesb Linth habe zur Begründung eines Beschlusses im Fall Marco H. gefälschte E-Mails verwendet; 5.14. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, der 10jährige "Samuel" sei durch seinen Vater in seiner körperlichen oder sexuellen Integrität gefährdet; 5.15. Die Aussage, die Platzierung von "Samuel" bei einer Pflegefamilie sei "illegal", "komplett willkürlich", "skandalös" oder "barbarisch" bzw. Bezeichnung dieser Platzierung als "Entführung"; 5.16. Die Behauptung, die Kesb Linth habe im Fall M._________ eine "gesunde" und "völlig normale" Frau M._________ in die Psychiatrie eingewiesen. 5.17. Die Behauptung, die Kesb Linth habe die "geistig gesunde" Frau A.S. in die Psychiatrische Klinik einliefern wollen;
- 21 -
5.18. Die Behauptung, Stadtpräsident Q.__ bzw. seine Enkelkinder hätten durch die Kesb Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren; 5.19. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Zentrumsleiterin O.___________ sei auf Initiative des Klägers 1 entlassen worden, weil sie sich geweigert habe, den Q.__-Enkeln eine "Sonderbehandlung" angedeihen zu lassen bzw. weil sie sich geweigert habe, ein Schreiben zu Handen des Stadtrats zu unterzeichnen; 5.20. Die Behauptung, N.___________ sei zur Zentrumsleiterin befördert worden und/oder ihr sei eine Zusatzausbildung finanziert worden, weil sie bei der "Sonderbehandlung" der Q.___-Enkel mitgewirkt habe; 5.21. Die im Zusammenhang mit den in der bisherigen Berichterstattung geschilderten Fällen erhobene Behauptung, die Kesb Linth würde Kinder, Erwachsene und/oder Familien zerstören; 5.22. Die Verwendung der Begriffe "Sozialschlamassel", "Filz" und "Vetternwirtschaft" oder Begriffe ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit der Wahl des Klägers 1 zum Kesb- Präsidenten oder im Zusammenhang mit Behandlung des Falles der "Q.___-Enkel" durch die Verantwortlichen der Klägerin 2; 5.23. Die Verwendung von Vergleichen mit oder Anspielungen auf totalitäre, despotische und/oder korrupte Staaten, Gesellschaftssysteme, Organisationen und/oder Politiker wie "Mafia", "Stasi", "Erdogan-Türkei", oder "Nordkorea"; 5.24. Die direkte oder indirekte (als Zitat einer Drittperson aufgestellte) Behauptung, der von der Kesb eingesetzte Beistand und Treuhänder T.___ habe S._________ angedroht, er werde nur aus der Psychiatrischen Klinik entlassen, wenn er ein vorbereitetes Papier unterschreibe sowie die explizite Unterstellung, S._______ sei von der Kesb Linth oder von einer durch sie eingesetzten Hilfsperson "erpresst" worden; 5.25. Explizite oder sinngemässe Unterstellung, die Kesb Linth und/oder der Kläger 1 hätten S._______"seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt", dessen "Firma geschlossen", "Kunden geholt" bzw. Kundendossiers "geraubt". 6. 6.1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Kesb-Kampagne die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 verletzt haben. 6.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Berichterstattung zu nachfolgenden Themen die Persönlichkeit des Klägers 1 und/oder der Klägerin 2 verletzt haben; 6.2.1. Im Fall "Marco H. / Therapieschiff [_Name_]" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.2. Im Fall "Samuel / Kindsentführung" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.3. Im Fall "Pia Gmür / Stillverbot" die Persönlichkeit der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.4. Im Fall "G._____ / F.__" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.5. Im Fall "H.__sel. / Akteneinsicht und Selbstmord" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.6. Im Fall "F.B. / Rentner mit Ehegattenvertretung" die Persönlichkeit der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.7. Im Fall "A.S. / Psychiatrische Klinik" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.8. Im Fall "Ehepaar M.________ / Altersheim und psychiatrische Klinik" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.9. Im Fall "Q.__ / Kinder bei Grossvater" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2;
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6.2.10. Im Fall "Wahl von A.________" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.11. Im Fall "S.________" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2.
7. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, das ergangene Urteil folgendermassen zu publizieren: 7.1. In der Printausgabe der ON sei in der ersten Ausgabe nach Rechtskraft des Urteils vollständig und in gut leserlicher Schrift, schwarz auf weissem Hintergrund, mit einem Anriss auf der Titelseite (1/2 Seite direkt unter dem ON-Logo bis hinunter zur Seitenmitte und über die gesamte Seitenbreite) auf die Urteilspublikation hinzuweisen und das Urteilsdispositiv sei auf den folgenden Seiten (beginnend spätestens auf der Seite 5) zu publizieren; 7.2. Auf der Startseite der Homepage der Beklagten 1 (www.obersee-nachrichten.ch/) sei spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils unmittelbar unter dem Titel "Dossiers" mit dem Untertitel "Publikation Urteil gegen ON betr. Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu Kesb Linth" eine Verlinkung anzubringen, die auf eine Folgeseite verweist, auf welcher das ganze Urteilsdispositiv publiziert wird; Die Verlinkung und das Urteil seien während mindestens zwölf Monaten aufgeschaltet zu lassen; 7.3. Auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (www.facebook.com/oberseenachrichten) sei spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils ein Beitrag mit dem Titel "Publikation Urteil gegen ON betr. Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu Kesb Linth", zusammen mit einem Link zur Urteilspublikation auf der Homepage der Beklagten 1, anzubringen. Der gleiche Beitrag sei in den drei Folgemonaten, jeweils am Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem der Beitrag erstmals veröffentlicht wurde, erneut anzubringen; Nach jedem der Beiträge seien für 24 Stunden keine weiteren Beiträge auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zu veröffentlichen und jeder der Beiträge sei zusammen mit der Verlinkung während mindestens zwölf Monaten aufgeschaltet zu lassen.
8. Die Verfügungen gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 vorstehend seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.
9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den durch die persönlichkeitsverletzenden Publikationen erzielten Gewinn zzgl. Zins von 5% seit Klageeinleitung und 8% Mehrwertsteuer herauszugeben; Die Kläger behalten sich die Bezifferung des Gewinnherausgabeanspruchs nach erfolgter, vollständiger Auskunftserteilung durch die Beklagte 1, spätestens aber nach Durchführung und Abschluss des Beweisverfahrens, ausdrücklich vor; Der vorläufige Streitwert dieses Anspruchs wird auf CHF 100'000 geschätzt.
10. Die Beklagten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation "[________________Name________________]", [_Ort_], zu überweisen und ihm eine Kopie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen.
11. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten der Beklagten 1-3.
b) der Beklagten (gemäss Duplik vom 16. August 2017) 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
- 23 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 2 und 3, solidarisch zu Lasten der Kläger.
Teilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, 2. Abteilung, vom 8. Dezember 2017
1. Es wird festgestellt, dass die Berichterstattung der Beklagten Obersee Nachrichten AG, B.___ __ und C.____________, verbunden mit den publizierten bzw. veröffentlichten Leserbriefen und Beiträgen auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten AG (www.facebook.com/oberseenachrichten) zu den Themen "Marco H. / Therapieschiff [__Name ___]", "Samuel / Kindsentführung", "Pia Gmür / Stillverbot", "G._____ / F.___", "H._sel. / Akteneinsicht und Selbstmord", "F.B. / Rentner mit Ehegattenvertretung", "A.S. / Psychiatrische Klinik", "Ehepaar M._________ / Altersheim und psychiatrische Klinik", "Q.___ / Kinder bei Grossvater", "Wahl von A.______" und "S.________" eine persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen A.______ und die Stadt Rapperswil-Jona darstellt. Teil dieser Kampagne sind insbesondere die Beiträge auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten gemäss nachfolgender Ziff. 3 sowie die Berichte und die Leserbriefe in den folgenden 56 Ausgaben der Obersee Nachrichten: 25. September 2014, 9. Oktober 2014, 23. Oktober 2014, 6. November 2014, 13. November 2014, 11. Dezember 2014, 18. Dezember 2014, 8. Januar 2015, 29. Januar 2015, 19. Februar 2015, 23. April 2015, 30. April 2015, 11. Juni 2015, 18. Juni 2015, 16. Juli 2015, 30. Juli 2015, 6. August 2015, 13. August 2015, 20. August 2015, 27. August 2015, 3. September 2015, 17. September 2015, 24. September 2015, 1. Oktober 2015, 15. Oktober 2015, 5. November 2015, 19. November 2015, 26. November 2015, 17. Dezember 2015, 23. Dezember 2015, 7. Januar 2016, 21. Januar 2016, 28. Januar 2016, 4. Februar 2016, 11. Februar 2016, 18. Februar 2016, 25. Februar 2016, 3. März 2016, 10. März 2016, 17. März 2016, 7. April 2016, 14. April 2016, 21. April 2016, 28. April 2016, 4. Mai 2016, 12. Mai 2016, 19. Mai 2016, 26. Mai 2016, 2. Juni 2016, 9. Juni 2016, 16. Juni 2016, 7. Juli 2016, 14. Juli 2016, 21. Juli 2016, 28. Juli 2016 und 4. August 2016.
2. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, innert 7 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids bei sämtlichen unter Ziff. 1 genannten Berichten und Leserbriefen, in deren Onlinearchiv (www.oberseenachrichten.ch/archiv/) sowie in allen anderen verfügbaren Datenquellen auf deren Website, auf deren Facebook-Seite (www.facebook.com/oberseenachrichten) sowie den Mediendatenbanken SMD und Swissdox am oberen Rand der jeweils betroffenen Zeitungsseite gut lesbar in roter Schrift und im Schriftformat analog dem Ingress bzw., bei fehlendem Ingress, analog dem Fliesstext, folgenden Text anzubringen: "Der auf dieser Seite enthaltene Bericht bzw. Leserbrief zum Thema KESB Linth bzw. A.___ ____ als Präsidenten der KESB Linth ist gemäss Gerichtsentscheid Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Stadt Rapperswil-Jona und A.________ als Präsidenten der KESB Linth." Sollte der Text nicht direkt auf der jeweiligen Zeitungsseite angebracht werden können, ist er anderweitig elektronisch bei der entsprechenden Zeitungsseite anzubringen, und zwar so, dass er beim Anklicken der jeweiligen Seite auf den ersten Blick gut sicht- und lesbar ist (ebenfalls mit roter Schrift und im Schriftformat analog dem Ingress oder bei dessen Fehlen analog dem Fliesstext) und dass er untrennbar mit der jeweiligen Zeitungsseite verbunden ist.
3. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, innert 7 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids folgende Textpassagen auf ihrer Facebook-Seite (www.facebook.com/oberseenachrichten) zu löschen.
1) Beitrag vom 18. März 2016 "Die KESB muss weg und damit die Willkür der Behörden!";
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2) Beitrag vom 05. April 2016 a) "Typisch…. Statt zu argumentieren greift man lieber zu Stasi Methoden…."; b) "KESB MAFIA"; c) "Die Kesb muss abgeschafft werden sonst wird es noch viel unheil geben das ist eine gefährliche Mafia";
3) Beitrag vom 07. April 2016 a) "Eine Ärztin nennt die KESB-Massnahme 'barbarisch'."; b) "Das grenzt nicht an Kindesentführung sondern es ist Kindesentführung!"; c) "was sie mit dem jungen machen ist schlichtweg ein verbrechen"; d) "Es ist eine Schweinerei was da abgeht!";
4) Beitrag vom 14. April 2016 a) "Die Verantwortlichen dieser miesen Machenschaften gehören hinter Gitter, und zwar für sehr sehr lange Zeit!!! Es kann nicht sein, dass man einfach so das Leben anderer Menschen und vor allem von so jungen Menschen ruiniert und nicht zur Rechenschaft gezogen wird." b) "Ich sage ja die KESB ist nicht da für das Wohl des Kindes nein um Ihre Geldbeutel FETT zu füllen. Muss wieder ein Fall wie in FLAACH zuerst kommen damit die Gerichter das Gesetz sich mal um diese verfluchte KESB kümmert???? Schlimm nur schlimm?"; c) "Die Hauptschuldigen gehören wegen Kindesentführung Angeklagt!"; d) "Absoluter Schwachsinn die studierte Behörde gehören doch weggesperrt so Unmenschliches Verhalten und das auf den oberen Stühle 'riessen Sauhaufen'!" e) "Das kann doch nicht sein in unserer heutigen Zeit, dass es solche unmenschliche Personen gibt, die (zum Wohle unserer Jugend) so viel zerstören. Raus mit ihnen!!!!!"; f) "Hier überschreiten Leute ihre Kompetenzen……neben dem dass sie auch INNKOMPETENT sind!" g) "DIie KESB sollte eine Kinder- und Erwachsenen SCHUTZ Behörde sein. In Tat und Wahrheit zerstört sie Familien, entscheidet nie zum Wohl des betroffenen Kindes oder des betroffenen Erwachsenen. Abschaffen und zwar unverzüglich diese unsägliche Brut."; h) "Ein Riesenskandal. Har man aus der Vergangenheit nicht's gelernt. Erst die Kinder der Fahrenden, dann Waisenkinder die in Heime ge- steckt wurden, Verdingkinder. Wo leben wir eigentlich??? Rückt das Kind sofort heraus und übergebt es der Mutter. Verdammte Schweinerei!!!!!!"; i) "Die politik muss sofort handeln um die Kesb Mafia zu underbinden";
5) Beitrag vom 21. April 2016 a) "Kesb= kindererwachsenenschadenbehoerde: gut getarnt als: kesb."; b) "Mann ist das ne Drecksbande unglaublich sowas.";
6) Beitrag vom 28.04.2016 a) "Dass diese Leute von der KESB Linth überhaupt noch mit ruhigem Gewissen schlafen gehen können mit all dem Leid das sie täglich anrichten, unglaublich und unmenschlich! Meiner Meinung sollte man die KESB und alle ihre Mittäter boykottieren! So das sie nirgends mehr willkommen sind!"; b) "Die gehören allesamt in die psychiatrie gesperrt !!!... ausgenommen familie M._________"; c) "Verding-Menschen Version 2.0"; d) "Unglaublich. Sofort abschaffen diese Familienzerstörerbehörde!"; e) Kindes- u. Familien-Terrororganisation KESB"; f) "Diktatur!!!";
7) Beitrag vom 04. Mai 2016
- 25 a) "Das hat nichts mit Menschlichkeit und Hilfe zu tun – sondern mit Macht-spielchen"; b) "Das geschieht nicht zuhinderst in China. Auch nicht in Deutschland zur Zeit von Hitler. NEIN: HEUTE und JETZT mitten in der SCHWEIZ.";
8) Beitrag vom 12. Mai 2016 "Typisch für diese unsägliche Familienzerstörerbehörde.";
9) Beitrag vom 19. Mai 2016 zur neuen Ausgabe a) "Das ist ja nicht nur Vertterli-Wirtschaft, sondern Betrug am Bürger."; b) "Unglaublich diese Vetternwirtschaft."; c) "Schreckensherrschaft der KESB";
10) Beitrag vom 19. Mai 2016 zum Artikel "A._____: Stadtrat hat Bürger getäuscht" a) "Sofort entlassen und mit Berufsverbot belegen!" b) "Zum Kotzen!!!!"; c) "Genau…kann gar nicht soviel Essen wie ich kotzen müsste";
11) Beitrag vom 19. Mai 2016 zum Artikel "Geheimer Besuch in der Psychi [_Ort_]" a) "Eine riesen Sauerei. Pfui Deibel. Die KESB ist zum Kotzen."; b) "Stasi-Methoden-pfui Teufel"; c) "Zum Kotzen!!!!" (mit Bild);
12) Beitrag vom 26. Mai 2016 zur neuen Ausgabe a) "Aber die Machenschaften der KESB erinnern an den ehemaligen Stasiapparat."; b) "Söihäfeli – Söideecheli!"
13) Beitrag vom 26. Mai 2016 zum Artikel "KESB: Sonderdienste für den Stadtpräsidenten" a) "Man kann hier nicht mehr von Sozialindustrie reden, hier geht es um Sozialmafia!"; b) "Da fehlen mal wieder die Worte! Mafia!";
14) Beitrag vom 26. Mai 2016 zum Artikel "Der Fall M.________ und die KESB Linth" a) "Wahnsinn! Und dieser Irre hat noch die Frechheit, Journalisten, die seine Machenschaften aufdecken, anzuzeigen! Wir sind doch hier in der Schweiz und nicht in Nordkorea."; b) "…ich hoffe, dass beide jetzt die ruhe finden werden nach all dem grauen was die KESB über sie gebracht hat.";
15) Beitrag vom 02. Juni 2016 Huere Mafia alli lueged zueh als ob mo im Kino wöhr nume isch es Real!";
16) Beitrag vom 09. Juni 2016 a) "Diese Visage sagt alles. Wann kappt man das offizielle Luegen amtlich. Was für eine Scheisse…"; b) "säuhäfeli - säudeckeli..";
17) Beitrag vom 21. Juli 2016 zur neusten Ausgabe a) Die Kesb ist Unmenschlisch. Denken wir an die Vergangenheit und in der Gegenwart sieht es noch schlimmer aus. VERDINGKINDER";
18) Beitrag vom 21. Juli 2016 ("Schlammschlacht um H.__sel. Erbe")
- 26 a) Redaktioneller Aufhängertext: "H.___sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Danach schied H._sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmutzigere Dimensionen an."; b) "Könnte es sein dass sich gewisse Leute 'an der Macht' unrechtmässig bereichert haben? Es wäre nicht zum ersten Mal in den letzten Jahren. (…) Hoffe dass der Stadtpräsident von Rapperswil-Jona für sein unprofessioneles Verhalten auch bestraft wird."; c) "Hat das der Staat KESB nötig, Geld zu ergaunern, dass Ihnen gar nicht gehört die sind ja schlimmer als die Mafia "; d) "Was sich hier ereignete ist schlichtweg eine Sauerei!" e) "Wie lange will der Staat der KESB noch zusehen? Wenn es Juristisch so schwierig ist der KESB bei zu kommen? Wartet der Staat auf den Bürger der zur Waffe greift oder will er die Kontrolle ohne Blutvergießen endlich selber lösen?"
19) Beitrag vom 28. Juli 2016 (S._______) a) "Aber seine [diejenige von {_Name_}, einem Mitglied der Kesb-Rekursinstanz] Aussage ist exemplarisch für die Scheinheiligkeit und Herzlosigkeit der KESB. Wie soll ein 73-jähriger, halb krank, in die Psychi gesteckt und dann polizeilich begleitet seiner Kunden bestohlen – und erst noch seiner Selbstbestimmung beraubt, sich gegen diesen KESB-Apparat wehren?" (Persönlicher Beitrag des Beklagten 2); b) "wo können Leute die hilfe brauchen hilfe erwarten ohne das man die KEBS am Halse hat (…)"; c) "hochkriminelle Organisation"; d) "einmal mehr das pack von kesb, diktatorisch ja gerade kriminell. Was muss eigentlich noch alles geschehen dass dieser staatlichen missgeburt der stecker gezogen wird?"; e) "Solange die 'KESB' uns terrorisiert sind wir Spitze in Europa….in der Unfreiheit!!!!!!!!!"; f) "Selber Psychos wo sich dort mit ihrere Arbeit befridiget"; g) "Da sind Schwerverbrecher am Werk. Die Verantwortlichen gehören für Jahre im Knast versorgt."; h) "so es saupack vonere KESB"; i) Behördenwillkür!!!"; j) "Sauerei mit diesen Papiergeiern.."; k) "Unmenschliche Behörde"; 4. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, den ergangenen Entscheid im Dispositiv wie folgt zu publizieren: 4.1. In der Printausgabe der ON ist in der ersten Ausgabe nach Rechtskraft des Entscheids vollständig und in gut leserlicher Schrift, schwarz auf weissem Hintergrund, mit einem Anriss auf der Titelseite auf die Urteilspublikation hinzuweisen und das Urteilsdispositiv ist auf den folgenden Seiten (beginnend spätestens der Seite 5) zu publizieren;
4.2. Auf der Startseite der Homepage der Beklagten 1 (www.oberseenachrichten.ch/) ist spätestens 7 Tage nach Rechtskraft des Entscheids unmittelbar unter dem Titel "Dossiers" mit dem Untertitel "Publikation Urteil gegen ON betreffend Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zur KESB Linth" eine Verlinkung anzubringen, die auf eine Folgeseite verweist, auf welcher das ganze Urteilsdispositiv publiziert wird; Die Verlinkung und das Urteil sind so lange aufgeschaltet zu lassen, wie die in obenstehender Ziff. 1 erwähnte Berichterstattung auf der Homepage der Obersee Nachrichten AG, auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten oder an einem anderen Ort, auf den die Obersee Nachrichten AG hinweist, auffindbar ist.
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4.3. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, auf ihrer Facebook-Seite (www.facebook.com/oberseenachrichten) spätestens 7 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids einen Beitrag mit dem Titel "Publikation Urteil gegen ON betreffend Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu KESB Linth", zusammen mit einem Link zur Urteilspublikation auf der Homepage der Obersee Nachrichten AG anzubringen. Der gleiche Beitrag ist in den drei Folgemonaten, jeweils am Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem der Beitrag erstmals veröffentlicht wurde, erneut anzubringen. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, während jeweils 24 Stunden nach den Beiträgen gemäss vorstehender Ziff. 4.3. Abs. 1 keine weiteren Beiträge zu veröffentlichen. Die Beiträge sind während mindestens 12 Monaten aufgeschaltet zu lassen.
5. In Bezug auf das Rechtsbegehren Nr. 9. der Kläger betreffend Gewinnherausgabe wird die Klage in ein separates Verfahren verwiesen.
6. Im weiteren Umfang werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 18'000.00 für den begründeten Entscheid, werden im Umfang von CHF 4'500.00 und unter solidarischer Haftung der Stadt Rapperswil-Jona und A._______ und im Umfang von CHF 13'500.00 den solidarisch haftenden Obersee Nachrichten AG, B._____ und C._____________ auferlegt. Erhoben werden die Gerichtskosten im Umfang von CHF 12'000.00 bei den Klägern, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00. Weiter werden je CHF 3'000.00 bei der Obersee Nachrichten AG und bei B._______ erhoben. Der Stadt Rapperswil-Jona und A.________ wird im Umfang von CHF 7'500.00 das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden Beklagten eingeräumt. Im Innenverhältnis werden die Gerichtskosten auf Seiten der Kläger zu CHF 3'000.00 der Stadt Rapperswil-Jona und zu CHF 1'500.00 A.________ und auf Seiten der Beklagten im Umfang CHF 6'750.00 den Obersee Nachrichten AG und im Umfang von CHF 6'750.00 B.______ auferlegt. C.____________ werden im Innenverhältnis keine Gerichtskosten auferlegt.
8. Die Obersee Nachrichten AG und B._______ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Stadt Rapperswil-Jona und A.________ für deren Parteikosten CHF 160'193.30 zu bezahlen. Im internen Verhältnis entfallen auf Seiten der Beklagten je CHF 80'096.65 auf die Obersee Nachrichten AG und auf B._______. C.____________ hat im Innenverhältnis keine Parteikosten zu übernehmen. Auf Seiten der Kläger entfallen CHF 106'795.55 der Parteientschädigung auf die Stadt Rapperswil-Jona und CHF 53'397.75 auf A.________.
Anträge vor Kantonsgericht A) Berufung der Beklagten 2 und 3 (BO.2018.28+29-K1) a) Anträge der Beklagten 2 und 3 1. Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz sei aufzuheben und auf die Feststellungsklage gegen die Beklagten 2 und 3 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 7 und 8) zu Gunsten der Beklagten 2 und 3 und vollumfänglich zu Lasten der Kläger.
- 28 - 2. Eventualiter: Der Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositiv Ziff. 7 und 8) der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er den Beklagten 2 und 3 im Aussenverhältnis ¾ der Gerichtskosten und dem Beklagten 2 im Aussenverhältnis die Hälfte der klägerischen Prozesskosten (d.h. CHF 160'193.30) sowie dem Beklagten 2 im Innenverhältnis jeweils die Hälfte davon auferlegt, und es seien – selbst bei Aufrechterhaltung des Entscheids der Vorinstanz in der Sache – den Beklagten 2 und 3 keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 2 und 3, solidarisch zu Lasten der Kläger.
b) Anträge der Kläger 1. Die Berufung der Beklagten 2 und 3 sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuern, solidarisch zu Lasten der Beklagten 2 und 3.
B) Berufung der Kläger (BO.2018.30-32-K1) a) Anträge der Kläger 1. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) sei den Beklagten 1, 2 und 3 in Bezug auf bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannte Sachverhalte die Publikation folgender Äusserungen, direkt oder sinngemäss, gerichtlich zu verbieten: 1.1. Der Kläger 1 oder andere Mitarbeiter der Kesb Linth hätten Marco H.'s _____füsse medizinisch vernachlässigt bzw. sich über ärztliche Anordnungen hinweggesetzt; 1.2. Der Vergleich von der Kesb Linth betreuter Kinder mit Verdingkinder; 1.3. Die Behauptung, im Fall von Marco H. seien "Kindsrechte mit Füssen getreten" bzw. die UNO-Konvention für Kinderrechte verletzt worden; 1.4. Die Verwendung strafrechtlicher und anderweitig skandalisierender Terminologie, namentlich der Begriffe "Entführung", "Deportierung", "Gefängnis", "Verbannung" und "Inhaftierung" zur Beschreibung der im Fall von Marco H. angeordneten Massnahme auf dem Jugendschiff [_Name_]; 1.5. Die Behauptung, die Kesb Linth bzw. der Kläger 1 hätten nur aufgrund des Mediendrucks, namentlich desjenigen der Beklagten, bestimmte von den Medien geforderte Massnahmen umgesetzt; 1.6. Der Kläger 1 sei "machtbesessen" bzw. ein "Tyrann" oder Ähnliches; 1.7. Behauptung, die Kesb Linth habe je eine Mutter zum Abstillen gezwungen bzw. einem Kind die Mutterbrust genommen; 1.8. Der Kläger 1 habe sich als Handlanger eines Bauriesen einspannen lassen bzw. sich aggressiv in einen Geschäftsstreit eingemischt o.ä. und sei dabei "parteiisch" und "verbissen" vorgegangen; 1.9. Die Äusserung der Behauptung oder des Verdachts, bei der Wahl des Klägers 1 zum Präsidenten der Kesb Linth sei es nicht mit rechten Dingen zugegangen bzw. diese Wahl sei "gezinkt" gewesen; 1.10. Die Behauptung, die Kesb Linth habe im Fall H.______sel. den Kindern die Akteneinsicht verweigert; 1.11. Die Behauptung, diese Verweigerung der Akteneinsicht sei erfolgt, um zu vertuschen, dass Rechte verletzt worden seien; 1.12. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen der Geschäftsführung der Kesb Linth bzw. des Klägers 1 und dem Suizid von Herrn H.__sel.;
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1.13. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Kesb Linth habe zur Begründung eines Beschlusses im Fall Marco H. gefälschte E-Mails verwendet; 1.14. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, der 10jährige "Samuel" sei durch seinen Vater in seiner körperlichen oder sexuellen Integrität gefährdet; 1.15. Die Aussage, die Platzierung von "Samuel" bei einer Pflegefamilie sei "illegal", "komplett willkürlich", "skandalös" oder "barbarisch" bzw. Bezeichnung dieser Platzierung als "Entführung"; 1.16. Die Behauptung, die Kesb Linth habe im Fall M._________ eine "gesunde" und "völlig normale" Frau M.__________ in die Psychiatrie eingewiesen. 1.17. Die Behauptung, die Kesb Linth habe die "geistig gesunde" Frau A.S. in die Psychiatrische Klinik einliefern wollen; 1.18. Die Behauptung, Stadtpräsident Q.____ bzw. seine Enkelkinder hätten durch die Kesb Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren; 1.19. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Zentrumsleiterin O.__________ sei auf Initiative des Klägers 1 entlassen worden, weil sie sich geweigert habe, den Q.__-Enkeln eine "Sonderbehandlung" angedeihen zu lassen bzw. weil sie sich geweigert habe, ein Schreiben zu Handen des Stadtrats zu unterzeichnen; 1.20. Die Behauptung, N.____________ sei zur Zentrumsleiterin befördert worden und/oder ihr sei eine Zusatzausbildung finanziert worden, weil sie bei der "Sonderbehandlung" der Q.___-Enkel mitgewirkt habe; 1.21. Die im Zusammenhang mit den in der bisherigen Berichterstattung geschilderten Fällen erhobene Behauptung, die Kesb Linth würde Kinder, Erwachsene und/oder Familien zerstören; 1.22. Die Verwendung der Begriffe "Sozialschlamassel", "Filz" und "Vetternwirtschaft" oder Begriffe ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit der Wahl des Klägers 1 zum Kesb- Präsidenten oder im Zusammenhang mit Behandlung des Falles der "Q.___-Enkel" durch die Verantwortlichen der Klägerin 2; 1.23. Die Verwendung von Vergleichen mit oder Anspielungen auf totalitäre, despotische und/oder korrupte Staaten, Gesellschaftssysteme, Organisationen und/oder Politiker wie "Mafia", "Stasi", "Erdogan-Türkei", oder "Nordkorea"; 1.24. Die direkte oder indirekte (als Zitat einer Drittperson aufgestellte) Behauptung, der von der Kesb eingesetzte Beistand und Treuhänder T.____ habe S._______ angedroht, er werde nur aus der Psychiatrischen Klinik entlassen, wenn er ein vorbereitetes Papier unterschreibe sowie die explizite Unterstellung, S._______ sei von der Kesb Linth oder von einer durch sie eingesetzten Hilfsperson "erpresst" worden; 1.25. Explizite oder sinngemässe Unterstellung, die Kesb Linth und/oder der Kläger 1 hätten S.________ "seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt", dessen "Firma geschlossen", "Kunden geholt" bzw. Kundendossiers "geraubt".
2. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Anordnungen gemäss Ziff. 1-4 des vorinstanzlichen Urteils sowie gemäss Ziff. 1.1. bis 1.25. vorstehend unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.
3. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 10 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1-3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation "[______________Name____________________]", [_Ort_], zu überweisen und ihm eine Kopie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen.
- 30 - 4. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs (und in vollständiger Gutheissung von Ziff. 11 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1 bis 3 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen.
Eventualiter:
Im Fall der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs den Klägern 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu 1/8 und den Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit zu 7/8 aufzuerlegen.
5. In Abänderung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs (und in vollständiger Gutheissung von Ziff. 11 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1 bis 3 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren die volle Parteientschädigung von CHF 320'386.59 zu bezahlen.
Eventualiter:
Im Falle der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Beklagten 1 bis 3 in Abänderung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren 3/4 der vollen Parteientschädigung von CHF 320'386.59, d.h. CHF 240'289.95, zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3.
b) Anträge der Beklagten 2 und 3 1. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprüngliche Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziff. 5), zu bestätigen.
2. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziffer. 8), zu bestätigen.
3. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziffer. 10), zu bestätigen.
4. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen, und es sei Ziff. 7 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz i.S. der beklagtischen Anträge in Ziff. 1, eventualiter Ziff. 2, des Rechtsbegehrens der Berufung vom 14. Mai 2018 der ursprünglichen Beklagten 2 und 3 (Geschäfts Nr. BO.2018.28-K1) abzuändern.
5. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und es sei Ziff. 8 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz i.S. der beklagtischen Anträge in Ziff. 1, eventualiter in Ziff. 2, des Rechtsbegehrens der Berufung vom 14. Mai 2018 der ursprünglichen Beklagten 2 und 3 (Geschäfts Nr. BO.2018.28-K1) abzuändern.
- 31 - 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 2 und 3, solidarisch zu Lasten der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2).
c) Anträge der Beklagten 1 1. Die Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) sei, soweit darauf einzutreten ist, vollständig abzuweisen. Insbesondere sei/seien: - das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Be