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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 FE.2024.7-EZE2

6. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,986 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO: Verhältnis der Verteilgrundsätze gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO (Erfolgsprinzip; Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens) zur ermessensweisen Kostenverteilung in familien-rechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (E. 4.c f.). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 6. März 2025, FE.2024.7-EZE2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2024.7-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.05.2025 Entscheiddatum: 06.03.2025 Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2025 Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO: Verhältnis der Verteilgrundsätze gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO (Erfolgsprinzip; Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens) zur ermessensweisen Kostenverteilung in familien-rechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (E. 4.c f.). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 6. März 2025, FE.2024.7-EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht

Entscheid vom 6. März 2025

Geschäftsnummern FE.2024.7-EZE2 (SF.2023.147-[…])

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt Dr. X.__,

gegen

B.__,

Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenbeschwerde

FE.2024.7-EZE2

2/11 Erwägungen

1.a) Mit Entscheid vom 4. November 2022 wurde die Ehe von A.__ (geb. […]) und B.__ (geb. […]) geschieden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 20./31. Oktober 2022 genehmigt (Verfahren […]). Gemäss Ziffer 10 dieser Vereinbarung verpflichtete sich B.__, an den Unterhalt des jüngsten Sohnes C.__ (geb. […]) ab 1. Oktober 2022 bis zu dessen Volljährigkeit und – falls C.__ dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben sollte – auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung, monatliche Beiträge von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Des Weiteren verpflichtete er sich, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten (Art. 286 Abs. 3 ZGB) von C.__ zu beteiligen, wobei Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt hätten. Wenn keine Einigung zustande komme, trage der veranlassende Elternteil die entsprechenden Ausgaben einstweilen alleine; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung wurde vorbehalten (Ziff. 12 der Vereinbarung).

b) Mit Gesuch vom 18. August 2023 beantragte A.__ beim Kreisgericht D.__, B.__ sei zu verpflichten, ihr an die Kosten des 10. Schuljahres von C.__ bei [der Schule E.__], in der Zeit von 15. August 2022 bis 7. Juli 2023 einen Beitrag in Höhe von Fr. 17'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. August 2023 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (vi-act. 1). B.__ nahm dazu am 24. November 2024 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuches (vi-act. 10). Anschliessend folgten je weitere Stellungnahmen der Parteien (vi-act. 13, 18, 20, 23 und 25). Mit Entscheid vom 7. August 2024 (Geschäftsnr. SF.2023.147-[…]; vi-act. 31 [nachfolgend: vi-Entscheid]) verpflichtete die Familienrichterin des Kreisgerichts D.__ (nachfolgend: Vorinstanz) B.__, A.__ an die Kosten des 10. Schuljahres (2022/23) von Sohn C.__ Fr. 12'750.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2023 zu bezahlen (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte, unter Anrechnung des von A.__ geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs), und die Parteikosten schlug sie wett (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs).

2.a) Gegen diesen Entscheid erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.__, mit Eingabe vom 19. August 2024 Kostenbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen mit den folgenden Rechtsbegehren (FE/1 [nachfolgend: Kostenbeschwerde]):

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3/11 1. Ziff. 2 und Ziff. 3 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgerichts D.__ vom 7. August 2024 seien aufzuheben.

2. Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 1'821.15 zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST und Barauslagen) zulasten des Beschwerdegegners.

b) Mit Schreiben vom 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt und B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bzw. seinem Rechtsvertreter vor Vorinstanz, Rechtsanwalt Dr. Y.__, mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, und es wurde um Zustellung der vorinstanzlichen Akten ersucht (FE/4). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. Y.__ mit, dass er das Mandat des Beschwerdegegners am 9. August 2024 niedergelegt habe und dessen rechtliche Interessen nicht mehr vertrete (FE/6). Mit Schreiben vom 26. August 2024 wurde der Beschwerdegegner persönlich an seiner zuletzt bekannten Wohnadresse angeschrieben und er wurde über den bisherigen Verfahrensverlauf dokumentiert (FE/7). Am 29. August 2024 übermittelte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der Verfahren […] und […]. Weiter teilte sie ihren Verzicht auf Stellungnahme mit (FE/8). Am 28. August 2024 wurde das an den Beschwerdeführer am 26. August 2024 zugesandte Schreiben samt Beilagen und mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert (FE/10; vgl. auch FE/14). Abklärungen zum Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsort des Beschwerdegegners blieben erfolglos. Mit Publikation im kantonalen Amtsblatt vom […] wurde der Beschwerdegegner zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert (FE/12). Eine solche blieb aus.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgerichts D.__ vom 7. August 2024 (Geschäftsnr. SF.2023.147-[…]) betreffend die Kosten. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zuständig zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin im Familienrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 al. 3 GO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Die die Beschwerde führende Person hat dabei in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler,

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4/11 ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 15). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da es sich vorliegend um eine reine Kostenbeschwerde handelt und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien auferlegt wurden, die Rechtsstellung des gemeinsamen Sohnes C.__ in dieser Frage also nicht berührt ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin als Prozessstandschafterin (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. II/3-6). Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung von C.__ zur Prozessführung ein (FE/2, Beilage 3).

4.a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Kosten, dass diese in der Regel nach den Grundsätzen von Art. 106 ZPO verteilt würden. Von diesen Grundsätzen könne jedoch in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abgewichen und die Kosten nach Ermessen verteilt werden. Das Verfahren habe die Kostenaufteilung von ausserordentlichen Kinderkosten auf die Parteien, d.h. die Eltern, zum Gegenstand. Aufgrund des Ergebnisses, gemäss welchem die Parteien die Schulkosten für das 10. Schuljahr von C.__ letzten Endes je hälftig zu tragen hätten, erscheine es angemessen, mit den Gerichtskosten gleich zu verfahren. In der Konsequenz seien die Gerichtskosten, welche auf Fr. 2'000.00 festgesetzt würden (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 112 GKV), den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der von der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 sei dieser anzurechnen. Eine Parteientschädigung sei entsprechend dem Verfahrensausgang nicht geschuldet; jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen (vi-Entscheid, S. 11 E. 6-6.3).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sei zwar in eherechtlichen Verfahren gerechtfertigt, weil sowohl das Scheidungsverfahren als auch das Eheschutzverfahren als "actio duplex" zu betrachten seien, sich in solchen Verfahren Elemente von vermögensrechtlichen Klagen mit solchen nicht vermögensrechtlicher Natur mischten und in der Regel beide Parteien ein Interesse an der Regelung der Folgen des Getrenntlebens bzw. der Scheidung hätten; anders zu beurteilen seien aber (reine) Unterhaltsklagen sowie Klagen auf Leistung von ausserordentlichem Unterhalt. Diese seien rein vermögensrechtlicher Natur. Zudem sei Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bereits vom Wortlaut her eine Kann-Vorschrift, womit es nicht zwingend sei, vom Grundsatz einer Verteilung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO abzuweichen. Auch schreibe Art. 107 ZPO nicht vor, dass die Kosten in seinem Anwendungsbereich stets hälftig aufzuteilen wären. Vielmehr bestehe der Zweck von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO darin, der besonderen Natur dieser Verfahren angemessen Rechnung zu tragen. Die Norm auferlege es dem Gericht jedoch ausdrücklich, den Kostenentscheid "nach Ermes-

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5/11 sen" vorzunehmen. Dies bedeute, dass der Kostenentscheid den Grundsätzen der "Billigkeit" zu genügen habe (Beschwerde, S. 4 Ziff. 10-12 und weiterführend S. 5 f. Ziff. 17 zur Natur des Verfahrens und Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Im vorliegenden Fall sei, so die Beschwerdeführerin weiter, nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht habe. Mit der schlichten Feststellung, dass die Kosten des 10. Schuljahres von C.__ "letzten Endes" je hälftig zu tragen seien, bilde die Vorinstanz die gegebene Konstellation offensichtlich ungenügend ab. So sei in der Scheidungskonvention eine Regelung betreffend die Kostenbeteiligung des Vaters an den Kosten des 10. Schuljahres von C.__ noch bewusst weggelassen und für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten worden. Vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei über den damaligen Anwalt des Beschwerdegegners sodann wiederholt versucht worden, Angaben über dessen Erwerbssituation und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Zudem sei wiederholt darum ersucht worden, dass sich dieser angemessen an den Kosten des 10. Schuljahres von C.__ beteilige. Da sie, die Beschwerdeführerin, die Kosten des 10. Schuljahres zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig beglichen habe, sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als den vom Beschwerdegegner zu leistenden Anteil an den Kosten klageweise geltend zu machen, wobei sich der Beschwerdegegner auch im Rahmen dieser Klage grundsätzlich und aus den verschiedensten Gründen gegen jede Kostenbeteiligung gewandt habe. Dabei sei er mit seinem Standpunkt vor Vorinstanz nicht nur im Grundsatz unterlegen, sondern habe das Gericht die eingeklagte Kostenbeteiligung (von zwei Dritteln der Kosten) zu 75 % geschützt. Unter diesen Umständen erscheine es unbillig und unangemessen, dass die weitgehend obsiegende Partei die Kosten des Gerichtsverfahrens zur Hälfte zu tragen habe und die eigenen Parteikosten vollumfänglich selbst übernehmen müsse. Vielmehr sei eine Kostenverteilung nach den Grundsätzen von Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO angezeigt, womit die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 dem Beschwerdegegner zu drei Vierteln (Fr. 1'500.00) und ihr, der Beschwerdeführerin, zu einem Viertel (Fr. 500.00) aufzuerlegen seien. Zudem habe sie gegenüber dem Beschwerdegegner Anspruch auf eine hälftige Entschädigung ihrer Parteikosten vor Vorinstanz, welche Fr. 3'642.30 betragen hätten (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 13-16 und S. 6 Ziff. 18 f.).

c) Gemäss Art. 106 Abs. 1 erster Satz ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Diese Norm, welche das Erfolgs- bzw. Unterliegensprinzip statuiert, stellt die Grundnorm oder Grundregel der Kostenverteilung im schweizerischen Zivilprozessrecht dar (vgl. BGE 142 III 110

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6/11 E. 3.1; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 106 N 3; KUKO ZPO-SCHMID/JENT- SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 106 N 1). Art. 107 ZPO regelt sodann verschiedene Konstellationen, in denen von der Grundregel abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (BGE 142 III 110 E. 3.1). Insbesondere in familienrechtlichen Verfahren kann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den Verteilgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abgewichen werden. Zu den "familienrechtlichen Verfahren" zählen namentlich jene Verfahren, die unter Art. 271–307a ZPO fallen, somit grundsätzlich auch Verfahren betreffend die Leistung von ausserordentlichem Unterhalt gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB sowie Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. statt mehrerer BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 6; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 107 ZPO N 8).

Art. 107 ZPO darf aber nicht so verstanden werden, dass in den darin erwähnten Fällen bzw. Verfahren stets eine ermessensweise Kostenverteilung erfolgt, was bereits dessen Wortlaut widerspräche (vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Die Anwendung von Art. 107 ZPO rechtfertigt sich im Allgemeinen bloss, wenn eine Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu einem unbilligen Resultat führen würde (DIKE ZPO- GRÜTTER, 3. Aufl., Art. 106 N 1; vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5 = Pra 2018 Nr. 95; STAEHE- LIN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., § 16 N 36). Art. 107 Abs. 1 ZPO stellt immer die Ausnahme vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO dar, so dass die Norm restriktiv und nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzuwenden ist. Deren Anwendung darf nicht zur Folge haben, dass die allgemeinen Grundsätze der Kostentragung ausgehöhlt werden (BGE 143 III 261 E. 4.2.5 = Pra 2018 Nr. 95; MAIER, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, S. 1121 ff., 1140).

Im Zusammenhang mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist gleichwohl umstritten, wie die "Kann"- Formulierung der Bestimmung zu verstehen ist und welches das Verhältnis zu Art. 106 ZPO ist (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 und dortige Hinweise). Zum Teil wird Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO Regelcharakter in dem Sinne eingeräumt, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die Kosten abgesehen von spezifischen Konstellationen stets ohne Rücksicht auf das Prozessergebnis verteilt werden sollen (so BK-STERCHI, 2012, Art. 107 ZPO N 2; vgl. GASSER/ RICKLI/JOSI, ZPO Kurzkommentar, 3. Aufl., Art. 107 N 1 a.E. und N 2, dritter Spiegelstrich). Dagegen erachtet ein anderer Teil der Lehre in familienrechtlichen Verfahren eine ermessensweise Kostenverteilung, insbesondere eine hälftige Kostenauflage an beide Parteien, vor allem bei Rechtsbegehren bezüglich Kinderbelangen für gerechtfertigt, wenn beide Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute (objektive) Gründe für die Antragsstellung hatten (so BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 6; vgl. auch KUKO ZPO-SCHMID/JENT- SØRENSEN, Art. 107 N 4, mit Verweis auf die Praxis des Obergerichts Zürich und darauf,

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7/11 dass es nicht genüge, dass die Parteien aus ihrer subjektiven Sicht im Interesse des Kindeswohls prozessierten). Lasse sich dagegen in familienrechtlichen Verfahren ein Unterliegensanteil festsetzen, so könne eine Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip erfolgen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 6; zurückhaltend auch JENNY, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 107 N 12; STAEHELIN, a.a.O., § 16 N 36). Laut Bundesgericht greift eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützte Abweichung vom Erfolgsprinzip unter anderem dort, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien erheblich unterschiedlich ist (BGer 5A_457/2022 E. 3.5; DIKE ZPO-GRÜTTER, Art. 107 N 5).

Nach st. gallischer Gerichtspraxis werden in Familiensachen die (erstinstanzlichen) Prozesskosten nicht in erster Linie nach dem Prozesserfolg, sondern vor allem im Sinne der Billigkeit verteilt. Besonders in Prozessen, in denen es um die Zuteilung des Kindes, die Obhut oder das Besuchsrecht geht, wird regelmässig unabhängig vom Prozessausgang eine hälftige Kostentragung der Eltern angeordnet. Dies mit der Begründung, dass in solchen Fällen grundsätzlich nicht von einem Obsiegen des einen und einem Unterliegen des anderen Elternteils gesprochen werden kann, solange sich die Eltern in guten Treuen für die Kinderinteressen einsetzen (KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. II/3 und 5; FS.2021.21 und FS.2021.22 vom 30. Oktober 2023 E. IV/1; FE.2021.2 vom 30. August 2021 E. III/4 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. ferner KGer SG KES.2024.28 vom 8. Januar 2025 E. II/4.c; KES.2021.20 vom 29. November 2022 E. III/3.b m.w.H. [nicht publiziert]; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990, 1999, Art. 266 ZPO/SG N 1b; MAIER, a.a.O., 1144; für das Rechtsmittelverfahren vgl. KGer SG FS.2023.4 vom 20. September 2024 E. IV/4; FS.2023.13 vom 9. Juli 2024 E. IV/2.a; FO.2022.14 vom 11. Januar 2024 E. IV/3; FO.2022.22 vom 24. Oktober 2023 E. IV/2.a [www.publikationen.sg.ch]). Jedenfalls in diesen Bereichen kann die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bzw. die hälftige Kostenauferlegung daher durchaus gewissermassen als "Regel" verstanden werden.

Allgemein drängt sich in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren eine Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eher auf, da hier beide Parteien an einer ausgewogenen Ordnung interessiert sind, sie darin insofern nicht zu moralischen Siegern und Verlierern erklärt werden sollten, und diese Verfahren – anders als ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren – regelmässig oder gar zwingend durchlaufen werden müssen (KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. II/3 und 5 f. [www.publikationen.sg.ch]). Insofern kann sich auch in anderen Bereichen als den hiervor erwähnten Kinderbelangen, insbe-

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8/11 sondere auch bei rein vermögensrechtlichen Familiensachen, eine ermessensweise Kostenverteilung vor erster Instanz rechtfertigen (vgl. MAIER, a.a.O., S. 1143 ff.; vgl. demgegenüber für das Rechtsmittelverfahren KGer SG FO.2023.15 vom 30. Juli 2024 E. IV/6; FO.2021.13 vom 17. Dezember 2023 E. IV/2; FO.2022.13 vom 29. Juni 2023 E. IV/2.a [www.publikationen.sg.ch]). Allerdings darf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gerade hier entsprechend seinem grundsätzlichen Ausnahmecharakter nicht einfach unbesehen angewendet werden. So ist gemäss Bundesgericht eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beispielsweise nicht angezeigt, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen wird (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sich der Streit daher ausschliesslich um diese Angelegenheit dreht, und keine weiteren Umstände vorliegen, die eine ermessensweise Kostenverlegung nahelegen (vgl. BGer 5A_737/2016 E. 2.4, wonach in diesem Fall nicht ohne weiteres von einem familienrechtlichen Verfahren i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auszugehen sei).

d) Im vorliegenden Fall geht es um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit ausserhalb eines erstinstanzlichen Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens. Dies schliesst die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zwar nicht von vornherein aus, handelt es sich doch beim Verfahren betreffend die Leistung von ausserordentlichem Unterhalt, wie erwähnt, um ein familienrechtliches Verfahren im Sinne der Bestimmung; es bedürfte aber besonderer Umstände, die ein Abweichen vom Erfolgsprinzip bzw. eine Kostenverteilung nach Ermessen rechtfertigen würden. Solche Umstände sind in der hier zugrundeliegenden konkreten Streitigkeit nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die mit Scheidungsurteil vom 4. November 2022 genehmigte Scheidungskonvention vom 20./31. Oktober 2022 sieht in Bezug auf die ausserordentlichen Kinderkosten wie eingangs erwähnt vor, dass sich der Beschwerdegegner hälftig an den ausserordentlichen Kinderkosten von C.__ zu beteiligen habe, wobei Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt hätten, und dass bei Nichteinigung die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorbehalten bleibe (vgl. E. 1.a hiervor; Ziff. 12 der Scheidungskonvention [vi-act. 3, Beilage 2]). Dabei wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht erklärt, in der Scheidungskonvention ausdrücklich vorbehalten, dass sich die Eltern über eine Kostenbeteiligung des Vaters für die Schulkosten des 10. Schuljahres noch verständigen werden (vgl. die Klammerbemerkung in Ziff. 11 der Scheidungskonvention). Laut Beschwerdeführerin habe sie insofern den Beschwerdegegner vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach und ohne Erfolg darum ersucht, sich an den Schulkosten von C.__ für das 10. Schuljahr an [der Schule E.__] zu beteiligen, wozu sich der Beschwerdegegner nicht äusserte (vgl. vi-act. 1, S. 6 Ziff. 16; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 13). Auch stellte der Beschwerdegegner im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens

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9/11 nicht in Abrede, dass Cs.__ Besuch des 10. Schuljahres aufgrund dessen damaliger Situation geboten gewesen sei, womit es sich laut Vorinstanz um notwendige Aufwendungen handelte (vi-Entscheid, S. 5 E. 5). Den primären Einwand des Beschwerdegegners, wonach die Schulkosten im ordentlichen Unterhaltsbeitrag für C.__ enthalten seien, verneinte die Vorinstanz sodann bzw. hatte daran erhebliche Zweifel (vi-Entscheid, S. 5-8 E. 5.1/a-e). Die Beschwerdeführerin selbst machte lediglich denjenigen Anteil der Kosten des 10. Schuljahres geltend, welcher ihrer Meinung nach vom Beschwerdegegner aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien zu tragen sei (vi-Entscheid, S. 10 E. 5.3/a). Zwar ordnete die Vorinstanz letztlich nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eine Kostentragung des Beschwerdegegners zu zwei Dritteln an, sondern entsprechend Ziffer 12 der Scheidungskonvention eine hälftige Beteiligung an den Schulkosten (vi-Entscheid, S. 10 E. 5.3/b); dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil der Schulkosten bzw. vorgängig sämtliche Schulkosten bereits übernommen hatte, der Beschwerdegegner jede Pflicht, sich an den Kosten zu beteiligen, verneinte, und er auch im erforderlich gewordenen Verfahren eine Kostenbeteiligung ablehnte, was einen mehrfachen Schriftenwechsel sowie den vorinstanzlichen Entscheid notwendig machte, in welchem der Beschwerdegegner dann mehrheitlich unterlag (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 16).

Unter diesen Gegebenheiten erscheint eine Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht angebracht, sondern sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens den Parteien aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wie die Beschwerdeführerin korrekt festhält, obsiegte sie mit ungefähr 75 % (Streitwert Fr. 17'000.00 = 100 %; Obsiegen Fr. 12'500.00 = aufgerundet 75 %), womit ihr die vorinstanzlichen Gerichtskosten, die auf Fr. 2'000.00 festgesetzt wurden, zu einem Viertel (Fr. 500.00) und dem Beschwerdegegner zu drei Vierteln aufzuerlegen sind (Fr. 1'500.00). Der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 ist an die Gerichtskosten anzurechnen und es ist ihr im Gegenzug ein Ersatzanspruch im Umfang von Fr. 500.00 gegen den Beschwerdegegner einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO in der Fassung vor dem 1. Januar 2025). Ausserdem hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von 50 % zu entschädigen (Verrechnung der beiden Obsiegensquoten von 75 % bzw. 25 %; vgl. GVP 1983 Nr. 56; KUKO ZPO-SCHMID/JENT- SØRENSEN, Art. 106 N 4). Die von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter vor Vorinstanz eingereichte Kostennote beläuft sich auf Fr. 3'642.25 (inkl. pauschale Barauslagen und MwSt.), wobei ein Honorar nach Streitwert gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 16 und Art. 17 HonO geltend gemacht wurde (vi-act. 30; FE/2, Beilage 4). Ob dies korrekt ist

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10/11 oder nicht eher gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO nach Pauschale oder gemäss Art. 23 Abs. 2 HonO nach Zeitaufwand hätte abgerechnet werden müssen, da es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um eine "Familiensache" handelte, kann insofern offengelassen werden, als sich die geltend gemachte Entschädigung innerhalb des Pauschalrahmens bewegt und als angemessen zu betrachten ist. Folglich hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1'821.15 zu entschädigen. Eine weitergehende Entschädigung in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 16 a.E.) ist dagegen nicht angezeigt, zumal es hierfür ohnehin an einem bezifferten Rechtsbegehren fehlen würde (die Formulierung "mindestens" in Ziff. 2 Abs. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde genügt hierfür nicht).

5.a) Abschliessend ist über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollständig obsiegt, sind diese Kosten vollumfänglich vom Beschwerdegegner zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 900.00 festgesetzt (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 900.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO in der Fassung vor dem 1. Januar 2025; vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Der Beschwerdeführerin wird im verrechneten Umfang (Fr. 900.00) ein Ersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner eingeräumt (Art. 111 Abs. 2 aZPO in der Fassung vor dem 1. Januar 2025).

c) Weiter hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein, so dass die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen ist (Art. 6 HonO). Mit Blick auf die Art und den Umfang der notwendigen Bemühungen (Beschwerdeschrift von ca. fünf Seiten, eingegrenzte Thematik, keine komplexen Rechtsoder Sachverhaltsfragen) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Barauslagen von pauschal 4 % und Mehrwertsteuer von 8.1 %) angemessen. .

FE.2024.7-EZE2

11/11 Entscheid

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts D.__ vom 7. August 2024 (Geschäftsnr. SF.2023.147-[…]) in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr des Verfahrens vor der Familienrichterin des Kreisgerichts D.__ (Geschäftsnr. SF.2023.147-[…]) von Fr. 2'000.00 wird zu einem Viertel A.__ (Fr. 500.00) und zu drei Vierteln B.__ (Fr. 1'500.00) auferlegt. Der von A.__ für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird an die Entscheidgebühr angerechnet. Der Restbetrag (Fr. 1'000.00) wird von B.__ nachgefordert.

3. B.__ hat A.__ für das Verfahren vor der Familienrichterin des Kreisgerichts D.__ (Geschäftsnr. SF.2023.147-[…]) für Parteikosten mit Fr. 1'821.15 und für den verrechneten Gerichtskostenvorschuss (vgl. Ziff. 2) mit Fr. 500.00 zu entschädigen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 900.00 hat B.__ zu bezahlen. Der von A.__ für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss (Fr. 900.00) wird verrechnet.

5. B.__ hat A.__ für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht für Parteikosten mit Fr. 800.00 und für den verrechneten Gerichtskostenvorschuss (vgl. Ziff. 4) mit Fr. 900.00 zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2025 Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO: Verhältnis der Verteilgrundsätze gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO (Erfolgsprinzip; Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens) zur ermessensweisen Kostenverteilung in familien-rechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (E. 4.c f.). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 6. März 2025, FE.2024.7-EZE2).

2026-04-10T06:41:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

FE.2024.7-EZE2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 FE.2024.7-EZE2 — Swissrulings