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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.07.2008 VZ.2008.24

17. Juli 2008·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,434 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Art. 134 ff. ZPO. Eine Sistierung des Vermittlungsverfahrens gegen den Willen einer Partei ist nicht zulässig (Präsident der I. Zivilkammer, 17. Juli 2008, VZ.2008.24).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: VZ.2008.24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.07.2008 Entscheiddatum: 17.07.2008 Entscheid Kantonsgericht, 17.07.2008 Art. 134 ff. ZPO. Eine Sistierung des Vermittlungsverfahrens gegen den Willen einer Partei ist nicht zulässig (Präsident der I. Zivilkammer, 17. Juli 2008, VZ.2008.24). Aus den Erwägungen   I./1. Die Beklagte plant den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern samt Tiefgarage. Innert der Auflagefrist haben X, Y und Z öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache erhoben. Letztere wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, worauf sie am 18. Dezember 2007 ein Vermittlungsbegehren einreichten. Gleichzeitig beantragten sie, das Vermittlungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zum rechtskräftigen Abschluss des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens zu sistieren. 2. Das Vermittleramt bestätigte am 20. Dezember 2007 den Eingang des Vermittlungsbegehrens und hielt fest, dass die Klage bis auf weiteres sistiert werde. Am 5. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Vermittleramt mit, dass sie mit einer Sistierung und der damit verbundenen Verfahrensverzögerung nicht einverstanden sei. Sie verlangte, ohne Verzug zu einer Vermittlung vorzuladen. Die Kläger widersetzten sich einer Aufhebung der Sistierung. Am 27. Februar 2008 teilte die Vermittlerin der Beklagten mit, dass die Sistierung des Vermittlungsverfahrens gerechtfertigt sei und deshalb nicht aufgehoben werde. … II./1. Hintergrund des vorliegenden Streits ist eine privatrechtliche Baueinsprache mit sachenrechtlichem Prozessgegenstand. Folglich ist der Präsident der I. Zivilkammer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). 2. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann unter anderem geltend gemacht werden, dass ein Vermittler sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte macht eine solche formelle Rechtsverweigerung geltend. Einerseits werde der Vermittler im Kanton St. Gallen durch keine gesetzliche Vorschrift ermächtigt, ein Vermittlungsverfahren zu sistieren; anderseits sei eine Sistierung im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Namentlich seien das privatrechtliche und das öffentlich-rechtliche Baugesuchs- und Baueinspracheverfahren getrennt und verschieden (act. RVB/1). Die Kläger halten demgegenüber dafür, dass die Prozessgrundsätze gemäss Art. 55 ff. ZPO – und damit auch die Möglichkeit der Sistierung eines Prozesses im Rahmen von Art. 62 ZPO – auch für das Vermittlungsverfahren gelten. Darüber hinaus hänge das zivilrechtliche Urteil von der Entscheidung im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren ab, weshalb eine Sistierung prozessökonomisch sei. 3. Eine privatrechtliche Baueinsprache richtet sich gegen Hindernisse des Bauvorhabens, welche im Privatrecht begründet sind. Wird eine privatrechtliche Einsprache innert der Auflagefrist erhoben und nachher innert der 14-tägigen Frist das Verfahren auf dem Zivilrechtsrechtweg eingeleitet, darf das Bauprojekt bis zur rechtskräftigen Erledigung der privatrechtlichen Einsprache nicht ausgeführt werden (Art. 89 Satz 2 BauG [sGS 731.1]). Wohl kann eine privatrechtliche Klage auch nach der Auflagefrist eingereicht werden, allerdings hat sie dann keine bauhindernde Wirkung (Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 953 f.). Damit der privatrechtlichen Klage bauhindernde Wirkung zukommt, mussten die Kläger demnach innert Frist die Klage einreichen, wobei die Klage mit dem Vermittlungsbegehren als erhoben gilt (Art. 138 ZPO). Die Frage, ob ein Vermittlungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in einem parallel laufenden Verfahren sistiert werden kann, ist indessen losgelöst vom konkreten Fall zu beantworten. In den Bestimmungen zum Vermittlungsverfahren (Art. 134 ff. ZPO) wird die Möglichkeit einer Sistierung des Verfahrens nicht geregelt. Es ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber darauf bewusst verzichtet hat (qualifiziertes Schweigen),

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob die Sistierung an anderer Stelle im Gesetz geregelt ist, welche für das Vermittlungsverfahren sachgemäss anzuwenden ist, oder ob eine Gesetzeslücke vorliegt. a) Unter der Herrschaft des Gesetzes über die Zivilrechtspflege vom 7. Februar 1939 war der Vermittler befugt, in Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 200.– abschliessend zu entscheiden (vgl. Art. 47 aZP). Es ist daher nachvollziehbar, dass er im Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 als richterliche Behörde (auf Gemeindeebene) aufgeführt wurde (vgl. Art. 4 GerG; August Holenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, Art. 4 N 10). Seit Inkrafttreten des st. gallischen Zivilprozessgesetzes, d.h. seit 1. Juli 1991, steht ihm in der Sache aber keine Entscheidungskompetenz mehr zu (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Art. 5 N 3 zu Art. 5 ZPO/SG). Daran ändert auch nichts, dass er den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann, wenn der Fall geeignet scheint und der Streitwert Fr. 5'000.– nicht übersteigt (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Urteilsvorschlag stellt "einen Vorschlag 'zur Güte'" dar, welcher ohne weiteres beseitigt wird, wenn eine Partei innert 14 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhebt (Art. 149 Abs. 2 ZPO; Handbuch zum Zivilprozessgesetz, Art. 144 K1). Er ist kein eigentliches Urteil und das entsprechende Verfahren genügt nicht allen rechtsstaatlichen Anforderungen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N1 zu Art. 144 ZPO/SG). Nach dem Zivilprozessgesetz besteht die Aufgabe des Vermittlers darin, einen Versöhnungsversuch durchzuführen, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht (Art. 5 ZPO). Auch wenn ihm hinsichtlich der Kosten für das Vermittlungsverfahren Entscheidkompetenz zukommt (vgl. Ziff. 21 GKT, Art. 268 Abs. 2 ZPO), hat er im Vergleich zu früher keine eigentliche richterliche Funktion mehr. Unter diesen Umständen entspricht die Einordnung des Vermittlers bei den richterlichen Behörden (vgl. Art. 4 GerG) den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr. b) Funktional betrachtet ist der Vermittler entgegen der Auffassung der Kläger kein Richter. Es ist deshalb fraglich, ob die Prozessgrundsätze gemäss Art. 55 ff. ZPO auch für den Vermittler gelten. Beispielsweise stützt der Richter seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Sachdarstellung der Parteien und auf die Beweise (Art. 56 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung kann sich deshalb nicht an den Vermittler richten, weil er einerseits keine Entscheidkompetenz in der Sache hat und er

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderseits kein Beweisverfahren nach Art. 90 ff. ZPO durchführen darf (Art. 145 Abs. 1 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1a zu Art. 145 ZPO/SG). Im Handbuch zum Zivilprozessgesetz (Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen [Hrsg.], 1991, Art. 55 B206) wird allerdings darauf hingewiesen, dass in den Prozessgrundsätzen (Art. 55 bis 90 ZPO) eine Reihe allgemeiner Bestimmungen zusammengefasst seien, welche für den Zivilprozess charakteristisch und auf alle Verfahrensarten anzuwenden seien. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass die entsprechenden Bestimmungen auch für das Vermittlungsverfahren gelten. Letzteres ist – aufgrund der Gesetzessystematik – zwar ebenfalls eine Verfahrensart im Sinne des Gesetzes. Im Unterschied zu den übrigen Verfahrensarten führt das Vermittlungsverfahren aber nicht zu einem Sachentscheid. Selbst mit einem Urteilsvorschlag soll die Streitsache nicht nach der Art eines Gerichts gelöst werden; insbesondere können Gesichtspunkte der Billigkeit mitberücksichtigt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2b zu Art. 144 ZPO/SG). Hinzu kommt, dass in den Art. 134 ff. ZPO Bestimmungen wiederholt werden, welche bereits bei den allgemeinen Prozessgrundsätzen erwähnt sind: Der Vermittler hat die Begehren der Parteien zu prüfen und bei Unklarheit auf eine Klärung zu dringen (Art. 143 Abs. 1 ZPO); dies entspricht dem Fragerecht des Richters gemäss Art. 57 ZPO. Im Weiteren haben sowohl Richter (Art. 58 ZPO) als auch Vermittler (Art. 143 Abs. 3 ZPO) auf eine gütliche Verständigung hinzuwirken. Solche Wiederholungen machen nur dann einen Sinn, wenn es sich bei den Art. 134 ff. ZPO um eine abschliessende Regelung des Vermittlungsverfahrens handelt. Dafür spricht auch, dass dieses Verfahren – anders als beispielsweise das summarische Verfahren (Art. 201 ZPO) – eines Hinweises entbehrt, wonach der Abschnitt über die Prozessgrundsätze sachgemäss angewendet wird, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen. In Art. 134 ff. ZPO ist nicht vorgesehen, dass das Vermittlungsverfahren gegen den Willen einer Partei sistiert werden kann. Es wird auch nicht darauf hingewiesen, dass Art. 62 ZPO sachgemäss anzuwenden sei. Im Gegenteil: Art. 140 ZPO hält den Vermittler an, die Parteien unverzüglich zum Vermittlungsvorstand vorzuladen, welcher innert 20 Tagen stattfinden soll. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Vermittlungsverfahren beschleunigt durchgeführt werden soll. Der Zweck der beförderlichen Behandlung wird auch dadurch erreicht, dass den Parteien zwar eine weitere Bedenk- und Verhandlungszeit zum Abschluss eines Vergleichs eingeräumt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und insoweit das Protokoll offengehalten werden kann. Damit das Verfahren in einem solchen Fall aber nicht gegen den Willen einer Partei verzögert werden kann, kann die Offenhaltung nur im Einvernehmen mit den Parteien und während längstens einem Monat geschehen (Art. 148 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1 und 2 zu Art. 148 ZPO/ SG). c) Zusammenfassend ist eine Sistierung des Vermittlungsverfahrens gegen den Willen einer Partei nicht zulässig. Entsprechend ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet und das Vermittleramt anzuweisen, die Parteien unverzüglich zum Vermittlungsvorstand vorzuladen (vgl. Art. 140 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist auf die Frage der materiellen Begründetheit einer Sistierung im konkreten Fall nicht weiter einzugehen. Im Übrigen bleibt den Klägern unbenommen, im Gerichtsverfahren ein Sistierungsbegehren zu stellen.

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