Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2023.4-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.02.2026 Entscheiddatum: 07.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025 Art. 125 ZGB: Lebensprägende Ehe verneint (sehr kurze Ehe von 19 Monaten und das Kind kam vor der Ehe zur Welt). Ehefrau arbeitete nach der Geburt während rund 1 ½ Jahren in einem 80% Pensum, später 60%. Ursprünglicher Lebensplan war somit, dass beide erwerbstätig bleiben. Zufolge gravierender Krankheit schliesslich gänzliche Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die Aufgabe war jedoch nicht ehebedingt. Trennung kurz nach Aufgabe der Arbeitsstelle (E. III.1). Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums: - Keine Berücksichtigung von Mobilitätskosten einer nicht mehr berufstätigen Person (E. III.3.c.ee). - Fr. 130.00 (Kommunikationspauschale) nur pro Haushalt. Deshalb keine Anrechnung im Bedarf der Konkubinatspartnerin (E. III.3.d.bb). - Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E. III.4.b).
(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Februar 2025, FO.2023.4-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/31
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 7. Februar 2025 Geschäftsnr. FO.2023.4-K2; ZV.2023.36-K2; ZV.2023.59-K2
Verfahrensbeteiligte A,
Berufungsklägerin, Ehefrau,
vertreten von Rechtsanwältin S,
und
B,
Berufungsbeklagter, Ehemann,
vertreten von Rechtsanwältin T,
Gegenstand Scheidungsfolgen
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Erwägungen
1. A, geb. 1973 (nachfolgend: Ehefrau oder Berufungsklägerin), und B, geb. 1987 (nachfolgend: Ehemann oder Berufungsbeklagter) sind die Eltern von C, geb. DD.MM.2013. Nach der Geburt von C heirateten die beiden am DD.MM.2015 und trennten sich am DD.MM.2017. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarten die Parteien unter anderem, dass der Ehemann an den Barunterhalt von C monatlich im Voraus und erstmals per März 2018 Fr. 590.00 sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 2'340.00 bezahlt, wobei festgestellt wurde, dass die Unterdeckung monatlich Fr. 460.00 beträgt. Ausserdem wurde ein Änderungsvorbehalt vereinbart, da damals Abklärungen bezüglich Invalidität der Ehefrau liefen. In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom DD.MM.2018 rückwirkend ab 2016 eine IV-Rente sowie IV-Kinderrenten für C und ihren Sohn D im Umfang von monatlich Fr. 1'993.00 bzw. Fr. 797.00 (C) bzw. Fr. 708.00 (D) zugesprochen. Zusätzlich erhielt sie für sich und C eine monatliche Rente der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 785.00 bzw. Fr. 118.00 (vi-act. 22). D (Jg. 2001) schloss seine Ausbildung ab und zog aus der Wohnung seiner Mutter bzw. der Berufungsklägerin 2022 aus.
2. Am DD.MM.2019 beantragten die Parteien gemeinsam die Scheidung. Da sie sich im Verlauf des Verfahrens nicht über die Nebenfolgen der Scheidung einigten, wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt. Dabei verlangte der Ehemann mit Klageantwort vom DD.MM.2021 zusätzlich den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Darüber entschied die Vorinstanz gleichzeitig mit der Scheidung am DD.MM.2022. Anlässlich der Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab. Nicht einigen konnten sich die Parteien hingegen in Bezug auf die Unterhaltszahlungen und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Verlauf des Verfahrens wurde der Ehemann erneut Vater. Seine neue Partnerin, U und er wurden am DD.MM.2022 Eltern von R.
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Am DD.MM.2022 erliess die Vorinstanz im Verfahren betreffend Ehescheidung folgenden Entscheid:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilkonvention vom DD.MM.2022 mit dem nachfolgenden Inhalt wird genehmigt:
1. Elterliche Sorge
A und B üben die elterliche Sorge für das Kind C, geb. DD.MM.2013, weiterhin gemeinsam aus. C wohnt bei der Mutter. Die Eltern orientieren sich rechtzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen.
2. Kinderbetreuung / Obhut
C wird in der Regel durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht die Obhut für C der Mutter zu. Der Vater betreut C an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen und zusätzlich während mindestens zwei Wochen Ferien pro Jahr. Der Vater verpflichtet sich, C jeweils am Freitagabend nach der Arbeit bei der Mutter abzuholen und sie am Montagmorgen direkt zur Schule zu bringen. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse von CC indirekter Absprache. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, gilt die folgende Regelung: - Weihnachten: Am 24. Dezember ist das Kind jeweils bei der Mutter, am 25. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
- Silvester/Neujahr: Ab 2022 ist das Kind in den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) beim Vater, in den ungeraden Jahren bei der Mutter. Der Vater teilt der Mutter jeweils bis Ende April mit, ob er am Silvester/Neujahr Pikettdienst hat.
- Falls das Betreuungswochenende vom Vater auf Ostern oder Pfingsten fällt, dauert die Betreuung von C durch den Vater von Freitagabend bis an Ostermontag- bzw. Pfingstmontagabend; den Karfreitag verbringt C tagsüber bei der Mutter.
Die Ferien für das Jahr werden zwischen den Parteien bis Ende Januar des jeweiligen Jahres abgesprochen.
3. Vorsorgeausgleich
Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge per 21. März 2019 seien je hälftig zu teilen.
Die Pensionskasse sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben von B, den Betrag von Fr. 5'577.10 zuzüglich Zins seit DD.MM.2019 auf das Vorsorgekonto von A zu übertragen.
4. Erziehungsgutschriften
Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im ganzen Umfang der Mutter angerechnet. Wenn sich die Betreuungssituation ändert, können die Eltern eine neue Vereinbarung über die Anrechnung der Gutschriften abschliessen. Ehefrau und Ehemann bewahren das Scheidungsurteil auf und orientieren die zuständige AHV-Ausgleichskasse bei der Pensionierung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Zudem stellen sie nach der Scheidung einen Antrag auf Teilung des Einkommens (AHV-Splitting).
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5. Kosten
Die Gerichtskosten bezahlen A und B je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt die eigenen Parteikosten.
3. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von C monatlich und im Voraus ab Rechtskraft der Scheidung folgende Beiträge, zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, zu bezahlen:
Fr. 0.00 bis zum 30. Juni 2023 Fr. 74.00 anschliessend bis zum 31. Juli 2026 Fr. 668.00 anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. 4. Das Begehren um nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen. 5. Dieser Entscheid beruht auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
• B: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'520.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderoder Ausbildungszulagen), momentaner monatlicher familienrechtlicher Bedarf von Fr. 3'115.25, kein Vermögen
• A: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'940.00 (Fr. 2'027.00 IV-Rente, Fr. 913.00 PK- Rente), monatlicher familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'413.05; kein Vermögen • C: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'178.00 (IV- & PK-Kinderrente + KZ), momentaner monatlicher familienrechtlicher Bedarf von Fr. 967.65 6. Die Unterhaltsbeiträge und Einkommensgrenzen gemäss Ziffern 4 - 6 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.8 Punkten (Stand August 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.2 Punkte geändert hat.
(Der Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.) 7. Jeder Ehegatte behält, was er besitzt, und übernimmt die Aktiven und Passiven, die auf seinen Namen lauten. Vorbehalten sind die gestützt auf den Massnahmeentscheid noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge. 8. Die Pensionskasse wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von B, den Betrag von Fr. 5'577.10 zuzüglich Zins seit DD.MM.2019 auf das Vorsorgekonto von A zu übertragen. 9. Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im ganzen Umfang der Mutter angerechnet. 10. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 (begründeter Entscheid) bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Beide Kostenanteile trägt zufolge unentgeltlicher Prozessführung vorerst der Staat. 11. Der Staat entschädigt die Vertreterinnen der Parteien zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wie folgt: RA S Fr. 11'455.00 RA T Fr. 11'396.80
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3. a) Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am DD.MM.2023 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3 und 4 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgerichts Z vom DD.MM.2022 in der Hauptsache seien aufzuheben und seien die Alimente festzulegen wie folgt:
• Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab rechtskräftiger Regelung der Alimente bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Berufsausbildung an den Unterhalt der Tochter C monatlich und monatlich im Voraus mindestens Fr. 880.00 zu leisten, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern diese nicht durch die Berufungsklägerin bezogen werden. • Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, ab der rechtskräftigen Regelung der Alimente bis zur ordentlichen Pensionierung der Ehefrau an den Unterhalt der Berufungsklägerin monatlich und monatlich im Voraus Fr. 1'265.00 zu leisten.
2. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
b) Mit Berufungsantwort vom DD.MM.2023 beantragte der Ehemann die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau. Auch der Ehemann ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege.
c) Nach Gewährung von mehreren Fristerstreckungen folgte am DD.MM.2023 eine Stellungnahme der Ehefrau, worauf sich der Ehemann mit Eingabe vom DD.MM.2023 vernehmen liess.
4. Das Gericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Es berücksichtigt auch die Akten des parallel laufenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen als gerichtsnotorisch. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. a) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig innert der Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Sachlich und funktionell zuständig ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).
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Demgegenüber ist für das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG-ZPO).
b) Gemäss BGer 5A_90/2017 bestimmt sich der Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Nach diesem Entscheid ist es den Parteien auch bei Geltung der Offizialmaxime unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird (vgl. BGer 5A_438/2012 E. 2.4; BK-STERCHI, 2012, Art. 308 ZPO N 3). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_288/2019 E. 5.4 m.H), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Die unangefochtenen Dispositivziffern 1 (Ehescheidung), 2 (Genehmigung der Teilkonvention über die elterliche Sorge, die Kinderbetreuung und die Obhut, den Vorsorgeausgleich, die Erziehungsgutschriften, und die Kosten), 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 8 (Vorsorgeteilung), 9 (Zuteilung der Erziehungsgutschriften), 10 (Kosten) und 11 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen) stehen damit nicht weiter zur Disposition und sind seit dem 30. März 2023 rechtskräftig. Zu überprüfen sind folglich die Dispositivziffern 3 (Unterhalt C) und 4 (Anspruch auf nachehelichen Unterhalt). Die Ziffern 5 (finanzielle Verhältnisse) und 6 (Indexierung; vgl. dazu jedoch E. III.10) wurden zwar nicht angefochten. Da – wie noch aufgezeigt wird – der Unterhaltsbeitrag von C neu festgelegt wird, erfolgt indessen praxisgemäss eine Aktualisierung, weshalb sie insofern ebenfalls aufzuheben sind.
2. Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird zeitgleich und mit einem separatem Entscheid abgeschlossen. Wegen der unterschiedlichen Verfahrensarten und Zuständigkeiten können das vorliegende Berufungsverfahren sowie jenes betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht miteinander vereinigt werden.
3. a) Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der
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Rechtsprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II./4 und 5, m.H., www.publikationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinderbelange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respektive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
b) Im Bereich des nachehelichen Unterhalts, der dem Verhandlungsgrundsatz untersteht (Art. 277 Abs. 1 ZPO), ist die Novenbeschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den nachehelichen Unterhalt im Gegensatz zu den Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist es dabei allerdings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER- SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.).
4. In Bezug auf die Ausführungen der Ehefrau, wonach die Hauptverhandlung als Aktenschluss zu gelten habe und verschiedene Unterlagen des Ehemanns unberücksichtigt zu bleiben hätten, ist auf das soeben Dargelegte sowie darauf hinzuweisen, dass angesichts der für die Regelung des Kindesunterhalts geltenden Untersuchungsmaxime der Aktenschluss ohnehin erst dann eintritt, wenn das Gericht zur Urteilsberatung übergeht (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Damit wird – entgegen den Ausführungen der Ehefrau – insbesondere auch die Geburt von R vom DD.MM.2022 mit den entsprechenden finanziellen
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Folgen sowie weitere vom Ehemann eingereichte Unterlagen (wie bspw. die finanziellen Verhältnisse seiner neuen Lebenspartnerin) berücksichtigt. Was den Antrag der Ehefrau, wonach Unterlagen des Ehemanns in Bezug auf die Erwerbssituation seiner neuen Partnerin "aus dem Recht zu weisen" seien betrifft, ist festzuhalten, dass diese Begehren Kinderbelange betreffen, weshalb gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch neue Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich zulässig sind. Ausserdem ist das geforderte "aus-dem-Recht-Weisen" in der schweizerischen ZPO nicht vorgesehen, weshalb auch aus diesem Grund dem diesbezüglichen Antrag nicht zu folgen wäre.
III.
Nachehelicher Unterhalt 1. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der nacheheliche Unterhalt. Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, C sei zwei Jahre vor der Heirat zur Welt gekommen. Das eheliche Zusammenleben habe sodann nur 19 Monate gedauert. Zwar sei grundsätzlich beabsichtigt gewesen, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt der Tochter zu mindestens 80% weiterverfolge und damit ihre Selbständigkeit nicht zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgebe. Die weitere Reduktion der Erwerbstätigkeit und schliesslich die Aufgabe derselben sei jedoch darauf zurückzuführen, dass ihre vorbestehende Krankheit ihr eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe. Mithin sei die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht ehebedingt gewesen. Die Ehe sei als nicht lebensprägend zu erachten.
b) Die Ehefrau wendet dagegen mit ihrer Berufung ein, sie habe einen Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Unterhalt, wenn sie für diesen nicht selber aufkommen könne. Aufgrund der Invalidität und der fehlenden Genesungsprognosen finde die bundesgerichtliche Prozentregelung keine Anwendung. Tatsache sei, dass sie kein höheres Einkommen werde erzielen können. Die Parteien hätten ein gemeinsames Kind und zuvor im Konkubinat zusammengelebt. Der Ehemann habe um die gesundheitliche Situation der Ehefrau gewusst und sei sich somit des Risikos betreffend künftige Einkünfte bewusst gewesen. Die bundesgerichtliche Relativierung der bisherigen, langjährigen und etablierten Praxis zum Begriff der lebensprägenden Ehe, welche bei gemeinsamen Kindern in jedem Fall gegeben gewesen sei, sei lediglich bei Familien in sehr guten finanziellen Verhältnissen eingeschränkt worden. Bei Verhältnissen, wie vorliegend, würde die Anwendung der "frauenfeindlichen Einschränkung" zu einer unhaltbaren Benachteiligung der Ehefrau führen. Die Ehefrau sei während der Ehe berufstätig gewesen. Sie habe sich trotz
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ihrer Erkrankung "um den Marathon für eine IV-Rente" gekümmert und sei in diesem Kampf erfolgreich gewesen. Diesem Umstand sei es zu verdanken, dass der Ehemann erhebliche Einsparungen habe machen können, da die Alimentenreduktion ab IV-Rente im gegenteiligen Fall undenkbar wäre, ebenso wie die Frauen- und insbesondere die Kinderalimente wesentlich höher ausgefallen wären. Die Parteien hätten eine lebensprägende Ehe geführt und die eheliche Solidarität gehe dem Sozialstaat vor. Der Ehefrau verbleibe ein Manko, welches sie bei Nichtübernahme durch den Ehemann mittels Ergänzungsleistungen decken müsse. Die Ergänzungsleistungen seien aber subsidiär, primär habe der Ehegatte aufzukommen. Eine Delegation des Mankos, welches vorliegend aufgrund der Familiengründung entstanden sei, an den Staat sei rechtlich unhaltbar und belaste unnötigerweise die Staatskasse. Die Zahlungspflicht des Ehemanns gehe vor, auch für die Ehefrau über die Scheidung hinaus.
c) Der Ehemann bestreitet das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe und weist auf die kurze Ehedauer, den Umstand, dass C vor der Ehe geboren wurde sowie die Arbeitspensen der Ehefrau hin. Er macht ausserdem geltend, dass die später eingetretene Invalidität nicht ehebedingt sei.
d/aa) Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_78/2020 E. 4.1).
bb) Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (BGE 148 III 161 E. 4.1). Es geht darum, zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist (BGE 150 III 305 E. 5.2). Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-293%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page293 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-293%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page293 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-289%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page289 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-577%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page577 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-III-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161
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ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; etwa BGer 5A_93/2019 E. 3.1; BGE 5A_907/2019 E. 3.1.1).
cc) Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.1.2; BGE 135 III 59 E. 4.1 sowie explizit auch BGer 5A_801/2022 E. 5.2.2) sind – entgegen den Ausführungen der Ehefrau (vgl. Berufung, S. 3 f.) – zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Lebensprägung lässt sich namentlich dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahren den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang auch von einer gemeinsamen Lebensplanung, die bestanden haben muss, um auf Lebensprägung schliessen zu können (BGE 147 III 249 E. 3.4.3), und welche für die Erwerbssituation eines Ehegatten wirtschaftliche Folgen hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_801/2022, zur Publikation vorgesehen).
e/aa) Vorliegend steht fest, dass die Ehegatten am DD.MM.2015 geheiratet und sich bereits am DD.MM.2017 wieder getrennt haben. Sie lebten somit nur während 19 Monaten in ehelicher Gemeinschaft. Eine langjährige Ehe ist klar zu verneinen (vgl. dazu auch MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand [1/2], FamPra.ch 2021 S. 544 f.). Die gemeinsame Tochter wurde ausserdem bereits zwei Jahre vor der Heirat geboren und nicht während der gemeinsamen Ehezeit. Den Akten ist sodann weiter zu entnehmen, dass die Ehefrau am DD.MM.2013 einen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 80% unterzeichnete (vi-act. 59). Mit Arbeitsvertrag vom DD.MM.2015 reduzierte sie ihr Arbeitspensum per 1. Januar 2016 auf 60%. Diesbezüglich gab die Ehefrau im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung an, sie habe ihren http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-249%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page249 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-465%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page465 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page102 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-59%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page59 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-249%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page249 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-308%3Ade&number_of_ranks=0#page308 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-308%3Ade&number_of_ranks=0#page308 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249
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Ehemann 2012 kennengelernt und sei bei K zu 100% arbeitstätig gewesen, was gut gegangen sei. Es habe zwar bereits früher eine Phase gegeben, in welcher sie nur 50% gearbeitet habe, der Grund dafür sei jedoch gewesen, dass es nicht mehr Stellenprozente gegeben hätte, weshalb sie dann zu K in ein 100% Pensum gewechselt habe. Nach der Geburt habe sie auf 80%, und später auf 60% reduziert. Die Ehefrau gab ihre Tätigkeit nach der Geburt von C im 2013 nicht auf, sondern arbeitete vielmehr bis Ende Dezember 2015 und damit während rund 1 ½ Jahren weiter in einem hohen Pensum von 80%. Ab Januar 2016 und – soweit ersichtlich – zumindest bis im März 2016 war sie noch zu einem Pensum von 60% angestellt. Gemäss Steuererklärung aus dem Jahr 2015 erwirtschaftete die Ehefrau ein Einkommen in der Höhe von Fr. 45'729.00.
bb) Gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums L diagnostizierten die Ärzte bei der Ehefrau am DD.MM.2016 ein ________ Syndrom bei vorbestehendem __________. Es wurde eine ambulante Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung angeordnet. Vom DD.MM.2017 bis zum DD.MM.2017 besuchte die Ehefrau die Psychiatrische Tagesklinik für Erwachsene. Sie meldete sich dort aufgrund einer Krise nach der Trennung vom Ehemann an. Als aktuelles Problem wurde im Austrittsbericht vom DD.MM. 2017 festgehalten, die Mutter einer 3 ½ -jährigen Tochter und eines 16-jährigen Sohnes sei seit 2016 in ambulanter Behandlung wegen einer ___________ Entwicklung nach krankheitsbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes. Wegen massiver Gelenkbeschwerden i.R. des ________ sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, zu arbeiten. Anfangs 2017 sei sie von ihrem Mann wegen ihrer Freundin und Gotte der gemeinsamen Tochter verlassen worden. Es wurde dabei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit DD.MM.2017 festgestellt.
cc) Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass die Parteien beabsichtigten, nach klassischer Rollenverteilung zu leben. Vielmehr bestand der gemeinsame Lebensplan damals darin, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind und die Ehefrau ihre Selbständigkeit nicht zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgab. So arbeitete sie, wie bereits erwähnt, während längerer Zeit und insbesondere zeitnah nach der Geburt bereits wieder in einem 80% Pensum und liess C ausserhalb der Familie betreuen. Die Reduktion auf 60% und schliesslich die Aufgabe der Arbeitsstelle erfolgte aufgrund der vorbestandenen Krankheit __________, welche die Weiterführung der Erwerbstätigkeit verunmöglichte, und ist mithin nicht ehebedingt. Die Trennung erfolgte ausserdem nur wenige Monate nach Verlust der Arbeitsstelle. Zusammenfassend kann insgesamt nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden.
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f) Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1; 135 III 59 E. 4.1). Wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. III/2 hernach), ist die Ehefrau mit den erzielten Renteneinkünften in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Mithin besteht keine Notlage, die auch trotz nicht lebensprägender Ehe noch für eine bestimmte Zeit einen Anspruch auf Unterhalt aus nachehelicher Solidarität begründen würde. Der Ehefrau ist somit kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
Kindesunterhalt 2. a) Die Festsetzung der Unterhaltsansprüche erfolgt für alle Arten von Unterhalt im Regelfall nach der sog. zweitstufig-konkreten Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3 m.w.H.). Bei dieser wird dem Einkommen der Familienmitglieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder und sodann ein allfälliger Ehegattenunterhalt oder nachehelicher Unterhalt zu decken, wobei dem unterhaltspflichtigen Elternteil stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu verteilen. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2). Davon ausgehend ist im Nachfolgenden auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familienmitglieder einzugehen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt.
b/aa) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der relevanten Zeiträume in einzelne Phasen. Dazu gilt anzumerken, dass eine neue Phase jeweils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – berücksichtigt das Gericht einzelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt.
bb) In Bezug auf den Beginn der ersten Phase ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragspflicht grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-465%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page465 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-59%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page59
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Scheidungsurteils beginnt. Ermessensweise kann das Sachgericht der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGer 5A_952/2019 E. 9.1.1; BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 E. 11). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmenentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194; BGE 128 III 121 E. 3c/aa S. 123 mit Hinweis; BGer 5A_952/2019 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Wurden für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen angeordnet, kann aber der Beginn der Beitragspflicht nicht auf einen Zeitpunkt festgesetzt werden, der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft liegt (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 E. 11). Hinsichtlich der Bestimmung des Beginns der Unterhaltspflicht verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; BGE 128 III 121 E. 3b/bb in fine und E. 3d/aa; BGer 5A_952/2019 E. 9).
Vorliegend trennten sich die Parteien bereits im Jahr 2017, nachdem sie als verheiratetes Paar weniger als zwei Jahre zusammengelebt hatten. Die Ehescheidung selbst erwuchs am DD.MM.2023 in Rechtskraft. Aufgrund der sehr kurzen Ehedauer erscheint es als gerechtfertigt, die Unterhaltspflichten des Ehemanns ab diesem Datum neu zu regeln, was bedeutet, dass die Pflicht zur Leistung von Unterhalt an die Ex-Ehefrau per DD.MM.2023 endet. Dies ist auch damit zu begründen, dass der Ex-Ehemann während sechs Jahren an den Unterhalt der Ex-Ehefrau beitrug, obwohl die Ehezeit nur kurz war und keine Notlage bei der Ex-Ehefrau vorhanden war bzw. ist. Diese Regelung verletzt insbesondere den Grundsatz des Verbots einer „reformatio in peius“ nicht, da die Ehefrau bei diesem Entscheid nicht weniger Unterhalt erhält, wie wenn sie keine Berufung erhoben hätte.
Somit wird der Beginn der ersten Phase der Berechnung des (Kindes-)Unterhalts auf den DD.MM.2023 festgesetzt. Weiter ist mit Blick auf das Gesagte zur Phasenbildung (vgl. oben) festzuhalten, dass C im Jahr 2023 und damit nur zwei Monate nach dem DD.MM.2023, ihr zehntes Altersjahr vollendete, was eine Erhöhung ihres Grundbetrags mit sich bringt. Es rechtfertigt sich allerdings nicht, für nur zwei Monate eine eigene Phase zu bilden, weshalb für die ganze erste Phase bei C von einem erhöhten Grundbetrag (Fr. 600.00) auszugehen ist.
Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erweist es sich als angezeigt, die einzelnen Phasen gemäss folgender Übersicht einzuteilen:
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c) Übersicht Phasen:
Phase Zeitraum Neu berücksichtigt 1. 30. März 2023 bis 31. Juli 2026 • Rechtskraft Scheidung • Höherer Grundbetrag bei C 2. 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit von C bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung • Kindergarteneintritt R • Änderungen Einkommens- und Bedarfspositionen • Höhere Kinderzulagen
3. a) Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung die von der Vorinstanz vorgenommene Unterhaltsberechnung. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die nicht gerügten Einkommens- und Bedarfspositionen werden aus dem Entscheid der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf.
b) Einkommen der Beteiligten Die Einkommen bzw. Renten der Ehegatten (sowie die IV-Kinderrente) blieben unbestritten. Diese sind ausgewiesen und sind entsprechend zu übernehmen.
Die Ehefrau macht geltend, dass der Familienzuwachs des Ehemanns für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Familienzuwachs dürfe nicht dazu führen, dass der Ehemann von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem erstgeborenen Kind weitgehend befreit werde (vgl. Berufung, S. 6).
Dieser Einwand trifft nicht zu. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass ein Kind gegenüber beiden Elternteilen Anspruch auf Unterhalt hat (vi-Entscheid, S. 17 f.). Der zu leistende Unterhalt besteht aus dem Barunterhalt, dem Naturalunterhalt (den der hauptbetreuende Elternteil erbringt) und dem Betreuungsunterhalt. Auf die Deckung dieser Unterhaltskategorien hat ein Kind Anspruch, unabhängig davon, ob der Vater bereits verheiratet war und infolgedessen vorbestehende Unterhaltspflichten bestehen. Das Bundesgericht wies bereits mehrfach auf den Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen minderjährigen (Halb-)Geschwistern hin (vgl. z.B. BGE 137 III 59, E. 4.2.4 oder BGer 5A_352/2010 E. 6.2.1 je m.w.H.).
Aus diesem Grund sind die Unterhaltsansprüche von R ohne Weiteres in den Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch die Situation von U einzubeziehen (Betreuungsunterhalt von R). Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten würde auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Kinder hinauslaufen. Sodann ist mit der
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Vorinstanz festzuhalten, dass der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vorgeht (sowohl dem ehelichen als auch dem nachehelichen; Art. 276a Abs. 1 ZGB).
In Bezug auf die Einkommenssituation von U ist festzuhalten, dass sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und sich vollumfänglich der Betreuung der kleinen R widmete. Ohnehin ist mit Blick auf das Schulstufenmodell festzuhalten, dass der hauptbetreuende Elternteil, der bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, grundsätzlich erst ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat (BGE 5A_384/2018 E. 4.7 m.w.H.). Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Ab 2026 wird R den Kindergarten besuchen. Gemäss dem vom Bundesgericht als massgebend angegebenen Schulstufenmodell ist es einem betreuenden Elternteil zuzumuten, nach Eintritt des Kindes in den Kindergarten eine 50%ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zutreffend berechnete die Vorinstanz für U ein anrechenbares hypothetisches Einkommen von Fr. 2'677.00 ab August 2026, letzte Arbeitsstelle, 80% Pensum: Fr. 4'284.30, 50% = rund Fr. 2'677.00. Demzufolge ist bei U ab der Phase 2 von einem Einkommen von Fr. 2'677.00 auszugehen. Dies wird eine minime Steuerlast und Kosten für den Arbeitsweg und die Verpflegung nach sich ziehen (vgl. dazu unten).
Schliesslich sind auch die berücksichtigten Kinderzulagen von Fr. 230.00 für C und R nicht zu beanstanden (Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.00 auf Fr. 230.00 im Kanton St. Gallen per 1. Januar 2020 https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/ EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020- .html). Per 1. Januar 2025 erfolgte eine weitere Erhöhung der Familienzulage. So betragen die Kinderzulagen im Kanton St. Gallen neu Fr. 245.00 pro Monat (vgl. Art. 1 Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung; Art. 1a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen).
c) Bedarf der Beteiligten aa) Grundbetrag Gemäss den Schweizer Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; vgl. BGer 5A_311/2019, E. 7.2; nachfolgend: Richtlinien) ist für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5 und BGE 130 III 765). Zutreffend setzte daher die Vorinstanz beim Bedarf des Ehemanns einen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.00 ein. Dieser Betrag gilt für alle Phasen, was nicht bestritten wurde. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/%20EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/%20EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/%20EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html
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Der Grundbetrag der Ehefrau beträgt ebenfalls Fr. 850.00. Auch sie lebt in einem Konkubinatsverhältnis. Einen Zuschlag für Alleinerziehende von Fr. 150.00, den die Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzverfahrens einsetzte, käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde. Dasselbe gilt für den Grundbetrag von U, welcher ebenfalls auf Fr. 850.00 festzusetzen ist. Der Grundbetrag für C beträgt ab dem 10. Altersjahr Fr. 600.00 (ab Phase 1). Für die noch unter 10-jährige R liegt der Grundbetrag bei Fr. 400.00.
bb) Wohnkosten Die Vorinstanz ging beim Ehemann neu von einem Wohnkostenanteil von Fr. 915.00, für U von Fr. 915.00 und für R von Fr. 300.00 aus. Dazu erwog die Vorinstanz, dass R, ebenso wie C, ein Wohnkostenanteil von Fr. 300.00 anzurechnen sei. Die restlichen Kosten von Fr. 1'830.00 seien vom Ehemann und U je hälftig zu tragen, weshalb ihnen je Fr. 915.00 anzurechnen sei (vgl. vi-Entscheid, S. 18 ff.). Die Ehefrau will beim Ehemann statt den von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 915.00 Fr. 965.00 für dessen Wohnkosten anrechnen lassen. Hingegen sollen keine Wohnkostenanteile für R und U anfallen (vgl. Berufung, Tabelle auf S. 5). Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Begründung, wie sie auf den Betrag von Fr. 965.00 kommt, fehlt. Vielmehr werden allgemeine Ausführungen in Bezug auf den beim Ehemann erfolgten Familienzuwachs gemacht, welcher eine massive Ungleichbehandlung der Halbgeschwister C und R bewirkt. Dem kann – mit Verweis auf das bereits Gesagte – nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für die noch angefügten Beträge, welche die Ehefrau R dann nun doch zugestehen will (darunter Wohnkostenanteil von "maximal" Fr. 200.00). Es ist dabei schlicht nicht ersichtlich, wie sie auf die Fr. 200.00 kommt und weshalb für R nicht Fr. 300.00 angerechnet werden sollen. Ebenso lässt die Ehefrau eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Wohnkosten vermissen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indessen nachvollziehbar und ergeben Sinn. Damit bleibt es für alle Phasen bei den vorinstanzlich zugesprochenen Wohnkosten von Fr. 915.00 (Ehemann), Fr. 915.00 (U) und Fr. 300.00 (R).
Wie für die vorangegangenen Phasen betreffend vorsorgliche Massnahmen ist bei der Ehefrau von Wohnkosten von Fr. 915.00 und für C von Fr. 300.00 auszugehen. Die Ehefrau zog ab DD.MM.2021 mit ihrem Lebenspartner und C in ein Einfamilienhaus in M. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass dieses monatlich Fr. 2'900.00 koste, wobei die Höhe der von der Ehefrau geltend gemachten Wohnkosten seitens des Ehemanns bestritten werden. Grundsätzlich habe ein Ehegatte – bei genügenden finanziellen Mitteln – Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Lebensgestaltung. Was die Ehefrau als gleichwertig mit
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den bisherigen Lebensverhältnissen bezeichne, sei nicht gleichwertig. So bewohne sie neu ein Einfamilienhaus im Gegensatz zu einer Wohnung und zudem stünden C neu zwei Zimmer zur Verfügung. Insgesamt erscheine es nicht angemessen, die Kosten zulasten des Ehemanns derart zu erhöhen. Angemessen erscheine nach wie vor ein Betrag von Fr. 1'100.00 für die Ehefrau und Fr. 300.00 für C. Mit Berufung verlangt die Ehefrau die Anrechnung von Fr. 1'500.00 für sich, für C jedoch im Gegensatz zur vorherigen Phase, nicht mehr Fr. 500.00, sondern Fr. 440.00. Dazu führt sie nun aus, dass die ausgewiesenen Kosten für die Unterkunft der Ehefrau und C unbestritten geblieben seien. Es sei seitens der Vorinstanz nicht dargetan, weshalb von der üblichen Aufteilung der Wohnkosten in einem Konkubinat zu ¾ auf die Ehefrau mit den Kindern und ¼ für den Konkubinatspartner abgesehen werden solle. C beanspruche definitiv den meisten Platz, weshalb an der entsprechenden Aufteilung der Wohnkosten festzuhalten sei. Die Höhe dieser Kosten entspreche den bereits vorher gelebten Kosten. Die Ehefrau dürfe ihren Standard behalten, auch nach dem Auszug von D. Diese Kostenaufteilung trage zudem dem Umstand Rechnung, dass sich das Konkubinat sich wieder auflösen und die Ehefrau diesfalls an den gleichen Wohnkosten wie vor dem Konkubinat anknüpfen könne. Schliesslich weist die Ehefrau nochmals auf den erheblichen finanziellen Vorteil zugunsten des Ehemanns aus den IV-Renten für die Ehefrau und C hin.
Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zum gebührenden Unterhalt gehören die für die Fortführung des bisherigen Lebensstandards notwendigen Mittel, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau zulasten der Familienmittel mit dem Umzug in ein Einfamilienhaus in M erhöhte Wohnkosten beanspruchen will, während der Ehemann auf dem bisher gelebten Standard lebt. Der neue Mietzins der Ehefrau von Fr. 2'900.00 ist um Fr. 1'000.00 höher als jener der bisherigen 5.5-Zimmerwohnung und übersteigt sowohl den ehelichen Standard als auch das ortsübliche Normalmass. Immerhin ist zu sehen, dass der Partner der Ehefrau ebenfalls einen Wohnkostenbeitrag erbringen muss und dass die Miete des Hauses dann finanzierbar ist. Es bleibt somit bei den bisherig zugesprochenen Wohnkosten.
cc) Krankenkasse (KVG) Die Kosten der Krankenkasse sind ausgewiesen, und wurden mit Ausnahme der Kosten für C nicht beanstandet. Die Ehefrau will die Kosten von C mit insgesamt Fr. 180.00 (KVG und VVG) im Bedarf aufgeführt haben. Eine Begründung dazu fehlt gänzlich. Es ist auch nicht ersichtlich, ob es sich um einen Verschrieb handelt, zumal sie in den Phasen betreffend vorsorgliche Massnahmen immer von Fr. 145.00 ausgegangen ist. Es bleibt somit bei den folgenden (ausgewiesenen) Beträgen: Fr. 197.45 (Ehemann), Fr. 409.25
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(Ehefrau), Fr. 107.05 (C), Fr. 69.65 (R) und Fr. 319.85 (U). Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Beträge für die Zusatzversicherungen.
dd) Krankheitskosten Weiter wendet sich die Ehefrau gegen die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 95.00 und will ohne substantiierte Begründung Fr. 110.00 im Bedarf angerechnet haben. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten, welche bei der Ehefrau aufgrund ihrer invalidisierenden chronischen Krankheit (__________) anfielen, durchschnittlich Fr. 95.00 betragen (2018: Fr. 1'291.50; 2019: Fr. 1'106.20; 2020: Fr. 1'008.70; insgesamt Fr. 3'406.40/3/12; vgl. zum Ganzen vi-act. 41, Beilage 4). Dieser Betrag ist im Bedarf der Ehefrau anzurechnen.
ee) Arbeitsweg Während die nicht mehr erwerbstätige Ehefrau für sich Fr. 300.00 an Mobilitätskosten in Anspruch nimmt, wendet sie sich gegen die dem Ehemann zugesprochenen Fr. 311.00 für dessen Arbeitsweg (vgl. Berufung, S. 14). Die Vorinstanz klärte beim Arbeitgeber des Ehemanns ab, welche monatlichen Fahrtkosten ihm angerechnet wurden und werden. Gemäss Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom DD.MM.2019 bis DD.MM.2023 werden dem Ehemann Fr. 251.00 für den Arbeitsweg und Fr. 60.00 für übrige Privatkilometer belastet. In der Zeit vom DD.MM.2015 bis DD.MM.2019 wurden unter dem Titel Arbeitsweg Fr. 449.00 vom Lohn abgezogen sowie Fr. 120.00 unter dem Titel übrige Privatkilometer. Vor Vorinstanz anerkannte die Ehefrau den Betrag von Fr. 251.00, nicht aber die Fr. 60.00 für die Privatnutzung des Fahrzeugs im Bedarf des Ehemanns. Da sie für sich Mobilitätskosten im Umfang von Fr. 300.00 geltend macht und sie dies unbestritten nicht für die Erzielung eines Erwerbs benötigt, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Ehemann die Fr. 60.00 nicht auch angerechnet werden sollen. Es bleibt somit bei den Mobilitätskosten von Fr. 311.00 im Bedarf des Ehemanns.
In Bezug auf die Mobilitätskosten der Ehefrau ist zudem festzuhalten, dass weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht wurde, weshalb Mobilitätskosten zu ihrem Existenzminimum gehören sollen. So geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht eine volle Rente der Invalidenversicherung. Der Kompetenzcharakter für ein Fahrzeug oder eine anderweitige Notwendigkeit für ein Fahrzeug bzw. Kosten für den öffentlichen Verkehr ist folglich zu verneinen. Daran ändert auch das pauschale und nicht annähernd belegte Vorbringen nichts, wonach die Ehefrau, welche in ____ wohnt, aus "existenziellen" Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sein soll, damit sie einkaufen und C betreuen könne. Welches diese "existenziellen Gründe" sind, erklärt die Ehefrau jedenfalls nicht.
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Während diese Kosten im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als caput controversum in der Bedarfsrechnung belassen wurden, wären sie im vorliegenden, neuen Verfahren aus der Bedarfsrechnung als nicht ausgewiesen zu streichen. Immerhin werden sie im Bedarf der Ehefrau noch in dem Mass berücksichtigt, als es zu keiner Mangellage kommt.
Von U wird verlangt, dass sie mit Kindergarteneintritt von R ab August 2026 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit sind auch in ihrem Bedarf Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Da vorliegend von einem eher tiefen hypothetischen Einkommen von Fr. 2'677.00 ausgegangen wird und die Berufskosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Einkommenssituation und zum Gesamtbedarf der Ehegatten und Kinder stehen sollen (SIX, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.120), sind in ihrem Bedarf Kosten von schätzungsweise Fr. 50.00 anzurechnen.
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ff) Verpflegung Die Ehefrau wendet sich sodann auch gegen die von der Vorinstanz im Bedarf des Ehemanns aufgeführten Verpflegungskosten von Fr. 216.00 und macht geltend, diese seien nicht ausgewiesen (vgl. Berufung, Tabellen sowie S. 14). Die Berechnung der Vorinstanz stützt sich auf die steuerrechtlichen Ansätze (vgl. dazu: SIX, a.a.O., N 2.113 f.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 366; vgl. auch Schweizer Richtlinien) und erfolgte korrekt (Fr. 11.00 pro Arbeitstag x 235 Arbeitstage pro Jahr = Fr. 2'585.00 pro Jahr oder Fr. 216.00 pro Monat). Diese sind entsprechend zu übernehmen.
Ab August 2026 wird von U die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% erwartet. Demzufolge werden bei ihr Verpflegungskosten im Umfang von Fr. 108.00 (Fr. 11.00 pro Arbeitstag x 117.5 Arbeitstage pro Jahr = Fr. 1'292.50 pro Jahr oder Fr. 108.00 pro Monat) angerechnet.
d) Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, VVG) Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, erfolgt eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7). Damit sind zunächst die Steuern zu berücksichtigten.
d/aa) Steuern Die Steuern wurden seitens der Ehefrau sinngemäss angefochten. Ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Berechnung verlangt sie, dass beim Ehemann Fr. 616.00, bei der Ehefrau Fr. 400.00 und bei C Fr. 122.00 im Bedarf einzusetzen seien. Die Steuern sind anhand der anwendbaren Steuerkalkulatoren (www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) annäherungsweise zu ermitteln.1 Gestützt auf die errechneten Beträge (vgl. unten) ergeben sich für die Phase 1 beim Ehemann Steuern in der Höhe von geschätzt rund Fr. 450.00 pro Monat bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 60'760.00 (Eckdaten: Einkommen von rund Fr. 78'240.00, abzüglich Unterhalt von rund Fr. 480.00 [12 x Fr. 40.00], Berufslauslagen von Fr. 2'400.00, Verpflegung von Fr. 3'200.00, Krankenkasse von Fr. 4'200.00 [inkl. Krankenkasse für R ] sowie Kinderabzug
1 Dies deshalb, weil die einzubeziehenden Steuern vorab zu schätzen sind. Der derart errechnete Steuerbetrag wird erst anschliessend in die Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags eingesetzt, weshalb die für die Steuerberechnung hinzugezogenen und die in der Tabelle schlussendlich eingesetzten Zahlen leicht voneinander abweichen können. Angesichts der Geringfügigkeit der sich daraus ergebenden Abweichungen erweist sich dies als vertretbar.
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für R von Fr. 7'200.00 [vgl. Steuerbuch des Kantons St. Gallen, StB, 48, Nr. 1, Ziff. 1]; Tarif verheiratet [vgl. StB 48, Nr. 2], Berechnungsjahr 2023, Wohnort Q, Konfession. Bei der Ehefrau werden vermutungsweise aufgrund der Höhe der Rentenleistungen und mit Blick darauf, dass nur noch sehr geringe Unterhaltszahlungen gezahlt werden, sehr tiefe Steuern (schätzungsweise Fr. 50.00) anfallen. Es ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 25'070.00 (Eckdaten: Einkommen von rund Fr. 39'000.00 [inkl. Kinderzulage, Unterhalt von C und IV-Rente C], Krankenkasse von Fr. 4'200.00 [inkl. Krankenkasse für C] sowie Kinderabzug für C von Fr. 10'200.00 [vgl. Steuerbuch des Kantons St. Gallen, StB, 48, Nr. 1, Ziff. 1]; Tarif verheiratet [vgl. StB 48, Nr. 2], Berechnungsjahr 2023, Wohnort M, Konfession. Aufgrund des tiefen Betrags ist für C keine Steuerausscheidung vorzunehmen.
Für die Phase 2 ist beim Ehemann von Steuern von rund Fr. 350.00 (steuerbares Einkommen rund Fr. 53'780.00; Einkommen: Fr. 78'240.00, Unterhalt rund Fr. 7'460.00 und dieselben Abzüge) und bei der Ehefrau von rund Fr. 100.00 (steuerbares Einkommen von rund Fr. 32'050.00; Einkommen rund Fr. 39'000.00, zuzüglich Unterhalt und dieselben Abzüge) auszugehen. Auch bei U werden eher tiefe Steuern anfallen, da sie ein geschätztes Einkommen von monatlich Fr. 2'677.00 bzw. Fr. 32'124.00 pro Jahr erzielen wird. Mit den Abzügen (Pauschalabzug Berufskosten, Krankenkasse und Verpflegung; Tarif Alleinstehend [vgl. StB 48, Nr. 2]) wird ihre Steuerbelastung rund Fr. 150.00 betragen.
bb) Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie VVG Die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge der über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien (VVG) sind ausgewiesen und entsprechend zu übernehmen.
Wie bereits ausgeführt sind für die Beträge der Kommunikations- und Versicherungspauschale praxisgemäss Fr. 180.00 einzusetzen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 sowie KG SG FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 in Bezug auf die Pauschale von Fr. 180.00). Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 180.00 sowohl dem Ehemann wie auch der Ehefrau zusprach, was grundsätzlich korrekt wäre. Zusätzlich setzte sie ab Phase 5 jedoch auch bei U einen Betrag von Fr. 130.00 ein. Da U mit dem Ehemann im selben Haushalt wohnt, ist der Betrag nur einmal zu berücksichtigen (im Bedarf des Ehemanns). Beim Ehemann sowie der Ehefrau werden demzufolge insgesamt je Fr. 180.00 eingesetzt.
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cc) Hobbies Was die von der Ehefrau erneut verlangte Anrechnung von Kosten für Hobbies von C anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bedarf eines Kindes keine Kosten für Hobbies zu berücksichtigen sind. Allfällige Kosten sind aus dem allfälligen Überschussanteil des Kindes zu decken (vgl. BGer 5A_816/2019 E. 4.1.3).
dd) Was das Vorbringen der Ehefrau betrifft, wonach der Ehemann von ihrer Invalidität finanziell profitiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie vor der Geburt von C im hohen Pensum von 80% arbeitstätig war. Wäre es dabei geblieben, wären vermutungsweise insgesamt mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden als nun mit den zugesprochenen Rentenleistungen. Überdies ist die Ehefrau bzw. ihre Rechtsanwältin darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Rechtslage nicht mehr davon ausgeht, dass der eine Ehegatte vom anderen "profitieren" sollte, sondern dass die Ehegatten vielmehr gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB).
e) Berechnung der Unterhaltsleistungen Mit Bezug auf die Berechnung des Überschusses der Familie und die damit zusammenhängende Frage der Verwendung der Kinderrente von C für ihren Unterhalt, ist festzuhalten, dass die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind, nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGer 5A_513/2020 E. 4.3 m.w.H.). Dem Zweck von Art. 35 IVG entsprechend ist die Kinderrente für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGer 5P.346/2006 E. 3.3). Nach der in Art. 285 ZGB enthaltenen Regelung ist es mithin Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Das Zivilrecht erlaubt, eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung zu treffen und eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderrente sicherzustellen (BGE 134 V 15 E. 2.3.4; vgl. dazu auch KG SG FO.2018.20-K2).
Das Einkommen von C ist aufgrund ihrer Kinderrente als vergleichsweise hoch zu bezeichnen. Dem Solidaritätsgedanken entsprechend, erscheint es in der vorliegenden Konstellation als angezeigt, ihr Einkommen in die Gesamtrechnung miteinzubeziehen. R
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und C sind bei einer Gesamtbetrachtung aller Einkommen gleichgestellt. Angezeigt erscheint dieses Vorgehen insbesondere deshalb, da die finanziellen Verhältnisse teilweise knapp sind.
Der Miteinbezug der IV-Rente von C in die Gesamtberechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als es sich bei ihrer IV-Rente um eine von der Mutter abgeleiteten Rente handelt. Die IV-Rente als solche ist ein Ersatzeinkommen. Da ein Erwerbseinkommen der Mutter auch für die Gesamtberechnung berücksichtigt werden würde, erscheint dieses Vorgehen als begründet. Andernfalls käme es zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung zwischen Kindern, deren Eltern IV-Renten beziehen, und solchen, bei welchen die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
4. Berechnung der Unterhaltsleistungen a) Phase 1 (30. März 2023 [Rechtskraft Scheidung] bis 31. Juli 2026)
Gestützt auf das Dargelegte ergibt sich für die erste Phase folgende Berechnung: Ehemann R U Ehefrau C Zusammen Einkommen / Mt. Nettolohn 6'520.00 0.00 6'520.00 IV-Rente 2'027.00 2'027.00 IV-Kinderrente 811.00 811.00 PK-Rente 913.00 137.00 1'050.00 Kinderzulage 0.00 230.00 230.00 460.00 0.00 Total 6'520.00 230.00 0.00 2'940.00 1'178.00 10'868.00
Bedarf Grundbetrag 850.00 400.00 850.00 850.00 600.00 3'550.00 Wohnkosten 915.00 300.00 915.00 1'100.00 300.00 3'530.00 Krankenkasse 197.45 69.65 319.85 409.25 107.05 1'103.25 Krankheitskosten 95.00 95.00 Arbeitsweg / Mobilität 311.00 150.95 461.95 Verpflegung 216.00 216.00 Steuern 450.00 50.00 0.00 500.00 Kommunikation 180.00 180.00 360.00 VVG 45.80 31.00 142.05 104.80 38.60 362.25
Total Bedarf 3'165.25 800.65 2'226.90 2'940.00 1'045.65 10'178.45 Überschuss/Manko 3'354.75 -570.65 -2'226.90 0.00 132.35 *689.55 Überschussanteil 344.78 172.39 0.00 0.00 172.39 689.55 Unterhalt / Mt. (743.04) (2'226.90) - 40.04 40.04 * Überschuss der Ehefrau nicht miteingerechnet
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Ausser dem Ehemann weist einzig C einen Überschuss auf. Wie bereits erwähnt, werden im Bedarf der Ehefrau Mobilitätskosten nur in dem Mass berücksichtigt, als es zu keiner Mangellage kommt. Vorliegend sind folglich nur noch Fr. 150.90 anzurechnen. R und U weisen je Fehlbeträge auf, die der Ehemann vorab zu decken hat. Nach Tilgung dieser Beträge verbleibt ein Gesamtüberschuss von rund Fr. 690.00 (Überschuss Ehemann und C). Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ehemann und die beiden Kinder aufzuteilen. Der Ehefrau kommt keine Überschussbeteiligung (und auch sonst keine Unterhaltszahlungen) mehr zu, zumal ihre Ehe als nicht lebensprägend eingestuft wurde. Auch U partizipiert nicht am Gesamtüberschuss. Der Ehemann hat nach dem Dargelegten C einen Unterhalt von rund Fr. 40.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
b) Phase 2 (1. August 2026 bis zur Volljährigkeit von C bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)
In dieser Phase wird von U neu verlangt, dass sie im Umfang von 50% einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Sodann erfolgte eine Erhöhung der Kinderzulage. Gestützt auf das Dargelegte ergibt sich für die zweite Phase folgende Berechnung: Ehemann R U Ehefrau C Zusammen Einkommen pro Monat
Nettolohn 6'520.00 2'677.00 9'197.00 IV-Rente 2'027.00 2'027.00 IV-Kinderrente 811.00 811.00 PK-Rente 913.00 137.00 1'050.00 Kinderzulage 0.00 245.00 245.00 490.00 Total 6'520.00 245.00 2'677.00 2'940.00 1'193.00 13'575.00
Bedarf Grundbetrag 850.00 400.00 850.00 850.00 600.00 3'550.00 Wohnkosten 915.00 300.00 915.00 1'100.00 300.00 3'530.00 Krankenkasse 197.45 69.65 319.85 409.25 107.05 1'103.25 Krankheitskosten 95.00 95.00 Arbeitsweg / Mobilität 311.00 50.00 100.95 461.95 Verpflegung 216.00 108.00 324.00 Steuern 350.00 150.00 100.00 0.00 600.00 Kommunikation 180.00 180.00 360.00 VVG 45.80 31.00 142.05 104.80 38.60 362.25 Total Bedarf 3'065.25 800.65 2'534.90 2'940.00 1'045.65 10'386.45 Überschuss/Manko 3'454.75 -555.65 142.10 0.00 147.35 3'046.45 Überschussanteil 1'523.23 761.61 0.00 0.00 761.61 3'046.45 Unterhalt / Mt. 1'317.26 -142.10 - 614.26 614.26 *Überschuss der Ehefrau nicht miteingerechnet
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Aufgrund der Erwerbstätigkeit von U stehen mehr finanzielle Mittel zur Verfügung. Sie weist einen geringen Überschuss über dem familienrechtlichen Existenzminimum aus. Nach wie vor haben auch C und der Ehemann einen Überschuss. Wiederum sind der Ehefrau in ihrem Bedarf nur so viel Mobilitätskosten anzurechnen, als dass es zu keiner Mangellage kommt. Folglich sind ihr Fr. 100.95 zuzugestehen. In dieser Phase weist nach dem Gesagten nur noch R ein Manko auf. Für die Berechnung wird wiederum nur auf den Überschuss des Ehemanns und von C abgestellt, zumal weder die Ehefrau noch U in die Überschusspartizipation miteinbezogen werden bzw. ihnen vorliegend kein Unterhalt zukommt. Der vorliegend zu berücksichtigende Gesamtüberschuss (Ehemann und C) ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ehemann sowie die Kinder zu verteilen. Damit hat der Ehemann C noch einen Unterhalt von rund Fr. 615.00 zuzüglich allfällig erhaltene Kinder bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.
c) Nach dem Dargelegten wird der Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C ab 30. März 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 40.00 zuzüglich Kinderzulagen und ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 620.00 zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.
5. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 6 ihres Entscheides indexiert. Dies wurde nicht angefochten. Da die Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Entscheid neu festgelegt werden und die entsprechende Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben ist, ist auch die in Ziffer 6 des Entscheids vorgenommene Indexierung praxisgemäss neu zu fassen und gleichzeitig zu aktualisieren. Neu basieren die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 106.9 Punkten (Stand Dezember 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.
IV.
1. Der Prozesskostenspruch gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Ziffer 10 des Entscheides) ist nicht angefochten und bleibt damit unverändert.
2. a) Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz
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1 ZPO werden diese Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese Grundregel, die das Erfolgsprinzip statuiert, gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 106 N 1a). Abweichend vom Erfolgsprinzip können in Familiensachen die Prozesskosten auch nach Ermessen verlegt werden, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist rein vermögensrechtlich. Eine Abweichung vom Erfolgsprinzip ist daher nicht gerechtfertigt. Die Ehefrau unterliegt hinsichtlich der Frage des nachehelichen Unterhalts. So wird ihr auch in vorliegendem Verfahren kein solcher zuerkannt. Weiter unterliegt die Ehefrau hinsichtlich der Unterhaltsbeträge von C. Diesbezüglich sprach die Vorinstanz für C Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 0.00 (30. März 2023 bis 30. Juni 2023), Fr. 74.00 (1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026) sowie Fr. 668.00 (1. August 2026 bis zur Volljährigkeit / Abschluss angemessene Erstausbildung) zu. Diese Beträge wurden leicht gekürzt (Fr. 40.00 statt Fr. 74.00 und Fr. 615.00 statt Fr. 668.00). Sodann variiert die Dauer der verschiedenen Phasen im Vergleich zu jenen der Vorinstanz. Dies wirkt sich allerdings nicht zu Gunsten der Ehefrau aus. Damit ist die Ehefrau bzw. Berufungsklägerin als vollständig unterliegend zu betrachten. Die auf Fr. 3'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 10 Ziff. 221 GKV) sind somit ihr aufzuerlegen. Der Verlegung der Gerichtskosten entsprechend hat die Ehefrau den Ehemann für dessen Anwaltskosten zu entschädigen (dazu sogleich).
Sowohl die Ehefrau wie auch der Ehemann ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Ehefrau wie auch dem Ehemann bereits seitens der Vorinstanz bewilligt (vgl. vi-Entscheid) und ist ihnen weiterhin zu gewähren, erscheint doch ihre Bedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen. Da die Angelegenheit überdies weder einfach noch unbedeutend war, wird beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege umfassend bewilligt, womit die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten vorläufig der Staat trägt.
Die Rechtsanwältin des Ehemannes, T, macht für die beiden Berufungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen und Scheidungsfolgen) ein Honorar von insgesamt Fr. 6'016.45. Ihre Honorarforderung erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 26 HonO sowie Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das Verfahren betreffend Scheidungsfolgen sowie jenes betreffend vorsorgliche Massnahmen erscheinen ungefähr gleich aufwendig. Rechtsanwältin T ist daher von der Ehefrau für das vorliegende Verfahren mit Fr. 3'008.25 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Honorars wird Rechtsanwältin T vom Staat mit Fr. 3'008.25 (inkl. Barauslagen und
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MWST) entschädigt. Im Umfang dieser Entschädigung geht die Forderung auf den Staat über.
Die Rechtsanwältin der Ehefrau, Rechtsanwältin S verlangt im Scheidungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5'140.10, wobei sie auch den Aufwand für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen darin erwähnt. Insgesamt erscheint es angemessen, für dieses in etwa gleich aufwendige Verfahren, die Hälfte zuzusprechen. Rechtsanwältin S ist für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'570.05 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 26 HonO sowie Art. 31 Abs. 3 AnwG).
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin S vom Staat entschädigt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit gilt dies auch für Rechtsanwältin T (vgl. oben). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Prozesskosten nur vorschiesst und sie später zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Rechtsanwältin S und Rechtsanwältin T werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihren Mandanten kein zusätzliches Honorar verlangen dürfen (Art. 11bis HonO).
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Entscheid des Präsidenten als verfahrensleitendem Richter:
1. A wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin S als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
2. B wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin T als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Entscheid der II. Zivilkammer:
1. Der Entscheid des Kreisgerichts Z vom DD.MM.2022 wird in den Ziffern 3, 5 und 6 aufgehoben und bleibt im Übrigen unverändert. Anstelle der Ziffern 3, 5 und 6 gilt, was folgt:
2. B wird verpflichtet, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an C (jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, sofern sie bezogen werden [können]) zu bezahlen:
a) Fr. 40.00 vom 30. März 2023 bis 31. Juli 2026 b) Fr. 615.00 vom 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 106.9 Punkten (Stand Dezember 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.
4. Soweit weitergehend, wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3'000.00 bezahlt A. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten vorläufig der Staat.
FO.2023.4-K2 29/30
6. A hat B als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren Fr. 3'008.25 zu bezahlen.
7. a) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin S, wird vom Staat mit Fr. 2'570.05 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt.
b) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B, Rechtsanwältin T, ist von A mit Fr. 3'008.25 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Honorars wird Rechtsanwältin T vom Staat mit Fr. 3'008.25 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. Im Umfang dieser Entschädigung geht die Forderung auf den Staat über.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Versand an – Rechtsanwältin S (E; im Doppel) – Rechtsanwältin T (E; im Doppel) – Kreisgericht Z (A)
am
FO.2023.4-K2 30/30
Rechtsmittelbelehrung Streitwert: über Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.
Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.
Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht
Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025 Art. 125 ZGB: Lebensprägende Ehe verneint (sehr kurze Ehe von 19 Monaten und das Kind kam vor der Ehe zur Welt). Ehefrau arbeitete nach der Geburt während rund 1 ½ Jahren in einem 80% Pensum, später 60%. Ursprünglicher Lebensplan war somit, dass beide erwerbstätig bleiben. Zufolge gravierender Krankheit schliesslich gänzliche Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die Aufgabe war jedoch nicht ehebedingt. Trennung kurz nach Aufgabe der Arbeitsstelle (E. III.1).
2026-04-10T06:47:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen