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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2008 RZ.2008.29

9. Juli 2008·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,768 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Art. 9, Art. 14, Art. 197 lit. a und Art. 198 ZPO (sGS 961.2). Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bei zwei im Handelsregister eingetragenen Parteien. Die Antragstellerin kann sich für ein reines Massnahmebegehren nicht auf Art. 197 lit. a ZPO (rascher Rechtsschutz) und damit die Zuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten berufen. Zuständig für vorsorgliche Massnahmen wäre beim Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- der Handelsgerichtspräsident, wobei im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 198 ZPO der Antrag ohnehin abzuweisen wäre (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 9. Juli 2008, RZ.2008.29).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RZ.2008.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.07.2008 Entscheiddatum: 09.07.2008 Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2008 Art. 9, Art. 14, Art. 197 lit. a und Art. 198 ZPO (sGS 961.2). Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bei zwei im Handelsregister eingetragenen Parteien. Die Antragstellerin kann sich für ein reines Massnahmebegehren nicht auf Art. 197 lit. a ZPO (rascher Rechtsschutz) und damit die Zuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten berufen. Zuständig für vorsorgliche Massnahmen wäre beim Streitwert von mehr als Fr. 30'000.der Handelsgerichtspräsident, wobei im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 198 ZPO der Antrag ohnehin abzuweisen wäre (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 9. Juli 2008, RZ.2008.29). Erwägungen   I. 1.   Die A-AG war mit dem Projekt "X" befasst, der Eröffnung einer Indoor-Fischfarm als Grundlage einer neuen Nahrungsmittellinie auf der Basis von Fischfleisch (Neuzüchtung X). Dazu schloss sie mit der B-AG im Juli 2006 einen mündlichen Vertrag ab, der das Marketing X mit den Bereichen Markenaufbau und Lancierung umfasste. Die von der B-AG zu erbringenden Leistungen sind in einer "Budgetzusammenstellung", die auf Detailofferten verweist, aufgeführt; demnach betrug das "provisorische Gesamtbudget" Fr. 521'248.- zuzüglich MwSt (kläg. act. 4). In der Zeit von Juli 2006 bis August 2007 leistete die A-AG vier Akontozahlungen zu je Fr. 100'000.- zuzüglich MwSt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitte November 2007 wurde das Vertragsverhältnis betreffend das Projekt "X" vorzeitig beendet. Die A-AG gibt an, dass die Beendigung im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei, die B-AG geht dagegen von einem einseitigen Vertragsrücktritt i.S.v. Art. 377 OR der Gegenseite aus. Infolge der Vertragsbeendigung forderte die A-AG die B-AG auf, ihr eine Reihe von - im Rahmen des Vertragsverhältnisses geschaffenen - Gegenständen, Dateien und Unterlagen herauszugeben. Dies wurde von der B-AG mit der Begründung verweigert, die Akontozahlungen würden noch nicht alle bereits erbrachten Leistungen abgelten; sie machte in einer "Schlussrechnung" vom 30.11.2007 einen Betrag von pauschal Fr. 30'000.- (zuzüglich MwSt) geltend, gegen den sie sich zur Herausgabe der geforderten Unterlagen und Daten bereit erklärte. 2.   Die A-AG akzeptiert die gestellte Schlussrechnung nicht und reichte beim Präsidenten des Kreisgerichts eine Eingabe mit Datum vom 14.12.2007 und der Überschrift "Gesuch und Antrag auf superprovisorische Verfügung ... betreffend raschen Rechtsschutz, Art. 197 ZPO, vorsorgliche Massnahme, Art. 198 ZPO und dringlicher Anordnung Art. 203 ZPO" mit den eingangs erwähnten Anträgen ein. Im Entscheid vom 08.05.2008 erwog die Vorinstanz, auf die Anordnung von (superprovisorischen) Anordnungen i.S.v. Art. 203 ZPO für die Dauer des summarischen Verfahrens sei zu verzichten, nachdem die Fischfarm inzwischen eröffnet und der Vertrieb der Produkte im Gang sei. Inwieweit die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Schlussrechnung von Fr. 30'000.- (zuzüglich MwSt) begründet sei, könne aufgrund der Aktenlage im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, was einen Entscheid im Rahmen eines Verfahrens betreffend raschen Rechtsschutz ausschliesse. Andrerseits sei "unverkennbar, dass sich die Parteien in einer vorprozessualen Situation" befänden. Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren ausdrücklich auch auf Art. 198 ZPO und verlange gestützt darauf den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sachlich zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sei der Kreisgerichtspräsident, wenn unsicher sei, ob der Hauptprozess beim Handelsgericht durchzuführen sei. Zumindest hinsichtlich der herausverlangten Gegenstände liege ein Werkvertrag vor, wobei von einem vereinbarten "Gesamtwerk" auszugehen sei. Es erscheine glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin noch ein restlicher Vergütungsanspruch zustehe, weshalb sie gemäss Art. 82 OR die Übergabe des Werks

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Zahlung des restlichen Werklohns abhängig machen könne. Erst ein allfälliger Hauptprozess werde klären, welche gegenseitigen Ansprüche allenfalls noch bestünden. Da das Rückbehaltungsrecht nicht unverhältnismässig ausgeübt werden dürfe, die Gesuchsgegnerin in der Schlussrechnung noch eine Forderung von Fr. 30'000.- geltend mache und die Gesuchstellerin bereits Fr. 400'000.- (Beträge jeweils exkl. MwSt) bezahlt habe, sei ein Rückbehalt aller (Teil-) Werke unverhältnismässig. Die Vorinstanz bezeichnete in der Folge die Gegenstände, die als Rückbehalt einstweilen bei der Gesuchsgegnerin verbleiben sollen. "Als vorsorgliche Massnahme" könne "die Gesuchsgegnerin das Rückbehaltungsrecht nur zeitlich befristet für sich in Anspruch nehmen". Ihr werde daher eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids angesetzt, "um den von ihr geltend gemachten Anspruch gerichtlich geltend zu machen" (Entscheid, 4 ff.). 3.   Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26.05.2008 Rekurs, und die Rekursantwort trägt das Datum vom 16.06.2008; die entsprechenden Anträge sind einleitend wiedergegeben. Am 30.06.2008 folgte eine nachträgliche Eingabe der Gesuchsgegnerin, welche der Gesuchstellerin am 01.07.2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.   II. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 79, Art. 217 lit. a und Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 GerG). Zuständig ist der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht (Art. 16 lit. a ZPO und Art. 16 lit. d GO). Auf den Rekurs ist einzutreten.   III.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Gesuchstellerin stützt ihre Herausgabebegehren materiell auf Ablieferungsansprüche aus Werkvertrag, prozessual beruft sie sich auf die Bestimmungen von Art. 197 lit. a und 198 ZPO. Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 197 lit. a ZPO, lässt einwenden, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 198 ZPO sei das Handelsgericht zuständig (Stellungnahme zum Gesuch, 2 Ziff. II/4 [vi-act. 4]) und die Voraussetzungen für die beantragte vorsorgliche Massnahme, welche auf eine antizipierte Vollstreckung hinauslaufe, seien ebenfalls nicht erfüllt (Rekurs, 5 Ziff. 9); in der Sache rügt sie zudem eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Rekurs, 3 f.). Dazu fällt was folgt in Betracht: 1.   Zur Gewährung raschen Rechtsschutzes für die schnelle Handhabung klaren Rechts in Streitigkeiten wie hier, welche nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes fallen (vgl. Art. 14 und 15 ZPO), ist der Kreisgerichtspräsident selbst dann zuständig, wenn die Parteien wie in casu im schweizerischen Handelsregister bzw. in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind (GVP 2006 Nr. 80 mit Hinweisen); von dieser Praxis abzuweichen besteht kein Grund. Der Vorderrichter wäre vorliegend daher - unabhängig vom Streitwert - für einen Entscheid zuständig gewesen, falls es der Gesuchstellerin darum ginge, über dieses abgekürzte Erkenntnisverfahren die behaupteten materiellen Herausgabeansprüche durchzusetzen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur st. gallischen Zivilprozessordnung, N 2a zu Art. 197 ZPO). a)   Eine vorbehaltlose Herausgabe hat die Gesuchstellerin indessen gerade nicht beantragt, sondern lediglich eine solche "bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichlautenden Klagebegehrens vorläufig zu Benutzung" (Ziff. 1 Ingress des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens), und zwar "um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache[,] die Unterlagen nutzen und so Schaden abwenden zu können" (Rekursantwort, 4 Ziff. 3). Das Rechtsbegehren ist daher inhaltlich als reines Massnahmebegehren zu qualifizieren. Der Vorderrichter ist auf das Gesuch schon aus diesem Grund - im Ergebnis - zu Recht nicht eingetreten, soweit es formal (auch) auf Art. 197 lit. a ZPO abgestützt wurde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)   Beizufügen bleibt, dass der Vorderrichter auch die Voraussetzungen von Art. 197 lit. a Satz 1 ZPO für einen Entscheid in der Sache - nämlich klares Recht bei nicht streitigem oder sofort feststellbarem Sachverhalt - zu Recht verneint hat. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 4 ff. Erw. 5 a und b) verwiesen werden. Der Gesuchstellerin kann der von Art. 197 lit. a Satz 2 ZPO für solche Fälle vorgezeichnete Gang zum ordentlichen Richter, den sie ohnehin einschlagen wollte, nicht erspart werden. 2.   Über vorsorgliche Massnahmen entscheidet der Präsident des zuständigen Gerichts (Art. 9 ZPO). Das Handelsgericht ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (Art. 14 Abs. 1 ZPO), es sei denn, das Kreisgericht werde im gegenseitigen Einvernehmen angerufen (Art. 14 Abs. 2 ZPO). Nachdem es vorliegend um die Herausgabe eines Werks im Wert von mehreren hunderttausend Franken geht, die Voraussetzungen des Registereintrags sowie der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit erfüllt sind und auch keine Zuständigkeitsvereinbarung gemäss Art. 14 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist in der Sache das Handelsgericht und zum Erlass vorsorglicher Massnahmen der Handelsgerichtspräsident zuständig. Weshalb "etwa wegen der Streitwertgrenze" unsicher sein soll, ob der Hauptprozess am Handelsgericht durchzuführen sei (Entscheid, 6), ist nicht einzusehen. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der von der Gesuchstellerin/Klägerin herausverlangten Gegenstände (Art. 73 Abs. 1 ZPO), nicht nach der Höhe der (behaupteten) Restforderung der Gesuchsgegnerin/Beklagten, wegen deren Nichtbezahlung diese die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR erhebt. 3.   Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Gesuch insgesamt nicht einzutreten. Festzustellen bleibt, dass das Massnahmebegehren mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 198 lit. a ZPO abzuweisen wäre, falls darauf eingetreten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden könnte. Das Begehren läuft, wie die Gesuchsgegnerin zutreffend geltend macht, auf eine antizipierte Urteilsvollstreckung hinaus, bevor die Gesuchstellerin eine entsprechende Klage überhaupt anhängig gemacht hat. Das ist unzulässig; ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist nämlich nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, es gehe darum, mit einer vorläufigen Benutzung der Unterlagen Schaden abzuwenden, ist kaum substantiiert (Gesuch, 36 f. Ziff. 5; Rekursantwort, 4 Ziff. 3). Im Übrigen ist es ihr unbenommen, im Hauptprozess nebst den Herausgabeansprüchen zusätzlich Verspätungsschäden geltend zu machen; dass eine allfällige Schadenersatzforderung gefährdet wäre, behauptet sie selber nicht. Schliesslich erweist sich auch die Rüge, die Dispositionsmaxime sei verletzt worden, als begründet. Die Gesuchstellerin hat in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens die sofortige Herausgabe von Dateien und Unterlagen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme verlangt. Hierauf ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer dringlichen Anordnung nicht gegeben waren. Im Hauptantrag (Ziffer 1 des Gesuchs) wurde lediglich die vorläufige Herausgabe verschiedener Unterlagen, Gegenstände und Dateien bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichlautenden Klagebegehrens verlangt. Indem die Vorinstanz in Ziff. 1 ihres Entscheids die vorbehaltlose Herausgabe bestimmter Gegenstände anordnete, hat sie der Gesuchstellerin diesbezüglich mehr bzw. etwas anderes zugesprochen, als diese verlangte. Zudem hat die Gesuchstellerin für den definitiven Entscheid über die Herausgabe ein "gleichlautendes Klagebegehren" angekündigt, womit sie wie erwähnt selbst davon ausging und in Aussicht stellte, einen Hauptprozess in der Klägerrolle zu führen. Die Vorinstanz hat demgegenüber in Ziff. 2 ihres Entscheids den Hauptprozess von einer Leistungsklage auf Herausgabe des Werks mit der Gesuchstellerin in der Klägerrolle in eine Forderungsklage mit der Gesuchsgegnerin in der Klägerrolle umfunktioniert, was ohne Antrag erfolgte und unhaltbar ist. -----

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