Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2019.9-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 16.03.2021 Entscheid Kantonsgericht, 16.03.2021 Art. 13c SchlT: Bestehende Unterhaltsbeiträge für Kinder unverheirateter Eltern sind auf Gesuch des Kindes hin losgelöst von veränderten Verhältnissen an das neue Recht anzupassen und neu zu berechnen. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge vor dem 1. Januar 2017 festgelegt worden sind, berechtigt zu einer Neufestsetzung. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. März 2021, FO.2019.9-K2). Aus dem Sachverhalt: C. (Jg. 2006) ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A. und B. Sie lebt bei der Mutter und wird allein durch diese betreut. Nach dem Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrecht strengte C. ein Verfahren auf Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge an. Die Vorinstanz passte daraufhin die im Unterhaltsvertrag aus dem Jahr 2007 vereinbarten Unterhaltsbeiträge für C. an und sprach ihr zudem einen Betreuungsunterhalt zu. Der Vater erhebt Berufung und rügt die Anpassung der Barunterhaltsbeiträge für die Tochter. Aus den Erwägungen: II. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die im Unterhaltsvertrag vom 7. März 2007 geregelten Unterhaltsbeiträge für C. neu festgelegt bzw. abgeändert werden dürfen. Gemäss Art. 13c SchlT werden Unterhaltbeiträge an das Kind, die vor dem 1. Januar 2017 (Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts) in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Bestehende Unterhaltsbeiträge für Kinder unverheirateter Eltern sind also auf Gesuch des Kindes hin losgelöst von veränderten Verhältnissen an das neue Recht anzupassen und neu zu berechnen. Das gilt ausnahmslos, wenn der Unterhaltsbeitrag in einem Unterhaltsentscheid auf Grundlage von Art. 279 ZGB oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt worden ist. Hier berechtigt allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge vor dem 1. Januar 2017 festgelegt worden sind zu einer Neufestsetzung (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 04/2016, 917, 925; Schöbi, Erste Erfahrungen mit dem Kindesunterhalt, Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, 2 f.; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014, 529, 590; BGer 5A_926/2019, E. 4.4.1). Hinzu kommt, dass sowohl der Gesetzestext als auch die vorstehend zitierten Lehrmeinungen stets ausdrücklich den Begriff "Kindesunterhaltsbeiträge" verwenden. Dieser Begriff beinhaltet seit dem Inkrafttreten der Revision neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt (Art. 285 ZGB). Damit steht entgegen der Auffassung von B. fest, dass die in Art. 13c 1. Satz SchlT genannte Neufestlegung nicht nur den Betreuungsunterhalt, sondern auch den Barunterhalt betrifft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 16.03.2021 Art. 13c SchlT: Bestehende Unterhaltsbeiträge für Kinder unverheirateter Eltern sind auf Gesuch des Kindes hin losgelöst von veränderten Verhältnissen an das neue Recht anzupassen und neu zu berechnen. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge vor dem 1. Januar 2017 festgelegt worden sind, berechtigt zu einer Neufestsetzung. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. März 2021, FO.2019.9-K2).
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