Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2022.19/20-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.06.2026 Entscheiddatum: 19.12.2024 Entscheid Kantonsgericht, 19.12.2024 Art. 176 i.V.m. Art. 163, 185, 265 und 298 ZGB: 1. Kinder- und Ehegattenunterhalt: Unterhaltsbeginn auf Trennungszeitpunkt festzulegen: kein Nachweis, dass bereits gesamter Unterhalt gedeckt wurde (E. III.3). 2. Hypothetische Einkommen beim Ehemann (freiwillige erhebliche Einkommensreduktion) und bei der Ehefrau (E. III.4.a und 4.b). 3. Bedarf: Kosten Fremdbetreuung durch Nanny (Arbeitszeiten Mutter; E. III.4.d/gg) 4. Sparquote: Amortisation Hypothek, Einzahlung auf Säule 3a, Erhöhung von Wertschriften und Guthaben (E. III.5). 5. Plafonierung Unterhalt bei Ehefrau und Kindern (E. III.6.a/bb f.; 6.c/bb). 6. Gütertrennung per Trennungszeitpunkt verneint (E. III.8). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. Dezember 2024, FS.2022.19/20-EZE2). Entscheid siehe PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/55
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht
Entscheid vom 19. Dezember 2024
Geschäftsnummern FS.2022.19-EZE2; FS.2022.20-EZE2; ZV.2022.97-EZE2
Verfahrensbeteiligte A,
Ehemann / Vater / Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
vertreten von Rechtsanwältin F, und
B,
Ehefrau / Mutter / Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt G,
Gegenstand Eheschutzmassnahmen
FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2
2/54 Erwägungen
I. 1. B (Ehefrau, geb. 1979) und A (Ehemann, geb. 1974) heirateten am DD.MM.2016 und trennten sich am DD.MM.2021. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Kinder C (geb. 2013), D (geb. 2015) und E (geb. 2019). Am 5. Mai 2022 reichte der Ehemann beim Kreisgericht H ein Eheschutzbegehren ein. Nachdem die älteren beiden Kinder am DD.MM.2022 angehört worden waren, fand am DD.MM.2022 die Verhandlung statt. Daraufhin traf der Familienrichter am 6. Juli 2022 folgenden Entscheid:
1. Vom Getrenntleben der Ehegatten seit DD.MM.2021 wird Vormerk genommen.
2. Die Eltern üben die elterliche Sorge für die Kinder C , geb. 2013, D, geb. 2015 und E, geb. 2019, weiterhin gemeinsam aus.
3. Für die Kinder C, D und E wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson soll: - die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, mit Rat und Tat unterstützen; - im Konfliktfall betreffend das Besuchs- und Ferienrecht die Eltern bei der Lösungsfindung unterstützen; - bei der zuständigen KESB Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung stellen, wenn sie feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H, wird angewiesen, die Beistandschaft zu vollziehen.
4. Die nachfolgende Teilvereinbarung vom DD.MM.2022 wird genehmigt:
1. Getrenntleben Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem DD.MM.2021 getrennt leben. Es sei davon Vormerk zu nehmen.
2. Benützung der ehelichen Liegenschaft Die Ehegatten vereinbaren, dass die eheliche Liegenschaft (Alleineigentum des Ehemannes), der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen werden soll. Der Ehemann hat die Wohnung bereits am DD.MM.2021 verlassen und die Schlüssel an die Ehefrau übergeben. Er wohnt seit dem DD.MM.2022 in einer Mietwohnung. Kleinere Reparaturen (bis zu einem Betrag von Fr. 300.00) bezahlt die Ehefrau.
3. Mobiliar und Hausrat Die Ehegatten haben sich bereits aussergerichtlich über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat geeinigt.
4. Elterliche Sorge Die Eltern üben die elterliche Sorge für die Kinder C , geb. 2013, D, geb. 2015 und E, geb. 2019, weiterhin gemeinsam aus. Die Kinder wohnen in der Regel bei der Mutter. Die Eltern orientieren sich rechtzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen. Will die Mutter den Aufenthaltsort der Kinder wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des Vaters, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den Vater hat. Die Eltern tauschen sich rechtzeitig und transparent über die wesentlichen Kinderbelange, insb. betreffend schulische Ereignisse und gesundheitliche Angelegenheiten aus. Jeder Elternteil ist berechtigt, die entsprechenden Informationen auch direkt bei den zuständigen Fachpersonen einzuholen.
FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2
3/54 Kinderbetreuung / Obhut Die Kinder werden in der Regel durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht die Obhut für die Kinder der Mutter zu. Der Vater betreut die Kinder jeweils in den geraden Kalenderwochen am Donnerstag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende (ca. 11.00 Uhr) bis 19.00 Uhr (zzgl. 20 Minuten Kulanz für die Freizeitgestaltung von C), sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende bis Sonntag, 19.00 Uhr. Zusätzlich betreut der Vater die Kinder während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon maximal je eine Woche zusammenhängend. Unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder und in Absprache mit der Beistandsperson sind die Ehegatten für eine Ausdehnung der Ferienbetreuung durch den Vater ab 1. September 2023 (Kindergarteneintritt E) grundsätzlich aufgeschlossen. Zudem sorgen die Eltern dafür, dass die Kinder die wichtigen Feiertage angemessen bei beiden Elternteilen verbringen können. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, gilt die folgende Regelung: - Weihnachten: Am 24. Dezember sind die Kinder in den geraden Jahren jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt die Regelung umgekehrt. - Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater. - Ostern/Pfingsten/Auffahrt: wird analog den regulären Betreuungszeiten (Abs. 2) gehandhabt. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder in direkter Absprache.
5. Beistandschaft Für die Kinder C, geb.2013, D, geb.2015 und E, geb.2019, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson soll: Die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, mit Rat und Tat unterstützen. ▪ Im Konfliktfall betreffend das Besuchs- und Ferienrecht unterstützt die Beistandsperson die Eltern bei der Lösungsfindung. ▪ Die Beistandsperson stellt bei der zuständigen KESB Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung, wenn sie feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H, sei vom Gericht anzuweisen, die Beistandschaft zu vollziehen.
6. Kinderunterhalt / weitere Belange Die Ehegatten ersuchen im gegenseitigen Einvernehmen das Gericht, ihnen einen Vorschlag für eine weitere Teilvereinbarung betreffend die finanziellen Belange, namentlich die Unterhaltsregelung, auf dem Postweg zu unterbreiten. Ein vollbegründeter richterlicher Entscheid in den übrigen Belangen bleibt vorbehalten.
5. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheides, d.h. per Juli 2022, monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, zu bezahlen: Barunterhalt: - Für C: Fr. 1'140.10 bis und mit August 2023; Fr. 1'902.76 anschliessend; - Für D: Fr. 1'137.10 bis und mit August 2023; Fr. 1'699.76 anschliessend; - Für E: Fr. 1'031.05 bis und mit August 2023; Fr. 1'593.71 anschliessend. Betreuungsunterhalt (je zu gleichen Teilen): - Fr. 5'877.75 bis und mit August 2023; Fr. 3'252.75 anschliessend. Ehelicher Unterhalt: - Fr. 1'017.40 bis und mit August 2023; Fr. 1'385.91 anschliessend. Total (gerundet): - Fr. 10'210.00 bis und mit August 2023; Fr. 9'840.00 anschliessend.
FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2
4/54 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zu bezahlen, solange die Kinder nicht volljährig sind. Werden die Unterhaltsbeiträge vom Gemeinwesen bevorschusst, geht der Unterhaltsanspruch an dieses über.
Der Ehemann kann die Hypothekarzinsen in Höhe von rund Fr. 1'075.00 pro Monat (Anteil ohne Amortisation) sowie weitere notwendige, tatsächlich anfallende und nicht vermögensbildende Abgaben oder Auslagen im Zusammenhang mit der von der Ehefrau mit den Kindern bewohnten Liegenschaft (Melioration, etc.) direkt bezahlen und nach Vorlage der entsprechenden Belege mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 des Dispositivs basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2022, von 104.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Indexstand per 30. November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index (Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.)
7. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 für den begründeten Entscheid bezahlt der Ehemann, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00.
9. Der Ehemann entschädigt die Ehefrau mit pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung.
2. a) Gegen diesen Entscheid erhob A am DD.MM.2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (FS/1):
1. Der Entscheid des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei in der Ziffer 5 Abs. 1 (Unterhaltsbeiträge), Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 aufzuheben.
2. Ziffer 5 Abs. 1 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern:
Der Ehemann sei zu verpflichten, ab Einreichung des Eheschutzgesuchs vom DD.MM.2022 die folgenden monatlichen, monatlich jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, an die Mutter zu bezahlen:
a) Barunterhalt:
- Für C: bis und mit August 2023: CHF 1'085/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von CHF 1'040/Mt.) ab September 2023: CHF 1'125/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von rund CHF 1'460/Mt.)
- Für D: bis und mit August 2023: CHF 1'085/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von CHF 1'035/Mt.) ab September 2023: CHF 1'125/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von rund CHF 1'455/Mt.)
- Für E: bis und mit August 2023: CHF 1'085/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von CHF 985/Mt.) ab September 2023: CHF 1'125/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von rund CHF 1'350/Mt.)
b) Betreuungsunterhalt (je zu gleichen Teilen pro Kind): bis und mit August 2023: CHF 912/Mt. (pro Kind CHF 304/Mt.)
c) Ehelicher Unterhalt: bis und mit August 2023: CHF 1'100/Mt. ab September 2023: CHF 1'265/Mt.
3. Ziffer 7 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern:
a) Es sei die Gütertrennung per Gesuchseinreichung vom DD.MM.2022 anzuordnen.
FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2
5/54 b) Es sei nach Festsetzung der Betreuungsanteile beim Steueramt ein Steuervorbescheid über die Höhe der Steuern der Ehegatten einzuholen.
4. Ziffer 8 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern:
Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für den begründeten Entscheid sei den Parteien je hälftig aufzuerlegen, unter Verrechnung des durch den Ehemann geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'000.
5. Ziffer 9 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern:
a) Jede Partei sei zu verpflichten, ihre eigenen Parteikosten zu tragen. b) Der Ehemann bezahlt der Ehefrau zwecks Finanzierung des Eheschutzverfahrens einen Betrag akonto Güterrecht von CHF 10'000 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
6. Eventualiter seien die Ziffer 5 Abs. 1 (Unterhaltsbeiträge), Ziffer 7 (Anordnung der Gütertrennung sowie Einholung eines Steuerbescheides), Ziffer 8 und 9 (Prozesskosten) zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.
b) B focht den Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts H vom 6. Juli.2022 am DD.MM.2022 ebenfalls mit Berufung an (FS/4). Sie stellte folgende Anträge:
1. Ziffer 5 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 (…) sei aufzuheben und durch folgende neue Regelung zu ersetzen:
2. Der Vater sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2022 an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden oder bezogen werden können, zu bezahlen:
In der Zeit ab 1. Januar 2022 bis und mit August 2023:
CHF 3'100.00 für C (davon CHF 1'959.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 3'100.00 für D (davon CHF 1'959.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 2'990.00 für E (davon CHF 1'959.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 9'190.00 insgesamt, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen
anschliessend
CHF 2'990.00 für C (davon CHF 1'084.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 2'780.00 für D (davon CHF 1'084.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 2'680.00 für E (davon CHF 1'084.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 8'450.00 insgesamt, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2022 an den Unterhalt der Ehefrau monatlich im Voraus zu bezahlen:
CHF 1'020.00 bis und mit August 2023 CHF 1'390.00 anschliessend.
4. Im Übrigen sei der Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts H vom DD.MM. 2022 unverändert zu lassen bzw. anderslautende Begehren des Berufungsbeklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barauslagen) zulasten des Berufungsbeklagten.
c) Am DD.MM.2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der einheitlichen Verfahrensnummer FS.2022.19-EZE2 geführt würden (FS/7). Mit Berufungsantworten je vom DD.MM.2022 (Ehefrau: FS/12; Ehemann: FS/13) verlangten die Ehegatten jeweils die Abweisung der gegnerischen Berufung. Weitere Äusserungen der Parteien erfolgten am DD.MM.2022, DD.MM.2022, DD.MM.2023,
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6/54 DD.MM.2023, DD.MM.2023 bzw. am DD.MM.2022, DD.MM.2022, DD.MM.2022 [recte wohl DD.MM.2022], DD.MM.2023, DD.MM.2023, DD.MM. Am DD.MM.2023 informierte die Ehefrau das Gericht über ihre Bemühungen betreffend Stellensuche (FS/49). Der Ehemann nahm dazu am DD.MM.2023 Stellung (FS/51). Die Ehefrau reichte am DD.MM.2024 Angaben zu dem von ihr geltend gemachten Bedarf und weitere Unterlagen ein (FS/53). Eine weitere Eingabe des Ehemanns erfolgte am DD.MM.2024 (FS/56), eine solche der Ehefrau am DD.MM.2024 (FS/59). Am DD.MM.2024 teilte der Ehemann als Novum mit, er habe am DD.MM.2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der K erhalten (FS/60). Die Ehefrau nahm dazu am DD.MM.2024 Stellung und reichte die vom Gericht angeforderten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (FS/62); vom Ehemann wurden diese am DD.MM.2024 vorgelegt (FS/64). Weitere Eingaben erfolgten von der Ehefrau am DD.MM.2024 (FS/66) sowie DD.MM.2024 (FS/72) und vom Ehemann am DD.MM.2024 (FS/67), DD.MM.2024 (FS/71) und DD.MM.2024 (FS/75).
Seit Anfang Jahr 2024 ist beim Kreisgericht H das Scheidungsverfahren hängig.
II. 1. a) Rechtsmittelverfahren können vereinigt werden (Art. 125 lit. c ZPO), sofern sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, sie auf gleichartigen Gründen beruhen und die gleiche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verfahren FS.2022.19-EZE2 und FS.2022.20-EZE2 werden daher vereinigt, was den Parteien bereits mit Schreiben vom DD.MM.2022 mitgeteilt wurde (FS/7).
b) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung des Ehemanns vom DD.MM.2024 und diejenige der Ehefrau vom DD.MM.2024 gingen – unter Berücksichtigung der zehntägigen Berufungsfrist ab Zustellung des Entscheids am DD.MM.2024 – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FS/1 und FS/4). Beide Ehegatten sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufungen ist deshalb – unter Vorbehalt der genügenden Begründung – einzutreten.
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7/54 2. Im Berufungsverfahren noch streitig sind der Kinder- und der Ehegattenunterhalt (Ziffer 5, angefochten durch beide Parteien [Ehemann: nur Abs. 1; Ehefrau: beide Absätze]), die Abweisung der Begehren "im Übrigen" (Ziffer 7, angefochten durch den Ehemann) sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 8 und 9, angefochten durch den Ehemann). Die nicht angefochtenen Bestimmungen des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziffer 1 bis 4, 6) sind mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_90/2017 E. 11.2; 5A_420/2016 E. 2.2). Dies gilt insbesondere auch für die von den Parteien z.B. in ihren Eingaben vom DD.MM.2024 (Ehemann: FS/56) bzw. DD.MM. 2024 (Ehefrau: FS/59) thematisierte Regelung der Obhut/Kinderbetreuung.
3. a) Für die Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).
Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
b) Im Bereich des Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegensatz zu den
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8/54 Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist es dabei allerdings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.).
4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Beanstandungen haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Kantonsgericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen und Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.
In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter
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9/54 Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.2; BGer 4A_517/2023 E. 3.4.2).
III. Kinder- und Ehegattenunterhalt 1. Beide Ehegatten fechten die vorinstanzliche Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts an. Der Ehemann rügt in seiner Berufung (FS/1) einerseits, entgegen der Vorinstanz übernehme er die Kinderbetreuung in einem Umfang, der einer alternierenden Obhut gleichkomme, weshalb auch die Unterhaltsberechnung entsprechend vorzunehmen sei (vgl. E. 2 hiernach). Andererseits ficht er die vorinstanzliche Einkommensermittlung für beide Eltern sowie verschiedene Bedarfspositionen an und ist mit der Festsetzung der Sparquote sowie der Überschussanteile der Kinder nicht einverstanden (vgl. E. 4 bis E. 6 hiernach). Zudem will er sich bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt anrechnen lassen (vgl. E. 7 hiernach). Schliesslich verlangt er die Gütertrennung (vgl. E. 8 hiernach) und beanstandet die vorinstanzliche Kostenauferlegung an ihn allein (vgl. E. 9 und E. IV.1 hiernach). Demgegenüber erklärt sich die Ehefrau in ihrer Berufung mit der Höhe der durch die Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge einverstanden – die vorbehaltene Anfechtung für den Fall einer Berufung durch den Ehemann (FO/4 S. 3) wäre eine Anschlussberufung, die unter geltendem Recht im Eheschutzverfahren nicht zulässig ist –, kritisiert aber den Beginn der Unterhaltspflicht sowie die in Absatz 2 von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids dem Ehemann eingeräumte Möglichkeit, direkt von ihm bezahlte Kosten für die Liegenschaft mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Zudem verlangt sie einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag vom Ehemann (FS/4).
Betreuungsumfang des Ehemanns 2. a) Der Ehemann bringt in seiner Berufung vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von einer alternierenden, sondern von der Alleinobhut der Mutter ausgegangen, womit seine überdurchschnittliche Betreuungsleistung bei der Unterhaltsfestsetzung nicht berücksichtigt worden sei.
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10/54 Die gerichtlich genehmigte Teilvereinbarung, welche die Parteien vor Vorinstanz abgeschlossen haben, hält unter dem Betreff "5. Kinderbetreuung / Obhut" Folgendes fest:
Die Kinder werden in der Regel durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht die Obhut für die Kinder der Mutter zu.
Der Vater betreut die Kinder jeweils in den geraden Kalenderwochen am Donnerstag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende (ca. 11.00 Uhr) bis 19.00 Uhr (zzgl. 20 Minuten Kulanz für die Freizeitgestaltung von C), sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende bis Sonntag, 19.00 Uhr.
Zusätzlich betreut der Vater die Kinder während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon maximal je eine Woche zusammenhängend. Unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder und in Absprache mit der Beistandsperson sind die Ehegatten für eine Ausdehnung der Ferienbetreuung durch den Vater ab 1. September 2023 (Kindergarteneintritt E) grundsätzlich aufgeschlossen.
Zudem sorgen die Eltern dafür, dass die Kinder die wichtigen Feiertage angemessen bei beiden Elternteilen verbringen können. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, gilt die folgende Regelung: - Weihnachten: Am 24. Dezember sind die Kinder in den geraden Jahren jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt die Regelung umgekehrt. - Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater. - Ostern/Pfingsten/Auffahrt: wird analog der regulären Betreuungszeiten (Abs. 2) gehandhabt. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder in direkter Absprache.
Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder in direkter Absprache.
b) Was die festgelegte (zwei-)wöchentliche Betreuungsregelung betrifft, so kann aufgrund der Angaben der Parteien davon ausgegangen werden, dass diese so umgesetzt wird. Dies legen auch die Antworten von C und D an der Anhörung vor dem Familienrichter im Scheidungsverfahren vom DD.MM.2024 nahe, die ebenfalls berichteten, bei der Mutter zu wohnen und jedes zweite Wochenende und jeden zweiten Donnerstag beim Vater zu verbringen (vgl. FS/56 Beilage 50 S. 5). Es kann damit angenommen werden, dass jedenfalls keine weitergehende Betreuung durch den Vater praktiziert wird.
Hinsichtlich der Betreuung während der Schulferien macht der Ehemann in seiner Berufung zwar geltend, die Kinder ab dem Sommer 2023 jährlich während acht Ferienwochen zu betreuen (FS/1 S. 6). Aus der Teilvereinbarung der Ehegatten ergibt sich eine solche fixierte Erweiterung indessen nicht, wird doch lediglich festgehalten, sie seien für eine Ausdehnung der Ferienbetreuung ab 1. September 2023 grundsätzlich aufgeschlossen. Die Ehefrau hält in ihrer Berufungsantwort fest, sie hätten für die Ferien ab jenem Zeitpunkt noch keine Regelung getroffen und es handle sich bei dem Passus ohnehin um eine Absichtserklärung ohne bindenden Charakter (FS/12 S. 5 f.). Auch den Angaben der Parteien in ihren späteren Eingaben sowie den Aussagen der Kinder an der Anhörung im Scheidungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass der Vater mehr Ferien mit den Kindern verbringt als die vereinbarten vier Wochen.
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11/54 Nachdem die Betreuungsregelung gemäss Teilvereinbarung in den vorliegenden Berufungsverfahren nicht angefochten wurde bzw. der Ehemann nicht geltend macht, deren Genehmigung sei zu Unrecht erfolgt, ist diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. E. II.2 hiervor). Die Frage, ob eine alternierende Betreuung vorliegt, ist folglich auf dieser Basis zu prüfen. Eine (verbindliche) Erweiterung der Betreuungsanteile des Vaters kann gegebenenfalls im Scheidungsverfahren thematisiert werden.
c) Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur alternierenden Obhut lassen sich zusammengefasst folgende Leitlinien entnehmen: Grundsätzlich ist eine alternierende Obhut erst ab einem Betreuungsanteil von mehr als 30% in Betracht zu ziehen. Betreut der weniger betreuende Elternteil die Kinder in einem geringeren Umfang, ist von Alleinobhut des Hauptbetreuenden auszugehen und ersterem ist ein Besuchsrecht zuzusprechen. Beträgt dessen Betreuungsquote hingegen 35% oder mehr, muss zwingend (abgesehen von ausserordentlichen Umständen) die alternierende Obhut angeordnet werden (vgl. – inkl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis [im Folgenden: MAIER, Unterhaltsfestsetzung], N 555 ff., insb. 592 ff.; vgl. auch BGer 5A_722/2020 E. 3.1.2; BGer 5A_534/2021 E. 3.3.2.1). Bei dazwischenliegenden Betreuungsanteilen kann das Gericht eine alternierende Obhut, aber auch die Alleinobhut eines Elternteils anordnen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 597).
Zur Ermittlung der Betreuungsquoten werden in Rechtsprechung und Lehre verschiedene Methoden vorgeschlagen. Das Bundesgericht unterteilte jeden Tag in drei Einheiten, Morgen/Schulbeginn bis Schulschluss/Abend, und betrachtete über einen Zeitraum von zwei Wochen, welcher Elternteil die Kinder während wie vieler der insgesamt 42 Einheiten betreute (BGer 5A_743/2017 E. 2.2; BGer 5A_117/2021 E. 4.4). MAIER berechnet die Betreuungsanteile demgegenüber nach Stunden, unter Berücksichtigung der Fremdbetreuungszeiten und der Ferien (Unterhaltsfestsetzung, N 608 ff.).
d) Der Ehemann wendet in seiner Berufung für die Berechnung seiner Betreuungsquote die Methode des Bundesgerichts mit drei Einheiten pro Tag an und kommt für sich auf einen Betreuungsanteil von 28,5% bzw. bei Einbezug der Ferienbetreuung auf mindestens 30% (bei 4 Wochen Ferien) bzw. rund 32,5% (bei 8 Wochen Ferien; wobei wie gesagt derzeit nicht von Ferien in diesem Umfang auszugehen ist, vgl. lit. b hiervor; vgl. FS/1 S. 6). Diese Quoten liegen unter der Schwelle von 35%, ab der zwingend eine alternierende Obhut anzuordnen ist. Die Ehegatten vereinbarten in ihrer Teilvereinbarung wie erwähnt, die Obhut für die Kinder stehe der Mutter zu, und die Vorinstanz genehmigte diese Regelung mit der Begründung, sie sei klar und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
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12/54 Kinderanhörung sowie der Vorbringen an der Hauptverhandlung weder gesetzeswidrig noch unsittlich, krass unbillig oder im Widerspruch mit dem Kindeswohl (vi-Entscheid S. 11). Die Bezeichnung "Obhut der Mutter" und der Betreuungsumfang des Vaters stehen damit entgegen den Ausführungen des Ehemanns (FS/22 S. 3) nicht im Widerspruch. Nachdem der Ehemann einerseits selber unter Anwendung der Methode des Bundesgerichts für sich auf einen Betreuungsanteil von unter 35% kommt und damit kein zwingender Fall von alternierender Obhut vorliegt und sich die Ehegatten andererseits in ihrer Vereinbarung – die im Beisein ihrer Vertreterinnen unterzeichnet wurde – auf die (Allein-)Obhut der Mutter geeinigt haben (wobei bei einer solchen Aufteilung der Betreuung die Anordnung der Alleinobhut ohnehin im Ermessen des Gerichts läge), wäre es widersprüchlich gewesen, wenn die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung auf der Basis einer alternierenden Obhut vorgenommen hätte.
e) Angefügt sei, dass die vom Ehemann vorgenommene Zuordnung der Betreuungseinheiten auf sich und die Ehefrau nicht angemessen erscheint: Am Donnerstag und Freitag teilt er jeweils die gesamten Tage sich selber zu, ebenso an den Sonntagen der Besuchswochenenden. Nachdem seine Betreuungszeit am Donnerstag- bzw. Freitagmorgen jedoch jeweils erst um 9.00 Uhr beginnt – wobei die tatsächliche Betreuung, abgesehen von Schulabsenzen bzw. -ausfällen, jedenfalls seit dem Kindergarteneintritt von E zudem erst am Mittag nach Schulschluss startet – und die Mutter damit die Kinder weckt, ihnen das Frühstück zubereitet und sie für die Schule bereitmacht, ist es nicht gerechtfertigt, diese Einheit vollumfänglich dem Vater zuzuteilen. Das Gleiche gilt für die Abende der Donnerstagbesuche und die Sonntagabende der Besuchswochenenden, an denen der Vater die Kinder um 19.00 Uhr zurückbringt und die Mutter sie folglich für den Schulstart am nächsten Morgen bereitmacht und sie ins Bett bringt (wobei die Ehefrau zudem geltend macht, häufig auch das Abendessen der Kinder zu übernehmen [FS/12], während der Vater dies bestreitet [FS/22 S. 6]). Angesichts dessen, dass der Betreuungsanteil des Vaters wie dargelegt auch nach dessen Berechnung nicht zwingend eine alternierende Obhut darstellt, kann jedoch darauf verzichtet werden, die Anteile der Eltern auf dieser Basis genau zu bestimmen (würde man z.B. die Morgen- und Abendbetreuung durch die Mutter mit jeweils einer halben Einheit gewichten, käme der Vater noch auf einen Betreuungsanteil von rund 22,5% [ohne Ferien]). Ebenso kann hier die Frage offengelassen werden, wem diejenigen Zeiten anzurechnen wären, zu denen die Kinder in der Schule sind. Auch die Betreuung in der Nacht ist bei diesem Modell (mit täglich drei Einheiten Morgen/Schulbeginn bis Schulschluss/Abend) nicht berücksichtigt.
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13/54 f) Damit bleibt es dabei, dass die geltende Betreuungsregelung als Alleinobhut der Mutter zu qualifizieren und die Unterhaltsberechnung auf dieser Basis vorzunehmen ist. In diesem Fall leistet die Mutter ihren Unterhalt gegenüber den Kindern in Form von Naturalunterhalt, während der Vater den Geldunterhalt zu übernehmen hat (vgl. BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.1).
Beginn der Unterhaltspflicht und Phaseneinteilung 3. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltszahlungen ab "Vollstreckbarkeit dieses [d.h. ihres] Entscheids, d.h. per Juli 2022". Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufung, der Unterhalt sei ab dem Trennungszeitpunkt, d.h. DD.MM.2022, zu leisten. Sie habe dies bereits vor Vorinstanz beantragt. Diese habe den abweichenden Zeitpunkt mit keinem Wort begründet (FS/4 S. 4). Nach Auffassung des Ehemanns nimmt die Ehefrau mit ihrem Begehren eine Anpassung ihrer Anträge vor, die verspätet erfolgt sei (FS/13 S. 2). Er selber gesteht in seiner Berufung indessen zu, er sei zu Unterhaltsbeiträgen ab der Einreichung des Eheschutzgesuchs am DD.MM.2022 zu verpflichten (FS/1 S. 2).
Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Ehefrau ihre Anträge auf Unterhaltsleistungen stets an den Zeitpunkt der Trennung knüpfte. Da sie vor Vorinstanz bis zur Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 von einem Trennungszeitpunkt Ende MM.2022 ausgegangen war, hatte sie zunächst Unterhalt ab dem DD.MM.2022 verlangt. Nachdem sich die Ehegatten an der Verhandlung auf den Trennungszeitpunkt DD.MM.2021 geeinigt hatten, bekräftigte die Ehefrau in einem Schreiben an den Familienrichter vom DD.MM.2022, im Entscheidfall sei der Unterhalt für den Zeitraum ab der Trennung gerichtlich festzulegen (vi-act. 29). Damit liegt keine Änderung ihres Rechtsbegehrens vor, sondern lediglich eine Anpassung an den vereinbarten Trennungszeitpunkt, auf dem – soweit ersichtlich – der Ehemann bestand. Das Begehren ist auch unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft – d.h. ab Datum der Gesuchseinreichung, nicht erst ab Rechtskraft – bzw. höchstens für ein Jahr rückwirkend zugesprochen werden kann (vgl. BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl., Art. 176 N 6; BGer 5P.213/2004 E. 1), wurde es doch am 5. Mai 2022 eingereicht (vgl. vi-act. 1).
b) Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid nicht, weshalb sie den Unterhaltsbeginn auf den DD.MM.2022 (Vollstreckbarkeit des Entscheids) festlegte (der Ehemann hatte vor Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht per DD.MM.2022 verlangt; vgl. vi- Entscheid S. 2). Der Ehemann bringt vor, der Unterhalt der Ehefrau und der Kinder sei für die Zeit zwischen Anfang Januar und Ende MM.2022 faktisch bereits gedeckt worden. Er
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14/54 habe die Rechnungen für sämtliche Lebenshaltungskosten der Kinder und der Ehefrau direkt bezahlt und die Ehefrau habe bis Ende MM.2022 auch weiterhin Zugriff auf die (auf ihn lautenden Konti) gehabt und davon regen Gebrauch gemacht (vgl. FS/13). Schon vor Vorinstanz hatte der Ehemann Direktzahlungen an Dritte und Bezüge der Ehefrau erwähnt. Zwar trifft zu, dass eine entsprechende, auch konkludente, private Vereinbarung der nachträglichen Forderung von Unterhalt entgegenstehen könnte, dies insbesondere, wenn der Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Unterhaltsgläubigerin halte damit ihren Unterhaltsanspruch für erfüllt und werde auf die Forderung zusätzlicher Beträge verzichten. Dies wäre etwa der Fall, wenn jahrelang regelmässig und unwidersprochen Leistungen des Ehepartners entgegengenommen wurden (vgl. FamKomm-Scheidung/MAIER/VETTERLI, Art. 176 ZGB N 25a; KGer SG vom 24. März 2009, RF.2009.14; OGer ZH vom 8. April 2005, in: ZR 104/2005 S. 222). Die Ehefrau bestreitet indessen eine solche Übereinkunft (FS/4 S. 4) und aus den vom – dafür beweispflichtigen (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.60) – Ehemann gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen lässt sich eine solche nicht ableiten. Zwar scheinen aufgrund der von ihm unterbreiteten Kontoauszüge Bezüge und Zahlungen durch die Ehefrau von diesen Konten (vgl. Beilagen 38 und 39 zu FS/13 und Beilage 46 zu FS/28) in der Zeit zwischen Januar und Juni 2022 im Betrag von insgesamt rund Fr. 18'780.00 ausgewiesen, Zahlungsbelege für Direktzahlungen durch den Ehemann liegen hingegen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Ehemann zudem gewisse Rechnungen direkt bezahlt hat (so im Zusammenhang mit der Liegenschaft oder Krankenkassenprämien), liesse dies nicht den Schluss zu, dass er zugunsten der Ehefrau und der Kinder Leistungen in der Grössenordnung des ihnen zustehenden Unterhalts erbracht hat. Angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse haben die Ehefrau und die Kinder, wie sich ergeben wird, Anspruch nicht nur auf Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs, sondern auch auf einen namhaften Überschussanteil, aus dem z.B. Freizeitbeschäftigungen und Ferien bezahlt werden können (vgl. E. 6 hiernach). Dass der Ehemann in der Zeit zwischen Januar und Juni 2022 auch für solche Auslagen der Ehefrau und der Kinder aufgekommen ist, belegt er nicht. Die Ehefrau macht in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung geltend, sie habe bei einer Nachbarin ein kurzfristiges Darlehen von Fr. 5'000.00 aufgenommen, um mit den Kindern in die Sommerferien fahren zu können, was sie aufgrund der kurzen finanziellen Leine des Ehemanns bis anhin nicht hätte machen können (FS/4). Im Übrigen hätte die Ehefrau bezüglich des Kinderunterhalts auch nicht rechtsverbindlich auf einen Teil davon verzichten können (vgl. MAIER, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid [1/2], in: Fam.Pra.ch 2021 S. 583, S. 593). Es ist vorliegend daher nicht davon auszugehen, dass der Unterhalt der Ehefrau
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15/54 und der Kinder für die Zeit vor dem erstinstanzlichen Entscheid gestützt auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten bereits vollumfänglich gedeckt war.
c) Nachdem die Ehefrau damit zulässigerweise stets Unterhalt ab dem Trennungszeitpunkt forderte und weder ein Grund dargelegt wurde und noch sonstwie ersichtlich ist, dass dies vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, ist der Beginn der Unterhaltspflicht des Ehemanns für die Ehefrau und die Kinder auf den DD.MM.2022 zu legen. Die Frage, ob der Ehemann für die Zeit zwischen der Trennung und dem erstinstanzlichen Entscheid gewisse Leistungen nachgewiesen hat, die als teilweise Tilgung seiner Unterhaltsschuld zu berücksichtigen sein könnten, ist nicht an dieser Stelle zu prüfen, sondern später zusammen mit weiteren von ihm geltend gemachten Tilgungen (E. 7 hiernach).
d) Die Vorinstanz legte für die Unterhaltspflicht zwei Phasen fest (Juli 2022 bis August 2023; ab September 2023). Aufgrund des früheren Unterhaltsbeginns ab Januar 2022 sowie der Entwicklung des Sachverhalts ist neu folgende Phaseneinteilung sinnvoll:
1. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 (Anrechnung Erwerbseinkommen für Ehefrau) 2. Phase: 1. September 2023 bis 31. Januar 2024 (Wegfall Nebeneinkommen beim Ehemann) 3. Phase: ab 1. Februar 2024
Da davon ausgegangen wird, dass allfällige künftige absehbare Veränderungen im hängigen Scheidungsverfahren berücksichtigt werden, wird im vorliegenden Eheschutzverfahren auf weitere Phasen verzichtet.
Einkommen und Bedarf der Beteiligten 4. Während die Ehefrau die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen der Eltern und Kinder, deren Höhe sowie die vorgenommene Unterhaltsberechnung (mit Ausnahme des Unterhaltsbeginns, vgl. E. 3 hiervor) akzeptiert, ficht der Ehemann diese in verschiedener Hinsicht an. Auf seine Rügen ist im Folgenden einzugehen. Die nicht angefochtenen Unterhaltspositionen sind grundsätzlich von der Vorinstanz zu übernehmen, es sei denn, deren Anpassung sei durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegeben oder von der Entwicklung des Sachverhalts her geboten. Die Zahlen werden dabei auf Frankenbeträge gerundet.
Einkommen des Ehemanns a/aa) Die von der Vorinstanz angenommene Höhe seines Einkommens als Arzt in einem Vollpensum bei der K von Fr. 21'602.00 hat der Ehemann in seiner Berufung nicht
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16/54 angefochten. Am DD.MM.2024 teilte er dem Gericht indessen mit, er habe am DD.MM.2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der K per Ende MM.2024 erhalten, mit Freistellung von der Arbeitsleistung ab sofort bei unveränderter Lohnfortzahlung. Nach der Kündigung habe er seine Tätigkeit als Arzt bei der L ausgebaut, wo er auf Umsatzbasis beschäftigt sei. Bis und mit MM.2024 sei ihm das dort erzielte Einkommen an die Lohnzahlung der K angerechnet worden, so dass er keinen Mehrverdienst erzielt habe. Im Durchschnitt habe er bei der L in den Monaten März bis Juli 2024 Fr. 7'800.00 netto verdient. Zudem arbeite er weiterhin gelegentlich für das Spital M und verdiene dort durchschnittlich Fr. 1'215.00 pro Monat. Ab September 2024 betrage sein monatliches Nettoeinkommen damit insgesamt noch rund Fr. 9'000.00 (FS/60 und Beilage 51). Am DD.MM.2024 reichte der Ehemann eine Lohnabrechnung der L für September 2024 über den Betrag von Fr. 15'005.15 (inkl. Pauschalspesen von Fr. 385.00) sowie eine Überweisungsbestätigung für eine Gutschrift von Fr. 1'114.51 des Krankenhauses M ein (Beilagen 61 und 62 zu FS/71) und am DD.MM.2024 eine Lohnabrechnung der L für MM.2024 über Fr. 13'347.60 (inkl. Pauschalspesen von Fr. 350.00; Beilage 62 zu FS/71).
bb) Mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern bestehen für einen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich voll auszuschöpfen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_78/2019 E. 3.2.2.2). Dies bedeutet, dass bei Verlust einer Arbeitsstelle in aller Regel die Verpflichtung besteht, sich wieder um eine Anstellung im gleichen Lohnbereich zu bemühen. Erscheint die Erzielung eines entsprechenden Einkommens zumutbar und möglich, ist dem betreffenden Elternteil ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGer 5A_90/2017 E. 5.1).
Der Ehemann führt an, Grund für die Kündigung sei nicht zuletzt die Überlastungssituation mit den Nebentätigkeiten und der familiären Belastung gewesen. Er habe über 100% gearbeitet und sich nach der Trennung intensiv um die Kinder gekümmert. Bei seiner jetzigen Tätigkeit bei der L sei er auf Umsatzbasis beschäftigt und könne seine Arbeitszeit besser einteilen, was ihm im Hinblick auf die Kinderbetreuung wichtig sei (FS/60 S. 3). Mit dieser Begründung ist keine Unzumutbarkeit, ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu erzielen, dargetan. Der derzeit geltenden Betreuungsregelung stimmte der Ehemann in der von den Eltern geschlossenen, von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung im Bewusstsein seiner damaligen Vollzeittätigkeit bei der K zu. Er führte dazu in seiner Berufung aus, anlässlich der Trennung habe er mit seinem Arbeitgeber festgelegt, dass er alternierend an den Wochenenden arbeite und dafür unter der Woche jeweils donnerstags bzw. freitags frei habe (FS/1 S. 7), so dass er die Kinderbetreuung übernehmen könne.
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17/54 Eine allfällig von ihm angestrebte Ausdehnung der Kinderbetreuung ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand der vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. E. II.2 hiervor). Veränderte der Ehemann im Hinblick darauf seine Arbeitstätigkeit, hat er die Folgen der damit einhergehenden Einkommensreduktion selbst zu tragen. Die Ehefrau bestreitet zudem, dass der Ehemann die Kinder nach der Trennung intensiv betreut hat; auch nach erfolgter Freistellung habe er sich nicht häufiger um die Kinder gekümmert, auch nicht z.B. in den Sommerferien (FS/62). Was schliesslich die vom Ehemann angeführte Belastung durch die Nebentätigkeiten betrifft, rechnete die Vorinstanz ihm diesbezüglich lediglich ein Einkommen von jährlich Fr. 2'400.00 bzw. monatlich 200.00 an. Erzielte er damit wieder einen so hohen Betrag wie Fr. 12'335.00 im Jahr (vgl. Steuerveranlagungsberechnung für das Jahr 2023 [Beilage 57 zu FS/64]), wäre es zumutbar gewesen, bei einer Überlastung zunächst diese Nebentätigkeiten zu reduzieren.
Dass es ihm nicht möglich (gewesen) wäre, eine Stelle mit einem Einkommen in ähnlicher Höhe wie bei der K zu finden, behauptet der Ehemann sodann nicht. Er macht nicht einmal geltend, nach der Kündigung überhaupt eine Stelle gesucht zu haben. Vielmehr hat er sich offensichtlich damit begnügt, seine bisherige Nebenerwerbstätigkeit bei der L auszubauen und damit ein weitaus geringeres Einkommen zu erzielen. Mangels Nachweises von Suchbemühungen ist der Ehemann der Obliegenheit, die Unmöglichkeit der Erzielung seines bisherigen Einkommens zu belegen, nicht nachgekommen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 827). Im Übrigen zeigen auch die von der Ehefrau eingereichten Inserate (Beilage 87 zu FS/62) zumindest, dass auf dem Arbeitsmarkt in der Ostschweiz durchaus freie Stellen für Ärzte im Bereich … vorhanden sind, mit denen sich der Ehemann zumindest hätte auseinandersetzen können.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe des bei der K erzielten Lohns erfüllt. Da der Ehemann während seiner rund siebenmonatigen Freistellungszeit offenbar keinerlei Bemühungen, eine entsprechend entlöhnte Stelle zu finden, tätigte, sondern sich im Wissen um seine Unterhaltspflicht mit weitaus geringeren Einkünften zufriedengab, ist ihm auch keine Übergangsfrist zuzugestehen (vgl. 5A_184/2015 E. 3.3 und 3.4). Damit ist ihm ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 21'602.00 anzurechnen.
cc) Nicht einverstanden ist der Ehemann in seiner Berufung damit, dass ihm die Vor-instanz einen Nebenerwerb von monatlich Fr. 200.00 aus seiner Tätigkeit für die Firma L anrechnete. Er brachte vor, es sei stossend, dass er so faktisch gezwungen werde, weit über sein 100%-Pensum bei der H hinaus und neben der Kinderbetreuung auch noch
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18/54 Nebenerwerbstätigkeiten nachzugehen, obwohl er letztere in den zwei Jahren vor der Trennung kaum mehr ausgeführt habe (FS/1 S. 7).
Zunächst fällt auf, dass der Ehemann den Umfang seiner Nebentätigkeiten in den Jahren 2022 und 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 freiwillig wieder erweitert hat (vgl. lit. bb hiervor), was in einem gewissen Widerspruch zu seiner Rüge in der Berufung steht. Auch wenn gerade bei guten finanziellen Verhältnissen in der Regel keine Pflicht besteht, mehr als 100% zu arbeiten, ist ein tatsächlich erzieltes überobligatorisches Einkommen grundsätzlich zu berücksichtigen. Für das Jahr 2022 sind dem Ehemann damit die ausgewiesenen Fr. 7'731.00 (vgl. Steuerveranlagungsberechnung, Beilage 60 zu FS/71) und für das Jahr 2023 Fr. 12'335.00 (vgl. Steuerveranlagungsberechnung, Beilage 57 zu FS/64) anzurechnen. Ab MM.2024 ist die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten zusätzlich zum (bis und mit August 2024 noch tatsächlich erzielten und anschliessend angenommenen hypothetischen) Haupteinkommen dann allerdings nicht mehr gerechtfertigt. Während seiner Freistellung wurden ihm solche an den durch die K bezahlten Lohn angerechnet, und seit Ende der Anstellung ist sein tatsächlich erzieltes Einkommen so tief, dass auch mit einer Nebentätigkeit das hypothetisch angenommene nicht erreicht würde, wobei die diesbezügliche Entwicklung ohnehin nicht absehbar ist.
Dem Ehemann ist damit für die erste und zweite Unterhaltsphase (Januar 2022 bis und mit Januar 2024) ein Nebeneinkommen von jährlich durchschnittlich rund Fr. 10'033.00 (Fr. 7'731.00 + Fr. 12'335.00] ÷ 2) bzw. monatlich gerundet Fr. 836.00 anzurechnen.
Einkommen der Ehefrau b) Weiter rügt der Ehemann das der Ehefrau angerechnete (hypothetische) Erwerbseinkommen, und zwar sowohl hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums (vgl. lit. aa hiernach) als auch der Höhe (vgl. lit. bb hiernach) des möglichen Einkommens.
aa/aaa) Die Vorinstanz nahm für die Ehefrau in Anwendung des Schulstufenmodells bis zum Kindergarteneintritt der jüngsten Kindes E im Sommer 2023 kein Erwerbseinkommen und ab diesem Zeitpunkt einen Beschäftigungsgrad von 50% mit einem erzielbaren Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.00 an. Der Ehemann hält demgegenüber dafür, der Ehefrau sei bereits vor Kindergarteneintritt von E ein Arbeitspensum von mindestens 37% und ab Sommer 2023 ein solches von mindestens 60% zumutbar. Er begründet dies damit, dass die Ehefrau über eine Ausbildung als Pflegefachkraft sowie über weitere
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19/54 Diplome im Bereich der …. pflege verfüge und sich die Arbeitstätigkeit in diesem Bereich nicht an den klassischen Büroarbeitszeiten orientiere, sondern sowohl tagsüber, abends, nachts und auch am Wochenende stattfinde. Zudem bestehe in den Fachbereichen …. pflege ein grosser Fachkräftemangel, so dass die Einsätze je nach den Wünschen der Arbeitnehmer möglich gemacht würden. Weshalb es der Ehefrau nicht zumutbar sein solle, an ihren betreuungsfreien Tagen, d.h. alternierend am Donnerstag und Freitag sowie jedes zweite Wochenende, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erschliesse sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht (FS/1 S. 8 f.).
bbb) Ein hypothetisches Einkommen kann stets nur angenommen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Was die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils anbelangt, gilt gemäss Bundesgericht das Schulstufenmodell als Richtlinie: Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes – im Kanton St. Gallen mit dem Kindergarteneintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100% zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls unter pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Wird der betreuende Elternteil anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet, kann ein höheres Pensum zumutbar sein. Zu denken ist, so das Bundesgericht, für die vorangehende Zeit zum Beispiel an die Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter, aber auch im Rahmen freiwilliger Kindergartenjahre, und ab dem Zeitpunkt der obligatorischen Einschulung namentlich an kindergarten- oder schulergänzende Angebote (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und E. 4.7.7; AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in AJP 2020, S. 833, 837). Grundsätzlich kann, auch wenn keine alternierende Obhut vorliegt, auch die Betreuung durch den anderen Elternteil zu berücksichtigen sein, führt doch auch diese zu einer Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils. Ob dies gerechtfertigt ist, ist im Einzelfall mit Blick auf die konkrete Situation zu prüfen.
ccc) Vorliegend ist ein Abweichen vom Schulstufenmodell aus folgenden Überlegungen nicht angezeigt:
Um der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, muss zum einen absehbar sein, dass sie dieses auch tatsächlich erzielen kann. Der Ehemann betreut die Kinder zwar zusätzlich zum Wochenendbesuchsrecht jeweils alternierend am Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Eine entsprechende Erwerbsobliegenheit der Ehefrau
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20/54 würde indessen bedingen, dass sie eine Anstellung findet, bei der sie zweiwöchentlich abwechselnd während dieser Zeiten – wobei noch der Arbeitsweg zu berücksichtigen wäre – zum Einsatz käme, zudem ab Kindergarteneintritt von E an den übrigen vier Wochentagen (abwechselnd eine Woche montags bis donnerstags, die andere Woche montags bis mittwochs sowie freitags) zusätzlich jeweils durchschnittlich halbtags (entsprechend dem Schulstufenmodell). Hinzu käme noch jedes zweite Wochenende. Selbst bei Berücksichtigung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen erscheint dies nicht realistisch, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber die Dienstpläne der übrigen Mitarbeitenden gemäss den Wünschen einer neu einzustellenden Arbeitnehmerin anpassen kann. Da die Ehefrau die Kinder ausser an den Besuchswochenenden auch am Abend und in der Nacht betreut, kommen auch Einsätze zu diesen Zeiten nicht in Frage, zumal eine häufige Fremdbetreuung über Nacht nicht im Kindeswohl läge. Die Ehefrau auf temporäre Einsätze zu verweisen, wie sie der vom Ehemann genannte Personaldienstleister "R" (Verleih von Pflegefachpersonal) vermittelt, wäre schliesslich mit der Vorgabe, dass ein hypothetisches Einkommen mit genügender Sicherheit auf Dauer erzielbar ist, nicht vereinbar.
Überdies käme ein höheres Pensum als nach Schulstufenmodell für den hauptbetreuenden Elternteil insbesondere in Betracht, wenn knappe wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen und die Mehrbelastung durch zwei Haushalte anders nicht bzw. nur knapp tragbar wäre (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7; AFFOLTER, a.a.O., S. 833, 837). Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch hier nicht, reicht doch das (tatsächliche oder hypothetische) Einkommen des Ehemanns bei weitem aus, den Bedarf aller Familienmitglieder zuzüglich Überschussanteile zu decken (vgl. E. 6 hiernach). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ohnehin auch mit Blick auf das Kindeswohl, zumindest für die erste Zeit nach der Trennung an die von den Ehegatten gelebte Aufgabenteilung anzuknüpfen, wenn auch kein Anspruch darauf besteht, diese auf unbestimmte Zeit fortzuführen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7; AFFOLTER, a.a.O., S. 833, 837). Dass der Ehemann stets (auch ohne Berücksichtigung seiner Nebentätigkeiten) zu 100% erwerbstätig war und die Ehefrau seit der Geburt des ältesten Kindes C keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ist unbestritten. Die Berechnung des Ehemanns, der vor der Trennung neben seinem Vollzeitpensum 20 Tage bzw. 12 Arbeitstage pro Monat zu Hause mit der Familie verbracht haben und sich damit wesentlich an der Kinderbetreuung beteiligt haben will, gleichzeitig aber betont, jedes zweite Wochenende zu arbeiten (vgl. FS/22 S. 2 und 4), ist nicht nachvollziehbar (wobei Zeit zuhause verbringen ohnehin nicht zwingend mit Kinderbetreuung gleichzusetzen ist). Es ist damit von der hauptsächlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter auch vor der Trennung auszugehen, was bei der vorliegenden komfortablen
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21/54 finanziellen Situation gemäss dem Kontinuitätsprinzip bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 5A_373/2018 E. 3.1).
Insgesamt ist mit Blick auf die konkrete Familiensituation vorliegend kein Abweichen vom Schulstufenmodell gerechtfertigt und der Ehefrau sind die entsprechenden Arbeitspensen anzurechnen (0% in der ersten Phase ab der Trennung [DD.MM.2022], 50% ab der zweiten Phase ab Kindergarteneintritt von E [1. August 2023]). Anzufügen ist, dass – anders als der Ehemann anzunehmen scheint – das Schulstufenmodell nicht vom Prinzip ausgeht, der hauptbetreuende Elternteil müsse die gesamte Zeit, in der die Kinder nicht anwesend sind, für die Erwerbsarbeit aufwenden. Der Naturalunterhalt umfasst neben der direkten Aufsicht auch Aufgaben, die notwendigerweise häufig auch in Abwesenheit der Kinder erledigt werden müssen (z.B. Kochen, Waschen, Einkaufen, Haushaltsarbeiten).
Nicht eingegangen werden muss auf die Vorbringen des Ehemanns, es sei die Ehefrau, die darauf bestehe, dass er die Kinder nicht öfter betreue und sie unter der Woche nicht bei ihm übernachteten (FS/22 S. 10). Wie bereits gesagt, hat der Ehemann die Betreuungsregelung, die auf der vorinstanzlich genehmigten Vereinbarung der Parteien beruht, nicht angefochten, weshalb der zeitliche Umfang seiner Betreuung nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (vgl. E. II.2 hiervor).
bb/aaa) Weiter hält der Ehemann das von der Vorinstanz für die Ehefrau angenommene hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 3'000.00 netto für ein 50%-Pensum zu tief. Er geht in seiner Berufung von einem erzielbaren Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'212.00 für 100% aus (FS/1 S. 10), was Fr. 3'606.00 für 50% ergäbe. Dabei stützt er sich auf den Medianbruttolohn von rund Fr. 86'548.70 gemäss Auszug SGB-Lohnrechner sowie Lohnbandberechnungen für eine Pflegefachperson U der K (vgl. Beilagen 11 und 12 zu FS/2).
Unbestritten ist, dass die Ehefrau vor der Trennung letztmals vor der Geburt von C im November 2013 in einem 60%-Pensum in S berufstätig war. Ihre bis Ende Mai 2013 absolvierte Weiterbildung als Krankenpflegerin für die …. pflege konnte sie beruflich nur während einiger Monate umsetzen bzw. entsprechende Arbeitserfahrung sammeln (vgl. FS/12 S. 14). Mit Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 25. Juli 2023 wurde ihr Ausbildungsabschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus dem Jahr 2005 in der Schweiz als Äquivalent der Qualifikation einer Pflegefachfrau anerkannt (Beilage 39 zu FS/49). Für die Anerkennung der Spezialisierung bräuchte es gemäss Ehefrau ein zweites Zulassungsverfahren (vgl. FS/49 Beilage 40), welches sie, soweit bekannt, (noch)
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22/54 nicht durchlaufen hat. Im August 2023 konnte die Ehefrau per 1. September 2023 einen Arbeitsvertrag als dipl. Pflegefachfrau zu einem Pensum von 40% bei der K AG abschliessen, der ihr indessen wieder gekündigt wurde, … (vgl. FS/49 und Beilage 54). In der Folge trat die Ehefrau per 1. November 2023 eine unbefristete Anstellung zu 20% im Stundenlohn als Pflegefachfrau bei der V an (FS/49 und Beilage 55).
bbb) Für die Ermittlung eines hypothetisch erzielbaren Einkommens kann ein konkret in einem Arbeitsvertrag festgelegtes Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt dienen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 840), zeigt ein solches doch direkt, zu welchen Bedingungen die betreffende Person eine Anstellung finden konnte. Entsprechend können die zwei Arbeitsverträge als Pflegefachfrau, welche die Ehefrau im zweiten Halbjahr 2023 abgeschlossen hat, als Referenz für den ihr möglichen Lohn hinzugezogen werden (wobei der Umstand, dass der Vertrag mit der K AG der Ehefrau noch vor Stellenantritt gekündigt wurde, nichts daran ändert). Diese beiden Arbeitsverträge zeigen, dass das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 3'000.00 netto pro Monat für ein 50%-Pensum für eine Pflegefachfrau mit Profil der Ehefrau entgegen der Ansicht des Ehemanns als realistisch erscheint. Gemäss Vertrag mit der K AG hätte die Ehefrau umgerechnet auf ein 50%-Pensum monatlich ein Einkommen von rund Fr. 3'040.00 netto erzielt (vgl. Beilagen 51 und 52 zu FS/49: Fr. 2'640.00 brutto zzgl. Anteil am 13. Monatslohn, abzgl. 15% Sozialabgaben für ein 40%-Pensum). Bei der V betrüge ihr Lohn bei durchschnittlich 21 Stunden pro Woche (was 50% entspräche) grob gerechnet ebenfalls rund Fr. 3'000.00 (vgl. Beilage 55 zu FS/49: Stundenlohn von Fr. 37.40 zzgl. 17,6% Ferien- Feiertags- und Kurzabsenzen-Entschädigung, also total Fr. 44.00 bei 39 freien Arbeitstagen pro Jahr; entgegen der Ehefrau ist die Ferien-, Feiertags- und Kurzabsenzen- Entschädigung zum Einkommen hinzuzurechnen [vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 633]; entgegen der Rechnung des Ehemanns sind die freien Tage aber vor der Berechnung abzuziehen, da die genannte Entschädigung sonst doppelt gezählt würde). Diesen konkret für die Ehefrau festgelegten Lohnbeträgen zweier verschiedener Arbeitgeber ist als Referenz mehr Gewicht beizumessen als den theoretischen Zahlen eines Bandbreitenmodells eines einzelnen Arbeitgebers oder statistischen Erhebungen eines Durchschnittseinkommens. Es kann damit als erstellt gelten, dass die Ehefrau mit ihrer anerkannten Ausbildung als Pflegefachfrau in einem 50%-Pensum ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.00 pro Monat erzielen kann.
ccc) Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau hätte auch ihre Weiterbildung in der Schweiz anerkennen lassen müssen, könnte sie doch in dieser Funktion ein höheres Einkommen von monatlich Fr. 7'800.00 brutto x 13 erzielen (vgl. z.B. FS/51). Aus den von der
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23/54 Ehefrau eingereichten Akten geht hervor, dass nach Vorliegen der Anerkennung der Grundausbildung für die Anerkennung der Spezialisierung ein weiteres Zulassungsverfahren erforderlich ist, für das allenfalls fehlende Zusatzmodule angeboten würden (vgl. Beilage 40 zu FS/49). Gemäss Informationen der Schweizerischen Gesellschaft für …. medizin kann eine Inhaberin einer ausländischen Weiterbildung in diesem Bereich frühestens nach einem Jahr Tätigkeit in einem Vollpensum einen Antrag auf Äquivalenzanerkennung stellen, unter Einreichung eines Kompetenznachweises der Pflegeleitung. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müsste sie folglich zuerst eine passende Anstellung finden und die erforderliche Zeit – bei einem 50%-Pensum also zwei Jahre – zum Lohn einer Pflegefachfrau ohne anerkannte Spezialisierung tätig sein. Ähnliches gilt für die von der Ehefrau absolvierte Weiterbildung in der …. Pflege. Nachdem die Ehefrau mittlerweile bei der V arbeitet, erscheint es jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht angebracht, auf die Anerkennung ihrer Spezialisierung zu fokussieren, für die sie die Stelle erneut wechseln müsste und während des Beurteilungszeitraums voraussichtlich auch nicht mehr verdienen würde als bei ihrer jetzigen Tätigkeit. Vielmehr ist es nach dem grundsätzlich geglückten Wiedereinstieg sinnvoll, dass sie nun rasch wieder praktische Berufserfahrungen sammelt und ihre fachlichen Kenntnisse auffrischt, womit sie mit verschiedenen Weiterbildungen des Schweizerischen Berufsverbandes für Pflegefachpersonen offensichtlich bereits begonnen hat (vgl. FS/53 und Beilagen 59 und 63). Damit dürften sich auch ihre mittel- und längerfristigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt – mit Blick auf ihre Lohnperspektiven bzw. eine allfällige spätere erneute Stellensuche – verbessern.
ddd) Die Ehefrau ist derzeit zu 20% angestellt, gemäss Schulstufenmodell und vorinstanzlichem Entscheid, gegen den sie in diesem Punkt keine Berufung erhoben hat, ist ihr aber ein hypothetisches Einkommen für ein 50%-Pensum anzurechnen. Neu macht sie jedoch geltend, es sei ihr eine zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten zuzugestehen, um ihr Pensum entsprechend zu erhöhen (FS/49). Dies rechtfertigt sich indessen nicht. Spätestens ab dem vorinstanzlichen Entscheid vom DD.MM.2022 musste der Ehefrau bewusst sein, dass ihr ab August 2023 ein hypothetisches Einkommen für ein 50%- Pensum angerechnet würde und sie sich um eine entsprechende Anstellung zu bemühen hatte. Die von ihr nachgewiesenen Bewerbungsbemühungen sind – mit neun Bewerbungen im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Juli 2023 (vgl. FS/49) – dürftig und zudem lässt sich deren Qualität nicht beurteilen, hat die Ehefrau doch mehrheitlich lediglich die Absage-E-Mails eingereicht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum sie die Anerkennung ihrer Grundausbildung als Pflegefachfrau nicht schon unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Entscheid (statt erst am DD.MM.2023, vgl. Beilage 39 zu FS/49) beantragt und sich damit schon früher einen Vorteil für die Stellenbewerbung verschafft hat. Schliesslich
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24/54 zeigen die von ihr eingereichten Lohnabrechnungen der V für Dezember 2023 und Januar 2024, dass sie tatsächlich bereits zu einem höheren Prozentsatz gearbeitet hat als die 20%, womit eine weitere Aufstockung möglich erscheint. Vor diesem Hintergrund muss die Verzögerung bei der Umsetzung der Vorgabe eines 50%-Pensums unberücksichtigt bleiben.
cc) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung. Der Ehefrau wird bis zum Kindergarteneintritt der jüngsten Kindes E im Sommer 2023 kein Erwerbseinkommen angerechnet und ab September 2023 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.00 für einen Beschäftigungsgrad von 50%.
c) Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau einen Mietertrag aus der Vermietung einer geerbten Wohnung in S von umgerechnet Fr. 180.00 pro Monat an (vi-Entscheid S. 20). Der Ehemann rügt, es seien ihm nur die Mieteinnahmen aus dem Jahr 2019 bekannt gewesen, und fordert, die Ehefrau sei zu verpflichten, über ihre Einkommen umfassend Auskunft zu erteilen und dies durch entsprechende Unterlagen zu belegen (FS/1 S. 11). Gemäss dem für die Ehefrau ausgestellten "Bescheid für 2022 über die Einkommenssteuer", welche sie auf Aufforderung hin dem Gericht einreichte, betrug ihr zu versteuerndes Einkommen aus Vermietung für jenes Jahr Euro 2'723.00. Dieser Betrag bzw. umgerechnet rund Fr. 215.00 pro Monat (Umrechnung Euro-CHF geschätzt) ist ihr anzurechnen. Für das Jahr 2021 hatte die Ehefrau geltend gemacht, die sogenannten "Werbungskosten" für die Liegenschaft (Erhaltungsaufwendungen, Hausversicherungen, Grundsteuer etc.) seien effektiv höher gewesen als die Einnahmen, weshalb ihr Anteil ihr nicht zugeflossen sei. Lediglich steuerrechtlich seien die Werbungskosten nicht vollumfänglich abziehbar, weshalb für sie für das Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Euro 1'169.50 resultiert habe. Diese Angaben erscheinen mit Blick auf den im Berufungsverfahren eingereichten Steuerbescheid für das Jahr 2021 sowie die Einnahmen-Überschussrechnung des Objekts zwar korrekt (FS/19 und Beilagen 24-26 und Beilage 30 zu FS/32). Für das Jahr 2022 reichte die Ehefrau jedoch keine solchen Abrechnungen ein und legte damit nicht dar, dass Werbungskosten in der gleichen Grössenordnung jährlich, insbesondere auch für die massgebenden Jahre ab 2022, entstanden sind bzw. entstehen werden. Davon ist auch nicht auszugehen, fallen doch insbesondere Erhaltungsaufwendungen in der Regel nicht jährlich im gleichen Umfang an. Der Ehefrau ist damit monatlich ab 2022 ein Betrag von Fr. 215.00 aus Mieteinnahmen anzurechnen.
Bedarf
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25/54 d/aa) Die Berufung des Ehemanns betrifft auch seinen Grundbetrag und seine Wohnkosten. Nachdem sein Betreuungsanteil indessen nicht als alternierende Obhut zu qualifizieren ist (E. 2.d - 2.f hiervor), bleibt es für ihn beim Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für Alleinstehende und die gesamten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 sind ihm anzurechnen (was deren Höhe anbelangt, sind sie ihm angesichts der guten finanziellen Verhältnisse zuzugestehen und wurden von der Ehefrau auch akzeptiert). Auch bei der Zuteilung des Grundbetrags der Kinder ändert sich nichts. Zudem rechtfertigt es sich aufgrund der Phaseneinteilung, C (geb. DD.MM.2023) den höheren Grundbetrag von Fr. 600.00 schon ab September 2023 anzurechnen, wie es bereits die Vorinstanz unangefochten getan hat. Der Grundbetrag der Ehefrau beträgt unbestritten Fr. 1'350.00.
Was die Wohnkosten der Ehefrau (und der Kinder) anbelangt, ging die Vorinstanz (vi- Entscheid S. 14) von einem Total von Fr. 2'500.00 aus (Anteil der Ehefrau: Fr. 1'900.00, Anteile de Kinder je Fr. 200.00), bestehend aus Fr. 1'075.00 Hypothekarzinsen (vgl. vigs.act. 23, Steuererklärung 2021, Schuldzinsen), Fr. 240.00 Nebenkosten und Fr. 1'181.00 Unterhalts- und Verwaltungskosten (vgl. vi-gs.act. 4, Steuererklärung 2020: Fr. 14'170.00 ÷ 12). Der Ehemann erachtet einen Betrag von Fr. 2'256.00 für ausgewiesen und will diesen zu Fr. 906.00 der Ehefrau und je Fr. 450.00 den drei Kindern anrechnen (FS/1 S. 12). Da die Nebenkosten grundsätzlich zum Liegenschaftsaufwand gehören (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 974), diese ausgewiesen sind (vgl. vi-gs.act. 5: Fr. 580.00 x 5 ÷ 12) und der Ehemann nicht begründet, weshalb der entsprechende Betrag von Fr. 240.00 wegzulassen ist, ist der vorinstanzlich eingesetzte Betrag unverändert zu übernehmen. Allfällige geringfügige Änderungen im Hypothekarzins (vgl. Beilage 74 zu FS/53) können unberücksichtigt bleiben, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eheschutzentscheids. Bei den Kosten, die gemäss der Ehefrau im Jahr 2023 für die Liegenschaft angefallen seien (FS/53), handelt es sich sodann um Auslagen, die ihrer Art nach in der Bedarfsposition "Wohnkosten/Unterhaltskosten" (vgl. vi-gs. act. 4; Angaben in der Steuererklärung 2020, die den Wohnkosten zugrunde gelegt wurde) enthalten sind, wobei auch hier jährliche Schwankungen oder geringfügige Erhöhungen unbeachtlich sind.
Hingegen ist der von der Vorinstanz angenommene Anteil der Kinder mit je Fr. 200.00 tatsächlich sehr gering; angemessen erscheint – zumal der Ehemann höhere Anteile fordert – ein Betrag von je Fr. 400.00 pro Kind. Damit sind der Ehefrau Wohnkosten von Fr. 1'300.00 und den Kindern solche von je Fr. 400.00 einzusetzen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 994 ff.).
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26/54 bb) Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie die "zwingenden Gesundheitskosten" wurden vom Ehemann nicht angefochten. Jedoch reichte die Ehefrau für sich und die Kinder eine aktuelle Prämienübersicht ab 1. Januar 2024 ein, wonach ihr selber neu total Fr. 458.85, C und D je Fr. 152.00 und E Fr. 62.35 monatlich anfallen (Beilage 65 zu FS/53). Angesichts der Phaseneinteilung werden diese ab Februar 2024 (3. Phase) berücksichtigt.
Nicht zu übernehmen sind hingegen die Prämien für eine Risiko-Lebensversicherung für die Kinder (Beilage 66 zu FS/53). Solche gehören nicht ins familienrechtliche Existenzminimum bzw. können aus dem Überschussanteil bezahlt werden.
Auch die geltend gemachten höheren Zusatzausgaben für Gesundheitskosten (FS/53) sind nicht zu berücksichtigen. Nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesundheitskosten dürfen in den Notbedarf aufgenommen werden, soweit sie notwendig und ausgewiesen sind. Die von der Ehefrau eingereichten Steuerbescheinigungen der Krankenkasse für das Jahr 2023 (Beilage 67 zu FS/53) sind hierfür allerdings insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (vgl. BGer 5A_534/2021 E. 5.2.3). Die Ehefrau erläutert weder die Art der Gesundheitskosten noch macht sie geltend, dass ihr und den Kindern regelmässig höhere Ausgaben als die ihnen von der Vorinstanz zugestandenen "zwingenden Gesundheitskosten" (monatlich Fr. 200.00 für sie – wie für den Ehemann – bzw. je Fr. 15.00 für die Kinder) anfallen. Es bleibt damit bei den vorinstanzlichen Beträgen.
cc) Der Ehemann will die Arbeitswegkosten der Ehefrau, welche die Vorinstanz ab September 2023 auf Fr. 375.00 (entsprechend der Hälfte des dem Ehemann zugestandenen Betrags, da nur halbes Pensum) festgesetzt hat, auf Fr. 260.00 kürzen, ohne dies allerdings zu begründen (FS/1 S. 12). Angesichts dessen und mit Blick darauf, dass die Vorinstanz die Arbeitswegkosten bewusst hoch angesetzt, dafür aber auf Verpflegungsmehrkosten verzichtet hat (vgl. vi-Entscheid S. 16), ist der für die Ehefrau eingesetzte Betrag indessen unverändert zu belassen. Die Arbeitswegkosten des Ehemanns von Fr. 745.00 sind nicht angefochten.
dd) Weiter hält es der Ehemann für angebracht, dass ihm monatlich zusätzlich Fr. 200.00 als Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung angerechnet werden (FS/1 S. 11). Die Vorinstanz verzichtete angesichts der bei beiden Ehegatten grosszügig bemessenen
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27/54 Arbeitswegkosten auf einen Anteil für auswärtige Verpflegung (vi-Entscheid S. 16). Die Ehefrau geht davon aus, dass sich der Ehemann jeweils in der Kantine des Spitals verpflege, wo ihm keine Zusatzkosten entstünden (FS/12 S. 17). Werden Mehrkosten für die Verpflegung geltend gemacht, so ist darzutun bzw. glaubhaft zu machen, dass solche tatsächlich anfallen (vgl. BGer 5A_446/2019 E. 4.3.1; MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 1037). Der Ehemann verweist dazu einzig darauf, dass ihm gemäss Steuerveranlagung 2021 "Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit" angerechnet worden seien (FS/22 S. 15). Er tut aber weder dar, wie oft er sich auswärts verpflegt bzw. Schichtarbeit leistet, noch wie viel ein auswärtiges Menu jeweils kostet. Auch aus seiner Steuerveranlagung geht dies nicht hervor, wobei die dortigen Zahlen ohnehin nicht unbesehen für die Unterhaltsberechnung zu übernehmen sind. Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung bzw. Schichtarbeit können dem Ehemann folglich mangels ausreichenden Nachweises nicht berücksichtigt werden, weder für seine Anstellung bei der K AG noch für seine derzeitige Tätigkeit bei der L. Dies scheint auch angesichts der hohen zugestandenen Arbeitswegkosten gerechtfertigt. Im Übrigen werden auch der Ehefrau keine Verpflegungsmehrkosten angerechnet.
ee) Die Vorinstanz gestand den Eltern praxisgemäss pauschale Kommunikationskosten von monatlich je Fr. 130.00 zu (vgl. KGer SG FO.2019.24-K2, www.publikationen. sg.ch). Nachdem die Ehefrau die vom Ehemann eingesetzten Fr. 150.00 (FS/1 S. 11) nicht übernommen hat (vgl. FS/12 S. 18 f.) und der Ehemann den höheren Betrag nicht begründet, hat es bei Fr. 130.00 sein Bewenden. Die Versicherungspauschale von je Fr. 50.00 ist nicht angefochten.
ff) Die vorinstanzlich eingesetzten Mobilitätskosten von je Fr. 50.00 pro Kind für Schulweg und Teilnahme an Kursen usw. sind entsprechend den Anträgen beider Eltern (FS/1 und FS/12) aus dem Bedarf zu streichen, da diese – nachdem nicht geltend gemacht wird, die Kinder könnten den Schulweg nicht zu Fuss zurücklegen – gegebenenfalls aus dem Überschuss zu finanzieren sind.
Auch die Spielgruppenkosten für E, die bis Mitte 2023 anfielen, sind entgegen den Eltern (FS/1 und FS/12) in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Diese sind ebenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen, handelt es sich dabei doch nicht um Fremdbetreuungskosten im Sinn des Existenzminimums, da die dortige Betreuung nicht dazu diente, der Mutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 1025). Das Gleiche gilt für die in der vorinstanzlich mit "Sonstiges (Hobby, Fremdbetreuung, Sparquote)" bezeichnete Position enthaltenen Hobbykosten von monatlich Fr. 50.00 pro Kind
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28/54 (vgl. vi-Entscheid S. 18). Auch für solche Auslagen sind Mittel aus dem Überschussanteil aufzuwenden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies gilt beispielsweise für von der Ehefrau aufgeführte Kosten für Hobbys wie Musik- und Sportkurse der Kinder (FS/53), für die folglich kein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen des Ehemanns besteht.
gg) Die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder während der Zeiten, in denen die Mutter arbeitet, werden im Bedarf der Kinder berücksichtigt . Diesbezüglich machte die Ehefrau in ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 geltend, sie habe dafür eine Nanny engagieren müssen. Zurzeit arbeite sie, die Ehefrau, an einem oder beiden betreuungsfreien Wochenenden pro Monat sowie an zwei Vormittagen unter der Woche mit Arbeitsbeginn um 06.30 Uhr, wobei die Nanny an diesen Tagen jeweils vorgängig in den Haushalt komme und bis ca. 08.30 Uhr bleibe, da sie E in den Kindergarten begleite. Wenn ein Kind krank sei oder Ferien habe, bleibe sie den ganzen Vormittag und stehe weiter auf Abruf bereit, falls ein Kind unverhofft aus dem Kindergarten oder der Schule nach Hause kommen müsse. Bei einem Pensum von 50% sei von Kosten von mindestens Fr. 2'020.00 monatlich auszugehen, dies bei einem Einsatz von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (unter Berücksichtigung der Schulferien und Krankheitstage der Kinder) und einem Bruttolohn von Fr. 31.00 pro Stunde (Fr. 465.00 x 15 Stunden x 52 Wochen ÷12, zzgl. Fr. 100.00 Unfallversicherung pro Jahr; vgl. FS/53 S. 2 f. und Beilagen 60-62).
Die Fremdbetreuungskosten sind von der Ehefrau zu belegen. Dass sie eine Nanny eingestellt hat und die Kinder nicht in die Tagesstrukturen der Schule schicken kann, ist angesichts des dortigen Betreuungsbeginns (06.45 Uhr) nachvollziehbar, so dass grundsätzlich auch die höheren Betreuungskosten, die dadurch entstehen, gerechtfertigt sind. Entgegen der Ehefrau muss die Nanny jedoch nicht 52 Wochen im Jahr im Einsatz sein. Auszugehen ist vielmehr von 43 Wochen, zusammengesetzt aus 39 Schulwochen und 4 Wochen Ferien, werden die Kinder in den 13 Schulferienwochen doch gemäss unangefochtener Eheschutzvereinbarung während vier Wochen vom Vater betreut. Überdies stehen der Mutter gemäss ihrem Arbeitsvertrag fünf Wochen Ferien zu, in denen sie die Betreuung übernehmen kann. Auch die Abgeltung eines Bereitschaftsdienstes der Nanny während des Schul- bzw. Kindergartenunterrichts an den betreffenden Vormittagen hat die Ehefrau nicht plausibel gemacht, schon gar nicht zum vollen Betreuungstarif. Weder legt sie einen Vertrag vor, aus welchem sich eine solche Vergütung ergibt, noch zeigt sie auf, dass für gelegentliche Krankheitsfälle keine andere Lösung möglich wäre. Auch bei anderen Fremdbetreuungsformen wie z.B. einer Tagesbetreuung muss im Krankheitsfall eine Notfallbetreuung – sei es durch einen Elternteil oder eine Drittperson – geleistet werden. Damit sind den Kindern im Barbedarf ab November 2024 je Fremdbetreuungskosten von
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29/54 rund Fr. 335.00 pro Monat anzurechnen (Fr. 31.00 x 9 Stunden/Woche x 43 Wochen ÷ 12 Monate ÷ 3 Kinder, zzgl. anteilsmässig Unfallversicherung von Fr. 100.00 pro Jahr). Für die zweite Phase (September 2023 bis und mit Januar 2024) ergibt dies umgerechnet monatlich durchschnittlich rund Fr. 200.00 (3 x Fr. 335.00 ÷ 5 Monate) pro Kind.
hh) Was die Steuern anbelangt, ist, soweit diese bekannt sind, von den effektiv bezahlten Beträgen auszugehen (wobei sich die Unterschiede in den Jahren 2022 und 2023 massgeblich durch den unterschiedlich hohen, vom Ehemann effektiv geleisteten Unterhalt erklären). So bezahlte der Ehemann im Jahr 2022 einen Steuerbetrag von total Fr. 42'197.00 und im Jahr 2023 von Fr. 27'920.00 (vgl. Beilagen 57 und 58 zu FS/64). In der ersten Phase sind ihm im Bedarf daher durchschnittlich Fr. 3'040.00 (12 Monate à Fr. 3'516.00 und 8 Monate à Fr. 2'325.00, geteilt durch 20 Monate) einzusetzen und in der zweiten Phase Fr. 2'325.00. Die Ehefrau wurde für das Jahr 2022 mit Steuern von total Fr. 3'481.00 veranlagt, was auf einen Monat umgerechnet Fr. 290.00 ergibt. Für das Jahr 2023 betrug ihr steuerbares Einkommen gemäss ausgefüllter Steuererklärung Fr. 78'400.00 bzw. Fr. 93'800.00 für die direkte Bundessteuer und sie verfügte über kein steuerbares Vermögen, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 8'283.00 jährlich bzw. umgerechnet Fr. 690.00 monatlich führte (vgl. Beilagen 81-84 und 86 zu FS/62 und Steuerkalkulator auf www.sg.ch/steuern). Bei der Ehefrau ist daher in der ersten Phase unter der Position Steuern ein Betrag von Fr. 450.00 pro Monat ([12 x Fr. 290.00] + [8 x Fr. 690.00] ÷20 Monate) und in der zweiten Phase ein solcher von Fr. 690.00 zu berücksichtigen. Für die dritte Phase (ab Februar 2024) liegen noch keine Steuerrechnungen vor. Beim Ehemann kann von den Zahlen des Jahres 2023 (Beilage 57 zu FS/64) ausgegangen werden, wobei beim Einkommen die Einkünfte aus Nebenerwerb abzuziehen und bei den Abzügen etwas niedrigere Unterhaltsbeiträge etwa im Rahmen derjenigen, die hier für die zweite Phase eingesetzt werden, zu veranschlagen sind, was einen Steuerbetrag von rund Fr. 36'300.00 bzw., auf einen Monat umgerechnet, Fr. 3'025.00 ergibt. Für die Ehefrau ist, gestützt auf die von ihr eingereichte Steuererklärung 2023 (Beilage 68 zu FS/62), unter Vornahme der nötigen Anpassungen für das Jahr 2024 ein Steuerbetrag von rund Fr. 6'470.00 pro Jahr bzw. Fr. 540.00 pro Monat zu einzusetzen (Einkünfte: Erwerbseinkommen + Unterhaltsbeiträge ./. Abzüge [insb. Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Fremdbetreuungskosten, Kinderabzüge]). Dass es sich bei diesen Zahlen lediglich um eine grobe Schätzung handeln kann – da die künftigen Steuerveranlagungen einerseits auch massgeblich von den effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen abhängen und andererseits durch allfällig nachträglich auszugleichenden Unterhalt zusätzlich beeinflusst werden können – ist dabei hinzunehmen, sind diese Faktoren im Voraus doch kaum absehbar.
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Gemäss Bundesgericht ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums für die Kinder je ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2.2.1). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (hier der Barunterhalt und die Kinderzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Berechnung der Steueranteile kann nur annäherungsweise vorgenommen werden, da sich die als Ausgangspunkt angenommenen Unterhaltsbeiträge und die darauf entfallenden Steuern gegenseitig beeinflussen. Die in der Ausscheidung eingesetzten Beträge können sich daher von den schliesslich ermittelten Unterhaltsbeiträgen unterscheiden, wobei eine geringfügige Abweichung vertretbar ist (konkrete Berechnung vgl. E. 6.a bis 6.c).
Sparquote 5. a) Der Ehemann beanstandet, dass die Vorinstanz die Sparquote auf Fr. 3'000.00 limitiert hat. Er habe substantiiert eine Sparquote von Fr. 7'790.00 geltend gemacht und die Vorinstanz habe die vorgenommene Kürzung nicht begründet (FS/1 S. 15 f.). Die Ehefrau hält fest, es werde nur die Amortisation der Hypothek von Fr. 1'440.00 monatlich als Sparquote anerkannt (FS/12).
Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten. Es darf nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 114 II 26 E. 8; 115 II 424 E. 3; 121 I 97 E. 3.b; BGer 5A_904/2015 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 III 617; BGer 5A_112/2020 E. 6.2). Eine durch den Unterhaltsschuldner nachgewiesene Sparquote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen ist (BGer 5A_365/2019 E. 5.2.2.3).
b) Die Ehegatten trennten sich am DD.MM.2021. Für den ehelichen Standard des Jahres 2021 (zur Referenzperiode vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 508 und N 510) kann von den monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen unmittelbar nach der Trennung (Phase 1, vgl. E. 4 hiervor und E. 6 hiernach) ausgegangen werden, soweit sich nicht trennungsbedingte Änderungen ergeben haben: Einkommensseitig erzielte die Familie mit dem Nettolohn des Ehemanns von total Fr. 21'802.00 (Fr. 21'602.00 Haupterwerb, Fr.
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31/54 200.00 Nebenerwerb) sowie den Kinderzulagen von total Fr. 690.00 ein Gesamteinkommen von Fr. 22'492.00. Die Ehefrau war 2021 nicht erwerbstätig und es ist, wie hiervor (E. 4.c) dargelegt, für jenes Jahr auch nicht von Mieteinnahmen auszugehen. Die Grundbeträge der Ehegatten betrugen während des Zusammenlebens je Fr. 850.00 (Schweizer Richtlinien, S. 1). Separate Wohnkosten hatte der Ehemann nicht. Die Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 50.00 und Fr. 130.00 fiel nur einmal an und die Ehegatten bezahlten während des Zusammenlebens Steuern von monatlich Fr. 4'282.00 (vgl. vi-gs.act. 8, Steuererklärung 2021 S. 15). Entsprechend belief sich das familienrechtliche Existenzminimum während des Zusammenlebens auf Fr. 12'262.00 (familienrechtliches Existenzminium in der ersten Unterhaltsphase von Fr. 14'300.00 [vgl. E. 6.a hiernach] abzüglich Differenz des Grundbetrags von Fr. 850.00, abzüglich Wohnkosten des Ehemannes von Fr. 1'800.00, abzüglich Versicherungspauschale von Fr. 50.00, abzüglich Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 und zuzüglich Differenz Steuern von Fr. 792.00). Die Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 22'492.00 und des familienrechtlichen Existenzminimums vor der Trennung von Fr. 12'262.00 ergibt einen Überschuss von Fr. 10'230.00.
c) Zu prüfen ist nun, inwieweit die Familie vor der Trennung der Ehegatten diesen Überschuss nicht verbrauchte, sondern daraus Ersparnisse gebildet wurden. Eine sich ergebende Sparquote wäre bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts von einem allfällig zu teilenden Überschuss abzuziehen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3), sofern sie nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, die nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 4.4 in fine; BGE 147 III 265 E. 7.3). Als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer allfälligen Sparquote ist grundsätzlich die Vermögensentwicklung (Saldo von Aktiven und Passiven) gemäss den (korrekt erstellten) Steuererklärungen bzw. Steuerveranlagungsverfügungen zu nehmen. Dazu gehören zum Beispiel die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren, die Amortisation einer Hypothek sowie freiwillig geleistete Einzahlungen in die 2. oder 3. Säule, soweit sich das Aktivvermögen insgesamt erhöht (MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 512 ff.). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet und daraus Rechte ableitet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; BGE 140 III 485 E. 3.3). Er steht in der Pflicht, die behauptete Sparquote betragsmässig nachzuweisen (vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.4), wobei er diese zumindest glaubhaft machen muss (BGE 140 III 485 E. 3.5.3; FamKomm I-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., Art. 125 ZGB N 105; HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 02.65d S. 77).
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32/54 d/aa) Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote im Eheschutzverfahren dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 510; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., 51). Variiert die Sparquote in verschiedenen Jahren sehr, ist analog zur Einkommensbestimmung bei Selbständigerwerbenden (BGE 143 III 617 E. 5.4) ein Mehrjahresvergleich vorzunehmen (SCHWIZER/OERI, «Neues» Unterhaltsrecht?, AJP 2022, S. 3 ff., 7), wobei einzelne "Ausreisser" gegen oben oder unten dort regelmässig unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 143 III 617 E. 5.1), was sich auch im Zusammenhang mit der Sparquote rechtfertigt. Die Vorinstanz hat die Limitierung der Sparquote auf Fr. 3'000.00 in ihrem Entscheid nicht begründet. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, wie vom Ehemann geltend gemacht, dass sich das Aktivvermögen der Ehegatten in den Jahren 2018 bis 2021 kontinuierlich erhöht hat: Das Wertschriftenvermögen und Guthaben der Ehegatten stieg im Jahr 2019 von Fr. 77'354.00 auf Fr. 133'161.00, im Jahr 2020 auf Fr. 182'748.00 und im Jahr 2021 auf Fr. 248'955.00. Auch das Reinvermögen erhöhte sich in diesem Zeitraum von Fr. 75'018.00 (2018) über Fr. 579'897.00 (2019) und Fr. 612'848.00 (2020) auf Fr. 711'789.00 (2021; Steuerveranlagungen 2018 bis 2020 und unterzeichnete Steuererklärung 2021; Beilagen 8 und 28 zu FS/2). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ehegatten in der Zeit vor der Trennung kontinuierlich gespart haben. Die vom Ehemann unter dem Titel Sparquote geltend gemachten Positionen sind damit grundsätzlich zu prüfen. Dabei ergibt sich Folgendes:
bb) Amortisation der Hypothek: Amortisationszahlungen sind grundsätzlich Teil der Sparquote. Die Ehefrau anerkennt entsprechende Zahlungen im Betrag von jährlich Fr. 17'300.00 bzw. monatlich Fr. 1'440.00, was dem amortisierten Betrag im Jahr 2021 entspricht. Der Ehemann macht jedoch geltend, im Jahr 2020 habe er die Hypotheken um Fr. 52'850.00 amortisiert, und geht deshalb von einem Durchschnittsbetrag der Jahre 2019/2020/2021 aus. Wie erwähnt, ist zur Ermittlung der Sparquote im Eheschutzverfahren grundsätzlich auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Der Einbezug der Jahre 2020 und 2019 ergäbe jedoch kein anderes Resultat: Nachdem sich die Hypothekarschuld im Jahr 2019 wie Im Jahr 2021 um rund Fr. 17'300.00 reduziert hatte und der Ehemann auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 wiederum monatlich Fr. 1'440.00 abbezahlt hat (vgl. Auszug der Bank … per 25. April 2022, FS/2/27), ist davon auszugehen, dass die hohe Amortisation im Jahr 2020 unabhängig vom generellen Lebensstandard vor der Trennung getätigt wurde, zumal der Ehemann nicht nachweist, in noch
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33/54 früheren Jahren ebenso hohe Amortisationszahlungen geleistet zu haben. Es bleibt damit beim anerkannten Betrag von Fr. 1'440.00 monatlich.
cc) Einzahlungen in die Säule 3a: Auch solche Investitionen sind zur Sparquote zu zählen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 515). Der Ehemann reichte zwei Bescheinigungen der Q ein, aus denen hervorgeht, dass er für das Jahr 2021 insgesamt Fr. 6'883.00 in die Säule 3a einbezahlt hat (FS/2/29). Auch in den Jahren zuvor hatte er jeweils die maximalen Vorsorgebeiträge geleistet (FS/2/28). Dieser Betrag ist zur Sparquote zu zählen. Pro Monat ergeben sich Fr. 574.00. Mit ihrem Einwand, da sie durch Betreuungsarbeit zu den Sparmöglichkeiten beigetragen habe, wäre ihr derselbe Betrag in ihrem Bedarf zuzugestehen, verkennt sie, dass es bei der Ermittlung der Sparquote um die Feststellung des Verbrauchsunterhalts und nicht um die Vorsorge oder die Aufteilung des gesparten Vermögens geht. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des Eheschutz-, sondern gegebenenfalls des Scheidungsverfahrens (vgl. BGE 145 III 169 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen).
dd) Vorsorgepolice Z: Der Ehemann gibt in seiner Berufung vom DD.MM.2022 an, "ab diesem Jahr" jährlich Fr. 853.40 in die freie Vorsorge 3b einzuzahlen (FS/1 S. 16). Da die Trennung der Ehegatten per DD.MM.2024 stattfand, beeinfluss diese Einzahlung den vor der Trennung geführten Lebensstandard der Familie nicht mehr.
ee) Erhöhung von Wertschriften und Guthaben: Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, die Guthaben auf den Privat- und Sparkonti hätten sich in den letzten Jahren stetig erhöht. Die Wertschriftenverzeichnisse der Steuererklärungen 2018 bis 2021 zeigten einen Zuwachs von jährlich Fr. 55'807.00, Fr. 49'587.00 bzw. Fr. 66'207.00. Dieser Vermögenszuwachs ergibt sich aus den vom Ehemann eingereichten Akten (FS/1 S. 17; Beilagen 8 und 28 zu FS/2). Entgegen der Ehefrau geht aus der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 2021, Rubrik "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis", hervor, dass diese Vermögensposition im Gesamtbetrag von Fr. 248'955.00 einzig aus Kontoguthaben bestand, und es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass diese Kontoguthaben keine nennenswerten Zinserträge einbrachten (FS/2, Belage 8, Wertschriftenverzeichnis 2021). Auch das Reinvermögen der Ehegatten nahm im Jahr 2021 um knapp Fr. 100'000.00 zu (vgl. lit. a hiervor), so dass nicht von einer blossen Vermögensumschichtung auszugehen ist. Der Zuwachs bei den Kontoguthaben im Jahr 2021 von Fr. 66'207.00 ist damit ebenfalls als Teil der Sparquote zu qualifizieren.
e) Nach Abzug dieser Sparquote ergibt sich für die Zeit vor der Trennung ein verbleibender Überschuss von gerundet Fr. 2'700.00 (Gesamtüberschuss Fr. 10'230.00./.
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34/54 Sparquote Fr. 7'533.00 [{Fr. 17'300.00 + Fr. 6883.00 + Fr. 66'207.00} ÷ 12]). Der auf die Ehefrau entfallende Anteil beträgt – entsprechend einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen (Eltern je 2/7, Kinder je 1/7) – Fr. 770.00. Dieser Betrag stellt für die nachfolgende Unterhaltsberechnung für die Zeit nach der Trennung die Obergrenze des der Ehefrau gegebenenfalls zustehenden Anteils am Überschuss dar. Die trennungsbedingten Mehrkosten sind in den nachfolgenden Tabellen bereits berücksichtigt.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird gemäss den folgenden Tabellen und Erwägungen der Barbedarf aller Beteiligten sowie der Betreuungsunterhalt und daraus abgeleitet der Unterhaltsanspruch der Kinder und der Ehefrau ermittelt, und zwar direkt auf Basis des familienrechtlichen Existenzminimums, da genügend Mittel zu dessen Deckung vorhanden sind.
a) 1. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 Ehemann Ehefrau C D E Total Einkommen Haupteinkommen 21'602 - - - - Nebenerwerb 836 - - - - Mietertrag - 215 - - - Kinderzulagen - - 230 230 230 Total Einkommen 22'438 215 230 230 230 23'343
Bedarf (familienrechtliches Ex.minimum)
Grundbetrag 1'200 1'350 400 400 400 Wohnkosten 1'800 1'300 400 400 400 Krankenkasse (KVG und VVG) 456 428 146 143 37 zwingende Gesundheitskosten 200 200 15 15 15 Arbeitswegkosten 745 - - - Steuern 3'040 198 84 84 84 Versicherungspauschale 50 50 - - Kommunikationspauschale 130 130 - - Total erweiterter Bedarf 7'621 3'656 1'045 1'042 936 14'300 Überschuss/Manko + 14'817 - 3'441 - 815 - 812 - 706 + 9'043
aa) Aus der folgenden Aufstellung ergibt sich die Steuerausscheidung, wobei in der Berechnung hiervor bereits die ausgeschiedenen Beträge eingesetzt wurden:
Ehefrau Kinder (zus.) Total
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Barunterhalt (ohne Steueranteil) 5'081 Kinderzulagen 690 Betreuungsunterhalt (mit vollen Steuern) 3'693 Ehegattenunterhalt 770 Total 4'463 5'771 10'234 Anteil (gerundet) 44% 56% Verteilung Steuern (gerundet) 198 252 450
Pro Kind ergibt dies einen Steueranteil von Fr. 84.00. bb) Aus seinem Überschuss hat der Ehemann zunächst die Fehlbeträge der drei Kinder von Fr. 815.00 (C), Fr. 812.00 (D) und Fr. 706.00 (E), insgesamt Fr. 2'333.00, als Barunterhalt sowie denjenigen der Ehefrau von Fr. 3'441.00 als Betreuungsunterhalt zu decken. Letzterer ist im Sinne einer einfachen Regelung gleichmässig auf die drei Kinder zu verteilen (je Fr. 1'147.00), befinden sie sich doch im Schulstufenmodell am Ende der Phase auf der gleichen Stufe. Es verbleibt ein Restüberschuss von Fr. 9'043.00. Entsprechend einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen wäre davon rechnerisch den Eltern je Fr. 2'584.00 und den Kindern je Fr. 1'292.00 anzurechnen. Der Anteil der Ehefrau ist jedoch mit Blick auf den zuletzt gele