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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.07.2024 FO.2023.15-K2

30. Juli 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·8,225 Wörter·~41 min·4

Zusammenfassung

Art. 2 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 124b Abs. 2, Art. 181 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bindungswirkung eines migrationsrechtlichen Entscheids, wonach eine Scheinehe vorliege, für das familienrechtliche Verfahren verneint, zumal der Ehemann dort nicht Partei war. Forderung des Ehemanns auf eine Ausgleichszahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung nach sehr kurzem Zusammenleben bzw. nach sehr langem Getrenntleben. Offenbarer Rechtsmissbrauch wegen angeblicher "Scheinehe" verneint (E. III.1 ff.). Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung der Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Verweigerung der Vorsorgeteilung, da eine solche unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB wäre (E. III.5). Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedingung der Abtretung des Prozessgewinns, soweit den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigend. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juli 2024, FO.2023.15-K2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2023.15-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.10.2024 Entscheiddatum: 30.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 30.07.2024 Art. 2 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 124b Abs. 2, Art. 181 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bindungswirkung eines migrationsrechtlichen Entscheids, wonach eine Scheinehe vorliege, für das familienrechtliche Verfahren verneint, zumal der Ehemann dort nicht Partei war. Forderung des Ehemanns auf eine Ausgleichszahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung nach sehr kurzem Zusammenleben bzw. nach sehr langem Getrenntleben. Offenbarer Rechtsmissbrauch wegen angeblicher "Scheinehe" verneint (E. III.1 ff.). Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung der Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Verweigerung der Vorsorgeteilung, da eine solche unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB wäre (E. III.5). Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedingung der Abtretung des Prozessgewinns, soweit den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigend. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juli 2024, FO.2023.15-K2). Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_574/2024). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 30. Juli 2024 Geschäfts-Nr. FO.2023.15-K2 / ZV.2023.83-K2 / ZV.2023.106-K2

Parteien A.__,

Berufungskläger, vertreten von Rechtsanwalt C.__,

und

B.__,

Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt D.__,

Gegenstand Scheidungsfolgen

FO.2023.15-K2 2/22

Erwägungen

I.

1. B.__ und A.__ heirateten am DD.MM.1998 in G.__. Beide leben schon seit Jahren getrennt (vi-act. 33; vi-act. 71, S. 9 [Prot. HV]). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 machte die Ehefrau beim Kreisgericht H.__ eine Scheidungsklage anhängig. Da weder an der Einigungsverhandlung vom 27. November 2020 noch jener vom 27. Juli 2021 und auch danach keine Einigung zwischen den Parteien zustande kam, wurde am 26. August 2021 ein (einfacher) Schriftenwechsel angeordnet und die Parteien nach dessen Durchführung zur Hauptverhandlung vorgeladen, welche am 13. Januar 2023 stattfand. Gleichentags fällte das Kreisgericht H.__ den folgenden Entscheid (IN.2020.120-[…]), welcher den Parteien am 19. Januar 2023 schriftlich eröffnet wurde:

1. Die zwischen B.__ und A.__ am DD.MM.1998 in G.__ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. B.__ und A.__ schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt. 3. In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei die Aktiven und Passiven, die sie derzeit besitzt bzw. die derzeit auf ihren Namen lauten. Damit sind B.__ und A.__ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die Teilung des Vorsorgeguthabens aus der zweiten Säule wird verweigert. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von CHF 4'500.00, hat A.__ zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt vorläufig der Staat diese Kosten. Sie werden mit dem von B.__ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. B.__ wird das Rückgriffsrecht auf A.__ im Betrag von CHF 1'800.00 eingeräumt. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.__ wird abgewiesen. 7. A.__ hat B.__ für die Parteikosten mit CHF 5'456.10 zu entschädigen. 8. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt C.__, für die unentgeltliche Vertretung von A.__ im Verfahren IN.2020.120-[…] betreffend Ehescheidung mit CHF 4'624.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

2. Nachdem die begründete Fassung des Entscheids vom 13. Januar 2023 am 5. April 2023 an die Parteien versandt worden war, erhob A.__ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 15. Mai 2023 (FO/1, nachfolgend "Berufung") beim Kantonsgericht St. Gallen fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen:

1. Die Ziffern 3, 4, 5, sowie 7 des Urteils des Kreisgerichts H.__ vom 13.01.2023 seien aufzuheben und es seien die während der Ehe angesparten und geäufne-

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ten Vorsorgeguthaben je hälftig zu teilen und auszugleichen und es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz gemäss Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihren Vorsorgeausweis mit der Bewertung per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens vom 27.09.2021 zu edieren. Es sei das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben der Berufsbeklagten in der 2. Säule per Einleitung des Scheidungsverfahrens hälftig zu teilen und dem Berufungskläger auf dessen Freizügigkeitskonto gutzuschreiben, mindestens jedoch CHF 42'460.20 nebst 5% Zins ab Rechtskraft der Scheidung. 3. Güterrechtlich sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens Fr. 52'243.39 zu bezahlen nebst 5% Zins ab Rechtskraft der Scheidung. 4. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, zwecks detaillierter Bezifferung der güterrechtlichen Forderung des Berufungsklägers den Bestand ihres gesamten Vermögens per Einleitung des Scheidungsverfahrens vom 27.09.2021 zu edieren, insbesondere die Kontoauszüge der I.__, der J.__ sowie der K.__ sowie ihre Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2020. 5. Eventualiter sei die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Es sei vom Erheben eines Kostenvorschusses sowie von Gerichtskosten zulasten des Berufungsklägers abzusehen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, respektive zu Lasten des Staates infolge zu bewilligender unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

3. In der Folge wurden die erstinstanzlichen Akten eingeholt (vgl. FO/4) und B.__ (Berufungsbeklagte) am 2. Juni 2023 eine Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (FO/9). Ihre Berufungsantwort, mit welcher sie folgende Anträge stellte, datiert vom 5. Juli 2023 (FO/20, nachfolgend "Berufungsantwort"):

1. Die Berufungsanträge gemäss Eingabe des Berufungsklägers vom 15.05.2023 seien abzuweisen; ev. sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen. 2. Es sei das Urteil des Kreisgerichtes H.__, vom 19.01.2023, zu bestätigen, insbesondere bezüglich der nicht angefochtenen Punkte. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

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4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 (FO/23) reichte der Berufungskläger zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Desgleichen liess sich auch die Berufungsbeklagte am 2. August 2023 (FO/25) ein weiteres Mal vernehmen. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 16. Mai 2024 (FO/28) eine Honorarnote ein. Weitere Eingaben seitens der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h., sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in den Entscheidgründen mit den Vorbringen der Parteien auseinandersetzte, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt es den Parteien, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden sind. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012).

2. Vorliegend genügt die rechtzeitig erhobene Berufung den vorstehenden Anforderungen, weshalb auf diese einzutreten ist.

3. Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage bleibt zudem Folgendes anzumerken: In ihrer Berufungsantwort vom 5. Juli 2023 (Berufungsantwort, S. 3) führt die Berufungsbeklagte unter anderem aus, der Scheidungspunkt sei in Rechtskraft erwachsen und der Berufungskläger als Geschiedener könne vom Gericht folglich nicht verlangen, es seien noch die Nebenfolgen der Scheidung "abzuwandeln", da solches das (weitere) Bestehen der Ehe voraussetzen würde. Dementsprechend fehle es dem Berufungskläger an der Legitimation, weshalb auf dessen Berufung nicht einzutreten sei. Diese Ausführungen erscheinen als völlig abstrus und entbehren jeder Grundlage. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO

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hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (nur) im Umfang der Berufungsanträge. Umgekehrt bedeutet dies, dass die angefochtenen Scheidungsfolgen berufungsweise noch zu beurteilen sind. Unter diesen Umständen ist auf die Entgegnungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 (FO/23, S. 2 f.) und jene der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 2. August 2023 (FO/25, S. 3 f.) – nicht weiter einzugehen.

4. Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für Gesuche betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. VII.) der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a und c EG ZPO).

5. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. E. III.1.) und die Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben (vgl. E. III.5.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. VIII.) strittig. Hinsichtlich Scheidungspunkt (Ziffer 1 des Dispositivs), nachehelichem Unterhalt (Ziffer 2), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten (Ziffer 6) und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Berufungsklägers (Ziffer 8) ist der Entscheid des Kreisgerichts H.__ vom 13. Januar 2023 am 6. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen.

6. Für die Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen der Dispositions- und der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 55 ZPO; Art. 58 ZPO). Mithin ist es Sache der Parteien, dem Gericht den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt darzulegen. Dieses hat den Sachverhalt nicht von sich aus abzuklären. Bei geltender Verhandlungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Auch Klageänderungen sind nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 16). Die Parteien können deshalb nicht beliebig neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Im Gegenteil ist schon im erstinstanzlichen Verfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel beschränkt. Eine Beschränkung für neue Tatsachen und Beweismittel besteht auch im Berufungsverfahren, ansonsten die erstinstanzliche Regelung des Sinnes entbehrte. Die Regelung von Art. 317 ZPO ist abschliessend. Die kumulativen

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Voraussetzungen sind in Art. 317 Abs. 1 ZPO somit definitiv geordnet. Art. 229 Abs. 3 ZPO, der für die Untersuchungsmaxime betreffend erstinstanzliche Noven eine Ausnahme macht, findet keine Anwendung (z.B. BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 317 N 1). Allfällige Noven (auch die echten) müssen ohne Verzug, d. h. möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. ihrer Entdeckung der Berufungsinstanz unterbreitet werden. Ohne Verzug heisst binnen einer oder höchstens zwei Wochen seit Entdecken, jedoch bis zum Schluss des Berufungsverfahrens. Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Es ist allenfalls eine selbständige Noveneingabe zu verfassen, damit die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO eingehalten werden können.

7. Auch die Regelung der beruflichen Vorsorge untersteht – zumindest im zweitinstanzlichen Verfahren – nicht der Offizialmaxime (BGer 5A_408/2018 E. 5 e contrario). Ebenso wenig gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_111/2014 E 4.2; 5A_631/2018 E. 3.2.2). Dies bedeutet, dass auch in diesem Bereich kein uneingeschränktes Novenrecht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO besteht. Vielmehr gilt auch hier die Novenschranke von Art. 317 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nicht bzw. nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.3; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a).

III.

Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung 1. Die Vorinstanz verneinte in ihrem Entscheid vom 13. Januar 2023 – kurz zusammengefasst – jegliche Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung aus zwei Gründen: Zum einen hätten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart und zum anderen sei eine Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung rechtsmissbräuchlich, da eine Scheinehe vorliege.

Betreffend die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung argumentierte die Vorinstanz, dass auch für Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung der offensichtliche Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB vorbehalten bleibe. Dieser Grundsatz ermögliche es, die Wirkungen des Gesetzes in bestimm-

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ten Fällen zu korrigieren, in denen die Ausübung eines behaupteten Rechts zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führe. Art. 2 Abs. 2 ZGB verhindere die Durchsetzung bloss formaler Rechte, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen stehe. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB finde der offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Wann ein solcher Missbrauch vorliege, sei anhand der konkreten Umstände zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten seien. Zu diesen zähle unter anderem auch die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts. Rechtsmissbrauch liege etwa dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werde, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle oder anders formuliert, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtes zu einem stossenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Resultat führe. Offenbarer Rechtsmissbrauch sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel sei das formelle Recht zu schützen und ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Vorliegend sei aufgrund der vorhandenen Indizien sowie den Erwägungen im fremdenpolizeilichen Verfahren aus dem Jahr 2000 der Feststellung des Bundesgerichts und dessen Vorinstanzen zu folgen, wonach eine Scheinehe vorliege. Damit sei die Berufung des Beklagten auf die Rechtswirkungen der Ehe als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Berufung auf die Ehe und die sich daraus ergebenden Scheidungsnebenfolgen stelle angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, eine zweckwidrige Verwendung des Instituts der Ehe dar und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb auch deshalb keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei (vi-Entscheid, S. 10 f.).

Überdies wies die Vorinstanz darauf hin, das Bundesgericht habe im Rahmen des im Jahr 2000 gegen die Berufungsbeklagte geführten fremdenpolizeilichen Verfahrens festgestellt, dass die Parteien den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten, weshalb den Parteien bereits aus diesem Grund keine gegenseitigen Ansprüche aus Güterrecht zuständen. Einen Entscheid betreffend Güterstand fällte die Vorinstanz aber nicht und liess die Frage offen (vi-Entscheid, S. 11).

2.a) Der Berufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen (Berufung, S. 4 ff.; FO/23, S. 3 f.), die Vorinstanz stütze ihre Behauptung, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Aufteilung der Vorsorge sei rechtsmissbräuchlich, einzig auf den Bundesgerichtsentscheid vom 24. November 2000, an welchem Verfahren ausschliesslich die Berufungsbeklagte beteiligt gewesen sei. Damals sei es um die Frage gegangen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Berufungsbeklagten durch die kantonalen Behörden rechtmässig erfolgt sei. Der Berufungskläger sei in jenem Verfahren nie Partei gewesen.

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Er habe nie eine Stellungnahme abgeben und sich auch nicht zu den unzutreffenden und zum Teil ehrenrührigen Unterstellungen der Behörden äussern können. Zudem sei das Bundesgericht in Übernahme der unzutreffenden Behauptung des Verwaltungsgerichts von einem Ehevertrag auf Gütertrennung ausgegangen, ohne dies zu überprüfen. In sämtlichen Entscheiden jenes Verfahrens sei keine Aktennummer und auch kein Aktenstück erwähnt, aus welchem sich die Behauptung der Gütertrennung belegen liesse. Bezeichnenderweise habe die Berufungsbeklagte anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 13. Januar 2023 auch keinen Ehevertrag eingereicht. Sowohl die Ehe als auch deren Verlauf und Gestaltung seien von den Ehegatten ausdrücklich gewollt gewesen. Die Parteien hätten aus Zuneigung geheiratet. Es werde bestritten, dass der Berufungskläger von einer Scheinehe gesprochen habe und es bestehe diesbezüglich auch keine schriftliche Anerkennung des Berufungsklägers. Es stehe fest, dass mit der gelebten Ehe auch die Wirkungen gemäss Gesetz beim Auflösen derselben zur Anwendung gelangen müssten, zumal die Berufungsbeklagte selber behauptet habe, den Berufungskläger wirtschaftlich unterstützt zu haben, etwa bei der Anschaffung eines Wohnwagens, welcher bis heute vom Berufungskläger bewohnt werde. Weiter habe die Berufungsbeklagte ausdrücklich erwähnt, sie habe alle Rechnungen und Schulden bezahlt. Letztendlich begründe die Vorinstanz nicht, worin eine echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bestanden habe. Offensichtlich habe den Parteien das Wissen um die Bande der Ehe genügt, was auch der Umstand beweise, dass keine der Parteien in all den Jahren des Getrenntlebens eine Fremdbeziehung eingegangen sei. Letztendlich sei das Urteil der Vorinstanz moralisierend und greife in die Gestaltungsfreiheit der Ehepartner ein, was keinen Rechtsschutz verdiene. Im Ergebnis sei somit von einer echten Ehe auszugehen mit all ihren Wirkungen. Mangels Ehevertrags bestehe eine Errungenschaftsbeteiligung, wonach jeder Ehegatte Anspruch auf die halbe Errungenschaft des anderen besitze. Dasselbe gelte auch für den Vorsorgeausgleich, wonach jeder Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe geäufneten Kapitals habe.

b) Die Berufungsbeklagte stellt sich – soweit ihre Ausführungen nachvollzogen werden können – auf den Standpunkt (Berufungsantwort, S. 5 ff.; FO/25, S. 3 ff.), dem Berufungskläger gehe es nur darum, bei seiner Frau abzukassieren, welche durch ihn in schwerste Nöte gebracht und bedroht worden sei. Beim Berufungskläger handle es sich um einen flottant lebenden Rechtsgenossen, welcher nie etwas bezahle und dies auch nie tun werde. Solches Verhalten verdiene keine Unterstützung. Bezüglich des fraglichen Bundesgerichtsentscheides verhalte es sich in der Schweizerischen Rechtsordnung so, dass ein Bundesgerichtsurteil eine gerichtliche Äusserung sei, und es nicht möglich sei, daran

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herumzumäkeln. Betrachte man die Entscheide in jenem Verfahren, dann müsse die Konsequenz sein, dass die Behörden dafürgehalten hätten, es sei gar keine Ehe vorhanden. Ein Band der Ehe habe nie bestanden, was aktenmässig belegt sei. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger den Rechtsmissbrauchsvorwurf bestreiten werde. Es gehe im erstinstanzlichen Urteil aber nicht nur um einen Aspekt des Rechtsmissbrauchs, sondern die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien von A-Z als rechtsmissbräuchlich eingestuft worden.

3.a) Zu prüfen ist primär, ob die Forderung des Berufungsklägers auf eine Ausgleichszahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung rechtsmissbräuchlich ist. Die Vorinstanz bejahte diese Frage und ging von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Berufungsklägers aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, es sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe handle, weshalb die Berufung des Berufungsklägers auf die Rechtswirkungen der Ehe rechtsmissbräuchlich sei, da es sich um eine zweckwidrige Verwendung des Instituts der Ehe handle, die keinen Rechtsschutz verdiene (vi-Entscheid, S. 10 f.). Die Berufungsbeklagte, die in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2021 (vi-act. 30) noch die Frage aufgeworfen hatte, ob die Ehe der Parteien, wenn "wie vom Bundesgericht unterstellt" eine Scheinehe vorliege, überhaupt geschieden werden könne, sprach sich gegen die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus und begründete dies damit, es sei nicht nur stossend, sondern auch rechtsmissbräuchlich, den Berufungskläger, welcher die Berufungsbeklagte geschlagen und bedroht habe und gegen den ein Rayonverbot ausgesprochen worden sei, an diesen Geldern partizipieren zu lassen (vi-act. 30, S. 2). In ihrer Klagebegründung vom 27. September 2021 (vi-act. 42, S. 2) stellte sie dann aber keine entsprechenden Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung, sondern machte lediglich geltend, da die Parteien gar nicht zusammengelebt hätten und der Berufungskläger die Berufungsbeklagte nie unterstützt habe, sondern im Gegenteil von ihr profitiert habe bzw. profitieren wolle, erstaune es doch sehr, wenn er nun monetäre Ansprüche stelle. Das, was als Rechtsmissbrauch bezeichnet werde, scheine in "optima forma" gegeben zu sein (vi-act. 42, S. 4 und 5). An der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2023 stellte sie sich schliesslich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe festgestellt, dass die Gütertrennung vereinbart worden sei, weshalb es in güterrechtlicher Hinsicht nichts auszugleichen gebe (vi-act. 72, S. 1). Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich der Berufungskläger rechtsmissbräuchlich verhalten habe bzw. verhalte (vi-act. 35, S. 2; vi-act. 46, S. 12). Auch in

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der Berufung vom 15. Mai 2023 bestritt der Berufungskläger das Vorliegen einer Scheinehe und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seinerseits (Berufung, S. 6 ff., S. 17 f.).

b) Vorab ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlich vorgesehenen Rechtswirkungen ist (BGE 121 III 149 E. 2b; BGE 97 II 7 E. 3). Soweit nicht eine Eheungültigkeit (Art. 104 ff. ZGB), namentlich im Sinne von Art. 105 Ziff. 4 ZGB vorliegt, ist auch eine Scheinehe zu scheiden und es sind die Nebenfolgen der Scheidung nach den gesetzlichen Vorgaben zu regeln. Der Gesetzgeber hat es – anders als beim nachehelichen Unterhalt und beim Vorsorgeausgleich – abgelehnt, im Güterrecht eine Härteklausel vorzusehen, wonach das Gericht aus Billigkeitsgründen eine andere als die gesetzliche Beteiligung am Vorschlag hätte festlegen können. Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rechte findet also grundsätzlich voraussetzungslos statt.

Zwar kann einer als stossend bzw. offensichtlich unbillig erscheinenden Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorschlagsanteil über das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB begegnet werden. Indessen ist ein Rechtsmissbrauch nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 III 497 E. 4.6 m.H.; BGE 136 III 455 E. 4.1; Fam- Komm Scheidung-STECK/FANKHAUSER, 4. Aufl., Art. 215 N 1; BK ZGB-HAUSHEER/REUS- SER/GEISER, 1992, Art. 215 N 12), denn der Gesetzgeber wollte nicht jedem, sondern nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch den Rechtsschutz verweigern. Im Zweifel ist das formelle Recht zu schützen und ein Rechtsmissbrauch zu verneinen, denn die Norm dient als korrigierender Notbehelf nur für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BSK ZGB-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl., Art. 2 N 27 ff.). Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist von jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten. Allerdings trifft diejenige Partei, welche sich auf Rechtsmissbrauch beruft, die Beweislast für die besonderen Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen. Rechtsmissbrauch ist folglich von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetragen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede des Rechtsmissbrauchs bedarf es indessen nicht (BGE 134 III 52 E. 2.1; BGE 133 III 497 E. 5.1; BK ZGB-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, 2012, Art. 2 N 87 f.).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass mit BGer 2A_378//2000 für dieses Verfahren keineswegs verbindlich festgestellt ist, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Scheinehe vorlag. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bindungswirkung der

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materiellen Rechtskraft nur dann zu beachten, wenn das streitige Rechtsverhältnis mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. M.a.W. sind die Urteilserwägungen nur heranzuziehen, soweit sie zur Feststellung der Bedeutung des Dispositivs und der Identität des Anspruchs, auf den es sich bezieht, erforderlich sind. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGE 123 III 16 E. 2a; BGer 5C.78/2006 E. 3.1; BGE 121 III 474 E. 4a; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 404). Überdies ist wesentlich, dass der Ehemann nicht Partei war im Verfahren, das zu BGer 2A_378//2000 führte. Eine Bindungswirkung ist deshalb auch aus diesem Grund unmöglich.

Vorliegend waren weder die Scheinehe noch der Güterstand der Gütertrennung in den Dispositiven der vor zwanzig Jahren ergangenen ausländerrechtlichen Entscheide festgehalten worden, sondern diese wurden den Entscheiden lediglich als Tatsachen zugrunde gelegt. Mithin kann nicht unbesehen auf die im damaligen Verfahren getroffenen – und auf dem damaligen Wissenstand beruhenden – Einschätzungen, bei der Ehe der Parteien handle es sich um eine Scheinehe und die Ehegatten würden dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen, abgestellt werden. Vielmehr wäre diese Frage – falls erforderlich – im Rahmen des vorliegenden, familienrechtlichen Verfahrens (nochmals) frei zu prüfen, zumal beide Punkte seitens des Berufungsklägers, welcher im damaligen ausländerrechtlichen Verfahren nicht Partei war, bestritten wurden. Lediglich am Rande bleibt zudem anzumerken, dass sich auch die Berufungsbeklagte selbst – zumindest anfänglich – nicht über die Tragweite der damaligen Erwägungen des Bundesgerichts im Klaren gewesen zu sein scheint (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 23. Juli 2021 [vi-act. 30, S. 2]: "Zum anderen ist im Moment nicht bekannt, wie das Bundesgericht die eigene «Feststel

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lung» des Vorliegens einer Scheinehe in einem eherechtlichen Verfahren qualifizieren würde.").

c) Ob die Berufungsbeklagte, die im vor über zwanzig Jahren geführten ausländerrechtlichen Verfahren vom selben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Verfahren vertreten wurde, überhaupt in einer dem Prozessrecht genügenden Weise ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers vorgetragen hat, kann letztlich offenbleiben. Von Belang ist indessen, dass sie sich im damaligen Verfahren über sämtliche Instanzen hinweg gegen die Feststellung wehrte, es liege eine Scheinehe vor (vgl. vi-act. 51.2 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. August 2000]), bevor sie dann im vorliegenden Verfahren eine eigentliche Kehrtwende vollzog, und nunmehr selbst das Vorliegen einer Scheinehe behauptet (vgl. vi-act. 71, S. 8), ohne diese Änderung ihrer Sichtweise auch nur ansatzweise zu begründen. Der lapidare Hinweis, im Migrationsverfahren sei es um andere Ziele und einen anderen Sachverhalt gegangen als im Scheidungsverfahren (Berufungsantwort, S. 7; FO/25, S. 5), vermag diesen Widerspruch weder zu erklären, geschweige denn aufzulösen.

d) Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bereits am 24. November 2000, mithin rund zweieinhalb Jahre nach der Eheschliessung (DD.MM.1998), gegen die Berufungsbeklagte entschied und ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Wäre auch aus Sicht der Ehefrau eine Scheinehe vorgelegen, wie sie das nunmehr behauptet, hätte sie die Ehe schon längst auflösen lassen können, zumal sie das ihr seitens der damaligen Behörden unterstellte Ziel, mittels Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, letztlich auf anderem Wege erreichte. Denn nach dem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts hätte sie damals an sich ausreisen müssen, was ihr aufgrund fehlender Papiere aber nicht möglich war (vi-act. 71, S. 4 und 7). In der Folge wurde ihr dann doch noch – aus humanitären Gründen – eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vi-act. 71, S. 1). Schliesslich wurde sie in L.__ eingebürgert (vi-act. 4, S. 2), wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann dies der Fall war. Wären die Parteien die Ehe damals tatsächlich ausschliesslich zwecks Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung, mithin also eine Scheinehe eingegangen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsbeklagte über mehr als 20 Jahre hinweg mit der Scheidung zuwartete (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere BGer 5A_694/2018 E. 4.2). Ob sie aus anderen Gründen einen Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Ehe zog, ist zwar nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, die Inanspruchnahme eines Rechts sei rechtsmissbräuchlich, obwohl dies die Beru-

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fungsbeklagte selber und problemlos hätte abwenden können, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint dies seinerseits als widersprüchlich, worauf auch der Berufungskläger hinweist (Berufung, S. 5; FO/23, S. 4; vgl. auch vi-act. 46, S. 6 und 12).

e) Zwar trifft es zu, dass beim Vorliegen einer Scheinehe durchaus ein Rechtsmissbrauch vorliegen könnte (BGE 136 III 449 E. 4.5.1; BGE 133 III 497 E. 5.2). Ob eine solche vorliegt, wurde aber mit BGer 2A_378//2000 für das vorliegende Verfahren wie erwähnt keineswegs verbindlich festgestellt (vgl. E. III./3.b hiervor). Sodann zeichnen auch die im Rahmen der persönlichen Befragung gemachten Aussagen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2023 kein klares Bild ihrer Beweggründe für die Eheschliessung (vgl. etwa die Aussagen des Berufungsklägers in act. 71, S. 3: "V: Sie haben für sich entschieden, dass sie heiraten möchten? M: Ja, das war mein Wille. V: Haben Sie ihr das mitgeteilt…? M: Ja. V: War es eine Scheinehe? M: Von mir aus nicht." sowie jene der Berufungsbeklagten in vi-act. 71, S. 7: "V: Ist es zu einer Liebesbeziehung gekommen? F: Irgendwie… Aber ich würde nichts sagen, dass das Liebe war. V: Sondern? F: Zuneigung vielleicht. Ein Versuch." K1: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt eine Zuneigung für ihn verspürt? F: Nein. Ich dachte, dass sich das vielleicht entwickelt."). Angesichts der Aussagen der Parteien kann das Vorliegen eines Ehewillens zu Beginn der Ehe deshalb nicht schlechthin verneint werden, zumal an dessen Vorliegen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 2 N 264). Ob der Berufungskläger anlässlich der Einigungsverhandlung vom 27. Juli 2021 (vi-act. 33) tatsächlich eingeräumt haben soll, es handle sich um eine Scheinehe, wie ihm die Vorinstanz unterstellt (vi-Entscheid, S. 11) und von ihm bestritten wird (FO/1, S. 13), kann offen bleiben, denn wie für Einigungsverhandlungen üblich wurden die Ausführungen der Parteien nicht protokolliert (vi-act. 33: "Im Weiteren führen die Parteien Einigungsverhandlungen, die nicht zu protokollieren sind.") und allfällige diesbezügliche, an der fraglichen Einigungsverhandlung gemachte Aussagen des Berufungsklägers sind folglich auch nicht verwertbar und hätten auch nicht mehr ins Verfahren eingebracht werden dürfen (vgl. viact. 71, S. 6: "V: An der Einigungsverhandlung, an welcher auch Herr C.__ anwesend war, haben Sie mir gesagt, dass es eine Scheinehe war und es letztlich nur um die Aufenthaltsbewilligung von F gegangen sei").

Auch wenn die ausländerrechtlichen Motive der Eheschliessung unübersehbar sind, ist eine Scheinehe nicht bereits schon dann gegeben, wenn auch solche Motive den Eheschluss beeinflusst haben, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner gefehlt hat

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bzw. fehlt (BGer 2C_860/2020 E. 4.4; BGE 121 II 97 E. 3b). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, bestehen einige Indizien dafür, dass die Parteien diesen Willen zumindest anfangs noch hatten, zumal sie sich zu Beginn der Ehe noch in einem gewissen Umfang ideell und finanziell unterstützt zu haben scheinen (vi-act. 71, S. 4 f. und 8 f.). Mithin kann nicht ohne weiteres von einer Scheinehe gesprochen werden. Im Übrigen ist die Frage, ob von einer Scheinehe auszugehen ist, aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation für die güterrechtliche Auseinandersetzung letztlich aber ohnehin nicht von Relevanz. Betrachtet man nämlich die in Lehre und Rechtsprechung besprochenen bzw. beurteilten Fälle, weisen diese, soweit ersichtlich, einen (anderen) gemeinsamen Nenner auf. Im Zusammenhang mit einer Scheinehe wird regelmässig dem ausländischen Ehepartner, welcher unter Berufung auf die (Schein-)Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten Forderungen erhebt, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen und nicht etwa umgekehrt. Soweit die Berufungsbeklagte sich trotz ihrer eigenen widersprüchlichen Aussagen überhaupt auf Rechtsmissbrauch berufen könnte, ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Konstellation mit dem (allfälligen) Vorliegen einer Scheinehe allein weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers, geschweige denn ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen lässt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 11) liegt auch keine zweckwidrige – und damit rechtsmissbräuchliche – Verwendung des Instituts der Ehe vor, denn diese setzte voraus, dass die Parteien bzw. vorliegend der Berufungskläger die Ehe zur Verwirklichung von Interessen – zum Beispiel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder die Einbürgerung – zu verwenden beabsichtigte, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 138 III 401 E. 2.2 m.H.; BGE 127 II 49 E. 5a). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn der Berufungskläger will keine ehe- bzw. sachfremden Interessen beurteilt haben, sondern die dem Institut der Ehe immanenten Scheidungsfolgen, welche wie erwähnt auch bei Scheinehen nach Gesetz zu regeln sind.

f) Schliesslich lässt sich auch aus dem übrigen Verhalten des Berufungsklägers, soweit dieses aktenkundig ist, kein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten herleiten. Die Ehegatten haben nur während einiger weniger Monate zusammengelebt und scheinen sich damals noch in einem gewissen Masse um einander gekümmert zu haben (act. 71, S. 5 f. und 7 f.; vi-Entscheid, S. 9 ff.). Nach der Trennung bestand aber kaum mehr eine Bindung, insbesondere auch nicht in finanzieller Hinsicht. Aufgrund der Aussagen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2023 steht fest, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte in keiner Weise an der Trennung hinderte (vi-act. 71, S. 4: "M: F hat es vorgezogen auszuziehen – dies entgegen meiner Empfehlung. Es war ja auch in ihrem Interesse, dass sie den Schweizer Pass erhält. Sie hat meine Meinung

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ignoriert. Sie ist dann nach L.__ gezogen."). Desgleichen hielt er sie, soweit ersichtlich, auch nicht von der Erhebung der Scheidungsklage ab. Weshalb die Berufungsbeklagte nach dem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2000 mit diesem Schritt rund zwanzig Jahre zuwartete, ist vor dem Hintergrund, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht nur das Vorliegen einer Scheinehe behauptete, sondern diese darüber hinaus auch für ungültig erklären wollte, nicht nachvollziehbar. Unter den gegebenen Umständen geht es nicht an, von einem Rechtsmissbrauch des Berufungsklägers, geschweige denn von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu sprechen, ist es doch die Berufungsbeklagte selbst, die widersprüchliche Angaben macht. Sie hätte es in der Hand gehabt, schon vor Jahren die Scheidung einzureichen oder zumindest die Anordnung der Gütertrennung zu beantragen, um die sie nunmehr treffenden Folgen zu verhindern oder zumindest abzumildern. Dass der Berufungskläger von sich aus keine entsprechenden Schritte unternahm, kann ihm jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich angelastet werden, denn ein bloss passives Verhalten bzw. das blosse Untätigbleiben allein kann ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.

g) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht von einem offenbaren Rechtsmissbrauch des Berufungsklägers auszugehen. Zwar ist einzuräumen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung angesichts des langjährigen Getrenntlebens der Parteien durchaus als gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend empfunden werden kann. Während offenbarer Rechtsmissbrauch aber regelmässig voraussetzt, dass auch der Gerechtigkeitsgedanke in grober Weise verletzt wird, bedeutet dies umgekehrt nicht, dass jede grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 133 III 497 E. 5.2).

h) Damit wird die von der Vorinstanz offen gelassene Frage nach dem Güterstand aktuell, unter dem die Ehegatten lebten. Ein Entscheid über diese Frage wird deshalb unumgänglich sein. Dabei wird zu beachten sein, dass gemäss Art. 181 ZGB die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. Demnach besteht eine gesetzliche Vermutung, dass Errungenschaftsbeteiligung gilt, ausser ein Ehegatte beweist einen anderen Güterstand (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 7. Aufl., Art. 181 N 9). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Güterrecht für den Beweis der Geltung eines anderen Güterstands grundsätzlich das Regelbeweismass gilt, wonach ein Beweis mit dem Beweismass der an Sicherheit grenzenden

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Wahrscheinlichkeit zu erbringen ist. Dieser Grundsatz unterliegt allerdings zwei Ausnahmen: Erstens wird das Beweismass herabgesetzt, wenn dies ausdrücklich in einer Gesetzesbestimmung statuiert ist. Das trifft bezüglich der Wahl des Güterstands nicht zu. Zweitens werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an den Beweis auf das Ausnahmebeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, wenn sich die mit der Beweislast beschwerte Partei in einer typischen Beweisnot befindet (AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011, S. 297 [IV/B]). Eine Beweisnot liegt vor, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Wer also Belege, Quittungen, Verträge oder andere Indizien nicht aufbewahrt, hat im Streitfall ein allfälliges Fehlen der Beweismittel selber zu verantworten und die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit zu tragen – schlimmstenfalls mit einem Unterliegen im Prozess. Zu beachten wird schliesslich sein, dass die Tatsachen, die zum Entscheid BGer 2A_378//2000 führten, in diesem Verfahren nicht als bindend festgestellt gelten können (E. III.3.b hiervor).

4.a) Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vorliegend hat die Vorinstanz die Frage des Güterstandes offen gelassen und die (vor erster Instanz erhobene) Klage des Berufungsklägers auf eine Ausgleichsforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung noch nicht eingehend beurteilt. Die Voraussetzung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO liegt somit vor. Die Ziffer 3 des Entscheids der Vorinstanz wird deshalb aufgehoben. Das Verfahren wird dadurch in den Stand versetzt, der sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des kassatorischen Entscheids ergibt. Massgeblich für die Frage, inwieweit vor der ersten Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ist deshalb der Stand, in dem das Verfahren vor erster Instanz wiederaufzunehmen ist (REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 318 N 31 und N 41 m.H.; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 318 N 4 ff.).

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b) Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren bis zum Abschluss des ersten Termins der Hauptverhandlung vollständig durchgeführt, in ihrem Entscheid aber (noch) keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Nachdem keine Rügen betreffend das Verfahren erhoben worden sind, ist es deshalb angezeigt, dass die Vorinstanz das Verfahren ab dem Zeitpunkt nach Ende (des ersten Termins) der Hauptverhandlung weiterbearbeitet. Dabei wird sie über die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Parteien zu befinden haben, denn es liegen bis jetzt trotz der fristgerecht gestellten Anträge des Berufungsklägers noch keine Belege zum mutmasslichen, per Auflösung des Güterstandes, d.h. per 23. Oktober 2020 (Einreichung der Scheidungsklage [Art. 204 Abs. 2 ZGB]; viact. 1, S. 4; vi-act.3) vorhandenen Vermögen vor (vgl. vi-act. 2/5 [Wert per 31. Dezember 2019]; vi-act. 2/6 [Stand per 21. Oktober 2020]; vi-act. 2/7 [Steuererklärung 2019]), viact. 46, S. 11; vi-act. 76, S. 8; Berufung, S. 15 f.).

Vorsorgeteilung 5.a) Im Zusammenhang mit der Teilung der Vorsorge führt die Vorinstanz aus, grundsätzlich seien die während der Ehe aufgelaufenen Vorsorgeguthaben hälftig unter den Parteien zu teilen. Liege aber ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, sei ein Abweichen geboten. Ein wichtiger Grund könne unter anderem dort vorliegen, wo die Teilung gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstossen würde, namentlich bei Vorliegen einer Scheinehe oder wenn die Ehe gar nicht gelebt bzw. ein gemeinsamer Haushalt nie aufgenommen worden sei, wenn also kein Wille zu einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bestehe, weshalb sich eine Berufung auf die Rechtswirkungen der Ehe als rechtsmissbräuchlich herausstelle. Ebenso könne eine sehr lange Trennungszeit zusammen mit weiteren Gründen die Unbilligkeit der Teilung begründen. Vorliegend seien die Parteien wirtschaftlich stets getrennte Wege gegangen und es habe folglich nie eine wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen ihnen bestanden. Zudem sei auch bezüglich des Vorsorgeausgleichs dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der von den Parteien geführten Ehe um eine Scheinehe handle. Zu beachten sei schliesslich auch die lange Trennungszeit, welche um die zwanzig Jahre betrage. Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich die Berufung des Ehemanns auf die Rechtswirkungen der Ehe auch bezüglich des Vorsorgeausgleichs als rechtsmissbräuchlich erweise, weshalb die Teilung des Vorsorgeguthabens aus der zweiten Säule zu verweigern sei (vi-Entscheid, S. 11 f.).

b) Der Berufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen, es liege keine Scheinehe vor und es sei von einer echten Ehe mit all ihren Wirkungen auszugehen, weshalb den

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Parteien je die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgeguthabens zustehe (Berufung, S. 4 ff., 14). Demgegenüber stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, die Forderungen des Berufungsklägers seien aufgrund des Verdachts der Scheinehe rechtsmissbräuchlich (Berufungsantwort, S. 8).

c) Gemäss Art. 122 ff. ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 Satz 1 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Eine Teilung kann auch aus weiteren, in Art. 124b ZGB nicht explizit genannten Gründen verweigert werden (dazu ausführlich BGE 145 III 56). Lehre und Rechtsprechung sind sich aber einig, dass die Gründe, die zur Heirat (und zur Scheidung) geführt haben, ebenso unberücksichtigt zu bleiben haben wie das Verhalten während der Ehe. Auch der Umstand, dass die Parteien eine Scheinehe eingegangen sind, um der einen Partei einen fremdenpolizeilichen Vorteil oder eine erleichterte Einbürgerung zu verschaffen, soll eine Verweigerung der Teilung nicht ohne weiteres rechtfertigen und es soll eine Verweigerung der Teilung nicht damit begründet werden können, die Parteien hätten die eheliche Gemeinschaft nie aufgenommen, sofern wenigstens eine wirtschaftliche Gemeinschaft bestanden habe (BSK ZGB I- GEISER, 7. Aufl., Art. 124b N 24; BGer 5A_694/2018 E. 4.1). Bildeten die Ehegatten aber keine wirtschaftliche Gemeinschaft, lebten sie stets getrennt und sorgten sie je für ihren eigenen Lebensunterhalt, kann die Teilung verweigert werden (ZR 101 [2002] Nr. 95; BGE 136 III 449 E. 4.5.2; FamKomm-JUNGO/GRÜTTER,.4. Aufl., Art. 124b ZGB N 17 ff.; BSK Berufliche Vorsorge-STAUFFER/BAUD, 2021, Art. 124b ZGB N 35 und 37; a.A. bzgl. einer Scheinehe jedoch BSK ZGB I-GEISER, Art. 124b N 21 und 24).

d) Wie bereits dargelegt (E. III.3.b hiervor), ist vorliegend nicht ohne weiteres von einer Scheinehe auszugehen und es ist aus denselben Gründen wie beim Güterrecht nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Berufungsklägers auszugehen. Anders als bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Gesetzgeber bei der Vorsorgeteilung aber die Möglichkeit geschaffen, die Teilung auch bei Vorliegen einer Unbilligkeit zu verweigern, wovon vorliegend auszugehen ist, denn die Parteien leben seit über zwanzig Jahren getrennt und waren seither weder wirtschaftlich noch anderweitig in irgendeiner

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Form miteinander verbunden. Zudem ist der Berufungskläger während dieser Zeit offenbar keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat, soweit ersichtlich, auch kein Vorsorgeguthaben geäufnet. Unter den gegebenen Umständen erschiene es deshalb als unbillig, wenn die Berufungsbeklagte ihr Vorsorgeguthaben mit dem Berufungskläger teilen müsste. Die Vorinstanz hat die Teilung der Vorsorgeguthaben somit zu Recht verweigert, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

IV.

1. Beide Parteien beantragen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Darüber entscheidet das für die Hauptsache zuständige Gericht (BSK ZPO-RÜ- EGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 119 N 2 m.H.) im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). In Kollegialgerichtsfällen ist dafür der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113).

2. Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Bedürftigkeit des Berufungsklägers ausgewiesen. Zudem können seine Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die anwaltliche Vertretung erscheint nicht nur angesichts der Komplexität der Sache, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass auch die Berufungsbeklagte anwaltlich vertreten ist, als erforderlich. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und es ist ihm antragsgemäss Rechtsanwalt C.__ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).

3. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht nur ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO), sondern diese kann gemäss Ziff. 5.5 Abs. 2 der vom Kantonsgericht St. Gallen erlassenen Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011 auch von der Abtretung eines Anteils am Prozessergebnis abhängig gemacht werden, wobei der gesuchstellenden Person auch in solchen Fällen jedenfalls die Mindestreserve von Fr. 5'000.00 zu belassen ist (vgl. Ziff. 2.3 Abs. 2 der Richtlinien). Nachdem der Berufungskläger unter Umständen eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mehreren zehntausend Franken erhalten könnte, ist die unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedingung zu gewähren, dass er dem Staat innert zehn Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids den allfälligen, den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigenden Prozesserlös bis zu einem Betrag von Fr. 5'277.20, bestehend aus seinem Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 und der seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechenden Entschädigung von Fr. 3'777.20 (vgl. E. IV.)

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abtritt. Sollte die Zessionserklärung nicht rechtzeitig eingehen, fällt die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vollständig dahin.

4. Am 9. Juni 2023 stellte auch die Berufungsbeklagte den Antrag, es sei ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (FS/14). Sie begründete dies damit, dass gegen den Berufungskläger Verlustscheine vorlägen und dass eine Parteientschädigung kaum von ihm erhältlich wäre. Auf Nachfrage vom 14. Juni 2023 hin (FO/15) reichte sie am 21. Juni 2023 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein (Beilage zu FO/19). Darin gab sie an, dass sie ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 49'284.00 erziele und über ein liquides Vermögen von knapp Fr. 47'000.00 verfüge. Insbesondere das liquide Vermögen in der Höhe von Fr. 47'000.00 übersteigt die erwachsenen Personen zuzugestehende Reserve ungefähr von Fr. 5'000.00 bei weitem (Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess …., erlassen vom Kantonsgericht St. Gallen im Mai 2011). Damit ist es der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich, selber für die Kosten des Berufungsverfahrens in geschätzter Höhe von ca. Fr. 4'000.00 (Anteil an der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, geschätzte Anwaltskosten Fr. 2'500.00) aufzukommen.

5. Der Berufungskläger beantragt unter anderem auch die Aufhebung der Ziffern 5 und 7 (Gerichtskosten, Parteientschädigung an Gegenpartei) des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz auferlegte ihm die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und verpflichtete ihn zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte. Dies begründete sie damit, die Berufungsbeklagte habe in allen wesentlichen Punkten obsiegt bzw. der Berufungskläger sei vollständig unterlegen (vi-Entscheid, S. 12 und 13). Nachdem es zu einer Rückweisung kommt, wird die Vorinstanz die Kosten gänzlich neu zu regeln und dabei insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass in Bezug auf den Scheidungspunkt nicht von einem Obsiegen bzw. Unterliegen gesprochen werden kann, und dass bei einem erstinstanzlichen Scheidungsverfahren in der Regel beide Parteien ein Interesse an einer Regelung ihrer Verhältnisse haben, was auch in der Kostenverteilung seinen Niederschlag zu finden hat.

6. Im Berufungsverfahren werden die Kosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinen Anträgen teilweise – etwa zur Hälfte – durch, weshalb es sich rechtfertigt, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf aufwandangemessene Fr. 3'000.00 festzusetzen sind (Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV), je zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf den Berufungskläger entfallende Anteil übernimmt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts-

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pflege, welche wie erwähnt unter dem Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der Abtretungserklärung steht, vorläufig der Staat. Das Nachforderungsrecht gegenüber dem Berufungskläger bleibt vorbehalten.

7. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens tragen die Parteien ihre Parteikosten selber.

8.a) Aufgrund der dem Berufungskläger – unter einer Bedingung (Abtretungserklärung) – gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist dessen Rechtsvertreter vom Staat zu entschädigen. Ausgangspunkt für die Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist Art. 10 HonO. Danach gilt, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen wird (Abs. 1). Dieses kann (nur) in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen um höchstens 50% erhöht werden bzw. es kann, wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht, nach Zeitaufwand bemessen werden (Abs. 2 und 3). Sowohl die Pauschale als auch die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung werden dabei um 20 % gekürzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Im schriftlich geführten Rechtsmittelverfahren ergibt sich daraus – basierend auf einem Ansatz von 20 % bis 50 % (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) – ein Kostenrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. a HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG).

b) Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Honorar von Fr. 3'306.00 bzw. – unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer – ein solches von Fr. 3'777.20 geltend gemacht (FO/28). Das Honorar liegt im Rahmen der erwähnten Pauschale, erscheint nicht als unangemessen und kann ihm zugesprochen werden.

c) Der Berufungskläger wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichtsund Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h., sie geltend machen wird, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO) bzw. falls ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mehr als Fr. 5'000.00 zugesprochen werden sollte. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird zudem darauf hingewiesen, dass er von seinem Klienten kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

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Verfügung des verfahrensleitenden Richters:

1. Dem Berufungskläger wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt C.__ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Ziffer 1 hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass der Berufungskläger innert zehn Tagen ab Zustellung dieses Entscheids dem Staat den allfälligen, den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigenden Prozesserlös im Umfang von Fr. 5'277.20 abtritt. Sollte die Zessionserklärung nicht rechtzeitig eingehen, fällt die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vollständig dahin. 3 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Die Ziffern 3, 5 und 7 des Entscheids des Kreisgerichts H.__ vom 13. Januar 2023 (IN.2020.120-[…]) werden aufgehoben. 2. Die Sache wird zum Entscheid über die Forderungen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung und zu neuer Regelung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Der Anteil des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 1'500.00 übernimmt, sofern dieser fristgerecht eine Abtretungserklärung einreicht, vorläufig der Staat. Das Nachforderungsrecht gegenüber dem Berufungskläger bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. 6. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt C.__, vom Staat mit Fr. 3'777.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt, sofern A.__ fristgerecht eine Abtretungserklärung einreicht. Das Nachforderungsrecht gegenüber A.__ bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 30.07.2024 Art. 2 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 124b Abs. 2, Art. 181 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bindungswirkung eines migrationsrechtlichen Entscheids, wonach eine Scheinehe vorliege, für das familienrechtliche Verfahren verneint, zumal der Ehemann dort nicht Partei war. Forderung des Ehemanns auf eine Ausgleichszahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung nach sehr kurzem Zusammenleben bzw. nach sehr langem Getrenntleben. Offenbarer Rechtsmissbrauch wegen angeblicher "Scheinehe" verneint (E. III.1 ff.). Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung der Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Verweigerung der Vorsorgeteilung, da eine solche unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB wäre (E. III.5). Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedingung der Abtretung des Prozessgewinns, soweit den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigend. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juli 2024, FO.2023.15-K2).

2026-04-10T07:16:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

FO.2023.15-K2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.07.2024 FO.2023.15-K2 — Swissrulings