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St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.04.2005 KP.2005.25

7. April 2005·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Sonstiges·PDF·2,593 Wörter·~13 min·11

Zusammenfassung

Art. 55 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30 BV (SR 101). Sollen einer Person, die nicht als Partei am Strafverfahren beteiligt ist, Kosten auferlegt werden, ist diese zum Stellen eines Ausstandsbegehren berechtigt. Ausstandspflicht im konkreten Fall bejaht (Kantonsgerichtspräsident, 7. April 2005, KP.2005.25).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KP.2005.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonsgericht Publikationsdatum: 07.04.2005 Entscheiddatum: 07.04.2005 Entscheid Kantonsgericht, 07.04.2005 Art. 55 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30 BV (SR 101). Sollen einer Person, die nicht als Partei am Strafverfahren beteiligt ist, Kosten auferlegt werden, ist diese zum Stellen eines Ausstandsbegehren berechtigt. Ausstandspflicht im konkreten Fall bejaht (Kantonsgerichtspräsident, 7. April 2005, KP.2005.25). Aus den Erwägungen   1. X ist Chefarzt in der Klinik für Chirurgie des Kantonsspitals R. Am 20. August 1998 hatte er die Patientin Z operiert. Sie litt zunächst an Magenproblemen und dann insbesondere an Verwachsungsbeschwerden und war zuvor bereits 13-mal operiert worden. Nach der Operation vom 20. August 1998 fiel die Patientin ins Koma; sie starb am 25. August 1998 im Kantonsspital R. Die M, vertreten durch ihre Präsidentin Y (Gesuchstellerin), warf X öffentlich vor, Z im Rahmen eines unbewilligten Forschungsexperiments und ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage mit Methylenblau behandelt zu haben. Die Kinder der Verstorbenen reichten am 15. September 1999 Strafklage gegen X ein wegen fahrlässiger Tötung, evtl. schwerer fahrlässiger Körperverletzung. X seinerseits hatte bereits am 30. August 1999 Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe. In der Folge wurden verschiedene Zivil- und Strafverfahren eingeleitet, welche im heutigen Zeitpunkt grösstenteils noch nicht rechtskräftig entschieden sind. 2. Mit Urteil vom 8. Februar/21. März 2005 des Kreisgerichts R wurde Y in drei Fällen vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von X freigesprochen. Im gleichen Urteil wurde sie der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen falschen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeugnisses sowie der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Weiter wurde sie verpflichtet, X Schadenersatz (Fr. 29'270.55) und Genugtuung (Fr. 40'000.-) nebst Zins zu bezahlen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Mit einer Medienmitteilung vom 22. März 2005 begründete das Kreisgericht sein Urteil summarisch. 3. Die Verhandlung in der Strafsache X ist für den 12. April 2005 vorgesehen. In diesem Zusammenhang liess Y beim Kreisgericht R am 28. März 2005 "ein Ausstandsbegehren gegen den gesamten Gerichtshof, der für die Verhandlung vom 12. April 2005 vorgesehen ist," einreichen. Es sei dieselbe Gerichtsbesetzung vorgesehen wie in ihrer Strafsache. Im Strafverfahren gegen X werde beantragt, ihr die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen. Zur Begründung würden dieselben Umstände aufgeführt, welche bereits zu ihrer Verurteilung durch das Kreisgericht geführt hätten. Es sei aufgrund der Medienmitteilung davon auszugehen, dass sich das Gericht bereits zu Gunsten von X festgelegt habe, weshalb es nicht mehr als unabhängig und unparteiisch gelten könne. Das Gericht in der vorgesehenen Besetzung werde deshalb ersucht, freiwillig in den Ausstand zu treten. Andernfalls sei vom Kantonsgerichtspräsidenten bzw. vom Präsidium des Kreisgerichts R über den Ausstand von Kreisgerichtspräsidentin C bzw. von den Kreisrichterinnen T und P sowie dem Gerichtsschreiber D zu entscheiden. Kreisgerichtspräsidentin C leitete das Ausstandsgesuch am 29. März 2005 an den Kantonsgerichtspräsidenten weiter und trug in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens an. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Medienmitteilung keine inhaltlichen Festlegungen enthalte, welche das Strafverfahren gegen X präjudiziere. Der Staatsanwalt beantragte am 4. April 2005 Nichteintreten, allenfalls Abweisung des Ausstandsbegehren. Er hält dafür, dass der Gesuchstellerin im Strafprozess gegen X keine Parteistellung zukomme und sie deshalb nicht berechtigt sei, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Der Schuldspruch gegen die Gesuchstellerin beeinflusse das Verfahren gegen X in keiner Weise; insbesondere entlaste er diesen nicht, weil er am angeklagten Sachverhalt nichts ändere. In der Anklageschrift seien sechs Gründe für die beantragte Kostenauflage an die Gesuchstellerin aufgeführt; nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen davon habe das Kreisgericht im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin geprüft. Insgesamt lägen keine Umstände vor, welche objektiv den Eindruck einer Voreingenommenheit des Kreisgerichts begründen könnten. Es erscheine nicht angebracht, die Verhandlung noch zu verschieben, denn der geltend gemachte Ausstandsgrund betreffe einen völlig untergeordneten Nebenpunkt. Der Angeklagte liess durch seine Verteidigerin am 4. April 2005 ebenfalls Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragen. Die Gesuchstellerin habe mehrfach falsches Zeugnis abgelegt und sich der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Dabei sei es jedoch nicht nur um Aussagen im Zusammenhang mit dem Todesfall von Z gegangen, sondern auch um andere Vorwürfe gegenüber X, von denen er am 27. Oktober 2004 rechtskräftig freigesprochen worden sei. In jenem Verfahren habe die Gesuchstellerin einen Teil der Untersuchungs- und Parteikosten tragen müssen, weil sie die Strafuntersuchung durch das Verbreiten von Unwahrheiten verursacht habe. Eine dagegen erhobene Kostenbeschwerde der Gesuchstellerin habe die Anklagekammer abgewiesen. Diesbezüglich wird der Beizug der Akten des erwähnten Verfahrens vor der Anklagekammer beantragt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei nur "übrige Prozessbeteiligte". Ob ihr das Kreisgericht Kosten auferlegen werde, hänge nicht davon ab, ob X verurteilt oder freigesprochen werde. Ob sie unnötige Untersuchungshandlungen verursacht habe, sei vom Kreisgericht lediglich aufgrund der Akten des Strafverfahrens gegen X zu beurteilen. Im Übrigen sei das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich. Denn die Gerichtsbesetzung sei der Gesuchstellerin seit 15. Dezember 2004 bekannt gewesen. Die Kreisgerichtspräsidentin habe weder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch während der mündlichen Verhandlung irgendwelche Veranlassung zur Annahme einer Voreingenommenheit oder Befangenheit gegeben. Die Straf- und Zivilkläger teilten am 4. April 2005 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren verzichten. 4. Der Präsident des Kantonsgerichts entscheidet über die Ausstandspflicht der Kreisgerichtspräsidenten (Art. 56 Abs. 1 lit. b GerG). Das Ausstandsbegehren gegen die Kreisrichterinnen und den Gerichtsschreiber ist antragsgemäss ans Präsidium des Kreisgerichts R zur Beurteilung zu überweisen (Art. 56 Abs. 1 lit. c GerG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Vorab ist auf den Einwand des Staatsanwalts einzugehen, wonach die Gesuchstellerin nicht berechtigt sei, im Strafverfahren gegen X ein Ausstandsbegehren zu stellen. Es ist richtig, dass die Gesuchstellerin im Strafverfahren X nicht Partei im Sinn des Art. 38 StP ist. Sie ist aber gleichwohl insofern am Verfahren beteiligt, als ihr gemäss der Anklageschrift vom 27. Oktober 2004 Prozesskosten auferlegt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb die Anklageschrift auch dem Vertreter der Gesuchstellerin zu. Ebenso erhielt dieser vom Gericht eine Vorladung zu der auf den 12. April 2005 angesetzten Verhandlung, die Kopie eines Auftrags an die Übersetzerin, ein französisches Gutachten in die deutsche Sprache zu übersetzen, die Übersetzung dieses Gutachtens und eine Orientierung über die in der Zwischenzeit beim Gericht eingegangenen Eingaben. Damit wurde der Gesuchstellerin faktisch Parteistellung eingeräumt. Soweit die Gesuchstellerin durch das Gerichtsverfahren in ihren Rechten unmittelbar betroffen wird, stehen ihr dieselben verfassungsmässig geforderten prozessualen Rechte wie den Parteien selbst zu. Das bedeutet, dass ihr hinsichtlich der drohenden Kostenauflage das rechtliche Gehör gewährt werden muss und sie Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter hat. Art. 260 Abs. 2 StP schreibt denn auch vor, dass einer Person, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist, vorher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn ihr Kosten auferlegt werden sollen. Falls sie in der Folge mit Kosten belastet wird, kann sie den Entscheid bezüglich der Kostenauflage mit Berufung oder - wenn diese nicht zulässig ist - mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde anfechten (Art. 222 lit. d StP). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 205 Abs. 1 StP nur die Parteien Gelegenheit haben sollen, an der Verhandlung vor dem Eintreten auf die Hauptsache prozessuale Vorfragen aufzuwerfen, so ändert das nichts daran, dass auch den anderen Verfahrensbeteiligten - soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind - diese Möglichkeit gewährt werden muss. Denn diese Bestimmung ist wie alle Prozessvorschriften verfassungskonform auszulegen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters erlaubt es, unabhängig von kantonalen Prozessvorschriften einen Richter abzulehnen, dessen Situation oder Verhalten Zweifel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an seiner Unparteilichkeit entstehen lassen können (BGE 116 Ia 135 = Praxis 80 Nr. 84). Folglich muss die Gesuchstellerin ebenfalls die Möglichkeit haben, Ausstandsbegehren zu stellen und darzulegen, weshalb sie das Gericht bei der Frage der Kostenverlegung - und nur in diesem Punkt - für befangen hält. 6. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 55 ff. GerG hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Dieser Anspruch steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem - ebenfalls verfassungsmässig garantierten - Anspruch auf eine regelhafte Besetzung des Gerichts. Der Ausstand wegen Befangenheit muss deshalb die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 477 mit Hinweis auf BGE 105 Ia 161 f.). Die Befangenheit braucht aber nicht nachgewiesen zu werden. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein einer - wenn auch tatsächlich allenfalls nicht vorhandenen - Voreingenommenheit erwecken. Ein Ablehnungsgesuch ist so früh als möglich zu stellen. Wer den Richter nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Ablehnung (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 31 N 2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 7. Den Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 das Verhandlungsdatum vom 12. April 2005 und die voraussichtliche Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Zuvor schon war die Gesuchstellerin im Besitz der Anklageschriften des eigenen Strafverfahrens sowie desjenigen gegen X. Wenn sie nun die Befangenheit des Gerichts nur damit begründet hätte, dass in den beiden erwähnten Strafverfahren die gleiche Gerichtsbesetzung vorgesehen sei und teilweise gleiche Sachverhaltskomplexe zu beurteilen seien, wäre das Ausstandsgesuch vom 28. März 2005 wohl zu spät eingereicht worden. Denn diese Umstände waren bereits Mitte Dezember 2004 bekannt. Hat sich ein Richter mit der zu beurteilenden Sache bereits befasst, so ist er deswegen so X nicht befangen, als der Ausgang des konkreten Verfahrens noch offen ist und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht vorbestimmt erscheint (HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 30 BV Rz. 13). Massgebend ist, unter welchen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sich der Richter im früheren Zeitpunkt mit der Sache befasst hat bzw. sich später zu befassen haben wird (BGE 116 Ia 34 E 3a). Die erstinstanzliche Verurteilung der Gesuchstellerin wegen falschen Zeugnisses allein begründet daher noch keinen Ausstandsgrund. Die Gesuchstellerin begründet das Ausstandsbegehren demnach nicht allein mit der Tatsache der Vorbefassung. Vielmehr leitet sie die Befangenheit aus der Medienmitteilung des Gerichts ab. Diese wurde am 22. März 2005 veröffentlicht, weshalb das Ausstandsgesuch - soweit es sich auf die Medienmitteilung bezieht rechtzeitig eingereicht wurde; daran ändert auch nichts, dass die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen X bereits am 12. April 2005 stattfinden soll. Zu prüfen ist demnach, ob aufgrund der Medienmitteilung die Frage einer allfälligen Kostenauflage an die Gesuchstellerin noch offen und nicht vorbestimmt erscheint. 8. Zur Begründung der anteilsmässigen Kostenauferlegung wird der Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sie habe im Zusammenhang mit der Methylenblau-Untersuchung durch falsche oder übertriebene Angaben etwa einen Viertel der Kosten verursacht. In der Medienmitteilung wurde zum Methylenblau-Fall festgehalten: "Y hat sich in diesem Strafverfahren als Zeugin auf angebliche kritische Äusserungen des Kantonsapothekers berufen, welche dieser bei der Bestellung des Methylenblau gegenüber dem Operationssaal gemacht haben soll. An der Gerichtsverhandlung erklärte Y, dass sie sich geirrt habe und diese Äusserung nicht vom Kantonsapotheker, sondern von einem Mitarbeiter der Kantonsapotheke stamme. Am Inhalt der angeblich gemachten Äusserung hielt sie aber fest. Das Kreisgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der fragliche Mitarbeiter sich in der von Y geltend gemachten Weise geäus-sert hat. Weiter ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass Y in der Zeugenaussage die unwahre Äusserung bewusst dem Kantonsapotheker zugeschrieben hat, um ihrer Aussage höhere Glaubwürdigkeit zu verleihen. Sie hat sich damit des falschen Zeugnisses schuldig gemacht."

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Gemäss Art. 268 StP tragen andere Verfahrensbeteiligte wie Anzeiger, Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige die Kosten, soweit sie vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung oder Erweiterung eines Strafverfahrens veranlasst haben. Demnach wird kostenpflichtig, wer - was das Kreisgericht bei der Gesuchstellerin als erwiesen erachtete - bewusst unwahr aussagt (THOMAS HANSJAKOB, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess [am Beispiel des Kantons R], Diss SG 1988, 283). Die Verurteilung wegen falschen Zeugnisses der Gesuchstellerin kann sich demnach auf die Kostenverlegung im Strafprozess gegen X zu deren Ungunsten auswirken, und zwar unabhängig davon, ob X entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen wird oder nicht. Als weitere Voraussetzung muss das Aussageverhalten zu Mehrkosten im Strafverfahren geführt haben (etwa durch zusätzliche Abklärungen). Diese Frage ist im Strafprozess gegen X zu prüfen und wäre allein gestützt auf die erwähnten Schuldsprüche gegen die Gesuchstellerin noch nicht präjudiziert. In der Medienmitteilung heisst es aber: "Die mit grosser Hartnäckigkeit und Unbeirrbarkeit aufrechterhaltenen falschen Anschuldigungen von Y haben nicht nur bei den Strafbehörden einen erheblichen und unnötigen Untersuchungsaufwand verursacht, ..." Damit hat das Kreisgericht in der Medienmitteilung zu einer Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der Gesuchstellerin Stellung genommen, ohne dass dies sachlich notwendig gewesen wäre, und das Verfahren erscheint diesbezüglich nicht mehr offen. In seiner Stellungnahme beantragt der Angeklagte den Beizug der Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens vor der Anklagekammer. Damals seien der Gesuchstellerin in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall ebenfalls ein Teil der Untersuchungs- und der Parteikosten auferlegt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargetan, inwiefern diese Akten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ausstandsbegehren relevant sein sollen. Der entsprechende Beweisantrag des Angeklagten ist deshalb abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im Weiteren ist nicht nur massgebend, was in der Medienmitteilung zum Methylenblau-Fall steht, sondern auch der Gesamteindruck, den die Informationen des Gerichts vermitteln. Als Kurzbegründung für die Strafzumessung wurde erwähnt, dass "Y mit ihren Anschuldigungen gegen Prof. X bewusst eine grosse Öffentlichkeit gesucht und der "Fall X" dadurch landesweit sehr grosse Publizität erfahren hat. Die ohne sachlichen Grund erhobenen Anschuldigungen haben Prof. X, aber auch dessen Familie in ihrer Persönlichkeit nachvollziehbar sehr schwer getroffen. ... Y hat ihre Macht- und Vertrauensstellung als Präsidentin der M dazu benützt, um gegen ihn [Prof. X] über einen längeren Zeitraum immer wieder unberechtigte Vorwürfe zu erheben und ihn fachlich und menschlich zu diskreditieren." Die Kreisgerichtspräsidentin weist darauf hin, dass sich diese Ausführungen "schwergewichtig" nicht auf den Methylenblau-Fall bezögen. Diese Differenzierung geht aber aus der Medienmitteilung nicht hervor. Vielmehr werden bei der Strafzumessung das Verhalten und die Motive der Gesuchstellerin gesamthaft gewürdigt und ihre sämtlichen Vorwürfe als unberechtigt und X über einen längeren Zeitraum fachlich sowie menschlich diskreditierend bezeichnet. Ob die Vorwürfe gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Methylenblau-Fall unberechtigt und die Anschuldigungen ohne sachlichen Grund erfolgt sind, wird sich aber erst mit dem Entscheid in der Strafsache X ergeben. Die Ausführungen vermögen daher ebenfalls den Anschein der Befangenheit zu erwecken, und das Strafverfahren erscheint auch in dieser Hinsicht nicht mehr als offen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsbegehren gegen Kreisgerichtspräsidentin C zu schützen ist. Sie hat deshalb im Strafverfahren gegen X in den Ausstand zu treten. 10. Da über die Kostenauflage nicht getrennt von der Hauptsache entschieden werden kann, erstreckt sich die Ausstandspflicht der Kreisgerichtspräsidentin auf das ganze Gerichtsverfahren in der Strafsache X. Es ist daher wahrscheinlich, dass die auf den 12. April 2005 angesetzte Hauptverhandlung in der Strafsache X verschoben werden muss. Dies ist aber nicht zu vermeiden, sondern die Folge des Anspruchs der Gesuchstellerin auf einen unbefangenen Richter. Diese Schwierigkeiten hätten umgangen werden können, wenn die beiden Straffälle gegen die Gesuchstellerin und X gemeinsam

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilt worden wären, was die Durchführung der Gerichtsverhandlungen an verschiedenen Tagen nicht ausgeschlossen hätte. 11. (Kosten)

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