Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2025.7/8-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.02.2026 Entscheiddatum: 28.04.2025 Entscheid Kantonsgericht, 28.04.2025 Art. 3 HKÜ: Massgebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Verbringens und Zurückhaltens i.S.v. Art. 3 HKÜ ist die objektive Sorgerechtslage zum Zeitpunkt des Verbringens (E. II/4.a). Das Verbringen ist verwirklicht, wenn der verbringende Elternteil alle objektiv notwendigen und in seiner Einflusssphäre befindlichen Handlungen vorgenommen hat, um den Grenzübertritt herbeizuführen, und er vernünftigerweise nichts mehr unternehmen kann, um ihn abzuwenden. Bei einer Flugreise ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Abflugs und nicht das spätere Verlassen des Luftraums relevant (E. II/4.c). Hat der verbringende Elternteil im relevanten Zeitpunkt das alleinige Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht, liegt kein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten vor. Dies gilt auch, wenn ein Gericht des Herkunftsstaates nach dem Verbringen das Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Elternteile aufteilt oder dem zurückbleibenden Elternteil allein zuteilt (E. II/4.e). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 28. April 2025, FO.2025.7/8-K2) Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 ab. Entscheid siehe PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 28. April 2025 Geschäftsnr. FO.2025.7-K2; FO.2025.8-K2; ZV.2025.51-K2; ZV.2025.52-K2; ZV.2025.70-K2
Verfahrensbeteiligte A.__, Schweden,
Gesuchstellerin / Mutter, vertreten von Rechtsanwältin G.,
und
B.__,
Gesuchsgegner / Vater, vertreten von Rechtsanwalt H.,
Kinder: C., Jg. 2019 D., Jg. 2021 vertreten von Rechtsanwältin I.
Gegenstand Rückführung zweier Kinder
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Erwägungen
I. 1. C. (Jg. 2019) und D. (Jg. 2021) sind die Kinder der nicht miteinander verheiratet gewesenen Eltern A. und B. Die Kinder und der Vater sind __ Doppelbürger, die Mutter ist __ Staatsangehörige. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt zunächst mit den Eltern und älteren Kindern der Eltern aus früheren Beziehungen in X., Schweden. Nach der Trennung der Eltern im Sommer 2021 lebten die Kinder beim Vater am selben Ort.
Mit Entscheid vom 11. November 2022 des Gerichts in X. wurde das alleinige Sorgerecht für die Kinder dem Vater übertragen. Gleichzeitig erhielt die Mutter ein Betreuungsrecht von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Montag, 14.00 Uhr, alle zwei Wochen (FO/1 [nachfolgend: Gesuch], Beilage 4 [Az: __]).
In einem weiteren Verfahren stellte dasselbe Gericht auf Antrag der Mutter und nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 mit Beschluss vom 23. Juli 2024 die Kinder vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge, wobei der ständige Wohnsitz der Kinder beim Vater verblieb und das bestehende Besuchsrecht der Mutter aufrechterhalten wurde (Gesuch, Beilage 6 und 7 [Az: __]). Gleichentags reiste der Vater mit den Kindern in die Schweiz nach Y., wo sie seither wohnen und die Kinder den Kindergarten bzw. die Kinderkrippe besuchen.
In einem darauffolgenden, von der Mutter eingeleiteten Verfahren stellte das Gericht in X. die Kinder mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 vorsorglich und in Abänderung des vorsorglichen Beschlusses vom 23. Juli 2024 unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter (Gesuch, Beilage 11 [Az: __]).
2.a) Am 24. Oktober 2024 wandte sich die Mutter hinsichtlich der Rückführung der Kinder an die schwedische Zentralbehörde, die daraufhin mit dem Bundesamt für Justiz (Schweizer Zentralbehörde) Kontakt aufnahm (Gesuch, Beilage 2). Eine Vermittlung oder Mediation wurde nicht durchgeführt (Gesuch, S. 7).
Zwischenzeitlich bestätigte das Gericht in X. mit Urteil vom 13. März 2025 den vorsorglichen Beschluss vom 21. Oktober 2024 in dem Sinne, als dass es das alleinige Sorgerecht für C. und D. definitiv der Mutter zuwies (Ziff. 2) und weiter entschied, dass die Kinder bei der Mutter wohnen sollen (Ziff. 3) und der Vater die Kinder an die Mutter übergeben muss
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(Ziff. 4). Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wurden für sofort vollstreckbar erklärt (Ziff. 5; Gesuch, Beilage 13 [Az: __]). Der Gesuchsgegner hat gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel eingelegt, wobei der Zeitpunkt der Eingabe unklar ist (FO/39 [nachfolgend: Plädoyernotizen Gesuchsgegner], Beilage 17).
Mit Eingabe vom 17. März 2025 stellte die Mutter (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Kantonsgericht St. Gallen ein Gesuch um "Rückführung Minderjähriger gemäss Haager Konvention" mit den folgenden Rechtsbegehren (Gesuch):
1. Es sei gestützt auf das Haager-Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Rückführung von C., Jg. 2019, Personenkennziffer __, und D., Jg. 2021, Personenkennziffer __, nach Schweden, anzuordnen.
2. Es sei das Amt für Soziales St. Gallen als Zentrale Behörde des Kantons St. Gallen mit dem Vollzug der Rückführung zu beauftragen und zu ermächtigen, Hilfspersonen beizuziehen, die nötigen Massnahmen zum Schutz von C., D. und der Gesuchstellerin zu ergreifen und allenfalls eine Begleitung der Rückführung zu organisieren.
3. Es seien alle Pässe, Identitätskarten und sonstige Reisedokumente von C. und D. einzuziehen und bis zum Entscheid beim angerufenen Gericht zu hinterlegen.
4. Es seien alle eingezogenen Ausweise von C. und D. unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids an die Gesuchstellerin auszuhändigen.
5. Es sei der Entscheid mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden und der Gesuchstellerin und den Kindern C. und D. die sofortige Ausreise aus der Schweiz zu erlauben.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für die Unterkunft in der Schweiz und für die Hin- und Rückreise zu erstatten, wobei die Gesuchstellerin zu berechtigen sei, die Höhe der Kosten anlässlich der mündlichen Verhandlung zu behaupten und zu beweisen.
7. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
8. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem stellte die Gesuchstellerin den Verfahrensantrag, es sei Rechtsbegehren Ziff. 3 superprovisorisch anzuordnen und die Kantonspolizei St. Gallen mit dem Vollzug zu beauftragen.
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b) Am 19. März 2025 schlug Verfahrensleiter als Kindesvertreterin im vorliegenden Verfahren Rechtsanwältin I. vor und erliess als Verfahrensleiter folgende Verfügung (FO/4):
1. B., Vater der Kinder C. und D., wird verboten, die Kinder C., Jg. 2019, und D., Jg. 2021, ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, ausgenommen bleibt die direkte Ausreise nach Schweden. 2. Der Vater der Kinder C. und D., hat sämtliche Reisepapiere/Ausweispapiere der Kinder C., Jg. 2019, und D., Jg. 2021, (Pass, Identitätskarten [je aller Nationalitäten], allfällige weitere Ausweispapiere) bis Dienstag, 24. März 2025 zu hinterlegen: - entweder beim Kantonsgericht (Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, Kanzlei, 9000 St. Gallen) - oder bei der Polizeistation Wattwil, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil. 3. Eine Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und/oder 2 dieser Verfügung wird nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Überdies bleibt die polizeiliche Ersatzvornahme ohne weitere Ankündigung vorbehalten. 4. B. wird aufgefordert, innert zehn Tagen zum Gesuch der Mutter Stellung zu nehmen. 5. A. und B. werden aufgefordert, bis zum 24. März 2025, 0800 Uhr (Eingang beim Kantonsgericht) Ausstandsgründe gegen die Person der vorgeschlagenen Kindesvertreterin geltend zu machen. Stillschweigen wird als Zustimmung ausgelegt.
Innert Frist hinterlegte der Vater (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Ausweispapiere weder beim Kantonsgericht noch bei der Polizeistation Wattwil, woraufhin der Verfahrensleiter am 26. März 2025 die polizeiliche Einziehung und Hinterlegung sämtlicher Ausweisdokumente verfügte (FO/6). Gleichentags erfolgte die Einziehung von je einem __ und __ Pass sowie einer __ Identitätskarte je Kind durch die Polizei am Wohnort des Gesuchsgegners und die darauffolgende Hinterlegung beim Kantonsgericht (FO/8 und FO/9).
Mit Verfügung vom 27. März 2025 setzte der Verfahrensleiter Rechtsanwältin I. als Kindesvertreterin ein, nachdem die Parteien nichts dagegen einwendeten (FO/7).
c) Der Gesuchsgegner ersuchte mit Schreiben vom 31. März 2025 um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (FO/10). Innert erstreckter Frist verlangte der Gesuchsgegner mit Stellungnahme vom 8. April 2025 (FO/15 [nachfolgend: Gesuchsantwort]) die Abweisung der Anträge der Mutter, soweit darüber nicht bereits superprovisorisch entschieden worden sei (Ziff. 1). Weiter sei von einer Rückführung der Kinder nach Schweden abzusehen (Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST (Ziff. 3).
d) Die Kindesvertreterin besuchte die Kinder am 9. April 2025 zu Hause in Y. und sprach sowohl mit den Kindern als auch mit dem Gesuchsgegner. In der Folge forderte
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die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 10. April 2025, es sei die Rückführung der Kinder nach Schweden anzuordnen (FO/17).
e) Am 16. April 2025 unterbreitete der Verfahrensleiter der zuständigen Verbindungsrichterin für die Schweiz beim internationalen Haager Richternetzwerk eine Anfrage zur Rechtslage betreffend Sorgerecht für die Kinder im Zeitpunkt der Ausreise des Gesuchsgegners aus Schweden (FO/23, 24 und 25).
Die Antwort der schwedischen Verbindungsrichterin ging am 22. April 2025 ein (FO/28) und wurde den Parteien am 23. April 2025 zur Kenntnis- bzw. allfälligen Stellungnahme weitergeleitet (FO/29).
f) Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragte die Gesuchstellerin, dass ihr am 26. und 27. April 2025, ein Besuchsrecht mit den Kindern einzuräumen sei, nachdem sie im Hinblick auf die Hauptverhandlung bereits am 25. April 2025 in der Schweiz eintreffe (FO/27). Mit Eingabe vom 24. April 2025 erklärte sich der Gesuchsgegner im Grundsatz mit dem beantragten Besuchsrecht einverstanden (FO/31). Am gleichen Tag entsprach das Gericht dem Antrag der Gesuchstellerin, wobei es für die Begleitung der Übergaben die Kindesvertreterin vorsah (FO/33).
g) Am 23. April 2025 hörten der Verfahrensleiter und der Gerichtsschreiber die beiden Kinder an (FO/32). Die Aktennotiz zur Anhörung wurde den Parteivertretern am 24. April 2025 zugestellt (FO/33).
Die Hauptverhandlung fand am 28. April 2025 statt (vgl. FO/34 [nachfolgend: Protokoll]); gefolgt von einer Vermittlungsverhandlung nach Art. 8 BG-KKE (vgl. FO/35), die keine einvernehmliche Lösung hervorbrachte.
Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.
II. 1.a) Beim Kantonsgericht wurden zwei Verfahren betreffend Rückführung eingeschrieben, eines betreffend C. (FO.2025.7-K2) und eines betreffend D. (FO.2025.8-K2). Verfahren können vereinigt werden (Art. 125 lit. c ZPO), sofern sie einen engen sachlichen Zusam-
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menhang aufweisen, sie auf gleichartigen Gründen beruhen und die gleiche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (SEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Es ist für beide Kinder der gleiche Sachverhalt gestützt auf die gleichen Rechtsgrundlagen durch das gleiche Gericht zu beurteilen. Die Verfahren FO.2025.7-K2 und FO.2025.8-K2 werden daher vereinigt.
b) Die Gesuchstellerin stützt ihr Rückführungsbegehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Sowohl die Schweiz als auch Schweden sind Vertragsstaaten dieses Abkommens. Ziel des Übereinkommens ist unter anderem, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ).
Das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) dienen der Umsetzung des HKÜ in der Schweiz. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BG-KKE ist das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Rückführungsgesuches aufhält, als einzige Instanz für die Beurteilung, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz des Kindes, zuständig. C. und D. hielten sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unbestritten im Kanton St. Gallen auf, womit die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen zur Beurteilung zuständig ist (vgl. Art. 13 lit. a EG-ZPO, Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Sie entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE).
Das HKÜ wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 HKÜ). C. ist sechs und D. vier Jahre alt; sie lebten vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Schweden. Das HKÜ findet somit auf das vorliegende Verfahren Anwendung.
2.a) Nach Art. 3 HKÜ gilt es als widerrechtlich, das Kind in einen anderen Vertragsstaat zu verbringen oder dort zurückzuhalten, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Abs. 1 lit. a), und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte
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(Abs. 1 lit. b). Das genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen (Abs. 2).
War das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes widerrechtlich, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an, falls bei Eingang des Antrags eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten vergangen ist (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Ist der Antrag erst nach dieser Jahresfrist eingegangen, gilt das Gleiche, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).
b) Ungeachtet des Art. 12 HKÜ ist das Gericht indessen nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn einer der folgenden Ausnahmetatbestände erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 HKÜ): Die erste Ausnahme betrifft diejenigen Fälle, in denen die gesuchstellende Person das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausübte oder in denen sie dem Verbringen oder Zurückhalten zustimmte oder dieses nachträglich genehmigte (lit. a). Die zweite Ausnahmekategorie stellen diejenigen Fälle dar, in denen die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder dieses auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (lit. b). Den Nachweis für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände auferlegt Art. 13 Abs. 1 HKÜ zwar derjenigen Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, die Anforderungen an diesen Nachweis werden indessen dadurch relativiert, dass gemäss neuerer Auffassung auch im Rückweisungsverfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. MAZENAUER, Internationale Kindesentführungen und Rückführungen – Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, N 62 f.; BUCHER, Vollstreckung bei Kindesentführungen, in: FamPra.ch 2018, S. 377, 382 f.; BGer 5A_655/2017 E. 5.2, vgl. auch schon BGer 5A_537/2012 E. 5). Ferner kann die Anordnung der Rückgabe des Kindes abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass es sich der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ).
3.a) Gemäss der Systematik des HKÜ ist als erstes zu prüfen, ob das Verbringen der beiden Kinder durch den Gesuchsgegner in die Schweiz widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ war. Widerrechtlichkeit ist gemäss dem Übereinkommen auf den vorliegenden Fall bezogen dann gegeben, wenn die Gesuchstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für die Kinder innehatte und dieses im Zeitpunkt des Verbringens auch tat-
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sächlich ausgeübt hat oder es ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte, und das Sorgerecht durch das Verbringen oder Zurückhalten verletzt wurde. Das "Sorgerecht" im Sinne des Übereinkommens umfasst die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Art. 5 lit. a HKÜ). Dafür massgebend ist das Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ; ZÜRCHER, Kindesentführung und Kindesrechte, S. 22), vorliegend also schwedisches Recht.
b) Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner ursprünglich geplant habe, im Sommer 2024 mit den Kindern Ferien in der Schweiz zu verbringen. Gemäss der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner daher am 9. April 2024 Flugtickets gebucht. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juli 2024 vor dem Gericht in X. habe er dann auch zugesichert, lediglich ferienhalber in die Schweiz zu reisen (Gesuch, S. 4). In der Folge habe der Gesuchsgegner die Kinder jedoch am 1. August 2024 in Y. angemeldet, ohne dass die Gesuchstellerin dies gewusst, geschweige denn zugestimmt habe. Am 22. August 2024 habe der Gesuchsgegner sodann dem Sozialdienst von X. sowie der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass er und die Kinder in der Schweiz bleiben würden (Gesuch, S. 5, 7; FO/27, Beilage 25). Der Gesuchsgegner führt in seiner Gesuchsantwort zunächst aus, dass er in die Schweiz gereist sei, um dort mit den Kindern Ferien zu verbringen und erst entschieden habe, in der Schweiz zu bleiben, als er gesehen habe, wie die Kinder in der Schweiz aufgeblüht seien und wie stark sie in Schweden hätten leiden müssen bzw. dass eine Rückkehr nach Schweden für die Kinder nicht zumutbar sei. Sein Handeln sei einzig von den Bedürfnissen und dem Wohle seiner Kinder geprägt (Gesuchsantwort, S. 4, 6). Im Kontrast dazu führt der Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung aus, dass er bereits in der dritten Juniwoche 2024 – als die Kinder bei der Gesuchstellerin in den Ferien waren – mit dem Auto in die Schweiz gefahren sei, dieses vor seiner Rückkehr in der Schweiz gelassen und sich bereits dannzumal überlegt habe, in die Schweiz umzuziehen (Protokoll, S. 3 f.). Dem Gericht habe er die Flugtickets für den 23. Juli 2024 eingereicht, dann aber auf Anraten seiner Anwältin und einer Mitarbeiterin des Sozialamts nicht mitgeteilt, dass er nicht nur Ferien in der Schweiz verbringen werde, sondern ausreise. Er habe auch keinen Rückflug gebucht (Protokoll, S. 5 f.).
c) In rechtlicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchsgegner mit dem Verbringen der Kinder in die Schweiz den Tatbestand der widerrechtlichen Verbringung und Zurückhaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ erfüllt habe. Der Gesuchsgegner habe gewusst, dass im Zeitpunkt der Reise in die Schweiz ein Sorgerechts-
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prozess hängig gewesen sei und das Gericht die Kinder vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt habe. Trotzdem habe er die Kinder nicht wie vereinbart nach den Sommerferien in der Schweiz nach Schweden zurückgebracht (Gesuch, S. 6). Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, dass sie zum Zeitpunkt der Entführung ein Mitsorgerecht gehabt und bis zum Abflug der Kinder effektiv ausgeübt habe (Art. 3 HKÜ; S. 7). An der Hauptverhandlung ergänzt die Gesuchstellerin, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kinder aus Schweden Mitinhaberin der elterlichen Sorge gewesen sei. Die schwedische Verbindungsrichterin habe dazu in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 geschrieben, dass die Eltern ab dem 23. Juli 2024 um 14.00 Uhr gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge gewesen seien, selbst wenn der Gesuchsgegner davon allenfalls keine Kenntnis erlangt habe. Sie wies darauf hin, die Parteien seien bei der Anhörung vom 18. Juli 2024 bereits über den Inhalt des Entscheids informiert worden. Da das Flugzeug am 23. Juli 2024 mit einer Verspätung von 10 Minuten erst um 13.55 Uhr abgeflogen sei, habe es sich um 14.00 Uhr über dem schwedischen Luftraum befunden und die Kinder seien damit rechtlich noch in Schweden gewesen als der Entscheid vollstreckbar geworden sei (FO/37 [nachfolgend: Plädoyernotizen Gesuchstellerin], S. 1 f.). Weiter bemerkt die Gesuchstellerin, dass ohnehin auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem der Gesuchsgegner gegen aussen manifestiert habe, dass er die Kinder nicht mehr nach Schweden zurückbringen werde und somit auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die Gesuchstellerin im August 2024. Das Zurückhalten der Kinder sei somit erst nach Ablauf der Ferien erkennbar geworden und somit klar nach dem Entscheid vom 23. Juli 2024 (Protokoll, S. 9, 12).
d) Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, dass die Abreise in die Schweiz erfolgt sei, bevor er Kenntnis davon erhalten habe, dass nunmehr vorsorglich die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet worden sei (Gesuchsantwort, S. 4). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Verbringung der Kinder in die Schweiz ihr Sorgerecht nicht effektiv ausgeübt habe. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin bis zur Ausreise der Kinder aus der Schweiz [recte: aus Schweden] lediglich über ein Besuchsrecht verfügt. De facto seien die Kinder ausschliesslich vom Gesuchsgegner betreut worden, sodass keine Rede von einer effektiven Ausübung des Sorgerechts durch die Gesuchstellerin sein könne. Art. 3 HKÜ finde daher keine Anwendung, sodass auch keine Rückführung der Kinder anzuordnen sei (S. 6 f.). An der Hauptverhandlung bestreitet der Gesuchsgegner, dass den Parteien bereits an der Anhörung vom 18. Juli 2024 mitgeteilt worden sei, dass ihm, dem Gesuchsgegner, die alleinige elterliche Sorge entzogen werden würde bzw. der Inhalt des Entscheids vorab mitgeteilt worden sei. Die Verbindungsrichterin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 einzig mitgeteilt, dass der Be-
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schluss vom 23. Juli 2024 erst um 14.00 Uhr vollstreckbar geworden und den Parteien einzig mitgeteilt worden sei, wann der Entscheid ergehen werde, nicht aber mit welchem Inhalt (Protokoll, S. 10, 13). Weiter merkt der Gesuchsgegner an, dass das Flugzeug von Stockholm nach Oslo am 23. Juli 2024 (mit 10 Minuten Verspätung) um 13.55 Uhr abgehoben habe, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der vorsorgliche Entscheid des schwedischen Gerichts noch nicht in Kraft gewesen sei. Er habe daher mit seinen Kindern Schweden zu einem Zeitpunkt verlassen, in welchem er noch die alleinige elterliche Sorge und Obhut i.S.v. Art. 5 lit. a HKÜ gehabt habe und hierzu berechtigt gewesen sei. Unmittelbar vor dem Abflug in die Schweiz habe die Gesuchstellerin nur ein Besuchsrecht und keine gemeinsame elterliche Sorge besessen, auf welche sie ihren Rückführungsanspruch stützen könnte (Plädoyernotizen Gesuchsgegner, S. 3). Im Übrigen habe der Gesuchsgegner erst am Abend des 23. Juli 2024 – als er in der Schweiz angekommen sei – vom Entscheid betreffend die gemeinsame elterliche Sorge erfahren (Protokoll, S. 5 f.).
e) An der Hauptverhandlung hält die Kindsvertreterin daran fest, dass die Rückführung der Kinder nach Schweden anzuordnen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abflugs aus Schweden vom Inhalt des Entscheids vom 23. Juli 2024 gewusst habe, da dies den Tatbestand des rechtswidrigen Verbringens betreffen würde. Der Gesuchsgegner habe spätestens am Abend des 23. Juli 2024 gewusst, dass das gemeinsame Sorgerecht angeordnet worden sei. Damit habe er mit der eigenmächtigen Entscheidung, die Kinder in die Schweiz zu bringen, den Tatbestand des widerrechtlichen Zurückhaltens erfüllt (Protokoll, S. 11).
f) In prozessualer Hinsicht macht der Gesuchsgegner zwar geltend, dass – unter anderem – auf dem von der Gesuchstellerin eingereichten Beschluss des Gerichts in X. vom 23. Juli 2024 Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde fehlen würden, weshalb dessen Echtheit nicht belegt und daher die Beweisofferte aus dem Recht zu weisen sei bzw. unbeachtlich zu bleiben hätte (Gesuchsantwort, S. 3). Wenn sich der Gesuchsgegner jedoch in der Folge selbst darauf beruft, dass seine Abreise in die Schweiz Ende Juli 2024 erfolgt sei, bevor er Kenntnis davon erhalten habe, "dass nunmehr vorsorglich die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet worden ist" (Gesuchsantwort, S. 4) und sich auch an der Hauptverhandlung mehrfach ausdrücklich auf den fraglichen Beschluss bezieht (Plädoyernotizen Gesuchsgegner, S. 3, 5 f.), drängt sich im Rahmen des vorliegend geltenden Beweismasses des Glaubhaftmachens auf, von der Echtheit des erwähnten Beschlusses auszugehen, misst ihm der Gesuchsgegner doch offenbar selbst auch eine gewisse Relevanz zu – zumindest bezüglich der hier interessierenden Frage der Sorgerechtslage (vgl. BGer 5A_576/2018 E. 3.1; Obergericht Zürich NH230004-O/U E. II.3).
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Weiter merkt der Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung selbst an, dass er "alle Entscheide", also zumindest den Entscheid vom 23. Juli 2024 und den "aktuellen Entscheid", angefochten habe (Protokoll, S. 8) und auch die zur Rechtswirkung des betreffenden Entscheids befragte schwedische Verbindungsrichterin hat diesbezüglich keinen Vorbehalt angebracht (FO/28), was den hiervor gezogenen Schluss untermauert. Im Übrigen darf im Rahmen des HKÜ keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden (Art. 23 HKÜ).
Sodann trifft es zwar zu, dass, wie der Gesuchsgegner vorbringt (Gesuchsantwort, S. 3), einige von der Gesuchstellerin eingereichte Unterlagen nicht übersetzt worden sind, jedoch ist diesbezüglich Folgendes zu beachten: Einerseits handelt es sich bei den hier primär relevanten nicht vom Schwedischen ins Deutsche übersetzten Beweismitteln um derartige, deren Sinngehalt sich auch aus dem Kontext der Dokumente ergibt (vgl. Gesuch, Beilage 7 [E-Mail mit Beschluss vom 23. Juli 2024 an Parteivertreter] und Beilage 8 [Buchungsbestätigung vom 19. April 2024]). Andererseits kann bei eingereichten Beweisurkunden von einer Übersetzung abgesehen werden, soweit Gericht und Parteien der Fremdsprache mächtig sind. Unbestrittenermassen sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner der schwedischen Sprache mächtig, was sich nicht zuletzt aus den vom Gesuchsgegner selbst eingereichten Beweismitteln ergibt (FO/10, Beilagen 13, 14 und 15). Das Gericht kann sich den Sinngehalt der wenigen nicht übersetzten Unterlagen, wie erwähnt, auch aus dem Kontext erschliessen. Ein Beharren auf einer Übersetzung der fraglichen Dokumente wäre daher überspitzt formalistisch, weshalb darauf verzichtet wird (vgl. BGer 5A_845/2023 E. 4.1.2). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verfahren nach dem HKÜ beförderlich zu behandeln ist. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die erwähnten Beweismittel als tauglich.
4.a) Vorliegend ist umstritten und vorab zu klären, ob das Verbringen oder Zurückhalten der Kinder als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ gilt. Für die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens stellt das HKÜ strikt auf den Zeitpunkt des Verbringens ab: Massgeblich ist die Sorgerechtslage, wie sie beim Verbringen bestanden hat; dieser Status quo ante soll wiederhergestellt werden, weshalb ein Verbringen kurz vor einer erwarteten Entscheidung keinen Rückführungsanspruch zu begründen vermag und insbesondere auch ein nachträgliches Missbilligen durch einen Gerichtsentscheid nicht von Art. 3 HKÜ erfasst wird (BGer 5A_25/2010 E. 2.2.2; BGer 5A_713/2007 E. 3; vgl. auch OLG Köln Beschluss vom 24.04.2017 Nr. 21 UF 37/17; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 1993 Nr. 4 UF 66/93 Rn. 9; MAZENAUER, Internationale Kindesentführungen und Rückführungen – Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, N 33; ZÜRCHER, a.a.O., S. 81;
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PIRRUNG, Vorbemerkungen zu Art. 19 EGBG, in: Staudinger/Pirrung/Heinrich, EU- Verordnung und Übereinkommen zum Schutz von Kindern, N E31). Wenn das Verbringen des Kindes nicht als widerrechtlich im Sinne des Übereinkommens beurteilt wird, kann sich daran – im Rahmen des HKÜ – nichts mehr durch einen späteren Sorgerechtsentscheid ändern und eine zunächst rechtmässige Situation durch die Neuverteilung des Sorgerechts zu einer widerrechtlichen werden. Auch hinsichtlich des Tatbestands des Zurückhaltens ist für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit auf den Zeitpunkt des Verbringens der Kinder an einen anderen Ort abzustellen (BGer 5A_713/2007 E. 3; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 1993 Nr. 4 UF 66/93 Rn. 9; EHRLE, Anwendungsprobleme des Haager Übereinkommens über die zivilgerichtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 in der Rechtsprechung, S. 54 f.). Die Tatsache, dass das HKÜ für die Widerrechtlichkeit strikt auf den Zeitpunkt des Verbringens abstellt, womit gemäss einhelliger Lehre auch spätere Entscheide unbeachtlich sein müssen, steht im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: Die rechtsunterworfenen Parteien müssen objektiv wissen bzw. in Erfahrung bringen können, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt und ob sie mit ihren Handlungen allenfalls dagegen verstossen (BGer 5A_713/2007 E. 3). Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 einen Fall zu beurteilen, in dem der verbringende Elternteil kurz vor dem Entscheid, nämlich am frühen Morgen des Tages der Entscheidverkündung, zu einem Zeitpunkt, als das alleinige Sorgerecht des verbringenden Elternteils noch bestand, das Land mit dem Kind verliess. Ein widerrechtliches Verhalten im Sinne des Abkommens wurde in der Konsequenz verneint. In einem weiteren Fall hob das Bundesgericht den Vertrauensschutz hervor und hielt fest, dass der verbringende Elternteil im Zeitpunkt der Ausreise objektiv wissen können muss, dass er etwas Unrechtes tut (BGer 5A_713/2007 E. 3; vgl. auch BGer 5A_678/2022 E. 2.3).
b) Um die Frage nach der Sorgerechtslage im Zeitpunkt des Verbringens zu beantworten, ist entscheidend, wann sich das "Verbringen" der Kinder durch den Gesuchsgegner verwirklicht und die Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile Rechtswirkung entfaltet hat. Weiter ist massgeblich, ob der Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt objektiv wissen können musste, dass er womöglich der Sorgerechtslage zuwiderhandelte.
c/aa) "Verbringen" gemäss Art. 3 HKÜ umfasst jene Handlungen, mit denen das Kind aus der Sorgerechtsposition des zurückbleibenden Elternteils vom Herkunftsstaat in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird (EHRLE, a.a.O., S. 50; MAZENAUER, a.a.O., N 19). In Rechtsprechung und Lehre wird für den Zeitpunkt des Verbringens regelmässig auf die
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Überschreitung der Landesgrenze (vgl. BGer 5A_713/2007 E. 3; EHRLE, a.a.O., S. 51 ff., 57) bzw. den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Land verlassen wird (BGer 5A_25/2010 E. 2.2.2). Synonym wird in diesem Zusammenhang auch der Begriff der Ausreise in einen anderen als den Herkunftsstaat verwendet (EHRLE, a.a.O., S. 50). Eine differenziertere Auslegung des Teilaspekts des Zeitpunkts des Verbringens scheint soweit ersichtlich – abgesehen von Fällen, in denen das Kind vor der Ausreise zunächst im Herkunftsstaat versteckt wurde – in der Gerichtspraxis bisher nicht erforderlich gewesen zu sein (EHRLE, a.a.O., S. 48; MAZENAUER, a.a.O., N 19). Vorliegend drängt sich aber angesichts der äusserst engen zeitlichen Verhältnisse die Beurteilung auf, in welchem exakten Zeitpunkt sich das Verbringen verwirklicht hat. Das Verbringen ist – gleich wie die Handlungsalternative des Zurückhaltens (siehe hiernach E. III.4.e) – nicht als Dauerzustand zu qualifizieren, sondern an einen bestimmten Zeitpunkt anzuknüpfen (vgl. MAZENAUER, a.a.O., N 19 ff.). Ausgangspunkt ist, dass sich das Verbringen grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts realisiert. Dieser Zeitpunkt lässt sich bei einer Überschreitung der Landesgrenze am Boden – etwa zu Fuss oder mit dem Auto – relativ leicht eruieren. Anwendungsprobleme können sich aber dann ergeben, wenn der Grenzübertritt z.B. – wie hier – per Flugzeug erfolgt. Eine Möglichkeit wäre, auf das Verlassen des Hoheitsgebiets bzw. des Luftraums des Herkunftsstaates abzustellen. Einerseits müsste dann jedoch mit verhältnismässigem Aufwand feststellbar sein, wo sich die Grenze zwischen zwei Staaten befindet, was nicht zuletzt bei Hoheitsgebieten von Küstenstaaten hinsichtlich der Grenze auf hoher See zu Schwierigkeiten führen kann. Andererseits müsste verlässlich eruiert werden können, zu welchem Zeitpunkt das Flugzeug diese Stelle überflogen hat, was mit den gewöhnlich zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln – insbesondere auch für die betroffenen Eltern – nicht ohne Weiteres möglich sein wird. Neben den nicht unerheblichen beweistechnischen Schwierigkeiten trüge diese Lösung dem Umstand keine Rechnung, dass der verbringende Elternteil nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge spätestens nach dem Abheben des Flugzeugs keine Kontrolle mehr darüber hat, wo und zu welchem Zeitpunkt das Flugzeug das Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates verlässt. Das Verbringen ist jedoch ein Tun, Dulden oder Unterlassen, d.h., dass die Verantwortung für das Verbringen in der Einflusssphäre des verbringenden Elternteils liegt. Somit drängt sich – zumindest bei der Ausreise per Flugzeug – auf, aus Rechtssicherheitsgründen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der verbringende Elternteil alle objektiv feststellbaren, in seiner Einflusssphäre befindlichen Handlungen vorgenommen hat, um den Grenzübertritt herbeizuführen. Negativ ausgedrückt ist der Zeitpunkt massgeblich, in dem der verbringende Elternteil den Grenzübertritt mit zumutbarer Anstrengung nicht mehr selbständig abwenden kann. Es stellt sich nun die Frage, wann dies bei einer Flugreise der Fall ist. Ein allfälliges Abstellen auf den Zeitpunkt des Überschreitens der Bordkarten-, Sicherheits- oder Passkontrolle am Flug-
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hafen wäre nicht sachgerecht, zumal sich dadurch nichts an der Tatsache ändert, dass der verbringende Elternteil diese Bereiche stets ohne unverhältnismässigen Aufwand wieder verlassen bzw. den Grenzübertritt nach wie vor selbständig abwenden könnte. Weiter könnte es sich zwar anbieten, auf das Schliessen der Flugzeugtüre abzustellen; dies liesse aber unberücksichtigt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht selten auch nach dem Schliessen der Flugzeugtüre Wartezeiten am Boden vorkommen können, um z.B. ein zufolge einer Verspätung neu zugewiesenes Startzeitfenster abzuwarten oder um zur Startpiste zu rollen. In dieser Phase liesse sich, wenn auch mit Zusatzaufwand, aber nach wie vor im Rahmen des Möglichen liegend, ein Abheben des Flugzeugs immer noch verhindern. Zudem könnten nach dem Schliessen der Flugzeugtüre äussere Faktoren dazu beitragen, dass das Flugzeug gar nicht abhebt (z.B. technischer Defekt des Flugzeugs), was dem verbringenden Elternteil erneut die Möglichkeit eröffnen würde, den Grenzübertritt noch selbständig abzuwenden. Dies ist aber spätestens nach dem Abheben des Flugzeugs nicht mehr der Fall. In diesem Zeitpunkt können einer Grenzüberschreitung nur noch derart ungewöhnliche Situationen entgegenstehen, welche vernünftigerweise nicht mehr der Einflusssphäre des verbringenden Elternteils zurechenbar sind. Dies spricht für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts. Dafür sprechen auch Praktikabilitätsgründe, lässt sich der Zeitpunkt des tatsächlichen Abflugs doch über allgemein zugängliche Webseiten zu Flugbewegungsverfolgungen regelmässig feststellen. Dadurch kann auch der Unsicherheit begegnet werden, welche die Feststellung des genauen Überflugs einer Grenze mit sich brächte. Überdies liesse sich die hier vertretene Lösung voraussichtlich auch auf andere öffentliche Verkehrsmittel anwenden, die nicht autonom vom verbringenden Elternteil über die Landesgrenze gesteuert werden wie Zug oder Schiff. Letztlich steht diese Lösung im Einklang mit dem Zweck des HKÜ, in gebotener Eile für möglichst klare Verhältnisse zu sorgen. Nach dem Gesagten fällt somit der Zeitpunkt des Verbringens gemäss HKÜ bei grenzüberschreitenden Flugreisen mit der tatsächlichen Abflugszeit zusammen.
bb) Vorliegend ist unumstritten, dass der Abflug des Gesuchsgegners mit den Kindern von Stockholm in Richtung Oslo (Flugnummer: SK867) am 23. Juli 2024 für 13.45 Uhr vorgesehen war, um in der Folge von Oslo nach Zürich zu gelangen (Gesuch, Beilage 8; Plädoyernotizen Gesuchsgegner, S. 3; Protokoll, S. 5). Weiter steht fest, dass der Flug von Stockholm nach Oslo mit einer Verspätung von 10 Minuten um 13.55 Uhr abhob (Plädoyernotizen Gesuchstellerin, Beilage 29; Plädoyernotizen Gesuchsgegner, Beilage 16). Vorliegend hat sich das Verbringen im Sinne des HKÜ somit mit dem Abflug aus Stockholm am 23. Juli 2024 um 13.55 Uhr verwirklicht.
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d) Nach schwedischem Recht ist sodann zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Verbringens noch Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge war oder ob er in diesem Zeitpunkt objektiv von der geänderten Sorgerechtslage hätte wissen müssen. Zu diesem Zweck wurde mit Schreiben vom 16. April 2025 eine Anfrage an die schwedische Verbindungsrichterin gestellt und in deutscher und englischer Sprache um Auskunft darüber ersucht, zu welchem genauen Zeitpunkt der Beschluss vom 23. Juli 2024 betreffend die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge Rechtswirkung entfaltete. Der Anfrage lag das anonymisierte Dispositiv des Beschlusses vom 23. Juli 2024 bei (FO/23, 24 und 25). Die Anfrage wurde mit E-Mail vom 22. April 2025 von der zuständigen schwedischen Verbindungsrichterin auf Englisch wie folgt beantwortet (Fragen des Kantonsgerichts kursiv, Antworten der Verbindungsrichterin fett; FO/28).
- From what point in time (to the minute if possible) is custody legally transferred to both parents with the order of 23 July 2024? From 23 July 2024 at 14.00 pm.
- Is the service of the order of 23 July 2024 to the party representatives by email deemed to be a lawful opening and is the service to the party representative attributed to the represented party, even if the represented party may not have been aware of the order at the time of service? As far as I can tell by the court decision, the parties had been informed at the hearing of when the court would render a decision. Given this, the order became legally binding immediately at 14.00 pm on 23 July 2024 even if the represented party was not aware of the order. The service of the order is therefore not relevant in this case.
- Did the order of 23 July 2024 become legally binding or enforceable immediately upon opening by email or did the order only take effect, for example, upon expiry of the appeal period? The order became legally binding and enforceable immediately at 14.00 pm on 23 July 2024, regardless of whether the e-mail was opened or not.
Der Beschluss vom 23. Juli 2024 sollte gemäss Klammerbemerkung auf Seite 7 der schwedischen Version (Gesuch, Beilage 5) am 23. Juli 2024 um 14.00 Uhr bekannt gegeben werden, was zufolge der schwedischen Verbindungsrichterin den Parteien an der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 mitgeteilt wurde (FO/28). Der Gesuchsgegner bestätigt dies anlässlich der Hauptverhandlung (Protokoll, S. 7). Dass den Parteien am 18. Juli 2024 auch der Inhalt des Entscheids vorab mitgeteilt worden sei, wie die Gesuch-
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stellerin ausführt (Plädoyernotizen Gesuchstellerin, S. 1), ergibt sich weder aus der Stellungnahme der Verbindungsrichterin noch aus den übrigen Akten und erscheint im Weiteren nicht plausibel. Ohnehin ist auf die objektive Rechtslage und nicht auf eine allenfalls vorher erfolgte informelle Mitteilung des Entscheidinhalts abzustellen; die Sorgerechtslage änderte gemäss Auskunft der Verbindungsrichterin am 23. Juli 2024 um 14.00 Uhr, was von beiden Parteien anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten wurde.
Es steht damit fest, dass die elterliche Sorge am 23. Juli 2024 um 14.00 Uhr beiden Elternteilen gemeinsam zugekommen ist. Da der Gesuchsgegner, wie hiervor dargelegt, Schweden mit den Kindern im Sinne des HKÜ am 23. Juli 2024 um 13.55 Uhr verlassen hat, erfolgte die Ausreise zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesuchsgegner nach wie vor alleiniger Sorgerechtsinhaber war. Der Gesuchsgegner durfte zu diesem Zeitpunkt objektiv davon ausgehen, dass er sein Sorgerecht rechtmässig ausübte und er mit seiner Handlung nicht gegen die – dannzumal inexistente – Sorgerechtsposition der Gesuchstellerin verstiess. Dass der Gesuchsgegner mit der Bekanntmachung des Inhalts des Beschlusses vom 23. Juli 2024 rechnen musste, ändert nichts daran, da einerseits der Ausgang des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt noch offen war, mithin das alleinige Sorgerecht auch beim Gesuchsgegner hätte verbleiben können, und andererseits – wie hiervor dargelegt – im Sinne der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Verbringens massgeblich ist, die vorliegend aber bis am 23. Juli 2024 um 14.00 Uhr unverändert war.
Nach dem Gesagten liegt kein widerrechtliches Verhalten des Gesuchsgegners im Sinne des HKÜ vor. Ausführungen zur Frage der effektiven Ausübung des Sorgerechts durch die Gesuchstellerin erübrigen sich demnach.
e) Einzugehen ist schliesslich auf das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner den Tatbestand des widerrechtlichen Zurückhaltens nach Art. 3 HKÜ erfüllt habe (FO/27, S. 3; vgl. auch Gesuch, S. 6) bzw. dass auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem sich die Weigerung der Rückführung der Kinder durch den Gesuchsgegner nach den Sommerferien 2024 gegen aussen manifestiert habe (Protokoll, S. 12). Zunächst ist festzuhalten, dass es bei den beiden Tatbestandsvarianten der Entführung nach HKÜ – dem widerrechtlichen Verbringen und Zurückhalten – um Handlungsalternativen geht, die sich gegenseitig ausschliessen (EHRLE, a.a.O., S. 48; MAZENAUER, a.a.O., N 18). In diesem Zusammenhang ist gedrängt auf die Begriffsdefinition des "Zurückhaltens" gemäss HKÜ einzugehen. "Zurückhalten" beschreibt solche Fälle, in denen sich das Kind zunächst rechtmässig – also mit der Zustimmung des (mit-)sorgeberechtigten Elternteils –
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bei einer nicht allein sorgeberechtigten Person in einem anderen Vertragsstaat befindet und nach Ablauf des rechtmässigen Aufenthalts im Verbringerstaat zurückgehalten wird. Im Zeitpunkt der Ausreise muss der zurückbleibende Elternteil demnach zumindest ein Mitsorgerecht für die Kinder haben, da er andernfalls begriffslogisch gar keine verbindliche Zustimmung für die Änderung des Aufenthaltsorts geben könnte bzw. diese angesichts des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts des ausreisenden Elternteils nicht erforderlich wäre. Das Zurückhalten ist als einmalige Tätigkeit und nicht als Dauerzustand zu qualifizieren. Es verwirklicht sich z.B. mit Ablauf des Endtermins des vereinbarten Aufenthalts im Verbringerstaat oder aber in dem Moment, in dem der Entschluss des Elternteils, die Kinder nicht mehr in das Herkunftsland zurückzubringen, nach aussen erkennbar wird (EHRLE, a.a.O., S. 50; MAZENAUER, a.a.O., N 20 ff.). Weigert sich die Person, bei der sich das Kind befindet, das Kind zum massgeblichen Zeitpunkt herauszugeben oder zurückzubringen, so liegt in diesem – hier aber gerade nicht gegebenen – Fall ein Zurückhalten im Sinne des HKÜ vor (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss Nr. 4 UF 66/93 vom 14. Juli 1993 Rn. 9).
Wie hiervor dargelegt (E. III.4.c/aa ff.), war dem Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Ausreise aus Schweden das alleinige Sorgerecht zugeteilt und die Ausreise bedurfte keiner Zustimmung der Gesuchstellerin, welche zu diesem Zeitpunkt kein Sorgerecht innehatte. Dies gilt auch dann, wenn der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin vor Antritt der Reise im Glauben liess, er werde mit den Kindern nach Schweden zurückkehren. Wenn aber bereits die Ausreise vom 23. Juli 2024 nicht widerrechtlich ist, da zufolge alleinigem Sorgerecht keine Zustimmung zur Ausreise erforderlich war, kann auch die ausbleibende Rückkehr nach Schweden kein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne des HKÜ darstellen. Die Nichtherausgabe der Kinder wird auch dann nicht widerrechtlich, wenn nach der Ausreise das zunächst alleinige Sorgerecht des Gesuchsgegners zu einem mit der Gesuchstellerin geteilten wurde, denn auch für das widerrechtliche Zurückhalten ist auf die Sorgerechtslage im Zeitpunkt des Verbringens abzustellen (vgl. wiederum E. III.4.c/aa hiervor). Die gegenteilige Ansicht würde den Charakter des HKÜ als Rechtshilfeabkommen missachten und zu einer unzulässigen Anwendung des Übereinkommens über seinen sachlichen Anwendungsbereich hinaus führen. Das HKÜ enthält keine Regelungen im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden bzw. auf die Erstreckung der Rechtskraft auf den Verbringerstaat – Art. 14 HKÜ bezieht sich lediglich auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 HKÜ (EHRLE, a.a.O., S. 54 ff.).
Es ist unumstritten, dass der Gesuchsgegner die Flüge vom 23. Juli 2024 bereits lange Zeit vor der Ausreise, nämlich bereits am 19. April 2024, buchte (Gesuch, Beilage 8; Pro-
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tokoll, S. 8) und dies der Gesuchstellerin – und dem Gericht – spätestens anlässlich der Anhörung vom 18. Juli 2024 zur Kenntnis brachte (Gesuch, S. 4; Protokoll, S. 5). Die Gesuchstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, beim Gericht in X. vor der geplanten Reise wenigstens eine Ausreisesperre, die Hinterlegung der Ausweisdokumente des Gesuchsgegners bzw. der Kinder oder ähnliche Vorkehren zu beantragen bis der Entscheid eröffnet wurde (vgl. BGer 5A_713/2007 E. 3).
f) Was die Ausführungen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchsgegners zur angeblichen Nichtbeachtung der Bedürfnisse der Kinder (Gesuch, S. 6) bzw. zum angeblich belastenden Umfeld in Schweden (Gesuchsantwort, S. 4 f.; Protokoll, S. 6 ff.) anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sorgerechtsrelevante Kriterien im Rückführungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich bleiben müssen, sofern sie sich nicht (auch) auf mögliche Ausnahmetatbestände im Sinne von Art.13 HKÜ – die hier aber mangels Widerrechtlichkeit nicht zu prüfen sind – beziehen.
g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Ausreise mit den Kindern am 23. Juli 2024 das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte, weshalb weder ein widerrechtliches Verbringen noch ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne von Art. 3 HKÜ vorliegt. Demnach fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Begründung des Rückführungsanspruchs nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch das Eingehen auf die von der Gesuchstellerin anbegehrten Schutz- und Vollstreckungsmassnahmen.
III. 1. In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Parteikosten auferlegt. Einen Vorbehalt gemäss Art. 26 Abs. 3 HKÜ hat die Schweiz nicht angebracht. Schweden hat jedoch einen Vorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 1 HKÜ erklärt, wonach es die Kosten für das Rückführungsverfahren und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur insoweit übernimmt, als diese durch sein System der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsberatung gedeckt sind (https://treatydatabase.overheid.nl/en/Treaty/Details/ 000692_b#Sweden; abgerufen am 4. April 2025). In einem solchen Fall wendet die Schweiz das Prinzip der Reziprozität an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich
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wie Schweden) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 E. 4.1).
2.a) Wenn das Verfahren nicht kostenlos ist, kommen die allgemeinen Grundsätze zum Tragen. Das Gericht entscheidet über die Kostenverlegung, wobei es sich an die Parteianträge hält, wenn sich diese nicht zum Nachteil des Staates auswirken (Art. 109 ZPO; JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 109 N 7).
b) Weil das Rückführungsgesuch abzuweisen ist, wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat somit unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege die Gerichtskosten zu tragen und dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Beide Parteien haben allerdings ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gestellt (Gesuch, S. 9 ff.; FO/10, S. 2 ff.). Dies wird beiden umfassend bewilligt, weil ihre Bedürftigkeit offensichtlich ist und die Sache weder einfach noch unbedeutend war. Die Gerichtskosten werden daher vorläufig vom Staat übernommen und die den Parteien zur Seite zu stellenden Rechtsvertreter sind vorläufig – im Falle des Gesuchsgegners nur bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung von A., wobei eine einmalige, erfolglose Rechnungstellung genügt – vom Staat zu entschädigen.
c) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 GKV), den Dolmetscherkosten von Fr. 305.00 sowie den Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 ZPO; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 95 N 27; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 300 N 35). Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin I., macht ein bereits reduziertes Honorar von insgesamt Fr. 5'410.70 geltend (24.41 Stunden à Fr. 200.00, Barauslagen von Fr. 123.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 405.45; FO/40). Dieses erscheint angemessen (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG; Art. 23 Abs. 2, 28 und 29 HonO). Die Gerichtskosten betragen damit insgesamt Fr. 8'715.70.
d) Die Vertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin G., verlangt ein bereits reduziertes Honorar von Fr. 6'564.45 (31.7 Stunden à Fr. 200.00 [inkl. 1.5 Stunden Reisezeit pro Weg und 6.5 Stunden Verhandlung] zuzüglich Auslagen von Fr. 224.45; FO/38). Rechtsanwältin G. ersuchte das Gericht an der Hauptverhandlung, die vorab gemäss Honorarnote geschätzte mit der effektiven Verhandlungsdauer zu ersetzen. Die Haupt- und die Ver-
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gleichsverhandlung dauerten insgesamt ca. 4 Stunden, weshalb vom geltend gemachten Honorar Fr. 500.00 (2.5 Stunden x Fr. 200.00) in Abzug zu bringen sind. Die verlangte Mehrwertsteuer ist nicht hinzuzurechnen, da Dienstleistungen für Klienten mit Wohnsitz im Ausland von der Mehrwertsteuer befreit sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 MWStG; ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 21). Rechtsanwältin G. ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – ein Honorar von Fr. 6'064.45 zuzusprechen (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG; Art. 23 Abs. 2 und 28 HonO).
Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters wird in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Nur wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO sieht für Verfahren betreffend Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen, welche gleich wie das vorliegende Verfahren summarisch geführt werden, einen Pauschalrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 vor. Dieser Honorarrahmen erscheint auch für das vorliegende Verfahren sachgerecht. Die verlangte Entschädigung erweist sich damit als angemessen und tarifkonform und ist zuzusprechen (vgl. auch Art. 28bis und 29 HonO).
e) Der Antrag der Gesuchstellerin auf Tragung der Reise- und Aufenthaltskosten durch den Gesuchsgegner ist zufolge ihres Unterliegens abzuweisen. Diese Kosten können weder zu den Gerichts- noch zu den Parteikosten genommen werden (vgl. Art. 26 Abs. 4 HKÜ e contrario; MAZENAUER, a.a.O., N 71).
f) Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Parteikosten zu entschädigen. Der Vertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt H., macht ein Honorar von Fr. 4'048.00 (18.40 Stunden à Fr. 220.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 321.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 353.95, total also Fr. 4'723.85, geltend (FO/41). Das erscheint mit Blick auf die Ausführungen zum Honorar der Gegenanwältin ebenfalls tarifgemäss und angemessen und ist durch die Gesuchstellerin zu entschädigen. Soweit die erwähnte Parteientschädigung bei der Gesuchstellerin nicht einbringlich ist, entschädigt der Staat den unentgeltlichen Rechtsvertreter. In diesem Fall ist der geltend gemachte Stundensatz in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 AnwG auf Fr. 200.00 zu reduzieren. Somit ergibt sich ein Honorar vor Mehrwertsteuer von Fr. 4'001.90 ([18.40
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Stunden à Fr. 200.00] + Auslagen von Fr. 321.90) bzw. ein Honorar nach Mehrwertsteuer von Fr. 4'326.05 (MWST von 8.1% auf Fr. 4'001.90).
g) Die Vertreter werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihren Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern dürfen (Art. 11bis HonO). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Gerichts- bzw. Parteikosten nur vorschiesst und sie zurückfordert, wenn ihre finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
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Verfügung des Verfahrensleiters
1. Die Rechtsbegehren von A. betreffend vorsorgliche Schutz- und Vollstreckungsmassnahmen gemäss den Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Gesuchs vom 17. März 2025 werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gesuche von A. und B. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
Entscheid der II. Zivilkammer
1. Die Verfahren FO.2025.7-K2 und FO.2025.8-K2 werden vereinigt.
2. Das Gesuch von A. vom 17. März 2025 betreffend Rückführung der beiden Kinder C., Jg. 2019, und D., Jg. 2021, wird abgewiesen.
3. Der Antrag von A. betreffend Tragung der Reise- und Aufenthaltskosten durch B. wird abgewiesen.
4. Folgende durch die Kantonspolizei St. Gallen am 26. März 2025 beim Kantonsgericht hinterlegten Ausweise werden B. herausgegeben und können von ihm frühestens 14 Tage nach Eröffnung dieses Entscheids beim Kantonsgericht abgeholt werden: - […]
5. A. trägt die Gerichtskosten des Rückführungsverfahrens von insgesamt Fr. 8'715.70 (Entscheidgebühr Fr. 3'000.00, Dolmetscherkosten Fr. 305.00, Kosten der Kindesvertreterin Fr. 5'410.70). Sie ist von der Bezahlung vorläufig befreit.
6. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin I., wird mit Fr. 5'410.70 entschädigt.
7. Der Staat entschädigt die Vertreterin von A., Rechtsanwältin G., mit Fr. 6'064.45.
8. A. entschädigt B. für seine Parteikosten mit Fr. 4'723.85.
Beansprucht Rechtsanwalt H. die Entschädigung durch den Staat, geht die Forderung von B. auf Parteikostenersatz im Umfang von Fr. 4'326.05 auf den Staat über.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 28.04.2025 Art. 3 HKÜ: Massgebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Verbringens und Zurückhaltens i.S.v. Art. 3 HKÜ ist die objektive Sorgerechtslage zum Zeitpunkt des Verbringens (E. II/4.a). Das Verbringen ist verwirklicht, wenn der verbringende Elternteil alle objektiv notwendigen und in seiner Einflusssphäre befindlichen Handlungen vorgenommen hat, um den Grenzübertritt herbeizuführen, und er vernünftigerweise nichts mehr unternehmen kann, um ihn abzuwenden. Bei einer Flugreise ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Abflugs und nicht das spätere Verlassen des Luftraums relevant (E. II/4.c). Hat der verbringende Elternteil im relevanten Zeitpunkt das alleinige Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht, liegt kein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten vor. Dies gilt auch, wenn ein Gericht des Herkunftsstaates nach dem Verbringen das Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Elternteile aufteilt oder dem zurückbleibenden Elternteil allein zuteilt (E. II/4.e). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 28. April 2025, FO.2025.7/8-K2) Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 ab.
2026-04-09T05:38:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen