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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.04.2026 FO.2025.4-K2

1. April 2026·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·7,966 Wörter·~40 min·7

Zusammenfassung

Art. 107 BGG, Art. 276 ZGB 1. Entscheid betr. Rückweisung vom Bundesgericht (BGer 5A_182/2024): Berücksichtigung von Noven im Rückweisungsverfahren, hier eines weiteren Kindes der Mutter des auf Unterhalt klagenden Kindes (E. II.1). 2. Aufteilung von Betreuungsunterhalt auf verschiedene Unterhaltsschuldner (Dreisatzmethode gemäss Ulli/Schmid). Wenn erst durch das neue Kind eine Erwerbstätigkeit der Mutter unmöglich wird, wo sie vorher trotz Betreuung des älteren Kindes bedarfsdeckend möglich war, ist dieser Ausfall dem Vater des neuen Kinds zuzurechnen (E. III.3.c). 3. Aufteilung von Barunterhalt auch auf den hauptbetreuenden Elternteil bei wesentlich höherer Leistungsfähigkeit desselben (E. III.3). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. April 2026, FO.2025.4-K2). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (5A_409/2026).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2025.4-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.05.2026 Entscheiddatum: 01.04.2026 Entscheid Kantonsgericht, 01.04.2026 Art. 107 BGG, Art. 276 ZGB 1. Entscheid betr. Rückweisung vom Bundesgericht (BGer 5A_182/2024): Berücksichtigung von Noven im Rückweisungsverfahren, hier eines weiteren Kindes der Mutter des auf Unterhalt klagenden Kindes (E. II.1). 2. Aufteilung von Betreuungsunterhalt auf verschiedene Unterhaltsschuldner (Dreisatzmethode gemäss Ulli/ Schmid). Wenn erst durch das neue Kind eine Erwerbstätigkeit der Mutter unmöglich wird, wo sie vorher trotz Betreuung des älteren Kindes bedarfsdeckend möglich war, ist dieser Ausfall dem Vater des neuen Kinds zuzurechnen (E. III.3.c). 3. Aufteilung von Barunterhalt auch auf den hauptbetreuenden Elternteil bei wesentlich höherer Leistungsfähigkeit desselben (E. III.3). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. April 2026, FO.2025.4- K2). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (5A_409/2026). Entscheid siehe PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 1. April 2026 Besetzung

Geschäftsnr. FO.2025.4-K2; ZV.2025.36-K2; ZV.2026.96-K2

Verfahrensbeteiligte A,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwältin D, und

1. B (Kind), 2. C (Mutter),

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt E,

Gegenstand Unterhalt (Rückweisung durch Bundesgericht)

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Erwägungen

I.

1. A, (nachfolgend: Berufungskläger oder Vater), und C, (nachfolgend: Berufungsbeklagte oder Mutter), sind die unverheirateten Eltern von B, geb. 2018 (nachfolgend: Berufungsbeklagter oder B). Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge für B, der bei der Mutter wohnt. Der Vater wohnt in K.

2. Am DD.MM.2021 erhoben B und die Mutter beim Kreisgericht F eine Unterhaltsklage gegen den Vater. Am DD.MM.2021 traf die Einzelrichterin folgenden Entscheid (im Dispositiv versandt am DD.MM.2021; in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am DD.MM.2021 [nachfolgend: vi-Entscheid]):

1. A wird verpflichtet, an den Unterhalt von B monatlich im Voraus die nachfolgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

- CHF 1'630.00 ab dem DD.MM.2019 bis zum DD.MM.2022, wovon Betreuungsunterhalt von CHF 1'205.00 bis DD.MM.2020 und danach von CHF 725.00;

- CHF 700.00 ab dem DD.MM.2022 bis zum DD.MM.2030;

- CHF 500.00 ab dem DD.MM.2030 bis zur Volljährigkeit von B bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

2. Die Unterhaltsbeiträge für B sind an C zu bezahlen, ab Eintritt der Volljährigkeit von B direkt an B selber.

3. Die von A bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seit dem DD.MM.2019 von monatlich CHF 431.00 (entsprechend EUR 400.00) sowie die Krankenkassenprämien für das Jahr 2020 von CHF 1'685.00 und für das Jahr 2021 von CHF 1'734.30 werden an den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 angerechnet.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.0 Punkten (Stand Mai 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

Weist A nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

5. Im weiteren Umfang werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 haben C und A je zur Hälfte zu tragen resp. werden die je hälftigen Anteile von CHF 875.00 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorderhand vom Staat getragen.

7. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.

8. Rechtsanwalt E, hat für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C und B gegenüber dem Staat einen Entschädigungsanspruch von CHF 6'457.50.

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9. Rechtsanwalt G, hat für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A gegenüber dem Staat einen Entschädigungsanspruch von CHF 7'008.20.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am DD.MM.2021 rechtzeitig Berufung; B und die Mutter erhoben am DD.MM.2021 rechtzeitig Anschlussberufung. Das Kantonsgericht traf am DD.MM.2024 folgenden Entscheid (FO.2021.29-K2):

1. Es wird festgestellt, dass die unangefochten gebliebenen Dispositivziffern 2 und 3 sowie 5 bis 9 des Entscheids der Einzelrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts F vom DD.MM. 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Dispositivziffern 1 und 4 des Entscheids der Einzelrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts F vom DD.MM.2021 werden aufgehoben.

3. A wird verpflichtet, C an den Unterhalt von B, geb. 2018, monatlich, jeweils im Voraus folgende Beträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

a) DD.MM.2019 bis DD.MM.2020 Fr. 1'460.00 b) DD.MM.2020 bis DD.MM.2022 Fr. 1'360.00 c) DD.MM.2022 bis DD.MM.2030 Fr. 1'115.00 d) DD.MM.2030 bis DD.MM.2036 Fr. 935.00 e) Für den Fall, dass B bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird A verpflichtet, ihm an seinen Barunterhalt für die Zeit vom DD.MM.2036 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich und monatlich im Voraus Fr. 350.00 zu bezahlen.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 106.2 Punkte (Stand Dezember 2023, Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.3 Punkte geändert hat.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 bezahlen A und C je zur Hälfte. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an C trägt deren Kosten der Staat.

6. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.

7. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt E mit Fr. 3'393.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am DD.MM.2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 und stellte Anträge zum Kindesunterhalt. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht.

5. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2025 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen (inkl. Prozesskostenregelung) zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 5A_182/2024; FO/1 [nachfolgend: BGer-Entscheid]).

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6. Am DD.MM.2025 gab das Kantonsgericht dem Berufungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme, die nach mehrmaligen Fristerstreckungen am DD.MM.2025 erstattet wurde. Die Berufungsbeklagten nahmen am DD.MM.2025 Stellung. Es folgten weitere Eingaben der Berufungsbeklagten vom DD.MM.2025 und des Berufungsklägers vom DD.MM.2025.

II.

1. Die kantonale Instanz, an welche das Bundesgericht die Sache zurückweist, ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden. Sie hat ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Zurückweisung begründet wird und die letztlich auch das Bundesgericht bindet, falls diesem die Sache erneut unterbreitet würde (BGE 131 III 91 E. 5.2; 125 III 421 E. 2a; BGer 5A_101/2017 E. 2; 4C.46/2007 E. 3.1; 6B_35/2012 E. 2.2; BSK BGG-DORMANN, 3. Aufl., Art. 107 N 18). Dieser Bindungswirkung wegen ist es der kantonalen Instanz, die sich mit der Rückweisung zu befassen hat, wie auch den Parteien – abgesehen von allfälligen zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 131 III 91 E. 5.2; 116 II 220 E. 4a; BGer 5A_171/2019 E. 2; 5A_101/2017 E. 2; 4A_429/2017 E. 2.1). Neue Tatsachen können nur in Bezug auf die Punkte berücksichtigt werden, die Gegenstand der Zurückweisung bilden. Diese können weder erweitert noch auf einer neuen Rechtsgrundlage festgelegt werden (BGE 131 III 91 E. 5.2). Im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hat die obere kantonale Instanz im Fall der Rückweisung vor ihrem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlage zu aktualisieren bzw. abzuklären, ob sich wesentliche Veränderungen ergeben haben (BGE 150 III 385 E. 5.1). Im Übrigen hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat, wobei die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt ist, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGer 5A_171/2019 E. 2).

2.a) Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht an, die folgenden Punkte des Entscheids vom DD.MM.2024 zu korrigieren bzw. zu überprüfen: Einerseits hielt es fest, dass die monatliche Zinslast für die Hypothek 2, die der Berufungskläger für sein Wohneigentum aufgenommen hat, auf Basis des Tilgungsplans neu zu ermitteln sei (BGer-Entscheid

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E. 4.3.3). Andererseits erwog es, dass über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenversicherungsprämien nach VVG bei den Berufungsbeklagten einzig in denjenigen Phasen zu berücksichtigen seien, in denen der Unterhaltsrechnung allenfalls das familienrechtliche Existenzminimum zugrunde gelegt werden könne (BGer-Entscheid E. 7.4). Schliesslich wies es das Kantonsgericht an, nach Korrektur der erwähnten Bedarfspositionen – Zinslast der Hypothek 2 und VVG-Prämien – die Leistungsfähigkeit der Eltern und deren Auswirkungen auf die Verteilung des Barunterhalts ab MM.2030 neu zu ermitteln (BGer-Entscheid E. 8.2.1). Dieser Entscheid hat sich somit im Grundsatz auf die Korrektur bzw. Berücksichtigung dieser drei Punkte zu beschränken (vgl. aber E. II.2.b/dd hernach betreffend Hs Geburt).

b/aa) Vor Bundesgericht nicht durchgedrungen ist der Berufungskläger hingegen bezüglich der folgenden Rügen: Zunächst erachtete das Bundesgericht es als unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands, wenn der Berufungskläger in jenem Verfahren für die Zeit vom DD.MM.2019 bis zum DD.MM.2020 statt der vor Kantonsgericht beantragten monatlichen Kinderalimente von Fr. 970.00 lediglich solche in Höhe von Fr. 814.00 anbegehrte (BGer-Entscheid E. 1.2). Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt habe, indem es die Geburt von H – dem Sohn der Berufungsbeklagten bzw. Halbbruder von B – am DD.MM.2022 dem Berufungsentscheid zufolge Unkenntnis nicht zugrunde legte. Hs Geburt blieb daher im Verfahren vor Bundesgericht als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich (BGer-Entscheid E. 3.3). Was diese Feststellung für das hiesige Verfahren bedeutet, wird in einem nächsten Schritt zu beurteilen sein (vgl. E. II.2.b/cc f. hernach). Auch hinsichtlich der Übernachtungen des Vaters in der Schweiz stellte das Bundesgericht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest (BGer-Entscheid E. 3.3). Weiter trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit der Vater im Rahmen der Wohnkosten die kantonsgerichtliche Nichtberücksichtigung der Amortisations- und Pensionskassenzahlungen, der in den Kondominiumspesen enthaltenen "allgemeinen Ausgaben", der approximativ geltend gemachten Unterhaltskosten und der Garagenspesen rügte (BGer-Entscheid E. 4.3.1 f.). Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Forderung des Berufungsklägers, wonach anstelle der effektiven Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung der hypothetische marktübliche Mietzins für eine Wohnung im selben Ort einzusetzen sei (BGer-Entscheid E. 4.3.4). Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge, das Kantonsgericht habe bei den Berufungsbeklagten zu Unrecht ermessensweise Wohnkosten im Zeitraum vom DD.MM.2019 und dem DD.MM.2020 berücksichtigt (BGer-Entscheid E. 5.3). Weiter verwarf es in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Berufungsklägers, in der erwähnten Phase – vor dem Umzug in seine

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Eigentumswohnung – seien auch ihm ermessensweise Wohnkosten anzurechnen, vielmehr drehe sich das Verfahren um die Eigentumswohnung und der damit zusammenhängenden Kosten ab DD.MM.2020 (BGer-Entscheid E. 5.3). Sodann erachtete das Bundesgericht auch die Vorbringen des Vaters hinsichtlich der ihm angerechneten Besuchsrechtskosten von Fr. 100.00 als nicht stichhaltig und qualifizierte die nachgeschobenen Belege für angebliche Übernachtungskosten als unbeachtlich (BGer-Entscheid E. 6.3). Als unbegründet bewertete das Bundesgericht schliesslich das Begehren des Vaters, ihm neben seinem eigenen "grossen Kopf" virtuell einen weiteren "grossen Kopf" für die Berufungsbeklagte im Rahmen der Überschussverteilung zu belassen (BGer-Entscheid E. 8.2.2).

bb) Vorbehältlich der Ausführungen zu Hs Geburt (vgl. E. II.2.b/dd hernach) ist das Kantonsgericht an sämtliche hiervor dargelegten rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden und eine (erneute) Überprüfung dieser Bedarfspositionen – entgegen den bindenden Feststellungen des Bundesgerichts – wäre mangels wesentlicher Änderungen im Sachverhalt unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger im hiesigen Verfahren zum Teil Argumente vorträgt, welche das Bundesgericht explizit verworfen hat. Das Kantonsgericht kann im Einklang mit den rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts bei den Wohnkosten des Berufungsklägers weder die geltend gemachten Kondominiumspesen, Unterhaltskosten, Pensionskassenbeiträge noch die Garagenspesen berücksichtigen. Den neuen Beweismitteln im Zusammenhang mit den Hotelübernachtungen bzw. Besuchsrechtskosten (Bankkontoauszug vom DD.MM.2024 bis DD.MM.2024 und beantragte Befragung des Hotels X) liegt kein wesentlich entwickelter Sachverhalt zugrunde, der im Rahmen der vom Bundesgericht geforderten Aktualisierung der Sachlage nach einem Rückweisungsentscheid in Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen wäre. Das Gleiche gilt für den nachträglich eingereichten Chatverlauf zwischen den Eltern vom DD.MM.2025, in dem die Mutter den Vater fragt, ob er B zweimal pro Monat an einem Wochenende betreuen könne; der Vater antwortete darauf, dass er sein Bestes gebe, um bei B zu sein, das aber nicht immer so machen könne. Daraus ergibt sich kein wesentlich veränderter Sachverhalt, lag doch dem Berufungsentscheid bereits die Annahme zugrunde, dass Besuche zwei Mal pro Monat stattfinden. Ohnehin handelt es sich bei der (ausnahmsweisen) Anrechnung von Besuchsrechtskosten um einen Ermessensentscheid (vgl. BGer-Entscheid E. 6.3 m.H.; BGer 5A_693/2014 E. 3.2. m.H.), wozu das Bundesgericht festgehalten hat, dass in der Anrechnung von Fr. 100.00 keine bundesrechtswidrige Ausübung des Ermessens erkennbar sei, weshalb es dabei sein Bewenden habe. Die weiteren neu eingereichten Beweismittel sind bis auf Beilage 11 nicht mit entsprechenden Tatsachenbehauptungen

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verknüpft, weshalb sie von vornherein unbeachtlich bleiben müssen, soweit sie nicht offenkundig einer beweisbedürftigen Tatsache dienen, zumal es auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht am Kantonsgericht ist, zu eruieren, welche Behauptungen mit den eingereichten Beweisstücken bewiesen werden könnten. Aus diesen Aktenstücken vermag der Berufungskläger somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er damit auch keine wesentliche Entwicklung des Sachverhalts geltend macht. Könnte das Kantonsgericht darüber hinaus diejenigen Beweismittel und Argumente, welchen das Bundesgericht die Beweis- bzw. Durchschlagskraft verwehrt hatte, ohne Weiteres in das hiesige Verfahren einbeziehen und neu bewerten, würde die vom Bundesgericht stipulierte Bindung an seine rechtlichen Erwägungen ausgehöhlt, weshalb dies zu unterbleiben hat, was insbesondere auch für den Bankauszug gilt, mit dem der Berufungskläger die tatsächliche Zahlung von EUR 900.00 für die Hypothek 2 und die Verpflichtung dazu belegen will. Ohnehin ergibt sich aus dem genannten Beweismittel, das zwar Zahlungen aufführt, keine Verpflichtung zu den Amortisationszahlungen der Hypothek 2 und im Übrigen auch nicht für die Pensionskassenzahlungen im Zusammenhang mit der Hypothek 1.

cc) Schliesslich vermag der Berufungskläger auch aus seinem neuen Vorbringen, er sei im Berufungsverfahren mutmasslich mangelhaft vertreten gewesen und es seien daher sämtliche Rügen nochmals neu zu hören, nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass er dieses Argument vor Bundesgericht – soweit ersichtlich – nicht vorgetragen hat und es somit von vornherein nicht Streitgegenstand bilden kann (Bindungswirkung), geht sein Verweis auf einen (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom DD.MM.2025 (KGer ST.2021.212/217/219/225, www.publikationen.sg.ch) fehl, zumal dort die Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschuldigten – die im hiesigen familienrechtlichen Verfahren gerade nicht bestehen – durch die befassten Strafverfolgungsbehörden thematisiert wurde. Ohnehin erachtete das Kantonsgericht im erwähnten Entscheid nur schwere Pflichtverletzungen, d.h. nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung als relevant (z.B. Frist- und Terminversäumnisse oder Fernbleiben an Zeugeneinvernahmen). Nicht als schwere Pflichtverletzung in diesem Sinne kann vorliegend daher das vom Berufungskläger getadelte Verhalten seines ehemaligen Rechtsvertreters gelten, er habe ihm trotz Mittellosigkeit Rechnung gestellt und erst auf Anraten der neuen Rechtsvertreterin weitere Nachforschungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege angestellt, betrifft dies doch gerade nicht den Kern der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Prozesshandlungen wie etwa das Einhalten von Fristen. Dass die "mangelnde Substantiierung" durch den ehemaligen Rechtsvertreter eine solche angeblich schwere Pflichtverletzung

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darstellen könnte, überzeugt nicht und erscheint nicht als substantiiert und im Einzelnen belegt. Letztlich kann nur, weil hier der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, die spezifisch für einen Beschuldigten im Strafverfahren bestehende Schutzrichtung nicht ohne Weiteres auf den hiesigen Zivilprozess ausgeweitet werden. Eine uneingeschränkte Berücksichtigung sämtlicher Rügen, wie vom Berufungskläger verlangt, fällt daher in diesem Verfahren ausser Betracht. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien erfolgt dementsprechend nur noch insoweit, als sie sich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (noch) als relevant erweisen.

dd) Anders verhält es sich hingegen mit der Beurteilung der Geburt von H am DD.MM.2022. Zwar hielt das Bundesgericht fest, dass dem Kantonsgericht kein Vorwurf gemacht werden könne, dass dieser Umstand kein Eingang in das Berufungsverfahren gefunden habe (BGer-Entscheid E. 3.3). Da es sich dabei aber – im Gegensatz zu den unter E. II.2.b/bb hiervor beleuchteten Punkten – um eine wesentliche Entwicklung des Sachverhalts im Vergleich zu demjenigen, der dem Berufungsentscheid zugrunde lag, handelt (vgl. BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3), ist Hs Geburt im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung von Hs Geburt sprechen sich auch – zumindest sinngemäss – beide Elternteile aus (vgl. FO/9, S. 4 ff.; FO/11, S. 8 und 12 ff.).

III.

1. Neu zu beurteilen ist zunächst die Zinslast für die Hypothek 2 des Berufungsklägers. Er verlangt dafür die Anrechnung von gesamthaft EUR 900.00 pro Monat (Zinslast und Amortisation). Vorab ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Amortisationszahlungen für die Hypothek 2 sowie die Pensionskassenzahlungen im Zusammenhang mit der Hypothek 1 nach dem Rückweisungsentscheid nicht mehr zu beurteilen sind – weder im Zusammenhang mit den Wohnkosten noch beim Lohn des Berufungsklägers –, sondern nach expliziter Anweisung des Bundesgerichts einzig die Zinslast für die Hypothek 2 (BGer-Entscheid E. 4.3.1 und 4.3.3; vgl. E. II.2.b/aa und bb hiervor). Aus dem Tilgungsplan für die Hypothek 2 gehen für die Zeit von MM.2020 bis MM.2044 jeweils die per Ende Monat fälligen Zinsbeträge ("Interessi") hervor. Der über die ganze Laufzeit höchste Zinsanteil für den Monat MM.2020 beträgt EUR 310.79. Legt man dem Entscheid die vom Bundesgericht nicht bemängelte Beurteilung zugrunde, dass die Amortisationszahlungen nicht verpflichtend sind, ist gleichbleibend von diesem höchsten Zinsbetrag von EUR 310.79 bzw. Fr. 335.00 auszugehen (der Schlusskurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beträgt Fr. 1.0779, wovon nach wie vor ausgegangen wird; vgl. vi-act. 9.10; vgl.

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KGer FO.2021.29-K2 E. IV.4.2/d). Dem Berufungskläger sind somit insgesamt rund Fr. 480.00 als Wohnkosten zuzugestehen (Fr. 63.00 Zinslast Hypothek 1 + Fr. 335.00 Zinslast Hypothek 2 + Fr. 50.00 Nebenkosten + Fr. 30.00 Unterhaltskosten; vgl. für die übrigen zu übernehmenden Positionen den Entscheid KGer FO.2021.29-K2 E. IV.4.2/d).

2.a) Zu korrigieren ist sodann die Berücksichtigung der Kosten der Zusatzversicherung der Krankenkasse (VVG), soweit eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum ausser Betracht fällt. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass unter Berücksichtigung der neu zu bestimmenden Wohnkosten (vgl. BGer-Entscheid E. 7.4; E. II.2.a hiervor) zu prüfen sei, ob bzw. in welchen zeitlichen Abschnitten der Unterhaltspflicht der Unterhaltsrechnung allenfalls das familienrechtliche Existenzminimum zugrunde gelegt werden könne (BGer-Entscheid E. 7.4). Es wird in den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen zu eruieren sein, ob die finanziellen Verhältnisse ein Aufstocken auf das familienrechtliche Existenzminimum zulassen (vgl. E. III.3 hiernach).

b) Die übrigen Bedarfspositionen sowie die Phasenbildung sind angesichts des Rückweisungsentscheids grundsätzlich zu übernehmen (vgl. E. II.2.b/aa und bb hiervor; vgl. BGer-Entscheid E. 8.2.1 e contrario; KGer FO.2021.29-K2 E. 7.a ff.). Die Auswirkungen von Hs Geburt auf die Unterhaltspflicht sind – um zu viele verschiedene Phasen zu vermeiden – ab der Phase 3 per DD.MM.2022 zu berücksichtigen, was im entsprechenden Sachzusammenhang zu thematisieren sein wird. Erforderlich ist jedoch, Phase 3 bereits per DD.MM.2027 enden und Phase 4 per Schuleintritt von H am DD.MM.2027 beginnen zu lassen; die Auswirkungen von Bs 10. Geburtstag auf seinen Bedarf werden anteilsmässig bereits ab dieser Phase, statt ab dem DD.MM.2028 berücksichtigt. Eine Korrektur erfährt auch Phase 5, die bis zu Hs Übertritt in die Oberstufe per DD.MM.2035 verlängert wird (Erhöhung Pensum der Mutter). Sodann wird entsprechend den Weisungen des Bundesgerichts zumindest ab der Phase 5 per DD.MM.2030 die Auswirkung der Leistungsfähigkeit der Eltern auf die Aufteilung des Barunterhalts für B zu prüfen sein (vgl. E. II.2.a hiervor). Ob eine Verteilung des Barunterhalts auf beide Elternteile bereits ab Phase 3, wie es der Berufungskläger verlangt (FO/7, S. 12 ff.), angezeigt ist, wird unter Berücksichtigung der vorgenommenen Korrekturen und der gesamten Umstände im Sachzusammenhang zu klären sein.

c) Nach dem Gesagten ist die Unterhaltsberechnung in folgende Phasen zu unterteilen:

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- Phase 1: DD.MM.2019 bis DD.MM.2020 - Phase 2: DD.MM.2020 bis DD.MM.2022 - Phase 3: DD.MM.2022 bis DD.MM.2027 - Phase 4: DD.MM.2027 bis DD.MM.2030 - Phase 5: DD.MM.2030 bis DD.MM.2035 - Phase 6: DD.MM.2035 bis zu Bs Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung

3.a) 1. Phase: ab DD.MM.2019 (ein Jahr vor Klage) bis DD.MM.2020 (bis die Mutter zu 20% arbeitet bzw. bis kurz nach dem Einzug des Vaters in seine Eigentumswohnung)

Vater Mutter B Einkommen Nettoeinkommen 2’420 KZL / AZL 280 Total 2’420 280

Bedarf Grundbetrag 650 850 400 Wohnkosten 35 200 KVG 320 105 ./. IPV -320 -105 Berufsauslagen Fremdbetreuungskosten Steuern Versicherung und Kommunikation 110 90 Besuchsrechtskosten 100 VVG 65 50 Total 860 1’040 650

Überschuss/Manko 1’560 -1’040 -370 Barunterhalt 370 Betreuungsunterhalt 1’040

In der ersten Phase besteht nach dem Rückweisungsentscheid kein Anlass, um vom ursprünglich festgelegten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, sind die zu korrigierenden Wohnkosten doch erst ab Phase 2 (Erwerb Eigentumswohnung) von Relevanz (vgl. BGer-Entscheid E. 4.3.1 und 4.3.3). Weder werden dem Berufungskläger hypothetische Wohnkosten angerechnet (BGer-Entscheid E. 5.3) noch sind in dieser Phase die VVG-Prämien bei den Berufungsbeklagten zu streichen, zumal die finanziellen Verhältnisse in dieser Phase eine Aufstockung auf das familienrechtliche Existenzminimum erlauben (vgl. BGer-

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Entscheid E. 7.4), bleibt doch auch nach Deckung des Barunterhalts in Höhe von Fr. 370.00 und des Betreuungsunterhalts von Fr. 1'040.00 ein Überschuss von Fr. 150.00. Davon sind in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Entscheid Fr. 50.00 dem Berufungsbeklagten zuzuweisen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag beläuft sich für diesen Zeitraum somit auf insgesamt Fr. 1'460.00 (Barunterhalt Fr. 370.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1'040.00; Überschussanteil Fr. 50.00; vgl. Entscheid KGer FO.2021.29-K2 E. IV.7.b). Eine Aufteilung des Barunterhalts auf beide Elternteile ist offenkundig nicht möglich, zumal die Mutter in dieser Phase kein eigenes Einkommen erzielt.

b) 2. Phase: ab DD.MM.2020 bis DD.MM.2022 (bis zu Bs Schulpflicht und Hs Geburt)

Vater Mutter B Einkommen Nettoeinkommen 2’420 930 KZL / AZL 280 Total 2’420 930 280

Bedarf Grundbetrag 650 850 400 Wohnkosten 480 415 200 KVG 320 105 ./. IPV -320 -105 Berufsauslagen 20 Fremdbetreuungskosten 480 Steuern Versicherung und Kommunikation Besuchsrechtskosten 100 VVG Total 1’230 1’285 1’080

Überschuss/Manko 1’190 -355 -800 Barunterhalt 800 Betreuungsunterhalt 355 Anmerkung: Diejenigen Zahlen, die im Vergleich zur vorhergehenden Phase verändert sind, sind gelb markiert.

Ab dem DD.MM.2020 sind dem Berufungskläger Wohnkosten in Höhe von Fr. 480.00 anzurechnen (vgl. E. III.1 hiervor). Angesichts des erhöhten Bedarfs ist eine Aufstockung auf das familienrechtliche Existenzminimum nicht mehr möglich, weshalb weder die VVG-Prämien noch die Versicherungs- und Kommunikationspauschale bei den Beteiligten berücksichtigt werden können. Die ermessensweise Anrechnung der Besuchsrechtskosten beim

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Berufungskläger bleibt jedoch bestehen. Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich in dieser Phase auf insgesamt Fr. 1'155.00 (Barunterhalt Fr. 800.00; Betreuungsunterhalt Fr. 355.00). Auf eine Überschussverteilung wird aufgrund des geringen Überschusses von Fr. 35.00 verzichtet.

c) 3. Phase: ab DD.MM.2022 bis DD.MM.2027 (bis zu Hs Einschulung)

Vater Mutter B H Einkommen Nettoeinkommen 2’420 KZL / AZL 280 280 Total 2’420 280 280

Bedarf Grundbetrag 650 850 400 400 Wohnkosten 480 375 120 120 KVG 320 105 105 ./. IPV -320 -105 Berufsauslagen Fremdbetreuungskosten 480 Steuern Versicherung und Kommunikation 110 90 Besuchsrechtskosten 100 VVG 65 50 50 Total 1’340 1’380 1’050 675

Überschuss/Manko 1’080 -1’380 -770 -395 Barunterhalt 770 Betreuungsunterhalt

Die Berufungsbeklagte führt aus, dass sie vor Hs Geburt am DD.MM.2022 zu rund 30% erwerbstätig gewesen sei und danach ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben habe bzw. bis zu Hs drittem Lebensjahr gänzlich zuhause geblieben sei (FO/11, S. 13 f.). Derzeit sei sie aufgrund der Betreuung von H nur teilweise erwerbstätig (FO/11, S. 6), wobei sie sich nicht zum Pensum äussert und dazu auch keine Belege einreicht. H wird voraussichtlich am DD.MM.2027 eingeschult (Stichtag 31. Juli). Nach dem bundesgerichtlichen Schulstufenmodell wäre die Mutter bis zu Hs Einschulung nicht verpflichtet, zu arbeiten, zumal die familienrechtlichen Existenzminima sowohl beider Eltern als auch von B ohne Erwerbseinkünfte, die die Mutter vor Hs Einschulung erzielt, gedeckt sind. Ab Hs Einschulung wäre alsdann von einem 50%-Pensum auszugehen. Da nicht geltend gemacht worden ist, wie hoch das aktuelle Pensum ist, erscheint es vorliegend im Einklang mit dem

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Schulstufenmodell sachgerecht, der Mutter erst ab der Einschulung von H per DD.MM.2027 eine 50%-Tätigkeit zuzumuten, welche gemäss den aus dem Berufungsentscheid zu übernehmenden Positionen ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'300.00 erlaubt. Für diese Verzögerung bei der Einkommenserzielung hat jedoch nicht der Berufungskläger einzustehen, weil er nicht der Vater von H ist, weshalb ein Ausgleich in dem Sinne vorgenommen wird, als Hs Anteil am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, hat doch nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von H – mit dem die Berufungsbeklagten nicht zusammenwohnen –, anteilsmässig Betreuungsunterhalt zu leisten (vgl. sinngemäss auch MEIER/NIEDERBERGER/HAMPEL, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 879 ff., S. 885; FISCH, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, S. 450 ff., S. 472 f.). Soweit ersichtlich, bestehen bis anhin keine konkreten höchstrichterlichen Handlungsdirektiven, wie eine derartige Patchworksituation in Bezug auf den Betreuungsunterhalt zu handhaben ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.1 ff. handelt keine vergleichbare Konstellation ab; ULLI/SCHMID, Betreuungsunterhaltsberechnungen in Patchworkfamilien nach der Dreisatzmethode, in: AJP 2024, S. 1274 ff., S. 1276). Jedoch kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne eines Grundsatzes abgeleitet werden, dass ein Elternteil in einer Patchwork-Konstellation nicht zu einem höheren Betreuungsunterhaltsbeitrag verpflichtet werden kann, als geschuldet wäre, wenn einzig sein Kind (bzw. seine Kinder) durch den anderen Elternteil betreut würde (bzw. würden; vgl. BGer 5A_926/2019 E. 6.4; 5A_637/2018 E. 5.5.2; ULLI/SCHMID, a.a.O., S. 1276). Nach der bisherigen kantonsgerichtlichen Rechtsprechung wurde der Betreuungsunterhalt anteilsmässig nach der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder auf die Unterhaltsschuldner aufgeteilt (KGer FO.2019.12-K2 E. III.11.b; KGer FO.2023.5-K2 E. III.7.c, jeweils www.publikationen.sg.ch). In der Phase 3 würde dies bedeuten, dass das Manko bei der Berufungsbeklagten zu 1/3 vom Berufungskläger und zu 2/3 von Hs Vater zu decken wäre (Betreuungsbedürftigkeit von 50% bzw. 100%), was sich aber nicht mit dem hiervor dargelegten Grundsatz vereinbaren liesse, zumal die Berufungsbeklagte ohne H ihren Bedarf vollständig hätte decken können – unter Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung – und der Berufungskläger folglich auch keinen Betreuungsunterhalt geschuldet hätte (vgl. FO.2021.29-K2 E. IV.7.d). Um dieses stossende Ergebnis zu korrigieren, ist der sog. Dreisatzmethode Vorrang einzuräumen, die gewährleisten soll, dass kein Unterhaltsschuldner mehr schuldet, als er unter der Hypothese schulden würde, dass nur sein Kind bzw. seine Kinder von der betreuenden Person betreut wird/werden. Dabei ist in einem ersten Schritt der sog. Maximalbetreuungsunterhalt des jeweils betreuungsintensivsten (i.d.R. jüngsten) Kindes pro unterhaltspflichtige Person unter der Hypothese auszurechnen, dass es das einzige Kind unter der Obhut des betreuenden Elternteils ist. Dabei ist immer vom hypothetischen Erwerbseinkommen des

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betreuenden Elternteils auszugehen. In einem zweiten Schritt ist der Abschlag auf jeden Maximalbetreuungsunterhalt pro Kind (bzw. pro betreuungsintensivstes Kind jeder unterhaltspflichtigen Person) auszurechnen, damit die Summe der Beträge dem (effektiven) Manko des betreuenden Elternteils entspricht (Dreisatz). Kinder, deren Maximalbetreuungsunterhalt null entspricht, entfallen aus der Berechnung (siehe dazu ULLI/SCHMID, a.a.O., S. 1279 ff.). Gestützt auf den Berufungsentscheid betrüge der Grundbedarf der Berufungsbeklagten in Phase 3 Fr. 1'680.00, den sie mit einem hypothetischen Erwerbseinkommen bei einem 50%-Pensum in Höhe von Fr. 2'300.00 selbständig decken könnte (KGer FO.2021.29-K2 E. IV.7d). Der Maximalbetreuungsunterhalt von B beträgt demnach 0 und er fällt aus der Berechnung. Folglich ist der gesamte Betreuungsunterhalt dem Vater von H zuzurechnen. Daran ändern die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach der Vater von H zwar Kinderalimente (gemeint ist wohl Barunterhalt), aber keinen Betreuungsunterhalt leiste und ins Verfahren miteinzubeziehen sei, nichts. H hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater (Art. 279 ff. ZGB). Sofern darüber keine Einigung möglich ist, hat er bzw. vertreten durch die Mutter diesen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Offen bleibt bei dieser Lösung insbesondere, wie mit den im ursprünglichen Entscheid angerechneten Fremdbetreuungskosten von B in Höhe von zunächst Fr. 480.00 und nach vollendetem 10. Lebensjahr von Fr. 350.00 umzugehen ist (KGer FO.2021.29-K2 E. IV.4.6). Fakt ist, dass die Mutter im Szenario ohne H nur dank der Fremdbetreuung ein 50%-Pensum hätte ausfüllen können. Zu Ende gedacht kann das nicht bedeuten, dass die Fremdbetreuungskosten aufgrund dessen, dass die Mutter maximal bis zur Einschulung von H die Kinderbetreuung und somit auch die Betreuung von B übernimmt, gestrichen werden, zumal in diesem Fall asymmetrische Grundannahmen getroffen würden, was sich letztlich zum Nachteil von B auswirken würde. Vielmehr sind die Fremdbetreuungskosten gedanklich nach wie vor B anzurechnen im Szenario, er wäre das einzige betreuungsbedürftige Kind. Letztlich gesteht auch der Berufungskläger in seinen Berechnungsblättern – die Hs Geburt berücksichtigen – B Fremdbetreuungskosten von Fr. 480.00 zu (Beilage zu FO/9), was zu übernehmen ist. Überdies wurden die Fremdbetreuungskosten auch im Berufungsverfahren nicht bestritten (KGer FO.2021.29- K2 E. 4.6). Anders verhält es sich jedoch mit den zu berücksichtigenden leicht reduzierten Wohnkosten (Fr. 615.00 verteilt zu je 20% bzw. Fr. 120.00 auf die beiden Kinder; vgl. die kantonsgerichtliche Praxis in FS.2019.14/15-EZE2 E. II.6.d, www.publikationen.sg.ch), zumal in diesem Punkt eine gleichmässige Aufteilung auf die jeweiligen Barunterhaltsschuldner angezeigt ist. Zufolge fehlenden Einkommens sind bei der Mutter und den Kindern die vollständigen IPV gemäss Phase 1 in Abzug zu bringen und ihnen keine Steuern anzurechnen (vgl. zu den Positionen KGer FO.2021.29-K2 E. IV.7.b). Pro memoria ist anzufügen, dass in dieser Phase angesichts der finanziellen Verhältnisse eine Aufstockung auf

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das familienrechtliche Existenzminimum inkl. VVG-Prämien möglich ist, zumal der Vater einzig den Barunterhalt und nicht auch den Betreuungsunterhalt zu tragen hat. Nach dem Gesagten beläuft sich Bs Barunterhaltsanspruch auf Fr. 770.00; hinzu kommt ein Überschussanteil von Fr. 100.00 (Überschuss des Vaters von Fr. 310.00 / 3). Offenkundig ist die Mutter in dieser Phase nicht genügend leistungsfähig, um einen Teil des Barunterhalts übernehmen zu können. Der gesamthafte, vom Berufungskläger zu tragende Unterhaltsanspruch von B beträgt demnach Fr. 870.00.

d) 4. Phase: ab DD.MM.2027 bis DD.MM.2030 (bis zu Bs Übertritt in die Oberstufe)

Vater Mutter B H Einkommen Nettoeinkommen 2’420 2’300 KZL / AZL 330 280 Total 2’420 2’300 330 280

Bedarf Grundbetrag 650 850 575 400 Wohnkosten 480 375 120 120 KVG 320 105 105 ./. IPV -270 Berufsauslagen 20 Fremdbetreuungskosten 365 Steuern 190 20 20 Versicherung und Kommunikation 110 90 Besuchsrechtskosten 100 VVG 65 50 50 Total 1’340 1’640 1’235 695

Überschuss/Manko 1’080 660 -905 -415 Barunterhalt 905 Betreuungsunterhalt

Mit der Einschulung von H ist der Mutter ein 50%-Pensum zuzumuten, bei dem sie ein Einkommen von Fr. 2'300.00 erzielen und ihren eigenen Bedarf nunmehr decken kann. Dies wirkt sich auf die Steuern, die (weniger hoch ausfallenden) IPV und die Berufsauslagen aus. Es können grundsätzlich die Positionen gemäss Phase 4 des Berufungsentscheids übernommen werden (KGer FO.2021.29-K2 E. IV.7.3), in welcher der Mutter ebenfalls ein 50%-Pensum angerechnet worden war. Korrekturen erfahren diese Zahlen aber angesichts der leichten zeitlichen Ausdehnung dieser Phase im Vergleich zum Berufungsentscheid. Die Dauer von MM.2027 bis und mit MM.2028 (10. Geburtstag von B)

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beträgt acht Monate; von MM.2028 bis und mit MM.2030 hätten allerdings in der Phase 4 gemäss Berufungsentscheid nur 52 Monate statt der zusätzlichen acht bzw. 60 Monate mit den neuen Zahlen berücksichtigt werden dürfen. Der höhere Grundbetrag ist im entsprechenden Verhältnis zu kürzen ([Fr. 400.00 x 8 Monate] + [Fr. 600.00 x 52 Monate] / 60 Monate) und es sind somit rund Fr. 575.00 anzurechnen. Das Gleiche gilt für die tieferen Fremdbetreuungskosten ([Fr. 480.00 x 8 Monate] + [Fr. 350.00 x 52 Monate] / 60 Monate), was einen Betrag von rund Fr. 365.00 ergibt. Zudem werden die Steuern, die im Berufungsentscheid nur auf B entfallen sind, hälftig auf beide Kinder aufgeteilt. Zufolge der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Erwägungen (BGer-Entscheid E. 8.2.1) ist jedenfalls auf die Aufteilung des Barunterhalts auf beide Elternteile vor August 2030 (Phase 5) zu verzichten. Demnach trägt der Vater den gesamten Barunterhalt von B in Höhe von Fr. 905.00. Jedoch wird darüber hinaus auf die Verteilung des dann noch verbleibenden Überschusses des Vaters in Höhe von Fr. 175.00 angesichts der geringen Höhe und der Leistungsfähigkeit der Mutter ermessensweise verzichtet und dieser ist dem Vater zu belassen.

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e) 5. Phase: ab DD.MM.2030 bis DD.MM.2035 (bis zu Hs Übertritt in die Oberstufe)

Vater Mutter B H Einkommen Nettoeinkommen 2’420 2’300 KZL / AZL 330 280 Total 2’420 2’300 330 280

Bedarf Grundbetrag 650 850 600 400 Wohnkosten 480 375 120 120 KVG 320 105 105 ./. IPV -270 Berufsauslagen 20 Fremdbetreuungskosten Steuern 190 20 20 Versicherung und Kommunikation 110 90 30 Besuchsrechtskosten 100 VVG 65 50 50 Total 1’340 1’640 925 695

Überschuss/Manko 1’080 660 -595 -415 Barunterhalt 595 Betreuungsunterhalt

Mit Bs Übertritt in die Oberstufe fallen die Fremdbetreuungskosten gänzlich weg. Ihm sind jedoch pauschal Fr. 30.00 für Kommunikationskosten anzurechnen. Nach dem Schulstufenmodell ist der Mutter in der gesamten Phase 5 ein 50%-Pensum zumutbar, zumal sich H dann nach wie vor in der Primarschule befinden wird. Ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal die Mutter auch mit einem 50%-Pensum ihren Bedarf selbständig decken kann und ihr ein Überschuss verbleibt. Von ihr trotz Hs Betreuung ein höheres Pensum zu verlangen – was wiederum Fremdbetreuungskosten entstehen liesse –, würde einzig dazu führen, dass sich ihre Leistungsfähigkeit womöglich insoweit erhöht, als sie abweichend vom Grundsatz als hauptbetreuender Elternteil ebenfalls an Bs Barunterhalt beizutragen hätte. Dies stellt indes keinen Tatbestand dar, der zur Relativierung des Schulstufenmodells führt. Die Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenzminimums, namentlich der VVG-Prämien, ist in dieser Phase angesichts der finanziellen Verhältnisse möglich. Es resultiert ein Barunterhaltsanspruch von Fr. 595.00. Vom Überschuss, der dem Vater verbleibt (Fr. 485.00), sind B rund Fr. 155.00 (kleiner Kopf) anzurechnen, womit sich sein gesamter Unterhaltsanspruch auf Fr. 750.00 beläuft. Dem Vater verbleiben nach der Überschussverteilung noch rund Fr. 330.00, was im

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Verhältnis zu jenem der Mutter von Fr. 660.00 angemessen erscheint, da wiederum der Mutter nicht wesentlich mehr als das Doppelte verbleibt. Mithin ist die Mutter angesichts der aktualisierten – und dem BGer-Entscheid nicht zugrunde gelegten – Verhältnisse (Hs Geburt) in der Phase 5 nicht wesentlich leistungsfähiger als der Vater. Folglich ist die Mutter in dieser Phase nicht am Barunterhalt von B zu beteiligen.

f) 6. Phase: DD.MM.2035 bis DD.MM.2036 (bis zu Bs Volljährigkeit):

Vater Mutter B H Einkommen Nettoeinkommen 2’420 3’700 KZL / AZL 330 330 Total 2’420 3’700 330 330

Bedarf Grundbetrag 650 850 600 600 Wohnkosten 480 375 120 120 KVG 320 105 105 ./. IPV -75 Berufsauslagen 20 Fremdbetreuungskosten Steuern 280 35 35 Versicherung und Kommunikation 110 90 30 30 Besuchsrechtskosten 100 VVG 65 50 50 Total 1’340 1’925 940 940

Überschuss/Manko 1’080 1’775 -610 -610 Barunterhalt 400 Betreuungsunterhalt

H wird per DD.MM.2035 in die Oberstufe übertreten, was es der Mutter ermöglicht, einem 80%-Pensum nachzugehen (Fr. 3'700.00). Dies wirkt sich auf die IPV sowie die Steuern aus; es können die entsprechenden Zahlen der Phase 5 des Berufungsentscheids herangezogen werden (KGer FO.2021.29-K2 E. IV.7.f). Angesichts der elterlichen Leistungsfähigkeit hätte sich der Vater am Barunterhalt von B mit mindestens Fr. 350.00 zu beteiligen und der Rest in Höhe von Fr. 260.00 wäre von der Mutter zu tragen. Damit stünden sich Überschüsse von Fr. 730.00 bzw. Fr. 1'515.00 gegenüber, was wiederum im Sinne der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung angemessen erschiene, zumal der Überschuss des Vaters in dieser Phase nicht wesentlich kleiner wäre als die Hälfte desjenigen der Mutter. Allerdings beantragt der Vater für die Phase bis zu Bs Volljährigkeit Barunterhalt in Höhe

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von Fr. 402.00 (FO/9, Rechtsbegehren Ziff. 1/h). Es besteht kein Anlass, B weniger Unterhalt zuzusprechen, als sich der Vater zu zahlen bereit erklärt. Ohnehin verträgt sich das Verhältnis der Überschüsse der Eltern auch bei einem Barunterhalt von Fr. 400.00 mit der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach spätestens bei zweieinhalb Mal höherer Leistungsfähigkeit des obhutsberechtigten Elternteils eine Aufteilung des Barunterhalts angezeigt ist (Fr. 680.00 vs. Fr. 1'565.00). Der Barunterhaltsanspruch gegenüber dem Vater beträgt in dieser Phase somit Fr. 400.00.

g) Für den Volljährigenunterhalt kann grundsätzlich auf die Überlegungen und die Zahlen des Berufungsentscheids verwiesen werden, wonach bei B von einem ungedeckten Bedarf von Fr. 700.00 pro Monat auszugehen sein wird (KGer FO.2021.29-K2 E. IV.8.b). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Eltern – die ab der Volljährigkeit für die Unterhaltsaufteilung allein relevant ist – gilt Folgendes: Der Überschuss der Mutter beträgt direkt nach Bs Volljährigkeit bis zu Hs 16. Geburtstag am 8. September 2038 – bis dahin wird der Mutter ein 80%-Pensum angerechnet – Fr. 1'775.00, derjenige des Vaters Fr. 1'080.00, was einem Verhältnis von rund 60 : 40 entspricht. Da der Lohn der Mutter ab Hs 16. Geburtstag um 20% steigen wird und ihr voraussichtlich ein Überschuss von Fr. 2'380.00 verbleibt (vgl. KGer FO.2021.29-K2 E. IV.7.g), rechtfertigt es sich, den Anteil, den die Mutter zu tragen hat, leicht zu erhöhen. Da derzeit jedoch noch unklar ist, wie lange der Volljährigenunterhalt überhaupt geschuldet ist, erscheint eine Beteiligung der Eltern im Verhältnis von 1/3 (Vater) bzw. 2/3 (Mutter) angemessen. Der Vater wird demnach zu Volljährigenunterhalt von Fr. 235.00 verpflichtet.

h) Zusammenfassend hat der Berufungskläger folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- DD.MM.2019 bis DD.MM.2020 Fr. 1'460.00 - DD.MM.2020 bis DD.MM.2022 Fr. 1'155.00 - DD.MM.2022 bis DD.MM.2027 Fr. 870.00 - DD.MM.2027 bis DD.MM.2030 Fr. 905.00 - DD.MM.2030 bis DD.MM.2035 Fr. 750.00 - DD.MM.2035 bis DD.MM.2036 Fr. 400.00 - DD.MM.2036 bis Erstausbildung Fr. 235.00

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IV.

1. Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht an, die Kosten und die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens ("vorangegangenes Verfahren") neu zu verlegen (BGer- Entscheid, Dispositiv-Ziffer 6).

2. Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; JENNY, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 107 N 12; PESENTI, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2017, Rz. 518). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein in der Regel keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (SIX, Eheschutz, 2. Aufl., N 1.68, S. 60). Derartige Umstände werden gewöhnlich vor allem beim Entscheid über die (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelange angenommen. Besondere Umstände, die für das Berufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall, in dem es – zumindest im Berufungsverfahren – lediglich um den Kindesunterhalt ging, nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen.

Um zum Zweck der Regelung der Kostentragung die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu kapitalisieren und mit den zuletzt aufrechterhaltenen Anträgen vergleichen zu können, wird von einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer in der Schweiz von ca. 17 Jahren, d.h. bis zum Alter von 22 Jahren, vorliegend bis und mit MM.2040, ausgegangen (www.swissinfo.ch/ger/ausbildung-der-jungen-dauert-immer-laenger/940200; zuletzt besucht am DD.MM.2026). Mit vorliegendem Entscheid wird Unterhalt für B in Höhe von Fr. 186'275.00 zugesprochen (9 x Fr. 1'460.00 + 25 x Fr. 1'155.00 + 60 x Fr. 870.00 + 36 x Fr. 905.00 + 60 x Fr. 750.00 + 8 x Fr. 400.00 + 48 x 235.00). Demgegenüber beantragt der Vater gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Unterhalt in Höhe von Fr. 96'353.00 (FO/9, Rechtsbegehren Ziff. 1; 9 x Fr. 1'175.00 + 25 x Fr. 122.00 + 164 x Fr. 402.00 + 48 x Fr. 350.00 [Volljährigenunterhalt gemäss Berufungsentscheid, zu dem sich der Berufungskläger nach dem Rückweisungsentscheid nicht konkret geäussert hat]). Der Vater unterliegt bzw. obsiegt somit rund zur Hälfte (Fr. 96'353.00 /

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Fr. 186'275.00). Die Mutter und B beantragen Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 1'000'000.00 (FO/11, Rechtsbegehren Ziff. 1; 264 x Fr. 3'787.85); sie unterliegen somit im Umfang von rund 80% (Fr. 1'000'000.00 / Fr. 186'275.00). Im Verhältnis unter den Parteien unterliegen die Mutter und B somit zu rund 62% und der Vater zu rund 38% (80% / 130% bzw. 50% / 130%).

3.a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird gegenüber dem Entscheid FO.2021.29-K2 vom 12. Februar 2024 unverändert auf Fr. 3'500.00 belassen und zu 62% C (Fr. 2’170.00; vgl. dazu BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., N 7) und zu 38% (Fr. 1'330.00) A auferlegt. Den Mehraufwand des Gerichts infolge Rückweisung haben die Parteien nicht verursacht, weshalb die Kosten des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (FO.2025.4-K2), welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind, vom Staat zu tragen sind.

b) Allerdings haben beide Parteien um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersucht. Diese war ihnen bereits im Berufungsverfahren gewährt worden. An ihrer Bedürftigkeit bestehen nach wie vor keine Zweifel. Den Parteien ist das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn gewährt, als sie von der Bezahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit und die Rechtsvertreter vorläufig vom Staat entschädigt werden.

c) Bei der genannten Kostenverlegung hätte der Vater Anspruch darauf, dass ihm die Mutter rund ¼ seiner Parteikosten ersetzt (62% ./. 38%; vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOB- LER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.38; GVP 1983 Nr. 56), befreit doch die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Aufgrund der eigenen Bedürftigkeit der Mutter ist diese Entschädigung bei ihr jedoch voraussichtlich nicht einbringlich. Daher hat der Staat die Vertreterin des Vaters auch im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen, wobei der reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG).

d) Den Rechtsanwälten E und G wurde für das Berufungsverfahren bis und mit Entscheid vom 12. Februar 2024 vom Staat eine Entschädigung von je Fr. 3'393.00 zugesprochen (vgl. FO.2021.14-K2, Ziff. 7; ZV.2021.119-K2, Ziff. 2). Dies wurde betragsmässig beim Bundesgericht nicht angefochten und der Betrag wurde Rechtsanwalt E bereits ausbezahlt (die Auszahlung an G steht derzeit noch aus). Damit ist vorliegend von diesem Betrag auszugehen und nur noch die für das Rückweisungsverfahren geschuldete Entschädigung festzusetzen. Rechtsanwältin D macht für das Rückweisungsverfahren Aufwand in Höhe von Fr. 4'250.00 (21.25 Stunden à Fr. 200.00) zzgl. Barauslagen von Fr.

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170.00 (4% von Fr. 4'250.00) und Mehrwertsteuer von Fr. 358.00 (8.1% auf Fr. 4'420.00), d.h. gesamthaft Fr. 4'778.00 geltend. Rechtsanwalt E macht für das Rückweisungsverfahren Aufwand in Höhe von Fr. 3'900.00 (19.5 Stunden à Fr. 200.00) zzgl. Barauslagen von Fr. 195.00 (4% von Fr. 4'875.00 [ungekürztes Honorar]), d.h. gesamthaft Fr. 4'095.00, geltend.

In Familiensachen wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei hier der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sieht für Verfahren betreffend Kindesunterhalt einen Pauschalrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 vor. Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50 Prozent davon bzw. bis zu Fr. 3'750.00, gekürzt Fr. 3'000.00 (Art. 26 HonO). Die maximale Pauschale ist auf Verfahren beschränkt, in denen mehrere schwierige Punkte strittig sind (vgl. Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege, Ziff. II.2). Der angefallene Aufwand hielt sich mit je einer eigenen Eingabe – abgesehen von der aufwandmässig vernachlässigbaren Eingabe vom 20. August 2025 von Rechtsanwältin D – sowie dem Studium der Stellungnahme der Gegenpartei in Grenzen. Angemessen erscheint bei beiden Rechtsvertretern, auch verglichen mit dem im ersten Berufungsentscheid zugesprochenen Honorar, eine (Zusatz-)Entschädigung von je Fr. 2'500.00 (reduzierter Tarif von Fr. 200.00 à 12.5 Stunden) zuzüglich 4 % Barauslagen (auf dem vollen Honorar von Fr. 3'125.00 = Fr. 125.00) und für Rechtsanwältin D Mehrwertsteuer (8.1% auf Fr. 2'625.00 = Fr. 212.65). Insgesamt entschädigt der Staat für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt E mit Fr. 2'625.00 und Rechtsanwältin D mit Fr. 2'837.65. Von letzterem Betrag stellen ¼ bzw. Fr. 709.40 die Entschädigung dar, die der Staat dem Vater zufolge der Uneinbringlichkeit anstelle der Mutter zahlt. Für die Differenz bis zum vollen Honorar für jenen Teil, also für den Betrag von Fr. 168.90 (entsprechend ¼ des vollen Honorars [Fr. 3'513.25], also Fr. 878.30, abzüglich Fr. 709.40) kann sich Rechtsanwältin D an die Mutter halten (EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 122 N 5).

A und C werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Prozesskosten nur vorschiesst und später zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Rechtsanwältin D und Rechtsanwalt E werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihren Mandanten kein zusätzliches Honorar verlangen dürfen (Art. 11bis HonO).

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Entscheid

1. A wird verpflichtet, C an den Unterhalt von B, geb. DD.MM.2018, monatlich, jeweils im Voraus folgende Beträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: a) DD.MM.2019 bis DD.MM.2020 Fr. 1'460.00 b) DD.MM.2020 bis DD.MM.2022 Fr. 1'155.00 c) DD.MM.2022 bis DD.MM.2027 Fr. 870.00 d) DD.MM.2027 bis DD.MM.2030 Fr. 905.00 e) DD.MM.2030 bis DD.MM.2035 Fr. 750.00 f) DD.MM.2035 bis DD.MM.2036 Fr. 400.00 g) Für den Fall, dass B bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird A verpflichtet, ihm an seinen Barunterhalt für die Zeit vom DD.MM.2036 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich, jeweils im Voraus Fr. 235.00 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens FO.2021.29-K2 von Fr. 3'500.00 bezahlen A zu Fr. 1'330.00 und C zu Fr. 2'170.00. Die Anteile beider Parteien trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig der Staat. 3. Die Kosten des vorliegenden Rückweisungsverfahrens von Fr. 2'000.00 trägt der Staat. 4. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Vertreterin von A, Rechtsanwältin D, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'837.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Im Betrag von Fr. 709.40 steht dem Staat ein Rückgriffsrecht auf C zu. C hat die unentgeltliche Vertreterin von A, Rechtsanwältin D, im Sinne der Erwägungen zusätzlich mit Fr. 168.90 zu entschädigen. 5. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Vertreter von C, Rechtsanwalt E, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'625.00 (inkl. Barauslagen).

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Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Versand an – Rechtsanwältin D (R; im Doppel) – Rechtsanwalt E (R; im Doppel) – Kreisgericht F (A)

am DD.MM.2026

Rechtsmittelbelehrung

Streitwert: > Fr. 30'000.00

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.

Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht

Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 01.04.2026 Art. 107 BGG, Art. 276 ZGB 1. Entscheid betr. Rückweisung vom Bundesgericht (BGer 5A_182/2024): Berücksichtigung von Noven im Rückweisungsverfahren, hier eines weiteren Kindes der Mutter des auf Unterhalt klagenden Kindes (E. II.1). 2. Aufteilung von Betreuungsunterhalt auf verschiedene Unterhaltsschuldner (Dreisatzmethode gemäss Ulli/Schmid). Wenn erst durch das neue Kind eine Erwerbstätigkeit der Mutter unmöglich wird, wo sie vorher trotz Betreuung des älteren Kindes bedarfsdeckend möglich war, ist dieser Ausfall dem Vater des neuen Kinds zuzurechnen (E. III.3.c). 3. Aufteilung von Barunterhalt auch auf den hauptbetreuenden Elternteil bei wesentlich höherer Leistungsfähigkeit desselben (E. III.3). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. April 2026, FO.2025.4-K2). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (5A_409/2026).

2026-06-17T04:57:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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