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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.03.2019 FO.2017.6/3

19. März 2019·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·546 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Art. 276 Abs. 2 ZGB: Bei der alternierenden Betreuung eines Kindes durch Eltern, die nie verheiratet waren, rechtfertigt es sich, den (je nach Verhältnissen erhöhten) Grundbetrag des Kindes im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. Das Gleiche gilt für den dem Kind zukommenden Anteil am Überschuss (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2017.6/3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019 Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 276 Abs. 2 ZGB: Bei der alternierenden Betreuung eines Kindes durch Eltern, die nie verheiratet waren, rechtfertigt es sich, den (je nach Verhältnissen erhöhten) Grundbetrag des Kindes im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. Das Gleiche gilt für den dem Kind zukommenden Anteil am Überschuss (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/3). Aus den Erwägungen:   II.   8.    a) – b) […]   c)    […]   Angesichts der alternierenden Betreuung rechtfertigt es sich, den erhöhten Grundbetrag des [fünfjährigen] Sohnes von Fr. 420.00 im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. In der Vereinbarung vom 20. März 2016 zwischen den Eltern wurde zwar festgehalten, der Sohn werde am Samstag jeweils vom Vater betreut, gleichzeitig aber vermerkt, da die Mutter zu jenem Zeitpunkt von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Montag bis Freitag arbeite, habe sie das Kind vorübergehend alle zwei Wochen auch am Samstag zur Betreuung. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. November 2016 gab der Vater zudem an, der Sohn sei am Donnerstag und Freitag bei ihm und verbringe das Wochenende abwechselnd bei ihm und der Mutter, was die Mutter bestätigte. Damit ist von einer Betreuung von 40 Prozent durch den Vater und 60 Prozent durch die Mutter auszugehen, womit vom Grundbetrag des Sohnes Fr. 170.00 dem Vater und Fr. 250.00 der Mutter anzurechnen sind. Bei den Wohnkosten rechtfertigt es die alternierende Betreuung, jeweils den ganzen Betrag bei den Eltern einzusetzen, ohne einen Anteil für den Sohn auszuscheiden. Das Gleiche gilt für die Fremdbetreuungskosten; sie sind zum Bedarf des jeweiligen Elternteils zu schlagen und nicht beim Kind einzusetzen. Die Krankenkassenprämie von Fr. 85.00 des Sohnes hat weiterhin die Mutter zu bezahlen; sie sind ihr deshalb auch im Bedarf einzusetzen. Die Kinderzulage verbleibt bei der Mutter und ist ihr als Einkommen anzurechnen.   Dies ergibt beim Vater einen Überschuss von Fr. 700.00, bei der Mutter von Fr. 1'030.00.   d)    Einerseits wird damit klar, dass beide Eltern ihre Lebenshaltungskosten selber finanzieren können und deshalb – ab 1. Januar 2017 – entsprechend der anzuwendenden Lebenshaltungskostenmethode kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht (vgl. BGE 144 III 377 [= Pra 107, 2018, Nr. 104], E. 7.1.2.2).   Andererseits hat der Sohn Anspruch auf einen Anteil an den Überschüssen der Eltern, wobei sich auch bei nicht ehelichen Kindern eine Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigt (vgl. KGer SG vom 26. September 2018, in: FamPra.ch 1/2019, S. 333). Dem Sohn steht damit seitens des Vaters ein Überschussanteil von Fr. 235.00 (1/3 von Fr. 700.00) und seitens der Mutter von Fr. 345.00 (1/3 von Fr. 1'030.00), also insgesamt Fr. 580.00, zu. Dieser Überschuss sollte ihm im Verhältnis der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsanteile beim Vater bzw. bei der Mutter zugutekommen. Diese Anteile wiederum entsprechen den nach dem Verhältnis der Betreuungsanteile von Vater und Mutter (40 bzw. 60 Prozent) berechneten Anteilen am Gesamtüberschuss von Fr. 580.00 (rechnerisch Fr. 232.00 bzw. Fr. 348.00), weshalb für diese Phase kein Elternteil dem anderen Unterhalt für den Sohn schuldet.   […] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 276 Abs. 2 ZGB: Bei der alternierenden Betreuung eines Kindes durch Eltern, die nie verheiratet waren, rechtfertigt es sich, den (je nach Verhältnissen erhöhten) Grundbetrag des Kindes im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. Das Gleiche gilt für den dem Kind zukommenden Anteil am Überschuss (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/3).

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