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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.02.2025 FS.2023.3-EZE2

7. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·12,467 Wörter·~1h 2min·5

Zusammenfassung

Art. 176, 179, 286 ZGB: Abänderung einer Unterhaltspflicht, die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung festgelegt wurde. Vorliegend ist die Abänderung nur eingeschränkt möglich, da eine Referenzgrösse fehlt (Caput controversum). (E. II./3 und 4). Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge kann nur dann verlangt werden, wenn dies zu Gunsten des Kindes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Abänderung nach Art. 286 ZGB erst ab dem Datum des Einreichens des Gesuchs erfolgt. Anpassung an veränderte Verhältnisse ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (verfügte IV-Rente, höheres Einkommen Ehemann, Familienzuwachs beim Ehemann). Für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 einzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 250.00 käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde (E. III.7.c). Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E.III.9) (Kantonsgericht, Einzelrichter in Familiensachen, 7. Februar 2025, FS.2023.3-EZE2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2023.3-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.09.2025 Entscheiddatum: 07.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025 Art. 176, 179, 286 ZGB: Abänderung einer Unterhaltspflicht, die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung festgelegt wurde. Vorliegend ist die Abänderung nur eingeschränkt möglich, da eine Referenzgrösse fehlt (Caput controversum). (E. II./3 und 4). Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge kann nur dann verlangt werden, wenn dies zu Gunsten des Kindes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Abänderung nach Art. 286 ZGB erst ab dem Datum des Einreichens des Gesuchs erfolgt. Anpassung an veränderte Verhältnisse ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (verfügte IV-Rente, höheres Einkommen Ehemann, Familienzuwachs beim Ehemann). Für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 einzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 250.00 käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde (E. III.7.c). Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E.III.9) (Kantonsgericht, Einzelrichter in Familiensachen, 7. Februar 2025, FS.2023.3- EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/39

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht

Entscheid vom 7. Februar 2025

Geschäftsnr. FS.2023.3-EZE2; ZV.2023.22-EZE2; ZV.2023.42-EZE2

Verfahrens-beteiligte A ,

Berufungsklägerin, Ehefrau,

vertreten von Rechtsanwältin A ,

und

B ,

Berufungsbeklagter, Ehemann,

vertreten von Rechtsanwältin B ,

Gegenstand vorsorgliche Massnahme

FS.2023.3-EZE2

2/38 Erwägungen

I.

1. A , geb. (nachfolgend: Ehefrau oder Berufungsklägerin), und B , geb. (nachfolgend: Ehemann oder Berufungsbeklagter) sind die Eltern von C , geb. 2013. Nach der Geburt von C heirateten die beiden am DD.MM.2015 und trennten sich am DD.MM.2017. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarten die Parteien unter anderem, dass der Ehemann an den Barunterhalt von C monatlich im Voraus und erstmals per März 2018 Fr. 590.00 sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 2'340.00 bezahlt, wobei festgestellt wurde, dass die Unterdeckung monatlich Fr. 460.00 beträgt. Ausserdem wurde ein Änderungsvorbehalt vereinbart, da damals Abklärungen bezüglich Invalidität der Ehefrau liefen. In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom DD.MM.2018 rückwirkend ab Oktober 2016 eine IV-Rente sowie IV-Kinderrenten für C und ihren Sohn D im Umfang von monatlich Fr. 1'993.00 bzw. Fr. 797.00 (C ) bzw. Fr. 708.00 zugesprochen. Zusätzlich erhielt sie für sich und C eine monatliche Rente der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 785.00 bzw. Fr. 118.00. D (Jg. 2001) schloss seine Ausbildung ab und zog aus der Wohnung seiner Mutter im September 2022 aus.

2. Am DD.MM.2019 beantragten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung. Da sie sich im Verlauf des Verfahrens über die Scheidungsfolgen nicht einigen konnten, wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt. Dabei beantragte der Ehemann mit Klageantwort vom DD.MM.2021 zusätzlich den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Seine Anträge lauteten wie folgt: Der Beklagte sei vorsorglich und in Abänderung von Ziffer 1.5 des Eheschutzentscheides rückwirkend ab März 2018 bis Dezember 2019 zu einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 329.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) und ab Januar 2020 bis zur Rechtskraft der Scheidung zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 293.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) zu verpflichten.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab. Nicht einigen konnten sie sich hingegen in Bezug auf die Unterhaltszahlungen und (für das Scheidungsverfahren) das Güterrecht. Im Verlauf des Verfahrens wurde der Ehemann erneut Vater. Seine neue Partnerin, F und er wurden am DD.MM.2022 Eltern von E . Am DD.MM.2022 entschied die Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen wie folgt:

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3/38 1. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C rückwirkend ab 1. März 2018 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen (p.m. bis 31.12.2019 Fr. 200.00; ab 1.1.2020 Fr. 230.00) zu bezahlen:

Fr. 180.00 bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 346.00 anschliessend bis zum 31. März 2021 Fr. 233.00 anschliessend bis zum 30. September 2021 Fr. 580.00 anschliessend bis zum 31. Mai 2022 Fr. 432.00 anschliessend bis zum 30. September 2022 Fr. 0.00 anschliessend bis zur Rechtskraft der Ehescheidung 2. B wird verpflichtet, an den Unterhalt von A ab 1. März 2018 monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'586.00 bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 1'624.00 anschliessend bis zum 31. März 2021 Fr. 1'861.00 anschliessend bis zum 30. September 2021 Fr. 351.00 anschliessend bis zum 31. Mai 2022 Fr. 473.00 anschliessend bis zum 30. September 2022 Fr. 170.00 anschliessend bis zur Rechtskraft der Ehescheidung 3. Die bis anhin geleisteten Beiträge sind an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 anzurechnen.

Entscheid in der Hauptsache

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilkonvention vom DD.MM.2022 mit dem nachfolgenden Inhalt wird genehmigt:

…. 3. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von C monatlich und im Voraus ab Rechtskraft der Scheidung folgende Beiträge, zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, zu bezahlen:

Fr. 0.00 bis zum 30. Juni 2023 Fr. 74.00 anschliessend bis zum 31. Juli 2026 Fr. 668.00 anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. 4. Das Begehren um nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen. 5. Dieser Entscheid beruht auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

• B : monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'520.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderoder Ausbildungszulagen), momentaner monatlicher familienrechtlicher Bedarf von Fr. 3'115.25, kein Vermögen

• A : monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'940.00 (Fr. 2'027.00 IV-Rente, Fr. 913.00 PK- Rente), monatlicher familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'413.05; kein Vermögen • C : monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'178.00 (IV- & PK-Kinderrente + KZ), momentaner monatlicher familienrechtlicher Bedarf von Fr. 967.65 6. Die Unterhaltsbeiträge und Einkommensgrenzen gemäss Ziffern 4 - 6 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.8 Punkten (Stand August 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.2 Punkte geändert hat.

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4/38 (Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.)

7. Jeder Ehegatte behält, was er besitzt, und übernimmt die Aktiven und Passiven, die auf seinen Namen lauten. Vorbehalten sind die gestützt auf den Massnahmeentscheid noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge. 8. Die Pensionskasse wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von B , den Betrag von Fr. 5'577.10 zuzüglich Zins seit 21. März 2019 auf das Vorsorgekonto von A bei der R , zu übertragen. 9. Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im ganzen Umfang der Mutter angerechnet. 10. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 (begründeter Entscheid) bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Beide Kostenanteile trägt zufolge unentgeltlicher Prozessführung vorerst der Staat. 11. Der Staat entschädigt die Vertreterinnen der Parteien zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wie folgt: RA Rechtsanwältin A Fr. 11'455.00 RA Rechtsanwältin B Fr. 11'396.80

3. a) Gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob die Ehefrau am DD.MM.2023 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht St.Gallen mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgericht X vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen seien aufzuheben und die Anträge des Beschwerdegegners betreffend vorsorgliche Massnahmen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. seien diese als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgericht X vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und die Alimente seien während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Alimentenregelung festzulegen wie folgt:

• Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter C folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, sofern diese nicht durch die Berufungsklägerin bezogen werden: Fr. 846.00 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 Fr. 832.00 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 Fr. 955.00 1. April 2021 bis 31. August 2021 Fr. 965.00 1. September 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 886.00 1. Juni 2022 bis zur rechtskräftigen Regelung der Alimente

• Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsklägerin monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge zu leisten: Fr. 1'716.00 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 Fr. 1'923.00 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 Fr. 1'947.00 1. April 2021 bis 31. August 2021 Fr. 1'867.00 1. September 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 1'788.00 1. Juni 2022 bis zur rechtskräftigen Regelung der Alimente

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5/38 3. Subeventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Kreisgericht X vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.

b) Mit Berufungsantwort vom DD.MM.2023 beantragte der Ehemann die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau. Mit Schreiben vom DD.MM.2023 liess er das Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie verschiedene Unterlagen ins Recht legen. Daraufhin gelangte die Ehefrau mit Eingabe vom DD.MM.2023 ans Kantonsgericht und machte unter anderem geltend, dass es sich um Akten handle, welche zum Zeitpunkt der Berufungsantwort bereits vorhanden gewesen und daher aus dem Recht zu weisen seien. Dies hatte eine weitere Eingabe des Ehemanns zur Folge.

Das Gericht zog sowohl die vorinstanzlichen Akten betreffend vorsorgliche Massnahmen wie auch jene des parallel laufenden Scheidungsverfahrens bei. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. a) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig innert der Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Sachlich und funktionell zuständig ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Auch für das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Einzelrichter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a und c EG-ZPO).

b) Gemäss BGer 5A_90/2017 bestimmt sich der Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Nach diesem Entscheid ist es den Parteien auch bei Geltung der Offizialmaxime unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. "Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im

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6/38 Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird" (vgl. BGer 5A_438/2012 E. 2.4; BK-STERCHI, 2012, Art. 308 ZPO N 3). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_288/2019 E. 5.4 m.H), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Die unangefochtene Dispositivziffern 3 (Anrechnung bisher geleistete Beiträge) steht damit nicht weiter zur Disposition und ist rechtskräftig. Zu überprüfen sind folglich die Dispositivziffern 1 (Unterhalt C ) und 2 (Unterhalt Ehefrau).

2. Das Berufungsverfahren betreffend Scheidungsfolgen wird zeitgleich und mit einem separatem Entscheid abgeschlossen. Wegen der unterschiedlichen Verfahrensarten und Zuständigkeiten können das vorliegende Berufungsverfahren sowie jenes betreffend Scheidungsfolgen nicht miteinander vereinigt werden. Die Akten beider Verfahren sind aber gerichtsnotorisch bzw. bekannt.

3. Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II./4 und 5, m.H., www.publikationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinderbelange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respektive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter

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7/38 Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).

4. In Bezug auf die Ausführungen der Ehefrau, wonach mit der Hauptverhandlung Aktenschluss sein soll und verschiedene Unterlagen des Ehemannes unberücksichtigt zu bleiben hätten ist auf das soeben Dargelegte sowie darauf hinzuweisen, dass angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime der Aktenschluss ohnehin erst dann eintritt, wenn das Gericht zur Urteilsberatung übergeht (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Damit wird – entgegen den Ausführungen der Ehefrau – insbesondere auch die Geburt von E vom DD.MM.2022 mit den entsprechenden finanziellen Folgen sowie weitere vom Ehemann eingereichte Unterlagen (wie bspw. die finanziellen Verhältnisse seiner neuen Lebenspartnerin) vorliegend berücksichtigt. Was den Antrag, wonach Unterlagen des Ehemanns in Bezug auf die Erwerbssituation seiner neuen Partnerin "aus dem Recht zu weisen" seien betrifft, ist festzuhalten, dass diese Begehren Kindesbelange betreffen, weshalb gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch neue Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich zulässig sind. Ausserdem ist das geforderte "aus-dem-Recht-Weisen" in der schweizerischen ZPO nicht vorgesehen, weshalb auch aus diesem Grund dem diesbezüglichen Antrag nicht zu folgen wäre.

III.

1. Mit der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom DD.MM.2021 beantragte der Ehemann die Anpassung der im Eheschutzentscheid vom DD.MM.2018 festgesetzten bzw. genehmigten Unterhaltsbeiträge an die veränderten Verhältnisse. Die Unterhaltsbeiträge im genannten Eheschutzentscheid basieren auf der von den Ehegatten unterzeichneten Vereinbarung, die der Familienrichter in der Folge genehmigte.

Konkret vereinbarten die Parteien folgende Unterhaltsbeiträge: Unterhalt C : "B bezahlt an den Barunterhalt von C monatlich im Voraus und erstmals per März 2018 Fr. 590.00, jeweils zuzüglich tatsächlich von ihm bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen. Zusätzlich bezahlt B monatlich im Voraus und erstmals per März 2018 für C Fr. 2'340.00 Betreuungsunterhalt. Dieser Betrag erweist sich allerdings nicht als ausreichend. Die Unterdeckung beträgt derzeit monatlich Fr. 460.00." Unterhalt A:

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8/38 "Es konnten zugunsten von A keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichenden Beiträge festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts von Fr. 2'800.00, den B grundsätzlich zu leisten verpflichtet wäre, beträgt die Unterdeckung derzeit monatlich Fr. 430.00." Für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge gingen die Parteien von folgenden Verhältnissen aus: "Dieser Vereinbarung liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: • B Einkommen Fr. 6'100.00 monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn kein Vermögen Barbedarf Fr. 3'170.00 monatlich; Grundbetrag Fr. 1'050.00, Wohnkostenanteil Fr. 920.00, Gesundheitskosten Fr. 350.00, Versicherung Fr. 50.00, Berufsauslagen Fr. 600.00 (Fr. 150.00 auswärtige Verpflegung [Beiträge Arbeitgeber berücksichtigt], Fr. 450.00 Kostenanteil Firmenauto für Arbeitsweg), Steuern Fr. 200.00 (geschätzt) • A kein Einkommen kein Vermögen Barbedarf Fr. 3'230.00 monatlich; Grundbetrag Fr. 1'230.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'100.00, Gesundheitskosten Fr. 550.00, Versicherung Fr. 50.00, Mobilitätskosten Fr. 300.00, keine Steuern (geschätzt) • C Einkommen Fr. 200.00 monatliche Kinderzulage kein Vermögen Barbedarf Fr. 790.00 monatlich; Grundbetrag Fr. 350.00, Wohnkostenanteil Fr. 300.00, Gesundheitskosten Fr. 140.00"

2. Streitig ist der zwischen den Parteien geschuldete Unterhalt. Die Ehefrau rügt vorab die von der Vorinstanz festgesetzte rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab März 2018. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, der Ehemann habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er das Verfahren unnötig in die Länge gezogen und Unterlagen nur sehr zögerlich oder bis zur Hauptverhandlung gar nicht eingereicht habe (vgl. Berufung, S. 4).

3. a) Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Gemäss dem damit zur Anwendung gelangenden Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an, wenn sich die Verhältnisse ändern. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinngemäss. Voraussetzung ist also eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung

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9/38 der Massnahme (z.B.: BGer 5A_1018/2015 E. 4; BGer 5A_101/2013 E. 3.1; vgl. auch: BSK ZGB-ISENRING/KESSLER, Art. 179 N 3). Soll eine Eheschutzvereinbarung abgeändert werden, ist zusätzlich zu beachten, dass dies nur eingeschränkt möglich ist. So kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn die erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), können hingegen grundsätzlich nicht abgeändert werden, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels in Frage, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR), wobei im Bereich des caput controversums ohnehin kein Raum für einen Irrtum besteht, andernfalls gerade die Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; statt vieler: OGer ZH LY190027 vom 2. September 2019, E. III./2.2. m.w.H.).

b) Das Kind kann eine Erhöhung des Kinderunterhalts rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung verlangen (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 2, Art. 279 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 2 ZGB). In die umgekehrte Richtung – mithin für eine vom unterhaltspflichtigen Elternteil verlangte Herabsetzung – gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 279 Abs. 1 ZGB, der die einjährige Rückwirkung vorsieht, nicht (STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich/Basel/Genf 2022, N 420 m.w.H.; vgl. auch BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 2886 N 7b; BGE 128 III 305 E. 6a und 127 III 503 E. 3b/aa).

4. a) Im vorliegenden Fall hielten die Ehegatten im Rahmen des Eheschutzentscheides vom DD.MM.2018 fest, dass der Entscheid angepasst werden kann, wenn die Ehefrau Renten der IV zugesprochen erhält. So wurde in Ziffer 6 (Änderungsvorbehalt) Folgendes vereinbart: "Per Ende 2018 lief der Anspruch von A auf Krankentaggeld aus. Derzeit laufen Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt betreffend Invalidität von A. Falls sie dereinst (rückwirkend) eine Rente (eventuell inkl. Kinderrente) zugesprochen erhalten sollte, kann die vorliegende Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge ab März 2018 rückwirkend abgeändert werden. Es ist in diesem Fall insbesondere möglich, dass B rückwirkend zumindest einen Teil der von ihm geleisteten Beiträge ab März 2018 erstattet erhält. Die

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10/38 gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen (insbesondere Art. 286 ZGB) bleiben auf jeden Fall zusätzlich vorbehalten" (vgl. vi-act. 25, Beilage). Diesem Änderungsvorbehalt stimmte die Ehefrau mittels Vereinbarung unterschriftlich zu. Der Eheschutzentscheid mit dem darin enthaltenen Änderungsvorbehalt erwuchs in Rechtskraft. Die entsprechende Ziffer ist klar und unmissverständlich. Dass Willensmängel vorhanden gewesen sein sollen, ist weder ersichtlich, noch wurde dies geltend gemacht. Der Ehefrau war somit bekannt, dass der Ehemann ein Gesuch um rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge einreichen kann. Inwiefern sein Gesuch um Änderung rechtmissbräuchlich sein soll (vgl. dazu Berufung, S. 4), ist weder ersichtlich, noch substantiiert geltend gemacht worden. Angesichts dieses expliziten Änderungsvorbehalts und der rückwirkenden Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie der Pensionskasse sind im Rahmen der vorsorglichen Massnahme – der Vereinbarung entsprechend – die Unterhaltsbeträge rückwirkend ab März 2018 anzupassen.

b) Im Rahmen des Eheschutzentscheides wurde lediglich Kinderunterhalt vereinbart (Fr. 590.00 Barunterhalt, Fr. 2'340.00 Betreuungsunterhalt, Unterdeckung: Fr. 430.00), da in jenem Zeitpunkt keine weiteren Mittel zur Verfügung standen. Dabei wurde indessen explizit darauf hingewiesen, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichenden Beiträge haben festgesetzt werden können und der Ehemann grundsätzlich zur Leistung von Betreuungsunterhalt verpflichtet wäre. Die Unterdeckung betrage Fr. 430.00. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf Deckung seines gebührenden Unterhalts habe, wobei dieser – bei genügenden finanziellen Mitteln – eine Beteiligung am Überschuss der Eltern beinhalte (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familienmitglieder zu sorgen haben, was zur Folge hat, dass der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Beide Ehegatten haben, im Rahmen der verfügbaren Mittel, Anspruch auf die Fortsetzung des früheren gemeinsamen Lebensstandards. Eine zeitliche Limitierung des bis zur Erreichung des gebührenden Bedarfs notwendigen Unterhalts ist dem ehelichen Unterhalt nach Art. 163 ZGB fremd (vgl. BGer 5A_849/2020 E. 5). Demgemäss kann vorliegend nicht einfach die IV-Rente der Ehefrau sowie die IV-Kinderrente von den gemäss Eheschutzentscheid zugesprochenen Beträgen in Abzug gebracht werden, wie dies der Ehemann bei der Vorinstanz noch verlangte. Vielmehr ist ausgehend von den ermittelten Bedarfs- und Einkommenszahlen gemäss Eheschutzentscheid und unter Berücksichtigung der Renten, die auch höhere Steuerbeträge zur Folge haben, eine neue Berechnung

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11/38 vorzunehmen und bei ausreichenden Mitteln auch der Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt zu gewähren.

5. a) Die Vorinstanz setzte die erste Phase auf März 2018 bis Dezember 2019 fest und ging von folgender Berechnung aus:

B A C insgesamt Einkommen Lohn 6'100 Rente IV 1993 797 Rente PK 786 118 Kinderzulage 200 insgesamt 6'100 2'779 1'115 9'994 familienrechtlicher Bedarf Grundbetrag 1'050 1'230 350 Wohnkostenanteil 920 1'400 ./. Anteil C -300 300 Krankenversicherungsprämien 350 550 140 Versicherung 50 50 Arbeitsweg / Mobilität Ehefrau 450 300 Verpflegung 150 laufende Steuern 537 306 91 insgesamt 3'507 3'536 881 7'924

Überschuss / Manko 2'593 -757 234 2'070 Verteiler für Überschussverteilung 40% 40% 20% 100% Anteil am Überschuss 828 828 414 Grundbedarf + Überschussanteil 4'335 4'364 1'295 Unterhaltsanspruch nach Abzug des eigenen Einkommens -1'765 1'585 180

Für ihre Berechnung stützte sich die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – auf die Vereinbarung der Parteien, wonach die Unterhaltsbeiträge im Falle der Ausrichtung einer Rente ab März 2018 abgeändert werden können. Sie übernahm die Beträge gemäss der Unterhaltsrechnung des ursprünglichen Eheschutzentscheides und ergänzte bzw. korrigierte diese mit der Rente sowie der dadurch bedingten höheren Steuerlast. Beide Parteien stimmten den damaligen Beträgen mittels Vereinbarung unterschriftlich zu. Eine Änderung lässt die Vereinbarung lediglich in Bezug auf das Renteneinkommen, und eng verbunden damit, der Erhöhung der Steuerbeträge zu, nicht jedoch in Bezug auf die anderen Positionen. Es wäre nicht zu begründen, weshalb von diesen Beträgen gemäss der ursprünglichen Unterhaltsrechnung (mit Ausnahme der Steuern, welche mit der Rente unmittelbar zusammenhängen) abgewichen werden sollte. Damit bleibt es – entgegen des Vorbringens der Ehefrau – auch bei dem von ihr anerkannten Einkommen des Ehemanns von Fr. 6'100.00. Dasselbe gilt für die von ihr nun in Frage gestellte Höhe des Grundbetrags.

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12/38 b/aa) Die Ehefrau wendet sich sodann gegen die von der Vorinstanz im Bedarf des Ehemanns eingesetzten bzw. von der Vereinbarung übernommenen Fr. 450.00 für den Arbeitsweg, welche sie "ersatzlos" gestrichen haben will (vgl. Berufung, S. 7 f.). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen betreffend caput controversum beim Abschluss der Vereinbarung vom DD.MM.2018 hinzuweisen. Die Höhe der Kosten für den Arbeitsweg wurden offensichtlich vergleichsweise definiert, um die damals ungewisse Sachlage zu bewältigen. Selbst die Ehefrau weist darauf hin, dass der Betrag von Fr. 450.00 ein Kompromiss gewesen sei, bzw. das Ergebnis von "langwierigen, zähen Verhandlungen" (Berufung, S. 7). Damit besteht bereits aus diesem Grund kein Raum für eine Anpassung. Darüber hinaus hat das betreffend Einkommen und Grundbetrag bereits Dargelegte Geltung. Im Übrigen sei angemerkt, dass die nicht mehr berufstätige Ehefrau Mobilitätskosten von Fr. 300.00 pro Monat für sich beansprucht, was der Ehemann seinerseits nicht rügt.

bb) In Bezug auf die nun geltend gemachten, aber nicht weiter belegten Gesundheitskosten der Ehefrau, bleibt festzuhalten, dass diese damals nicht Teil der Bedarfsberechnung waren, womit sich die Ehefrau ursprünglich einverstanden erklärte. Keinen Eingang in die Bedarfsberechnung fanden sodann auch die Hobbies von C , weshalb diese entgegen dem Wunsch der Ehefrau ebenfalls nicht im Bedarf aufgeführt werden.

c) Zusammenfassend bleibt es aufgrund des damaligen übereinstimmenden Willens der Ehegatten bei der in der Vereinbarung festgesetzten Einkommens- und Bedarfsberechnung mit Ausnahme der Rente sowie den erhöhten Steuern. Die zutreffende Einkommens- und Bedarfsberechnung der Vorinstanz (vgl. oben) ist demzufolge unverändert zu übernehmen.

d) Die Ehefrau wendet sich sodann gegen die Überschussverteilung. Dabei macht sie ohne weitere Angaben geltend, "in der Praxis" habe sich die Aufteilung zu einem Drittel auf die Eheleute und die Kinder etabliert. Eine Begründung, weshalb davon abzuweichen wäre, sei nicht dargetan. Im Ergebnis sei die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufteilung zu lediglich 20% zugunsten von C mittelfristig von Nachteil für diese, da nach der Scheidung praxisgemäss der Ehefrau kein Überschussanteil mehr zugesprochen werde. Aufgrund der vorerwähnten finanziellen Vorteile, welche der Ehemann bereits aus den Invaliditätsrenten der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ziehe, sei von jeder weiteren finanziellen Bevorzugung des Ehemanns abzusehen und es sei die gerichtsübliche Aufteilung zu je einem Drittel auch vorliegend anzuwenden.

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13/38 Das Vorbringen der Ehefrau ist falsch und es kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der im Familienbedarf entstehende Überschuss nach der langjährigen und publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz ging somit im vorliegenden Fall zutreffend vom Verhältnis von je 40 % (Eltern) zu 20 % (C ) aus. Somit ist der von der Vorinstanz errechnete Unterhalt von Fr. 1'585.00 (Ehegattenunterhalt) und Fr. 180.00 (Kinderunterhalt für C ) nicht zu beanstanden und entsprechend zu übernehmen.

e) Die finanziellen Verhältnisse gemäss Phase 1 bilden am ehesten den zuletzt gelebten Standard der Familie ab, den die Familie lebte bzw. von dieser gelebt worden wäre, wenn die nachträglich zugesprochenen Invaliditätsrenten zum Familieneinkommen gehört hätten. Dieser Lebensstandard bildet die Obergrenze des der Ehefrau zuzusprechenden Unterhalts. Angesichts der Erfahrung, dass der Lebensstandard massgeblich von der Höhe der Überschusses geprägt ist, wird dieser für die Zeit ab Phase 3 auf Fr. 828.00 pro Monat plafoniert (vgl. dazu auch nachfolgend). Phase 2 beruht noch auf der Vereinbarung der Parteien und ist davon ausgenommen. Ab Phase 3, d.h. nach Vorliegen eines Abänderungsgrunds, wird die auf der Vereinbarung beruhende Einkommensund Bedarfssituation aber neu berechnet und teilweise abgeändert. Deshalb greift das soeben Gesagte betreffend Lebensstandard ab Phase 3.

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14/38 6. a) Die zweite Phase der Unterhaltsberechnung setzte die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 fest. Dazu hielt sie fest, dass der Ehemann ab 1. Januar 2020 ein höheres Nettoeinkommen, nämlich Fr. 6'350.00 pro Monat erziele. Die Ehefrau und die Tochter erzielten zudem höhere Renten. Gleichzeitig sei die Kinderzulage auf Fr. 230.00 heraufgesetzt worden. Die Vorinstanz kam in Berücksichtigung dieser Neuerungen zu folgender Berechnung:

B A C insgesamt Einkommen Lohn 6'350

Rente IV 2'010 804 Rente PK 913 137 Kinderzulage 230 insgesamt 6'350 2'923 1'171 10'444 familienrechtlicher Bedarf Grundbetrag 1'050 1'230 480 Wohnkostenanteil 920 1'400 ./. Anteil C -300 300 Krankenversicherungsprämien 350 550 140 Versicherung 50 50 Arbeitsweg / Mobilität Ehefrau 450 300 Verpflegung 150 laufende Steuern 465 373 124 insgesamt 3'435 3'603 1'044 8'082

Überschuss / Manko 2'915 -680 127 2'362 Verteiler für Überschussverteilung 40% 40% 20% 100% Anteil am Überschuss 945 945 472 Grundbedarf + Überschussanteil 4'380 4'547 1'517 Unterhaltsanspruch nach Abzug des eigenen Einkommens -1'970 1'624 346

b) Auch in dieser Phase kann eine Abänderung lediglich gestützt auf den Vorbehalt gemäss der Vereinbarung vom DD.MM.2018 vorgenommen werden. Darüber hinaus haben die Ehegatten keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Eine Abänderung nach Art. 286 ZGB kann erst ab Einreichung des Gesuchs vom DD.MM.2021 erfolgen. Damit wären auch in Bezug auf diese Phase nur die minim erhöhten Beiträge der Renten und die damit verbundenen Steuerfolgen zu berücksichtigen. Die Renten betragen gemäss Akten für diese Phase neu insgesamt Fr. 2'923.00 in Bezug auf die Ehefrau (Fr. 2'010.00: IV-Rente und Fr. 913.00: PK) sowie Fr. 1'171.00 in Bezug auf C (Fr. 804.00: IV- Rente und Fr. 137.00: PK).

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15/38 Allerdings berücksichtigte die Vorinstanz für diese Phase das höhere Einkommen des Ehemanns und die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 230.00, was einerseits von keiner Partei beanstandet wird und andererseits auch deswegen plausibel ist, da die Erhöhung des Renteneinkommens der Ehefrau auch berücksichtigt wird. Die erhöhten Einkommen haben insgesamt eine Erhöhung bei den Steuern zur Folge. Die von der Vorinstanz errechneten Beträge erscheinen korrekt. In Bezug auf die restlichen Positionen gilt das bereits Gesagte. Damit ist die vorinstanzliche Berechnung unverändert zu übernehmen, womit der Ehemann der Ehefrau einen Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1’624.00 und für C eine Unterhaltszahlung von monatlich Fr. 346.00 zu bezahlen hat, jeweils zuzüglich der Kinderzulagen, soweit sie bezogen wurden bzw. bezogen werden konnten.

7. a/aa) Ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am DD.MM.2021 sind die Unterhaltsbeiträge an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Diese haben sich neben der verfügten IV-Rente, die der Ehefrau zugesprochen wurde, aufgrund des höheren Einkommens des Ehemanns, den Änderungen im Bedarf und wegen des Familienzuwachses väterlicherseits (vgl. dazu eingehend unten) in der von Rechtsprechung und Lehre geforderten Erheblichkeit verändert (vgl. dazu STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 103 m.w.H. vgl. sodann auch N 281 ff. sowie die nachfolgenden Berechnungen). Die Unterhaltsbeiträge sind somit ab dem nächstfolgenden Monat, d.h. ab April 2021, anzupassen. Dabei ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies (vi-Entscheid, S. 11), die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden. Dafür wird zunächst das Gesamteinkommen der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7; BGE 147 III 457).

bb) Weiter ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Kind, dessen hauptbetreuender Elternteil eine volle IV-Rente erhält (wie die Ehefrau), keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (vgl. BGer 5A_503/2020 E. 3). Mit dem Betreuungsunterhalt soll nämlich nur die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGer 5A_447/2022 E. 2.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Insofern ist ein allfälliges Manko bei der Ehefrau nur mit ehelichem Unterhalt auszugleichen.

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16/38 cc) Nach der Anpassung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die vertragliche Vereinbarung (Phasen 1 und 2) gilt es zunächst, für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge Phasen der Unterhaltsberechnung zu bilden. Dazu ist anzumerken, dass eine neue Phase jeweils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden einzelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt. Der Unterhalt wird dabei neu berechnet, wobei nach dem Abänderungsgrund alle Faktoren berücksichtigt werden. Die Vorinstanz nahm bereits eine sorgfältige und detaillierte Unterhaltsberechnung vor. Die vorinstanzliche Phaseneinteilung, welche im Übrigen nicht bestritten wurde, kann unverändert übernommen werden (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.). Diese lautet wie folgt:

Phase Zeitraum Neu berücksichtigt 1. und 2. 1. März 2018 bis 31. März 2021 • Rückwirkende Anpassung gestützt auf vertraglichen Vorbehalt • Rückwirkende IV-Rente • Höhere Steuerlast 3. 1. April 2021 bis 30. September 2021 • Höhere Einkommen • Anpassung Bedarfspositionen • Konkubinat Ehemann 4. 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 • Konkubinat Ehefrau 5. 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 • Geburt E • Änderungen Einkommens- und Bedarfspositionen 6. 1. Oktober 2022 bis 29. März 2023 (Rechtskraft der Scheidung am 30. März 2023) • Höherer Grundbetrag C • Wegfall Mutterschaftsentschädigung

8. a) Die Ehefrau rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Unterhaltsberechnung. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die nicht gerügten Einkommens- und Bedarfspositionen werden aus dem Entscheid der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf.

b) Einkommen der Beteiligten Die Einkommen bzw. Renten der Ehegatten (sowie die IV-Kinderrente) blieben unbestritten. Diese sind ausgewiesen und sind entsprechend zu übernehmen. Die Ehefrau wendet sich ab Phase 5 sinngemäss gegen die von der Vorinstanz bei F (Lebenspartnerin des Ehemanns) eingesetzten Fr. 3'427.00 und macht in allgemeiner Hinsicht geltend, dass der Familienzuwachs des Ehemanns für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Familienzuwachs dürfe nicht dazu führen, dass der Ehemann von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem erstgeborenen Kind weitgehend befreit werde.

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17/38 Die Vorbringen der Ehefrau sind nicht zutreffend. Bereits die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, dass ein Kind gegenüber beiden Elternteilen Anspruch auf Unterhalt hat. Der zu leistende Unterhalt besteht aus dem Barunterhalt, dem Naturalunterhalt (den der hauptbetreuende Elternteil erbringt) und dem Betreuungsunterhalt. Auf die Deckung dieser Unterhaltskategorien hat ein Kind Anspruch, unabhängig davon, ob der Vater bereits verheiratet war und infolgedessen vorbestehende Unterhaltspflichten bestehen. Das Bundesgericht wies bereits mehrfach auf den Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen minderjährigen (Halb-)Geschwistern hin (vgl. z.B. BGE 137 III 59, E. 4.2.4 oder 5A_352/2010 E. 6.2.1 je m.w.H.).

Insofern sind die Ansprüche von E ohne Weiteres in den Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch die Situation von F einzubeziehen, soweit es nicht um die Überschussverteilung geht. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten würde auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Kinder hinauslaufen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vorgeht (sowohl dem ehelichen als auch dem nachehelichen; Art. 276a Abs. 1 ZGB).

Das von der Vorinstanz in der Gesamtberechnung mitberücksichtigte Einkommen von F in Phase 5 von Fr. 3'427.00 (Mutterschaftsentschädigung; Fr. 3'939.85 [vi-act. 86, Beilage 1] * 13 + Fr. 192.40 PK-Abzug = Fr. 51'410.45; dieser Betrag / 12 = Fr. 4'284.20, davon 80 % [Art. 16e EOG]) ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Phase 6, bei welcher F kein Einkommen anzurechnen ist. Den Akten kann ohne Weiteres entnommen werden, dass sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und sich vollumfänglich der Betreuung der kleinen E widmete. Mit Blick auf das Schulstufenmodell ist dies plausibel, zumal bei niemandem eine finanzielle Notlage besteht (BGE 5A_384/2018 E. 4.7 m.w.H.).

Schliesslich sind auch die berücksichtigten Kinderzulagen von Fr. 230.00 für C und E nicht zu beanstanden (Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.00 auf Fr. 230.00 im Kanton St. Gallen per 1. Januar 2020 https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/ EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020- .html).

https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/%20EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/%20EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/%20EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html

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18/38 c) Bedarf der Beteiligten. aa) Grundbetrag Gemäss den anzuwendenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; vgl. BGer 5A_311/2019, E. 7.2; nachfolgend: Schweizer Richtlinien) ist für einen in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebenden Schuldner der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5 und 130 III 765). Zutreffend setzte daher die Vorinstanz beim Bedarf des Ehemanns einen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.00 ein. Dieser Betrag gilt für alle Phasen, was nicht bestritten wurde.

Der in der Phase 3 (April 2021 bis September 2021) alleinerziehenden Ehefrau massgebliche Grundbetrag liegt bei Fr. 1'350.00 (vgl. Ziffer 1 der Schweizer Richtlinien). Dies blieb zu Recht unbestritten. Hingegen will die Ehefrau für die Phase 4 im Bedarf statt der von der Vorinstanz für den Grundbetrag zugesprochenen Fr. 1’000.00 einen solchen in der Höhe von Fr. 1'200.00 angerechnet haben. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Grundbetrag von Fr. 1'000.00 fest, dass die Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner zusammengezogen sei, weshalb es auch bei ihr gerechtfertigt erscheine, den hälftigen Ehegattenbeitrag (Fr. 850.00) einzusetzen. Hinzu komme ein Zuschlag für Alleinerziehende von Fr. 150.00, was einen Grundbetrag von Fr. 1'000.00 ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ehefrau lebt mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Demgemäss beträgt ihr Grundbetrag – wie auch jener des Ehemanns – Fr. 850.00. Der genannte "Alleinerziehendenzuschlag" käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde. Aufgrund des Konkubinatsverhältnisses beträgt ihr Grundbetrag ab der Phase 4 somit Fr. 850.00. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Akten die Ehefrau bereits ab Juli 2021 mit ihrem Lebenspartner zusammenzog. Da es sich dabei indessen nur wenige Monate bis zur nächsten Phase handelt, wird dieser Umstand bzw. der Grundbetrag von Fr. 850.00 erst ab Phase 4 berücksichtigt.

Dasselbe gilt für F. Die Vorinstanz setzte bei ihr ab Phase 5 Fr. 1'000.00 als Grundbetrag in die Bedarfsberechnung ein. Aus denselben Überlegungen ist jedoch auch bei ihr nur von einem Grundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen.

Die Ehefrau wendet sich sodann gegen den von der Vorinstanz für C eingesetzten Grundbetrag von Fr. 400.00. Ohne substantiierte Begründung will sie im Bedarf von C Fr. 480.00 angerechnet haben. Mit Verweis auf die genannten Richtlinien bzw. BGE 147

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19/38 III 265 beträgt der Grundbetrag für ein unter 10-jähriges Kind Fr. 400.00. Gründe weshalb davon abgewichen werden sollte, sind weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht worden. Folglich ist bei C ab Phase 3 von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.00 auszugehen.

Auch für E beträgt der Grundbetrag ab Phase 5 Fr. 400.00. Diesen focht die Ehefrau denn auch – im Gegensatz zu jenem von C – nicht an. Zusammenfassend ist für die Grundbeträge bei beiden Kindern je Fr. 400.00 einzusetzen.

bb) Wohnkosten Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Phase 3 aus, dass die Wohnung des Ehemanns Fr. 1'930.00 brutto koste, zuzüglich ca. Fr. 200.00 für Nebenkosten (vgl. vi-act. 23, Beilage 16). Zum Vorbringen der Ehefrau, der Betrag von Fr. 1'100.00 sei für den Ehemann ausreichend, erklärte die Vorinstanz, die Wohnkosten seien unter den Konkubinatspartnern je hälftig zu teilen. Der hälftige Betrag von Fr. 1'065.00 liege im Bereich dessen, was einer unterhaltspflichtigen Person zugebilligt werde. Deshalb ging die Vorinstanz von diesem Betrag aus. Die Ehefrau wendet nun ein, die von der Vorinstanz zugebilligten Nebenkosten seien nicht ausgewiesen. Vielmehr schienen die Nebenkosten bereits von den Fr. 1'930.00 abgedeckt und überdies Bestandteil des Grundbetrags zu sein. Der Ehemann habe es zudem unterlassen, eine Nebenkostenabrechnung einzureichen. Ihm seien lediglich Fr. 965.00 anzurechnen.

Die Ehefrau billigte dem Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 1'100.00 für die Wohnkosten zu. Weshalb sie nun plötzlich davon abweicht, ist nicht ersichtlich. Für sich selbst will sie hingegen die von der Vorinstanz insgesamt zugesprochenen Fr. 1'400.00 (inkl. Wohnkostenanteil C von Fr. 300.00) für die Phase 3 auf Fr. 2'000.00 erhöht haben. Mit Blick auf den von den Ehegatten gelebten ehelichen Standard, sind dem Ehemann für die Phasen 3 und 4 die von der Vorinstanz gesprochenen Fr. 1'065.00 ebenso zuzubilligen wie der Ehefrau (vgl. dazu unten). Zusammenfassend erscheint der Betrag von Fr. 1'100.00 mit Blick auf die Wohnkosten der Ehefrau angemessen und ist entsprechend zu belassen. Gleiches gilt für die Wohnkosten des Ehemanns von Fr. 1'065.00.

Für die Phase 5 ging die Vorinstanz beim Ehemann neu von einem Wohnkostenanteil von Fr. 1'215.00, für F von Fr. 915.00 und neu für E von Fr. 300.00 aus. Dazu erwog die Vorinstanz, dass nun auch E, ebenso wie C, ein Wohnkostenanteil von Fr. 300.00 anzurechnen sei. Den Wohnkostenanteil von C von Fr. 300.00 brachte die Vorinstanz beim Ehemann in Abzug. Die restlichen Kosten von Fr. 1'830.00, so die Vorinstanz, seien vom

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20/38 Ehemann und F je hälftig zu tragen, weshalb ihnen je Fr. 915.00 anzurechnen sei. Die Ehefrau will beim Ehemann statt der von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 915.00 für dessen Wohnkosten Fr. 965.00 anrechnen lassen. Hingegen sollen keine Wohnkostenanteile für E und F anfallen. Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Begründung, wie die Ehefrau auf den Betrag von Fr. 965.00 kommt, fehlt. Vielmehr werden allgemeine Ausführungen in Bezug auf den beim Ehemann erfolgten Familienzuwachs gemacht, welche sich als Ungleichbehandlung der Halbgeschwister C und E auswirken. Dem kann – mit Verweis auf das bereits Gesagte – nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für die noch angefügten Beträge, welche die Ehefrau E dann nun doch zugestehen will (darunter Wohnkostenanteil von "maximal" Fr. 200.00). Es ist dabei schlicht nicht ersichtlich, wie sie auf die Fr. 200.00 kommt und weshalb für E nicht auch Fr. 300.00 angerechnet werden sollen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Wohnkosten fehlt. Damit bleibt es für bei den vorinstanzlich zugesprochenen Wohnkosten für die Phase 5 von Fr. 915.00 (Ehemann), Fr. 915.00 (F) und Fr. 300.00 (E). Dasselbe gilt auch für die Phase 6.

Die Wohnkosten der Ehefrau setzte die Vorinstanz für die Phase 3 bei insgesamt Fr. 1'400.00 (Ehefrau: Fr. 1'100.00 und C: Fr. 300.00) fest. Die Ehefrau und C hätten zu dieser Zeit noch immer zusammen mit dem Sohn der Ehefrau in der während der Ehe bewohnten Wohnung gewohnt. Infolgedessen seien die Wohnkosten der beiden nicht anzupassen, d.h. es seien der Ehefrau Fr. 1'100.00 und C Fr. 300.00 anzurechnen. Auf die beantragte Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils für D verzichtete die Vorinstanz. Eine Unterstützung sei nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Ehefrau nicht in der Lage wäre, die Wohnkosten ihres Sohnes zu decken. Nachdem sie jedoch selbst unter stillschweigender Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils von D einen Überschussanteil zugesprochen erhalte, sei sie ohne Weiteres in der Lage, dessen Wohnkosten zu decken.

Die Ehefrau verlangt nun mit Berufung eine Erhöhung von ihren sowie von C s Wohnkosten auf insgesamt Fr. 2'000.00 (Fr. 1'500.00 und Fr. 500). Dazu führt sie sinngemäss (bezogen auf die vorherigen Phasen) aus, dass D im Jahr 2019 seine Ausbildung abgeschlossen habe und sie keine Rente zu seinen Gunsten mehr ausbezahlt erhalten habe. Ein konstantes Einkommen habe er nicht erzielt, sondern sich wie viele junge Menschen nach der Lehre bzw. Maturität Zeit genommen, um den weiteren beruflichen Weg festzulegen und etwas zu pausieren. Der Wohnkostenbeitrag von D sei daher ersatzlos hinfällig geworden, weshalb nun die Ehefrau für die gesamte Miete aus ihren eigenen Einkünften aufkomme. Bei den vorliegenden Verhältnissen sei dies durchaus angemessen, zumal der Ehemann wegen der IV-Renten für die Ehefrau und C einen wesentlichen finanziellen

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21/38 Vorteil erziele. Überdies habe die Ehefrau auf prozesstaktische Spiele verzichtet und sei bereits während des Verfahrens mit ihrem Partner zusammengezogen. Die Wohnkosten seien daher vollständig bei der Ehefrau und C anzurechnen, der Abzug von D sei hinfällig. Bei der Beurteilung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass in ihrer Wohnung neben ihr, der Ehefrau selber, zwei Kinder wohnen. Die Aufteilung der Vorinstanz (Fr. 1'100.00 für die Ehefrau, Fr. 300.00 für C, Rest für D) ist nicht unangemessen und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an dieser Aufteilung nach Abschluss der Ausbildung von D nicht festgehalten werden soll.

Für die Phase 4 geht die Vorinstanz bei der Ehefrau von erhöhten Wohnkosten von Fr. 1'400.00 und bei C von Fr. 300.00 aus. Dazu führt sie aus, dass die Ehefrau ab 1. September 2021 zusammen mit ihrem Lebenspartner und C ein Einfamilienhaus in Y bewohne. Dieses koste monatlich Fr. 2'900.00. Dieser Betrag werde vom Ehemann bestritten. Grundsätzlich habe ein Ehegatte – bei genügenden finanziellen Mitteln – Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Lebensgestaltung. Was die Ehefrau als gleichwertig mit den bisherigen Lebensverhältnissen bezeichne, so die Vorinstanz, sei nicht gleichwertig. So bewohne sie neu ein Einfamilienhaus im Gegensatz zu einer Wohnung und zudem stünden C neu zwei Zimmer zur Verfügung. Insgesamt erscheine es nicht angemessen die Kosten zulasten des Ehemanns derart zu erhöhen. Angemessen erscheine nach wie vor ein Betrag von Fr. 1'100.00 für die Ehefrau und Fr. 300.00 für C. Mit Berufung verlangt die Ehefrau die Anrechnung von Fr. 1'500.00, für C jedoch im Gegensatz zur vorherigen Phase, nicht mehr Fr. 500.00, sondern Fr. 440.00. Dazu führt sie nun aus, dass die ausgewiesenen Kosten für die Unterkunft der Ehefrau und C unbestritten geblieben seien. Es sei seitens der Vorinstanz nicht dargetan, weshalb von der üblichen Aufteilung der Wohnkosten in einem Konkubinat zu ¾ auf die Ehefrau mit den Kindern und ¼ für den Konkubinatspartner abgesehen werden solle. C beanspruche definitiv den meisten Platz, weshalb an der entsprechenden Aufteilung der Wohnkosten festzuhalten sei. Die Höhe dieser Kosten entspreche den bereits vorher gelebten Kosten. Die Ehefrau dürfe ihren Standard behalten, auch nach Auszug von D. Diese Kostenaufteilung trage zudem dem Umstand Rechnung, dass das Konkubinat sich wieder auflösen könne, die Ehefrau diesfalls an den gleichen Wohnkosten wie vor dem Konkubinat anknüpfen könne. Es sei nochmals auf den erheblichen finanziellen Vorteil zugunsten des Ehemanns aus den IV-Renten für die Ehefrau und C hingewiesen.

Die Ausführungen der Ehefrau überzeugen nicht. Vielmehr ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Zum gebührenden Unterhalt gehören die für die Fortführung des bisherigen Lebensstandards notwendigen Mittel, und es ist

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22/38 nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau zulasten der Familienmittel mit dem Umzug in ein Einfamilienhaus in der Stadt Y erhöhte Wohnkosten beanspruchen will, während der Ehemann auf dem bisher gelebten Standard lebt. Der neue Mietzins der Ehefrau von Fr. 2'900.00 ist um Fr. 1'000.00 höher als jener der bisherigen 5.5-Zimmerwohnung und übersteigt sowohl den ehelichen Standard als auch das ortsübliche Normalmass (so zutreffend Berufungsantwort, S. 12). Immerhin ist zu sehen, dass der Partner der Ehefrau ebenfalls einen Wohnkostenbeitrag erbringen muss und dass die Miete des Hauses dann finanzierbar ist. Es bleibt somit bei den bisherig zugesprochenen Wohnkosten.

cc) Krankenkasse (KVG) Die Kosten der Krankenkasse für die Phasen 3 und 4 sind ausgewiesen und wurden zu Recht nicht beanstandet. Ab der Phase 5 kommen die Kosten von E und F hinzu. Die Vorinstanz stützte ihre Beträge auf die eingereichten Unterlagen. Dies ist nicht zu beanstanden Demgemäss ist von folgenden Beträgen auszugehen: Fr. 197.45 (Ehemann), Fr. 409.25 (Ehefrau), Fr. 107.05 (C), Fr. 69.65 (E) und Fr. 319.85 (F).

dd) Krankheitskosten Weiter wendet sich die Ehefrau gegen die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 95.00 und will ohne substantiierte Begründung Fr. 110.00 im Bedarf angerechnet haben. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten, welche bei der Ehefrau aufgrund ihrer invalidisierenden chronischen Krankheit (Morbus Crohn) anfielen, durchschnittlich Fr. 95.00 betragen (2018: Fr. 1'291.50; 2019: Fr. 1'106.20; 2020: Fr. 1'008.70; insgesamt Fr. 3'406.40/3/12). Dieser Betrag ist somit im Bedarf der Ehefrau einzusetzen.

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ee) Arbeitsweg Während die nicht mehr erwerbstätige Ehefrau für sich Fr. 300.00 an Mobilitätskosten in Anspruch nehmen will, wendet sie sich gegen die dem Ehemann zugesprochenen Fr. 311.00 für dessen Arbeitsweg. Die Vorinstanz klärte beim Arbeitgeber des Ehemanns ab, welche monatlichen Fahrtkosten ihm angerechnet wurden und werden. Gemäss Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2019 bis 12. Dezember 2023 werden dem Ehemann Fr. 251.00 für den Arbeitsweg und Fr. 60.00 für übrige Privatkilometer belastet. In der Zeit vom 21. November 2015 bis 20. November 2019 wurden unter dem Titel Arbeitsweg Fr. 449.00 vom Lohn abgezogen (vgl. bekl. act. 1) sowie Fr. 120.00 unter dem Titel übrige Privatkilometer. Vor Vorinstanz anerkannte die Ehefrau den Betrag von Fr. 251.00, nicht aber die Fr. 60.00 für die Privatnutzung des Fahrzeugs im Bedarf des Ehemanns. Da sie für sich Mobilitätskosten im Umfang von Fr. 300.00 geltend macht und sie dies unbestritten nicht für die Erzielung eines Erwerbs benötigt, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Ehemann die Fr. 60.00 nicht auch angerechnet werden sollen. Es bleibt somit bei den Mobilitätskosten von Fr. 311.00 im Bedarf des Ehemanns.

In Bezug auf die Mobilitätskosten der Ehefrau ist zudem festzuhalten, dass weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht wurde, weshalb Mobilitätskosten zu ihrem Existenzminimum gehören sollen. So geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht eine volle Rente der Invalidenversicherung. Der Kompetenzcharakter für ein Fahrzeug oder eine anderweitige Notwendigkeit für ein Fahrzeug bzw. Kosten für den öffentlichen Verkehr ist folglich zu verneinen. Daran ändert auch das pauschale und nicht annähernd belegte Vorbringen nichts, wonach die Ehefrau, welche in der Stadt wohnt, aus "existenziellen" Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sein soll, damit sie einkaufen und C betreuen könne. Welches diese "existenziellen Gründe" sind, erklärt die Ehefrau jedenfalls nicht. Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass die Ehegatten die Mobilitätskosten der Ehefrau von allem Anfang an mit Vereinbarung auf Fr. 300.00 festsetzten. Diese Vereinbarung über ein "caput controversum" ist zu respektieren, weshalb der Betrag weiterhin in die Bedarfsrechnung eingesetzt wird.

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24/38 ff) Verpflegung Die Ehefrau wendet sich sodann auch gegen die von der Vorinstanz im Bedarf des Ehemanns aufgeführten Verpflegungskosten von Fr. 216.00 und macht geltend, diese seien nicht ausgewiesen. Eine Begründung fehlt. Die Berechnung der Vorinstanz stützt sich auf die steuerrechtlichen Ansätze (vgl. dazu: SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.113 f.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 366; vgl. auch Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) und erfolgte korrekt (Fr. 11.00 pro Arbeitstag x 235 Arbeitstage pro Jahr = Fr. 2'585.00 pro Jahr oder Fr. 216.00 pro Monat). Diese sind entsprechend zu übernehmen.

d) Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, VVG) Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, erfolgt eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7). Damit sind zunächst die Steuern zu berücksichtigten.

aa) Steuern Die Steuern sind grundsätzlich anhand der anwendbaren Steuerkalkulatoren (www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) annäherungsweise zu ermitteln.1 Der Ehemann reichte im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021 ein. Gemäss dieser Veranlagungsverfügung ist von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'400.00 auszugehen. Dies ergibt monatliche Steuern von rund Fr. 700.00 (Tarif alleinstehend [vgl. StB 48, Nr. 2], Berechnungsjahr 2021, Wohnort). Auch die Ehefrau reichte eine Steuerveranlagung ein, wonach sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'800.00 für das Jahr 2021 aufweist. Dies hat eine monatliche Steuerlast von Fr. 270.00 zur Folge (Tarif verheiratet [vgl. StB 48, Nr. 2], Berechnungsjahr 2021, Wohnort St. Gallen, Konfession evangelisch). Der Steueranteil für C beträgt rund Fr. 70.00 (proportionale Aufteilung zwischen der beim jeweiligen Elternteil anfallenden Steuerbelastung mit derjenigen des Kindes; BGer 5A_816/2019 E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5 sowie AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAU- SER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021,

1 Dies deshalb, weil die einzubeziehenden Steuern vorab zu schätzen sind. Der derart errechnete Steuerbetrag wird erst anschliessend in die Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags eingesetzt, weshalb die für die Steuerberechnung hinzugezogenen und die in der Tabelle schlussendlich eingesetzten Zahlen leicht voneinander abweichen können. Angesichts der Geringfügigkeit der sich daraus ergebenden Abweichungen erweist sich dies als vertretbar.

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25/38 251 ff., 262). Somit ist aufgrund der eingereichten Unterlagen für die Phasen 3 und 4 von obgenannten Beträgen auszugehen. Für die folgenden Jahre liegen keine Steuerveranlagungen mehr vor. Bei der Berechnung für die jeweiligen Phasen sind daher die allgemeinen Abzüge vorzunehmen und die Steuern sind annäherungsweise zu ermitteln. Für die Phase 5 ist beim Ehemann von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 45'135.00 (Eckdaten: Einkommen von rund Fr. 78'240.00, abzüglich Unterhalt von rund Fr. 16'000.00, Berufsauslagen von Fr. 2'400.00, Verpflegung von Fr. 3'200.00, Krankenkasse von Fr. 4'200.00 [inkl. Krankenkasse für E ] sowie Kinderabzug von E von Fr. 7'200.00 [vgl. Steuerbuch des Kantons St. Gallen, StB, 48, Nr. 1, Ziff. 1]; Tarif verheiratet [vgl. StB 48, Nr. 2], Berechnungsjahr 2022, Wohnort …., Konfession katholisch [vi-act. 17, Beilage 5]). Bei der Ehefrau ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 40'700.00 (Eckdaten: Einkommen von rund Fr. 55'100.00 [inkl. Unterhalt, Kinderzulage und und IV-Rente C ], Krankenkasse von Fr. 4'200.00 [inkl. Krankenkasse für C ] sowie Kinderabzug von für C von Fr. 10'200.00 [vgl. Steuerbuch des Kantons St. Gallen, StB, 48, Nr. 1, Ziff. 1]; Tarif verheiratet [vgl. StB 48, Nr. 2], Berechnungsjahr 2022, Wohnort …., Konfession evangelisch [vi-act. 21, Beilage 5]). Gestützt auf die errechneten Beträge ergeben sich für die Phase 5 monatliche Steuern von rund Fr. 250.00 beim Ehemann und rund 200.00 bei der Ehefrau. Dieser Steuerbetrag ist mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zwischen ihr und C anteilsmässig (75 % Ehefrau) aufzuteilen, was zu Steuerbeträgen bei der Ehefrau von Fr. 150.00 und bei C von Fr. 50.00 führt. Die vergleichsweise tiefen Beträge beim Ehemann sind darauf zurückzuführen, dass mit der Geburt bzw. der Betreuung von E für ihn nun ebenfalls der Tarif verheiratet gilt und er den Kinderabzug von Fr. 7'200.00 sowie die Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 4'200.00 in Abzug bringen kann. In der Phase 6 verfügt F über kein Einkommen mehr. Dies hat ein Manko zur Folge. Da der Ehemann die Fehlbeträge von E und F zu decken hat, verbleibt nur noch wenig Überschuss, wodurch es zu tieferen Unterhaltsbeiträgen kommt. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Steuerbeträge. Die Abzüge bleiben unverändert. Für die Phase 6 resultiert eine Steuerbelastung von Fr. 350.00 beim Ehemann (steuerbares Einkommen von rund Fr. 53'280.00) und gerundet Fr. 100.00 bei der Ehefrau (steuerbares Einkommen von rund Fr. 32'550.00). Mit Blick auf den geringen Betrag von Fr. 100.00 bei der Ehefrau rechtfertigt es sich nicht, bei C eine Steuerausscheidung vorzunehmen.

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26/38 bb) Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie VVG Die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge der über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien (VVG) wurden seitens der Parteien nicht in Frage gestellt und sind entsprechend zu übernehmen, zumal sie ausgewiesen sind (vgl. vi-act. 41, Beilage 3; vi-act. 59 Beilage 18; vi-act. 86 Beilagen 6 bis 8; jeweils KVG und VVG).

Wie bereits ausgeführt sind für die Beträge der Kommunikations- und Versicherungspauschale praxisgemäss Fr. 180.00 einzusetzen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 sowie KG SG FO.2019.24-K2 in Bezug auf die Pauschale von Fr. 180.00). Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 180.00 sowohl dem Ehemann wie auch der Ehefrau zusprach, was grundsätzlich korrekt wäre. Zusätzlich setzte sie ab Phase 5 jedoch auch bei F einen Betrag von Fr. 130.00 ein. Da F mit dem Ehemann in demselben Haushalt wohnt, ist der Betrag indessen nur einmal zuzusprechen (im Bedarf des Ehemanns). Beim Ehemann sowie der Ehefrau werden demzufolge insgesamt je Fr. 180.00 eingesetzt.

cc) Hobbies Was die von der Ehefrau erneut verlangte Anrechnung von Kosten für Hobbies von C anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bedarf eines Kindes keine Kosten für Hobbies zu berücksichtigen sind. Allfällige Kosten sind aus dem allfälligen Überschussanteil des Kindes zu decken (vgl. BGer 5A_816/2019 E. 4.1.3).

e) Was schliesslich das Vorbringen der Ehefrau betrifft, wonach der Ehemann von ihrer Invalidität finanziell profitiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 163 ZGB beide Ehegatten, jedes nach seinen Kräften, zum Unterhalt der Familie beitragen. Inwiefern wegen der Berücksichtigung der Renten zufolge Invalidität der Ehefrau von "Profitieren" gesprochen werden kann, ist nicht verständlich.

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27/38 9. Berechnung der Unterhaltsleistungen Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ermittelte Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien für die Phase 3 mehrheitlich übernommen werden. Allerdings ist die Überschussverteilung zu plafonieren, was wiederum Auswirkungen bei den Steuern nach sich zieht.

Mit Bezug auf die Berechnung des Überschusses der Familie ab Phase 5 und die damit zusammenhängende Frage der Verwendung der Kinderrente von C für ihren Unterhalt, ist festzuhalten, dass die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind, nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGer 5A_513/2020 E. 4.3 m.w.H.). Dem Zweck von Art. 35 IVG entsprechend ist die Kinderrente für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGer 5P.346/2006 E. 3.3). Nach der in Art. 285 ZGB enthaltenen Regelung ist es mithin Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Das Zivilrecht erlaubt, eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung zu treffen und eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderrente sicherzustellen (BGE 134 V 15 E. 2.3.4; vgl. dazu auch KG SG FO.2018.20-K2).

Das Einkommen von C ist aufgrund ihrer Kinderrente als vergleichsweise hoch zu bezeichnen. Dem Solidaritätsgedanken entsprechend, erscheint es in der vorliegenden Konstellation als angezeigt, ihr Einkommen auch ab Phase 5 mitzuberücksichtigen. E und C sind bei einer Gesamtbetrachtung aller Einkommen gleichgestellt. Angezeigt erscheint dieses Vorgehen insbesondere für die Phase 6, wo die finanziellen Verhältnisse knapp sind. Würde in dieser Phase der Überschuss von C komplett bei ihr verbleiben und nicht in die Gesamtrechnung miteinbezogen werden, verbliebe aus dem Überschuss des Vaters rund Fr. 460.00 zur Verteilung. Die Ehefrau bekäme dabei rund Fr. 150.00 (falls C am reinen Überschuss des Vaters mitpartizipiert), C und E rund Fr. 75.00. Damit hätte C rund Fr. 400.00 Überschuss (Fr. 332.00 + Fr. 75.00), während E sich mit lediglich Fr. 75.00 begnügen müsste. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Es ist angezeigt, auch das Einkommen von C sowie deren Überschuss im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen. Wie in Phase 6 noch aufgezeigt wird, vermag der Ehemann selbst bei voller Berücksichtigung des Einkommens von C nach Tilgung des Unterhalts von E und dem Bedarf

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28/38 von Jennifer Aerne die Unterhaltsbeiträge der Ehefrau (Fr. 460.00) und von C (Fr. 200.00) zu tragen. Dabei erscheint es gerechtfertigt, dass die Kinderrente von C für die durch die Ehefrau erbrachte Erziehung bzw. Betreuung von C verwendet wird und C dadurch ihren Unterhalt selbst trägt.

Der Miteinbezug der IV-Rente von C in die Gesamtberechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als es sich bei ihrer IV-Rente um eine von der Mutter abgeleiteten Rente handelt. Die IV-Rente als solche ist ein Ersatzeinkommen. Da ein Erwerbseinkommen der Mutter auch für die Gesamtberechnung berücksichtigt werden würde, erscheint dieses Vorgehen als begründet. Andernfalls käme es zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung zwischen Kindern, deren Eltern IV-Renten beziehen, und solchen, bei welchen die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zusammenfassend präsentiert sich die finanzielle Situation wie folgt:

a) Phase 3 (1. April 2021 bis 30. September 2021) Ehemann Ehefrau C Zusammen Einkommen pro Monat Nettolohn 6'520.00 6'520.00 IV-Rente 2'027.00 2'027.00 IV-Kinderrente 811.00 811.00 PK-Rente 913.00 137.00 1'050.00 Kinderzulage 0.00 230.00 230.00 0.00 Total 6'520.00 2'940.00 1'178.00 10'638.00

Bedarf Grundbetrag 850.00 1'350.00 400.00 2'600.00 Wohnkosten 1'065.00 1'100.00 300.00 2'465.00 Krankenkasse 243.00 515.00 145.00 903.00 Krankheitskosten 95.00 95.00 Arbeitsweg / Mobilität 311.00 300.00 611.00 Verpflegung 216.00 216.00 Steuern 700.00 200.00 70.00 970.00 Kommunikation 180.00 180.00 360.00

Total Bedarf 3'565.00 3'740.00 915.00 8'220.00 Überschuss/Manko 2'955.00 -800.00 263.00 2'418.00 Überschussanteil 967.20 967.20 483.60 2'418.00 Überschussanteil plafoniert 1'060.00 828.00 530.00 2'418.00 Unterhalt / Mt. 1'628.00 267.00 1'895.00

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29/38 Gestützt auf die dargelegte Berechnung hat der Ehemann somit für die Zeit vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 monatlich Fr. 1'630.00 Ehegattenunterhalt (Überschussanteil plafoniert auf Fr. 828.00) sowie Fr. 265.00 Kinderunterhalt zuzüglich allfällig erhaltener Kinderzulagen zu bezahlen.

b) Phase 4 (1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022): Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Überschussverteilung fest, dass die Ehefrau ab dieser Phase im Konkubinat lebe, weshalb es nicht mehr angemessen erscheine, ihr unter dem Titel ehelicher Beistandspflichten noch einen Anteil am Überschuss zukommen zu lassen. Es werde ihr somit noch jener Betrag zugesprochen, der notwendig sei, um ihren familienrechtlichen Bedarf abzudecken. Wie die Ehefrau zu Recht geltend machte, kann diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Ein Wegfall des (nach-)ehelichen Unterhalts käme nur dann in Frage, wenn die von der Ehefrau eingegangene Lebensgemeinschaft eheähnlich wäre. Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. So mietet sie zwar seit 1. September 2021 mit ihrem neuen Lebenspartner ein Einfamilienhaus (vgl. FS/6, Beilage 3). Daraus bzw. mit Blick auf die noch kurze Zeitdauer des Zusammenlebens kann nicht geschlossen werden, dass sie sich in einem qualifizierten Konkubinat befindet. Weshalb lediglich der Überschussanteil wegfallen sollte, ist weiter nicht nachvollziehbar, zumal bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Unterhalt komplett wegfallen würde. Nach dem Dargelegten ist die Ehefrau weiterhin mit dem Betrag von Fr. 828.00 pro Monat am Überschuss zu beteiligen, was ihr die Weiterführung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards ermöglicht. Dies hat – im Vergleich mit dem vorinstanzlichen Entscheid – auch trotz Plafonierung, eine beträchtliche Erhöhung ihres Unterhalts zur Folge. Die Erhöhung der Unterhaltszahlungen haben wiederum eine erhöhte Steuerlast zur Folge. Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Berechnung:

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30/38 Phase 4 (1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022) Ehemann Ehefrau C Zusammen Einkommen pro Monat Nettolohn 6'520.00 6'520.00 IV-Rente 2'027.00 2'027.00 IV-Kinderrente 811.00 811.00 PK-Rente 913.00 137.00 1'050.00 Kinderzulage 0.00 230.00 230.00 Total 6'520.00 2'940.00 1'178.00 10'638.00

Bedarf Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 2'100.00 Wohnkosten 1'065.00 1'100.00 300.00 2'465.00 Krankenkasse 243.00 515.00 145.00 903.00 Krankheitskosten 95.00 95.00 Arbeitsweg / Mobilität 311.00 300.00 611.00 Verpflegung 216.00 216.00 Steuern 700.00 200.00 70.00 970.00 Kommunikation 180.00 180.00 360.00

Total Bedarf 3'565.00 3'240.00 915.00 7'720.00 Überschuss/Manko 2'955.00 -300.00 263.00 2'918.00 Überschussanteil 1'167.20 1'167.20 583.60 2'918.00 Überschussanteil plafoniert 1'393.30 828.00 696.70 2'918.00 Unterhalt pro Monat 1'128.00 433.70 1'561.70

Daraus folgt, dass der Ehemann der Ehefrau einen Ehegattenunterhalt von rund Fr. 1'130.00 sowie für den Unterhalt von C rund Fr. 435.00, zuzüglich allfällig erhaltener Kinderzulage zu bezahlen hat.

c) Phase 5 (1. Juni 2022 bis 30. September 2022) In Phase 5 sind nun zusätzlich E und F miteinzubeziehen. Weiter wurden (im Vergleich zur Vorinstanz) die Grundbeträge der Ehefrau sowie von F den gemäss Schweizer Richtlinien festgesetztem Betrag von Fr. 850.00 angepasst. Da auch in dieser Phase die Ehefrau am Überschuss partizipiert, ergeben sich neue Unterhaltsbeiträge, welche zusammen mit dem veränderten Grundbetrag Anpassungen der Steuern zur Folge haben. F kommt kein Überschussanteil zu. Wäre sie im Minus, müsste der Ehemann ihr Betreuungsunterhalt zahlen. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge lautet wie folgt:

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31/38 Phase 5 (1. Juni 2022 bis 30. September 2022) Ehemann E F Ehefrau C Zusammen Einkommen/ Mt. Nettolohn 6'520.00 3'427.00 9'947.00 IV-Rente 2'027.00 2'027.00 IV-Kinderrente 811.00 811.00 PK-Rente 913.00 137.00 1'050.00 Kinderzulage 0.00 230.00 230.00 460.00 Total 6'520.00 230.00 3'427.00 2'940.00 1'178.00 14'295.00

Bedarf Grundbetrag 850.00 400.00 850.00 850.00 400.00 3'350.00 Wohnkosten 915.00 300.00 915.00 1'100.00 300.00 3'530.00 Krankenkasse 197.45 69.65 319.85 409.25 107.05 1'103.25 Krankheitskosten 95.00 95.00 Arbeitsweg / Mobilität 311.00 300.00 611.00 Verpflegung 216.00 216.00 Steuern 250.00 200.00 150.00 50.00 650.00 Kommunikation 180.00 180.00 360.00 VVG 45.80 31.00 142.05 104.80 38.60 362.25

Total Bedarf 2'965.25 800.65 2'426.90 3'189.05 895.65 10'277.50 Überschuss/Manko 3'554.75 -570.65 1'000.10 -249.05 282.35 3'017.40 Überschussanteil 1'005.80 502.90 0.00 1'005.80 502.90 3'017.40 Überschussanteil plafoniert 1'094.70 547.35 0.00 828.00 547.35 3'017.40 Unterhalt / Mt. (1'118.00) - 1'077.05 265.00 1'342.05 * Der Überschuss von F ist nicht miteingerechnet.

F weist einen Überschuss von rund Fr. 1'000.00 auf. Dieser ist nicht in die Berechnung miteinzubeziehen, zumal sie nicht mit dem Ehemann verheiratet ist und in die Überschussverteilung nicht miteinbezogen wird. Daher behält sie ihren Überschuss für sich. Zu berücksichtigen sind jedoch die Überschüsse bzw. Fehlbeträge beim Ehemann, der Ehefrau, C und E . Wie aus der Tabelle entnommen werden kann, liegt bei ihnen ein Gesamtüberschuss von Fr. 3'017.40 vor. Dieser wird nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt. Damit ergeben sich folgende vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 1'075.00 für die Ehefrau (Ehegattenunterhalt) sowie Fr. 265.00 für C (Kinderunterhalt) inkl. allfällig bezogene Kinderzulagen.

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d) Phase 6 (1. Oktober 2022 bis Rechtskraft der Ehescheidung am 29. März 2023) Aufgrund des Wegfalls der Mutterschaftsentschädigung von F sind weniger finanzielle Mittel vorhanden. Nach Deckung der Fehlbeträge verbleibt nur noch ein geringer Überschuss. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge lautet wie folgt:

Ehemann E F Ehefrau C Zusammen Einkommen pro Monat

Nettolohn 6'520.00 0.00 6'520.00 IV-Rente 2'027.00 2'027.00 IV-Kinderrente 811.00 811.00 PK-Rente 913.00 137.00 1'050.00 Kinderzulage 0.00 230.00 230.00 460.00 Total 6'520.00 230.00 0.00 2'940.00 1'178.00 10'868.00

Bedarf Grundbetrag 850.00 400.00 850.00 850.00 400.00 3'350.00 Wohnkosten 915.00 300.00 915.00 1'100.00 300.00 3'530.00 Krankenkasse 197.45 69.65 319.85 409.25 107.05 1'103.25 Krankheitskosten 95.00 95.00 Arbeitsweg / Mobilität 311.00 300.00 611.00 Verpflegung 216.00 216.00 Steuern 350.00 100.00 450.00 Kommunikation 180.00 180.00 360.00 VVG 45.80 31.00 142.05 104.80 38.60 362.25

Total Bedarf 3'065.25 800.65 2'226.90 3'139.05 845.65 10'077.50 Überschuss/Manko 3'454.75 -570.65 -2'226.90 -199.05 332.35 790.50 Überschussanteil 263.50 131.75 0.00 263.50 131.75 790.50 Unterhalt pro Monat (702.40) (2'226.90) 462.55 200.60 663.15

Wie vorliegend ersichtlich ist, weist – nebst dem Ehemann – nur noch C einen Überschuss auf. Die Ehefrau ist mit ca. Fr. 200.00 pro Monat im Minus. Nach Ausgleich der Fehlbeträge verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 790.50. Dieser ist wiederum nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau, C und E aufzuteilen. Demgemäss hätte der Vater der Ehefrau einen Unterhalt von rund Fr. 460.00 und C einen solchen von Fr. 200.00 zu bezahlen. Da der Ehemann jedoch die Beträge von Fr. 702.40 für E und Fr. 2'226.90 für Jennifer Aerne zu tragen hat, verbleiben ihm noch Fr. 263.20. Vorliegend deckt die IV-Rente das familienrechtliche Existenzminimum der Ehefrau bzw. des hauptbetreuenden Elternteils nicht ab. Wie bereits erwähnt, kann es deshalb C zugemutet werden ihren Unterhalt mit der ihr zustehenden Kinderrente zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Kinderrente ist damit zur Abdeckung des familienrechtlichen Existenzminimums

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33/38 des hauptbetreuenden Elternteils zu verwenden. Demgemäss hat der Vater für C keinen Unterhalt zu bezahlen. Hingegen ist er zu verpflichten der Ehefrau einen Unterhalt von Fr. 260.00 zu leisten.

e) Nach dem Dargelegten gilt zusammenfassend was folgt: Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C rückwirkend ab 1. März 2018 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

• Fr. 180.00 bis zum 31. Dezember 2019 • Fr. 346.00 anschliessend bis zum 31. März 2021 • Fr. 265.00 anschliessend bis zum 30. September 2021 • Fr. 435.00 anschliessend bis zum 31. Mai 2022 • Fr. 265.00 anschliessend bis zum 30. September 2022 • Fr. 0.00 anschliessend bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (29.3.2023)

Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt von A ab 1. März 2018 monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• Fr. 1'586.00 bis zum 31. Dezember 2019 • Fr. 1'624.00 anschliessend bis zum 31. März 2021 • Fr. 1'630.00 anschliessend bis zum 30. September 2021 • Fr. 1'130.00 anschliessend bis zum 31. Mai 2022 • Fr. 1'075.00 anschliessend bis zum 30. September 2022 • Fr. 260.00 anschliessend bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (29.3.2023)

10. Die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 106.9 Punkten (Stand Dezember 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

IV.

1. Der Prozesskostenspruch gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Ziffer 10 des Entscheides) ist nicht angefochten (vgl. eingangs erwähnte Anträge) und bleibt damit unverändert.

2. a) Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden diese Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese Grundregel, die

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34/38 das Erfolgsprinzip statuiert, gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 106 N 1a). Abweichend vom Erfolgsprinzip können in Familiensachen die Prozesskosten auch nach Ermessen verlegt werden, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist rein vermögensrechtlich. Eine Abweichung vom Erfolgsprinzip ist daher nicht gerechtfertigt. Vergleicht man die Unterhaltsbeiträge welche die Vorinstanz zusprach mit den vorliegend neu festgesetzten, fällt auf, dass das Kantonsgericht für C insgesamt fast Fr. 300.00 weniger zusprach als die Vorinstanz. Hingegen fielen die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau um einiges höher aus als jene vor der Vorinstanz. Die Ehefrau verlangte indessen mit ihrer Berufung noch höhere Beiträge, als ihr effektiv zugesprochen wurden. Der Ehemann beantragte die Abweisung der Berufung. Insgesamt halten sich Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb auf eine hälftige Kostenverteilung zu erkennen ist. Die auf Fr. 3'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 10 Ziff. 121 GKV) sind somit den Parteien hälftig aufzuerlegen. Damit trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten (vgl. indessen unten).

3. a) Sowohl die Ehefrau wie auch der Ehemann ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Ehefrau wie auch dem Ehemann bereits seitens der Vorinstanz bewilligt und ist ihnen weiterhin zu gewähren, erscheint doch ihre Bedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen. Da die Angelegenheit überdies weder einfach noch unbedeutend war, wird beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege umfassend bewilligt, womit die ihnen auferlegten Gerichtskosten vorläufig der Staat trägt.

b) Die Rechtsanwältin des Ehemannes, Rechtsanwältin B , macht für die beiden Berufungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen und Scheidungsfolgen) ein Honorar von insgesamt Fr. 6'016.45 geltend (inkl. Barauslagen und MWST). Ihre Honorarforderung erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. Art. 26 HonO sowie Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das Verfahren betreffend Scheidungsfolgen sowie jenes betreffend vorsorgliche Massnahmen erscheinen ungefähr gleich aufwendig. Rechtsanwältin Rechtsanwältin B ist daher für das vorliegende Verfahren mit Fr. 3'008.25 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

Die Rechtsanwältin der Ehefrau, Rechtsanwältin A liess in vorliegendem Verfahren keine Honorarnote ins Recht legen. Da sie allerdings eine Honorarnote im Scheidungsverfahren, die auch den Aufwand für dieses Verfahren erwähnt, ins Recht legte, wird diese zur

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35/38 Beurteilung hinzugezogen. Da im Scheidungsverfahren insgesamt Fr. 5'140.10 geltend gemacht wurden, erscheint es angemessen, für dieses, in etwa gleich aufwendige Verfahren, die Hälfte davon und die andere Hälfte für das Scheidungsverfahren zuzusprechen. Demgemäss ist Rechtsanwältin Rechtsanwältin A mit Fr. 2'570.05 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 26 HonO sowie Art. 31 Abs. 3 AnwG).

c) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Rechtsanwältinnen der Parteien vom Staat entschädigt. Der Ehemann und die Ehefrau werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Prozesskosten nur vorschiesst und sie später zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Rechtsanwältin A und Rechtsanwältin B werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihren Mandanten kein zusätzliches Honorar verlangen dürfen (Art. 11bis HonO).

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36/38 Entscheid

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgericht X vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahme wird B verpflichtet, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an C zu bezahlen (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen):

a) (gleichbleibend) b) (gleichbleibend) c) Fr. 265.00 vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 d) Fr. 435.00 vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 e) Fr. 265.00 vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 f) Fr. 0.00 vom 1. Oktober 2022 bis 29. März 2023

2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgericht X vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahme wird B verpflichtet, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an A zu bezahlen:

a) (gleichbleibend) b) (gleichbleibend) c) Fr. 1'630.00 vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 d) Fr. 1'130.00 vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 e) Fr. 1'075.00 vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 f) Fr. 260.00 vom 1. Oktober 2022 bis 29. März 2023

3. Soweit weitergehend, wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 106.9 Punkten (Stand Dezember 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

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37/38 5. Die Gesuche von A und B um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3'000.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten vorläufig der Staat.

7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

8. Der Staat entschädigt die unentgeltlichen Vertreterinnen der Parteien für das vorliegende Berufungsverfahren wie folgt: a) Rechtsanwältin Rechtsanwältin A : Fr. 2'570.05 (inkl. Barauslagen und MWST) b) Rechtsanwältin Rechtsanwältin B : Fr. 3'008.25 (inkl. Barauslagen und MWST).

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Versand an – Rechtsanwältin Rechtsanwältin A (E; im Doppel) – Rechtsanwältin Rechtsanwältin B (E; im Doppel) – Kreisgericht X (A)

am

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38/38

Rechtsmittelbelehrung

Streitwert: über Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht

Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025 Art. 176, 179, 286 ZGB: Abänderung einer Unterhaltspflicht, die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung festgelegt wurde. Vorliegend ist die Abänderung nur eingeschränkt möglich, da eine Referenzgrösse fehlt (Caput controversum). (E. II./3 und 4). Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge kann nur dann verlangt werden, wenn dies zu Gunsten des Kindes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Abänderung nach Art. 286 ZGB erst ab dem Datum des Einreichens des Gesuchs erfolgt. Anpassung an veränderte Verhältnisse ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (verfügte IV-Rente, höheres Einkommen Ehemann, Familienzuwachs beim Ehemann). Für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 einzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 250.00 käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde (E. III.7.c). Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E.III.9) (Kantonsgericht, Einzelrichter in Familiensachen, 7. Februar 2025, FS.2023.3-EZE2).

2026-04-10T06:47:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen