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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.01.2024 FO.2022.14-K2

11. Januar 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·13,946 Wörter·~1h 10min·4

Zusammenfassung

Art. 298 Abs. 1, Art. 273 ZGB: Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Ein schweres gewalttätiges Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter gefährdet das Kindeswohl und führt zu einem chronischen Defizit in der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern. Durch den eingeschränkten informationellen und physischen Zugang zum Kind ist ein sich im Strafvollzug befindlicher Elternteil in der Ausübung der elterlichen Sorge beschränkt (E. III/2). Kontaktregelung zwischen dem sich im geschlossenen Strafvollzug befindlichen Vater und seinen beiden Kindern (E. III/3). Aufhebung des Kindesunterhalts für die Dauer des Strafvollzugs des Unterhaltspflichtigen (E. III/5). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Januar 2024, FO.2022.14-K2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.14-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.03.2024 Entscheiddatum: 11.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 11.01.2024 Art. 298 Abs. 1, Art. 273 ZGB: Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Ein schweres gewalttätiges Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter gefährdet das Kindeswohl und führt zu einem chronischen Defizit in der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern. Durch den eingeschränkten informationellen und physischen Zugang zum Kind ist ein sich im Strafvollzug befindlicher Elternteil in der Ausübung der elterlichen Sorge beschränkt (E. III/2). Kontaktregelung zwischen dem sich im geschlossenen Strafvollzug befindlichen Vater und seinen beiden Kindern (E. III/3). Aufhebung des Kindesunterhalts für die Dauer des Strafvollzugs des Unterhaltspflichtigen (E. III/5). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Januar 2024, FO.2022.14-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/50

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 11. Januar 2024

Geschäftsnr. FO.2022.14-K2; ZV.2022.62-K2; ZV.2022.63-K2; ZV.2023.47-K2 (IN.2020.168- […]; IN.2021.6- […])

Verfahrens-beteiligte A._,

Berufungsklägerin, Mutter,

vertreten von Rechtsanwältin X.,

und

B._,

Berufungsbeklagter, Vater,

vertreten von Rechtsanwalt Y., und C._., D._, Kinder Kindesvertreter: Z.

Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil

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Erwägungen

I. 1. a) A. (geb. 1987; nachfolgend auch: Mutter) und B. (geb. 1983; nachfolgend auch: Vater) heirateten am DD.MM.2012. Sie sind die Eltern von C. geb. DD.MM.2013, und D., geb. DD.MM.2014.

Am 5. September 2017 begab sich A. mit C. und D. wegen häuslicher Gewalt ins Frauenhaus. Die Eltern trennten sich und gegen B. wurde ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zum Nachteil von A. eingeleitet. Das Getrenntleben der Eltern wurde in der Folge mit Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts L. vom 21. September 2021 (SF.2017.94- […]), abgeändert mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom 29. August 2018 (SF.2018.66- […]) bzw. Entscheid des Familienrichters des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2019 (FS.2018.26-EZE2), geregelt. Demgemäss wohnten die Kinder bei der Mutter, zwischen dem Vater und den Kindern wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, für die Kinder wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB eingerichtet und dem Vater wurde untersagt, sich der Mutter gegen ihren Willen anzunähern (Kontaktverbot).

Am 18. Dezember 2019 wurde B. vom Kreisgericht L. der Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Er wurde zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie zehn Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgte. Gegen dieses Strafurteil erhob B. Berufung ans Kantonsgericht (ST.2020.60-SK3).

b) Am 24. März 2020 sprach der Familienrichter des Kreisgerichts L. die Scheidung aus und genehmigte folgende vollumfängliche Scheidungskonvention (IN.2019.132- […], vi-act. 2 Beilage 1, nachfolgend: Scheidungsurteil):

2. Die nachfolgende wiedergebende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 10. Februar 2020 wird genehmigt. 1. [Scheidungsantrag].

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2. Elterliche Sorge Die Kinder C. geb. DD.MM.2013 und D. geb. DD.MM.2014 verbleiben in der gemeinsamen elterlichen Sorge. 3. Kinderbetreuung/Obhutsregelung Die Kinder werden in der Regel durch die Mutter betreut. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen: - Alle zwei Wochen alternierend am Freitagabend 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sonntag von 15.00 bis 18.00 Uhr. Das bedeutet in der ersten Woche am Freitag in der dritten Woche am Sonntag in der fünften Woche am Freitag usw. - Die Übergaben finden wie folgt statt: Der Vater klingelt für die Abholung der Kinder bei der Mutter vor dem Haupteingang und begibt sich zurück auf die Strasse. Die Kinder begeben sich selbständig zum Vater. Für die Rückgabe lässt der Vater die Kinder an der Strasse aussteigen und schickt sie selbständig zur Wohnung zurück und entfernt sich danach. - Diese Kontaktregelung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des aktuell am Kantonsgericht hängigen Strafverfahrens gegen den Ehemann. 4. Beistandschaft Die bestehende Beistandschaft bleibt bestehen und der Beistand im Allgemeinen damit beauftragt, die persönlichen Kontakte zwischen den Kindern sowie deren Vater zu überwachen sowie die Eltern bezüglich Besuchsrecht zu beraten und unterstützen. Zudem übergibt der Vater seinen Pass dem Beistand. 5. Kontaktverbot Das Kontaktverbot bleibt bestehen bis Rechtskraft des zur Zeit am Kantonsgericht hängigen Strafverfahrens gegen den Ehemann. 6. Kinderunterhalt Der Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder ab März 2020 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, jeweils immer zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen: - Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils je Fr. 500.00 Barunterhalt (Manko Barunterhalt je Fr. 100.00 und Manko Betreuungsunterhalt insgesamt Fr. 1'180.00), - Ab dem 12. Altersjahr erhöht sich der Unterhaltsbeitrag jeweils auf Fr. 800.00. Sobald D. das 12. Altersjahr erreicht hat, entfällt der Betreuungsunterhalt. 7. Nachehelicher Unterhalt Die Ehefrau hätte Anspruch auf monatlich Fr. 300.00 Vorsorgeunterhalt bis Juli 2027. Mangels Leistungsfähigkeit kann dieser nicht bezahlt werden. 8. [Güterrechtliche Auseinandersetzung]. 9. [Vorsorgeausgleich]. 10. [Erziehungsgutschriften]. 11. [Kosten].

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2. Am 1. Dezember 2020 reichte A. beim Kreisgericht L. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Ziff. 2.6 des Scheidungsurteils) ein (IN.2020.168- […]). Mit Klageantwort vom 8. Januar 2021 verlangte B. die Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise die Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf das Besuchsrecht (Ziff. 2.3 des Scheidungsurteils) (IN.2021.6- […]). Das Kreisgericht L. hiess sowohl die Klage als auch die Widerklage gut und traf am 25. Februar 2022/ 2. März 2022 (Versand begründeter Entscheid am 4. April 2022) folgenden Entscheid (vi-act. 63, nachfolgend: vi-Entscheid):

1. Ziff. 2.3 des Scheidungsurteils vom 24. März 2020 wird wie folgt abgeändert: Die Kinder C. und D. werden in der Regel durch die Mutter betreut. Ihr Wohnsitz ist bei der Mutter. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen: - Ab Rechtskraft bis und mit Mai 2022: Jedes zweite Wochenende Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. - Ab Juni 2022: Jedes zweite Wochenende Samstag oder Sonntag, von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, davon ein Wochenende pro Monat von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. - Ab Oktober 2022: Jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. - Ab April 2023: Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr.

Ab dem Jahr 2023 verbringen die Kinder in den geraden Jahren Weihnachten (24./25.12.) und Pfingsten (Samstag bis Montag) bei der Mutter, Silvester/Neujahr und Ostern (Freitag bis Montag) beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt die umgekehrte Regelung.

Ab dem Jahr 2023 verbringen Vater und Kinder eine Woche Ferien pro Jahr miteinander. Ab dem Jahr 2024 verbringen Vater und Kinder zwei Wochen Ferien pro Jahr miteinander. Die Ferien sind mindestens zwei Monate im Voraus unter allfälliger Mithilfe der Beiständin abzusprechen. 2. Ziff. 2.6 des Scheidungsurteils vom 24. März 2020 wird wie folgt abgeändert: Der Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, jeweils immer zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen: - Ab Oktober 2020 bis und mit April 2021: je Kind Fr. 480.00 Barunterhalt sowie je Kind Fr. 600.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 2'160.00). - Ab Mai 2021 bis und mit Februar 2022: je Kind Fr. 580.00 Barunterhalt sowie je Kind Fr. 350.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 1'860.00). - Ab März 2022 mit Juli 2023: je Kind Fr. 430.00 Barunterhalt sowie je Kind Fr. 495.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 1'850.00).

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- Ab August 2023 bis und mit November 2024: Fr. 630.00 Barunterhalt für C. und Fr. 430.00 Barunterhalt für D. sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 395.00 je Kind (insgesamt Fr. 1'850.00). Es besteht ein Manko beim Betreuungsunterhalt von insgesamt Fr. 200.00. - Ab Dezember 2024 bis und mit Juli 2027: je Kind Fr. 630.00 Barunterhalt sowie je Kind Fr. 295.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 1'850.00). Es besteht ein Manko beim Betreuungsunterhalt von insgesamt Fr. 400.00. - Ab August 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung: je Kind Fr. 730.00 Barunterhalt (insgesamt Fr. 1'460.00). Es ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet und es besteht kein Manko mehr. [3.-9. Kostenverlegung, Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung]

3. a) Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Mai 2022 Berufung. Sie beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung des mit Scheidungsurteil vom 24. März 2020 festgelegten Besuchsrechts des Vaters. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (FO/1, nachfolgend: Berufung). B. forderte mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2022 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Auch er stellte ein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (FO/14, nachfolgend: Berufungsantwort). Die Berufungsantwort wurde A. zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt (FO/15).

b) Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beantragte B., es sei A. vorsorglich zu verbieten, die Kinder bei den Grosseltern mütterlicherseits betreuen zu lassen, solange nicht Gewähr dafür geleistet sei, dass der Hund die Kinder nicht mehr beisse (FO/16). Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2022 verlangte A. (sinngemäss) die Abweisung dieses Antrages (FO/18). Daraufhin liess sich B. mit Eingabe vom 31. August 2022 nochmals vernehmen (FO/20).

c) Im Strafverfahren wurde B. mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 der Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und neben einer Busse von Fr. 800.00 zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde (vgl. Beilage 4 zur Berufung mit dem unbegründeten Entscheid und für den begründeten Entscheid ST.2020.60-SK3, nachfolgend: KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März

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2022). Die dagegen von B. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab (Beilage zu FO/22; BGer 6B_992/2022), womit der Schuldspruch, die Verurteilung und der Landesverweis gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Schreiben vom 9. März 2023 (Posteingang 10. März 2023) gab A. dem Gericht die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung bekannt. Gleichzeitig teilte sie mit, dass B. am 8. März 2023 telefonisch seinen bei der Beistandschaft L. hinterlegten Reisepass herausverlangt habe, mit der Absicht, in sein Heimatland zu verreisen. Unter der Befürchtung, B. beabsichtige, zusammen mit den Kindern C. und D. in sein Heimatland zu verreisen, beantragte A. die superprovisorische Anordnung der Sistierung des Besuchsrechts von B. (FO/22).

Mit Schreiben vom 8. März 2023, beim Gericht ebenfalls am 10. März 2023 eingegangen, berichtete die Beiständin von C. und D. dass B. am 8. März 2023 telefonisch bei ihr die Herausgabe seines Passes verlangt habe. Da B. verbalen Druck ausgeübt habe, unbestimmte Drohungen geäussert und gesagt habe, die Beiständin bekomme Probleme, wenn sie den Pass nicht herausgebe, sowie ankündigte, innerhalb der nächsten halben Stunde vorbeizukommen, habe die Beistandschaft die Polizei verständigt. Daraufhin habe die Polizei B. aufgesucht. Dieser habe der Polizei gegenüber angekündigt, nächste Woche in sein Heimatland reisen zu wollen und dafür seinen Pass zu benötigen (Beilage zu FO/23).

Angesichts dieser Ereignisse verfügte der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 10. März 2023 die sofortige Sistierung des Kontaktrechts zwischen B. und seinen Kindern C. und D. und räumte B. eine Frist von zehn Tagen zur diesbezüglichen Stellungnahme ein (ZV.2023.47-K2, FO/24).

Am 15. März 2023 teilte das Amt für Strafvollzug telefonisch mit, dass B. festgenommen worden sei und seine Strafe umgehend antrete (FO/25).

B. nahm mit Eingabe vom 15. März 2023 Stellung zur superprovisorischen Sistierung des Kontaktrechts vom 10. März 2023 und beantragte die Abweisung bzw. die unverzügliche Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts (FO/26). Seinen Reisepass habe er benötigt, um beim zuständigen Migrationsamt ein Rückreisevisum zu beantragen. Er habe sich dem Strafvollzug nicht durch Flucht entziehen wollen (FO/26).

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4. a) Mit Eingabe vom 30. März 2023 stellte B. aufgrund seiner Inhaftierung neu folgende Anträge (FO/28):

1. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 25. Februar 2022 / 2. März 2022 wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: "Ziff. 2.6 des Scheidungsurteils vom 24. März 2020 wird wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: Der Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, jeweils immer zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen: - Ab Oktober 2020 bis und mit April 2021: je Kind Fr. 480.00 Barunterhalt sowie je Kind Fr. 600.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 2'160.00). - Ab Mai 2021 bis und mit Februar 2022: je Kind Fr. 560.00 [recte wohl: Fr. 580.00] Barunterhalt sowie je Kind Fr. 350.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 1'860.00). - Ab März 2022 bis März 2023: je Kind Fr. 430.00 Barunterhalt sowie je Kind Fr. 495.00 Betreuungsunterhalt (insgesamt Fr. 1'850.00). - Ab April 2023 bis zur Entlassung aus der derzeit zu vollziehenden Freiheitsstrafe sind keine Unterhaltsbeiträge geschuldet. Eventualiter - Ab April 2023 bis zur Entlassung aus der derzeit zu vollziehenden Freiheitsstrafe werden die Unterhaltspflichten des Berufungsbeklagten vollumfänglich sistiert". 2. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 25. Februar 2022/ 2. März 2022 wie folgt abzuändern: "Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C. und D. wie folgt zu sehen bzw. zu betreuen: - Ab April 2023 bis zu seiner Entlassung aus der Inhaftierung ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder im Rahmen der gemäss Art. 41 und Art. 42 der Verordnung über Gefängnisse und Vollzugsanstalten des Kantons St. Gallen möglichen Besuche für mindestens eine Stunde pro Woche, werktags zwischen 8.30 Uhr und 11.00 Uhr bzw. zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr zu sehen. - Ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Vater Ausgang gemäss Ziffer 4.4 der Richtlinie über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gewährt wird, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder im Rahmen dieses Ausgangs zu betreuen. - Ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Vater (Beziehungs)urlaube gemäss Art. 43 der Verordnung über Gefängnisse und Vollzugsanstalten des Kantons St. Gallen i.V.m. der Richtlinie über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gewährt wird, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, im Rahmen dieser Urlaube die Kinder zu betreuen." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.

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Diese Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 31. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (FO/29). Am 11. Mai 2023 beantragte B. abermals die sofortige Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Sistierung des Kontaktrechts vom 10. März 2023 (FO/30). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 wurde B. aufgefordert, sich zur Ausgestaltung eines Besuchsrechts in der Haftanstalt zu äussern (FO/31). Dazu liess sich B. mit Schreiben vom 26. Mai 2023 vernehmen (FO/33). Die Eingaben vom 15. und 26. Mai 2023 wurden A. mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt (FO/34). A. reichte am 12. Juni 2023 ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (FO/35):

1. Die Ziffer 1 des Entscheides des Kreisgerichtes L. vom 25. Februar 2022/ 2. März 2022 (IN.2021.6- […]) sei vollumfänglich aufzuheben und dem Berufungsbeklagten sei das Besuchsrecht zu verweigern. 2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheides des Kreisgerichtes L. vom 25. Februar 2022/ 2. März 2022 (IN.2021.6- […]) vollumfänglich aufzuheben und für den Berufungsbeklagten sei ein einmal im Monat für die Dauer von 3 Stunden professionell begleitetes Besuchsrecht festzulegen, deren Zeitpunkte nach Absprache mit der Haftanstalt festzulegen sind. 3. Der Berufungsklägerin sei das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

Die Rechtsbegehren ergehen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MWST, zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Nach Zustellung dieser Stellungnahme an B. ersuchte dieser am 15. Juni 2023 um Fristansetzung zur Replik (FO/37). Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 teilte B. mit, dass A. anscheinend beabsichtige, von ihrem jetzigen Wohnort nach U. zu ziehen, und er mit diesem Wechsel des Aufenthaltsorts nicht einverstanden sei. Einen Antrag stellte B. nicht (FO/38). Daraufhin teilte das Gericht am 19. Juni 2023 mit, dass von Amtes wegen kein Verfahren eingeleitet werde, nachdem dem Gericht kein Präjudiz bekannt sei, wonach ein Umzug im gleichen Kanton über 40 km eine Zustimmung des anderen Elternteils gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB erfordere (FO/39). In der selben Mitteilung wurde B. Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von A. vom 12. Juni 2023 angesetzt (FO/39). Die diesbezügliche Stellungnahme von B. erfolgte am 23. Juni 2023, wobei die Abweisung sämtlicher (neu gestellter) Anträge der Gegenpartei beantragt wurde, soweit sich diese nicht vollumfänglich mit den eigenen Anträgen decken würden (FO/40).

b) Am 5. Oktober 2023 kündigte das Gericht an, dass es sich vorbehalte, im vorliegenden Verfahren zusätzlich über die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu befinden, was aufgrund des verkürzten Instanzenzuges den Anspruch auf eine mündliche Be-

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rufungsverhandlung mit sich brächte. Zugleich teilte es mit, die Einsetzung einer Kindesvertretung zu prüfen (FO/47). Sowohl B. als auch A. erklärten sich daraufhin mit der Erweiterung des Verfahrensgegenstandes und der Einsetzung einer Kindesvertretung einverstanden (FO/48 bis FO/50). Betreffend die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wünschte A. mit dem Hinweis auf eine Vermeidung ihrer erneuten Sekundärtraumatisierung einen Verzicht auf eine solche (FO/50). B. gab zunächst mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 an, nicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten (FO/49). Daraufhin setzte das Gericht am 17. Oktober 2023 für C. und D. Rechtsanwalt Z. als Kindesvertreter ein und lud ihn ein, zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens von der Frage des persönlichen Verkehrs auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge und die Abänderung des Kinderunterhalts erweitert werde und eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde (FO/51). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte B. aber mit, nicht länger am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung festzuhalten (FO/52), woraufhin das Gericht die Parteien in Kenntnis setzte, dass entgegen der Mitteilung vom 17. Oktober 2023 keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde (FO/55).

Der Kindesvertreter führte nach seiner Mandatierung Gespräche mit den Kindern, beiden Eltern, der Beiständin, der jetzigen Ehefrau des Vaters und der Mitarbeiterin des Amts für Justizvollzug. Mit Eingabe vom 21. November 2023 nahm er Stellung zum vorliegenden Verfahren und beantragte was folgt (FO/60):

1. Es sei so rasch als möglich ein Kontaktrecht zwischen dem Vater und den Kindern C., geb. DD.MM.2013, und D., geb. DD.MM.2014, anzuordnen, wobei die Kinder von der Mutter nach L. gebracht werden und zusammen mit einer Begleitperson den Vater an einem Wochenende im Monat für zwei Stunden in der Justizvollzugsanstalt R. besuchen. Nach zwei Monaten erfolgt eine Evaluation der Kontakte durch die Begleitpersonen (unter Einbezug der Eltern und der Beiständin/des Beistands), mit dem Ziel, die Kontakte anschliessend in diesem Rhythmus bis August 2024 beizubehalten. Soweit dem Vater ab August 2024 Beziehungsurlaube zustehen, seien die persönlichen Kontakte von C. und D. anschliessend auf unbegleitete Kontakte während der Beziehungsurlaube des Vaters auszuweiten, wobei diese Kontakte in einer ersten und mindestens vier Monate dauernden Phase auf einen Tag (d.h. von morgens ca. 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr; ohne Übernachtung) zu beschränken seien. Im Weiteren seien dem Vater und den Kindern ab der auf den ersten Kontakt folgenden Woche wöchentliche Telefonkontakte oder Kontakte via Skype zu gewähren, wobei die Dauer dieser Kontakte nach der Evaluationsphase von zwei Monaten durch die Begleitpersonen (unter Einbezug der Eltern und der Beiständin/des Beistands) anzupassen sei.

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2. Der Antrag auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge sei abzuweisen, wobei die Eltern darauf hinzuweisen seien, dass im Falle des Vollzugs der Landesverweisung voraussichtlich dauerhaft veränderte Verhältnisse vorliegen dürften. 3. In Bezug auf den Kindesunterhalt sei für den Zeitraum ab April 2023 bis zur Entlassung aus der derzeit zu vollziehenden Freiheitsstrafe der Unterhalt auf CHF 50.00 pro Monat und Kind festzusetzen (wobei festzuhalten sei, dass die Mutter die Kinderzulagen aktuell bezieht) und der Unterhalt nach Vollzug der Landesverweisung, spätestens ab Februar 2026, auf monatlich mindestens CHF 100.00 pro Kind und Monat festzusetzen sei bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Es sei im Weiteren das Manko gemäss Art. 286a ZGB auf mindestens CHF 630.00 pro Kind und Monat festzulegen und der Kindesunterhalt gerichtsüblich zu indexieren. Es sei festzuhalten, dass bei dauerhafter und erheblicher Veränderung die Anpassung an veränderte Verhältnisse vorbehalten bleibt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zzgl. MWST).

B. nahm mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Stellung zur Eingabe des Kindesvertreters (FO/64).

5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (FO/4) wurden die vorinstanzlichen Akten angefordert, beinhaltend die Akten des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2020.168- […]; IN.2021.6- […]). Diese gelten für das vorliegenden Berufungsverfahren als gerichtsnotorisch und werden zur Beurteilung der Berufung beigezogen (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c und e GO [sGS 941.21] e contrario). Dasselbe gilt in Bezug auf die Akten des vor Kantonsgericht geführten und mit Entscheid vom 26. Juli 2019 abgeschlossenen Berufungsverfahrens betreffend Eheschutzmassnahmen (FS.2018.26-EZE2). Ebenfalls gerichtsnotorisch ist der begründete Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 betreffend Vergewaltigung etc. (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022), über welchen beide Parteien verfügen (vgl. auch Schreiben vom 24. November 2023 an die Parteien mit der diesbezüglichen Information [FO/61]).

II. 1. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Die Berufung vom 11. Mai 2022 erfolgte – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – innert der Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (Versand des begründeten Entscheids am 4. April 2022 [vi-Entscheid, S. 29]; Zustellung am 5. April 2022 [Berufung, S. 3 und Beilage 2 zur Berufung]). Sachlich zuständig zur Beurteilung der Berufung ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO

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i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für die Gesuche betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a und c EG-ZPO).

2. a) Im vorliegenden Abänderungsverfahren geht es ausschliesslich um Kinderbelange. In sämtlichen Kinderbelangen kommen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (bzw. Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vornehmen kann) und ohne Bindung an die Parteianträge oder abweichend entscheiden kann (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung kommen die Grundsätze nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. BGer 5A_788/2017 E. 4.2.1), mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog; BGer 5A_800/2019 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Indessen steht es auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime in der Disposition der Parteien, ob und in welchem Umfang ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Mithin bestimmt sich der Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Dementsprechend ist es den Parteien auch bei Geltung der Offizialmaxime unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken, was zur Folge hat, dass der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im Umkehrschluss) in Rechtskraft erwächst und vollstreckbar wird, soweit er nicht angefochten wurde (BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Auch wenn das Berufungsgericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 E. 11.2). Dem Grundsatz nach kann das Berufungsgericht also auch bei geltender Offizialmaxime nur die Fragen überprüfen, die Gegenstand der Berufung sind, d.h. die nicht in Rechtskraft erwachsen sind – wobei es aber bei diesen Fragen nicht an die Parteianträge gebunden ist (BASTONS BULLETTI, in: Newsletter ZPO Online 2020-N. 28 Rz 6). In Abweichung von diesem Grundsatz kann im Anwendungsbereich der Offizialmaxime der Streitgegenstand auf weitere Fragen erweitert werden, wenn diese

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und die regelkonform angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids eng miteinander verknüpft sind, mithin in einem engen Sachzusammenhang stehen (vgl. BASTONS BULLETTI, in: Newsletter ZPO Online 2020-N. 28 Rz 6 mit Verweis auf BGer 5A_202/2015 E. 2.3).

b) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils war der Kinderunterhalt und der persönliche Verkehr zwischen B. und seinen Kindern C. und D. Gegen das vorinstanzliche Entscheiddispositiv betreffend den persönlichen Verkehr (Ziffer 1) erhob A. am 11. Mai 2022 innert Frist Berufung, während das vorinstanzliche Entscheiddispositiv betreffend Kinderunterhalt (Ziffer 2) unangefochten blieb (vgl. E. I.3.a). Primärer Gegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren ist somit der persönliche Verkehr zwischen B. und seinen Kindern C. und D.

Nachdem B. am 15. März 2023 infolge rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung inhaftiert worden war, stellten beide Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren geänderte und neue Anträge. Ihre Anträge betreffend den persönlichen Verkehr passten beide Parteien dem Umstand der Inhaftierung von B. an. Daneben stellte B. neu einen Antrag auf Abänderung des Kinderunterhaltes. A. stellte neu einen Antrag auf die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. E. I.4.a; FO/28 und FO/35).

Die während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Tatsache der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung und der daraus folgende Freiheitsentzug von B. werden aufgrund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt. Von der Frage der Behandlung von Noven zu differenzieren ist die Frage des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens, welcher grundsätzlich mit der Berufung festgelegt wird und auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nur bei engem sachlichen Zusammenhang ausgedehnt werden kann (vgl. E. II.2.a). In Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist aber eine Ausdehnung des Berufungsgegenstandes angezeigt. Sämtliche familienrechtliche Regelungen zwischen den Parteien seit der Trennung im Jahr 2017 – die Regelung des Getrenntlebens durch die Eheschutzrichter, die abgeschlossene Scheidungsvereinbarung und auch der Entscheid der Vorinstanz bezüglich Abänderung des Scheidungsurteils – berücksichtigten zwar den Umstand des laufenden Strafverfahrens gegen den Vater, ebenso aber die dannzumal geltende Unschuldsvermutung. Mit der während des Berufungsverfahrens rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung des Vaters besteht nun aufgrund des zwingend zu berücksichtigenden Novums Klarheit bezüglich der während der Ehe ausgeübten Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter. Der Umstand der ausgeübten Gewalt spielt für die Frage des Kindeswohls

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eine bedeutende Rolle (vgl. E. III.2.f) und wirkt sich damit sowohl auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinen Kindern als auch auf die Regelung der elterlichen Sorge aus. Insofern ist vorliegend die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eng mit der Besuchsrechtsregelung verknüpft, weshalb der Verfahrensgegenstand auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erweitert wurde. Mit diesem Vorgehen haben sich die Parteien einverstanden erklärt (vgl. E. I.4.b; FO/47 bis FO/51). Die vorinstanzliche Regelung betreffend Kinderunterhalt blieb innert Berufungsfrist unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit der Inhaftierung des Vaters haben sich die Verhältnisse für die Dauer des Strafvollzuges nunmehr erheblich geändert, wobei die Vorinstanz dieser Veränderung keine Rechnung getragen hat, diese nun aber als Novum zu berücksichtigen ist. Zur Gewährleistung einer in sich widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange wurde der Verfahrensgegenstand auch auf die Frage der Abänderung des Kinderunterhaltes infolge des Strafvollzuges des Vaters erweitert. Seitens der Parteien erfolgten dazu keine Einwände (vgl. E. I.4.b; FO/48 und FO/51).

3. Gegenwärtig ist nach wie vor das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wegen Sistierung des Besuchsrechts infolge Inhaftierung von B. während des Berufungsverfahrens hängig (vgl. E. I.3.c.; ZV.2023.47-K2; FO/24). Mit Erlass dieses Endentscheids wird dieses Verfahren allerdings gegenstandslos und ist somit abzuschreiben.

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III. 1. Im vorliegenden Verfahren war primär der persönliche Verkehr zwischen B. und seinen Kindern C. und D. umstritten. Aufgrund der engen sachlichen Verknüpfung des persönlichen Verkehrs zur elterlichen Sorge und dem Kinderunterhalt wurde der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Frage der elterlichen Sorge und die Abänderung des Kinderunterhaltes ausgedehnt (vgl. E. II.2.b). Inhaltlich scheint es sinnvoll, zuerst die Frage der elterlichen Sorge, dann die Frage des persönlichen Verkehrs und zuletzt jene der Abänderung des Kinderunterhaltes zu beurteilen.

Elterliche Sorge 2. a) Die Kinder C. und D. verblieben nach der Trennung der Eltern und gemäss Scheidungskonvention vom 24. März 2020 in der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Scheidungsurteil, Ziff. 2.2). Die Mutter stellte den Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erst im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens, nachdem der Vater für seine strafrechtlichen Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden war und seinen Strafvollzug angetreten hat. Die Vorinstanz hat sich daher nicht mit der Frage der elterlichen Sorge befasst.

b) A. beantragt, ihr sei die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Sie bringt vor, die von B. zu verbüssende Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten hindere ihn massgeblich an der pflichtgemässen Ausübung seiner Aufgaben. Ebenso verunmögliche ihm die darauffolgende Landesverweisung eine pflichtgemässe Sorgerechtsausübung über eine nicht nur vorübergehende Dauer hinaus. Dem Vater sei durch den Landesverweis weder eine kurz- noch langfristige Einreise in die Schweiz möglich, unabhängig von der Notwendigkeit für die Kinder. Somit sei er ausserstande, seine elterliche Sorge pflichtgemäss ausüben zu können. Darüber hinaus sei die für die elterliche Sorge erforderliche Kommunikationsfähigkeit zwischen A. und B. infolge (sexueller) Gewalteinwirkung von B. auf A. ohnehin nicht vorhanden und infolge Gefängnisaufenthalts und anschliessenden Landesverweises auch in Zukunft kaum möglich (FO/35, S. 3 f.).

c) B. verlangt die Abweisung des Antrags auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter. Auf die Vorbringen von A. wendet er ein, Leitschnur sei stets das Kindeswohl und nicht die subjektiven Empfindungen der Eltern. Die Enttäuschung der Kindsmutter über den Kindesvater sei kein Grund, diesem die elterliche Sorge zu entziehen, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindswohlgefährdung sei. Die Kinder würden ihren Vater nach wie vor innig lieben und wünschten sich den Kontakt zu ihm. Er fährt fort,

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im Normalvollzug könnten ohne Probleme Fragen der elterlichen Sorge zwischen ihm und der Mutter besprochen werden. Telefonate können jederzeit geführt werden und auch der Schriftverkehr sei nicht eingeschränkt. Sowieso sei schliesslich bei dringlichen Angelegenheiten der obhutsberechtigte Elternteil befugt, eine Entscheidung allein zu treffen. Es habe vorliegend bis anhin keinen Vorfall im Rahmen der elterlichen Sorge gegeben, welcher Anlass dazu gegeben hätte, daran zu zweifeln, dass B. die elterliche Sorge nicht pflichtgemäss ausgeübt habe. Auch seit der Inhaftierung kämpfe er darum, Kontakt mit den Kindern zu haben; er wolle seine Verantwortung als Vater, auch im Rahmen der elterlichen Sorge, wahrnehmen. Die örtliche Distanz zum Wohnort der Kinder sei nicht übermässig weit. Es sei zudem davon auszugehen, dass B. in absehbarer Zeit Hafterleichterungen bekomme. Auch die Landesverweisung stehe der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Heutzutage sei die Kommunikation in weiter entfernte Länder einfach möglich, sodass die örtlichen Gegebenheiten bei der Ausübung der elterlichen Sorge keine zentrale Rolle spielen dürften. Darüber hinaus werde B. nach Ablauf der Landesverweisung wieder in die Schweiz zurückkehren. Auf jeden Fall könne wohl erst dann ein Gesuch um Entzug der elterlichen Sorge allenfalls erfolgsversprechend sein, wenn sich aufgrund der Landesverweisung neue Tatsachen ergeben, welche aufzeigen, dass es tatsächlich nicht möglich sei, die gemeinsame elterliche Sorge weiter aufrecht zu erhalten (FO/40, S. 1-3).

d) Der Kindesvertreter führte im Rahmen seines Mandats Gespräche mit den Kindern, dem Vater, der Mutter, der Beiständin, der Ehefrau des Vaters und der zuständigen Mitarbeiterin des Amts für Justizvollzugs (FO/60, S. 1). In Bezug auf die elterliche Sorge stellt er fest, dass dem Vater das Thema, welchen Nachnamen die Kinder haben sollen, wichtig sei, während die Mutter die praktischen Probleme der gemeinsamen Entscheidfindung sehe, da die Eltern aufgrund der Vorgeschichte keinerlei direkten Kontakt miteinander haben. In puncto elterliche Sorge einen Kindeswillen zu eruieren, scheitere gemäss Kindesvertretung daran, dass für die Kinder in erster Linie der Kontaktaufbau zum Vater wichtig sei und sie mit dem abstrakten Konzept der elterlichen Sorge nichts anfangen können. Aus Sicht des Kindesvertreters sei zum aktuellen Zeitpunkt trotz durchaus vorhandenen Problemen bei der elterlichen Zusammenarbeit von einem Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen, da hierfür sehr hohe Voraussetzungen gelten und sich der Vater voraussichtlich bis Januar 2026 in der Schweiz, wenngleich im Gefängnis, befinde. Spätestens mit Vollzug der zehnjährigen Landesverweisung des Vaters dürften die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge allerdings nicht mehr vorhanden sein. Der Kindesvertreter beantragt daher die Abweisung des Antrags auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, wobei die Eltern darauf hinzuweisen seien, dass im Falle des Vollzugs der

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Landesverweisung voraussichtlich dauerhaft veränderte Verhältnisse vorliegen dürften (FO/60, S. 8-10).

e) Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle (AS 2014 357) steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu. Folglich wird grundsätzlich auch nach der Scheidung die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ob in einem konkreten Fall ein Abweichen vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten ist, bestimmt sich nach Massgabe von Art. 298 ZGB. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Wohl des Kinds am besten gedient ist, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1 E. 3.3; BGer 5A_22/2016 E. 4.2). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7; 142 III 197 E. 3.7; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, 2022, Art. 298 ZGB N 17 ff.).

Die Frage nach der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge drängt sich klarerweise unter den in Art. 311 ZGB umschriebenen, restriktiv auszulegenden Voraussetzungen auf (Fam- Komm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 298 ZGB N 16; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 2022, Art. 298 N 13; OGer ZH LC190026 vom 6. April 2020 E. III.1.6). Demnach ist den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen, wenn sie wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, oder sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZGB).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings auch andere, weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 ZGB genannten die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.5; bestätigt in BGE 143 III 361 E. 7.4.1). Damit ist die Interventionsschwelle für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 ZGB N 17). Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge fällt gemäss Rechtsprechung beispielsweise in Betracht, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung

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eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6; 142 III 197 E. 3.5). Dabei müssen sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und mit einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_106/2019 E. 5.4; 5A_490/2021 E. 4.2). Auch zerstrittene Eltern sollen grundsätzlich die gemeinsame Elternverantwortung praktizieren. Allerdings liegt das gemeinsame Sorgerecht nur dann im Kindeswohl, wenn die Eltern bezüglich grundsätzlichen Kinderbelangen wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3; BGer 5A_400/2015 E. 3.5; 5A_490/2021 E. 4.2). Bei einer dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern wird die Kindeswohlgefährdung vor allem dadurch entschärft, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.o., Art. 298 N 14).

Ein chronisches Defizit in der Kooperation und Kommunikation kann bei von Gewalterfahrungen geprägten Paarbeziehungen auftreten. Häusliche Gewalt kann traumatisierend wirken. Sie bedroht die Unversehrtheit eines Menschen, versetzt ihn in extreme Angst und Hilflosigkeit und überfordert die normale Anpassungs- und Bewältigungsstrategie der Betroffenen (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Informationsblatt 1, "Definitionen, Formen und Folgen häuslicher Gewalt", abrufbar unter www.ebg.admin.ch, S. 10; vgl. auch GREVE, Opfer von Kriminalität und Gewalt, in: Volbert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 190 ff.). Ein Elternteil, der häusliche Gewalt erlebt hat, fühlt sich regelmässig nicht in der Lage, mit dem anderen Elternteil über Kinderbelange zu befinden, weil er dadurch an die belastende Vergangenheit erinnert wird. Der Anforderung eines einträchtigen Zusammenwirkens der Eltern betreffend Kinderbelange kann ein Opfer häuslicher Gewalt häufig nicht nachkommen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein anhaltendes Gewaltverhalten vorlag, welches ein Machtgefälle in der Beziehung geschaffen hat. In solchen Fällen fehlt oft eine Ebene, auf der die Eltern sich verständigen können (FELDER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/DESCH, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, ZBJV 150/2014 S. 892 ff., 893; BÜCHLER, Elterliche Sorge, Besuchsrecht und Häusliche Gewalt, Die Zuteilung der elterlichen Sorge und zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu Kindern bei Trennung nach häuslicher Gewalt, Gutachten im Auftrag des EBG, Fachbereich Häusliche Gewalt, 2015, S. 7; vgl. auch FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 298 ZGB N 32; sowie BGer 5A_426/2017 E. 5). Die Kommunikationsblockade kann verschärft werden, wenn der gewalttätige Elternteil für die ausgeübte Gewalt keine Verantwortung übernimmt (HERZIG/STEINBACH, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind: Implikationen für die rechtliche, sozialarbeiterische und psychologische Praxis, FamPra.ch 2019, S. 515

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f.; FELDER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/DESCH, a.a.o., 912 f.). Häusliche Gewalt stellt zudem die Erziehungseignung des gewalttätigen Elternteils in Frage und kann das Kindeswohl beeinträchtigen. Dies kann auch dann zutreffen, wenn die Gewalt nicht direkt gegenüber dem Kind, sondern gegenüber dem anderen Elternteil verübt wurde (Botschaft elterliche Sorge, BBI 2011 9077 ff., 9109; GEISER, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, ZKE 2015, S. 226 ff., 236; vgl. auch FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 298 ZGB N 16).

Die mit Scheidungsurteil angeordnete Zuteilung der elterlichen Sorge wird gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB neu geregelt, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Eine Veränderung der Verhältnisse kann auch dann bejaht werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die vom Richter im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gestellte Prognose nicht bewahrheitet hat. Zentral ist das Kindeswohl: Schadet die aktuelle Regelung dem Kind mehr als eine Abänderung, ist eine solche für das Wohl des Kindes geboten (BGer 5A_468/2017 E. 9; vgl. auch Fam- Komm-BÜCHLER/CLAUSEN, 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 11). Im Übrigen sind auch im Abänderungsverfahren die sich aus Art. 298 ZGB ergebenden Voraussetzungen für die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge massgebend (FamKomm-BÜCH- LER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 10). Die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall vom Wechsel des gemeinsamen zum alleinigen Sorgerecht eine Verbesserung des Kindeswohls erwartet werden kann, bedarf der Würdigung der Gesamtumstände (FELDER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER./DESCH, a.a.o., S. 913).

f) Für den vorliegenden Fall werden zunächst die Umstände aufgeführt (f/aa), welche für die anschliessende rechtliche Würdigung relevant sind (f/bb).

f/aa) Aus dem mittlerweile abgeschlossenen Strafverfahren gegen B. geht hervor, dass die Ehe der Eltern von einem systematischen Gewaltverhalten des Vaters gegenüber der Mutter geprägt war (zum Ganzen: vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 8-28). Nachdem die Eltern im November 2012 geheiratet hatten, kam es nachweislich im Juni/Juli 2013 zu einem ersten Fall körperlicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter. Im Rahmen einer Auseinandersetzung drückte B. A. auf den Boden und würgte sie, sodass sie nur noch knapp Luft bekam. Die Mutter war damals mit dem ersten Kind der Eltern, C., schwanger. C. kam am DD.MM.2013 und D. am DD.MM.2014 zur Welt. Danach kam es im Jahr 2015 oder 2016 zu einem weiteren Würgevorfall. Damals kniete B. auf die Mutter, die auf dem Sofa sass, drückte mit einer Hand gegen ihren Hals und sagte, er

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bringe sie um. A. erlitt Verletzungen im Halsbereich und hatte für eine Zeit lang Schmerzen beim Schlucken. Im März 2015 wurde A. sodann erwiesenermassen Opfer einer Vergewaltigung durch B. Der Vater kam am Tag der Vergewaltigung aus dem Ausgang zurück und weckte die Mutter, während der Sohn D. im Beistellbett schlief. Auf sein Verlangen nach Sex erwiderte sie, sie wolle nicht. Als sie auch nach einem Wortwechsel nicht nachgab, setze sich B. auf A., drückte ihren Oberkörper mit einem Arm auf das Bett und zog ihr gleichzeitig mit dem anderen Arm die Pyjamahose runter, drückte gegen ihren Widerstand ihre Beine auseinander und vollzog den Geschlechtsverkehr, obwohl A. ihm dauernd sagte, sie wolle nicht. Gemäss weiteren Angaben von A. im Strafverfahren habe sie nach der Vergewaltigung den Geschlechtsverkehr mit B. oft abgelehnt, sie habe sich dann aber jeweils ihrem Schicksal ergeben und einfach "hingehalten". Auch im Jahr 2017 kam es gemäss Strafurteil zu zwei Würgevorfällen. Weiter wurde B. im Juni 2017 während einer Autofahrt gewalttätig. Während B. mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fuhr und die beiden Kinder auf der Rückbank sassen, verfingen sich die Eltern in einem Streit. Der Vater schlug die Mutter drei oder vier Mal gegen den Oberarm und den Oberkörper. Sodann drohte er, gegen einen Baum zu fahren und machte einen Schwenker. A. begann zu schreien und erinnerte den Vater an die Kinder. Daraufhin sah B. von seiner Ankündigung ab (zum Ganzen: KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 8-28).

Wegen dieser Vorfälle wurde B. am 18. Dezember 2019 vom Kreisgericht L. und nach von ihm erhobener Berufung am 11. März 2022 vom Kantonsgericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten, der Vergewaltigung und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 8-28, 61). Die dagegen von B. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab (Beilage zu FO/22; BGer 6B_992/2022).

Im selben Strafverfahren wurde B. der Schändung schuldig gesprochen, welche er gegenüber einer Kinderbetreuerin beging. Die Tat ereignete sich am 2. September 2017 in der Wohnung der Familie. A. war an jenem Wochenende abwesend. Unter dem Vorwand, dass sie seine Kinder hüten solle, verabredete sich B. am besagten Tag mit der Kinderbetreuerin in der Familienwohnung. Nachdem der Vater, die Kinder und die Betreuerin gemeinsam zu Abend gegessen hatten, gingen die Kinder zu Bett. B. und die Kinderbetreuerin sprachen dann dem Alkohol zu, woraufhin letztere sich aufgrund Intoxikation kaum mehr auf den Beinen halten konnte. B. hinderte sie daran, nach Hause zu gehen bzw. holte sie gegen ihren Willen in die Familienwohnung zurück, nachdem sie sich auf den

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Heimweg begeben hatte. Dort penetrierte er die bäuchlings auf dem Sofa liegende Kinderbetreuerin vaginal und anal dreimal. Das Opfer hatte aufgrund der Intoxikation keine Kontrolle mehr über ihren Körper (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 29-43).

Wenige Tage nach diesem Vorfall, am 5. September 2017, begab sich A. mit den Kindern wegen häuslicher Gewalt ins Frauenhaus und die Eltern trennten sich (vgl. vi-act. 19; vi- Entscheid S. 21).

Gewisse der geschilderten Gewaltvorgänge ereigneten sich in der Gegenwart der Kinder C. und D. Während der Vergewaltigung der Mutter im Jahr 2015 schlief D. im Beistellbett. Beim Vorfall während der Autofahrt im Jahr 2017 sassen die Kinder auf der Rückbank. Den letzten Würgevorfall im Jahr 2017 hat D. gemäss Aussage der Mutter im Strafverfahren, auf welche sich das Strafgericht abstützte, "fest mitgesehen". Auch C. sei im selben Zimmer gewesen (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 21). Während der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz gab A. zu Protokoll, C. habe "es" (gemeint: die häusliche Gewalt) oft miterlebt (vi-act. 21 S. 5). Weiter waren die Kinder zum Zeitpunkt, als der Vater sich im September 2017 an der Kinderbetreuerin verging, in ihren Zimmern in der Familienwohnung am Schlafen.

Das Strafverfahren gegen B. begann im September 2017 und nahm seinen rechtskräftigen Abschluss durch Urteil des Bundesgerichts im Februar 2023. Der Vater bestritt während der Dauer des Strafverfahrens die Vorwürfe zum Nachteil der Mutter sowie der Kinderbetreuerin, denen er schliesslich schuldig gesprochen wurde, zu grössten Teilen. Namentlich bestritt er, A. vergewaltigt zu haben (vgl. z.B. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 10 f., 13 f., 19 f., 25 f.). Vor den Strafbehörden sagte der Vater aus, A. lüge, sie wolle ihn schlechtmachen, habe nicht gewollt, dass er die Kinder bekomme (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 10, 19). Das Kantonsgericht hielt in seinem Strafurteil fest, bei B. sei keine besondere Einsicht ins begangene Unrecht zu erkennen. Er übernehme keinerlei Verantwortung für seine Taten und zeige keine Reue (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 52). In der Berufung bringt die Mutter vor, nach Eröffnung des Strafurteils des Kantonsgerichts im März 2022 habe C. erbrochen und D. habe die ganze Nacht geweint. Nach mehrmaligem Nachfragen der Mutter hätten die Kinder berichtet, dass gemäss Aussagen des Vaters die Mutter daran schuld sei, dass er zurück in sein Heimatland müsse. Die Kinder seien sehr aufgebracht und böse mit der Mutter gewesen (Berufung, S. 6). Der Vater weiss gemäss seinen Angaben in der Berufungsantwort nichts vom Erbrechen von C. bzw. Weinen von D. Er bestreite aber nicht, so

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der Vater, den Kindern gesagt zu haben, dass Mami immer noch wütend auf ihn sei und wolle, dass er die Schweiz verlasse (Berufungsantwort, S. 4).

Seit der Trennung der Eltern im September 2017 lebten die Kinder bei der Mutter und hatten zum Vater bis zu dessen Inhaftierung im März 2023 regelmässige Besuchskontakte. Vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Vater waren die Besuchskontakte gemäss behördlicher Anordnung meistens auf einige Stunden beschränkt und fanden während gewissen Perioden begleitet statt. Nachdem das Besuchsrecht bis Ende 2017 begleitet stattgefunden hatte, wurde es im Februar 2018 vom Beistand auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Samstag, 16.30 Uhr, erweitert. Im August 2018 wurde dieses Besuchsrecht jeweils bis Sonntag, 17.00 Uhr, erweitert. Anfangs April 2019 wurde das Besuchsrecht superprovisorisch sistiert, nachdem die Mutter gemeldete hatte, D. habe ihr erzählt, der Vater habe sie im Intimbereich gestreichelt (KGer SG FS.2018.26-EZE2 vom 26. Juli 2019, S. 2 f.). Nachdem die Mutter zuvor ein Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingeleitet hatte, ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ein auf einige Stunden begrenztes begleitetes Besuchsrecht an (KGer SG FS.2018.26-EZE2 vom 26. Juli 2019, S. 16). Mit Entscheid des Kreisgerichts L. vom 18. Dezember 2019 wurde B. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 3). Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidungskonvention vereinbarten die Eltern im März 2020, dass der Vater die Kinder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend Vorwürfe zum Nachteil der Mutter und der Kinderbetreuerin alle zwei Wochen jeweils unbegleitet für drei Stunden sehen kann (Scheidungsurteil, Ziff. 2.3). Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verlangte der Vater die Ausdehnung des Besuchsrechts bzw. ein gerichtübliches Besuchsrecht (Besuchskontakte jedes zweite Wochenende mit Übernachtungen), womit die Mutter nicht einverstanden war (vi-Entscheid, S. 2 f.).

Aus den Akten geht klar hervor, dass die Kinder C. und D. seit der Trennung der Eltern im September 2017 bis zur Inhaftierung des Vaters im März 2023 sehr gerne beim Vater waren. Sie freuten sie jeweils auf die Besuche beim Vater, empfanden diese als (zu) schnell vorbei und wünschten sich, bei ihm zu übernachten (vgl. z.B. vi-act. 23 [Kinderanhörung der Vorinstanz vom 9. März 2021]). Die Beistandschaft attestierte jeweils einen positiven Verlauf der Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater. Die Kinder wirkten sowohl beim Vater als auch bei der Mutter glücklich, fröhlich und aktiv (vi-act.17, 18 und 43). Die Tatsache, dass die Kinder gerne zum Vater gingen, wurde von der Mutter nicht in Frage gestellt (vi-act. 21, S. 5).

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Seit der Trennung der Eltern im Herbst 2017 bis im August 2020 waren die Kinder in Behandlung bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD). Im Abschlussbericht der KJPD wurde vermerkt, dass sich sowohl C. als auch D. trotz wiederholter Unruhe betreffend Besuchsregelung und dem Konflikt auf der Elternebene den Umständen entsprechend gut entwickelten. Aufgrund des guten Verlaufs der Behandlung und der Pensionierung der behandelnden Psychologin wurde die Behandlung im August 2020 abgeschlossen (vi-act. 19 und 20).

Die Mutter leidet seit der Trennung vom Vater aufgrund der schwerwiegenden Gewalterfahrungen während der Ehe unter einer enormen seelischen Belastung. Nachdem sich die Mutter am 5. September 2017 infolge häuslicher Gewalt ins Frauenhaus begeben hatte, wurde mittels Eheschutzmassnahme am 21. September 2017 ein Kontaktverbot des Vaters gegenüber der Mutter angeordnet (vgl. KGer SG FS.2018.26-EZE2 vom 26. Juli 2019, S. 2). Dieses blieb gemäss Scheidungskonvention vom März 2020 bis zum Abschluss des rechtskräftigen Strafurteils bestehen (vgl. Scheidungsurteil, Ziff. 2.5). An der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz am 8. März 2021 drückte A. aus, ihr Hals schnüre sich zu, wenn sie sich im selben Raum wie B. befinde. Wenn die Kinder beim Vater seien, habe sie Angst. Angst, wenn er ausraste, wenn etwas nicht so laufe, wie er wolle. Sie versuche, sich einzureden, dass er sich ändern könne. Aber das glaube sie nicht. Externe Hilfe zur Bewältigung des Vorgefallenen sei bisher erfolglos gewesen (vi-act. 21, S. 2 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 vor Vorinstanz erklärte A., sie sei vom Erlebten nach wie vor schwer belastet. Jeder Besuch der Kinder beim Vater koste sie enorme Überwindung. Sie halte bildlich gesprochen für die Dauer, während der die Kinder beim Vater seien, die Luft an. Die Panik vor dem Vater bzw. seinem Verhalten sei zu gross. Die Schläge und Würgattacken sowie auch die verbalen Beschimpfungen und Drohungen während der Ehe hätten sich in ihrer Seele eingebrannt (vi-act. 51, S. 3). Die geäusserten Ängste der Mutter machten der Vorinstanz einen authentischen Eindruck (vi-Entscheid, S. 22). Auch die jeweiligen Beistände der Kinder stellten fest, dass sich die Mutter keinen direkten Kontakt mit dem Vater vorstellen könne. Sämtliche Kommunikation betreffend Besuchskontakte lief über die Beistandschaft. Da die Beistandschaft nicht immer erreichbar ist, erklärte sich die Rechtsvertreterin der Mutter bereit, als Kommunikationsbrücke zu fungieren, falls sich die Eltern vor-, während- oder nach den Besuchskontakten betreffend die Kinder kurzfristig erreichen müssten (vi-act. 17, S. 3; vi-act. 43, S. 2). Während der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2022 im Strafverfahren fiel es A. schwer, über das Erlebte und insbesondere über die Vergewaltigung zu sprechen. Sie brach in Tränen aus und konnte ihre Ausführungen nicht zu Ende bringen. Dem Gericht hinterliess sie einen emotionalen, leidenden und traumatisierten Eindruck (KGer SG

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ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 13). Mit Hinweis auf das uneinsichtige Verhalten des Vaters bezüglich seiner Verfehlungen hält die Mutter in der Berufung fest, ihre Teilnahme an der Strafverhandlung vor Kantonsgericht sei für sie niederschmetternd gewesen (Berufung, S. 6). Zuletzt stellte auch der Kindesvertreter aufgrund seiner Gespräche mit den Eltern im Oktober/November 2023 fest, dass die Mutter und der Vater aufgrund der Vorgeschichte keinerlei direkten Kontakt haben (FO/60, S. 8).

Am 17. Februar 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters gegen das Strafurteil des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 ab. Damit wurden die vom Kantonsgericht gefällten Schuldsprüche, die Verurteilung zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und der Landesverweis von zehn Jahren, samt Ausschreibung im SIS, rechtskräftig (BGer 6B_992/2022). Danach kontaktierte B. am 8. März 2023 telefonisch die Beiständin von C. und D. Unter Druckausübung forderte er sie auf, ihm seinen bei der Beistandschaft hinterlegten Reisepass herauszugeben. Sollte sie ihm den Pass nicht herausgeben, bekomme sie Probleme. Die Beiständin verständigte daraufhin die Polizei und B. wurde von dieser aufgesucht. Am 15. März 2023 trat er seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) R. an (vgl. E. I.3.c). Beziehungsurlaub wird B. frühestens ab August 2024 gewährt werden (vgl. Beilage zu FO/32 [nachfolgend: Vollzugsauftrag]; sowie Art. 84 Abs. 6 StGB i.V.m. Ziff. 4.6.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 [nachfolgend: RL Ausgangs- und Urlaubsgewährung]). Eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird frühestens ab Januar 2026 möglich sein (Vollzugsauftrag; vgl. auch Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach (bedingter) Entlassung aus dem Strafvollzug wird die Landesverweisung vollzogen (Art. 66c Abs. 3 StGB). Ein Aufschub des Vollzuges der Landesverweisung wird nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen nach Art. 66d StGB möglich sein (anerkannter Flüchtling mit Gefährdungssituation durch Landesverweisung; Hindernis durch zwingende Bestimmungen des Völkerrechts [z.B. Non-Refoulement-Gebot]).

Das Kontaktrecht zwischen B. und seinen Kindern ist seit der Inhaftierung im März 2023 infolge superprovisorischer Anordnung durch den Präsidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sistiert (vgl. E. I.3.c). Die Kinder wissen, dass ihr Vater im Gefängnis ist, kennen aber die Gründe der strafrechtlichen Verurteilung nicht. Gemäss Beobachtung des Kindesvertreters wird die Thematik der früheren Gewalt in der Paarbeziehung von beiden Elternteilen weitgehend verdrängt. Weder Vater noch Mutter wollen die Kinder mit den Geschehnissen belasten, wobei die Motive – so der Kindesvertreter – vermutlich unterschiedlich seien (FO/60, S. 4, 7). Die Mutter erklärte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, sie erzähle den Kindern zu deren eigenen Schutz nichts über das Vorgefallene,

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sodass ihnen ein unbelasteter Zugang zum Vater gewährt werde (vi-act. 51, S. 3). Die Gespräche des Kindesvertreters mit den Kindern und den Eltern haben klar ergeben, dass sich die Kinder Kontakt zum Vater wünschen (FO/60, S. 3).

f/bb) Aus dem soeben Aufgeführten ist zu schliessen, dass die Mutter von den Gewalterfahrungen durch den Vater nach wie vor schwer belastet und aufgrund dessen nicht annäherungsweise in der Lage ist, mit dem Vater zu kooperieren bzw. zu kommunizieren. Indem B. A. über Jahre mehrfach gewürgt, geschlagen, bedroht und sie einmal vergewaltigt hat, wurde A. Opfer äusserst schwerwiegender häuslicher Gewalt. Das Gewaltverhalten war von systematischem Charakter geprägt, das ein ungleiches Machtverhältnis in der Beziehung geschaffen hat. Die Mutter wollte die Ehe bzw. die Familie wegen der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten bzw. ihnen "eine richtige Familie" bieten (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 55). Wie unter E. III.2.e aufgeführt, können Gewalterfahrungen die betroffene Person traumatisieren und deren normale Anpassungsund Bewältigungsstrategien überfordern. Sie bedrohen die Unversehrtheit eines Menschen und versetzen ihn in extreme Angst und Hilflosigkeit. Betroffene fühlen sich oft nicht in der Lage, mit dem gewalttätigen Partner über kindbezogene Fragen zu diskutieren, weil sie dadurch wieder an die belastende Vergangenheit erinnert werden (vgl. E. III.2.e). Dieses Muster ist vorliegend bei A. klar erkennbar: Die schwerwiegend erlebte systematische Gewalt prägt ihre seelische Verfassung. Auch Jahre nach der Beendigung der gewaltgeprägten Beziehung leidet sie und wirkt traumatisiert. Der Beizug externer Hilfe zur Bewältigung des Vorgefallenen konnte die seelische Belastung der Mutter (bisher) nicht lindern. Nach der Trennung im Jahr 2017 war für die gesamte Dauer des Strafverfahrens ein Kontaktverbot notwendig, da die Mutter in ständiger Angst vor dem Vater lebte. Eine direkte Kommunikation zwischen den Eltern war nicht möglich. Die Verständigung bezüglich Ausübung des Besuchsrechts konnte nicht direkt zwischen den Eltern stattfinden, sondern es wurde dafür zwingend eine Beistandschaft benötigt. Für den Fall der Unerreichbarkeit der Beistandschaft wurde sogar eine Alternativlösung (Rechtsvertreterin der Mutter als Kommunikationsbrücke zwischen den Eltern) benötigt, da sich die Mutter nicht zur Kommunikation mit dem Vater in der Lage fühlte. Wie der Kindesvertreter aufgrund seiner Gespräche mit den Eltern im Oktober/November 2023 feststellte, besteht zwischen der Mutter und dem Vater aufgrund der Vorgeschichte nach wie vor keinerlei direkter Kontakt.

Der Vater bringt vor, telefonische und schriftliche Kontakte zur Mutter zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge seien auch aus dem Strafvollzug sowie auf Distanz aus dem Ausland möglich (vgl. E. III.2.c). Es trifft zu, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge angesichts der heutigen Kommunikationskanäle im Grundsatz auch auf Distanz

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ausüben lässt (BGer 5A_89/2016 E. 4). Tatsache ist aber auch, dass ein sich im Gefängnis aufhaltender Elternteil aufgrund des eingeschränkten informationellen und physischen Zugangs zum Kind in der Ausübung der elterlichen Sorge stark beschränkt ist (BGer 5A_744/2016 E. 6.3; 5A_214/2017 E. 4.3). Vorliegend wird B. aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes bis mindestens Januar 2026 und der anschliessenden Landesverweisung nur eingeschränkten Kontakt zu seinen Kindern pflegen können (vgl. hernach E. III.3 zum Kontaktrecht). Es scheint damit höchst fraglich, ob er die für Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge relevanten Bedürfnisse von C. und D. kennen kann und wird, zumal das Kontaktrecht bereits seit der Trennung auf einem eher niedrigen Niveau war. Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da ausschlaggebender Faktor für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter nicht die Abwesenheit des Vaters infolge Strafvollzugs bzw. Landesverweises, sondern die anhaltende Kommunikationsblockade der Mutter wegen schwerwiegender Gewalterfahrungen durch den Vater ist. Der Mutter, in deren Obhut die Kinder leben, ist es schlicht unmöglich, mit dem Vater zu kommunizieren, was dem Vater wegen der von ihm gegenüber Mutter verübten schweren Kriminalität anzulasten ist.

Die Kommunikationsblockade seitens der Mutter ist in Anbetracht des mehrjährigen systematischen Gewaltverhaltens des Vaters einfühlbar und nachvollziehbar. Erschwerend kommt das uneinsichtige Verhalten des Vaters bezüglich seiner gravierenden Verfehlungen nach der Trennung hinzu. Die strafrechtlichen Vorwürfe bestritt der Vater während der mehrjährigen Dauer des Strafverfahrens grösstenteils. Den Kindern gegenüber erklärte er die Situation so, dass die Mutter immer noch wütend auf ihn sei und wolle, dass er die Schweiz verlasse. Er übernahm für sein Fehlverhalten keine Verantwortung, was für die Mutter eine zusätzliche Belastung auslöste (vgl. auch HERZIG/STEINBACH, a.a.o., S. 515 f. für die mangelnde Verantwortungsübernahme betreffend die ausgeübte Gewalt). Zudem verstiess er damit gegen seine Pflicht, alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zur Mutter erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Aufgrund des Vorgefallenen besteht zwischen den Eltern ein ungleiches Machtverhältnis, welches eine Verständigung auf gleicher Ebene verunmöglicht. Ein einigermassen gleichberechtigter Austausch zwischen den Eltern, wie er für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nötig ist, erscheint ausgeschlossen. Anhaltspunkte, dass sich die geschilderte Kommunikationsblockade der Mutter in absehbarer Zeit lösen wird, gibt es keine.

Seit der Scheidung, bei welcher die Kinder grundsatzgemäss in der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurden, haben sich die Verhältnisse insofern verändert, als dass durch die rechtskräftigen Schuldsprüche keine Zweifel an den schweren Straftaten des

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Vaters gegenüber der Mutter bestehen. Zudem hat der Vater ein uneinsichtiges Verhalten in Bezug auf seine massiven Verfehlungen an Tag gelegt. Es hat sich weiter gezeigt, dass die Kommunikationsblockade der Mutter auch Jahre nach der Scheidung anhält. Insgesamt ergibt sich zum heutigen Zeitpunkt, dass A. langfristig nicht in der Lage ist, mit B. betreffend Kinderbelange zu kooperieren und zu kommunizieren.

Der Vater bringt vor, die Enttäuschung der Mutter über ihn sei kein Grund, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindswohlgefährdung sei. Die Kinder hätten die Straftaten nicht mitbekommen. Sie würden den Vater innig lieben und wünschten sich Kontakt zu ihm. Es habe keinen Vorfall im Rahmen der elterlichen Sorge gegeben, welcher Anlass dazu gegeben hätte, an der pflichtgemässen Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater zu zweifeln (vgl. E. III.2.c). Damit verkennt der Vater allerdings, dass er mit seinem systematischen Gewaltverhalten gegenüber der Mutter während der Ehe und mit der fehlenden Verantwortungsübernahme für seine Verfehlungen sehr wohl das Wohl seiner Kinder nicht nur beeinträchtigt, sondern mit Füssen getreten hat. Zum einen erlebten die Kinder die Gewalthandlungen gegenüber der Mutter – das Würgen, Schlagen und Bedrohen – mehrfach mit. Beispielsweise sass die damals 4-jährige C. bzw. der 2-jährige D. auf der Rückbank des Autos, als der Vater die Mutter im Juni 2017 während einer Autofahrt im Rahmen einer Auseinandersetzung schlug, einen Schlenker machte und drohte, gegen einen Baum zu fahren. Mit diesem Verhalten hat er auch seine Kinder einer direkten physischen Gefahr ausgesetzt. Zudem hat das Strafgericht erstellt, dass der letzte Würgevorfall vom Jahr 2017 im Beisein von C. und D. passierte. Die Behauptungen des Vaters, die Kinder hätten von den Straftaten nichts mitbekommen, stimmen damit nicht mit der Aktenlage überein. Auch die Straftat der Schändung der Kinderbetreuerin durch den Vater fand in der Familienwohnung statt. Die Kinder waren zum Tatzeitpunkt zwar am Schlafen, befanden sich aber unter Betreuung des Vaters und hätten ohne Weiteres aufwachen und den Vater während des sexuellen Übergriffs entdecken können. Es ist offensichtlich, dass ein gewalttätiges, kriminelles Verhalten des Vaters im Beisein der Kinder deren Wohl gefährdet (vgl. auch HUBER BOH- NET, Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt: Handlungsansätze und Herausforderungen – Ein Tagungsbericht, ZKE 2016 S. 140; sowie HERZIG/STEINBACHa.a.o., S. 499 ff.; weiter OGer ZH LE150025-O/U vom 16. März 2016 E. 5.2, S. 20; BÜCHLER, a.a.o., S. 5).

Zum anderen hat der Vater mit seinem Verhalten die physische und sexuelle Integrität der Mutter seiner Kinder aufs Gröbste verletzt, was auch negative Auswirkungen auf die Kin-

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der hat. Die Kinder leben bei der Mutter und sind auf eine intensive Betreuung und Fürsorge durch sie angewiesen. Damit wirkt sich das Wohl der Mutter auch auf das Wohl der Kinder aus. Leidet die Mutter an den traumatischen Auswirkungen des Erlebten, gefährdet dies die gesunde Entwicklung von C. und D. massiv. Der Vater hat mit seinen Straftaten nicht nur die Mutter seiner Kinder körperlich und seelisch schwer verletzt, sondern damit letztlich auch seine Inhaftierung und Landesverweisung verursacht und ist mithin selbst dafür verantwortlich, dass er in den nächsten Jahren für seine Kinder als Betreuungsperson nicht mehr zur Verfügung steht. Umso wichtiger ist, dass die Mutter als Hauptbezugsperson ihren Kindern eine sichere Bindung gewährleisten kann. Eine weitere Belastung der bereits durch die Gewalt des Vaters traumatisierten Mutter gilt es daher (auch) zum Wohl der Kinder zwingend abzuwenden. Zur Stabilisierung der seelischen Verfassung der Mutter ist eine Reduktion der Kontaktbereiche der Mutter zum Vater aufs Nötigste unerlässlich.

Im Übrigen ist es offensichtlich, dass sich ein gemeinsames Sorgerecht nicht zum Wohl der Kinder ausüben lässt, wenn ein Austausch der Eltern nicht im Ansatz möglich ist. Die gemeinsame Sorge führt in einem solchen Fall zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes und es droht die Verschleppung wichtiger Entscheide (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_400/2015 E. 3.5; 5A_426/2017 E. 5.1). Wie ausführlich dargelegt, ist die Kommunikation nicht einfach schlecht, sondern aus vom Vater verschuldeten Gründen schlicht unmöglich. Eine Begegnung auf einer gleichberechtigten Verständigungs-Ebene ist vorliegend ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist eine gemeinsame elterliche Sorge von A. und B. nicht möglich und nicht im Wohl der Kinder. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass die Kinder nach der Trennung jeweils gerne zum Vater zu Besuch gingen und sich auch heute noch Kontakt zu ihm wünschen, in Bezug auf die hier interessierende Frage der elterlichen Sorge nichts zu ändern. Dabei steht ausser Frage, dass die Beziehung zu beiden Elternteile für ein Kind im Normalfall sehr wichtig ist (BGE 142 III 481 E. 2.8). Eine solche Beziehung kann aber auch unabhängig von der elterlichen Sorge erhalten bzw. aufgebaut werden (BGer 5A_320/ 2017 E. 6.3; vgl. denn auch hernach E. III.3 zum persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern).

Es ist zudem davon auszugehen, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter eine wesentliche Entlastung der konfliktbehafteten Situation und damit eine Verbesserung des Kindeswohls herbeiführt. Die Mutter ist auch Jahre nach der Trennung vom Vater traumatisiert. Jegliche (indirekte) Kontakte mit dem Vater sind für sie eine schwere Belastung. Es liegt auf der Hand, dass sich die seelische Belastung der Mutter reduzieren lässt, wenn sie für die nicht alltäglichen bzw. nicht dringlichen Entscheidungen

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betreffend Kinderbelange nicht mit dem Vater in Kontakt treten muss (vgl. auch BGer 5A_64/2022 E. 3.2). Bei einer solchen Entlastung der Mutter besteht die Aussicht, dass sie besser mit ihrer traumatischen Vergangenheit umgehen kann und somit positiven Einfluss auf die gesunde Entwicklung ihrer Kinder nehmen kann. Die heute 10-jährige C. und der 9-jährige D. sind aufgrund der tragischen Familiengeschichte schwer belastet, wobei sie die Einzelheiten dieser Vergangenheit (noch) nicht kennen. Wenn sie sich in Zukunft mit dieser auseinandersetzen, sind sie neben allfällig notwendiger Therapie auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Bei der Mutter ist eine Reduktion der Kontaktbereiche zum Vater aufs Mindeste notwendig, damit sie eine solche Stütze sein kann. Seitens des Vaters ist zu hoffen, dass er Einsicht in seine Verfehlungen nehmen und im Rahmen des Möglichen zur guten Entwicklung seiner Kinder beitragen wird.

Insgesamt zeigt sich ein Vater, der mit seinem gewalttätigen Verhalten gegenüber der Mutter (sowie auch gegenüber einer Drittperson) das Wohl seiner Kinder stark gefährdete, sich dessen aber nicht bewusst zu sein scheint, und für sein schlimmes Fehlverhalten keine Einsicht zeigt. Er hebt zwar die positiven Kontakte hervor, welche er vor der Inhaftierung zu seinen Kindern pflegte, scheint aber zu vergessen, dass diese zu einem grossen Teil der Mutter angerechnet werden müssen, welche ihren Kindern zur Gewährung eines unbelasteten Zugangs zum Vater nichts über dessen kriminelles Verhalten erzählte. Der Vater hingegen erklärte den Kindern, die Mutter sei immer noch wütend auf ihn und wolle, dass er die Schweiz verlasse. Mit dieser völlig verfehlten Schuldzuweisung – verantwortlich für seine Inhaftierung und Landesverweisung ist alleine B. – erschwert er die Mutter-Kinder-Beziehung und verletzt damit seine elterlichen Pflichten erneut. Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass B. das notwendige Einfühlungsvermögen aufbringen und Entscheidungen zum Wohl seiner Kinder treffen kann. Durch den nur beschränkt möglichen Kontakt zu seinen Kindern infolge des Strafvollzugs und der darauffolgenden, mehrjährigen Landesverweisung ist zudem höchst fraglich, ob B. überhaupt in Kenntnis der für Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge relevanten Bedürfnisse von C. und D. kommen kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass C. und D. nach Vollzug der zehnjährigen Landesverweisung volljährig sein werden. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass vorliegend das Wohl der Kinder C. und D. durch die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern beeinträchtigt wäre und von einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter eine Verbesserung erwartet werden kann. In Abänderung des mit Scheidungsurteil vom 24. März 2020 festgelegten gemeinsamen Sorgerechts sind die Kinder C. und D. damit unter die alleinige elterliche Sorge von A. zu stellen.

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Persönlicher Verkehr 3. a) Mit Scheidungsurteil vom 24. März 2020 wurde B. bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein dreistündiges Kontaktrecht alle zwei Wochen zu seinen Kindern gewährt (Scheidungsurteil, Ziff. 2.3). Die Vorinstanz beurteilte diese strenge Kontaktregelung als überholt und ordnete eine stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts an, welche in den ersten Monaten eine stundenweise Ausdehnung, dann eine Ausdehnung mit einzelnen Übernachtungen und schliesslich ein gerichtübliches Besuchsrecht vorgesehen hätte (vi-Entscheid, Ziff. 1). Sie zog in Erwägung, sowohl die Beiständin als auch die Kinder äusserten sich positiv zum Verlauf der Betreuungszeiten beim Vater. Die im Hinblick der von der Mutter erlebten Gewalt geäusserten Ängste bezeichnete sie als authentisch und verständlich, erwog aber, dass diese Ängste einer Erweiterung des Kontaktrechts des Vaters zu den Kindern nicht entgegenstehen dürfen. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Kinder beim Vater seien keine ersichtlich. Die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sei wichtig und könne bei der Identitätsfindung eine bedeutende Rolle spielen. Dazu gehöre auch, die Kinder eines Tages über die Geschehnisse zwischen den Eltern aufzuklären. Diese Thematik sei bisher von der Mutter gegenüber den Kindern komplett ausgeblendet und nicht besprochen worden. Aus diesen Gründen könne mit einer Ausdehnung der Betreuungszeiten des Vaters zum Wohle der Kinder nicht mehr zugewartet werden (vi-Entscheid, S. 21 ff.).

Eine Regelung für den Fall der Inhaftierung von B. hat die Vorinstanz nicht getroffen. Da B. am 15. März 2023 seine über vierjährige Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug angetreten hat, liegt es auf der Hand, dass das von A. angefochtene Entscheiddispositiv der Vorinstanz betreffend Besuchsrecht aufgrund der massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einer Abänderung bedarf.

b) Für die Beurteilung der Frage des persönlichen Verkehrs sind primär die Anträge und Stellungnahmen der Eltern von Relevanz, die sie nach der Inhaftierung des Vaters eingereicht haben. Rügen und Vorbringen in zuvor erfolgten Eingaben, namentlich in der Berufung und Berufungsantwort, werden, soweit relevant, einbezogen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 beantragt A., Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und das Besuchsrecht sei B. zu verweigern. Eventualiter sei einmal im Monat für die Dauer von drei Stunden ein professionell begleitetes Besuchsrecht festzulegen, deren Zeitpunkte nach Absprache mit der Haftanstalt festzulegen seien. Sie bringt vor, in jüngerer Rechtsprechung sei das Besuchsrecht bei Straftaten gegen den anderen Elternteil ausgeschlossen worden (mit Verweis auf BGE 119 II 9 und BGer

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5A_638/2014). Bereits bei begründetem Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder gegen den anderen Elternteil gerichtete Gewalt sowie bei (daraus resultierender) Inhaftierung sei das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen. Der Kindsvater sei unter anderem wegen der Vergewaltigung und mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen seine eigene (Ex-)Frau und Kindsmutter verurteilt worden, was für sich allein bereits den Entzug des Besuchsrechts rechtfertige. Darüber hinaus sei er auch wegen sexueller Gewalt an Drittpersonen verurteilt worden, deren Straftaten in der (dannzumals) ehelichen Wohnung geschah, während die Kinder im Nebenzimmer schliefen. Das Kindeswohl sei daher ohne Weiteres gefährdet, zumal die Schwelle dafür nicht allzu hoch anzusetzen sei. Im Weiteren werde spätestens mit Gewährung von Hafturlaub und Ausgangszeit die Fluchtgefahr und damit die Entführung der beiden Kinder wieder akut. Auch in dieser Hinsicht sei das Besuchsrecht zum Vornherein ganz zu entziehen. Sollte am Besuchsrecht des Vaters festgehalten werden, so sei einzig ein professionell begleitetes Besuchsrecht als weniger einschneidende Massnahme denkbar. Die Begleitung durch die Ehefrau des Kindsvaters sei im vorliegenden Zusammenhang nicht kindeswohlgerecht. Gerade bei Besuchen in Haftanstalten seien minderjährige Kinder in für sie fremden und teils angsteinflössenden Umgebungen, weshalb sie auf professionelle Begleitung angewiesen seien. Dabei sei das Besuchsrecht auf ein Minimum zu begrenzen, da Inhaftierungen eines Besuchsberechtigten ein Besuchsrecht grundsätzlich ohnehin zum Vornherein ausschliessen und ein begleitetes Besuchsrecht einzig der minimalen Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung dienen solle, womit ein Besuchsrecht von monatlich drei Stunden den Kindern noch zugemutet werden könne (FO/35, S. 2-3).

c) B. beantragt, bis zu seiner Entlassung sei ihm ein Besuchskontakt im Gefängnis von mindestens einer Stunde pro Woche und bei Ausgangs- oder Urlaubsgewährung eine Betreuung der Kinder im Rahmen des Ausgangs bzw. des Urlaubs zu gewähren (FO/28). Er lässt vernehmen, seine Ehefrau sei bereit, die Kinder jeweils zu Besuchen beim Vater mitzunehmen (FO/33). Auf die Anträge und Vorbringen von A. wendet er ein, die Enttäuschung der Kindesmutter über ihn als Ehemann sei kein Grund, ihm den Kontakt zu den Kindern zu verweigern, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindeswohlgefährdung sei. Die Kinder hätten von den Straftaten nichts mitbekommen. Sie würden ihren Vater innig lieben und wünschten sich Kontakt zu ihm. Eine Aufhebung des Besuchsrechts würde deshalb das Kindeswohl klar gefährden. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, warum das Besuchsrecht neu wieder begleitet sein soll, nachdem die Kinder den Vater über geraume Zeit unbegleitet gesehen haben und keine Vorfälle dokumentiert seien, welche nunmehr wieder eine Begleitung notwendig machen würden. Auch sei nicht ersichtlich, warum eine

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Begleitung durch die aktuelle Ehefrau von B. nicht kindeswohlgerecht sein soll (FO/40, S. 1 f.; vgl. auch FO/64).

d) Der Kindesvertreter führt aus, gestützt auf die Gespräche mit den Kindern und den Eltern sei klar festzuhalten, dass sich die Kinder den Kontakt zum Vater wünschen (zum Ganzen: FO/60, S. 3 ff.). Die Kontakte der Kinder zum Vater vor der Inhaftierung, welche auf einem niedrigen Level beibehalten worden seien, hätten die Kinder positiv in Erinnerung. Wie die Kinder auf die neue Situation mit der Inhaftierung reagieren werden, sei nicht klar. Das Setting mit Besuchen im Gefängnis sei suboptimal. Aus Kinderoptik könne mit dem Wiederaufbau der Kontakte aber nicht bis zur voraussichtlichen Gewährung von Beziehungsurlauben im August 2024 gewartet werden, weshalb in einer ersten Phase die Kontakte in der Strafanstalt R. erfolgen sollen. Die Besuchsmöglichkeiten seien seitens R. auf zwei Stunden alle vierzehn Tage begrenzt. Von dieser Besuchsmöglichkeit mache die jetzige Ehefrau von B. mit der gemeinsamen Tochter E. (Halbschwester von C. und D.) aktuell Gebrauch. C. und D. hätten positive Erinnerungen an die früheren Kontakte zur Ehefrau ihres Vaters und E. Sie hätten den Wunsch geäussert, E. wieder sehen zu wollen. Gemäss Kindesvertreter seien die Besuchskontakte von D. und D. daher sinnvollerweise so zu legen, dass sie dabei auch ihre Halbschwester E. sehen könnten. Zur Wahrung des Kindeswohls seien die Besuchskontakte behutsam aufzubauen und von einer Drittperson zu begleiten. Als Begleitperson würde sich F. von der Jugend- und Familienbegleitung der Stadt T., die bisherige Beiständin oder eine Begleitung durch eine Person des Vereins S. anbieten. Alternativ sei auch der Kindesvertreter bereit, die ersten beiden Besuchskontakte zu begleiten. Die Besuche sollen einmal im Monat während zwei Stunden stattfinden und nach den ersten beiden Malen von der Begleitperson unter Einbezug der Eltern und der Beiständin evaluiert werden. Nach einem ersten persönlichen Kontakt sei den Kindern und dem Vater zudem die Möglichkeit zu wöchentlichem Kontakt via Telefon oder Skype zu gewähren, wobei diese nach einer Evaluationsphase von zwei Monaten durch die Begleitperson anzupassen seien.

Im Falle der Gewährung von Beziehungsurlauben, was frühestens ab August 2024 der Fall sein werde, sieht der Kindesvertreter einen Zielkonflikt zwischen den Bedürfnissen von C. und D. einerseits und ihrer Halbschwester E. anderseits, da die Beziehungsurlaube voraussichtlich auf zwei Tage im Monat beschränkt sein werden und zum Kontaktaufbau von allen drei Kindern notwendig wären. Zudem lasse sich nicht voraussehen, wie sich die Kontakte zwischen dem Vater und C. und D. bis zur Urlaubsgewährung entwickeln werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Mutter erhebliche Ängste bezüglich unbegleiteter Übernachtungen der Kinder beim Vater habe. Es biete sich daher an, die

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Kontakte bei Urlaubsgewährung zuerst auf einen Tag im Monat festzulegen, bevor an eine Ausweitung hin zu Kontakten mit Übernachtungen gedacht werden könne. Im Ergebnis beantragt der Kindesvertreter, soweit dem Vater ab August 2024 Beziehungsurlaube zustehen würden, seien die persönlichen Kontakte auf unbegleitete Kontakte während der Beziehungsurlaube des Vaters auszuweiten, wobei diese Kontakte in einer ersten und mindestens vier Monate dauernden Phase auf einen Tag (morgens von ca. 9.00 bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung) zu beschränken seien.

Schliesslich hält der Kindesvertreter fest, dass nach Ausschaffung des Vaters nach (bedingter) Entlassung aus der Freiheitsstrafe voraussichtlich ein Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kindern bevorstehen dürfte.

e) Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGer 5A_173/2014 E. 3.3; 5A_174/2014 E. 3.3; FamKomm-BÜCH- LER, 2022, Art. 273 ZGB N 25). In diesem Sinne hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; 130 III 585 E. 2.1; Urteile des BGer 5A_984/2019 E. 3.1; 5A_200/2015 E. 7.2.3). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht erscheint (BGE 122 III 404 E. 3b). So ist unter anderem bei der Inhaftierung eines Elternteils wegen einer Straftat zulasten des Kindes oder des anderen Elternteils ein Besuchsrecht oftmals auszuschliessen (HERZIG/STEINBACH, a.a.o., S. 500; FamKomm-BÜCHLER, 2022, Art. 274 ZGB N 9; OGer ZH LE150025-O/U vom 16. März 2016 E. 5, S. 32 f.; BGer 5A_638/2014 E. 5.1; BÜCHLER, a.a.o., S. 13). Für den Entzug des persönlichen Verkehrs ist sodann erforderlich, dass der Kindeswohlgefährdung nicht durch eine andere geeignete, mildere Massnahme begegnet werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit einer Drittperson die befürchteten nachteiligen Auswirkungen in Grenzen halten kann

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(z.B. begleitetes Besuchsrecht; BGer 5A_699/2007 E. 2.1; 5A_92/2009 E. 2; FamKomm- BÜCHLER, a.a.o., Art. 274 ZGB N 15 ff.).

f/aa) Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass B. mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 der Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde (inkl. Ausschreibung im SIS). Er befindet sich zurzeit im geschlossenen Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) R. Beziehungsurlaube werden frühestens ab August 2024 möglich sein. Der Strafvollzug endet im Juni 2027, wobei eine bedingte Entlassung ab Januar 2026 möglich sein wird. Nach (bedingter) Entlassung wird er die Schweiz aufgrund der Landesverweisung grundsätzlich für zehn Jahre verlassen müssen. Auch ein Aufenthalt im Schengenraum wird ihm aufgrund der Ausschreibung im SIS verwehrt sein (vgl. E. III.2.f). Der Freiheitsentzug an sich schliesst das Besuchsrecht nicht von vornherein aus, stellt aber für sich eine Belastung für das Kindeswohl dar (BGer 5C.93/2005 E. 4.3). Vorliegend drängt sich die Frage der Verweigerung des Besuchsrechts primär aufgrund der vom Vater gegenüber der Mutter ausgeübten Gewalt auf. Wie unter E. III.2.f dargelegt, ist die Mutter aufgrund der gravierenden Delikte zu ihrem Nachteil nach wie vor stark belastet und traumatisiert.

Der Vater bringt vor, die Enttäuschung der Kindesmutter über ihn als Ehemann sei kein Grund, ihm den Kontakt zu den Kindern zu verweigern, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindeswohlgefährdung sei. Damit verkennt er, dass sich die seelische Verfassung der Mutter unmittelbar auf das Wohl der Kinder auswirkt. Die Kinder sind auf eine intensive Betreuung und Fürsorge durch die Mutter als Hauptbetreuungsperson angewiesen. Es liegt daher stark im Interesse der Kinder, bei der Frage eines Besuchsrechts des Vaters Rücksicht auf die Verfassung der Mutter zu nehmen. Üben die Kinder ein Besuchsrecht zum Vater aus, wird die Mutter zwangsläufig mit ihrer traumatischen Vergangenheit konfrontiert, was eine zusätzliche Belastung darstellt und das Wohl der Kinder C. und D. gefährdet (vgl. auch E. III.2.f/bb m.w.H.).

f/bb) Auch zu berücksichtigen ist aber, dass die Kinder C. und D. unbestrittenermassen auch nach der Trennung der Eltern und während der Dauer des gesamten Strafverfahrens eine gute Beziehung zum Vater pflegten. Bis zur Inhaftierung des Vaters im März 2023 fanden regelmässige Besuchskontakte statt, welche vor dem Hintergrund des lau-

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fenden Strafverfahrens gemäss behördlicher Anordnung meistens auf einige Stunden beschränkt waren und während gewissen Perioden begleitet stattfanden (vgl. E. III.2.f/aa zur Chronologie der Besuchskontakte). Die Kinder gingen immer sehr gerne zum Vater, wirkten bei ihm fröhlich und wünschten sich, mehr Zeit mit ihm zu verbringen. Die Beistandschaft attestierte jeweils einen positiven Verlauf der Kontakte (vgl. E. III.2.f/aa). Der Kindesvertreter stellte während seiner Gespräche im Oktober/November 2023 mit den Kindern und beiden Elternteilen fest, dass sich die Kinder nach wie vor klar Kontakt zum Vater wünschen (vgl. E. III.2.f/aa). Die genauen Hintergründe der Verurteilung des Vaters kennen die Kinder (noch) nicht. Trotz teils miterlebter Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter haben die Kinder offenbar keine Abneigung gegenüber dem Vater, sondern wünschen sich eine Beziehung zu ihm. Von einer gänzlichen Verweigerung des Besuchsrechts ist daher abzusehen. Vielmehr soll die bestehende Beziehung zum Vater gefördert werden, was zur Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung von C. und D. beitragen kann. In diesem Sinne hebt eine aktuelle Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) die Wichtigkeit der Kontaktpflege zum inhaftierten Elternteil aus Sicht der betroffenen Kinder hervor, um Kontinuität und Normalität in der Beziehung erleben zu können (MANZONI/BAIER/KELLER/KAMENOWSKI/ RUCHTI/ROHRBACH/LAMBELET, Die Situation von Kindern mit einem inhaftierten Elternteil in der Schweiz, Schlussbericht zu Handen des Bundesamtes für Justiz, ZHAW, 2022, S. 5.). Mit den Besuchskontakten kann einer in der Phantasie der Kinder stattfindenden Idealisierung oder Entwertung des durch den Gefängnisaufenthalt abwesenden Vaters gegengesteuert werden. C. und D. wissen, dass ihr Vater im Gefängnis ist und haben ihn seit der Inhaftierung im März 2023 noch nie gesehen (vgl. E. III.2.f/aa). Sie werden sich Gedanken gemacht haben, wie seine Lebenssituation ist und wie es ihm dort geht, wobei diese Gedanken mit Gefühlen wie z.B. Angst, Mitleid oder auch Wut verbunden sein können. Besuchskontakte zum Vater werden den Kindern ermöglichen, das Bild in ihrer Phantasie anhand der Realität zu überprüfen und mit Gelassenheit zu betrachten (BGE 120 II 229 E. 4; BGer 4A_647/2008 E. 4.1; FELDER/HAUSHEER, Drittüberwachtes Besuchsrecht: Die Sicht der Kinderpsychiatrie. Zum BGE 119 II Nr. 41, ZBJV 129/1993 S. 698 ff., S. 705; FamKomm-BÜCHLER, a.a.o., Art. 273 ZGB N 9; MANZONI/BAIER/KELLER/ KAMENOWSKI/RUCHTI/ROHRBACH/LAMBELET, a.a.o., S. 5, 112 ff.).

f/cc) Das Besuchsrecht ist in einer kindeswohlgerechten Form auszugestalten (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_290/2020 E. 2.2; FamKomm-BÜCHLER, a.a.o., Art. 273 ZGB N 25). Da sich der Vater zurzeit im geschlossenen Strafvollzug befindet und bis August 2024 keine Beziehungsurlaube möglich sind, kann der Besuchskontakt nur in der JVA R. stattfinden. Die JVA R. ist vom aktuellen Wohnort der Kinder ca. 100 km entfernt, wobei ein

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Fahrweg mit dem Auto mehr als eine Stunde bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp zwei Stunden dauert. Die normale Besuchsdauer in der JVA R. beträgt eine Stunde (pro Woche), wobei diese im Einzelfall ausgedehnt werden kann. Gemäss Angabe des Kindesvertreters ist momentan ein zweistündiger Besuch der Ehefrau von B. alle vierzehn Tage möglich (FO/60, S. 6; vgl. auch FO/64).

Klar ist, dass C. und D., welche aktuell neun- bzw. zehnjährig sind, für ihre Besuche in der JVA R. von einer erwachsenen Person begleitet werden müssen. Eine solche brauchen sie bereits für die Bewältigung des Weges sowie für die Zurechtfindung in der Justizvollzugsanlage.

Die Mutter beantragt in ihrem Eventualantrag zur Verweigerung des Besuchsrechts ein professionell begleitetes, monatliches Besuchsrecht für die Dauer von drei Stunden (FO/35). Der Kindesvertreter empfiehlt für die Kontakte in der JVA R. eine Begleitung durch eine (neutrale) Drittperson, z.B. F. von der Jugend- und Familienbegleitung der Stadt T., die bisherige Beiständin, eine Person des Vereins S., oder alternativ für die ersten beiden Kontakte sich selbst. Da C. und D. den Wunsch geäussert haben, auch ihre Halbschwester E. wieder sehen zu wollen, erachtet er gemeinsame Besuche von C. und D. mit der (neutralen) Begleitperson und der Ehefrau von B. und der Halbschwester E. als sinnvoll (FO/60, S. 5 f.). Der Vater beantragte ursprünglich ein wöchentliches Besuchsrecht von mindestens einer Stunde (FO/28), erklärte sich dann aber mit dem Antrag des Kindesvertreters auf ein monatliches Besuchsrecht einverstanden (FO/64). Ein (professionell) begleitetes Besuchsrecht erachtet er allerdings nicht als notwendig, da die Kinder den Vater vor seiner Inhaftierung über geraume Zeit unbegleitet gesehen hätten (FO/40; FO/64). Vielmehr könnten C. und D. den Vater jeweils mit seiner jetzigen Ehefrau und E. besuchen. Es sei wichtig, dass dies so gehandhabt werde, da B. insgesamt nur vier Stunden Besuchskontakte pro Monat in der JVA R. empfangen könne und sichergestellt werden müsse, dass die Kinder aus erster und zweiter Ehe B. jeweils zusammen mit seiner Ehefrau besuchen, nachdem die Ehefrau (mit E.) B. bis anhin jeweils alle vierzehn Tage für zwei Stunden besucht habe (FO/64). A. erachtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 die Begleitung durch die Ehefrau des Vaters nicht kindeswohlgerecht. Vielmehr sollen die Besuche professionell begleitet werden (FO/35).

Eine Begleitung der Besuchskontakte von C. und D. zum Vater durch eine (neutrale) Begleitperson bzw. geeignete Fachperson ist vorliegend angezeigt. Zum einen drängt sich eine solche aufgrund des Besuchsorts in der JVA R. auf. Bei Kindern sind konkrete Besu-

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che in Justizvollzugsanstalten häufig mit negativen Emotionen wie Unbehagen, Stress oder Langeweile verbunden, selbst wenn sie sich persönlichen Kontakt zum inhaftierten Elternteil wünschen. Justizvollzugsanstalten bieten insgesamt keine kinderfreundliche Umgebung, sie können für Kinder angsteinflössend sein. Ein Besuch im Vollzug kann durch Eindrücke der Kontrolle, der Scham und des Eingesperrt-Seins in Erinnerung bleiben. Für ein Kind sind die Besuche damit in aller Regel eine Belastung. Diese Belastung kann durch Begleitung einer geeigneten Person abgeschwächt und/oder bearbeitet werden, welche die Besuche je nach individuellem Bedürfnis des Kindes sorgsam begleitet (MANZONI/BAIER/KELLER/KAMENOWSKI/RUCHTI/ROHRBACH/LAMBELET, a.a.o., S. 5, 116 ff., 199; vgl. ferner BGer 5C.93/2005 E. 4.3). Angesichts der schwierigen Familienkonstellation drängt sich vorliegend zum Schutz der Kinder ein professionell begleitetes Besuchsrecht auf. C. und D. brauchen eine Person, welche ihre Besuche in der Justizvollzugsanstalt sorgsam umrahmt, indem allfälligen Fragen, Emotionen und Reaktionen rund um den Besuch begegnet wird. Die Mutter wird als Hauptbezugsperson der Kinder zwangsläufig mit

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