Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.01.2025 FO.2022.18-K2

13. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·10,850 Wörter·~54 min·5

Zusammenfassung

Art. 276 Abs. 1 ZGB; Frage der Obliegenheit eines nach Österreich weggezogenen, unterhaltspflichtigen Vaters, in die Schweiz zurückzukehren und ein höheres Einkommen zu erzielen; Zumutbarkeit im konkreten Fall verneint, da aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse eine Rückkehr nicht (mehr) zumutbar war. Folglich ist vom dort erzielten Einkommen auszugehen (E. III.3.a). Bei der Bedarfsberechnung für den nach Österreich weggezogenen Vater werden die österreichischen Verhältnisse berücksichtigt (E. III.2.6). Beteiligung der hauptbetreuenden Mutter am Barunterhalt des Kindes vorliegend verneint, da ihr Überschuss das Doppelte des dem Vater nach Bezahlung des Unterhalts verbleibenden Überschusses nicht übersteigt (E. III.8.dd) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 13. Januar 2025, FO.2022.18-K2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.18-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.09.2025 Entscheiddatum: 13.01.2025 Entscheid Kantonsgericht, 13.01.2025 Art. 276 Abs. 1 ZGB; Frage der Obliegenheit eines nach Österreich weggezogenen, unterhaltspflichtigen Vaters, in die Schweiz zurückzukehren und ein höheres Einkommen zu erzielen; Zumutbarkeit im konkreten Fall verneint, da aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse eine Rückkehr nicht (mehr) zumutbar war. Folglich ist vom dort erzielten Einkommen auszugehen (E. III.3.a). Bei der Bedarfsberechnung für den nach Österreich weggezogenen Vater werden die österreichischen Verhältnisse berücksichtigt (E. III.2.6). Beteiligung der hauptbetreuenden Mutter am Barunterhalt des Kindes vorliegend verneint, da ihr Überschuss das Doppelte des dem Vater nach Bezahlung des Unterhalts verbleibenden Überschusses nicht übersteigt (E. III.8.dd) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 13. Januar 2025, FO.2022.18-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/34

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 13. Januar 2025 Besetzung

Geschäftsnr. FO.2022.18-K2, ZV.2022.88-K2, ZV.2024.134-K2

Verfahrens-beteiligte A,

Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwältin A , und

B ,

Berufungsbeklagte,

Gegenstand Scheidungsfolgen

FO.2022.18-K2 2/33

Erwägungen

I.

1. A (nachfolgend: Berufungskläger), geb. , und B (nachfolgend: Berufungsbeklagte), geb. , heirateten am DD.MM.2013 in Kenia (vi-act. 32, Beilage 3). Sie sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C , der 2016 in der Schweiz zur Welt gekommen ist (vi-act. 1). Die Ehefrau hat einen weiteren Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung, D , geb. 2004 (vi-act. 32, Beilage 4).

2. Am DD.MM.2017 trennten sich die Parteien (vi-Entscheid, S. 2). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Kreisgericht X am DD.MM.2017 einigten sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich über die Trennungsfolgen.

3. Die Parteien reichten am DD.MM.2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Nachdem der Berufungskläger der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht nachgekommen war, erhob die Berufungsbeklagte am DD.MM.2021 Scheidungsklage. Sodann ersuchte der Berufungskläger mit Eingabe vom DD.MM.2022 um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. um Abänderung des Eheschutzentscheids. Am DD.MM.2022 fand die Einigungs- und Hauptverhandlung statt, von welcher der Berufungskläger zufolge seines Wohnsitzes im Ausland vom persönlichen Erscheinen dispensiert war. Anlässlich dieser Einigungs- und Hauptverhandlung unterzeichneten die Ehefrau und Rechtsanwältin A im Namen des Ehemanns eine Teilvereinbarung. Dabei einigten sie sich über die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren wurde als erledigt abgeschrieben. Hingegen konnten sich die Parteien nicht über den Kinderunterhalt ab Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einigen, weshalb das Kreisgericht X hierüber am DD.MM.2022 folgenden Entscheid erliess.

FO.2022.18-K2 3/33

1. … 2. … 3. Der Vater wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist verpflichtet, an den Barunterhalt seines Sohnes C ab Dezember 2022 die nachfolgend genannten Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen, jeweils zuzüglich erhältlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen: Fr. 850.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr, Fr. 1'050.00 ab dem vollendeten 10. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Zusätzlich bezahlt der Vater ab Dezember 2022 als Betreuungsunterhalt von C monatlich im Voraus folgende Beiträge: Fr. 550.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr Fr. 350.00 ab dem vollendeten 10. Altersjahr bis zum Eintritt in die Oberstufe Fr. 350.00 anschliessend bis und mit Februar 2032 (16. Altersjahr) Für die Übergangszeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2022 wird der Vater verpflichtet an den Unterhalt seines Sohnes C Fr. 800.00 zu bezahlen. Von diesem Betrag können allfällige Kinderzulagen in Abzug gebracht werden. Eine Nachforderung nach Art. 286a ZGB bleibt vorbehalten. Der Vater beteiligt sich zur Hälfte an Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von C (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen), sofern die Auslagen notwendig sind oder im Voraus abgesprochen wurden (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zu bezahlen, solange C nicht volljährig ist und darüber hinaus, solange C im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen andern Zahlungsempfänger bezeichnet. Es konnte zugunsten des Kindes C kein ausreichender Betreuungsunterhalt festgesetzt werden. Die Unterdeckung beträgt: Fr. 950.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr Fr. 1'150.00 ab dem vollendeten 10. Altersjahr bis zum Eintritt in die Oberstufe Fr. 250.00 anschliessend bis und mit Februar 2032 (16. Altersjahr) 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.0 Punkten (Stand Ende März 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

FO.2022.18-K2 4/33

(Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.) 5. Sollte der Vater in die Schweiz zurückkehren, sich hier anmelden und eine Wohnung beziehen, so hat er das Recht und die Pflicht gemäss nachstehender Regelung mit seinem Sohn C in Kontakt zu treten bzw. Zeit mit ihm zu verbringen: Phase 1: alle zwei Wochen einen Nachmittag im Beisein der Mutter Phase 2: alle zwei Wochen einen Tag (alleine) Phase 3: alle zwei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr Phase 1 und 2 finden über einen Zeitraum von je drei Monaten statt. Der Übertritt in die jeweils nächste Phase setzt voraus, dass die vorangehende Phase erfolgreich abgeschlossen wurde. Über weitergehende Kontakte einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Kindes in direkter Absprache. 6. … 7. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 8. Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird beX ligt. 9. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für einen Fr. 900.00 übersteigenden Betrag bewilligt. 10. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00, bezahlen die Ehegatten je zur Hälfte. Der Kostenanteil des Ehemannes von Fr. 900.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig der Staat. Der Kostenanteil der Ehefrau wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet. 11. Der Staat hat Rechtsanwältin A , X SG, infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'265.15 zu entschädigen.

4. Mit Eingabe vom DD.MM.2022 erhob der Berufungskläger gegen den in begründeter Fassung am DD.MM.2022 verschickten und ihm am DD.MM.2022 zugestellten Entscheid fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (FO/1, nachfolgend: Berufung):

1. Die Ziffer 3 des Entscheides des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 sei insoweit aufzuheben, als dass der Vater an den Barunterhalt seines Sohnes C ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus maximal Fr. 750.00 (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen hat.

FO.2022.18-K2 5/33

Eventualiter sei die Ziffer 3 des Entscheides des Kreisgerichts X vom DD.MM. 2022 insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als dass der Vater unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist von mindestens einem Jahr verpflichtet wird, an den Unterhalt seines Sohnes C frühestens ab Juni 2023 monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen. 2. Die Ziffer 5 des Entscheides des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger für den Fall einer Rückkehr in die Schweiz zu berechtigen und zu verpflichten, seinen Sohn C jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und mit seinem Sohn vier Wochen Ferien zu verbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4. Verfahrensantrag: Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ihm die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen.

Die Berufungsbeklagte liess sich innert der mit Schreiben vom DD.MM.2022 angesetzten Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort nicht vernehmen. Mit Schreiben vom DD.MM.2023 wurden die Parteien aufgefordert, über allfällige Änderungen und Entwicklungen zu informieren. Dieser Aufforderung kam der Berufungskläger am DD. und DD.MM.2023 nach. Die Sozialen Dienste X reichten am DD.MM.2023 diverse Unterlagen der Berufungsbeklagten ein. Ausserdem liess sich die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom DD.MM.2023 vernehmen, wobei sie gleichzeitig Patric Feller als Vertreter bezeichnete. Die Berufungsbeklagte wurde mit Schreiben vom DD.MM.2024 ersucht, bei Bedarf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Das entsprechende Gesuch stellte sie sodann am DD.MM.2024.

Die Parteien wurden am DD.MM.2024 über die Besetzung und die Spruchreife informiert. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, allfällige Kostennoten umgehend einzureichen. Es erfolgten keine Eingaben.

5. Es wurden die vorinstanzlichen Akten des Scheidungsverfahrens sowie des Eheschutzverfahrens eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. a) Der Berufungskläger ist polnischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Wien, Österreich. Die Berufungsbeklagte besitzt die kenianische Staatsbürgerschaft und wohnt mit dem gemeinsamen Sohn C und ihrem vorehelichen Sohn D in Ortschaft B, Schweiz

FO.2022.18-K2 6/33

(vi-act. 1). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte, welche die Scheidungsklage angehoben hat (vi-act. 8), seit 2013 in der Schweiz lebt (vi-Entscheid, S. 3). Die schweizerischen Gerichte sind demnach gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b IPRG zuständig. Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte wohnte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Ortschaft B . Folglich war das Kreisgericht X in örtlicher Hinsicht für die Scheidung und den Kinderunterhalt zuständig.

b) Für die Beurteilung der Scheidungsfolgen, für die kein Staatsvertrag die Zuständigkeit regelt, sind die schweizerischen Gerichte zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG). Nachdem das gemeinsame Kind seinen Aufenthalt in der Schweiz hat, sind die schweizer Behörden zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Gemäss dem anzuwendenden Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ (der Unterhaltspflichtige wohnt in Österreich) ist für eine Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren bezüglich elterlicher Verantwortung zu entscheiden ist, dasjenige Gericht zuständig, welches nach seinem Recht für das Scheidungsverfahren zuständig ist. Demnach war das Kreisgericht X für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung und die Kinderbelange zuständig.

c) Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

d) Das auf die Scheidungsklage anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 61 IPRG, wonach Scheidung und Trennung dem schweizerischen Recht unterstehen. Die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung unterstehen ebenfalls schweizerischem Recht, wobei die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 f. IPRG) vorbehalten sind (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Für die Regelung der Kinderbelange ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 15 des Haager Kindesschutzübereinkommens, HKsÜ). Art. 83 Abs. 1 IPRG verweist für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind auf das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Gemäss Art. 4 dieses Übereinkommens ist das Recht am jeweiligen Aufenthaltsort des Kindes massgebend. C hat seinen Aufenthaltsort bei seiner Mutter in Ortschaft B , weshalb das schweizerische Recht anwendbar ist.

2. Gegenstand des Berufungsverfahren bilden einzig der Kindesunterhalt von C sowie die Besuchsrechtsregelung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3 und 5). Nicht angefochten und daher seit dem DD.MM.2022 rechtskräftig sind der Scheidungspunkt, die in der

FO.2022.18-K2 7/33

Teilvereinbarung gemäss Ziffer 2 des Entscheids geregelten Punkte wie elterliche Sorge, Kinderbetreuung, Beistandschaft, nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Erziehungsgutschriften und Kosten, die Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 des Entscheids, die vorsorgerechtlichen Ansprüche, die Abschreibung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung vom DD.MM.2022 ging – unter Berücksichtigung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des begründeten Entscheids am DD.MM.2022 – rechtzeitig bei der Rechtsmittelinstanz ein. Der Berufungskläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist mit Blick auf die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch streitigen Kindsunterhaltsbeiträge ohne Weiteres erreicht. Auf die Berufung ist einzutreten.

4. Für die vorliegend strittigen Kinderbelange gelten die Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5; 5A_141/2014 E. 3.4). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).

Die Eingabe der Berufungsbeklagten vom DD.MM.2023 erfolgte vor Beginn der Urteilsberatung, zu welcher das Gericht erst am DD.MM.2024 übergangen ist. Massgebend ist einzig, dass die Eingabe vor Beginn der Urteilsberatung beim Gericht eingegangen ist. Die in der Eingabe vom DD.MM.2023 enthaltenen neuen Behauptungen sind damit ohne Einschränkung zu beachten.

FO.2022.18-K2 8/33

III.

1. Der Berufungskläger rügt das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen bzw. seinen eigenen Bedarf und denjenigen der Berufungsbeklagten. Im Falle der Bejahung der Zumutbarkeit seiner Rückkehr in die Schweiz rügt er die Kontaktregelung zwischen ihm als Vater und seinem Sohn (Berufung, S. 1 ff.). In den nachfolgenden Erwägungen wird zunächst auf das Einkommen und den Bedarf bzw. die damit zusammenhängende Zumutbarkeit der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz eingegangen. Danach wird das Einkommen und der Bedarf der Berufungsbeklagten beurteilt. Die vom Berufungskläger nicht angefochtenen Einkommens- und Bedarfspositionen werden von der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf. Der vorinstanzlich festgelegte Beginn der Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier gleichzusetzen mit der Eröffnung des Berufungsentscheids, z.B. KGer SG FO.2022.17-K2 vom 25. August 2023 E. III.1.b) ist nicht umstritten und bleibt folglich unverändert. Bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids gilt folglich die Vereinbarung betreffend die vorsorgliche Massnahme.

2. a) Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Er umfasst mithin neben dem geldwerten Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt.

b) Bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche in einer Familie wird die zweistufig-konkrete Methode angewandt, d.h. dem Einkommen der Familienmitglieder wird ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Richtlinien) zu ermitteln ist. Diese Richtlinien finden auf die Bedarfsberechnung in allen Unterhaltsphasen, d.h. auch rückwirkend, Anwendung. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder und sodann allfälliger Ehegattenunterhalt zu decken, wobei dem Unterhaltspflichtigen stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es

FO.2022.18-K2 9/33

darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; 147 III 301 E. 4.3). Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Es ist somit das Familieneinkommen festzustellen und den Familienmitgliedern anhand ihres Bedarfs zuzuteilen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass in erster Linie derjenige Elternteil, der nicht die Hauptbetreuung der Kinder innehat, den gesamten Barunterhalt trägt. Davon ist nur abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil (wesentlich) leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3).

c) Die Vorinstanz ging von folgender Berechnung aus: A B C zusammen

Ehemann Ehefrau Olivier zusammen Einkommen Nettolohn oder Reingewinn 4400 1500 Kinderzulage 230 Nebenerwerb Taggeld oder Rente Vermögensertrag 4400 1500 230 6130 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 400 ev. Zuschlag Wohnkosten 1000 1000 350 Krankenkasse etc. 250 270 100 Haushaltversicherung 50 50 ev. Telefon/Radio/TV Fahrtkosten 100 100 auswärtige Verpflegung 100 Schuldraten Vorsorge Steuern 300 200 andere Auslagen 3000 2970 850 6820 Überschuss 1400 -1470 -620 -690 Unterhalt Grundbedarf 2970 850 - eigenes Einkommen/Kinderzulage 1500 230 + Anteil Überschuss -276 -138 1194 482

FO.2022.18-K2 10/33

d) Treten im Zeitverlauf Änderungen bei den Einkommens- und Bedarfspositionen auf, ist diesen durch die Bildung verschiedener Unterhaltsphasen Rechnung zu tragen. Eine neue Phase wird dabei insbesondere dann angesetzt, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – rechtfertigen sich dabei gewisse Vereinfachungen: So können einzelne Änderungen leicht zeitversetzt berücksichtigt oder es können für Phasen mit einem Endzeitpunkt angepasste Durchschnittswerte eingesetzt werden. Vorliegend erscheint es angebracht folgende Unterhaltsphasen zu bilden:

1. Eröffnung des Berufungsentscheids bis und mit DD.MM.2026 2. vom 1. März 2026 bis 31. Juli 2028 (Erhöhung Grundbetrag C infolge Erreichens des vollendeten 10. Lebensjahrs) 3. vom 1. August 2028 bis 29. Februar 2032 (Eintritt Oberstufe C ; Erhöhung Einkommen Berufungsbeklagte) 4. ab 1. März 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Erhöhung Ausbildungszulage C infolge Erreichens des vollendeten 16. Lebensjahrs und Erhöhung Einkommen Berufungsbeklagte)

Einkommen Berufungskläger 3. a.aa) Auszugehen ist grundsätzlich von dem Einkommen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielt (vgl. BGer 5A_399/2016 E. 4.2; BGer 5A_513/2012 E. 4). Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf des Kindes zu decken, kann dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihm möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen (vgl. BGer 5A_90/2017 E. 5.1; BGer 5A_513/2012 E. 4). Hierbei müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: "Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen" (vgl. BGer 5A_297/2016 E. 3.2; BGer 5A_513/2012 E. 4).

bb) Grundsätzlich gilt, dass bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen, und ihre Erfüllung die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen verlangt (KGer SG, FamPra.ch 2007, S. 191, 192; BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_946/2018 E. 3.1;

FO.2022.18-K2 11/33

BGer 5A_47/2017 E. 8.2; BGer 5A_90/2017 E. 5.3.1; BGer 5A_764/2017 E. 3.2; BGer 5A_98/2016 E. 3.4; BGer 5A_806/2016 E. 4.2; BGer 5A_513/2012 E. 4; BSK ZGB I-FOUN- TOULAKIS, 7. Aufl., Art. 276 N 25; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 785). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland dann unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre (vgl. BGer 5A_561/2020 E. 5.1.2; BGer 5A_899/2019 E. 2.2.2; BGer 5A_90/2017 E. 5.3.1; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 785). Es besteht eine Erwerbspflicht, welche dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des berechtigten Kindes zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhaltsbeitrag unentbehrlich ist (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 276 N 25). Dem Unterhaltsschuldner steht demnach kein Wahlrecht zu, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich anderweitige persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (vgl. BGer 5A_561/2020 E. 5.1.2; 5A_899/2019 E. 2.2.2; 5A_90/2017 E. 5.3.1; OGer ZH, LE210056, 22. Juli 2022, E. V.4.4; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 285 N 18, MAIER; Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 785). Dass persönliche und berufliche Selbstentfaltung gegenüber der Unterhaltspflicht regelmässig zurückzutreten haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens (vgl. BGer 5A_561/2020 E. 5.1.2; 5A_899/2019 E. 2.2.2; 5A_90/2017 E. 5.3.1). Dessen Anrechnung bildet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt – zumutbar im vorgenannten Sinn ist (vgl. BGer 5A_90/2017 E. 5.3.1 m.w.H.).

Bei einem Wegzug ins Ausland sind die Beweggründe zu prüfen. Hierbei handelt es sich um innere Tatsachen, die sich nur anhand äusserer Umstände nachweisen lassen und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich sind (BGE 135 III 513 E. 7.1).

b) Das Einkommen bzw. die Einkommensreduktion des Berufungsklägers durch seinen Umzug nach Österreich ist Streitpunkt bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Deshalb ist zunächst das unterschiedliche Niveau der Lebenskosten in der Schweiz und in Österreich zu betrachten, um eruieren zu können, ob und in welcher Höhe sich eine Verminderung seiner Leistungsfähigkeit durch den Umzug ergeben hat und ob dieser für das vorliegende Verfahren relevant ist oder nicht.

FO.2022.18-K2 12/33

Die Lebenskosten in der Schweiz und in Österreich sind unterschiedlich und in Relation zum jeweiligen Einkommen des betreffenden Landes relevant. Die unterschiedlichen Lebenskosten in den beiden Staaten werden dabei praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (BGer 5A_736/2007 E. 3.2; 5C.6/2002 E. 3a, teilw. publ. in BGE 128 III 257), wobei auf die Angaben des statistischen Amts der Europäischen Union, eurostat, abgestellt werden kann. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz sind bedeutend höher als in Österreich (Eurostat, 2023: Schweiz 174.1%, Österreich 111.6%, ausgehend von der EU mit 100%; https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table? lang=de, besucht am 13. August 2024). Vergleicht man auch das frühere, unbestrittene konkrete Einkommen des Berufungsklägers in der Schweiz von monatlich netto Fr. 4'400.00 sowie jenes in Österreich von rund Euro 2'326.001 (Umrechnungsfaktor 0.95 = Fr. 2'209.70, bzw. gerundet Fr. 2'210.00 https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/ euro_schweizer-franken, besucht am 13. August 2024), so ist zu beachten, dass zwar der Lohn in Österreich für unbestritten gleichwertige Arbeit niedriger ist, dass aber auch die Lebenshaltungskosten geringer sind. Kostet in Österreich ein definierter Warenkorb 111.6%, während er in der Schweiz 174.1 % kostet, bedeutet das, dass der Berufungskläger in Österreich ein Einkommen von umgerechnet ca. Fr. 2'820.00 verdienen müsste, um dort den gleichen Lebensstandard wie in der Schweiz führen zu können (Fr. 4'400.00 / 1.741 x 1.116). Damit verdient er in Österreich im Verhältnis rund Fr. 610.00 (Fr. 2'820.00 ./. Fr. 2'210.00) weniger resp. seine Leistungsfähigkeit aus Erwerbstätigkeit reduziert sich um diesen Betrag. Somit ist sein Umzug von der Schweiz nach Österreich für die Berechnung der verfügbaren Mittel relevant und es ist im Folgenden näher darauf einzugehen.

c.aa) Nach Ausführungen der Vorinstanz habe der Berufungskläger von 2013 bis zum 2018 in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Ein Jahr nach dem Eheschutzentscheid habe er seinen Wohnsitz zu seiner Mutter nach Wien verlegt. Über die Gründe sei wenig bekannt. Gemäss seiner Rechtsvertreterin sei er in der Schweiz wenig verankert. Es sei zu berücksichtigen, dass er in ein Land gezogen sei, in dem er bereits früher lebte, aber dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze. Dass er mit seiner Mutter in einer Wohngemeinschaft lebe und er eine Arbeitsstelle habe, spreche nicht für eine besondere Verfestigung der Lebensumstände. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach der Eheschliessung nicht klar gewesen sei, wo sich das Ehepaar habe niederlassen wollen. Neben der Schweiz sei auch Polen in Erwägung gezogen worden. Dass der Berufungskläger 2018 nach

1 (Euro 1'942.07 + Euro 2'027.67 + Euro 2'248.84 + Euro 2'010.45 + Euro 2'157.68 + Euro 3'903.42 + Euro 2'122.80 + Euro 2'192.38)/8; vgl. zu FO/11; zu FO/14

FO.2022.18-K2 13/33

Österreich gezogen sei, scheine zufällig und die Wahl hätte auf ein anderes Land fallen können. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe der Berufungskläger ausgeführt, es mache keinen Sinn in der Schweiz zu bleiben, da er zu wenig Geld verdiene, um Unterhalt zu bezahlen. Sein Wegzug sei vielmehr eine Art Flucht vor Verpflichtungen in der Schweiz. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erscheine zumutbar und im Interesse des Kindes gerade unabdingbar (vi-Entscheid, S. 6).

Der Berufungskläger sei gesund, so der vorinstanzliche Entscheid, und uneingeschränkt arbeitsfähig. Vor seinem Wegzug habe er als Lagerist bei der Arbeitgeber A in Schwarzenbach gearbeitet und einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'400.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) verdient. Der Arbeitsmarkt sei in dieser Branche gut erschlossen. Die Erzielung eines Einkommens in der erwähnten Höhe sei möglich und zumutbar.

bb) Der Berufungskläger bringt vor, die Frage der Anrechnung von hypothetischem Einkommen bzw. der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz sei erst anlässlich der Einigungs-/Hauptverhandlung thematisiert worden. Vorangehende Abklärungen seitens des Gerichts seien nicht erfolgt. Die Rechtsvertreterin habe sich zu den diesbezüglichen Fragen des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung spontan und im besten Wissen geäussert. Auf diese Äusserungen hätte das Gericht nicht ohne weitere Abklärungen abstellen dürfen. Es habe mit diesem Vorgehen klar den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem begehe die Vorinstanz eine rechtliche Gehörsverletzung und Ermessensunterschreitung, indem sie sich nicht mit den von der Rechtsvertreterin und der Berufungsbeklagten gemachten Ausführungen auseinander-setze (Berufung, S. 6).

Weiter macht der Berufungskläger geltend, beim Wegzug habe es sich um einen reiflich überlegten Entscheid in Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit gehandelt. Er sei nicht mit der Schweiz verbunden. Mit dem Umzug nach Wien sei er zu seiner Ursprungsfamilie (Mutter) und in seine Wahlheimat gezogen. Er verfüge dort über ein soziales Netz und sei in einer mehrjährigen Partnerschaft mit einer Frau, welche minderjährige und schulpflichtige Kinder in die Beziehung gebracht habe. Weiter sei er seit längerem im dortigen Arbeitsleben integriert. Mit dem bei diesem Arbeitgeber erzielten Lohn sei er in der Lage, einen entsprechenden Anteil am Barunterhalt des Kindes zu leisten. Weiter führt er aus, in der Schweiz kein soziales Umfeld zu haben, was die Berufungsbeklagte anlässlich der Einigungs-/Hauptverhandlung bestätigt habe. Von der Kindsmutter sei er mit heftigen Vorwürfen, u.a. sexuelle Nötigung, eheliche Gewalt, auf Distanz gehalten worden. Diese Vorwürfe seien ein weiterer Grund gewesen, die Schweiz zu verlassen. Sodann sei aktenkundig, dass die Familie nach der Eheschliessung in der Schweiz Wohnsitz genommen habe,

FO.2022.18-K2 14/33

weil die Mutter des Berufungsklägers hier gelebt habe. Abgesehen von seinem Kind, zu welchem er nach der Trennung keinen hinreichenden Kontakt habe, seien keine Gründe erkennbar, weshalb eine Rückkehr in die Schweiz für den Berufungskläger zumutbar sei.

cc) Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Stellungnahme einzig vor, sie könne unmöglich auf eine Ermässigung der Alimentenzahlungen eingehen, da sich ihre Lebenshaltungskosten ebenfalls erhöht hätten.

d.aa) Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn C und der knappen finanziellen Verhältnisse sind an die Ausnützung der Erwerbskraft des Berufungsklägers als Vater von C besonders hohe Anforderungen zu stellen. So verfügt die Mutter über kein eigenes Einkommen, um ihren Sohn finanziell zu unterstützen, wobei bei ihr ebenfalls abzuklären ist, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (E. III. 4).

bb) Der Berufungskläger ist polnischer Staatsangehöriger und lebte von 2013 bis 2018 in der Schweiz. Im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens arbeitete er bei der Arbeitgeber A als Lagerist und erzielte dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'400.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen). Seit dem 2018 lebt der Berufungskläger in Wien, Österreich zunächst bei seiner Mutter und später bei seiner Lebenspartnerin. Die Berufungsbeklagte ist von Kenia und nach der Heirat mit dem Berufungskläger in die Schweiz gekommen.

Anlässlich der Einigungs-/Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 befragte die Vorinstanz die Berufungsbeklagte und die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers zu den Gründen des Umzugs und dem sozialen Umfeld während seines Aufenthaltes in der Schweiz. Dass die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers für die Einigungs-/Hauptverhandlung – wie der Berufungskläger geltend macht – nicht hinreichend instruiert war, ist grundsätzlich Sache der Parteien. Hinzu kommt, dass er mit Eingabe vom DD.MM.2022 infolge des Wegzugs nach Österreich und der damit verbundenen Einkommensreduktion um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. Abänderung von Eheschutzmassnahmen ersuchte. Folglich musste ihm bewusst sein, dass der tiefere Lohn und die geringeren Lebenshaltungskosten für die Berechnung des Unterhalts im Scheidungsverfahren relevant sind und die Zumutbarkeit einer Rückkehr an der Einigungs-/Hauptverhandlung thematisiert werden könnte, zumal er von einer Rechtsanwältin vertreten war. Aus den Vorbringen der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich eindeutig, dass diese die Gründe für den Wegzug nicht genau kannte. So erklärte sie, sie denke, die Gründe für den Wegzug seien die fehlende Verwurzelung in der Schweiz oder evtl., weil er zu seinem Sohn keinen Kontakt haben durfte/konnte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die

FO.2022.18-K2 15/33

Vorinstanz im Nachgang zur Hauptverhandlung weitere Auskünfte hätte einholen sollen. Die Mitwirkungspflicht gebietet es den Parteien, die Tatsachen, die sie kennen, in das Verfahren einzubringen und nicht zuzuwarten, bis sie vom Gericht danach gefragt werden. Indem die Vorinstanz davon ausging, dass die von der Rechtsvertreterin gemachten Angaben diejenigen seien, die der Berufungskläger in das Verfahren einbringen X l, verletzte sie die Untersuchungsmaxime nicht (ähnlich BGer 5A_695/2020 E. 3.3; BGer 5A_312/2022 E. 1.2.3).

Dass der Berufungskläger wegen seiner inzwischen pflegebedürftigen Mutter nach Österreich gezogen ist, reicht an sich nicht aus, um einen Wegzug aus der Schweiz zu rechtfertigen, denn seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn haben Vorrang vor einem allfälligen Wunsch, einen eigenen – selbst kranken – Elternteil pflegen zu wollen (BGer 5A_561/2020 E.5.52). Hingegen ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger gemäss eigenen Vorbringen seit März 2019 in einer festen Partnerschaft befindet. E, Partnerin des Berufungsklägers, reichte eine schriftliche Bestätigung ein, sie sei seit März 2019 mit dem Berufungskläger in einer Beziehung. Weiter erklärt sie, dass er für ihre zwei Kinder ein wichtiges Familienmitglied geworden sei. Auch sei eine Hochzeit geplant. Auf diese Angaben wird abgestellt, zumal sie mit den Vorbringen des Berufungsklägers übereinstimmen und die Berufungsbeklagte in der Einigungs-/Hauptverhandlung vor Vorinstanz ebenfalls bestätigte, er sei öfters bei seiner Freundin. Der Berufungskläger ist inzwischen bei seiner Partnerin wohnhaft und beteiligt sich an deren Mietkosten. Auch wenn er nicht der leibliche Vater der Kinder ist, scheint er für diese zu eine Art Vaterfigur geworden zu sein. Der Berufungskläger geht in Wien einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Nicht bekannt ist, ob er neben seiner Mutter, seiner Partnerin und deren Kindern noch weitere soziale Kontakte hat. Die Berührungspunkte mit der Schweiz betreffend ist festzustellen, dass sich die Parteien nach ihrer Hochzeit in der Schweiz niedergelassen haben, weil die Mutter des Berufungsklägers im damaligen Zeitpunkt ebenfalls in der Schweiz wohnte und der Berufungskläger hier mehr verdient habe. Die Berufungsbeklagte bestätigte in der Einigungs-/Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe bis auf Monica nicht viele Kollegen in der Schweiz gehabt. Er habe auch keine anderen Kontakte ausserhalb der Familie gewollt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger bis auf seinen Sohn keinen Bezugspunkt zur Schweiz aufweist. Hinzukommt, dass es in der Ehe oft zu Problemen gekommen ist und der Berufungskläger ein Alkohol- und/Drogenproblem hatte. Deshalb erscheint es nachvollziehbar, dass der Berufungskläger aufgrund dieser Situation die Schweiz verliess. Gestützt auf die Aussage des Berufungsklägers in der Eheschutzverhandlung vom DD.MM.2017, er verdiene zu wenig Geld, um Unterhalt zu zahlen, weshalb es keinen Sinn mache in der Schweiz zu bleiben, ging die Vorinstanz aus, dass es sich bei seinem

FO.2022.18-K2 16/33

Wegzug um eine Art Flucht handelte. Allerdings hat der Berufungskläger die Schweiz nicht direkt nach Erlass des Eheschutzentscheides verlassen, sondern erst rund einige Monate später. Hätte er wirklich fliehen wollen, wäre anzunehmen, dass er früher nach Österreich oder in ein anderes Land gezogen wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz nicht (mehr) zumutbar ist. Demzufolge ist von den österreichischen Lebensverhältnissen und dem dortigen Einkommen (Fr. 2'210.00, vgl. E. III.3.c) auszugehen.

Einkommen Berufungsbeklagte 4.a.aa) Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagten aufgrund des Schulstufenmodells und des Alters von C ein Pensum von 50 % zumutbar sei. In Anbetracht ihrer Ausbildungssituation sowie ihres Gesundheitszustands sei ein Einkommen von Fr. 1'500.00 realistisch (vi-Entscheid, S. 8).

bb) Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagten sei bei zumutbarer Anstrengung als Masseurin mindestens ein Einkommen von Fr. 3'482.30 anzurechnen. Eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit sei von der Berufungsbeklagten lediglich behauptet, aber nicht belegt worden (Berufung, S. 14). Als Reinigungskraft sei ihr ein geschätzter Nettolohn von Fr. 1'800.00 anzurechnen (Berufung, S. 15).

b.aa) Ein hypothetisches Einkommen ist anzurechnen, wenn dieses sowohl zumutbar als auch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Zumutbarkeit eine Rechtsfrage ist, die tatsächliche Möglichkeit eine Tatfrage darstellt (vgl. z.B. BGE 143 III 233 E. 3.2). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Hypothetische Einkünfte können ausgehend von einem konkret bestehenden Erwerbseinkommen festgelegt werden (AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, S. 833 ff., 841; BGer 5A_384/2018 E. 4.9.4). Scheidet diese Möglichkeit aus, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO (BGer 5A_435/2019 E. 4.1.2 m.w.H.). Sofern der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls

FO.2022.18-K2 17/33

(dazu BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Es ist grundsätzlich unzulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen auszugehen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder, wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 E. 4 f.; BGer 5A_184/2015 E. 3.2; BGer 5P.388/2003 E. 1.2; BGer 5P.79/2004 E. 4.3; OGer ZH LY190016-O/U vom 1. November 2019 E. 3.2.2). Die Vor-aussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY190016-O/U vom 1. November 2019 E. 3.2.2).

bb) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der betreuende Elternteil verpflichtet, ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen. Mit Eintritt in die Sekundarstufe I ist eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

c) Die Berufungsbeklagte lernte in Kenia Schneiderin. In der Schweiz arbeitete sie zunächst als Reinigungskraft und später als selbständige Masseurin. Diese Tätigkeit gab sie – gemäss eigenen Angaben – infolge von psychischen Problemen auf. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten psychischen Probleme sind nicht belegt, weshalb ihr bis zum Eintritt von C in die Oberstufe ein Pensum von 50 % und danach bis zu seinem vollendeten 16. Altersjahr ein Pensum von 80 % anzurechnen ist. Danach ist ihr ein Pensum von 100 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

Im Weiteren ist zu prüfen, welche Tätigkeit ihr zumutbar ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte keine eigentliche Ausbildung zur Masseurin absolvierte, sondern lediglich einen einwöchigen Kurs (vi-act. 45, S. 3). Eine Ausbildung zur Masseurin dauert (Vollzeit) ein bis zwei Jahre (https://www.berufsberatung.ch, besucht am DD.MM.2024). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, ein einwöchiger Kurs stelle eine vollwertige Ausbildung dar. Vor ihrer Tätigkeit als Masseurin arbeitete die Berufungsbeklagte als Reinigungskraft. Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Bereich eine Anstellung finden könnte. Gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz beträgt der Minimallohn bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 3'785.60 brutto (https://unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-z/bau/reinigungsbranche/ deutschschweiz, besucht am DD.MM.2024) bzw. Fr. 4'100.00 (inkl. 13. Monatslohn). Bei Sozialabgaben von schätzungsweise 10 % resultiert ein Nettoeinkommen von rund

FO.2022.18-K2 18/33

Fr. 3'700.00 (inkl. 13. Monatslohn). Bis zum Eintritt von C in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2028) sind der Berufungsbeklagten bei einem Pensum von 50 % Fr.1'850.00 anzurechnen. Danach ist ihr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von C ein Pensum von 80 % zumutbar und es werden ihr rund Fr. 3'000.00 angerechnet. Ab diesem Zeitpunkt (März 2032) ist ihr ein Vollzeitpensum möglich. Das anrechenbare Einkommen ab diesem Zeitpunkt liegt bei Fr. 3'700.00. Das vorinstanzliche Urteil äussert sich nicht, ab wann der Berufungsbeklagten das hypothetische Einkommen angerechnet wird (vi-Entscheid, S. 8). Die Berufungsbeklagte wusste mit Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Daher erscheint es angemessen, das hypothetische Einkommen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzurechnen.

Einkommen C 5. Seit dem 1. Januar 2025 betragen die Kinderzulagen im Kanton St. Gallen neu Fr. 245.00 und die Ausbildungszulagen Fr. 298.00 pro Monat (vgl. Art. 1 Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung; Art. 1a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen).

Bedarf Berufungskläger 6.a) Der Bedarf wird gemäss den Richtlinien errechnet (vgl. E. III.2.b). Die Richtlinien sehen für ein Ehepaar oder für Partner, die in einer Wohngemeinschaft leben, einen Grundbetrag von Fr. 1'700.00 vor (Richtlinien/I.). Der Berufungskläger lebt mit seiner Partnerin in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft (FO/14; zu FO/14). Der Grundbetrag läge bei Fr. 850.00 pro Person. Allerdings entspricht dies einem Grundbetrag nach schweizerischen Verhältnissen. Die Lebenshaltungskosten in Österreich sind rund 36 % tiefer (100 ./. [100 * 111.6 / 174.1]; vgl. Ziff. III.3.c vorstehend), weshalb beim Berufungskläger ein Grundbetrag von gerundet Fr. 540.00 (64 % von Fr. 850.00) einzusetzen ist.

b) Bei der Bedarfsberechnung sind weiter die effektiv anfallenden Wohnkosten (inkl. Nebenkosten; Richtlinien/II.; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik-handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 971) anzurechnen. Die Kosten für Strom und Gas sind bereits im Grundbetrag inkludiert und können nicht berücksichtigt werden (Richtlinien/II.). Die Wohnkosten des Berufungsklägers betragen gemäss dem eingereichten Mietvertrag Fr. 450.00 (Umrechnungsfaktor Fr. 0.95; Euro 471.94 netto, https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/euro_schweizer-franken, besucht am 15. August 2024; vgl. zu FO/14, Beilage 13). Hinzu kommen die Heizkosten von Fr. 24.00 (Umrechnungsfaktor 0.95; Euro 25.00; FO/2, Beilage 8), weshalb sich der Bruttomietzins auf Fr. 474.00 beläuft.

FO.2022.18-K2 19/33

Bei Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat er einen Drittel dieser Wohnkosten zu tragen und es resultiert ein Wohnkostenanteil von gerundet Fr. 160.00 (Fr. 474.00 / 6 * 2).

c) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger für die auswärtige Verpflegung Fr. 100.00 an (vi-Entscheid, S. 7). Der Berufungskläger macht ohne weitere Begründung Kosten von Fr. 145.00 geltend (Berufung, S: 13). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts werden für die Kosten für die auswärtige Verpflegung Fr. 11.00 pro Tag angerechnet. Bei 20 Arbeitstagen wären dem Berufungskläger Fr. 220.00 (20 * Fr. 11.00) anzurechnen. Aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich ist ein Betrag von Fr. 140.00 (64 % von Fr. 220.00) einzusetzen.

d) Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikations- und eine Versicherungspauschale. Für die Kommunikationspauschale ist ein Betrag von Fr. 130.00 angemessen, wobei die in jedem Privathaushalt erhobene Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) darin enthalten ist (KGer SG FO.2019.24-K2 E. II.4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]; MAIER, a.a.O., N 1059, 1061, 1080 und 1088 f.). Zu beachten ist wiederum, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich tiefer sind (vgl. vorstehend Ziff. III.3.c) und er mit einer anderen erwachsenen Person in einem Haushalt lebt (vgl. MAIER, a.a.O., N 1081 und 1090). Dem Berufungskläger ist daher eine Kommunikationspauschale von Fr. 40.00 (64 % von Fr. 130.00/2) anzurechnen.

Als Versicherungspauschale wird praxisgemäss Fr. 50.00 eingesetzt (KGer SG FO.2019.24-K2 E. II.4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]; MAIER, a.a.O., N 1060 und 1083). Diese Kosten sind ebenfalls nur bei ausreichenden Mitteln bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (MAIER, a.a.O., N 1059). Unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich (vgl. vorstehend Ziff. III.3.c) und der Tatsache, dass der Berufungskläger mit seiner Partnerin in einem Haushalt wohnt, ergibt sich eine Versicherungspauschale von Fr. 20.00 (64 % von Fr. 50.00/2).

e) Im familienrechtlichen Grundbedarf ist die Tilgung von Schulden zu berücksichtigen, sofern sie entweder vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aufgenommen wurden und für den Unterhalt beider Elternteile und/oder Ehegatten verwendet worden sind oder beide Elternteile bzw. Ehegatten dafür solidarisch haften (MAIER, a.a.O., N 1124 ff.). Der Berufungskläger bringt vor, monatlich Fr. 160.00 an Unterhaltsschulden zu bezahlen (viact. 31, vi-act. 32, Beilage 11-13). Gemäss Schreiben der Sozialen Dienste X handelt es sich dabei um ausstehende Unterhaltsbeiträge, welche im Eheschutzentscheid vom

FO.2022.18-K2 20/33

DD.MM.2017 festgelegt und von der Gemeinde X bevorschusst wurden (vi-act. 32, Beilage 11). Demzufolge handelt es sich um Schulden, die nach der Trennung entstanden sind und welche im Grundbedarf nicht berücksichtigt werden können.

f) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch Lohnabzug geleistet (https://www.finanz.at/steuern/sozialversicherung/, besucht am DD.MM.2024). Gleiches gilt für die Steuern. Diese Positionen sind daher nicht in den Bedarf einzurechnen. Der Berufungskläger erklärte, die Arbeitswegkosten seien im Lohn inkludiert, weshalb sie bei der Bedarfsberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind.

Bedarf Berufungsbeklagte/C 7.a) Die Richtlinien sehen für eine alleinerziehende erwachsene Person einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 vor (Richtlinien/I.). Für jedes Kind bis 10 Jahre beträgt der Grundbetrag Fr. 400.00, nach vollendetem 10. Lebensjahr liegt er bei Fr. 600.00 (Richtlinien/I.). Die Berufungsbeklagte ist alleinerziehend, weshalb ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 angerechnet wird. Für C ist bis zu seinem 10. Geburtstag ein Grundbetrag von Fr. 400.00 und danach einer von Fr. 600.00 zu berücksichtigen.

b) Bei der Bedarfsberechnung sind weiter die effektiv anfallenden Wohnkosten (inkl. Nebenkosten; Richtlinien/II.; MAIER, a.a.O., N 971) anzurechnen. Die Kosten für Strom und Gas sind bereits im Grundbetrag mitenthalten und können nicht berücksichtigt werden (Richtlinien/II.). Die Mietkosten der Berufungsbeklagten belaufen sich gemäss Abrechnung der Sozialen Dienste X auf insgesamt Fr. 1'690.00. Die Berufungsbeklagte lebt mit ihren beiden Söhnen zusammen. Die Wohnkosten sind Bestandteil des Bedarfs des Kindes und daher auszuscheiden. In der Regel sollte ein Elternteil mehr als 50 % der Wohnkosten tragen (MAIER, a.a.O., Rz 995 mit Verweis auf BGer 5A_743/2017). Vorliegend erscheint es angemessen, bei der Berufungsbeklagten 60 % der Wohnkosten oder Fr. 1'010.00 (60 % von Fr. 1'690.00) zu berücksichtigen. Im Bedarf von C sind Fr. 330.00 anzurechnen.

c) Die Krankenkassenprämien sind zu den aktuellen Konditionen einzurechnen, wobei die obligatorische Krankenversicherung (KVG) in jedem Fall als Bedarfsposition aufzunehmen ist (abzgl. allfälliger kantonaler Prämienverbilligung [IPV]). Der IPV-Abzug ist anhand des Online-Rechners annäherungsweise ermittelt (www.svasg.ch/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/ipv.php), wobei das steuerbare Einkommen geschätzt wurde. In der ersten Phase beträgt das steuerbare Einkommen Fr. 22'000.00. Es resultiert ein Anspruch auf IPV von Fr. 5'036.70 für die Berufungsbeklagte, welcher ihre Krankenkassenprämien von Fr. 3'720.00 (Fr. 310.00 * 12) zu decken vermag. Entsprechend sind

FO.2022.18-K2 21/33

die Kosten der Krankenkasse gedeckt. Der Anspruch auf IPV von C von Fr. 1'180.60 übersteigt dessen tatsächliche Krankenkassenprämien von Fr. 720.00 (FO/13), weshalb ihm nichts angerechnet werden kann. Das steuerbare Einkommen in der zweiten Phase beträgt Fr. 22'600.00. Der Anspruch auf IPV von Fr. 6'182.60 (Fr. 5'008.60 + Fr. 1'174.00) übersteigt die Krankenkassenprämien. Folglich fallen in der zweiten Phase unter diesem Punkt ebenfalls keine Kosten an. Das Einkommen der Berufungsbeklagten erhöht sich in der dritten Phase. Ausgehend vom geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 29'440.00 ergibt für die Berufungsbeklagte und C ein Anspruch auf IPV von Fr. 4'736.75. Mit diesem Betrag vermag sie die tatsächlichen Kosten der Grundversicherung zu decken (Fr. 3'720.00 + Fr. 720.00 ./. Fr. 4'736.75). Demzufolge fallen bei beiden keine Krankenkassenprämien an. Ab der vierten Phase erhöht sich das Einkommen der Berufungsbeklagten erneut, weshalb ihr steuerbares Einkommen (Fr. 38'640.00) steigt. Mit dem IPV-Anspruch von ca. Fr. 2'343.65 kann sie ihre Krankenkassenkosten nur teilweise decken. Die Differenz von Fr. 1'376.35 (Fr. 3'720.00 ./. Fr. 2'343.65) bzw. Fr. 110.00 pro Monat sind in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien von C sind mit dem Anspruch auf IPV von geschätzt Fr. 1'067.50 abgedeckt.

d) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten Fr. 100.00 pro Monat für die auswärtige Verpflegung an. Dieser Betrag wurde nicht bestritten. Vor dem Hintergrund, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, ist es angemessen, ihr für die auswärtige Verpflegung diesen Betrag anzurechnen. Mit Eintritt von C in die Oberstufe wird der Berufungsbeklagten ein Pensum von 80 % angerechnet. In der dritten Phase ist daher für die auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 176.00 bzw. gerundet Fr. 180.00 zu berücksichtigen ist. Ab der vierten Phase ist ihr ein Erwerbspensum von 100 % zumutbar. Folglich werden ihr für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 angerechnet.

e) Der Berufungsbeklagten wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weshalb es angemessen ist, Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Für den Arbeitsweg sind primär öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wobei monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die Strecke anzurechnen sind (MAIER, a.a.O., N 1038). Die Berufungsbeklagte wohnt in Ortschaft B . Es ist anzunehmen, dass sie in der Region X etwas finden kann. Entsprechend sind die Kosten für ein Abonnement nach X von ca. Fr. 60.00 (Fr. 648.00 / 12) zu berücksichtigen.

f) Die Versicherungspauschale von Fr. 50.00 und die Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 sind beim familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (KGer SG

FO.2022.18-K2 22/33

FO.2019.24-K2 E. II.4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]; MAIER, a.a.O., N 1059 ff., 1080, 1083).

g) Wenn alle Bedarfspositionen des Notbedarfs gedeckt werden können, liegt kein Mankofall vor und die effektiv anfallenden Aufwendungen für Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer sind in den Bedarf aufzunehmen (MAIER, a.a.O., N 1064). Die Steuern sind von den erst noch festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen abhängig, weswegen vorerst nur ein ungefährer Schätzwert eingesetzt werden kann. Der auf den Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder entfallende Steueranteil ist separat in deren Bedarf aufzunehmen (FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, 4. Aufl., Anh. UB N 65). Unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens der Berufungsbeklagten (Fr. 22'200.00 = Fr. 1'850.00 * 12), der Kinderzulagen von Fr. 2'940.00, der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 15'840.00 sowie den gängigen Abzügen, resultiert für die Zeit nach der Trennung ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 22'000.00. Zudem wird davon ausgegangen, dass kein steuerbares Vermögen besteht. Gemäss Steuerkalkulator (vgl. www.steuern.sg.ch) ergibt sich, dass in der ersten Phase keine Steuern geschuldet sind. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 22'600.00 (Nettoerwerbseinkommen von Fr. 22'200.00, Kinderzulagen von Fr. 2'940.00, Unterhaltsbeiträge von Fr. 16'260.00 und den gängigen Abzügen) resultiert für die zweite Phase erneut, dass keine Steuern geschuldet sind. In der dritten Phase wird bei der Berufungsbeklagten von einem Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.00, Kinderzulagen von Fr. 2'940.00 und Unterhaltsbeiträgen von Fr. 10'260.00 ausgegangen. Nach Berücksichtigung der gängigen Abzüge resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 29'440.00. Es resultiert eine Steuerbelastung von Fr. 50.00 pro Monat, wobei ein Steueranteil für C von Fr. 10.00 auszuscheiden ist. Ab der vierten Phase wird der Berufungsbeklagten ein Nettoeinkommen von Fr. 44'400.00 (Fr. 3'700.00 * 12) angerechnet. Die Ausbildungszulagen belaufen sich auf Fr. 3'576.00 (Fr. 298.00 *12) und die Unterhaltsbeiträge Fr. 11'160.00 (Fr. 930.00 * 12). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 38'640.00 resultiert eine Steuerlast von rund Fr. 160.00 pro Monat. Der auszuscheidende Steueranteil von C liegt bei Fr. 40.00.

h) Gemäss den von den Sozialen Diensten eingereichten Unterlagen besucht C die Tagesstruktur. Obwohl die Berufungsbeklagte tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet sie nicht, inwiefern C eine Tagesstruktur besuchen muss. Mit Rechtskraft dieses Entscheids wird ihr das Einkommen für eine Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche im Pensum von 50 % angerechnet. Die Arbeitszeiten in dieser Branche variieren, insbesondere können Arbeitseinsätze auch abends erfolgen. Aus diesem Grund sind die

FO.2022.18-K2 23/33

Kosten für die Fremdbetreuung nicht abschätzbar. Zurzeit werden die Kosten von der Sozialhilfe übernommen.

8.a) Aus den vorstehenden Erwägungen zum Einkommen und zu den Bedarfspositionen der Beteiligten ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:

b) Rechtskraft Berufungsentscheid bis 28. Februar 2026 (Phase 1) Einkommen

A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 2210 1850 Kinder-/Ausb.zulage 245

Total Einkommen 2210 1850 245

Bedarf A B C Grundbetrag 540 1350 400 Wohnkosten 160 1010 330 Krankenkasse KVG 0 0 Auswärtige Verpflegung 140 100 Mobilität 60 Total Grundbedarf 840 2520 730 Überschuss/Manko 1370 -670 -485

Erweiterter Bedarf auf fam.rechtl. E.minimum

Versicherung 20 50 Kommunikation 30 115 Steuern 0 Total erweiterter Bedarf 890 2670 730 Überschuss/Manko 1320 -835 -485

Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Es bestehen enge finanzielle Verhältnisse, weshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu betrachten ist. Auf dieser Stufe sind aus dem Überschuss des Berufungsklägers von Fr. 1'370.00 zunächst der Fehlbetrag von C in der Höhe von Fr. 485.00 im Barbedarf zu decken. Vom Restbetrag ist unter dem Titel Betreuungsunterhalt das Manko der Berufungsbeklagten von rund Fr. 670.00 auszugleichen. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 200.00. Dieser erlaubt eine schrittweise Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche

FO.2022.18-K2 24/33

Existenzminimum. Die Formulierung des Bundesgerichts in BGE 147 III 265 E. 7.2 legt nahe, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum zunächst um die Steuern zu erweitern ist, wobei dies angesichts dessen, dass Steuern öffentlich-rechtlich geschuldet sind, auch gerechtfertigt erscheint. Bei der Berufungsbeklagten fallen voraussichtlich keine Steuern an, so dass ihr unter dieser Position kein Betrag zu gewiesen werden kann. Beim Berufungskläger werden die Steuern direkt vom Einkommen abgezogen, weshalb sie in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind (E.III.6f). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Formulierung rechtfertigt es sich, aus dem verbleibenden Überschuss von Fr. 200.00 zunächst die Versicherungspauschale von Fr. 20.00 beim Berufungskläger und Fr. 50.00 bei der Berufungsbeklagten anzurechnen. Im Weiteren ist beim Berufungskläger ein Anteil an den Kommunikationspauschale von Fr. 30.00 und der Berufungsbeklagten einen von Fr. 115.00 zu berücksichtigen. Damit erhöht sich der Betreuungsunterhalt auf Basis des erweiterten Bedarfs auf rund Fr. 820.00.

Demnach ist der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von C monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'320.00 (Fr. 835.00 + Fr. 480.00) zu bezahlen.

c) 1. März 2026 bis 31. Juli 2028 (Phase 2) C wird im Februar 2026 zehn Jahre alt, weshalb ihm ein höherer Grundbetrag zusteht. Einkommen A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 2210 1850 Kinder-/Ausb.zulage 245

Total Einkommen 2210 1850 245

Bedarf A B C Grundbetrag 540 1350 600 Wohnkosten 160 1010 330 Krankenkasse KVG 0 0 Auswärtige Verpflegung 140 100 Mobilität 60 Total Grundbedarf 840 2520 930 Überschuss/Manko 1370 -670 -685

In der zweiten Phase bestehen weiterhin knappe finanzielle Verhältnisse, weshalb das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu betrachten ist. Aus dem Überschuss des Berufungsklägers ist zunächst der Barunterhalt von C von Fr. 685.00 zu decken. Im Weiteren

FO.2022.18-K2 25/33

ist der Betreuungsunterhalt, der sich aus dem Manko der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 670.00 ergibt, auszugleichen. Die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten erlauben keine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum.

Die monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge belaufen sich insgesamt auf Fr. 1'355.00 (Fr. 670.00 + Fr. 685.00).

d) 1. August 2028 bis 29. Februar 2032 (Phase 3) aa) Mit Eintritt in die Oberstufe wird der Berufungsbeklagten eine Erwerbstätigkeit von 80 % angerechnet. Einkommen A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 2210 3000 Kinder-/Ausb.zulage 245

Total Einkommen 2210 3000 245

Bedarf A B C Grundbetrag 540 1350 600 Wohnkosten 160 1010 330 Krankenkasse KVG 0 0 Auswärtige Verpflegung 140 180 Mobilität 60 Total Grundbedarf 840 2600 930 Überschuss/Manko 1370 400 -685

Erweiterter Bedarf auf fam.rechtl. E.minimum

Versicherung 20 50 Kommunikation 40 130 Steuern 40 10 Total erweiterter Bedarf 900 2820 940 Überschuss/Manko 1310 180 -695

bb) In der dritten Phase beträgt der Barbedarf nach Abzug der Kinderzulage von C Fr. 685.00, welcher vom Überschuss des Berufungsklägers zu bezahlen ist. Die Überschüsse von Fr. 1'310.00 (Berufungskläger) und Fr. 400.00 (Berufungsbeklagte) erlauben eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum. Dem Berufungskläger ist die Versicherungspauschale von Fr. 20.00 und die Kommunikationspauschale von Fr. 40.00 anzurechnen. Steuern sind nicht zu berücksichtigen, da diese vor Auszahlung

FO.2022.18-K2 26/33

des Einkommens abgezogen werden (E. III.6.f). Bei der Berufungsbeklagten ist die Versicherungspauschale in Höhe von Fr. 50.00, die Kommunikationskostenpauschale von Fr. 130.00 und Steuern von Fr. 40.00 anzurechnen. Der Steueranteil von C im Betrag von Fr. 10.00 ist zu berücksichtigen.

cc) Das Einkommen der Berufungsbeklagten von Fr. 3'000.00 deckt ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'820.00, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.

dd) Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt (BGE 147 III 265 E. 7.3). In der Regel ist eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen angezeigt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen oder spezielle Bedarfspositionen, die im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. familienrechtlichen Grundbedarfs vorgängig nicht veranschlagt wurden (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; SPYCHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Kap. 2 N 66 ff.). Bei einem gesamten Familieneinkommen von Fr. 5'445.00 und einem Gesamtbedarf der Familie von Fr. 4'660.00 resultiert ein Überschuss von Fr. 785.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Entsprechend beträgt der Überschussanteil der Erwachsenen gerundet je Fr. 310.00 und jener von C (gerundet) Fr. 160.00.

Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von C monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 855.00 (Fr. 695.00 + Fr. 160.00) zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

e) Ab 1. März 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase 4) aa) Im Februar 2032 wird C 16 Jahre alt. Der Berufungsbeklagten ist ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar.

FO.2022.18-K2 27/33

Einkommen A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 2210 3700 Kinder-/Ausb.zulage 298

Total Einkommen 2210 3700 298

Bedarf A B C Grundbetrag 540 1350 600 Wohnkosten 160 1010 330 Krankenkasse KVG 110 0 Auswärtige Verpflegung 140 220 Mobilität 60 Total Grundbedarf 840 2750 930 Überschuss/Manko 1370 950 -632

Erweiterter Bedarf auf fam.rechtl. E.minimum

Versicherung 20 50 Kommunikation 40 130 Steuern 120 40 Total erweiterter Bedarf 900 3050 970 Überschuss/Manko 1310 650 -672

bb) Die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten lassen eine Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum zu. Dem Berufungskläger sind daher analog der Phase 3 für die Versicherung Fr. 20.00 und die Kommunikation Fr. 40.00 anzurechnen. Bei der Berufungsbeklagten können Fr. 50.00 für die Versicherung und Fr. 130.00 als Kommunikationskosten berücksichtigt werden. Weiter werden ihr für die Steuern Fr. 120.00 eingesetzt. C ist ein Steueranteil von Fr. 40.00 anzurechnen. Den Barunterhalt von C in Höhe von Fr. 672.00 (Fr. 970.00 ./. Fr. 298.00) hat der Berufungskläger aus seinem Überschuss zu finanzieren.

cc) Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Berufungsbeklagte ihren Bedarf von Fr. 3'050.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 3'700.00 zu decken vermag.

dd) Betreffend Zuweisung eines Überschussanteils kann auf das bereits Erwähnte verwiesen werden (E. III.8.d). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils mit seinem Überschuss am Barunterhalt des Kindes dann als angemessen erscheint, wenn der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als

FO.2022.18-K2 28/33

das Zweifache des Überschusses des unterhaltspflichtigen Elternteils ausmacht. Dabei ist wie folgt vorzugehen: (1) Zunächst ist der Gesamtüberschuss der Familie nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, zum (familienrechtlichen) Existenzminimum zu addieren und so der gebührende Unterhalt der Familienmitglieder zu ermitteln; (2) Um die finanzielle Belastung der beiden Elternteile zu überprüfen, ist ihre Leistungsfähigkeit (= Überschuss, d.h. gesamtes Einkommen minus gesamte Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Unterhaltspflichten) zu vergleichen, vorerst in der Annahme, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. Übersteigt nun der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils denjenigen des unterhaltsverpflichteten Elternteils um mehr als das Doppelte, ist die Unterhaltspflicht dieses Elternteils soweit zu reduzieren, dass sein Überschuss ungefähr die Hälfte desjenigen des betreuenden Elternteils ausmacht. Die Differenz hat entsprechend der hauptbetreuende Elternteil zu übernehmen (KGer SG FS.2020.34-EZE2 vom 19. Januar 2022 E. III.8.a [www.publikationen.sg.ch]).

Bei einem gesamten Familieneinkommen von Fr. 6'208.00 und einem gesamten Bedarf der Familie von Fr. 4'920.00 resultiert ein Überschuss von Fr. 1'288.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Entsprechend betrüge der Überschussanteil der Parteien je Fr. 510.00 und jener von C Fr. 258.00. Mit seinem Überschuss von Fr. 1'310.00 könnte der Berufungskläger den Unterhaltsanspruch von C in Höhe von Fr. 930.00 (Fr. 672.00 + Fr. 258.00) zwar decken, dadurch verlieben ihm aber nur Fr. 380.00 und der Berufungsbeklagten mit Fr. 650.00 ein bisschen weniger als das Doppelte ist, was angesichts des von Mutter zu leistenden Naturalunterhalts (Betreuung, Pflege) angemessen ist.

Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von C monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 930.00 zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

9. Der Berufungskläger beantragt eventualiter, es sei ihm im Falle der Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Schweiz eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr zu gewähren (Berufung, S. 2, 13). Im Weiteren beantragt er in diesem Fall die Zusprechung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts. Vorliegend wird die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz verneint (E. III.3.e), weshalb sich weitere Ausführungen in Bezug auf diese Begehren erübrigen.

FO.2022.18-K2 29/33

IV.

1. Schliesslich ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten (vgl. Berufung, S. 2) und sind daher nicht zu überprüfen.

2. a) Beide Parteien beantragen für das vorliegende Berufungsverfahren die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das für die Hauptsache zuständige Gericht (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 2017, Art. 119 N 2 m.H.) im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). In Kollegialgerichtsfällen ist dafür der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113).

b) Der Ehemann beantragt für das Berufungsverfahren (eventualiter) die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Ehefrau ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der im Recht liegenden Akten ist deren Bedürftigkeit ausgewiesen. Ihre Begehren waren von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch Rechtsbeistände erweist sich angesichts der Komplexität der Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend sind beide Gesuche um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Antragsgemäss ist dem Berufungskläger Rechtsanwältin A als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).

3. Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinem Hauptbegehren teilweise durch. Es wäre ihm jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen, die Gründe für seinen Umzug nach Österreich hinreichend darzulegen. Insofern trägt er für das vorliegende Berufungsverfahren eine Mitverantwortung. Die Berufungsbeklagte ihrerseits liess sich weder innert Frist noch in hinreichender Weise vernehmen und stellte keinen Antrag. Vor diesem Hintergrund erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen.

4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren betreffend Scheidung wird dem Aufwand entsprechend auf Fr. 3'000.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 221 GKV) festgesetzt. Folglich

FO.2022.18-K2 30/33

tragen der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte je die Hälfte von Fr. 1'500.00. Infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden die Anteile an den Gerichtskosten beider Parteien vorläufig vom Staat übernommen.

5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.a) Im Kanton St. Gallen wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Für ein Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung beträgt die Honorarpauschale Fr. 1'500.00 bis Fr. 10'000.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. a HonO), wobei es in schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren 20 bis 50 % zu kürzen ist (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG wird das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung zudem um einen Fünftel herabgesetzt. Dem Gericht kommt bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein weiter Ermessensspielraum zu (EM- MEL, ZPO Komm., Art. 122 N 8; vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2).

b) Rechtsanwältin A reichte für das Berufungsverfahren am 21. September 2023 eine gekürzte Kostennote von Fr. 3'853.10 ein (zu FO/14, Beilage 15). Bei einem Zeitaufwand von 17.2 Stunden zu Fr. 250.09 (total Fr. 4'300.00), Barauslagen von Fr. 172.00 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 345.00 würde das ungekürzte Honorar Fr. 4'817.00 betragen. Die in der Honorarordnung festgesetzte Pauschale ist Ausdruck des für bestimmte Fallgruppen als üblich betrachteten Aufwands. Das von Rechtsanwältin A geltend gemachte Honorar von insgesamt Fr. 4'817.00 liegt deutlich über dem mittleren Rahmen der Pauschale. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegend schriftlich durchgeführte Rechtsmittelverfahren keine besonders hohe Komplexität aufweist, der Aktenumfang gering ist und die Berufungsbeklagte einzig eine kurze Eingabe eingereicht hat, zu welcher der Berufungskläger keine Stellungnahme einreichte, erscheint eine (ungekürzte) Pauschale von Fr. 4'000.00 angemessen. Inwiefern der Aufwand für dieses Berufungsverfahren insgesamt grösser war als bei einem anderen Berufungsverfahren, begründet die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers nicht. Die Ansetzung des Honorars am oberen Rahmen der Pauschale oder eine Überschreitung des Pauschalrahmens, die nur für ausserordentlich aufwendige Verfahren vorbehalten bleibt, ist daher nicht angemessen. In Anwendung von Art. 28bis Abs. 1 HonO sind Barauslagen von 4 % oder Fr. 160.00 zu berücksichtigen. Die vom Staat an Rechtsanwältin A zu bezahlende Entschädigung wird somit auf Fr.

FO.2022.18-K2 31/33

3'200.00 (gekürzt und 20 % gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG), Barauslagen von Fr. 160.00 und Mehrwertsteuer von Fr. 259.00 (7.7 % von Fr. 3'360.00), total Fr. 3'619.00 festgesetzt.

c) Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h. sie geltend machen wird, sobald die finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin A wird darauf hingewiesen, dass sie von ihrer Klientschaft kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

FO.2022.18-K2 32/33

Entscheid des verfahrensleitenden Richters betreffend unentgeltliche Rechtspflege:

1. A wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin A als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. B wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Ziffer 3 des Entscheids des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: A wird verpflichtet, B an den Unterhalt des Sohnes C, geb. 2016, monatlich, jeweils im Voraus, folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderbzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - ab Rechtskraft dieses Entscheids bis 28. Februar 2026: Fr. 1'320.00 (davon Fr. 835.00 Betreuungsunterhalt) - vom 1. März 2026 bis 31. Juli 2028: Fr. 1'355.00 (davon Fr. 670.00 Betreuungsunterhalt) - vom 1. August 2028 bis 29. Februar 2032: Fr. 855.00 (Betreuungsunterhalt entfällt) - ab 1. März 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 930.00 (Betreuungsunterhalt entfällt). 2. Die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids bleiben unverändert. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 tragen A und B je zur Hälfte. Zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat vorläufig die Entscheidgebühr. 4. Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.

FO.2022.18-K2 33/33

5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin A , zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'619.00.

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Versand an – Rechtsanwältin A (R, im Doppel) – B (R) – Kreisgericht X (A, die vorinstanzlichen Akten werden nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgegeben)

am

Rechtsmittelbelehrung Streitwert: über Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG): Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen. Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 13.01.2025 Art. 276 Abs. 1 ZGB; Frage der Obliegenheit eines nach Österreich weggezogenen, unterhaltspflichtigen Vaters, in die Schweiz zurückzukehren und ein höheres Einkommen zu erzielen; Zumutbarkeit im konkreten Fall verneint, da aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse eine Rückkehr nicht (mehr) zumutbar war. Folglich ist vom dort erzielten Einkommen auszugehen (E. III.3.a). Bei der Bedarfsberechnung für den nach Österreich weggezogenen Vater werden die österreichischen Verhältnisse berücksichtigt (E. III.2.6). Beteiligung der hauptbetreuenden Mutter am Barunterhalt des Kindes vorliegend verneint, da ihr Überschuss das Doppelte des dem Vater nach Bezahlung des Unterhalts verbleibenden Überschusses nicht übersteigt (E. III.8.dd) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 13. Januar 2025, FO.2022.18-K2).

2026-04-10T06:51:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

FO.2022.18-K2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.01.2025 FO.2022.18-K2 — Swissrulings