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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.02.2010 RF.2009.120.1

26. Februar 2010·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·341 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Bezahlt ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Schulden, so erhält er im Innenverhältnis gegen­über dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RF.2009.120.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 26.02.2010 Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2010 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Bezahlt ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Schulden, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120). Aus den Erwägungen: Der Ehemann verlangt, dass eine Nachsteuer für das Jahr 2007 und die Steuern für das Jahr 2008 aus der Zeit des Zusammenlebens beiden Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Das Zugeständnis, diese Schulden zu übernehmen, habe er in den Vergleichsgesprächen nur unter der Bedingung gemacht, dass eine Gesamtlösung zustande komme. Die Vorinstanz hätte im Entscheidfall nicht darauf abstellen dürfen. Sind Vergleichsverhandlungen gescheitert, darf der Umfang der Vergleichsbereitschaft einer Partei bei einer nachfolgenden prozessuallen Auseinandersetzung vom Gericht nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden (Meier-Hayoz, Vergleich, in: Schweizerische Juristische Kartothek, Karte Nr. 463, 6). Die Vorinstanz hätte daher die vom Ehemann gemachten Zugeständnisse nicht übernehmen dürfen. Die geltend gemachten Steuerschulden betreffen jedoch den Zeitraum vor Auflösung des Güterstands im Frühjahr 2009. Für diese Schulden haften die Ehegatten im Aussenverhältnis solidarisch. Bezahlt sie ein Ehegatte nach der Trennung, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Abrechnung bringen (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 209 ZGB N 12 ff., 18). Die interne Übernahme der Steuerschuld richtet sich dabei nach der Vereinbarung während des Zusammenlebens gestützt auf Art. 163 ZGB (BernerKomm/Hausheer/ Reusser/Geiser, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 163 ZGB N 11 sowie Art. 209 ZGB N 9). Soweit der Ehemann gemeinsame Steuerschulden aus den Jahren 2007 und 2008 übernommen hat, kann er die endgültige Regelung dieser Schulden somit erst verlangen, wenn die Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2010 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Bezahlt ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Schulden, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120).

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