Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2020.26-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 16.06.2021 Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2021 Art. 390 ZGB: Bei einem Antrag auf Aufhebung der erwachsenschutzrechtlichen Massnahme hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob bei der betroffenen Person als Folge ihres Schwächezustands ein «Unvermögen» zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten vorliegt. Hierfür reicht es nicht aus, sich nur auf Vorkommnisse in der Vergangenheit abzustützen, vielmehr ist die aktuelle Situation von Relevanz (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. Juni 2021, KES.2020.26-K2). Zusammenfassung des (relevanten) Sachverhalts: Für A. (geb. 1970) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Für seine Ehefrau B. (geb. 1974) besteht dieselbe Massnahme. Beide stellten bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diverse Anträge um Aufhebung der Massnahme, welche diese allesamt abwies. Die letzte Abweisung erfolgte mit Beschluss vom 14. August 2019. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission (VRK) mit Entscheid vom 2. November 2020 ab. Aus den Erwägungen: (…) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.a) Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die KESB eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder Umfeld (Art. 398 Abs. 1 ZGB) hinreichend geworden ist oder wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (BSK ZGB I-Biderbost/Henkel, Art. 399 N 5). Der Wegfall des Grundes kann auf eine tatsächliche Veränderung der Situation oder auf eine Neubeurteilung der Umstände durch die Behörde zurückzuführen sein. Dabei liegt es unabhängig vom Aufhebungsgrund im Ermessen der KESB, ob sie ein Gutachten einer sachverständigen Person einholt (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., N 20.04 und 20.04c). Damit eine Beistandschaft anzuordnen bzw. weiterzuführen ist, muss ein in der Person liegender Schwächezustand des Betroffenen vorliegen (vgl. Art. 390 ZGB), welcher allein jedoch für die Anordnung / Beibehaltung einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht genügt. Es braucht zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen. Der Schwächezustand (das Gesetz nennt drei dauerhafte Schwächezustände: geistige Behinderung, psychische Störung und ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand; Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und das genannte Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken. Schwächezustand und Unvermögen müssen nicht generell gegeben, sondern können auch lediglich punktueller Natur sein, also einzelne Bereiche betreffen, bzw. das Unvermögen kann sich auch nur hinsichtlich einzelner Angelegenheiten auswirken. Abzustellen ist dabei auf die aktuellen Verhältnisse. Ob ein Schwächezustand (immer noch) vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Biderbost/Henkel, Art. 390 N 2 ff.). b) [Feststellung, dass bei A. eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, also ein Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB.] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.a) Bei Unvermögen fehlt der betroffenen Person als Folge ihres Schwächezustandes die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch oder rechtlich (namentlich wegen Urteilsunfähigkeit) oder sie ist derart beeinträchtigt, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Diese aus dem Unvermögen resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, auch mit «Betreuungs- resp. Eigenbesorgungslücke» umschrieben, und nicht der Schwächezustand als solcher ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme. Das Unvermögen hängt von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab und ist weit auszulegen. Die Unfähigkeit kann darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er es aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder einen solchen gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät. Diesfalls muss die hilfsbedürftige Person jedoch ebenso nicht in der Lage sein, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Insbesondere bei vorübergehender Verhinderung kann es unter Umständen genügen, einer Drittperson für einzelne Aufgaben Aufträge zu erteilen (Art. 392 Ziff. 2 ZGB) oder durch direktes Handeln der Erwachsenenschutzbehörde das Erforderliche vorzukehren (Art. 392 Ziff. 1 ZGB), statt eine Beistandschaft anzuordnen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Biderbost/Henkel, Art. 390 N 17 ff.). b) A. führt in der Beschwerdeschrift sinngemäss aus, er und seine Frau seien in der Lage, die Rechnungen selber zu bezahlen, wobei sie von ihren Spitexbetreuern und wenn nötig von ihrem guten Freund oder von ihrem Psychologen resp. Psychiater Hilfe bekommen könnten. Für Krankenkasse, Miete und andere regelmässige Aufträge könnten Daueraufträge erteilt werden. Er sehe nicht ein, wozu es dazu einen Beistand brauche. Es sei sogar so, dass sie häufig aus Frust über den Beistand und die KESB Sachen bestellt hätten, die sie dann nicht hätten bezahlen können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im angefochtenen Entscheid stützt sich die VRK primär auf die Einschätzung des Beistands vom 27. Juni 2019 ab. Danach ist A. auch heute nicht in der Lage, seine administrativen Aufgaben zu erledigen und die Finanzen sinnvoll und haushälterisch zu verwalten. Aufgrund des fehlenden Umgangs mit Geld sei bei einer Ablösung der Beistandschaft mit einer weiteren Verschuldung zu rechnen. So seien in der Vergangenheit immer wieder unnötige und nicht finanzierbare Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden. Auch med. pract. G. habe an der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass A. und seine Ehefrau weiterhin Ausgaben tätigten, welche sie sich nicht leisten können. Es sei deshalb auch schon zu Situationen gekommen, bei denen kein Geld für Lebensmittel vorhanden gewesen sei. Die KESB hielt dazu im Beschluss vom 14. August 2019 fest, A. sei weiterhin auf Unterstützung angewiesen und diese könne nicht auf andere Weise gewährleistet werden. Die KESB hat das «Unvermögen» in ihrem Beschluss vom 14. August 2019 so gut wie gar nicht abgehandelt resp. begründet. Dies mag daran liegen, dass das Ehepaar in der jüngsten Vergangenheit wiederholt den Antrag um Aufhebung der Massnahme gestellt hatte. Die VRK sodann stützte sich in ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Einschätzung des Beistands vom 27. Juni 2019. Konkrete und insbesondere aktuelle Beispiele, die aufzeigen würden, dass A. zurzeit nicht in der Lage ist, die finanziellen Angelegenheiten selbständig und gewissenhaft vorzunehmen, sind jedoch nicht aktenkundig. Die Vorkommnisse, welche noch klar für die bestehende Massnahme sprachen, liegen alle bereits längere Zeit zurück (Autokauf im Oktober 2015 während der Ferien der damaligen Beiständin, obwohl beide keinen Führerschein besitzen; Verbot der Tierhaltung durch den Kantonstierarzt [Verfügung vom 30. Oktober 2017; sehr hohe Telefonrechnungen [monatlich bis zu Fr. 450.00). Ob sich das Verhalten von A. diesbezüglich verändert hat, kann nicht eruiert werden, da seine finanziellen Angelegenheiten bereits seit mehreren Jahren durch einen Beistand geregelt werden und sich dieser im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess. Aufgrund der positiven persönlichen Entwicklung und der guten Zusammenarbeit mit dem Facharzt ist dies jedoch möglich. In diesem Sinne ist der Sachverhalt illiquid. Es ist mithin zu prüfen, ob bei A. noch ein Unvermögen vorliegt, welches eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme erfordert, und, falls ja, ob eine mildere Massnahme genügend wäre (Verhältnismässigkeit). 5. [Rückweisung an KESB zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5
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