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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2015 FS.2014.42

10. Dezember 2015·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,314 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB bezüglich der einer AG gehörenden Liegenschaften, nachdem der Ehemann 90% seiner Anteile an der AG während des Scheidungsverfahrens an seine Kinder aus erster Ehe übertragen hat (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 10. Dezember 2015, FS.2014.42).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2014.42 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.12.2015 Entscheiddatum: 10.12.2015 Entscheid Kantonsgericht, 10.12.2015 Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB bezüglich der einer AG gehörenden Liegenschaften, nachdem der Ehemann 90% seiner Anteile an der AG während des Scheidungsverfahrens an seine Kinder aus erster Ehe übertragen hat (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 10. Dezember 2015, FS.2014.42). Aus den Erwägungen: 5.    Wie ausgeführt, stützte die Vorinstanz die Verfügungssperre auf Art. 178 ZGB. Danach kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte – unter Erlass geeigneter sichernder Massnahmen wie insbesondere der Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch, wenn ein Grundstück betroffen ist – von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordert. a)    Aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung stehen der Ehefrau mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erhebliche Ausgleichsansprüche zu. Sie selber beziffert(e) diese auf mindestens 7 Mio. Franken. Der Ehemann unterliess, soweit ersichtlich, bislang eine konkrete Bezifferung, während die A. AG die Angabe der Ehefrau als ʺFantasie-Forderungʺ bezeichnet und die Verfügungssperre selbst bei einer solchen Forderung für ʺkrass unverhältnismässigʺ hält. Zumindest im Sinne der Glaubhaftmachung kann vor diesem Hintergrund von einer Ausgleichsforderung im siebenstelligen Bereich ausgegangen werden. Dass diese Forderung grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 178 ZGB fällt, ist zu Recht unbestritten geblieben (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)    Wie ausgeführt, bejahte die Vorinstanz das Sicherungsbedürfnis der Ehefrau i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB unter Hinweis auf "offensichtlich erhebliche Vermögensverschiebungen" in den Jahren 2010 bis 2012 sowie darauf, dass "für die Erfüllung von güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Vermögenswerte der A. AG herangezogen werden müssten". Ferner erwog sie, dass der Ehemann seit Erlass der Verfügung vom 24. November 2010 betreffend Verfügungsbeschränkung in Bezug auf die ehemals eheliche Liegenschaft in B. und seine Eigentumswohnung in C. weitere Vermögensverschiebungen getätigt habe. Da, so die Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit genüge, dass der Ehefrau güterrechtliche Ansprüche zugesprochen werden könnten, welche wertmässig die beim Ehemann noch vorhandenen Vermögenswerte überstiegen, sei zu verhindern, dass der Ehemann bzw. die A. AG sich weiterer Vermögenswerte entäussere und damit die Durchsetzung von güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau zumindest erschwere. Diese Begründung erscheint nachvollziehbar. Bezeichnenderweise äussert sich die A. AG in der Berufung dazu denn auch nicht bzw. lediglich insofern, als sie unter dem Aspekt des Fehlens der Voraussetzungen für einen Durchgriff geltend macht, der Ehemann habe die Vermögensverschiebungen – konkret geht es um die Übertragung von 90% seines per Stichtag der Gütertrennung am 18. Juli 2008 noch 100% betragenden Anteils an der Gesellschaft an seine vier vorehelichen Kinder – im Hinblick auf die Nachfolgeplanung vorgenommen, was von der Vorinstanz im Rahmen des Unterhaltsfestsetzungsentscheids als "legitimes Anliegen des Ehemannes" bezeichnet worden sei. Darauf, d.h. auf den Grund für die Vermögensverschiebung, kommt es aber gerade nicht an; entscheidend und von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden ist, dass solche Verschiebungen trotz Verfügungssperre bezüglich anderer Aktiven stattgefunden haben und daraus mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ohne sichernde Massnahmen weitere solche Verschiebungen vorgenommen werden könnten. c)    Im Zentrum der Argumentation der A. AG steht der Einwand, eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB könne nur Vermögen treffen, welches einem Ehegatten, d.h. hier dem Ehemann, gehöre, nicht aber, wenn und weil die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht erfüllt seien, Drittvermögen, d.h. hier die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke. Die Vorinstanz führte dazu aus, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips könne grundsätzlich jede Art von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögen eines Ehegatten mit einer Verfügungsbeschränkung belegt werden, wobei hier die Frage, ob und inwieweit die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau mit Vermögenswerten der ursprünglich im Alleineigentum des Ehemannes stehenden A. AG befriedigt werden müssten, Gegenstand des Hauptverfahrens bilde. Der Ehemann war per 18. Juli 2008, d.h. im Zeitpunkt, der für den Bestand der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Vermögensmassen relevant ist (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB), unbestrittenermassen Alleinaktionär der A. AG. Innert viereinhalb Jahren (bis Anfang 2013) veräusserte, d.h. verkaufte und verschenkte er 90% seiner Anteile an seine vier Kinder aus erster Ehe, blieb aber bis zu seinem Ausscheiden im Verlaufe des Berufungsverfahrens […] vorerst einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und anschliessend einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Dieses Vorgehen lässt sich zwar mit einer Nachfolgeregelung in Einklang bringen. Die zeitliche Koinzidenz mit der zunehmenden Verhärtung der Fronten im Scheidungsverfahren und der Umstand, dass der Ehemann innert kurzer Zeit 90% seiner Anteile übertrug, obwohl auch er einräumt, die Kinder, denen er mit der Übertragung der Aktien einen Anreiz dazu vermitteln wollte, sich unternehmerisch zu betätigen, würden in ihre Tätigkeit erst noch "hineinwachsen", bilden aber zumindest ein Indiz dafür, dass es dem Ehemann (auch) darum ging, eine Durchsetzung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch Verwertung seiner Anteile zu verhindern bzw. zu erschweren. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Ehemann 40% seiner Anteile verschenkte und mithin keine Gegenleistung erhielt, und er mit D. und E. für die von ihnen übernommenen Anteile von 30% zwar einen Kaufpreis vereinbarte, die betreffende Ratenzahlungspflicht (die jeweiligen Raten von Fr. 10'000.00 folgten "gemäss separater Abmachung") aber sehr vage ausgefallen ist. Auffällig ist sodann, dass der Ehemann sein Verwaltungsratspräsidium nicht etwa Anfang 2013 abgab, als er nur noch eine Minderheitsbeteiligung von 10% hielt, sondern erst diesen Sommer und damit in dem Zeitpunkt, in dem die Frage seines Einflusses auf die A. AG eine entscheidende Bedeutung erhielt. Insofern hat die Vorinstanz demnach eine Gefährdung der Ansprüche und damit auch ein Sicherungsbedürfnis der Ehefrau i.S.v. Art. 178 ZGB zu Recht bejaht. Dies umso mehr, als sich der Ehemann (ebenso wie die Ehefrau) im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit (u.a.) der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen bleibt, ob diesem Sicherungsbedürfnis dadurch Rechnung getragen werden kann, dass gestützt auf Art. 178 Abs. 2 ZGB Drittvermögen gesperrt wird. Grundsätzlich wäre dies zu verneinen. Allerdings räumt auch die A. AG zu Recht ein, dass dann, wenn es sich beim Drittvermögen faktisch um solches eines Ehegatten handle – im Vordergrund steht der Fall, dass der Ehegatte Allein- oder beherrschender Mehrheitsaktionär der Gesellschaft ist, welcher das Drittvermögen formell gehört –, eine Sperrung auch von Drittvermögen in Frage kommt. Auch diese Voraussetzung ist hier an sich nicht erfüllt, indem der Ehemann seine Beteiligung verkauft hat und die Zweifel der Ehefrau betreffend die Fähigkeit der vier vorehelichen Kinder und vor diesem Hintergrund der Einwand des anhaltenden entscheidenden Einflusses ihres Ehemannes spekulativ erscheinen. Die A. AG übersieht allerdings, dass die Argumentation der Ehefrau und ihr folgend der Vorinstanz gerade dahingeht, dass der Ehemann mit der (unentgeltlichen) Überlassung seiner Anteile seine beherrschende Stellung in die Rechte der Ehefrau verletzender Weise aufgegeben hat. Zwar hat die Vorinstanz das Begehren der Ehefrau, der Ehemann sei dazu zu verpflichten, die Schenkungsverträge mit seinen Kindern betreffend 70 Namenaktien gestützt auf Art. 240 Abs. 1 OR aufzuheben, mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 abgewiesen. Die Gültigkeit der Aktienübertragung ist aber nach wie vor strittig, wobei die Ehefrau den Kindern im Ehescheidungsverfahren in diesem Zusammenhang den Streit verkünden liess. Die Vorinstanz verwies denn im angefochtenen Entscheid auch darauf, dass die Frage, ob und inwieweit der Ehefrau Ausgleichsansprüche zustünden, die allenfalls mit Vermögenswerten der A. AG befriedigt werden müssten, Gegenstand des Hauptverfahrens sei. Dazu äussert sich die A. AG im Berufungsverfahren nicht, zumindest nicht substantiiert. Spricht aber vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf eine mögliche Schädigungsabsicht des Ehemannes zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Ungültigkeit der fraglichen Übertragungen, dann steht nichts entgegen, den Ehemann nach wie vor als diejenige Person zu betrachten, welche die Gesellschaft beherrscht, und insofern auch die Voraussetzung der Zuordnung der von der Verfügungssperre betroffenen Grundstücke zum Vermögen des Ehemannes als erfüllt zu betrachten. (Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der A. AG mit Urteil vom 3. Juni 2016 abgewiesen [BGer 5D_8/2016].) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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