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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.02.2025 FO.2023.5-K2

4. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·9,097 Wörter·~45 min·5

Zusammenfassung

Art. 79 und 83 IPRG; Art. 276 ZGB: Internationaler Sachverhalt (Fürstentum Liechtenstein; E. III.1); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, Gutachten zum Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen wurde nicht eingeholt, da Sachverhalt aus Akten bereits genügend klar hervorgeht, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.4); Berechnung des Bedarfs nach zweistufiger Methode und nicht nach einer im Fürstentum Liechtenstein geltenden Pauschale, Ausführungen zum Grundbetrag und zu den Wohnkosten bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seinem Vater (E. III.5); Berücksichtigung eines weiteren Kinds der Mutter bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts (E. III.7) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Februar 2025, FO.2023.5-K2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2023.5-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.09.2025 Entscheiddatum: 04.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 04.02.2025 Art. 79 und 83 IPRG; Art. 276 ZGB: Internationaler Sachverhalt (Fürstentum Liechtenstein; E. III.1); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, Gutachten zum Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen wurde nicht eingeholt, da Sachverhalt aus Akten bereits genügend klar hervorgeht, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.4); Berechnung des Bedarfs nach zweistufiger Methode und nicht nach einer im Fürstentum Liechtenstein geltenden Pauschale, Ausführungen zum Grundbetrag und zu den Wohnkosten bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seinem Vater (E. III.5); Berücksichtigung eines weiteren Kinds der Mutter bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts (E. III.7) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Februar 2025, FO.2023.5-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/28

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 4. Februar 2025 Besetzung

Geschäftsnr. FO.2023.5-K2

Verfahrens-beteiligte A ,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwalt D , und

1. B , , gesetzlich vertreten durch C ,

2. C , vertreten von Rechtsanwalt E ,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen,

Gegenstand Unterhalt

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Erwägungen

I.

1. A , geb. 2000 (nachfolgend: Berufungskläger und Vater), und C , geb. 2001 (nachfolgend: Berufungsbeklagte 2 und Mutter), sind die unverheirateten Eltern von B , geb. 2021 (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1). Die Eltern haben keinen gemeinsamen Haushalt geführt. C ist Mutter einer weiteren nicht mit dem Berufungskläger gemeinsamen Tochter namens F , geb. 2023. Mit deren Vater G lebte sie nie zusammen.

2. Am 2021 beantragten die Eltern bei der KESB H , die Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter festzusetzen. Da sich die Eltern nicht einigen konnten, stellte die KESB H am DD.MM.2022 eine Bescheinigung darüber aus. Daraufhin reichte die Tochter, vertreten durch die Mutter, am DD.MM.2022 Klage beim Kreisgericht H betreffend Unterhalt gegen den Vater ein (vi-act. 2). Nachdem sich der Inhalt des Prozessgegenstandes im Verlaufe des Verfahrens auch auf die Betreuung von B ausdehnte, erfasste das Kreisgericht H auch die Mutter als klagende Partei. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und einer ersten Hauptverhandlung (vi-act. 35; vi-act. 47) schlossen die Parteien anlässlich der zweiten Hauptverhandlung am DD.MM.2022 eine Vereinbarung über sämtliche strittigen Punkte mit Widerrufsvorbehalt ab (vi-act. 52). Am DD.MM.2022 widerrief der Vater die Vereinbarung hinsichtlich des Kindsunterhalts fristgerecht (vi-act. 53). Am DD.MM.2022 entschied die Einzelrichterin des Kreisgerichts H wie folgt (vi-Entscheid):

1. Es wird Vormerk genommen, dass B , geboren 2021, in der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern C und A steht. B hat ihren Wohnsitz bei der Mutter C . 2. Die Eltern haben sich rechtzeitig zu orientieren, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen. Will die Mutter den Aufenthaltsort von B wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des Vaters, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den Vater hat. 3. B wird in der Regel durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht die Obhut für B der Mutter zu. 4. Der Vater betreut B jeweils einen ganzen Tag am Wochenende von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Es wird Vormerk genommen, dass es das Ziel beider Eltern ist, dass der Vater, sobald als möglich, B jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend betreut sowie zusätzlich während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Eltern die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus miteinander absprechen. Zudem haben

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die Eltern dafür zu sorgen, dass B die wichtigen Feiertage angemessen bei beiden Elternteilen verbringen kann. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse von B in direkter Absprache. 5. A wird verpflichtet, an den Unterhalt von B monatlich im Voraus und zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, die folgenden Beiträge zu bezahlen: - CHF 1'000.00 ab 20. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022, wovon als Betreuungsunterhalt CHF 560.00 bis 30. Juni 2022 und CHF 400.00 bis 31. Dezember 2022; - CHF 2'020.00 ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2033, wovon als Betreuungsunterhalt CHF 1'420.00 bis 31. Juli 2025 und CHF 1'010.00 bis 31. Juli 2033; - CHF 1'120.00 ab 1. August 2033 bis 30. Juni 2027; - CHF 998.00 ab 1. Juli 2037 bis zur Volljährigkeit resp. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 6. A wird verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 an C zu bezahlen, solange B nicht volljährig ist resp. im Haushalt der Mutter lebt und solange B nach Erreichen der Volljährigkeit keine eigenen Ansprüche gegenüber ihrem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von B und C nicht gedeckt. Es besteht eine Unterdeckung im folgendem Umfang: - CHF 1'200.00 beim Betreuungsunterhalt von November 2021 bis Juni 2022; - CHF 2'190.00 beim Betreuungsunterhalt von Juli 2022 bis Dezember 2022; - CHF 1'170.00 beim Betreuungsunterhalt von Januar 2023 bis Juli 2025. 8. Die von A bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 5'466.65 für die Zeit von Juli 2021 bis Juni 2022 werden an die Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 5 angerechnet. 9. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.6 Punkten (Stand September 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.0 Punkte geändert hat. Weist A nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 10. Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab 2021 im ganzen Umfang der Mutter C angerechnet. 11. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

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12. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 haben C und A je zur Hälfte zu tragen, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von C . Der hälftige Anteil von A wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorderhand vom Staat getragen. C wird der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von CHF 750.00 auf ihr Konto, überwiesen. 13. C und A tragen ihre Parteikosten je selber. 14. Rechtsanwalt D, hat für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A gegenüber dem Staat einen Entschädigungsanspruch von CHF 4'000.00.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am DD.MM.2023 (Poststempel) Berufung und stellte neben dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Rechtsbegehren (FO/1, nachfolgend: Berufung):

1. Es sei der Berufung Folge zu geben und der bekämpfte Entscheid des Kreisgerichtes H unter Ziffer 5. des Dispositivs auf Seite 21 dergestalt abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, ab 01. Januar 2023 bis 31. Juli 2033 einen Gesamtunterhalt in Höhe von CHF 1.000 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 560 als Betreuungsunterhalt festgelegt werden; in eventu den bekämpften Entscheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuleiten; 2. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom DD.MM.2023 erhoben die Mutter und das Kind Anschlussberufung und reichten gleichzeitig die Berufungsantwort ein (FO/9, nachfolgend: Berufungsantwort). Dabei stellten sie folgende Anträge:

1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen und der Berufungskläger sei in teilweiser Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, an den Unterhalt des Kindes B unter Anrechnung von bereits bezahlten CHF 5'466.65 und zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen bzw. bezogen werden können, monatlich im Voraus die folgenden Beiträge zu bezahlen: - CHF 2'190.00 ab 20. Juni 2021 bis 31. August 2021, wovon CHF 440.00 Barunterhalt und CHF 1'750.00 Betreuungsunterhalt; - CHF 2'368.00 ab September 2021 bis Juni 2022, wovon CHF 608.00 Barunterhalt und CHF 1'760.00 Betreuungsunterhalt;

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- CHF 3'441.32 ab Juli 2022 bis Dezember 2022, wovon CHF 600.00 als Barunterhalt und CHF 2'441.32 als Betreuungsunterhalt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.

5. Hierzu nahm der Berufungskläger mit Eingabe vom DD.MM.2023 Stellung, verlangte, der Anschlussberufung sei keine Folge zu geben und hielt an seinen Anträgen fest (FO/14). Am DD.MM.2024 ersuchte das Gericht die Parteien Unterlagen nachzureichen und allfällige zwischenzeitlich eingetretene für die Berechnung des Kindsunterhalts relevante Änderungen bekannt zu geben (FO/16). Am DD. bzw. DD.MM.2024 reichten die Parteien die verlangten Unterlagen nach (FO/22; FO/25). Mit Schreiben vom DD.MM.2024 wurde den Parteien die Spruchreife und die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt (FO/30). Am DD., DD. und DD.MM.2024 reichten die Rechtsanwälte je eine Honorarnote ein (FO/33; FO/35; FO/37). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.

II.

1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung vom DD.MM.2023 (Poststempel) ging – unter Berücksichtigung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des begründeten Entscheids am DD.MM.2023 (vgl. FO/7) – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FO/1). Gleiches gilt für die Anschlussberufung vom DD.MM.2023 (FO/9; Zustellung der Fristansetzung am DD.MM.2023 [vgl. FO/8], Postaufgabe der Anschlussberufung am DD.MM.2023). Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist ohne Weiteres erreicht. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

2. Da der Berufungskläger Wohnsitz in Liechtenstein hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 79 Abs. 1 IPRG ist die internationale Zuständigkeit des Kantonsgerichts St. Gallen in dieser Sache gegeben, nachdem das unterhaltsberechtigte Kind in J (Kanton St. Gallen) wohnt. Über die Berufung und die Anschlussberufung entscheidet die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 EG ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen

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Rechtspflege der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und e EG- ZPO).

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig der Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 20. Juni 2021 bis 31. Juli 2033. In den übrigen Punkten ist der Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts H vom 2022 in Rechtskraft erwachsen.

4. Für die im vorliegenden Verfahren strittigen Kinderbelange gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 sowie Art. 58 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 ZPO; LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36). Nach der Rechtsprechung – so insbesondere BGE 144 III 349 E. 4.2.1 – kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Diese sind mithin gehalten, mittels Hinweisen zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken, das Gericht über den Sachverhalt zu orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5, unter Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 3.2 und 128 III 411 E. 3.2.1).

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III.

1. Aufgrund des Vorliegens eines internationalen Sachverhalts ist vorab das anwendbare Recht zu bestimmen. Gemäss Art. 83 IPRG gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Dieses gilt erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat; Art. 3 HUntÜ) und damit auch für vorliegenden Fall, obwohl Liechtenstein nicht Vertragsstaat ist. Gemäss Art. 4 HUntÜ ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten massgebend (Abs. 1; vgl. auch BGer 5A_48/2017 E. 2). Der vorliegend zu beurteilende Kindsunterhalt bestimmt sich demnach nach Schweizer Recht (insofern zutreffend Berufungsantwort, S. 10 f.).

2. Für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen. Dabei sind zunächst die den einzelnen Familienmitgliedern zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie ihr Bedarf zu ermitteln, Letzterer auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Dieses wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Schweizer Richtlinien) errechnet. Anschliessend wird vorab der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des Kindes gedeckt, wobei der unterhaltsverpflichteten Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welcher in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen verteilt wird (vgl. BGE 144 III 488 E. 4.3 und v.a. auch BGE 147 III 265 E. 7.3).

3. Die Berufung des Vaters und die Anschlussberufung der Mutter und des Kindes haben diverse Einkommens- und Bedarfspositionen zum Gegenstand. In den nachfolgenden Erwägungen ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die von den Parteien nicht angefochtenen Einkommens- und Bedarfspositionen werden von der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf. Der vorinstanzlich festgelegte Beginn der Unterhaltspflicht auf den DD.MM.2021 sowie die Einteilung in folgende vier Phasen - Phase 1: 20. Juni 2021 bis 30. Juni 2022; - Phase 2: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022; - Phase 3: 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2025;

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- Phase 4: 1. August 2025 bis 31. Juli 2033; ist unbestritten und wird übernommen. Die Unterhaltszahlungen ab dem 1. August 2033 sind nicht angefochten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind.

Einkommen des Berufungsklägers 4.a) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger in den ersten zwei Phasen sein tatsächlich erzieltes Einkommen von netto Fr. 2'500.00 an. In der dritten Phase, d.h. ab dem 1. Januar 2023, ging sie von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 aus. Sie erwog, der Berufungskläger habe keine abgeschlossene Ausbildung und könne lediglich im Niedriglohnsektor eine Arbeit finden. Die von ihm begonnene Lehre bei seinem Vater habe er aufzuschieben. Die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund seiner behaupteten ADHS-Erkrankung sei durch die ärztliche Bestätigung von Dr. med. K , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht ausgewiesen. Den Antrag, ein Gutachten einzuholen, wies die Vorinstanz ab, da es aufgrund der unzureichend substantiierten Tatsachenbehauptungen nicht möglich sei, dem Gutachter einen konkreten Auftrag zu erteilen. Zudem sei der Beweisantrag erst nach der Schlussverhandlung und damit verspätet gestellt worden. Schliesslich sei aber auch kein anderes Einkommen anzurechnen, wenn man von einer unheilbaren ADHS-Erkrankung ausgehen würde. Auch mit einer Erkrankung wäre es ihm im richtigen Setting und allenfalls auch im Geschäft seines Vaters durchaus zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit von 100% nachzugehen und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 zu generieren (vi-Entscheid, S. 11 ff.).

b) Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz seinem Antrag, ein Gutachten bei einem Sachverständigen über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, nicht stattgegeben habe. Wäre ein solches eingeholt worden, hätte sich herausgestellt, dass er aufgrund seiner ADHS-Erkrankung nur zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei. Sein maximales Einkommen betrüge deshalb monatlich Fr. 2'800.00 (Berufung, S. 4 ff.). Im Berufungsverfahren beantragt er erneut, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um zu beweisen, dass er aufgrund seiner ADHS-Erkrankung nur zu 70 % arbeitsfähig sei (FO/14, S. 3).

c) Die Berufungsbeklagten wenden ein, der Berufungskläger leiste aktuell unter Berücksichtigung der Arbeit, der Berufsschule, der Hausaufgaben und dem Lernen bereits ein Pensum von 100 %, womit die Zumutbarkeit des gleichen Pensums ausser Frage stehe. Der Berufungskläger habe auch vor der Anstellung bei seinem Vater eine

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Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Die Anstellung beim Vater sei mit Blick auf eine künftige Übernahme des Geschäfts erfolgt und nicht, weil der Berufungskläger keine andere Stelle finden könnte. Die ärztliche Bescheinigung sei am DD.MM.2022 ausgestellt worden, obwohl der Berufungskläger behaupte, die Erkrankung bestehe seit 2.5 Jahren. ADHS führe nicht generell zu einer geringeren Arbeitsfähigkeit (Berufungsantwort, S. 3 ff.). Anschlussberufungsweise machen die Berufungsbeklagten geltend, der Berufungskläger habe schon ab der Geburt von B , d.h. ab dem 2021, eine erhöhte Anstrengungspflicht. Dies habe die Vorinstanz missachtet, indem sie für die Zeit ab Geburt bis Ende des Jahres 2021 auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet habe. Dem Berufungskläger sei ab dem DD.MM.2021 ein Einkommen von Fr. 3'500.00 und ab 1. September 2021 ein solches von Fr. 4'351.32 anzurechnen (Berufungsantwort, S. 10 ff.).

d) Grundsätzlich ist vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielt (z.B. BGer 5A_399/2016 E. 4.2). Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf des Kindes zu decken, kann dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihm möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen (BGer 5A_90/2017 E. 5.1). Hierbei müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGer 5A_297/2016 E. 3.2). Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_946/2018 E. 3.1; 5A_98/2016 E. 3.4; 5A_47/2017 E. 8.2; 5A_90/2017 E. 5.3.1; 5A_806/2016 E. 4.2; 5A_764/2017 E. 3.2).

e/aa) Der Berufungskläger absolviert aktuell eine Lehre im Geschäft seines Vaters und erzielt damit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'500.00 (vgl. vi-act. 47, S. 3). Dieses Einkommen reicht nicht aus, um den Bedarf von B zu decken. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens geprüft.

e/bb) Umstritten ist zunächst, welches Pensum für den Berufungskläger zumutbar und möglich ist. Während die Vorinstanz und die Berufungsbeklagten von einem Vollzeitpensum ausgehen, ist der Berufungskläger der Auffassung er sei aufgrund einer ADHS-Erkrankung nur fähig, in einem 70 % Pensum zu arbeiten. Dies machte er bereits vor der Vorinstanz geltend (vgl. vi-act. 16, S. 3; vi-act. 34, S. 3 f.; vi-act. 47, S. 3 f.). Seine Ausführungen blieben allerdings unsubstantiiert und vage. Obwohl die Vorinstanz den Berufungskläger darauf hinwies, dass die Tatsachenvorbringen zur Kausalität zwischen dem behaupteten Krankheitsbild und der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, zur Art der

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nicht zumutbaren Arbeit, zur konkreten Dauer der Einschränkung und zu den Zukunftsaussichten fehlen (vgl. vi-Entscheid, S. 12), holte der Berufungskläger sein Versäumnis auch im Berufungsverfahren nicht nach. Der Berufungskläger trägt einzig vor, er sei seit 2.5 Jahren in ständiger psychologischer Behandlung und sein behandelnder Psychiater Dr. K bescheinige ihm eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % aufgrund seiner ADHS-Erkrankung. Dieses Schreiben mit dem Titel "ärztliche Bestätigung" vom 2022 stellt ohne weitere Begründung eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 70 % infolge einer ADHS-Erkrankung fest. Das Schreiben enthält weder Angaben zum Beginn, der Dauer und der Behandlung der ADHS-Erkrankung. Ebenfalls bleibt offen, wie der Facharzt die Diagnose gestellt und die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat, welche Untersuchungen erfolgt sind und ob und bejahendenfalls wie lange der Berufungskläger beim unterzeichnenden Arzt in Behandlung ist. Unklar bleibt sodann, welche Arbeitstätigkeiten der Berufungskläger aus welchen konkreten Gründen nicht vollzeitlich ausüben kann. Kommt hinzu, dass die ärztliche Bestätigung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. Der Berufungskläger absolviert aktuell eine Lehre, wobei er an der vor-instanzlichen Hauptverhandlung darlegte, dass er am Montag die Berufsschule besuche und den Rest der Woche arbeite. Mit den Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass dies einem vollzeitlichen Leistungspensum entspricht, wobei die Belastung durch Hausaufgaben und Lernen in der Freizeit sogar noch höher sein dürfte, als dies bei einer reinen Erwerbstätigkeit der Fall sein dürfte. Die vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 vorgebrachte Begründung, dies sei nur möglich, weil er die Lehre im Geschäft des Vaters absolviere, erscheint ausflüchtend. Es ist anzunehmen, dass eine Lehre im Geschäft beim Vater mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, welche gemäss dem Berufungskläger aufgrund der ADHS-Erkrankung eingeschränkt sein soll, als die von der Vorinstanz als möglich bezeichneten Tätigkeiten als Putz- oder Hilfskraft. Vor diesem Hintergrund ist die ärztliche Bestätigung, welche ohne Begründung eine generelle 30 %-ige Arbeitsunfähigkeit feststellt, nicht geeignet, Zweifel an der vollen Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers zu wecken.

Der Berufungskläger reichte keinerlei weitere Beweismittel, z.B. (ausführliche) Arztzeugnisse, Diagnosen, Berichte vom Arbeitgeber, Arbeitszeugnisse etc. ein, obwohl er – sollte er tatsächlich im behaupteten Ausmass arbeitsunfähig sein – über solche Unterlagen verfügen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien ist, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGer 5A 394/2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013 E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.).

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Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_181/2022 E. 4.5 m.H.a. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 2C_592/2020 E. 6.4; 2C_981/2017 E. 3.1; 2C_118/2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

Schliesslich ist anzunehmen, dass sich der Berufungskläger bei tatsächlichem Vorliegen einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit an die IV-Stelle gewendet hätte. Seine an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich abgegebene Erklärung, eine IV Rente erhalte man erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen erschliesst sich nicht, wie der Berufungskläger ohne eine Abklärung bei der IV- Stelle in der Lage sein sollte, seinen behaupteten Invaliditätsgrad auf 10 % genau zu bestimmen. Zum anderen würde der Berufungskläger auch bei einer von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit von 30 % von Leistungen der IV-Stelle profitieren, z.B. von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Gesetz über die Invalidenversicherung Liechtenstein vom 23. Dezember 1959 [IVG]). Dass sich der Berufungskläger nicht bei der IV- Stelle angemeldet hat, zeigt ebenfalls, dass er selbst nicht ernsthaft von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.

Insgesamt liegen keine Sachverhaltselemente vor, welche in objektiver Weise an der vollen Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers zweifeln lassen würden. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass der Berufungskläger aktuell einer vollzeitlichen Lehre nachgeht, geschlossen werden, dass er fähig ist, die von der Vorinstanz angenommenen Tätigkeiten (Hilfs- oder Putzkraft im Grosshandel) ebenfalls in einem Vollzeitpensum auszuüben. Es ist deshalb nicht erforderlich, weitere Abklärungen zu tätigen und – wie vom Berufungskläger beantragt – ein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand einzuholen. Denn die Untersuchungsmaxime verpflichtet zwar das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungspflicht schreibt jedoch nicht vor, mit welchen Mitteln das Gericht den Sachverhalt abklären muss. Ebenso wenig erfasst diese Vorschrift die Art der Erhebung von Beweismitteln (BGer 5A_574/2012 E. 2.2.1). Wie das Beweisführungsrecht schliesst auch die Untersuchungsmaxime eine vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). In diesem Sinne folgt aus der Geltung der Untersuchungsmaxime keineswegs, dass der Richter jedem Beweisantrag stattzugeben hat. Lässt sich der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abklären, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht gegen das Bundesrecht (BGer 5A_361/2010

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E. 4.2.1; 5A_834/2012 E. 3.1). Der für den vorliegenden Entscheid relevante Gesundheitszustand des Berufungsklägers lässt sich nach dem vorstehend Ausgeführten in rechtsgenügender Weise aus den bekannten Tatsachen und den Akten eruieren, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf ein Gutachten verzichtet hat. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach der Beweisantrag verspätet gestellt worden sein soll, und den darauf erhobenen Einwänden der Parteien verhält. Dem im Berufungsverfahren erneut gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens ist nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht stattzugeben. Es bleibt beim möglichen und zumutbaren Arbeitspensum von 100 %.

e/cc) Hinsichtlich die ebenfalls umstrittene Höhe des hypothetischen Einkommens erwog die Vorinstanz gestützt auf den statistischen Lohnrechner Salarium, das Einkommen für eine Vollzeitstelle im Niedriglohnbereich (Servicepersonal / Hilfskraft) betrage netto Fr. 4'000.00. Während der Berufungskläger diese Erwägung nicht konkret beanstandet, sind die Berufungsbeklagten der Auffassung, der Berufungskläger könne ausgehend vom im Geschäft seines Vaters erzielten Stundenlohn von Fr. 25.00 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'351.32 erzielen (Berufungsantwort, S. 14).

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens, auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO (vgl. BGer 5A_435/2019 E. 4.1.2 m.w.H.). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf den Medianlohn im Niedriglohnbereich (Servicepersonal / Hilfskraft) gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium stützte.

Zwar können hypothetische Einkommen auch nach anderen Methoden bestimmt werden, beispielsweise durch anteilmässiges Hochrechnen eines tatsächlich erzielten Einkommens (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 788 mit Hinweis auf BGer 5A_569/2021 E. 2.3; AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, S. 833 ff., 841; BGer 5A_384/2018 E. 4.9.4). Diese Methode erscheint aber vorliegend entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ungeeignet. Denn aus dem Arbeitsvertrag vom 2021 geht zwar hervor, dass für die Tätigkeit als Aushilfe Verkauf und Velomechaniker ohne Ausbildung (Hilfsmonteur) ein Stundenlohn von Fr. 25.00 vereinbart wurde. Gleichzeitig wurde allerdings festgehalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Vollzeitpensum lediglich 35 Stunden pro Woche beträgt (vi-act. 17). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Stundenlohn von Fr. 25.00 auch bei einer vom Arbeitsvertrag gar nicht vorgesehenen aber sonst üblichen Arbeitswoche mit 42 Stunden

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ausgerichtet würde. Kommt hinzu, dass aus dem Arbeitsvertrag nicht klar hervorgeht, ob der Stundenlohn von Fr. 25.00, wie bei Stundenlöhnen üblich, eine Ferienzulage enthält, welche nicht aufgerechnet werden dürfte.

Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz gestützt auf den Lohnrechner Salarium bestimmten hypothetischen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von monatlich Fr. 4'000.00.

e/dd) Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ab welchem Zeitpunkt die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu erfolgen hat, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt grundsätzlich auf das damals erzielte Nettoeinkommen abzustellen ist (BGer 5A_621/2021 E. 3.3.3). Denn ein hypothetisches Einkommen kann der unterhaltspflichtigen Partei grundsätzlich nur für die Zukunft und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angerechnet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 E. 4; 5A_59/2016; 5A_184/2015 E. 3.2; 5P.388/2003 E. 1.2; 5P.79/2004 E. 4.3). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LE180048-O/U vom 14. April 2019 E. III.B.3.7).

Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen – wie von den Berufungsbeklagten verlangt – rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für den Berufungskläger war es nicht bereits ab der Geburt des Kindes, sondern erst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids klar vorhersehbar, dass er seine Lebensverhältnisse umzustellen und eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben hat, zumal der Berufungskläger (auch) im vorinstanzlichen Verfahren stets die Auffassung vertrat, keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist von rund zwei Monaten nach Eröffnung des Entscheids erscheint zwar vor dem Hintergrund der sonst üblichen Übergangsfristen eher kurz, aber gerade noch angemessen, weshalb sie zu belassen ist, zumal der Berufungskläger diese nicht bemängelt (vgl. MAIER, a.a.O., N 864, wonach die Übergangsfrist zwischen drei bis sechs Monaten dauern soll). Der Berufungskläger hat diese Übergangsfrist während des Rechtsmittelverfahrens zwar nicht genutzt und die geforderte Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen. Gleichwohl ist ihm mit vorliegendem Entscheid keine neue Übergangsfrist

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anzusetzen, da er mit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids damit rechnen musste, dass er nach Ablauf des 31. Dezember 2022 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufzunehmen hat (vgl. BGer 5A_594/2020 E. 4.5; MAIER, a.a.O., N 870).

e/ee) Zusammengefasst ist dem Berufungskläger in den ersten zwei Phasen (20. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022) das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen, welches gemäss den unbeanstandet gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz monatlich Fr. 2'500.00 netto entspricht (vi-Entscheid, S. 15 f.). Ab der dritten Phase (ab 1. Januar 2023) ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen vom hypothetischen Einkommen von monatlich Fr. 4'000.00 netto auszugehen.

Bedarf des Berufungsklägers 5.a) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger einen Bedarf von total Fr. 1'980.00 an. Dies begründete sie damit, dass der Berufungskläger seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein habe, weshalb es gerechtfertigt sei, für seine Bedarfsberechnung gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen des Fürstentums Liechtenstein einen unpfändbaren Betrag von CHF 1'980.00 anzurechnen. Dafür seien aber keine weiteren Auslagen anzurechnen (vi-Entscheid, S. 14 ff.).

b) Die Berufungsbeklagten rügen, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Bedarfs ausländisches Recht angewendet habe. Es sei Schweizer Recht anwendbar, weshalb es unrichtig sei, die in Liechtenstein geltende, abstrakte Pauschale für das Existenzminimum einzusetzen. Richtigerweise müsse gemäss dem anwendbaren Schweizer Recht von den konkreten Verhältnissen ausgegangen werden. Da der Berufungskläger in einer Wohngemeinschaft mit seinen Eltern lebe, sei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 einzusetzen. Wohnkosten seien keine zu berücksichtigen, da er bei seinen Eltern lebe und dafür nichts bezahle. Bei den Krankenkassenbeiträgen seien maximal Fr. 200.00 pro Monat zu berücksichtigen, womit sich ein Existenzminimum von Fr. 1'310.00 ergebe (Berufungsantwort, S. 10 f.).

c) Der Berufungskläger erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als korrekt. Er führt aus, er lebe im Fürstentum Liechtenstein, weshalb sein Bedarf auch nach liechtensteinischen Rechtsgrundsätzen festzulegen sei. Dies folge schon zwingend aus dem Umstand, dass eine allfällige Betreibung im Fürstentum Liechtenstein auch nur nach Massgabe der liechtensteinischen Rechtsgrundlagen betreffend das Existenzminimum der sich in Liechtenstein aufhaltenden Person möglich sei. Würde man der Sichtweise der

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Berufungsbeklagten folgen hätte dies etwa bei Unterhaltsschuldnern, die in Tieflohnländern leben, die Folge, dass diese keinen Unterhalt bezahlen müssten (FO/14, S. 3 ff.).

d/aa) Die Berufungsbeklagten führen zu Recht aus, dass für die Beurteilung des Kindsunterhalts Schweizer Recht massgebend ist (vgl. dazu vorstehend E. III.1). Entsprechend ist auch der Bedarf des Berufungsklägers nach Schweizer Recht und somit anhand der vorstehend beschriebenen zweistufig-konkreten Methode zu berechnen. Das Vorgehen der Vorinstanz, auf eine im liechtensteinischen Recht geltende Pauschale abzustützen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Daran ändert auch das Vorbringen des Berufungsklägers nichts, wonach sein Existenzminimum in einem allfälligen Betreibungsverfahren nach liechtensteinischem Recht berechnet würde. Ob der mit dem vorliegendem Entscheid materiell festgesetzte Unterhalt in voller Höhe vollstreckbar ist, ist nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens, sondern wird erst in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren von den dafür zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Dass im Vollstreckungsverfahren andere Grundsätze zum pfändbaren Einkommen und zum Schutz des Existenzminimums gelten, ist hinzunehmen und im Übrigen auch der Fall, wenn der Schuldner in der Schweiz wohnt (z.B. darf das Betreibungsamt keine hypothetischen Einkommen pfänden und [im Kanton St. Gallen] ist die kantonale Richtlinie und nicht die Schweizer Richtlinie für die Bedarfsberechnung massgebend). Der vom Berufungskläger angesprochenen Problematik des unterschiedlichen Preisniveaus je nach Land wird in der Praxis damit Rechnung getragen, dass der gemäss den Schweizer Richtlinien ermittelte Grundbetrag je nach Kaufkraft herab- oder heraufgesetzt wird (vgl. BGer 5A_684/2022 E. 2.4.2). Folglich ist beim Bedarf des Berufungsklägers nicht die nach liechtensteinischem Recht anwendbare Pauschale einzusetzen, sondern sind die konkreten Bedarfspositionen zu berechnen (vgl. nachfolgende Erwägungen).

d/bb) Der Berufungskläger wohnt gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz mit seinem Vater zusammen (vgl. vi-Entscheid, S. 14), womit von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 auszugehen ist (Grundbetrag für eine alleinstehende Person, Fr. 1'200.00, abzüglich eines Betrags wegen Wohngemeinschaft von Fr. 100.00; vgl. KGer SG FS.2020.27-EZE2 vom 26. August 2021 E. 3.c m.w.H). Die Kaufkraftdifferenzen zwischen der Schweiz und anderen Ländern lassen sich anhand der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich ermitteln (vgl. BGer 5A_684/2022 E. 2.4.2). Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht allerdings keine Statistik betreffend den Vergleich des Preisniveaus in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein (vgl. www.bfs.admin.ch), weshalb davon auszugehen ist, dass keine massgebende Kaufkraftdifferenz besteht (vgl. auch www.liechtenstein-business.li/Wohnen in http://www.liechtenstein-business.li/

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Liechtenstein/Lebenshaltungskosten [Abruf: 23.09.2024], wonach die Lebenshaltungskosten in Liechtenstein mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind). Entsprechend wird dem Berufungskläger ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 eingesetzt.

d/cc) Hinsichtlich der Wohnkosten des Berufungsklägers ist zu erwägen, dass dieser bei seinem Vater in dessen 4.5-Zimmerwohnung wohnt. Die jährlichen Kosten betragen Fr. 15'504.25 (Hypothekarzinsen von Fr. 3'875.00, Nebenkosten von Fr. 11'629.25; FO/22). Zwar macht der Berufungskläger nicht geltend, sich an diesen Kosten zu beteiligen bzw. seinem Vater einen Mietzins für sein Zimmer zu bezahlen, womit davon auszugehen ist, dass der Vater auch die anteilsmässig auf den Berufungskläger entfallenden Wohnkosten bezahlt. Der Auffassung der Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger deshalb keine Wohnkosten anzurechnen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn damit verlangt sie sinngemäss eine Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen Dritter bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers. Die herrschende Lehre lehnt die Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter grundsätzlich ab, mit dem Argument, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (SPYCHER/HAUSHEER, Kapitel 1: Zentrale Begriffe, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., S. 25 ff.; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 285 N 17; FamKomm Scheidung I-SCHWEIGHAU- SER, 4. Aufl., Art. 285 N 132). Entsprechend sind im Bedarf des Berufungsklägers die auf ihn entfallenden Wohnkosten und damit die Hälfte der für die ganze Wohnung anfallenden Kosten, d.h. monatlich rund Fr. 645.00, zu berücksichtigen.

d/dd) Die Krankenkassenprämie (KVG) des Berufungsklägers beträgt monatlich Fr. 352.80 (vi-act. 24). Die Berufungsbeklagten bringen vor, in Liechtenstein würden die Krankenkassenkosten zur Hälfte von der Arbeitgeberin bezahlt werden (vgl. Berufungsantwort, S. 13), was der Berufungskläger nicht bestreitet und auch aus dem liechtensteinischen Gesetz über die Krankenversicherung (KVG; Art. 8 Abs. 8) hervorgeht. Entsprechend werden im Bedarf des Berufungsklägers monatliche Kosten für die Krankenkassenbeiträge (KVG) von rund Fr. 176.00 berücksichtigt.

d/ee) In der ersten und zweiten Phase wird dem Berufungskläger das tatsächlich erzielte Einkommen von monatlich Fr. 2'500.00 angerechnet. Er macht weder geltend, dass ihm dafür Berufsauslagen angefallen wären, noch ist dies ersichtlich. Entsprechend sind ihm in den ersten beiden Phasen keine Berufsauslagen anzurechnen.

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Ab der dritten Phase wird dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weshalb ihm auch hypothetische Arbeitsweg- und Verpflegungskosten anzurechnen sind (vgl. MAIER, a.a.O., N 1050). Es ist davon auszugehen, dass er sich nicht zu Hause verpflegen kann, womit ihm für die auswärtige Verpflegung monatlich Fr. 220.00 angerechnet werden (20 Arbeitstage x Fr. 11.00; vgl. Schweizer Richtlinien). Die Kosten für den Arbeitsweg sind auf monatlich Fr. 30.00 zu schätzen, was den Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr in ganz Liechtenstein bis Feldkirch, J und L entspricht (vgl. www.liemobil.li).

d/ff) Soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, ist der Bedarf des Berufungsklägers auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. In diesem Fall sind in seinem Bedarf die Steuern zu berücksichtigen, welche beim hypothetischen Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 54'000.00 auf monatlich Fr. 160.00 geschätzt werden (vgl. Steuerrechner der Liechtensteinischen Landesbank; https://qwin.llb.li/llbrechner/app/steuern/ steuerrechner [Abruf: 01.11.2024]). Zudem ist ihm eine Kommunikations- sowie eine Versicherungspauschale anzurechnen. Diese betragen gemäss Praxis des Kantonsgerichts monatlich Fr. 130.00 und Fr. 50.00 (KGer SG FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II/4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]). Leben mehrere erwachsene Personen im gleichen Haushalt, ist der Betrag nach Köpfen unter den Personen aufzuteilen (MAIER, a.a.O., N 1086 und 1090). Da der Berufungskläger mit seinem Vater zusammenlebt, ist in seinem Bedarf eine Kommunikationspauschale von Fr. 65.00 und eine Versicherungspauschale von Fr. 25.00 anzurechnen. Weitere Bedarfspositionen werden von den Parteien nicht geltend gemacht und gehen auch aus den Akten nicht hervor.

Einkommen und Bedarf der Berufungsbeklagten 6.a) Das vorinstanzlich festgelegte Einkommen der Mutter von Fr. 0.00 bzw. ab August 2025 von Fr. 1'680.00 und die Höhe der Kinderzulage für B von Fr. 280.00 sind nicht bestritten und werden übernommen (vgl. vi-Entscheid, S. 9 und 13). Per 1. Januar 2025 haben sich die Kinderzulagen auf Fr. 310.00 erhöht, was der Einfachheit halber erst ab der darauffolgenden vierten Phase berücksichtigt wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Familienzulagengesetzes Liechtenstein).

b) Hinsichtlich des Bedarfs ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagten nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids per 1. Dezember 2022 umgezogen sind, womit ihre Wohnkosten ab der darauffolgenden Phase (ab 1. Januar 2023) anzupassen sind. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt neu Fr. 1'150.00 (FO/25, Beilage 5), wovon je 20 % bzw. Fr. 230.00 B sowie der am 1. Januar 2023 geborenen Tochter F zugerechnet werden (vgl.

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KGer SG FS.2019.14/15-EZE2 vom 7. April 2021 [www.publikationen.sg.]). Der Wohnkostenanteil der Mutter beträgt entsprechend Fr. 690.00 (= Fr. 1'150.00 ./. 2 * Fr. 230.00).

Die restlichen von der Vorinstanz bei den Berufungsbeklagten eingesetzten Bedarfszahlen sind nicht umstritten. Mangels Rückmeldung der Parteien auf die gerichtliche Aufforderung, relevante Änderungen dem Gericht bekannt zu geben, ist zudem davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz verwendeten Bedarfszahlen weiterhin aktuell sind (vgl. FO/16). Entsprechend werden die Positionen der Vorinstanz (mit Ausnahme der Wohnkosten ab der dritten Phase) übernommen.

Weiteres Kind der Mutter 7.a) Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte 2 zwischenzeitlich Mutter eines weiteren Kinds von einem anderen Partner geworden sei, weshalb die herangezogenen Grundlagen insbesondere für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts nicht mehr massgeblich seien. Denn der Vater des neuen Kinds werde zu verpflichten sei, der Mutter entsprechend Betreuungsunterhalt zu leisten, womit sich die Betreuungsunterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers jedenfalls reduzieren müsse (FO/14, S. 5).

b) Die Berufungsbeklagte 2 teilte nach Aufforderung des Gerichts mit, ihre Tochter F sei am DD.MM.2023 geboren und wohne zusammen mit ihr und B in J . Mit dem Vater von F hätten sie nie zusammengelebt und dieser würde keinerlei Unterhaltszahlungen leisten. Da dieser nie auf Anfragen der KESB geantwortet habe, habe kein Verfahren aufgenommen werden können (FO/25).

c) Entgegen den wohl irrtümlicherweise erfolgten Ausführungen der Berufungsbeklagten ergibt sich aus dem eingereichten Auszug aus dem Geburtsregister vom DD.MM.2023, dass die Tochter F am DD.MM.2023 und nicht am DD.MM.2023 geboren wurde. Die Geburt der weiteren, nicht mit dem Berufungskläger gemeinsamen Tochter führt dazu, dass der Betreuungsunterhalt, welcher die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfasst, soweit dieser wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1 f. = Pra 2018 Nr. 104), auf mehrere betreuungsbedürftige Kinder bzw. verschiedene Unterhaltsschuldner zu verteilen ist, wobei im Schrifttum bis anhin keine einheitliche Koordinationsanleitung auszumachen ist (vgl. BGer 5A_565/2023 E. 5.2; SPYCHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Kap. 8 N 127 und 166 ff.; SPYCHER/SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch 2022, S. 732 ff., 758 ff.). Nach der Praxis des Kantonsgerichts St. Gallen tragen die einzelnen Unterhaltsschuldner

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den Betreuungsunterhalt nach Massgabe des ihnen zurechenbaren Betreuungsumfangs anteilig (vgl. KGer SG FO.2019.12 vom 25. Mai 2020 E. II/8.c m.H. [www.publikationen.sg.ch]; vgl. auch KGer GR ZK1 18 105/107 vom 1. Oktober 2020 E. 4.2.2 und 6.3 = PKG 2020 Nr. 2; SPYCHER/MAIER, a.a.O., Kap. 8 N 177 ff., insb. N 183).

Die beiden Töchter befinden sich aufgrund des Altersunterschieds von lediglich rund 1.5 Jahren grösstenteils auf der gleichen Stufe des Schulstufenmodells. Es rechtfertigt sich deshalb, den Betreuungsunterhalt gleichmässig auf die beiden Väter aufzuteilen, womit der Berufungskläger ab 2023 nur noch die Hälfte des Betreuungsunterhalts zu tragen hat. Der Rest wäre durch den Vater von F zu decken. Daran ändern die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach der Vater von F keine Unterhaltszahlungen leiste, nichts. F hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater (Art. 279 ff. ZGB). Sofern darüber keine Einigung möglich ist, hat sie bzw. vertreten durch die Mutter diesen auf gerichtlichem Wege einzufordern. Darauf wurde die Mutter auch von der KESB H mit Schreiben vom DD.MM.2024 hingewiesen.

8. Ausgehend von den hiervor ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen ist von folgender Unterhaltsberechnung auszugehen:

a) 1. Phase: 20. Juni 2021 bis 30. Juni 2022 Vater Mutter B Einkommen Einkommen 2500 0 0 Kinderzulage 0 0 280 Total Einkommen 2500 0 280

Grundbedarf Grundbetrag 1100 850 400 Wohnkosten 645 370 190 Krankenkasse (KVG) 176 260 80 Berufsauslagen 0 0 0 Total Grundbedarf 1921 1480 670 Überschuss / Manko 579 -1480 -390 In der ersten Phase kann aufgrund der ungenügenden finanziellen Mittel lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet werden. Nach Deckung des Fehlbetrags von B von Fr. 390.00 (Barunterhalt) ist unter dem Titel Betreuungsunterhalt das Manko der Mutter im Umfang von rund Fr. 190.00 auszugleichen. Es verbleibt ein Manko im Betreuungsunterhalt von Fr. 1'290.00. Der vom Berufungskläger zu leistende

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Unterhaltsbeitrag für B beträgt damit Fr. 580.00.00 (davon Fr. 190.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälligen Kinderzulagen.

b) 2. Phase: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Vater Mutter B Einkommen Einkommen 2500 0 0 Kinderzulage 0 0 280 Total Einkommen 2500 0 280

Grundbedarf Grundbetrag 1100 1350 400 Wohnkosten 645 700 350 Krankenkasse (KVG) 176 260 80 Berufsauslagen 0 0 0 Total Grundbedarf 1921 2310 830 Überschuss / Manko 579 -2310 -550

Auch in der zweiten Phase kann aufgrund der ungenügenden finanziellen Mittel lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet werden. Nach Deckung des Fehlbetrags von B von Fr. 550.00 (Barunterhalt) ist unter dem Titel Betreuungsunterhalt das Manko der Mutter im Umfang von rund Fr. 30.00 auszugleichen. Es verbleibt ein Manko im Betreuungsunterhalt von Fr. 2'280.00. Der vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag für B beträgt damit Fr. 580.00.00 (davon Fr. 30.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälligen Kinderzulagen.

Der mit vorliegendem Entscheid für den Zeitraum vom 20. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 zugesprochene Kindsunterhalt (Fr. 580.00) liegt zwar unter dem Betrag, den der Berufungskläger vor Vorinstanz anerkannte (Fr. 1'000.00) sowie unter dem von der Vorinstanz festgesetzten und nur von den Berufungsbeklagten angefochtenen Betrag. Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime, welche auch zu Lasten des Kinds bzw. zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen anwendbar ist, ist das Berufungsgericht allerdings nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen (Art. 58 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_288/2019 E. 5.4; 5A_420/2016 E. 2.2; 5A_169/2012 E. 3.3 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur, weil der Berufungskläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.00 anbietet, auch eine Leistungsfähigkeit in genannter Höhe besteht. Denn wie die vorstehende Unterhaltsberechnung zeigt, würden die vom Berufungskläger zugestandenen Fr. 1'000.00 in

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sein Existenzminimum eingreifen. Entsprechend sind die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge in den ersten zwei Phasen von Amtes wegen auf vorstehend genannte Beträge zu kürzen.

c) 3. Phase: 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2025

Vater Mutter B Einkommen Einkommen 4000 0 0 Kinderzulage 0 0 280 Total Einkommen 4000 0 280

Grundbedarf Grundbetrag 1100 1350 400 Wohnkosten 645 690 230 Krankenkasse (KVG) 176 260 80 Berufsauslagen 250 0 0 Steuern 160 100 50 Total Grundbedarf 2331 2400 760 Überschuss / Manko 1669 -2400 -480

In der dritten Phase reichen die finanziellen Verhältnisse aus, um den Bedarf von B teilweise auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Die Formulierung des Bundesgerichts in BGE 147 III 265 E. 7.2 legt nahe, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum zunächst um die Steuern zu erweitern ist, wobei dies angesichts dessen, dass Steuern öffentlich-rechtlich geschuldet sind, auch gerechtfertigt erscheint. Nach Deckung des Fehlbetrags von B von Fr. 480.00 (Barunterhalt) ist unter dem Titel Betreuungsunterhalt die Hälfte des Mankos der Mutter von Fr. 1'200.00 auszugleichen. Die andere Hälfte entfällt, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.7), auf die Betreuung der nicht gemeinsamen Tochter F und wäre von deren Vater zu übernehmen. Da kein Überschuss mehr verbleibt, können die weiteren Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums (Kommunikations- und Versicherungspauschale) nicht berücksichtigt werden. Der vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag für B beträgt Fr. 1'680.00 (davon Fr. 1'200.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälligen Kinderzulagen.

d) 4. Phase: 1. August 2025 bis 31. Juli 2033

Vater Mutter B

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Einkommen Einkommen 4000 1680 0 Kinderzulage 0 0 310 Total Einkommen 4000 1680 310

Grundbedarf Grundbetrag 1100 1350 400 Wohnkosten 645 690 230 Krankenkasse (KVG) 176 260 80 Berufsauslagen 250 100 0 Drittbetreuungskosten 400 Steuern 160 100 50 Kommunikationspauschale 65 130 0 Versicherungspauschale 25 50 0 Total Grundbedarf 2421 2680 1160 Überschuss / Manko 1579 -1000 -850

In der vierten Phase reichen die finanziellen Verhältnisse aus, um den Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, weshalb direkt dieses zu berechnen ist. Nach Deckung des Fehlbetrags von B von Fr. 850.00 (Barunterhalt) ist unter dem Titel Betreuungsunterhalt die Hälfte des Mankos der Mutter von Fr. 500.00 auszugleichen. Die andere Hälfte entfällt, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.7), auf die Betreuung der nicht gemeinsamen Tochter F und wäre von deren Vater zu übernehmen. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 229.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen auf den Berufungskläger und B aufzuteilen ist, womit der Überschussanteil von B rund Fr. 76.00 beträgt (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7, wonach für denjenigen Elternteil, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat, nicht virtuell ein "grosser Kopf" einzusetzen ist). Der vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag für B beträgt damit gerundet Fr. 1'425.00 (davon Fr. 500.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälligen Kinderzulagen.

Die Vorinstanz erwog, dass sich ab 2031 sowohl der Grundbetrag von B auf Fr. 600.00 als auch die Kinderzulage auf Fr. 330.00 – bzw. nach neuem Recht auf Fr. 360.00 (vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Familienzulagengesetzes Liechtenstein) – erhöhe. Jedoch sei davon auszugehen, dass sich der Drittbetreuungsaufwand reduziere, weshalb es angemessen erscheine, in dieser Phase auf eine weitere Abstufung zu verzichten (vi-Entscheid, S. 17). Diese Ausführung erscheint nachvollziehbar, dient der Vereinfachung und wird von den Parteien nicht beanstandet. Entsprechend ist auch vorliegend keine weitere Phase zu bilden, sondern der zuvor errechnete Unterhaltsbeitrag gilt bis zum 31. Juli 2033.

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IV.

1. Schliesslich ist über die Prozesskosten zu entscheiden. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten, entsprechen der St. Galler Praxis, wonach bei Prozessen, in denen es unter anderem um die Zuteilung der Obhut oder das Besuchsrecht geht, regelmässig unabhängig vom Prozesserfolg eine hälftige Kostentragung angeordnet wird, und erscheinen deshalb auch vorliegend weiterhin angemessen (vgl. KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 3 [www.publikationen.sg.ch]). Der Prozesskostenspruch gemäss vorinstanzlichem Entscheid bleibt damit unverändert.

2.a) Auch im Rechtsmittelverfahren können in Familiensachen die Prozesskosten abweichend vom Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen verlegt werden, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

b) Vorliegend verlangte der Berufungskläger eine Kürzung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 1'020.00 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2033. Er obsiegt ungefähr hälftig, indem die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 340.00 (ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2025) bzw. Fr. 595.00 (ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2033) gekürzt werden. Mit der Anschlussberufung unterliegen die Berufungsbeklagten vollumfänglich bzw. werden sogar schlechter gestellt. Diese bezieht sich allerdings auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum (20. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022), weshalb dieses vollständige Unterliegen bei der Kostenverteilung kaum ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass es nicht verhältnismässig erschiene den Berufungsbeklagten mehr Kosten aufzuerlegen als dem Berufungskläger, da sein teilweises Obsiegen mit der Berufung grösstenteils auf den geänderten Sachverhalt (Geburt der weiteren Tochter im Januar 2023) und nicht auf seine Vorbringen in der Berufungsschrift zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gerechtfertigt, die auf Fr. 3'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid von Fr. 3'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 GKV), dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten 2 je hälftig aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagten 1 werden keine Gerichtskosten auferlegt, da es als Aufgabe der Eltern erscheint, ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern zu regeln und die Kinder nicht mit den Kosten dafür belastet werden sollten. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehende Erwägung) trägt der Staat vorläufig den Gerichtskostenanteil des Berufungsklägers. Entsprechend der hälftigen Kostenauferlegung trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.

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3.a) Der Berufungskläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung (Berufung, S. 8 f.). Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (E. II.2), ist dafür der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG- ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113). Aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers und der im Recht liegenden Akten ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen, zumal hierfür auf die tatsächlichen, nicht hypothetischen Einkommensverhältnisse abzustellen ist, soweit die Nichterzielung eines hypothetischen Einkommens nicht geradezu rechtsmissbräuchlich ist (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 122). Seine Begehren waren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsbeistand erweist sich angesichts der Nicht-Einfachheit der Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es ist dem Berufungskläger antragsgemäss Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).

b) Betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist von Art. 10 HonO auszugehen. Danach gilt, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen wird (Abs. 1). Dieses kann (nur) in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen um höchstens 50% erhöht werden bzw. es kann, wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht, nach Zeitaufwand bemessen werden (Abs. 2 und 3). Sowohl die Pauschale als auch die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung wird dabei um 20 % gekürzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Im schriftlich geführten Rechtsmittelverfahren betreffend Kindsunterhalt ergibt sich daraus – basierend auf einem Ansatz von 20 % bis 50 % (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) – ein Kostenrahmen von Fr. 160.00 bis Fr. 3'000.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG).

c) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht ein Honorar von total Fr. 4'053.75 geltend (Honorar von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % bzw. Fr. 303.75; FO/35). Dieses beruht auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00, welcher bei der unentgeltlichen Rechtspflege, wie erwähnt, um 20 % und damit auf Fr. 200.00 zu kürzen ist, womit ein Honorar von Fr. 3'000.00 resultiert. Dieses liegt gerade noch im Kostenrahmen und erscheint als angemessen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Bezugssteuer), wobei davon ausgegangen wird, dass rund 80 % der anwaltlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 und 20 % ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden (vgl. Aufstellung in FO/35), weshalb sich die Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 233.40 beläuft

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(Fr. 2'400.00 * 0.077 + Fr. 600.00 * 0.081). Die Erstattung von Barauslagen verlangt der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht (FO/35), weshalb es damit sein Bewenden hat. Dementsprechend ist Rechtsanwalt D vom Staat mit pauschal Fr. 3'233.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

d) A wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h., sie geltend machen wird, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt D wird darauf hingewiesen, dass er von seinem Klienten kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

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Entscheid des verfahrensleitenden Richters betreffend unentgeltliche Rechtspflege:

A wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Ziffer 5 Spiegelstriche 1 und 2 sowie Ziffer 7 des Entscheids der Einzelrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts H vom 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen bleibt er unverändert. Anstelle der genannten Ziffern gilt, was folgt: 2. A wird verpflichtet, an den Unterhalt von B monatlich im Voraus und zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, die folgenden Beiträge zu bezahlen: a) 20. Juni 2021 bis 30. Juni 2022: Fr. 580.00 (davon Fr. 190.00 Betreuungsunterhalt, Unterdeckung des Betreuungsunterhalts: Fr. 1'290.00); b) 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022: Fr. 580.00 (davon Fr. 30.00 Betreuungsunterhalt, Unterdeckung des Betreuungsunterhalts: Fr. 2'280.00); c) 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2025: Fr. 1'680.00 (davon Fr. 1'200.00 Betreuungsunterhalt); d) 1. August 2025 bis 31. Juli 2033: Fr. 1'425.00 .00 (davon Fr. 500.00 Betreuungsunterhalt). 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 bezahlen A und C je zur Hälfte. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat vorläufig den Anteil von A. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt D mit Fr. 3'233.40 (inkl. Mehrwertsteuer).

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Versand an – Rechtsanwalt D (rechtshilfeweise Zustellung, im Doppel) – Rechtsanwalt E (R, im Doppel) – Kreisgericht H (A)

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am

Rechtsmittelbelehrung Streitwert: über Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG): Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen. Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.02.2025 Art. 79 und 83 IPRG; Art. 276 ZGB: Internationaler Sachverhalt (Fürstentum Liechtenstein; E. III.1); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, Gutachten zum Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen wurde nicht eingeholt, da Sachverhalt aus Akten bereits genügend klar hervorgeht, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.4); Berechnung des Bedarfs nach zweistufiger Methode und nicht nach einer im Fürstentum Liechtenstein geltenden Pauschale, Ausführungen zum Grundbetrag und zu den Wohnkosten bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seinem Vater (E. III.5); Berücksichtigung eines weiteren Kinds der Mutter bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts (E. III.7) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Februar 2025, FO.2023.5-K2).

2026-04-10T06:48:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen