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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.02.2025 FO.2022.23-K2

19. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·13,930 Wörter·~1h 10min·5

Zusammenfassung

Art. 85 ZPO; 286 ZGB: Abweichen vom Grundsatz der Bezifferung der Berufungsanträge, da die Voraussetzungen nach Art. 85 ZPO erfüllt sind (E. II.2); Umstritten sind zahlreiche Positionen des Kindsunterhalts (u.a. hypothetisches Einkommen des (teil)invaliden Vaters, Grundbetrag und Wohnkosten der im Konkubinat lebenden Mutter, Drittbetreuungskosten, Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs eines Kinds des Unterhaltspflichtigen aus einer früheren Beziehung [Patchwork]; E. III.3 ff.): Beteiligung der obhutsberechtigten Mutter am Barunterhalt des von ihr zur Hauptsache betreuten Kinds aufgrund ihrer wesentlich höheren Leistungsfähigkeit (E. III.15). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. Februar 2025, FO.2022.23-K2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.23-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.09.2025 Entscheiddatum: 19.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 19.02.2025 Art. 85 ZPO; 286 ZGB: Abweichen vom Grundsatz der Bezifferung der Berufungsanträge, da die Voraussetzungen nach Art. 85 ZPO erfüllt sind (E. II.2); Umstritten sind zahlreiche Positionen des Kindsunterhalts (u.a. hypothetisches Einkommen des (teil)invaliden Vaters, Grundbetrag und Wohnkosten der im Konkubinat lebenden Mutter, Drittbetreuungskosten, Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs eines Kinds des Unterhaltspflichtigen aus einer früheren Beziehung [Patchwork]; E. III.3 ff.): Beteiligung der obhutsberechtigten Mutter am Barunterhalt des von ihr zur Hauptsache betreuten Kinds aufgrund ihrer wesentlich höheren Leistungsfähigkeit (E. III.15). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. Februar 2025, FO.2022.23-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/47

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 19. Februar 2025 Besetzung

Geschäftsnr. FO.2022.23-K2 / ZV.2022.119-K2 / ZV.2022.120-K2

Verfahrens-beteiligte A ,

Berufungskläger, vertreten von Rechtsanwalt C ,

und

B ,

Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt D ,

Gegenstand Scheidungsfolgen

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Erwägungen

I.

1. A (nachfolgend: Vater und Berufungskläger), geb. DD.MM.1977, und B (nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte), geb. 1985, heirateten am DD.MM.2017 in X TG. Sie sind die Eltern von E , geb. 2020. Der Berufungskläger hat einen weiteren nicht mit der Berufungsbeklagten gemeinsamen Sohn namens F , geb. 2007.

2. Am DD.MM.2021 trennten sich die Parteien. Am DD.MM.2021 leitete die Berufungsbeklagte bei der Familienrichterin des Kreisgerichts G ein Eheschutzverfahren ein. Am DD.MM.2021 beantragten die Parteien gemeinsam die Scheidung. Am DD.MM.2021 erliess die Familienrichterin einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, mit welchem sie das Getrenntleben regelte, und den Berufungskläger verpflichtete, der Berufungsbeklagten monatlich Fr. 900.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen an den Unterhalt von E zu bezahlen (vgl. SF.2021.17).

3. Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel (Klagebegründung Berufungsbeklagte vom DD.MM.2021; Klageantwort Berufungskläger vom DD.MM.2021, Replik Berufungsbeklagte vom DD.MM.2021, Duplik des Berufungsklägers vom DD.MM.2021) und nach der Hauptverhandlung am DD.MM.2022 entschied die 2. Abteilung des Kreisgerichts G gleichentags wie folgt:

1. Die zwischen B und A am 2017 geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Die gemeinsame Tochter E, geboren am 2020, wird in der gemeinsamen elterlichen Sorge von B und A belassen. E wohnt bei der Mutter. 3. A wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, nicht mit E Auto zu fahren. 4. E wird in der Regel von B betreut. A erhält das Recht, E wie folgt zu betreuen: a. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2024: jeden zweiten Sonntagnachmitttag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und grundsätzlich durch die Mutter begleitet; b. ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024: jeden zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr; c. ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2030: jedes zweite Wochenende ab Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;

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d. ab 1. April 2030: jedes zweite Wochenende ab Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. A wird mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt, E jährlich wie folgt zu sich in die Ferien zu nehmen: e. ab 01. Januar 2025: während drei Wochen pro Jahr; f. ab 01. April 2030: während vier Wochen pro Jahr. Ab 01. Januar 2025 verbringt E die Ferientage [recte wohl: Feiertage] wie folgt: g. Weihnachten: in den geraden Jahren verbringt E den 23. und 24. Dezember jeweils bei B und den 25. und 26. Dezember bei A. Die Übergabe findet jeweils am 25. Dezember um 12.00 Uhr statt. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt; h. Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (ausschlaggebend ist Silvester) verbringt E Silvester und Neujahr bei B. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt; i. Ostern/Pfingsten/Auffahrt: In den geraden Jahren verbringt E Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten bei B; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt bei A. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 5. A wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt von Tochter E monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen: - bis 31. August 2025: CHF 815.00 (davon bis am 31. Juli 2024 CHF 95.00 Betreuungsunterhalt); - ab 01. September 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 885.00. 6. A wird verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 an die Mutter B zu bezahlen, solange E nicht volljährig ist resp. im Haushalt der Mutter lebt und solange E nach Erreichen der Volljährigkeit keine eigenen Ansprüche gegenüber A stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. A und B schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der vorstehenden Ziffer 5 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.4 Punkten (Stand Februar 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals per 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

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Weist A nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 9. Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab Rechtskraft des Scheidungs-entscheides im ganzen Umfang B angerechnet. 10. In güterrechtlicher Hinsicht behalten B und A zu Eigentum, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Damit werden B und A güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt. Vorbehalten bleiben nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'920.00. 11. A hat gegenüber B einen vorsorgerechtlichen Anspruch von CHF 14'111.00. Die Pensionskasse , wird angewiesen vom Vorsorgeguthaben von B , geb. DD.MM.1985, den Betrag von CHF 14'111.00 zuzüglich Zinsen seit 09. April 2021 auf das Vorsorgekonto von A, geb. DD.MM.1977, bei der Pensionskasse zu übertragen. 12. Im weiteren Umfang werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 13. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 6’625.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 4'800.00, den Verfahrenskosten Prozess Nr. betreffend vorsorgliche Massnahmen von CHF 1'000.00 sowie den Dolmetscherkosten von CHF 825.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der von B geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird angerechnet. Den Anteil von A trägt zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig der Staat. 14. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet. 15. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt C, für die unentgeltliche Vertretung von A im Verfahren betreffend Ehescheidung sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit CHF 9'263.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

4. Mit Eingabe vom DD.MM.2022 erhob der Berufungskläger gegen den in begründeter Fassung am DD.MM.2022 verschickten und ihm am Juni 2022 zugestellten Entscheid Berufung mit folgenden für vorliegendes Verfahren relevanten Rechtsbegehren (FO/1, nachfolgend: Berufung):

1. Es sei Ziffer 5 des Entscheids vom DD.MM.2022 des Kreisgerichts G aufzuheben; 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt von Tochter E monatlich und monatlich im Voraus einen nach

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Beweisergebnis zu beziffernden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen; (…) 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung der mit Entscheid vom DD.MM.2021 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (FO/1). Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (FO/3 und FO/4).

5. Mit Berufungsantwort vom DD.MM.2022 stellte die Berufungsbeklagte folgende Anträge (FO/10, nachfolgend: Berufungsantwort):

1. Die Berufung und das Gesuch betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen vom DD.MM.2022 seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Der vorinstanzliche Entscheid des Kreisgerichtes G vom DD.MM.2022 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

6. Es folgten weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen, und zwar am DD.MM.2022 (FO/12; Berufungskläger), am DD.MM.2022 (FO/14; Berufungsbeklagte), am August 2023 (FO/18; Berufungskläger) und am DD.MM.2023 (FO/22; Berufungsbeklagte). Am DD.MM.2024, am DD.MM.2024 und am DD.MM.2024 reichten die Parteien nach entsprechender Aufforderung (vgl. FO/24 und FO/27) weitere Unterlagen ein (FO/25; FO/26; FO/29). Zu den neu eingereichten Unterlagen nahmen die Parteien am DD.MM.2024 (FO/28; Berufungskläger), am DD.MM.2024 (FO/29; Berufungsbeklagte), am DD.MM. 2024 (FO/31; Berufungsbeklagte) und am DD.MM.2024 (FO/33; Berufungskläger) Stellung. Mit Schreiben vom DD.MM.2024 wurde den Parteien die Spruchreife und die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt (FO/34), woraufhin die Berufungsbeklagte am DD.MM.2024 eine Honorarnote einreichte (FO/35). Danach gingen keine weiteren Eingaben ein. Es wurden die vorinstanzlichen Akten der Verfahren eingeholt (die nachfolgenden Verweise auf die vorinstanzlichen Akten beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das Verfahren. Gleichzeitig mit dem heutigen Berufungsentscheid ergeht der Entscheid über das Gesuch betreffend Abänderung des vorsorglichen Massnahmenentscheids vom DD.MM.2021.

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II.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig der Kindesunterhalt von E. Nicht angefochten und seit dem DD.MM.2022 rechtskräftig sind hingegen der Scheidungspunkt, die übrigen Kinderbelange, der nacheheliche Unterhalt, die Anrechnung der Erziehungsgutschriften aus AHV/IV, das Güterrecht , die vorsorgerechtliche Ansprüche die weiteren Anträge und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.a) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Mutter bringt diesbezüglich vor, der Vater habe seinen Antrag unter Ziffer 2 nicht beziffert, weshalb sich die Frage stelle, ob auf die Berufung überhaupt einzutreten sei. Der Vater hat sich zu diesem Vorbringen nicht ausdrücklich geäussert. Indem er mit Stellungnahme zur Berufungsantwort vom DD.MM.2022 ungeachtet der Ausführungen der Mutter an seinen mit Berufung gestellten Anträgen festhält, geht er wohl davon aus, dass auf die Berufung eingetreten werden kann (vgl. FO/12).

b) Vorliegend verlangt der Vater mit seinen Berufungsanträgen gemäss Ziffern 1 und 2, die vorinstanzliche Kindsunterhaltsregelung aufzuheben und ihn zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nach Beweisergebnis zu beziffernden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er führt aus, nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids habe ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Vorbescheid vom DD.MM.2022 einen Rentenanspruch ab dem DD.MM.2019 für einen Invaliditätsgrad von 42 % zugesprochen. Die Höhe der IV-Rente sei noch nicht bekannt, weshalb das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 noch nicht beziffert werden könne. Die Bezifferung könne nach Kenntnisnahme der Festlegung der Höhe der IV-Rente durch die Ausgleichskasse erfolgen. Mit Schreiben vom DD.MM.2023 teilte der Vater unter Beilage der Verfügungen der IV-Stelle und des Schreibens der Pensionskasse mit, dass ihm in der Zwischenzeit eine Invalidenrente zugesprochen worden sei (FO/18, Beilagen 11-15). Zudem bezifferte er den gemäss seiner Auffassung zu bezahlenden Unterhalt auf monatlich Fr. 0.00 (für den Zeitraum vom DD.MM.2021 bis DD.MM.2025) bzw. auf Fr. 150.00 (ab dem 1. September 2025), jeweils zuzüglich allfälligen Kinderzulagen und IV-Renten (FO/18, S. 2).

c/aa) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern, was (trotz der Geltung

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des Offizialgrundsatzes) auch für den Kindsunterhalt gilt (BGE 137 III 617 E. 4.3, E. 4.5.1 und 4.5.4; BGer 5A_3/2019 vom 18.2.2019 E. 3; 5A_467/2023 E. 4.3.1 und 4.3.2). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre (BGer 5A_94/2013 E. 2.2). Für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich eine Ausnahme des Bezifferungsgebots aus Art. 85 ZPO, wonach eine Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben kann, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Da sich der Inhalt der Berufungsbegehren nach den gleichen Anforderungen, wie sie für das Klagebegehren gelten, richtet (vgl. BGer 4A_555/2022 E. 2.4), muss Art. 85 ZPO in analoger Weise auch für das Berufungsverfahren gelten. Damit kann vom Grundsatz der Bezifferung der Berufungsanträge abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 85 ZPO erfüllt sind.

c/bb) Art. 85 Abs. 1 ZPO verlangt als erste Voraussetzung, dass die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die klagende Partei substantiiert darzulegen, weshalb sie ihre Klage nicht beziffern kann und die Beweise, mit denen die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit beseitigt werden soll, anzubieten (KUKO ZPO-OBER- HAMMER/WEBER, 2021, Art. 85 N 6; BSK ZPO-DORSCHNER, 2017, Art. 85 N 21).

Dies ist vorliegend erfüllt. Der Vater hat in seiner Berufungsschrift dargelegt, dass ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom DD.MM.2022 eine Invalidenrente zugesprochen, aber die konkrete Höhe des IV-Anspruchs noch nicht festgesetzt habe, weshalb es ihm zum Zeitpunkt der Berufungseinreichung noch nicht möglich sei, sein Einkommen und damit den seiner Ansicht nach zu bezahlenden Kindsunterhalt zu beziffern. Zudem stellte er die Bezifferung nach Kenntnis der Festlegung der Höhe der IV-Rente und damit nach Erhalt der definitiven Verfügungen der IV-Stelle in Aussicht (Berufung, S. 4, S. 13 und Beilage 5).

c/cc) Zweitens verlangt Art. 85 Abs. 1 ZPO die Angabe eines Mindestwerts. Diese Angabe dient in erster Linie dazu, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und die Verfahrens-art zu bestimmen. Auch zur Festsetzung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten kann der Mindestwert zusätzlich erforderlich sein (BGer 4A_587/2021 E. 10.4). Soweit die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart nicht vom Streitwert abhängen, erachtet die Lehre die Angabe eines Mindeststreitwerts als entbehrlich (BSK ZPO-DORSCHNER, 3. Aufl., Art. 85 N 9 m.w.H.). Auch gemäss Bundesgericht soll die Anforderung betreffend Mindestbetrag nicht überspitzt formalistisch, sondern im Lichte ihres Zwecks angewendet werden. So ist beispielsweise bei einer doppelseitigen Klage (actio duplex) vom Beklagten, der unter den Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO unbezifferte Rechtsbegehren

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zur güterrechtlichen Auseinandersetzung stellt, nicht zu verlangen, dass er einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angibt, da dieser weder die sachliche Zuständigkeit noch die anwendbare Verfahrensart beeinflusst (BGer 5A_108/2023 E. 5.2.2).

Für das vorliegende Berufungsverfahren hat die Angabe eines Mindestwerts keinen Einfluss auf die Zuständigkeit oder Verfahrensart. Zwar sieht Art. 308 Abs. 2 ZPO für vermögensrechtliche Angelegenheiten – als welche die vorliegende Streitigkeit über Kindsunterhalt zu qualifizieren ist (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_434/2022 E. 1) – eine Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 vor. Dieser Streitwert bestimmt sich allerdings nach den zuletzt vor der Erstinstanz streitig gebliebenen Rechtsbegehren und nicht nach den im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. Wortlaut von Art. 308 Abs. 2 ZPO ["der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren"]; vgl. auch BGer 5A_782/2020 E. 5.2 m.w.H.; 5D_13/2017 E. 5.2). Damit ist die Angabe eines Mindestwerts im Berufungsverfahren entbehrlich und es ist nicht zu bemängeln, dass der Vater auf die Angabe eines solchen verzichtet hat.

c/dd) Schliesslich sieht Art. 85 Abs. 2 ZPO vor, dass die Forderung zu beziffern ist, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Die Bezifferung hat sobald wie möglich zu erfolgen (BGer 5A_368/2018 und 5A_394/2018 E. 4.3.3 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete eine erstmalige Bezifferung in den Schlussvorträgen (in einem erstinstanzlichen Verfahren betreffend Güterrecht) noch als zulässig. Eine laufende Anpassung der Begehren an das aktuelle Beweisergebnis im Beweisverfahren lehnte es ab (BGer 5A_847/2021 E. 4.3). Vorliegend erlangte der Vater erst mit Zustellung des Schreibens der Pensionskasse vom DD.MM.2023 vollständig Kenntnis über die Höhe der IV-Rente (FO/18, Beilage 13). Die Bezifferung mittels Eingabe vom DD.MM.2023 ist damit im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO als rechtzeitig zu erachten.

c/ee) Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 85 ZPO erfüllt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vater seinen Berufungsantrag betreffend Kindsunterhalt nicht mit Einreichung der Berufung, sondern erst nach Kenntnis der Höhe seiner IV-Rente mit Eingabe vom DD.MM.2023 bezifferte.

d) Auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung vom DD.MM.2022 ging – unter Berücksichtigung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des begründeten Entscheids am DD.MM.2022 und der Gerichtsferien – rechtzeitig bei der Rechtsmittelinstanz ein (FO/1). Der Vater ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert

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und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist mit Blick auf die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch streitigen Kindsunterhaltsbeiträge (vgl. vi-Entscheid, S. 2 ff.) ohne Weiteres erreicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 EG ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und e EG-ZPO). Über das Gesuch des Vaters um Erlass vorsorglicher Massnahmen entscheidet der verfahrensleitende Richter mit separatem Entscheid.

3. Für die vorliegend strittigen Kinderbelange gelten die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Die Eingabe des Vaters vom DD.MM.2023 samt Verfügungen der IV-Stelle vom DD.MM.2023 und DD.MM.2023 sowie das Schreiben der Pensionskasse vom DD.MM.2023 (FO/18) erfolgten vor Beginn der Urteilsberatung, zu welcher das Gericht erst am DD.MM.2024 übergegangen ist (vgl. FO/34). Ob der Vater die neuen Behauptungen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat, kann offengelassen werden, da diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung gelangt (unzutreffend deshalb die gegenteilige Auffassung der Mutter in FO/22, S. 3). Massgebend ist einzig, dass die Eingabe vor Beginn der Urteilsberatung beim Gericht eingegangen ist, was vorliegend – wie erwähnt – der Fall ist. Die in der Eingabe vom DD.MM.2023 enthaltenen neuen Behauptungen samt neuen Beweismitteln (FO/18) sind damit ohne Einschränkung zu beachten. Gleiches gilt auch für die übrigen vor dem DD.MM.2024 erfolgten Eingaben der Parteien.

III.

Beginn der Unterhaltspflicht und Einteilung in Phasen 1.a) Die Vorinstanz hat den Beginn der Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungsurteils – welche im Falle einer Berufung erst mit Abschluss des Berufungsverfahrens

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eintritt – festgelegt, was die Parteien nicht beanstanden und der Regel entspricht (BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18; BGE 128 III 121 E. 3.b; BGer 5A_581/2020 E. 3.4.1 f. m.w.N.). Entsprechend wird der vorinstanzlich festgelegte Beginn der Unterhaltspflicht übernommen, womit mit vorliegendem Entscheid einzig der Kindsunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Berufungsentscheids) geregelt wird. Die für die Zeit davor geschuldeten Unterhaltsbeiträge richten sich nach dem Entscheid vom DD.MM.2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen, dessen Abänderung mit ebenfalls heute ergehendem Entscheid beurteilt wird.

b) Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht in zwei Phasen eingeteilt (1. Phase: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2025 und 2. Phase: 1. September 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung). Mit dieser Einteilung bleiben die ab 1. September 2025 vorhersehbaren Änderungen, wie beispielsweise die Vollendung des zehnten Lebensjahrs von E oder ihr Eintritt in die Oberstufe, unberücksichtigt. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorinstanzliche Einteilung zu ergänzen, womit folgende Phasen resultieren:

Tatsache, die den Beginn einer neuen Phase erfordert Phase 1 Ab Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 31. Juli 2025

Phase 2 1. August 2025 bis 30. April 2030 Eintritt von E in den Kindergarten Phase 3 1. Mai 2030 bis 31. Juli 2033 vollendetes 10. Altersjahr von E Phase 4 1. August 2033 bis 30. April 2036 Eintritt von E in die Oberstufe Phase 5 1. Mai 2036 bis 30. April 2038 vollendetes 16. Altersjahr von E Phase 6 Ab 1. Mai 2038 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vollendetes 18. Altersjahr von E

2. Der Vater liegt falsch, wenn er meint, die Mutter könne keine Korrektur der Bedarfsberechnung verlangen, wenn sie nicht selbst Berufung erhoben habe (FO/12, S. 2). Der Vater hat den Unterhalt angefochten, weshalb sämtliche Berechnungspositionen Gegenstand des Berufungsverfahrens sind und die Mutter, ohne selbst Berufung zu erheben, auch Positionen bemängeln kann, mit welchen sich der Vater einverstanden erklärt. Die einzelnen Bedarfspositionen dienen lediglich der Begründung des gestellten Antrags. Kommt hinzu, dass aufgrund der geltenden unbeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime das Gericht ohnehin von Amtes wegen sämtliche Unterhaltspositionen

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überprüfen und abändern kann. In den nachfolgenden Erwägungen ist auf die von den Parteien erhobenen Rügen einzugehen. Die nicht angefochtenen Einkommens- und Bedarfspositionen werden von der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf.

Einkommen des Vaters 3.a) Die Vorinstanz ging beim Vater von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'635.00, bestehend aus dem Erwerbseinkommen aus seiner 50 %-igen Tätigkeit bei der Y AG von Fr. 2'125.00 und Taggeldern von der Arbeitslosenversicherung von Fr. 2'510.00, aus. Sie erwog, dass sich dieses voraussichtlich in nicht allzu ferner Zukunft ändern oder zumindest anders zusammensetzen werde, nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 vorsehe, das Leistungsbegehren des Beklagten abzuweisen, wogegen dieser Einwand erhoben habe. Da weder Zeitpunkt noch Änderung in ausreichendem Masse vorhersehbar seien, müsse in vorliegendem Entscheid von den derzeitigen Verhältnissen ausgegangen werden (vi-Entscheid, S. 13).

b) Der Vater macht geltend, sein monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 3'221.70, bestehend aus dem Erwerbseinkommen von Fr. 2'036.99, der IV-Rente von Fr. 430.00 und der IV-Rente der Pensionskasse von Fr. 754.70 (FO/18, S. 2; Beilage 16 zu FO/18). Ein hypothetisches Einkommen sei ihm nicht anzurechnen, da er seine verbleibende Erwerbsfähigkeit mit seiner 50 %-Anstellung bei der Y AG ausschöpfe (FO/12, S. 3).

c) Die Mutter vertritt im Eventualstandpunkt (sofern das Gericht, wie vorliegend, ihren formellen Vorbringen nicht folgt) die Auffassung, dass es dem Vater gemäss Abklärungsergebnis der Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. Februar 2023 möglich und zumutbar sei, ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'296.00 zu erzielen, womit ihm zuzüglich zur IV-Rente von Fr. 1'788.20 ein Einkommen von monatlich Fr. 5'084.20 anzurechnen sei. Wenn davon auszugehen sei, dass der Vater mit seiner Tätigkeit bei der Mantel AG seine Einkommensmöglichkeiten genügend ausschöpfe, müsse ihm zum effektiv erzielten Einkommen von netto Fr. 2'044.25 ein hypothetisches Zusatzeinkommen von 8 % angerechnet werden, da der Invaliditätsgrad lediglich 42 % ausmache. Diesfalls betrage sein monatliches Einkommen Fr. 4'159.80. Überdies erziele der Vater ein zusätzliches Erwerbseinkommen als DJ, welches zusätzlich zu berücksichtigen sei (FO/22, S. 3 f.).

d/aa) Vorliegend geht aus der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom DD.MM.2023 und dem Schreiben der Pensionskasse vom DD.MM.2023 hervor, dass der Vater, wie von ihm

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vorgebracht, monatlich eine Rente der IV-Stelle von Fr. 440.00, eine Invalidenrente gemäss BVG von Fr. 490.40 und eine Invalidenrente gemäss ÜO von Fr. 264.30 erhält (FO/18, Beilagen 11 und 13). Die Invalidenrenten gemäss dem IVG werden zwar per 1. Januar 2025 (leicht) erhöht (vgl. dazu Art. 3 Verordnung über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025). Da allerdings die entsprechende Verfügung der IV-Stelle dem Gericht nicht vorliegt und somit die konkrete Anpassung unklar ist, ist von der IV-Rente gemäss der aktenkundigen Verfügung auszugehen, zumal die Erhöhung ohnehin keinen massgebenden Einfluss auf die Unterhaltsberechnung haben dürfte. Insgesamt beträgt die IV-Rente des Vaters damit monatlich rund Fr. 1'195.00 (netto).

Weshalb die Mutter von einer IV-Rente von monatlich Fr. 1'788.20 ausgeht (FO/22, S. 3 f.), ist nicht nachvollziehbar. Sie scheint darin die IV-Renten für die Kinder F und E miteinzubeziehen (vgl. dazu FO/14, S. 5). Die Kinderrenten sind allerdings rechnerisch im Einkommen der Kinder und nicht in jenem des Vaters zu berücksichtigen (vgl. BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 285a ZGB N 6).

d/bb) Hinsichtlich des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit ist unbestritten und durch den Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2020 belegt, dass der Vater bei der Y AG als Lagerist in einem 50 % Pensum arbeitet. Sein Einkommen setzt sich gemäss genanntem Arbeitsvertrag aus einem leistungsbezogenen Salär von monatlich brutto Fr. 2'040.00, dem 13. Monatssalär und allfälligen Treueprämien und Bonus zusammen. Aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2023 geht hervor, dass der Vater offenbar eine (geringe) Lohnerhöhung erhalten hat und sein monatliches Salär aktuell brutto Fr. 2'100.00 beträgt (jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 30'060.00 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'760.00 geteilt durch 13 Monate; FO/26, Beilage 26). Dazu kommt der Anteil des 13. Monatslohns von brutto Fr. 175.00. Der Bonus schwankte in den letzten Jahren, weshalb vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen ist. Dieser beträgt monatlich rund Fr. 150.00 brutto (2021: Fr. 1'400.00 brutto; 2022: Fr. 1'850.00 brutto [FO/26, Beilage 25], 2023: Fr. 2'100.00 brutto [FO/26, Beilage 26]). Entsprechend beträgt das monatliche Bruttoeinkommen Fr. 2'425.00, was abzüglich der Sozialversicherungsabgaben von rund 11 % bzw. Fr. 267.00 (vgl. dazu FO/26, Beilage 26 und FO/4, Beilage 6) ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'160.00 ergibt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die von der Mutter in ihrer Berufungsantwort angestellte Berechnung nicht zutrifft. Einerseits beinhaltet das von ihr behauptete Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'578.30 auch die Kinderzulagen, welche

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aber nicht zum Einkommen des Vaters, sondern zum Einkommen des Kinds zählen. Andererseits scheint sie den Bonus doppelt einzurechnen, indem sie zum Einkommen von 2021, welches bereits einen Bonus von jährlich Fr. 1'400.00 enthält (vgl. vi-act. 72.22), den gesamten im Jahr 2022 ausbezahlten Bonus von Fr. 1'850.00 addiert. Dies scheint der Mutter wohl auch selbst klar zu sein, da sie in der Eingabe vom DD.MM.2023 von einem tieferen tatsächlich erzielten Einkommen ausgeht (vgl. FO/22, S. 4). Ebenfalls unbeachtlich ist das vom Vater in seiner Unterhaltstabelle aufgeführte Nettoeinkommen von Fr. 2'036.99 (FO/18, Beilage 17), da diese Zahl mangels einer Begründung nicht nachvollziehbar ist.

Dass der Berufungskläger weitere Erwerbseinkommen, namentlich – wie von der Mutter behauptet (vgl. Berufungsantwort, S. 9; FO/22, S. 4) – aus einer DJ-Tätigkeit erzielen würde, ist nicht ersichtlich. So geht aus den Veranlagungsberechnungen des Steueramts für die Jahre 2022 und 2023 nicht hervor, dass der Berufungskläger weitere Einkommen aus Nebentätigkeiten erzielt hätte (FO/26, Beilage 24 und 25). Die Mutter behauptet lediglich unsubstantiiert, der Vater habe bereits zu früheren Zeiten ein Zusatzeinkommen als DJ erzielt und habe am DD.MM.2024 als DJ in einem Lokal aufgelegt. Nähere Angaben, z.B. zur Häufigkeit und Ort der Auftritte, macht die Mutter nicht und sie reicht auch keinerlei Unterlagen ein, welche auf eine solche selbständige Nebenerwerbstätigkeit des Vaters hinweisen würden (z.B. Auftritt in den sozialen Medien, Webseite, Flyer von Events o.Ä.). Mangels substantiierter Behauptungen und Hinweise auf ein angebliches Zusatzeinkommen ist der Vater nicht zu verpflichten, dazu mit Belegen bzw. einer Beweisaussage Auskunft zu erteilen.

Auch der Hinweis der Mutter auf die Vermögensentwicklung des Vaters (vgl. FO/29) lässt den Schluss nicht zu, er würde weitere Einkommen erzielen bzw. es sei ihm ohne Weiteres möglich, die von ihm angefochtenen Unterhaltsbeiträge für E zu bezahlen. Zwar weist er gemäss den Steuerveranlagungsberechnungen für die Jahre 2022 und 2023 Ende 2023 tatsächlich ein um rund Fr. 8'000.00 höheres Reinvermögen aus. Dies kann allerdings (zum Beispiel) damit erklärt werden, dass der Vater gemäss den Steuerveranlagungsberechnungen im Jahr 2023 nur Fr. 1'932.00 Unterhaltsbeiträge bezahlte, während er im Jahr 2022 Fr. 21'000.00 leistete (vgl. FO/26, Beilagen 25 und 26; unzutreffend das Vorbringen der Mutter, er habe im Jahr 2023 Fr. 9'884.00 geleistet, dieser Betrag wurde vom Steueramt korrigiert). Dass sich sein Vermögen per Dezember 2023 nochmals um einen Betrag von rund Fr. 4'000.00 erhöhte (vgl. FO/26, Beilage 22), kann ebenfalls unzählige Gründe haben und deutet ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf zusätzliche Einkommensquellen hin, zumal die übrigen Umstände (Erhalt von Sozialhilfeleistungen im

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2022/23 bzw. Ergänzungsleistungen im 2023/24; FO/26 Beilagen 19 und 22) auf sehr angespannte finanzielle Verhältnisse hinweisen.

Damit ist festzuhalten, dass das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen des Vaters monatlich rund Fr. 2'160.00 bei einem 50 % Pensum entspricht. Dazu kommt die monatliche IV-Rente von Fr. 1'195.00, womit ein Gesamteikommen von Fr. 3'355.00 resultiert. Die erhaltenen Ergänzungsleistungen (vgl. FO/26, Beilage 21) stellen kein Einkommen dar und sind deshalb nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 631).

d/cc) Das vorstehend ermittelte, tatsächlich erzielte Einkommen des Vaters reicht nicht aus, um den Unterhalt von E (in allen Phasen) zu decken, weshalb zu prüfen ist, ob ihm – wie von der Mutter geltend gemacht – ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern es dem Schuldner möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen (BGer 5A_90/2017 E. 5.1). Hierbei müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGer 5A_297/2016 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_35/2018 E. 3.1). Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_946/2018 E. 3.1; 5A_98/2016 E. 3.4; 5A_47/2017 E. 8.2; 5A_90/2017 E. 5.3.1; 5A_806/2016 E. 4.2; 5A_764/2017 E. 3.2).

Aus dem Vorbescheid der SVA St. Gallen vom DD.MM.2022 sowie aus der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom DD.MM.2023 geht zwar hervor, dass der Invaliditätsgrad des Vaters 42 % und das Einkommen mit Invalidität Fr. 39'552.00 pro Jahr beträgt (FO/2, Beilage 5; FO/18, Beilage 11). Entgegen der Auffassung der Mutter (vgl. Berufungsantwort, S. 3) kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vater ein Einkommen in dieser Grössenordnung tatsächlich auch erzielen kann. Es handelt sich dabei lediglich um eine versicherungstechnische Berechnung, welche die finanzielle Einbusse gegenüber einem 100 % Pensum ohne Invalidität aufzeigt und die Festsetzung des Invaliditätsgrades bestimmt. In einem familienrechtlichen Verfahren ist hingegen der Gesundheitszustand unabhängig von möglichen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu analysieren (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3 = FamPra 2024 S. 191 ff.). Abklärungen

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der Invalidenversicherung können zur Beurteilung des Gesundheitszustands berücksichtigt werden, müssen dies aber nicht (BGer 5A_750/2011 E. 4).

Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Vater seit dem DD.MM.2006 bei der Y AG arbeitet. Seit dem DD.MM.2018 leidet er an einer Erkrankung des Gleichgewichtsorgans, welche Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten verursacht. Aufgrund dessen musste er seine ursprüngliche Tätigkeit als Chauffeur aufgeben und eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter aufnehmen. Mit Schreiben vom DD.MM.2019 führte die Y AG aus, aufgrund des Schwindels sei es ausgeschlossen, dass der Vater weiterhin Stapler bediene oder Lieferfahrzeuge fahre. Vom April bis DD.MM.2019 habe sie mit dem Vater einen Arbeitsversuch durchgeführt, bei dem sich gezeigt habe, dass seine Leistungsfähigkeit etwa 50 bis 60 % der früheren Möglichkeiten betrage. Aufgrund des Schwindels und der damit verbundenen Konzentrationsstörungen sei sein Arbeitstempo beeinträchtigt und im Laufe des Tages falle es ihm wegen zunehmender Ermüdung immer schwerer, seine Arbeit zu erledigen. Die Y AG bot ihm deshalb ab dem DD.MM.2020 eine neu geschaffene Stelle an, welche seiner Leistungsfähigkeit gerecht werde, wobei das Arbeitspensum 100 % betrage. Kurz darauf teilte die Y AG mit Schreiben vom DD.MM.2020 mit, dass der Vater zwischenzeitlich auch am anderen Ohr erkrankt sei und es sich gezeigt habe, dass er den neuen Vertrag nicht erfüllen könne. Sie hätten sich deshalb auf eine 50 % Stelle mit reduzierter Leistung geeinigt. Es sei bei beiden Vertragsanpassungen eine Lösung zu Gunsten des Vaters gesucht und in diesem Sinne neue Verträge angeboten und unterzeichnet worden. Deshalb sei nie eine Kündigung ausgesprochen worden. Es sei aber klar, dass der Vater seine Tätigkeit als Chauffeur und auch im vorgesehenen Umfang als Hilfsarbeiter nicht mehr ausführen könne und deshalb sein Arbeitsvertrag hätte aufgelöst werden müssen. Mit Bericht vom DD.MM.2021 hielt die behandelnde Physiotherapeutin Iris Vetter-Baltisberger fest, dass sie den Vater zu 100 % arbeitsunfähig einstufe. Die Arbeit zu 50 % provoziere ihn über das Limit, alles bewege sich ständig vor seinen Augen und er habe immer Schwindel teilweise mit Übelkeit. Aktive oder passive Bewegungen der Halswirbelsäule und Muskulatur in alle Richtungen lösten sofort Schwindel aus. Zudem leide er an einem Tinnitus rechts (vi-act. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 führte der Vater aus, er arbeite jeweils am Morgen bei der Y AG, was sich mit dem Schwindel vereinbaren lasse (vi-act. 77, S. 6).

Die Ausführungen zeigen, dass der Vater versuchte, in einem höheren Pensum tätig zu sein, was allerdings aufgrund seiner Erkrankung nicht funktionierte, weshalb das Pensum auf 50 % reduziert wurde. Dabei hielt die Y AG klar fest, dass sie nicht bereit wäre, den Vater weiterhin zu einem höheren Pensum anzustellen (vi-act. 29). Entsprechend besteht

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keine Möglichkeit, dass er sein Pensum bei der Y AG erhöht. Dass der Vater, der seit vielen Jahren bei der Y AG tätig ist, eine Stelle mit einem 58 %-Pensum bzw. eine zusätzliche 8 %-ige Stelle finden könnte, erscheint vor dem Hintergrund seiner seit sechs Jahren anhaltenden Erkrankung, der Unterstützung durch die IV und seinem Alter von knapp 50 Jahren unrealistisch. Schliesslich ist belegt und unbestritten, dass der Vater an starkem Schwindel leidet. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sich eine halbtägige Arbeit – was nur mit einem maximal 50 % Pensum möglich ist – mit dem Schwindel vereinbaren lasse, nachvollziehbar. Entsprechend ist ein höheres Erwerbspensum weder möglich noch zumutbar. Dem Vater kann deshalb kein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Einkommen der Mutter 4.a) Die Vorinstanz erwog, die Mutter erziele mit ihrem 30 % Pensum als kaufmännische Angestellte ein monatliches Einkommen von Fr. 1'980.00 zuzüglich Fr. 165.00 13.

b) Der Vater macht geltend, das Einkommen der Mutter bei einem 30 % Pensum betrage Fr. 1'986.75. Ihr Einkommen ab der Einschulung von E betrage deshalb monatlich Fr. 3'300.00. Mit Eintritt von E in die Oberstufe und damit voraussichtlich ab dem DD.MM.2032 seien der Mutter ein Pensum von 80 % und damit monatlich Fr. 5'720.00 anzurechnen.

c) Die Mutter wendet ein, diese Berechnung sei unzutreffend. Ihr Nettoeinkommen betrage monatlich Fr. 1'900.00. Der Bonus von Fr. 3'000.00 sei einmalig gewesen, weshalb dieser für die Folgejahre nicht mit eingerechnet werden dürfe. Der Bonus für das Jahr 2023 von Fr. 3'200.00 sei ein Dankeschön für die Stellvertretung während dreier Monate im Jahr 2022 gewesen. Ihre Arbeitgeberin habe sie darauf hingewiesen, dass normalerweise bei den vereinbarten Stellenprozenten (30 %) kein Bonus ausgerichtet werde. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Erwerbspensum ab Eintritt in die obligatorische Schulpflicht 50 % zu betragen habe. Ab Eintritt von E in die Oberstufe sei ihr ein 80 % Pensum zumutbar, welches bei Hochrechnung ihres Einkommens Fr. 5'100.00 betragen werde.

d/aa) Die Mutter arbeitet in einem 30 % Pensum als Sekretärin/Assistentin bei der Z. Gemäss Arbeitsvertrag vom DD.MM.2016 wurde ein Brutto-Jahresgehalt von Fr. 84'500.00 bei einem Vollzeitpensum (entspricht Fr. 25'350.00 bei einem 30 % Pensum) vereinbart. Überdies wurde festgehalten, dass sie bei erfolgreichem Geschäftsjahr und guten persönlichen Leistungen möglicherweise in den Genuss einer Bonuszahlung gelangen könne

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(FO/25, Beilagen 40 und 42). Aus dem Lohnausweis 2023 geht hervor, dass die Mutter offenbar eine Lohnerhöhung erhalten hat und nunmehr ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 28'373.00 bzw. monatlich Fr. 2'364.00 bei einem 30 % Pensum erzielt (FO/29, Beilage 48; vgl. dazu auch den Auszug aus dem Lohnkonto 2022 vom DD.MM.2023, wonach die Mutter in den Monaten, in denen sie 30 % arbeitete, ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'122.50 zzgl. Anteil des 13. Monatslohns von Fr. 177.00 erzielte [FO/25, Beilage 35]). Zum Einkommen sind auch erhaltene Boni zu zählen. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erreicht werden (BGer 5A_125/2020 E. 4.2.1 f. m.w.H.). Vor dem Hintergrund, dass die Mutter sowohl im Jahr 2021 als auch in den darauffolgenden Jahren 2022 und 2023 Bonuszahlungen erhielt, ist ihr Vorbringen, diese seien einmalig gewesen und bei einem 30 %-Pensum werde normalerweise kein Bonus ausgerichtet, nicht nachvollziehbar (vgl. Lohnausweis 2021: Bonus von Fr. 3'000.00; Lohnausweis 2022: Bonus von Fr. 2'000.00 [brutto; FO/25, Beilage 35], Lohnausweis 2023: Bonus von Fr. 3'200.00 [brutto, FO/29, Beilage 48]). Vielmehr ist ihr der durchschnittlich erzielte Bonus von jährlich brutto Fr. 2'733.00 bzw. monatlich Fr. 228.00 anzurechnen. Abzüglich der Sozialversicherungsabgaben von rund 12 % (vgl. dazu FO/29, Beilage 48) ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'280.00 bei einem 30 % Pensum (0.88 * [Fr. 2'364.00 + Fr. 228.00]).

d/bb) Per 2025 wird E in den Kindergarten eintreten (vgl. unbestrittene Behauptung der Mutter in FO/25), womit es der Mutter zumutbar wird, ihr Pensum auf 50 % zu steigern. Die Mutter bringt zwar vor, es sei nicht klar, ob es ihr tatsächlich möglich sein werde, das Pensum auf 50 % zu steigern, weil zunächst die Arbeitgeberin die Pensumserhöhung genehmigen müsse und E’s Wohl nicht leiden dürfe, zumal sie immer noch Mühe habe, wenn sie fremdbetreut werde (FO/31, S. 2). Ihr ist allerdings entgegenzuhalten, dass sie nach Eröffnung des vorliegenden Entscheids über fünf Monate Zeit hat, die Erhöhung des Pensums um 20 % zu organisieren, wobei diese nicht zwingend bei der jetzigen Arbeitgeberin erfolgen muss, sondern auch eine zweite Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % oder ein Wechsel der Arbeitsstelle denkbar sind. Zudem ist aufgrund des Kindergarteneintritts davon auszugehen, dass sich E an die Betreuung durch fremde Personen gewöhnen wird. Kommt hinzu, dass bei einem 50 % Pensum die Mutter E neben dem Kindergarten überwiegend selbst betreuen kann (vgl. nachstehend E. III.11.d). Entsprechend ist der Mutter ab dem 1. August 2025 ein 50 % Pensum und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'800.00 anzurechnen.

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d/cc) Mit Eintritt von E in die Oberstufe, d.h. ab dem DD.MM.2033, sind der Mutter ein 80 % Pensum und damit Fr. 6'080.00 anzurechnen.

d/dd) Mit Erreichen des 16. Altersjahrs von E, d.h. ab dem 1. Mai 2036, sind der Mutter ein Vollzeitpensum und damit monatlich Fr. 7'600.00 anzurechnen.

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Einkommen von E 5. Die von der Vorinstanz angerechnete Kinderzulage von monatlich Fr. 230.00 und der Differenzausgleich von Fr. 50.00 sind zwar unbestritten (vgl. vi-Entscheid, S. 15). Aufgrund von Gesetzesrevisionen sind diese allerdings von Amtes wegen anzupassen. So betragen die Kinderzulagen seit dem 1. Januar 2025 im Kanton St. Gallen neu Fr. 245.00 pro Monat (vgl. Art. 1 Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung; Art. 1a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen). Mit Erreichen des 16. Altersjahrs, d.h. ab dem 1. Mai 2036, wird E die Ausbildungszulage, welche neu ab dem 1. Januar 2025 Fr. 298.00 beträgt, angerechnet. Der Differenzausgleich, welcher aus den höheren Kinderzulagen im Fürstentum Liechtenstein resultiert, beträgt infolge Erhöhung der Kinderzulagen im Fürstentum Liechtenstein per 1. Januar 2025 neu Fr. 65.00. Ab dem 10. Altersjahr und damit ab der dritten Phase erhöht sich dieser auf Fr. 115.00 und ab der fünften Phase reduziert sich dieser aufgrund der nunmehr ausgerichteten höheren Ausbildungszulage in der Schweiz wiederum auf Fr. 62.00 (vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Familienzulagengesetzes Liechtenstein).

Die von der Vorinstanz angerechnete Alleinerziehendenzulage von Fr. 110.00 ist, wie die Mutter zutreffend ausführt (vgl. FO/25, S. 3), aufgrund des Zusammenzugs mit ihrem Partner per 1. Oktober 2024 weggefallen, weshalb diese nicht mehr berücksichtigt wird (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b des Familienzulagengesetzes [FZG] des Fürstentums Liechtenstein).

Aufgrund der teilweisen Invalidität des Vaters erhält E zudem eine Kinderrente. Diese beträgt, wie der Vater zutreffend ausführt (vgl. FO/18, S. 2), monatlich rund Fr. 295.00 (netto; Fr. 176.00 aus der 1. Säule und Fr. 120.75 aus der zweiten Säule; FO/18, Beilagen 13 und 14).

Grundbetrag 6.a) Der im Bedarf des Vaters von der Vorinstanz eingesetzte Grundbetrag von Fr. 1'200.00 ist unbestritten und wird übernommen.

b/aa) Der Mutter rechnete die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 an. Der Vater bringt vor, der Grundbetrag der Mutter reduziere sich mit Zusammenzug mit ihrem Partner spätestens ab dem 1. Oktober 2024 (FO/28, S. 3). Die Mutter ist hingegen der Auffassung, es liege kein Konkubinat vor, sondern eine Wohngemeinschaft, zumal die Beziehung noch nicht lange bestehe und das Zusammenwohnen als eigentlicher Versuch zu

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bezeichnen sei. Sie habe mit ihrem Wohngenossen schriftlich vereinbart, dass beim Scheitern des WG-Versuchs H aus der Wohnung ausziehen werde, so dass die Mutter und ihre Tochter in der Wohnung bleiben könnten (FO/25, S. 3). Es handle sich um eine Übergangslösung, bis die Mutter etwas Günstigeres für sich und E gefunden habe (FO/31, S. 2).

b/bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu berücksichtigen, wenn eine Person (ehelich oder ausserehelich sowie heterosexuell oder gleichgeschlechtlich) mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt lebt. Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist freilich, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist; lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern es darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.6). Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGer 5A_1068/2021 E. 3.2.1).

b/cc) Es ist unbestritten, dass die Mutter mit H in einer Beziehung lebt (vgl. FO/25, S. 3), weshalb das Zusammenleben mit ihm entgegen ihrer Ansicht als partnerschaftlich zu berücksichtigen ist. Nichts zur Sache tut der Umstand, dass die Beziehung gemäss der Mutter noch nicht lange bestehe und sie das Zusammenleben als "Versuch" bezeichnet. Denn bereits das Zusammenleben an sich führt zu den die Reduktion begründenden Einsparungen, weshalb kein gefestigtes bzw. mehrjähriges Konkubinat erforderlich ist (vgl. KGer SG FO.2022.32-K2 vom 14. Dezember 2023 E. II.7.b [www.pulikationen.sg.ch]). Anhaltspunkte, z.B. ein befristeter Mietvertrag, dass es sich lediglich um eine, wie von der Mutter behauptete, Übergangslösung handeln sollte, liegen keine vor. Entsprechend ist vom hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen.

c) Bei E berücksichtigte die Vorinstanz in der ersten Phase zu Recht einen Grundbetrag von Fr. 400.00. Mit Erreichen des 10. Altersjahrs und damit ab Mai 2030 erhöht sich der Grundbetrag, wie die Mutter zutreffend vorbringt (vgl. Berufungsantwort, S. 8), auf Fr. 600.00 (vgl. Berufungsantwort, S. 8).

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Wohnkosten 7.a) Die Vorinstanz rechnete dem Vater Wohnkosten von monatlich Fr. 1'315.00 an (Miete von Fr. 1'280.00 zuzüglich Nebenkosten von Fr. 35.00; vi-Entscheid, S. 13). Während sich der Vater damit einverstanden erklärt (Berufung, S. 6), wendet die Mutter ein, diese seien um die Mietkosten für den Parkplatz von Fr. 35.00 auf Fr. 1'280.00 zu reduzieren. Der Vater dürfe aus gesundheitlichen Gründen nicht Autofahren und sei auch beruflich nicht darauf angewiesen, weshalb er keinen Parkplatz mieten müsse (FO/22, S. 6).

Gemäss dem Mietvertrag vom DD.MM.2021 beträgt der Mietzins für die vom Vater bewohnte 3-Zimmer Wohnung Fr. 1'100.00 zuzüglich Nebenkosten von Fr. 180.00 (viact. 72.25). Entgegen der Auffassung der Mutter handelt es sich bei den von der Vorinstanz angerechneten Fr. 35.00 nicht um die Miete eines Parkplatzes, sondern um die Kosten für Strom Energie, Netznutzung, Abgaben und Abfall (vgl. vi-Entscheid, S. 13 und vi-act. 72.26). Diese sind allerdings bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich zu den Wohnkosten zu addieren sind (vgl. Schweizer Richtlinien, S. 1; MAIER, a.a.O., N 931). Die Wohnkosten des Vaters betragen damit nur Fr. 1'280.00.

b) Hinsichtlich der Wohnkosten der Mutter führte die Vorinstanz aus, diese betrügen monatlich Fr. 1'250.00, wobei davon Fr. 450.00 E anzurechnen seien (vi-Entscheid, S. 15). Die Mutter macht geltend, sie werde mit E möglichst bald in eine 4.5 Zimmer Wohnung umziehen, womit die zu erwartenden Wohnkosten auf Fr. 1'800.00 steigen würden (Berufungsantwort, S. 7). Auf Nachfrage des Gerichts führte sie aus, dass sie per 1. Oktober 2024 mit E und ihrem Partner H in eine neue Wohnung in Heiligkreuz ziehe. Der Anteil an den Wohnkosten für sie und E betrage Fr. 1'320.00 (FO/25, S. 2 f.). Der Vater vertritt die Auffassung E seien 25 % der gesamten Wohnkosten bzw. Fr. 457.50 und der Mutter 37.5 % bzw. Fr. 686.25 anzurechnen (FO/28, S. 3).

Der Mietvertrag vom DD.MM.2024 weist für die 5.5-Zimmerwohnung einen Mietzins von Fr. 1'830.00 (inkl. Nebenkosten) aus (FO/25, Beilage 45). Gemäss Angaben der Mutter hat sie mit H vereinbart, dass sie zwei Drittel und damit Fr. 1'220.00 der Mietkosten trägt (FO/25, S. 3; FO/31, S. 2). Da die Mutter und E einen höheren Platzbedarf als H aufweisen, erscheint diese interne Kostenverteilung nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass es sich bei dem von der Mutter zu tragenden Anteil um sehr tiefe Wohnkosten handelt, welche sowohl tiefer sind als jene vor dem Zusammenzug mit H als auch als jene des Vaters. Es erscheint deshalb nicht verhältnismässig, in die interne Vereinbarung der Konkubinatspartner einzugreifen und der Mutter (und E), wie vom Vater vorgebracht, lediglich einen Anteil von insgesamt Fr. 1'143.75 zuzusprechen. Daran ändert auch der Verweis des

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Vaters auf den Entscheid des Kantonsgerichts (FS.2019.14/15-EZE2 vom 7. April 2021) nichts. Denn dieser Entscheid betrifft nicht die vorliegende Ausgangslage, in welcher der Partner der Mutter in der Wohnung wohnt. Bei einer Patchworkkonstellation – wie vorliegend – bestehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Aufteilung der Wohnkosten (z.B. Aufteilung nach Anzahl Personen [MAIER, a.a.O., N 991] oder Anteile der Kinder abziehen und den Rest auf die Konkubinatspartner hälftig aufteilen [FamPra.ch 2022, S. 256 ff., 256]). Die vom Vater vorgebrachte Variante ist damit zwar ebenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. dazu FamPra.ch 2022, S. 256 ff., 256), erscheint aber nach dem Ausgeführten für den vorliegenden Fall nicht passend. Die von der Mutter geltend gemachten Kosten für den Parkplatz von monatlich Fr. 100.00 sind ihr nicht anzurechnen, da das Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter aufweist (vgl. nachstehend E. III.9). Damit betragen die Wohnkosten der Mutter und E Fr. 1'220.00, wovon 75 % bzw. Fr. 915.00 der Mutter und 25 % bzw. Fr. 305.00 E zuzurechnen sind (vgl. KGer SG FS.2019.14/15-EZE2 vom 7. April 2021 [www.pulikationen.sg.ch]).

Krankenkassenprämien 8.a) Die Vorinstanz rechnete dem Vater monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 355.00 für die obligatorische und Fr. 15.00 für die Zusatzversicherung an (vi-Entscheid, S. 13 ff.). Die Mutter führt aus, die Krankenkassenprämien des Vaters von Fr. 355.00 dürften grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da das Sozialamt diese bezahlt habe (Berufungsantwort, S. 5). Der Vater wendet ein, die Krankenkassenprämien seien ihm einzurechnen, unabhängig davon, ob diese mittels Prämienverbilligung, Sozialamt oder von ihm selbst bezahlt würden. Stünden ihm ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, sei er verpflichtet, die Krankenkassenprämien zu bezahlen (FO/12, S. 2).

Entgegen der Auffassung des Vaters ist eine allfällige Prämienverbilligung von den Krankenkassenprämien abzuziehen (MAIER, a.a.O., N 1011). Aus der Verfügung der SVA St. Gallen vom DD.MM.2024 geht hervor, dass der Vater für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von Fr. 3'127.80 erhalten hat (FO/26, Beilage 20). Es ist davon auszugehen, dass der Vater auch in den kommenden Jahren ungefähr das dieser Prämienverbilligung zugrundeliegende Einkommen erzielen wird, womit die monatliche Prämienverbilligung von Fr. 260.00 auch für die Zukunft berücksichtigt wird. Die Höhe der Prämien von Fr. 355.00 (KVG) bzw. Fr. 15.00 (VVG) blieben unbestritten und sind zu übernehmen (vgl. Berufung, S. 6; Berufungsantwort, S. 5).

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b) Die Krankenkassenprämien der Mutter von Fr. 165.00 (KVG) bzw. Fr. 54.00 (VVG) und von E von Fr. 92.00 (KVG) bzw. Fr. 12.00 (VVG) sind unbestritten und werden übernommen (vi-Entscheid, S. 15 ff.). Mit Erreichen der Volljährigkeit sind E höhere Krankenkassenprämien von geschätzt Fr. 300.00 pro Monat anzurechnen (vgl. www.priminfo.ch, Franchise von Fr. 300.00, mit Unfallversicherung).

Arbeitswegkosten 9.a) Die Vorinstanz rechnete der Mutter beim Arbeitsweg die Kosten für den öffentlichen Verkehr von monatlich Fr. 25.00 an, da ihr Auto keinen Kompetenzcharakter habe (vi-Entscheid, S. 15). Die Mutter beantragt, ihr Kosten für die Benützung eines Autos von monatlich Fr. 265.00 anzurechnen. Die Benützung des ÖV sei deutlich zeitintensiver. Zudem müsse sie als alleinerziehende Mutter jederzeit in der Lage sein, möglichst rasch von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Wohnort zu gelangen, falls bezüglich E Handlungsbedarf bestehe. Mit Steigerung des Erwerbseinkommens würden sich die Berufsauslagen (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) proportional erhöhen (Berufungsantwort, S. 6 ff.).

b) Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sind Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig ist. Verlangt wird demnach, dass dem Privatfahrzeug sogenannte Kompetenzqualität zukommt. Andernfalls ist der Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (BGer 5A_78/2019 E. 4.3.1 f.). In der Lehre wird der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs bei einer Zeitersparnis von einer (gem. MAIER, a.a.O., N 1040) bzw. zwei Stunden pro Tag bejaht (gem. BSK SchKG-VON- DER MÜHLL, 2021, Art. 92 N 23). Neben der Zeitersparnis sind weitere persönliche Bedürfnisse wie beispielsweise Betreuungspflichten in Betracht zu ziehen. So bejahte das Bundesgericht den Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs einer alleinstehenden Mutter eines kleinen Kinds, weil die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Verlängerung der Fahrzeit verbunden wäre, die das Zusammensein mit dem Kind zeitlich über Gebühr einschränken würde (BGE 110 II 17).

c) Vorliegend arbeitet die Mutter bei der Z. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde ein Arbeitsweg rund 45 Minuten betragen (inkl. Fussweg zum Bahnhof bzw. Bussstation; vgl. www.sbb.ch). Mit dem Auto beträgt ein Arbeitsweg ungefähr 20 Minuten (vgl. www.maps.google.com). Die Zeitersparnis beträgt damit pro Tag rund 50 Minuten, was gemäss vorstehender Lehre keinen Kompetenzcharakter begründet. Dieser kann

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auch aus den übrigen Umständen, namentlich der Betreuung von E, nicht abgeleitet werden. Die Betreuung von E während der Arbeitszeiten der Mutter ist aktuell durch L und ab August 2025 durch den Kindergarten und den Hort sichergestellt (vgl. vi-act. 70.19). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Mutter im von ihr vorgebrachten Bedarfsfall möglichst rasch von ihrem Arbeitsplatz an den Wohnort gelangen müsste. Damit bleibt es in der ersten Phase bei den in der Höhe unbestrittenen Kosten für den öffentlichen Verkehr von monatlich Fr. 25.00 für ein 30 % Pensum.

d) Ab der zweiten Phase wird der Mutter ein 50 % angerechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass sie dieses auf fünf Halbtage verteilen wird. Entsprechend wird sie den Arbeitsweg jeden Tag zurücklegen, womit ihre Kosten für den Arbeitsweg auf monatlich Fr. 79.00 steigen (Kosten für ein Monatsabonnement für zwei Zonen im Ostwind; vgl. www.ostwind.ch).

e) Die Arbeitswegkosten des Vaters von Fr. 84.00 sind unbestritten und werden übernommen.

Kosten der auswärtigen Verpflegung 10.a) Die Vorinstanz rechnete der Mutter in der ersten Phase Verpflegungskosten von monatlich Fr. 65.00 an (vi-Entscheid, S. 15), was die Parteien nicht beanstanden und deshalb übernommen wird.

In der zweiten Phase ging die Vorinstanz von Kosten von Fr. 110.00 aus (vi-Entscheid, S. 17), was die Parteien nicht konkret beanstanden. Vorliegender Unterhaltsberechnung liegt die Prognose zugrunde, dass die Mutter ihr 50 % Pensum auf fünf Halbtage verteilen wird. Entsprechend ist konsequenterweise davon auszugehen, dass die Mutter sich in der zweiten Phase zu Hause verpflegen kann, womit keine Zusatzkosten für die Verpflegung anfallen. Die vorinstanzlich angerechneten Verpflegungskosten werden deshalb in der zweiten und dritten Phase von Amtes wegen gestrichen.

In der vierten Phase wird der Mutter ein 80 % Pensum angerechnet, welches vermutungsweise auf vier Tage verteilt wird, womit ihr auswärtige Verpflegungskosten von monatlich Fr. 176.00 anfallen. Mit Erhöhung des Pensums auf 100 % und damit ab der fünften Phase steigen diese entsprechend auf monatlich Fr. 220.00.

b) Die Vorinstanz rechnete dem Vater keine Verpflegungskosten an, da er nur halbtags arbeitet und deshalb das Mittagessen zu Hause einnehmen könne. Diese

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unbestrittene Erwägung trifft nach wie vor zu, weshalb sie auch für vorliegende Unterhaltsberechnung gilt.

Fremdbetreuungskosten 11.a) Die Vorinstanz rechnete in den Bedarf von E gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Mutter und L – der Grossmutter mütterlicherseits – in beiden Phasen Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 170.00 ein.

b) Während der Vater in seinen mit Berufungsschrift eingereichten Unterhaltsberechnungen ebenfalls von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 170.00 ausgeht (vgl. Berufung, Beilage 6-8), stellt er mit Eingabe vom DD.MM.2024 in Frage, ob diese vereinbarten Fr. 170.00 tatsächlich bezahlt würden. Er führt aus, er habe keine Kenntnis tatsächlicher Bezahlungen der Betreuungsleistungen und bestreite diese, soweit der Nachweis der effektiven Zahlung nicht erbracht sei. Zudem verlangt er die Edition der Lohnabrechnungen von L seit 1. Mai 2021 bis heute, die Lohnausweise 2021, 2022, 2023, des Bankbelegs zum Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung sowie des Nachweises über die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben für L, falls der Lohn mittlerweile mehr als Fr. 2'300.00 pro Jahr betrage (FO/28, S. 2 f.).

c) Die Mutter wendet ein, am Betreuungsvertrag der Mutter mit L habe sich nichts geändert, er habe nach wie vor Gültigkeit. Den Betrag von Fr. 170.00 bezahle sie der Mutter regelmässig und allmonatlich. Infolge Pensionsalters werde L ihre Betreuungsdienste für E spätestens per August 2025 beenden, womit E ab diesem Zeitpunkt in der KITA (Hort) betreut werde (FO/31, S. 1 f.). Dann würden höhere Betreuungskosten gemäss Tarifblatt für den Hort anfallen (FO/25, S. 3).

d) Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO, welche auch im Anwendungsbereich der Offizial- und unbeschränkten Untersuchungsmaxime gilt, erfordert, dass in der Berufungsschrift selber vollständig aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGer 4A_380/2014 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl., Art. 311 N 6). Der Berufungskläger kann in einer Berufungsreplik Ergänzungen machen, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (BGer 4A_380/2014 E. 3.2.2). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_380/2014 E. 3.2.2; 5A_737/2012 E. 4.2.3). Vorliegend stellt der Vater die von der Vorinstanz auf monatlich

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Fr. 170.00 bezifferten Fremdbetreuungskosten erstmals mit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2024 in Frage. Zwar äusserte sich die Mutter in der vorangehenden Eingabe vom 23. September 2024 zu den Fremdbetreuungskosten, allerdings lediglich betreffend den Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 (FO/25, S. 2). Entsprechend handelt es sich beim Vorbringen des Vaters nicht um Entgegnungen auf Einwände der Mutter, sondern um eine Ergänzung seiner Berufungsschrift, welche unzulässig und damit unbeachtlich ist. Da die Fremdbetreuungskosten durch den Fremdbetreuungsvertrag vom DD.MM.2021 (viact. 23) und das Bestätigungsschreiben von L vom DD.MM.2024 (FO/31, Beilage 52) ausgewiesen sind und deren Höhe für die Betreuung an einem ganzen Tag und einem Halbtag pro Woche als angemessen erscheint, besteht auch von Amtes wegen kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. dazu www…...ch, wonach eine Betreuung in diesem Umfang bereits bei der tiefsten Einkommensstufe rund Fr. 190.00 pro Monat betragen würde). Den Editionsbegehren des Vaters (vgl. FO/28, S. 2 f.) ist entsprechend nicht stattzugeben. In der ersten Phase bleibt es damit bei den Fremdbetreuungskosten von Fr. 170.00.

In der zweiten Phase wird der Mutter ein 50 % Pensum angerechnet. Wie erwähnt, wird davon ausgegangen, dass sie dieses auf fünf Halbtage aufteilen wird, womit E während der Kindergartentage aufgrund des längeren Arbeitswegs der Mutter voraussichtlich über den Mittag (11.30 Uhr bis 13.30 Uhr) fremdbetreut werden muss. Dazu kommt eine halbtägige Fremdbetreuung (6.45 Uhr bis 13.30 Uhr) während der fünf Wochen Ferien, welche nicht von den Ferien der Eltern abgedeckt sind (vgl. vi-act. 23, wonach die Mutter max. fünf Wochen Ferien hat und vi-Entscheid, S. 25, wonach der Vater E während drei Ferienwochen betreut). Da L die Betreuung von E ab dem 1. August 2025 nicht mehr wahrnehmen wird (FO/31, Beilage 52), sind die Kosten gemäss dem eingereichten Tarifblatt der Kita zu berechnen. Diese betragen monatlich rund Fr. 260.00 ([39 Wochen * 5 Tage * Fr. 12.00 [Schulzeit] + 5 Wochen * 5 Tage * Fr. 32.35 [Ferien]] /12; vgl. FO/25, Beilage 47, Einkommensstufe Stufe 5).

Mit Eintritt in die Oberstufe ist E nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen, womit ab der vierten Phase die Fremdbetreuungskosten wegfallen.

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Steuern 12.a) In der ersten Phase setzte die Vorinstanz keine Steuern ein, da nach ihrer Berechnung die finanziellen Mittel nicht ausreichten, um den Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. In der zweiten Phase schätzte sie die Steuern bei der Mutter auf monatlich Fr. 350.00 und beim Vater auf Fr. 400.00. Bei E setzte sie einen Anteil von monatlich Fr. 50.00 ein (vi-Entscheid, S. 15 ff.). Während sich der Vater damit einverstanden erklärt (vgl. Berufung, Beilagen 6-8), wendet die Mutter ein, die beim Vater eingesetzten Steuern seien zu hoch und würden maximal Fr. 300.00 betragen (Berufungsantwort, S. 5).

b/aa) Die Steuern des Vaters haben sich aufgrund seiner Einkommenseinbusse im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid verringert. Sie werden auf monatlich Fr. 170.00 geschätzt (vgl. www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html, steuerbares Einkommen von geschätzt Fr. 29'900.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, alleinstehender Tarif, Gemeinde Thal, konfessionslos).

b/bb) Da sich das Einkommen der Mutter im Laufe der Zeit erhöhen wird, sind die Steuern bei ihr phasenweise zu bestimmen. In der ersten Phase werden ihre Steuern auf Fr. 0.00 geschätzt (vgl. www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html, steuerbares Einkommen von geschätzt Fr. 21'440.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif für Verheiratete und Einelterntarif, Gemeinde K , konfessionslos, ein Kinderabzug). In der zweiten und dritten Phase beträgt die Steuerlast vor der Ausscheidung des auf E entfallenden Betrags geschätzt Fr. 100.00 pro Monat (gleichbleibende Eckdaten ausser steuerbares Einkommen von geschätzt Fr. 34'400.00). In der vierten Phase sind Steuern von geschätzt Fr. 530.00 und in der fünften und sechsten solche von Fr. 880.00 einzusetzen (gleichbleibende Eckdaten ausser steuerbares Einkommen von geschätzt Fr. 65'500.00 bzw. Fr. 83'530.00).

b/cc) Für E ist ebenfalls ein Steueranteil auszuscheiden. Der Anteil der Kindereinkünfte am gesamthaft zu versteuernden Einkommen der Mutter beträgt in der zweiten und dritten Phase rund 20 %. Ab der vierten Phase nimmt der Anteil auf ungefähr 10 % ab. Demnach betragen die Steueranteile in der zweiten und dritten Phase Fr. 80.00 (Mutter) bzw. Fr. 20.00 E , in der vierten Phase Fr. 480.00 (Mutter) bzw. Fr. 50.00 E und in der fünften Phase Fr. 790.00 (Mutter) bzw. Fr. 90.00 E . Es wird davon ausgegangen, dass E in der sechsten Phase keine Steuern bezahlen muss, da Unterhaltszahlungen an das volljährige Kind bei diesem steuerfrei sind (Art. 37 Abs. 1 lit. f StG; StB 48 Nr. 2, S. 7). Kommunikations- und Versicherungspauschale

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13. Soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, werden beim Vater eine Versicherungspauschale von Fr. 50.00 sowie eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 berücksichtigt (vgl. KGer SG FS.2020.19-EZE2 vom 8. April 2022 E. III.11.b; FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II.4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]; so zutreffend auch die Vorinstanz [vi-Entscheid, S. 17]). Bei der Mutter, welche mit ihrem Partner zusammenlebt, ist die Versicherungs- und Kommunikationspauschale auf sie und ihren Partner aufzuteilen (vgl. MAIER, a.a.O., N 1086 und 1090), womit bei ihr eine Versicherungspauschale von Fr. 25.00 und eine Kommunikationspauschale von Fr. 65.00 eingesetzt wird. Bei E werden ab dem Alter der Oberstufe Kommunikationskosten von monatlich Fr. 30.00 in die Bedarfsrechnung aufgenommen (vgl. KGer SG FO.2021.34-K2 vom 15. März 2024 E. III.14; FO.2021.13-K2 vom 17. Dezember 2023 E. III/4.g [www.publikationen.sg.ch]; vgl. MAIER, a.a.O., N 1091 m.H.).

Unterhalt für F 14.a) Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Vaters den von ihm gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 17. September 2007 zu bezahlenden Barunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 850.00 für sein weiteres Kind F ein (vi-Entscheid, S. 14; vi-act. 20, 47).

b) Die Mutter führt aus, der Vater zahle für seinen Sohn F nach wie vor einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.00. Nachdem F im August 2023 eine KV-Lehrstelle antreten werde und ab dann ein Eigenerwerbseinkommen erziele werde, sei es angezeigt, dass der Vater spätestens per August 2023 eine Reduktion des für F zu leistenden Unterhalts beantrage. Ein solcher Abänderungsantrag sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt, nachdem die Mutter von F seit Jahren verheiratet sei, was im ursprünglichen Unterhaltsvertrag noch nicht berücksichtigt sei (Berufungsantwort, S. 5). Es sei zu erwarten, dass das Lehrlingseinkommen von F im ersten Lehrjahr ca. Fr. 800.00 betragen werde und sich pro Lehrjahr um monatlich Fr. 250.00 erhöhen werde (Berufungsantwort, S. 12). Zudem bezahle der Vater seit anfangs 2023 gar keinen Unterhalt mehr für F. Die Mutter von F leiste überdies ein Arbeitspensum von 80 % oder 100 % (FO/22, S. 5 f.).

c) Der Vater wendet ein, mangels wesentlicher Veränderungen in den Verhältnissen, welche dem rechtskräftigen Entscheid zum Unterhalt von F zugrunde lägen, sei die Einleitung eines Verfahrens um Abänderung aussichtslos (FO/12, S. 3).

d/aa) Eine wie von der Vorinstanz vorgenommene Berücksichtigung von bereits behördlich festgelegtem Unterhaltsanspruch im Bedarf des betreffenden Elternteils ist nur zulässig, wenn dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz der Kinder nicht verletzt wird (vgl.

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KGer SG FO.2019.19-K2 vom 18. Februar 2022 E. II.7a). Denn nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Diesem Grundsatz ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbedarf auszugehen ist. Dabei sind weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat. Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen; gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 ff.).

d/bb) Aufgrund der Einkommenseinbusse des Vaters durch die teilweise Invalidität würde eine weiterhin vollständige Anrechnung des Unterhalts für F im Bedarf des Vaters dazu führen, dass keine Mittel mehr für den Unterhalt von E übrig blieben. Dies würde dem Gleichbehandlungsgebot der Kinder widersprechen. Der in der Vereinbarung vom 17. September 2007 festgesetzte Unterhalt von F kann deshalb nicht im Bedarf des Vaters eingerechnet werden. Vielmehr ist der Überschuss des Vaters auf die beiden Kinder nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse gleichmässig aufzuteilen.

d/cc) Hinsichtlich der Bedürfnisse von F ist zu berücksichtigen, dass er – was in der Unterhaltsvereinbarung vom DD.MM.2007 nicht berücksichtigt wurde – am DD.MM.2023 eine dreijährige Lehre als Kaufmann begann. Sein aktueller Lehrlingslohn beträgt Fr. 900.00 brutto bzw. abzüglich der Sozialversicherungsabzüge von geschätzt 8 % rund Fr. 830.00 netto (FO/26, Beilage 18). Praxisgemäss sind minderjährigen Kindern ungefähr 60 Prozent ihres Praktikums- bzw. Lehrlingslohns als Einkommen anzurechnen (vgl. Fam- Komm Scheidung I-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 34 f.; KGer SG FO.2020.7- K2 vom 17. Oktober 2021 E. III.12.g; FO.2011.6 vom 18. Oktober 2011 E. II/5, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 2/11 [www.gerichte.sg.ch]). Entsprechend ist F ein Lehrlingslohn von Fr. 500.00 anzurechnen. Dazu kommt die Ausbildungszulage von monatlich Fr.

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298.00 (diese wird zwar im Kanton Zürich ausgerichtet [vgl. www.infofamz.zas.admin.ch; Abruf: 31.12.2024], es besteht allerdings ein Anspruch auf die Differenz zu der am Arbeitsort des Vaters [Kanton St. Gallen] geltenden höheren Ausbildungszulage [vgl. Art. 7 Abs. 2 FamZG]) und die Kinderrente von monatlich rund Fr. 295.00 (Fr. 176.00 aus der 1. Säule und Fr. 120.75 aus der 2. Säule; vgl. FO/18, Beilagen 14 und 15). Aus der Verfügung der IV-Stelle vom DD.MM.2023 geht hervor, dass die Kinderrente für Kinder in Ausbildung höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs ausgerichtet werde (vgl. FO/18, Beilagen 13 und 15), weshalb entgegen der Auffassung des Vaters (vgl. FO/18, S. 2) davon auszugehen ist, dass die Kinderrente bis zum Abschluss der Lehre und damit bis Ende August 2026 ausbezahlt wird.

d/dd) Hinsichtlich des Bedarfs von F liegen keine Unterlagen vor und der Vater nennt keine konkreten Bedarfspositionen (vgl. FO/26, S. 1). Es ist deshalb gestützt auf die Unterhaltsvereinbarung vom 17. September 2007 davon auszugehen, dass F s Barbedarf damals auf ungefähr Fr. 1'050.00 beziffert wurde (vereinbarter Unterhaltsbetrag von Fr. 850.00 zuzüglich zusätzlich geschuldete Kinderzulage von [damals] Fr. 200.00). Dieser erscheint weiterhin plausibel: Der Grundbetrag beträgt Fr. 600.00, die Wohnkosten werden ausgehend vom Umstand, dass F weiterhin bei seiner Mutter wohnt (vgl. FO/25, Beilage 18), auf Fr. 360.00 geschätzt und die Prämie für die obligatorische Krankenkasse beträgt rund Fr. 90.00 [vgl. www.priminfo.admin.ch]).

d/ee) Die Gegenüberstellung des Einkommens von F von insgesamt Fr. 1'093.00 gegenüber seinem Bedarf von Fr. 1'050.00 zeigt, dass er seinen Grundbedarf mit seinem Einkommen selbst decken kann. Dies bedeutet, dass ein allfälliger Unterhalt für F erst berücksichtigt werden könnte, nachdem auch der Grundbedarf von E gedeckt ist. Ansonsten wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder nach deren objektiven Bedürfnissen verletzt.

d/ff) In der ersten Phase besteht nach Deckung des Grundbedarfs von E kein weiterer Überschuss des Vaters (vgl. nachstehend E. III.16.a), weshalb der in der Vereinbarung vom DD.MM.2007 festgesetzte Unterhaltsbetrag für F in der ersten Phase nicht berücksichtigt werden kann.

d/gg) Ab der zweiten Phase ist F volljährig, weshalb sein Unterhaltsanspruch auf das Existenzminimum ohne Überschussbeteiligung beschränkt ist (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Dieses kann er nach dem Ausgeführten mit seinem Einkommen aus der Kinderrente, den Ausbildungszulagen und dem anrechenbaren Lehrlingslohn selbst decken, womit der http://www.infofamz.zas.admin.ch/

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Unterhalt für F auch ab der zweiten Phase nicht in vorliegender Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

d/hh) Es wird dem Vater obliegen, auf Abänderung der Vereinbarung vom DD.MM.2007 zu klagen. Entgegen seiner Auffassung ist die Einleitung eines Verfahrens um Abänderung in keiner Weise aussichtslos (vgl. FO/12, S. 3). Bereits die Geburt von E stellt einen Abänderungsgrund dar. Gleiches dürfte für die erst nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene teilweise Invalidität des Vaters und das in der Vereinbarung nicht berücksichtigte Lehrlingseinkommen von F gelten (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 286 N 13 f.).

Aufteilung des Barunterhalts 15.a) Der Vater verlangt, dass sich die Mutter am Barunterhalt von E beteilige. Er führt aus, die Mutter erziele ab dem 1. August 2024 einen Überschuss von Fr. 895.00. Dieser Überschuss übersteige denjenigen des Vaters um mehr als Eineinhalbfache, weshalb die Unterhaltspflicht des Vaters im Verhältnis zum Überschuss, welchen die Mutter ab Einschulung von E bzw. ab 1. August 2024 erziele, angemessen zu reduzieren sei. Ab Eintritt des Kinds in die Oberstufe reduziere sich die Betreuungspflicht auf ein Minimum, weshalb es angezeigt sei, die Anteile der Unterhaltspflicht nach der Leistungsfähigkeit der Eltern aufzuteilen (Berufung, S. 11 ff.).

b) Die Mutter hält dem entgegen, sie werde für E Unterhalt in Natura erbringen, weshalb der Vater verpflichtet sei, Unterhalt in Form von Geldleistungen in zumindest der von der Vorinstanz berechneten Höhe zu leisten. Seine Angaben betreffend die erzielbaren Überschüsse respektive das Verhältnis zwischen diesen beiden Überschüssen seien nicht realistisch (Berufungsantwort, S. 13).

c/aa) Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5).

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Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil wesentlich leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Denn eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGer 5A_339/2018 E. 5.4.3 m.w.H.). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kinds aufkommen, hat der andere Elternteil neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). In diesem Fall liegt kein Manko vor (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juni 2021 E. III.10.3 f.; OGer ZH LZ210013 vom 1. Februar 2022).

Zur Frage, wann eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils mit seinem Überschuss am Barunterhalt aufgrund wesentlich höherer Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat, machte das Bundesgericht bisher noch keine konkreten Vorgaben. Immerhin erachtete es in BGE 147 III 265 E. 8.3.2 den hauptbetreuenden Elternteil als (wesentlich) leistungsfähiger, wenn sein Überschuss rund zehnmal mehr betrug als jener des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Abzug des "gebührenden Bedarfs" der Kinder (Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang des familienrechtlichen Existenzminimums zzgl. Überschussanteil), und es für angemessen, wenn der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ungefähr das Zweieinhalbfache des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte (jeweils nach Abzug des Anteils am "gebührenden Bedarf" der Kinder). Weiter sah es in BGer 5A_593/2021 E. 4.4 den hauptbetreuenden Elternteil als leistungsfähiger an, wenn sein Überschuss mehr als das Vierfache betrug als der Überschuss des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge, und erklärte eine Regelung, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Ergebnis ein Überschuss verblieb, der rund das Doppelte des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte, als nicht willkürlich. Daraus kann abgeleitet werden, dass der hauptbetreuende Elternteil sich in der Regel dann am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen hat, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmacht (vgl. KGer SG FS.2020.34-EZE2 vom 19. Januar 2022 E. III.8.a [www.publikationen.sg.ch]; FO.2022.10/12-K2 vom E. III.9.b [nicht publiziert] vgl. auch BGer 5A_182/2024 E. 8.2.1, wonach bei einer um 30 % höheren Leistungsfähigkeit [vor Abzug des Unterhalts der Kinder] eine Beteiligung geprüft werden soll). c/bb) Vorliegend ist der Vater in allen Phasen nicht ausreichend leistungsfähig, während die hauptbetreuende Mutter im Sinne vorstehender Rechtsprechung als wesentlich leistungsfähiger als der Vater einzustufen ist. Deshalb ist eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil den gesamten Barunterhalt übernimmt,

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gerechtfertigt. In welchem konkreten Umfang ihre Beteiligung am Barunterhalt ausfällt, wird in den nachstehenden Erwägungen abgehandelt.

16. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist von folgender Unterhaltsberechnung auszugehen:

a) 1. Phase: ab Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 31. Juli 2025

Vater Mutter E Einkommen IV-Rente 1’195 0 295 Erwerbseinkommen 2’160 2’280 0 Kinderzulage 245 Differenzausgleich 65 Total Einkommen 3’355 2’280 605

Grundbedarf Grundbetrag 1’200 850 400 Wohnkosten 1’280 915 305 Krankenkasse (KVG) 355 165 92 Prämienverbilligung -260 0 0 Fahrtkosten Arbeitsweg 84 25 0 Auswärtige Verpflegung 0 65 0 Fremdbetreuungskosten 170 Steuern 170 0 0 Kommunikationspauschale 130 65 0 Versicherungspauschale 50 25 0 Krankenkasse (VVG) 15 54 12 Total Grundbedarf 3’024 2164 979 Überschuss / Manko 331 116 -374

Vorliegend reichen die gesamthaft zur Verfügung stehenden Mittel der Familie aus, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, weshalb auch dem Vater dieses zu belassen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Mit seinem Überschuss von Fr. 331.00 kann der Vater den Fehlbetrag von E teilweise decken. Die verbleibenden Fr. 43.00 kann die Mutter mit ihrem Überschuss auszugleichen, womit kein Manko verbleibt. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Mutter mit ihrem Einkommen ihr familienrechtliches Existenzminimum selbst decken kann. Der vom Vater zu leistende Unterhaltsbeitrag in der ersten Phase für E beträgt damit (gerundet) Fr. 330.00 zuzüglich der IV-Kinderrente und allfälliger Kinderzulagen.

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b) 2. Phase: 1. August 2025 bis 30. April 2030

Vater Mutter E Einkommen IV-Rente 1’195 0 295 Erwerbseinkommen 2’160 3’800 0 Kinderzulage 245 Differenzausgleich 65 Total Einkommen 3’355 3’800 605

Grundbedarf Grundbetrag 1’200 850 400 Wohnkosten 1’280 915 305 Krankenkasse (KVG) 355 165 92 Prämienverbilligung -260 0 0 Fahrtkosten Arbeitsweg 84 79 0 Auswärtige Verpflegung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 260 Steuern 170 80 20 Kommunikationspauschale 130 65 0 Versicherungspauschale 50 25 0 Krankenkasse (VVG) 15 54 12 Total Grundbedarf 3’024 2233 1089 Überschuss / Manko 331 1’567 -484

Auch in der zweiten Phase reichen die gesamthaft zur Verfügung stehenden Mittel der Familie aus, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, weshalb auch dem Vater dieses zu belassen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Nach Deckung des Barbedarfs von E verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'414.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Dies ergibt einen Überschussanteil für E von rund Fr. 280.00, womit ihr gebührender Unterhalt Fr. 764.00 beträgt (Fr. 484.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 280.00). Ausgehend von der vorstehend genannten Überlegung, dass der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils nicht mehr als ungefähr das Zwei- bzw. Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils betragen soll, rechtfertigt es sich, der Mutter den gesamten Barunterhalt von E aufzuerlegen. Denn die Mutter erzielt nach Deckung des gesamten Barunterhalts noch immer einen Überschuss von Fr. 803.00, was mehr als das Doppelte des Überschusses des Vaters von Fr. 331.00 beträgt. Damit ist der Vater in der zweiten Phase nur zu verpflichten, die IV-Kinderrente und allfällige Kinderzulagen weiterzuleiten.

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c) 3. Phase: 1. Mai 2030 bis 31. Juli 2033

Vater Mutter E Einkommen IV-Rente 1’195 0 295 Erwerbseinkommen 2’160 3’800 0 Kinderzulage 245 Differenzausgleich 115 Total Einkommen 3’355 3’800 655

Grundbedarf Grundbetrag 1’200 850 600 Wohnkosten 1’280 915 305 Krankenkasse (KVG) 355 165 92 Prämienverbilligung -260 0 0 Fahrtkosten Arbeitsweg 84 79 0 Auswärtige Verpflegung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 260 Steuern 170 80 20 Kommunikationspauschale 130 65 0 Versicherungspauschale 50 25 0 Krankenkasse (VVG) 15 54 12 Total Grundbedarf 3’024 2233 1289 Überschuss / Manko 331 1’567 -634

Auch in der dritten Phase reichen die gesamthaft zur Verfügung stehenden Mittel der Familie aus, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, weshalb auch dem Vater dieses zu belassen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Nach Deckung des Barbedarfs von E verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'264.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Dies ergibt einen Überschussanteil für E von rund Fr. 250.00, womit ihr gebührender Unterhalt Fr. 884.00 beträgt (Fr. 634.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 250.00). Aufgrund der weiterhin wesentlich höheren Leistungsfähigkeit der hauptbetreuenden Mutter rechtfertigt es sich weiterhin, der Mutter den gesamten Barunterhalt von E aufzuerlegen. Denn die Mutter erzielt nach Deckung des gesamten Barunterhalts noch immer einen Überschuss von Fr. 683.00, was ungefähr dem Doppelten des Überschusses des Vaters von Fr. 331.00 entspricht. Damit ist der Vater auch in der dritten Phase nur zu verpflichten, die IV-Kinderrente und allfällige Ausbildungszulagen weiterzuleiten.

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d) 4. Phase: 1. August 2033 bis 30. April 2036

Vater Mutter E Einkommen IV-Rente 1’195 0 295 Erwerbseinkommen 2’160 6080 0 Kinderzulage 245 Differenzausgleich 115 Total Einkommen 3’355 6080 655

Grundbedarf Grundbetrag 1’200 850 600 Wohnkosten 1’280 915 305 Krankenkasse (KVG) 355 165 92 Prämienverbilligung -260 0 0 Fahrtkosten Arbeitsweg 84 79 0 Auswärtige Verpflegung 0 176 0 Fremdbetreuungskosten 0 Steuern 170 480 50 Kommunikationspauschale 130 65 30 Versicherungspauschale 50 25 0 Krankenkasse (VVG) 15 54 12 Total Grundbedarf 3’024 2809 1089 Überschuss / Manko 331 3271 -434

Auch in der vierten Phase reichen die gesamthaft zur Verfügung stehenden Mittel der Familie aus, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, weshalb auch dem Vater dieses zu belassen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Nach Deckung des Barbedarfs von E verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 3'168.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Dies ergibt einen Überschussanteil für E von rund Fr. 630.00, womit der gebührende Unterhalt für E Fr. 1'064.00 beträgt (Fr. 434.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 630.00). Aufgrund der weiterhin wesentlich höheren Leistungsfähigkeit der hauptbetreuenden Mutter rechtfertigt es sich weiterhin, der Mutter den gesamten Barunterhalt von E aufzuerlegen. Denn die Mutter erzielt nach Deckung des gesamten Barunterhalts noch immer einen Überschuss von Fr. 2'207.00 und damit weit mehr als das Doppelte des Überschusses des Vaters, welcher lediglich Fr. 331.00 beträgt. Damit ist der Vater auch in der vierten Phase nur zu verpflichten, die IV- Kinderrente und allfällige Ausbildungszulagen weiterzuleiten.

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e) 5. Phase: 1. Mai 2036 bis 30. April 2038

Vater Mutter E Einkommen IV-Rente 1’195 0 295 Erwerbseinkommen 2’160 7600 0 Ausbildungszulage 298 Differenzausgleich 62 Total Einkommen 3’355 7600 655

Grundbedarf Grundbetrag 1’200 850 600 Wohnkosten 1’280 915 305 Krankenkasse (KVG) 355 165 92 Prämienverbilligung -260 0 0 Fahrtkosten Arbeitsweg 84 79 0 Auswärtige Verpflegung 0 220 0 Fremdbetreuungskosten 0 Steuern 170 790 90 Kommunikationspauschale 130 65 30 Versicherungspauschale 50 25 0 Krankenkasse (VVG) 15 54 12 Total Grundbedarf 3’024 3163 1129 Überschuss / Manko 331 4437 -474

Auch in der fünften Phase reichen die gesamthaft zur Verfügung stehenden Mittel der Familie aus, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, weshalb auch dem Vater dieses zu belassen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Nach Deckung des Barbedarfs von E verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 4'294.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Dies ergibt einen Überschussanteil für E von rund Fr. 860.00, womit ihr gebührender Unterhalt Fr. 1'334.00 beträgt (Fr. 474.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 860.00). Mit Blick auf die wesentlich höhere Leistungsfähigkeit der Mutter rechtfertigt es sich weiterhin, der Mutter den gesamten Barunterhalt von E aufzuerlegen. Denn die Mutter erzielt nach Deckung des gesamten Barunterhalts noch immer einen Überschuss von Fr. 3'103.00, was den Überschuss vom Vater von Fr. 331.00 um wesentlich mehr als das Doppelte übersteigt. Damit ist der Vater auch in der fünften Phase nur zu verpflichten, die IV-Kinderrente und allfällige Ausbildungszulagen weiterzuleiten.

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f) 6. Phase: Ab 1. Mai 2038 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

Vater Mutter E Einkommen IV-Rente 1’195 0 295 Erwerbseinkommen 2’160 7600 0 Ausbildungszulage 298 Differenzausgleich 62 Total Einkommen 3’355 7600 655

Grundbedarf Grundbetrag 1’200 850 600 Wohnkosten 1’280 915 305 Krankenkasse (KVG) 355 165 300 Prämienverbilligung -260 0 0 Fahrtkosten Arbeitsweg 84 79 0 Auswärtige Verpflegung 0 220 0 Fremdbetreuungskosten 0 Steuern 170 880 0 Kommunikationspauschale 130 65 30 Versicherungspauschale 50 25 0 Krankenkasse (VVG) 15 54 12 Total Grundbedarf 3’024 3253 1247 Überschuss / Manko 331 4347 -592

Der Volljährigenunterhalt beschränkt sich auf das familienrechtliche Existenzminimum ohne Überschussbeteiligung. Der gebührende Unterhalt von E beträgt folglich Fr. 592.00. Dieser ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Diese beläuft sich bei der Mutter auf Fr. 4'347.00 und beim Vater auf Fr. 331.00. Da die Leistungsfähigkeit der Mutter über zehn Mal höher ist als jene des Vaters, rechtfertigt es sich, der Mutter weiterhin den gesamten Barunterhalt von E aufzuerlegen. Damit ist der Vater auch in der sechsten Phase nur zu verpflichten, die IV- Kinderrente und allfällige Ausbildungszulagen weiterzuleiten.

17. Die vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträge hat der Vater weiterhin an die Mutter zu bezahlen, solange E nicht volljährig ist resp. im Haushalt der Mutter lebt und solange E nach Erreichen der Volljährigkeit keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die diesbezügliche Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids ist damit zu bestätigen, wobei der Wortlaut aufgrund der Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 von Amtes wegen leicht

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anzupassen ist ([…] die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 [statt 5] an die Mutter B zu bezahlen […]).

18. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 8 ihres Entscheides indexiert. Dies wurde nicht angefochten (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Da die Unterhaltsbeiträge aber im vorliegenden Entscheid aufgrund der aktuellen Zahlen neu festgelegt werden, ist auch die in Ziffer 8 des Entscheids vorgenommene Indexierung zu aktualisieren. Es ist festzuhalten, dass die hier festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Oktober 2024 von 107.1 Punkten beruhen (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Zudem ist aufgrund des Zeitablaufs die erstmalige Anpassung auf den 1. Januar 2026 festzusetzen. Die restliche Regelung bleibt gleich.

IV.

1. Schliesslich ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens und der vorsorglichen Massnahmen (Verfahren ZV.2022.120-K2) zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind daher nicht zu überprüfen.

2.a) Die Prozesskosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). Da im Berufungsverfahren nur noch finanzielle Belange strittig waren, ist eine abweichende ermessensweise Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in der Regel nicht angezeigt. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZV.2022.120-K2) verlangte der Berufungskläger eine Reduktion der mit vorsorglichem Massnahmenentscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um monatlich rund Fr. 600.00 für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids, während die Berufungsbeklagte die Abweisung verlangte. Das Gesuch um Abänderung wird mit Entscheid vom 19. Februar 2025 abgewiesen, womit der Berufungskläger vollständig unterliegt bzw. die Berufungsbeklagte vollumfänglich obsiegt. Im Hauptverfahren verlangte der Berufungskläger eine Kürzung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um monatlich rund Fr. 520.00 (vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 31. August 2025) bzw. rund Fr. 440.00 (ab 1. September 2025), während die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung beantragte. Mit vorliegendem Entscheid werden die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um monatlich rund Fr. 190.00 (vom Zeitpunkt der

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Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 31. Juli 2025) bzw. rund Fr. 590.00 (ab 1. August 2025) reduziert, womit der Berufungskläger bei einer Betrachtung über mehrere Jahre vollumfänglich obsiegt bzw. sogar besser als seine Anträge gestellt wird. Da das Hauptverfahren einen wesentlich längeren Zeitraum abdeckt als das vorsorgliche Massnahmenverfahren rechtfertigt es sich, das Obsiegen des Berufungsklägers im Hauptverfahren doppelt so stark zu gewichten wie das Obsiegen der Berufungsbeklagten im Massnahmenverfahren. In der Gesamtbetrachtung obsiegt damit der Berufungskläger zu rund zwei Dritteln. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die auf Fr. 6'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid von Fr. 4'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 GKV) und für den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Februar 2025 von Fr. 2'000.00 (ZV.2022.120-K2; Art. 10 Ziff. 223 GKV), zu zwei Drittel (= Fr. 4'000.00) der Berufungsbeklagten und einem Drittel (= Fr. 2'000.00) dem Berufungskläger aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehende Erwägungen) trägt der Staat vorläufig den Gerichtskostenanteil des Berufungsklägers.

b) Entsprechend der Kostenverteilung hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger mit einem Drittel seiner Parteikosten zu entschädigen. Ausgehend von den nachstehenden Erwägungen, wonach sich das im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebende, gekürzte Honorar für den unentgeltlichen Rechtsanwalt des Berufungsklägers auf Fr. 7'000.00 beläuft (zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), entspricht das volle für die Parteientschädigung massgebende (angemessene) Honorar Fr. 8'750.00. Dazu kommt die Barauslagenpauschale von 4.0 % bzw. Fr. 350.00 und die Mehrwertsteuer, wobei davon ausgegangen wird, dass rund 80 % der anwaltlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 und 20 % nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, weshalb sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 708.00 beläuft (Fr. 7'280.00 * 0.077 + Fr. 1'820.00 * 0.081). Demzufolge beläuft sich das für die Parteientschädigung massgebende Gesamthonorar auf Fr. 9'808.00, wovon die Berufungsbeklagte einen Drittel und damit Fr. 3'269.30 zu ersetzen hat. Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege umfassend bewilligt wird (vgl. nachstehende Erwägung), wird die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Vertreter, Rechtsanwalt C, zugesprochen (Art. 11quater HonO).

3. Der Berufungskläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (E. II.2.d), ist dafür der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG-ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113). Aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers und der im Recht liegenden Akten ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen. Seine

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Begehren waren von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsbeistand erweist sich angesichts der Komplexität der Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung des Rechts

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