Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2020.3-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.03.2021 Entscheiddatum: 23.02.2021 Entscheid Kantonsgericht, 23.02.2021 Art. 276 ff. ZGB: Klage auf Abänderung eines Unterhaltsvertrages wegen Heirat des Unterhaltspflichtigen und Geburt zweier Kinder. Grundsätze bei der Festsetzung des Kinderunterhalts. Im Kinderunterhaltsrecht werden zur Bestimmung des Existenzminimums künftig die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juni 2009 angewendet. Es wird die zweistufig-konkrete Methode angewendet. Auf Zuschläge zum Grundbetrag wird verzichtet. In der Regel wird ein Unterhalt für die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes bis zum Abschluss einer Erstausbildung auch dann festgesetzt, wenn das Kind noch nicht in Ausbildung steht. Der Betrag richtet sich in der Regel nach den Lebenskosten. Im konkreten Fall wurde die Geltendmachung von Ausbildungskosten und die Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes der Abänderung überlassen. Für diesen Unterhalt kommen die Eltern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit auf (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 23. Februar 2021, FO.2020.3-K2; noch nicht rechtskräftig). Aus dem Sachverhalt: C. (2008) ist die Tochter von A. (Mutter, 1990) und B. (Vater, 1989). C. lebt bei ihrer Mutter und wird zur Hauptsache durch sie betreut. Gemäss Unterhaltsvertrag aus dem Jahr 2009 bezahlt der Vater folgende Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter: - Fr. 200.00 zzgl. Kinderzulage von der Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr - Fr. 700.00 zzgl. Kinderzulage vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Fr. 900.00 zzgl. Kinderzulagen vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen (Erst-)Ausbildung. B. heiratete im Jahr 2013 M. Die beiden haben zwei Kinder, nämlich K. (2014) und L. (2016). Im August 2017 erhob B. Klage gegen C. und verlangte die Abänderung des Unterhaltsvertrages mit der Begründung, dass sich seine Verhältnisse dauerhaft verändert hätten. Gegen das Urteil des Kreisgerichtes erhoben sowohl C. als auch B. Berufung. Aus den Erwägungen: 7. a) In dieser Erwägung wird auf das in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigende Einkommen von M., der Ehefrau von B., eingegangen. Die Vorinstanz wendete das Schulstufenmodell auch auf sie an. In der Konsequenz mutete sie ihr bis zum vollendeten sechsten Altersjahr von L. (Ende August 2022) kein Erwerbseinkommen zu. Anschliessend sei M. eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum zu 50% und ab dem zwölften Geburtstag eine solche zu 80% anzurechnen. Bei einem möglichen Einkommen von Fr. 4'400.00 bei einem Vollpensum ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 2'200.00 bei einem Pensum zu 50% und von Fr. 3'520.00 bei einem Pensum zu 80% aus. […] b) Das Einkommen von M. bzw. ihre Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, ist im vorliegenden Fall nur indirekt von Bedeutung. Zum einen ist sie wichtig zur Beurteilung der Frage, ob M. einen eherechtlichen Anspruch gegenüber B. auf Unterhalt hat. Zum anderen ist sie wichtig beim Entscheid über die Frage, inwieweit den Kindern K. und L. ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus Art. 276a Abs. 1 ZGB hat das Bundesgericht mittlerweile eine Hierarchie der Unterhaltsansprüche abgeleitet. Aus den vorhandenen, das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners übersteigenden Mitteln sind demnach in erster Linie der Barunterhalt der Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt und erst im Anschluss daran ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt abzudecken (vgl. BGE 144 III 488 E. 4.3 und v.a. auch BGer 5A_311/2019 E. 7.3, vgl. auch Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., S. 373; Maier/Niederberger/ Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, AJP 2019 S. 879 ff., S. 883 f.). Angesichts der finanziellen Ausgangssituation wird B. keinen ehelichen Unterhalt schulden. Indessen ist klar, dass K. und L. Anspruch auf Betreuung haben. Deshalb ist zu prüfen, auf welche Betreuung sie Anspruch haben. Kern der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsrevision (AS 2015 4299) war die Einführung eines zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts, mit welchem die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleistet werden soll (BGE 144 III 481 E. 4.3 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 2014 530, 552 und 554 f. Ziff. 1.5.2). In BGer 5A_98/2016 hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest, dass die stabile Bindung an eine Betreuungsperson zur Ausprägung des "Urvertrauens" im ersten Lebensjahr wichtig sei, jedoch für die weitere Entwicklung des Kindes primär die Qualität der in verschiedenen Formen möglichen Betreuung entscheidend sei. Deshalb gebe es nur während des ersten Lebensjahrs eines Kindes eine "besondere Rechtfertigung" dafür, dass Natural- und Geldunterhalt, gemessen an den objektiven Bedürfnissen der Kinder, ungleich verteilt werden könnten (BGer 5A_98/2016 E. 3.5). Mithin, so das Bundesgericht weiter, "kann für all diejenigen Fälle, in welchen sich nicht an eheliches Vertrauen bzw. an ein bislang partnerschaftlich gewähltes Konzept der Lastenverteilung anknüpfen und in Anwendung des Kontinuitätsprinzips fortführen lässt, die persönliche Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr angezeigt sein, sodass der Mutter insofern eine Erwerbsarbeit nicht zuzumuten ist, soweit sie das Kind selbst betreut. Für die Zeit danach kann dies bei normal entwickelten Kindern, welche keine ausserordentlichen Betreuungsbedürfnisse aufweisen, nicht gelten". Es gelte zu schauen, wie die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt werden könne. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass dann, wenn die Leistungspflicht gegenüber einem Teil der Kinder aufgrund der fehlenden Obhut in Geldzahlung bestehe, die Aufnahme oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausdehnung der Fremdbetreuung für das andere Kind zu prüfen sei, damit nach Möglichkeit die grundsätzlich gleichgeordneten Obligationen gegenüber allen Kindern erfüllt werden könnten (BGer 5A_98/2016 E. 3.5). c) Was die von B. behauptete Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau anbelangt, so hat gestützt auf Jungo diejenige Person den Beweis für ihre fehlende Eigenversorgungskapazität zu erbringen, die – vom Grundsatz der gegebenen Erwerbsmöglichkeit abweichend – behauptet, kein Erwerbseinkommen erzielen zu können (vgl. ZK-Jungo, 3. A., Art. 8 ZGB N 572). Kann die Unterhaltsgläubigerin das Fehlen ihrer Eigenversorgungskapazität nicht beweisen, entsteht keine Unterhaltsforderung (Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?, FamPra.ch 2020 S. 939 ff., 941). Die Erwerbssituation von M. kann indessen nicht unabhängig von der Betreuungssituation von K., geb. 20. Januar 2014, und L., geb. 29. August 2014, betrachtet werden. […] d) […; Ergebnis: Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit von M., Übergangsfrist bis und mit Ende August 2021.] e) Dieser Zeitpunkt stimmt zudem mit dem voraussichtlichen Kindergarteneintritt ihrer jüngeren Tochter L. Mitte August 2021 überein. Ab dann wäre auch gemäss Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481), das auf den Vertrauensschutz des bisher betreuenden Elternteils im Fall einer Trennung zugeschnitten ist, für jenen eine 50%- Tätigkeit zumutbar. Obschon sich M. gegenüber C., dem Kind ihres Ehemanns aus seiner früheren Beziehung, kaum auf einen Vertrauensschutz berufen kann, erscheint es gerechtfertigt, ihr in analoger Anwendung des Schulstufenmodells ab September 2021 eine 50%-Tätigkeit zuzumuten, womit ihr ein Einkommen von Fr. 1'450.00 anzurechnen ist. 8. Bevor die einzelnen Bedarfsrechnungen erarbeitet werden, sind folgende Regeln der Unterhaltsrechnung zu erwähnen: a) Auf eine Vorabzuteilung eines Teilbetrages des Einkommens, um einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils Rechnung zu tragen, wird verzichtet. Der überobligatorischen Erwerbstätigkeit wird im Rahmen einer gebündelten Ermessensbetätigung Rechnung getragen (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.1; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vgl. auch von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Vortragsmanuskript St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 7). b) Bei der Erstellung der Bedarfsrechnung wird die zweistufig-konkrete Methode angewendet (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.3 und von Werdt, a.a.O., S. 6). Das Bundesgericht beschreibt das Vorgehen wie folgt: "Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene […] – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, […]. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den allfällig verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen" (BGer 5A_311/2019 E. 7.3). c) Der Bedarf wird neu gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 01. Juli 2009 errechnet (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.2 und von Werdt, a.a.O., S. 6; im Folgenden: Schweizer Richtlinien). Das Bundesgericht hat damit eine Praxisänderung vorgenommen. Eine solche Praxisänderung ist grundsätzlich auf den ganzen Sachverhalt anzuwenden, es wäre denn, dies würde gegen Treu und Glauben verstossen, was aber hier weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist. Die Schweizer Richtlinien finden folglich auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, Anwendung. d) Das Bundesgericht betonte bereits bisher und tut dies auch seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts, dass grundsätzlich und in erster Linie der nicht betreuende Elternteil den gesamten Barunterhalt trage. Der vom Betreuenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte geleistete Naturalunterhalt erstrecke sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes. Das bedeute, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen müsse, welcher nicht die Obhut innehabe und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden sei. Das höchste Gericht erachtet, dass damit der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt Rechnung getragen werde (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 8.1 und BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.1). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil (wesentlich) leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3; BGer 5A_583/2018 E. 5.1; BGer 5A_339/2018 E. 5.4.3; BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.2). 9. Die Vorinstanz nahm die Berechnung des Unterhalts in folgenden Phasen vor: 1. Phase: 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2020 (K.: 6. Geburtstag) 2. Phase: 1. Februar 2020 bis 30. November 2020 (C.: 12. Geburtstag) 3. Phase: 1. Dezember 2020 bis 31. August 2022 (L.: 6. Geburtstag) 4. Phase: 1. September 2022 bis 31. Januar 2026 (K.: 12. Geburtstag) 5. Phase: 1. Februar 2026 bis 31. August 2028 (L.: 12. Geburtstag) 6. Phase: 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit von C. bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Angesichts der Tatsache, dass die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für Kinder bis zum 10. Geburtstag einen einheitlichen Grundbetrag vorsehen, erscheint neu folgende Einteilung der Phasen zur Errechnung des Barunterhaltes als angezeigt: 1. Phase: 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 (C.: 10. Geburtstag) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Phase: 1. Dezember 2018 bis 31. August 2021 (L.: Kindergarteneintritt) 3. Phase: 1. September 2021 bis 31. Januar 2024 (K.: 10. Geburtstag) 4. Phase: 1. Februar 2024 bis 30. November 2026 (C.: Volljährigkeit) 5. Phase: 1. Dezember 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch C. Nachdem beide Parteien an den durch die Vorinstanz eingesetzten Bedarfspositionen und -beträgen keine substantiellen Rügen anbringen, wird von den durch die Vorinstanz errechneten Zahlen ausgegangen, sofern die hiervor genannten neuen Vorgaben des Bundesgerichts keine Änderungen gebieten. Anzupassen ist damit die Höhe der Grundbeträge. Diese betragen gemäss den Schweizer Richtlinien: für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00 für eine alleinerziehende Person Fr. 1'350.00 für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1'700.00 Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400.00 für jedes Kind über 10 Jahre Fr. 600.00 Um eine einheitliche, abschliessende Ermessensausübung zu ermöglichen (dazu vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.1 und von Werdt, a.a.O., S. 7), wird hier und in Zukunft darauf verzichtet, den – bis anhin gemäss St. Galler Praxis üblichen – Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag für Kinder einzusetzen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Weiteren wird darauf verzichtet, im Bedarf der Kinder einen Anteil Steuern vorzusehen. Angesichts des steuerrechtlichen Pauschalabzuges für Kinder von Fr. 10'200.00, wie er im Kanton St. Gallen zulässig ist, sowie der weiteren für den Kinderbedarf zulässigen Abzüge ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass auf dem Barunterhalt Steuern in wesentlicher Höhe anfallen. Um das Ergebnis der vorinstanzlichen und von den Parteien gutgeheissenen Berechnung des Bedarfs nicht unnötig zu verändern, werden die Beträge für Steuern, wie sie die Vorinstanz bei den Kindern vorgesehen hat, bei den Eltern eingesetzt. Abschliessend ist einzuräumen, dass der Gebrauch dieser Zahlen die Wirklichkeit nicht zahlengenau widerspiegeln kann und die Würdigung der Umstände die Ausübung von Ermessen enthält. Sind die Parteien aber grundsätzlich mit einer bestimmten Rechnung einverstanden, ist vorbehältlich einer Plausibilitätsprüfung davon auszugehen. 10. a) bis d)…. [Berechnungen für die Phasen 1-4] e) 5. Phase: Volljährigkeit von C. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung aa) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). C. ist zurzeit zwölf Jahre alt und es ist noch völlig offen bzw. dem Gericht unbekannt, wie ihre weitere Ausbildung aussehen wird. Ausserdem könnten sich auch in diesem Alter vorhandene Pläne noch ändern, bis der Ausbildungsentscheid ansteht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 5A_311/2019 fest, sobald das dort betroffene, damals 15jährige Kind volljährig sein werde, entfielen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt werde ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit im Verhältnis der dannzumal gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen sein. In jenem Fall war der hauptbetreuende Vater leistungsfähiger, weshalb die Mutter bis dahin nicht für den gesamten Barunterhalt des beim Vater wohnenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindes aufkommen musste. Für den konkreten Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass es "etwas künstlich" wäre, für die Zeit ab der Volljährigkeit des Kindes beide Elternteile bereits zu jenem Zeitpunkt zu Unterhalt zu verpflichten, umso mehr, als über die mutmassliche Situation in der angesprochenen Zukunft nichts bekannt sei. Es scheine deshalb in jener spezifischen Situation naheliegender, dass sich die Eltern und das Kind bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigten, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sei (E. 8.5). bb) Im vorliegenden Fall ist die Situation insofern anders, als der Vater – entsprechend dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt – den gesamten Barbedarf von C. zu tragen hat. Zudem merkte das Bundesgericht bei den erwähnten Ausführungen wiederholt an, dies gelte für jenen konkreten Fall. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass es generell – im Sinne einer neuen Regel – keine Festlegung des Unterhalts über die Volljährigkeit hinaus mehr zulassen wollte, wenn der Ausbildungsweg noch nicht feststeht. Das Bundesgericht spricht im erwähnten Urteil davon, die Eltern und das Kind hätten sich bei dessen Volljährigkeit gegebenenfalls über die Tragung des Unterhalts zu verständigen (BGer 5A_311/2019 E. 8.5). Vorliegend ist die Konstellation so, dass unwahrscheinlich erscheint, dass dannzumal eine solche Verständigung zustandekommen könnte. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ergibt, hat B. zu C. seit langem keinen Kontakt und es schien ihm auch kein grosses Bedürfnis zu sein, dies zu ändern und an ihrem Leben teilzunehmen. Der Bereitschaft, gegebenenfalls freiwillig ihre Ausbildung mitzufinanzieren, ist dieser Umstand wohl nicht zuträglich. Zudem hat er das vorliegende Abänderungsverfahren angestrengt und ist seinen Anträgen gemäss nur noch zur Leistung minimaler Unterhaltsbeiträge nicht einmal bis zur Volljährigkeit bereit. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Volljährigkeit von C. eine einvernehmliche Regelung des Unterhalts einfach zu erreichen sein wird. Dies würde dazu führen, dass C. gegen ihren Vater bzw. gegen beide Eltern eine Klage auf Volljährigenunterhalt einreichen müsste. Dies würde für sie zu einer weiteren Belastung führen. Auch ein soeben volljährig gewordenes Kind befindet sich im Vergleich zu den Eltern noch in einer schwächeren und damit verstärkt zu schützenden Position. In diesem Alter muss sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine junge Erwachsene vielfältigen Herausforderungen in schulischer/beruflicher und persönlicher Hinsicht stellen und das Verhältnis zu den Eltern ist häufig ohnehin angespannt und könnte durch ein Gerichtsverfahren noch weiter beeinträchtigt werden. Oder, wenn wie vorliegend zum einen Elternteil gar kein Kontakt vorhanden ist, könnte die Wiederaufnahme eines solchen im Erwachsenenalter noch unwahrscheinlicher werden. Zudem könnte bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Gerichtsverfahrens viel Zeit vergehen, in der C. im schlimmsten Fall über keinen Unterhalt verfügen würde. Die Verweisung von C. auf eine (unwahrscheinliche) einvernehmliche Lösung oder den Klageweg ist ihr folglich sowohl emotional als auch vom Zeithorizont her unzumutbar. Damit ist für sie die Frage des Unterhalts auch für die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit zu klären für den (nicht unwahrscheinlichen) Fall, dass sie bis dahin noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Dabei muss zwangsläufig auf geschätzte Bedarfs- und Einkommenspositionen abgestellt werden. Es besteht so zwar das Risiko, dass die Berechnungsgrundlagen im betreffenden Zeitpunkt nicht (mehr) alle stimmen und gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren erforderlich wird. Dieser Nachteil ist jedoch hinzunehmen und den genannten Nachteilen, welche die Nichtfestlegung jeglichen Unterhalts für C. hätte, immer noch vorzuziehen. cc) Volljährigenunterhalt ist nur geschuldet, wenn dieser den Eltern in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht zumutbar ist (vgl. BGE 129 III 375 E. 3). Zur persönlichen Zumutbarkeit äusserte sich B. nicht; sie ist zu bejahen, ist doch der fehlende Kontakt zu C. (auch) ihm zuzuschreiben. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit präzisierte das Bundesgericht in seinem neuen Urteil 5A_311/2019, zum einen sei die frühere Rechtsprechung, wonach beim Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20% erweiterter Notbedarf zu belassen sei, dahingehend zu präzisieren, dass es sich neu um das familienrechtliche Existenzminimum handle, welches den unterhaltspflichtigen Eltern zu belassen sei. Zum anderen könne ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt sei. Anzufügen bleibe, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfielen und deshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Als Ausgangspunkt ist der Grundbedarf von C. zu nehmen, um dessen Deckung es geht. Was ihren Grundbetrag anbelangt, erscheint es wahrscheinlich, dass sie in jenem Zeitpunkt entweder noch mit ihrer Mutter oder mit anderen jungen Leuten in einer Wohngemeinschaft wohnt. Beides kann am ehesten mit einer kostensenkenden Wohngemeinschaft gemäss Ziffer I der Schweizer Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum verglichen werden, womit der Betrag von Fr. 850.00 (halber Ehegatten-Grundbetrag) einzusetzen ist. Auch mit Blick auf das mutmassliche Haushaltsbudget in einer Wohngemeinschaft und auf den bis zur Volljährigkeit geltenden Grundbetrag von Fr. 600.00 erscheint dieser Betrag als gerechtfertigt (vgl. auch die bisherige Praxis des Kantonsgerichts in: FamPra.ch 2005, S. 906, 908). Bei den Wohnkosten kann ein Betrag von rund Fr. 550.00 angenommen werden; zum einen finden sich für diesen Betrag WG-Zimmer z.B. in St. Gallen (vgl. www.comparis.ch/immobilien/marktplatz/ st-gallen/wg-zimmer/mieten, besucht am 2. Februar 2021), zum andern würde sich ein solcher leicht höherer Betrag als vor der Volljährigkeit auch als Wohnkostenanteil bei der Mutter rechtfertigen. Weiter wird C. bei der Krankenkassenprämie den Tarif "junge Erwachsene" – schätzungsweise monatlich Fr. 180.00 (z.B. bei Helsana, vgl. Prämienrechner auf www.helsana.ch, besucht am 2. Februar 2021) – bezahlen müssen. Ob ihr daneben weitere Bedarfspositionen anfallen werden – und wenn ja, in welcher Höhe –, ist indessen zu ungewiss, als dass dafür bereits jetzt ein Betrag in die Bedarfsrechnung einbezogen werden könnte. Das Gleiche gilt für ein allfälliges eigenes Einkommen, das sie dann möglicherweise erzielen wird. Für beides wäre gegebenenfalls der Weg über ein Abänderungsverfahren einzuschlagen. Es rechtfertigt sich folglich, bei C. von einem Grundbedarf von Fr. 1'580.00 bzw. nach Abzug der Ausbildungszulage von einem ungedeckten Bedarf von Fr. 1'300.00 auszugehen. […] Nach der Deckung des Barbedarfs von K. und L. verbleibt B. ein Überschuss von Fr. 1'570.00 […]. Betreuungsunterhalt schuldet er nicht mehr, kann M. doch nun ihren Bedarf decken. Gemäss den erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts (BGer 5A_311/2019 E. 8.5) ist für die Frage, welcher Elternteil welchen Anteil am Bedarf von C. zu tragen hat, vom Verhältnis der bei den Eltern vorhandenen Überschüsse auszugehen. Der Überschuss von B. ist nun gut eineinhalb Mal so gross wie derjenige von A. Es erscheint daher angemessen, dass er sich zu 60% am Volljährigenunterhalt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von C. beteiligt. Damit hat er C. ab Dezember 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung – falls sie bis dann eine solche noch nicht abgeschlossen hat – einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen. Da die Mutter nicht als Partei am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, kann über ihre Unterhaltspflicht hier nicht befunden werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
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