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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.04.2025 FE.2024.14-EZE2

24. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,495 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Art. 52 ZPO: Korrektur eines irrtümlichen Rechtsbegehrens/Rechtsmittelantrags nach Treu und Glauben; i.c. zulässig (E. II/2); Art. 107 Abs. 2 ZPO: Tragung der Prozesskosten eines Erläuterungs-/Berichtigungsverfahrens: Frage, ob der Staat/der Kanton darin zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann; i.c. verneint, da sich die Gegenpartei ohne stichhaltige Gründe gegen das Erläuterungs-/Berichtigungsbegehren wendete (E. III/3 f.; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 24. April 2025, FE.2024.14-EZE2)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2024.14-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2026 Entscheiddatum: 24.04.2025 Entscheid Kantonsgericht, 24.04.2025 Art. 52 ZPO: Korrektur eines irrtümlichen Rechtsbegehrens/ Rechtsmittelantrags nach Treu und Glauben; i.c. zulässig (E. II/2); Art. 107 Abs. 2 ZPO: Tragung der Prozesskosten eines Erläuterungs-/ Berichtigungsverfahrens: Frage, ob der Staat/der Kanton darin zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann; i.c. verneint, da sich die Gegenpartei ohne stichhaltige Gründe gegen das Erläuterungs-/ Berichtigungsbegehren wendete (E. III/3 f.; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 24. April 2025, FE.2024.14-EZE2) Entscheid siehe PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht

Entscheid vom 24. April 2025

Geschäfts nummern FE.2024.14-EZE2

Verfahrensbeteiligte A,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten von Rechtsanwalt F,

und

B,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

vertreten von Rechtsanwältin G,

Gegenstand Kosten

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2/11 Erwägungen

I.

1. Im Eheschutzverfahren zwischen A (Ehefrau; geb. DD.MM.1980) und B (Ehemann; geb. DD.MM.1980) wurde mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts M vom DD.MM.2020 u.a. der Unterhaltsanspruch der Kinder und der Ehefrau geregelt.

2.a) Mit Gesuch vom DD.MM.2024 beantragte A beim Kreisgericht M die Berichtigung bzw. Ergänzung des vorerwähnten Entscheids der Familienrichterin vom DD.MM.2020 wozu sich B – nach mehrfachen Frist-abnahmen und Fristerstreckungen – am DD.MM. 2024 äusserte. Die Replik von A datiert vom DD.MM.2024.

b) Am DD.MM.2024 traf die Familienrichterin des Kreisgerichts M (nachfolgend: Vorinstanz) folgenden, hier nur auszugsweise wiedergegebenen Entscheid:

1. Der im Verfahren mit Datum vom DD.MM.2020 ergangene Entscheid wird in Ziffer 4 des Dispositivs wie folgt ergänzt: […] Ein allfälliger Bonus wird hälftig geteilt.

2. Der im Verfahren mit Datum vom DD.MM.2020 ergangene Entscheid wird in der Nummerierung des Dispositivs wie folgt berichtigt: Auf Dispositiv-Ziffer 7 folgen die Dispositiv-Ziffern 8 und 9.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

4. Der berichtigte Entscheid wird den Parteien mit Datum vom DD.MM.2024 neu eröffnet.

5. Der vollständige und berichtigte Urteilsspruch im Eheschutzverfahren lautet wie folgt: […].

3.a) Gegen diesen Entscheid erhob A (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt F, mit Eingabe vom DD.MM.2024 Beschwerde mit folgendem Antrag:

Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils der Familienrichterin des Kreisgerichts M vom DD.MM.2024, eine Parteientschädigung von CHF 2'204.30 zu bezahlen; unter Kostenfolge.

b) Mit Schreiben vom DD.MM.2024 wurde den Verfahrensbeteiligten der Eingang der Beschwerde bestätigt bzw. mitgeteilt und es wurden die vorinstanzlichen Akten angefordert. Mit Schreiben vom DD.MM.2024 wurde B (nachfolgend: Beschwerdegegner) die

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3/11 Möglichkeit zur Beschwerdeantwort eingeräumt. Diese datiert vom DD.MM.2024 (FE/9; nachfolgend: Beschwerdeantwort). Dabei beantragt der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Einholung einer Vernehmlassung bei der beschwerten Vorinstanz. Mit Eingabe vom DD.MM.2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung, wobei sie ihr Rechtsbegehren wie folgt änderte:

Der Kanton St. Gallen sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils der Familienrichterin des Kreisgerichts St. Gallen vom DD.MM.2024, eine Parteientschädigung von CHF 2'204.30 zu bezahlen; unter Kostenfolge.

c) Mit Eingabe vom DD.MM.2025 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung. Am DD.MM.2025 bzw. DD.MM.2025 reichten die Parteivertreter auf entsprechende Einladung des Gerichts hin ihre Kostennoten ein.

II.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschliesslich gegen Ziffer 3 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgerichts M vom DD.MM.2024 und damit einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid.

2.a) Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zuständig zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin im Familienrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 al. 3 GO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO in der Fassung vor dem 1. Januar 2025): Die Beschwerde ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein. Weiter ist die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert.

b/aa) In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin am DD.MM.2024 gestellte Rechtsbegehren gilt es zu prüfen, ob die Änderung desselben mit Eingabe vom DD.MM.2025, wonach anstatt vom Beschwerdegegner vom Kanton St. Gallen eine Parteientschädigung zu bezahlen sei, zulässig ist. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihr beim Rubrum und im Rechtsbegehren der Beschwerde ein Irrtum unterlaufen sei. Während sie im Berichtigungsgesuch vom DD.MM.2024 mit Hinweis auf die Literatur begründet habe, dass der Kanton für die Parteientschädigung des Berichtigungsentscheids

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4/11 zu verpflichten sei, habe sie in der Beschwerde aus Versehen den Prozessgegner anstatt den Kanton für pflichtig erklärt. Effektiv sei es ihr nie um den Beschwerdegegner, sondern immer um einen vom Kanton als Vertreter der Vorinstanz zu verantwortenden Fehler gegangen. Dieses offensichtliche Versehen sei formell gemäss Art. 52 ZPO zu korrigieren.

bb) Die zivilprozessuale Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO hat, wie auch die Berufung, Rechtsbegehren zu enthalten. Diese haben grundsätzlich, auch im Rechtsmittelverfahren, so formuliert zu sein, dass sie bei deren Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 435 und 437, jeweils m.w.H.). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher in Art. 52 ZPO verankert ist und auf welchen die Beschwerdeführerin sich beruft, folgt aber unter anderem, dass gleich wie rechtsgeschäftliche Handlungen des materiellen Rechts auch Prozesshandlungen der Parteien, namentlich Rechtsbegehren, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung und auch der Akten, sowie dass kein überspitzter Formalismus geübt werden darf (BK-HURNI, 2012, Art. 52 ZPO N 18 f. und 67 ff. m.w.H.; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 105 II 149 E. 2.a; DIKE ZPO-GÖKSU, 3. Aufl., Art. 52 N 15; SEILER, a.a.O., N 437). Die Parteien dürfen bei offensichtlichen Irrtümern nicht behaftet werden (STAEHELIN A./STAEHELIN D., in: Staehelin D./ Grolimund, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrecht und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. Aufl., § 17 Rz. 5).

Im Rechtsmittelverfahren haben die Anträge innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen und können nach Ablauf derselben grundsätzlich – jedenfalls im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime – nicht mehr geändert werden. Eine Änderung der Rechtsbegehren im Rechtsmittelverfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist prinzipiell nur noch unter den Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 226 ZPO möglich, die aber im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, da neue Anträge unzulässig sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; STEINER, a.a.O., N 562; vgl. dagegen im Berufungsverfahren Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zulässig mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind und keine inhaltliche Abänderung des geltend gemachten Anspruchs, d.h. keine Klageänderung, bedeuten die blosse Umformulierung von Rechtsbegehren zwecks Verdeutlichung und die Berichtigung von Schreib- sowie Rechnungsfehlern, ebenso die Berichtung einer irrtümlich falschen Bezeichnung der Gegenpartei (vgl. DIKE ZPO-GÖKSU, Art. 52 N 15; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 124 und 235 f.; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl., Art. 227 N 4; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl., Art. 227 N 21). Eine zulässige Verdeutlichung des Rechtsbegehrens kann praxisgemäss auch in der Korrektur eines offensichtlichen Versehens liegen, soweit sich dieses klar aus der Begründung und den Akten ergibt (so KGer GR

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5/11 ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 4.b in fine; vgl. aber GULDENER, a.a.O., S. 287, wonach die Anfechtung von Prozesshandlungen der Parteien wegen Willensmängeln im Allgemeinen nicht möglich sei, zumal Prozesshandlungen keine Rechtsgeschäfte seien und daher die für die Rechtsgeschäfte geltenden Normen darauf nicht übertragen werden könnten).

cc) Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin, dass für die Kosten des Berichtigungsverfahrens der Kanton aufzukommen habe und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei (vgl. den Antrag "unter Kostenfolge" und zur Begründung vi-act. 1, S. 3 Ziff. 6). Der vorinstanzliche Entscheid orientierte sich immerhin insoweit an diesem Antrag, als keine Gerichtskosten erhoben wurden (Entscheiddispositiv, Ziffer 3; vgl. E. I/2.b hiervor). In ihrer Beschwerdeschrift verweist die Beschwerdeführerin auf ihren vorinstanzlichen Kostenantrag bzw. die diesbezügliche Begründung (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 8). Unter diesen Gegebenheiten geht aus der Begründung und im Zusammenhang mit den übrigen Akten hinreichend klar hervor, dass es sich beim Antrag in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdegegner zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten sei, um ein Versehen bzw. einen Irrtum handelt. Dieser ist der Korrektur zugänglich, zumal auch eine falsche Parteibezeichnung grundsätzlich korrigiert werden kann. Anzufügen ist, dass auch der Beschwerdegegner nicht gegen die Korrektur des Begehrens opponiert, was aber nicht erstaunt. Die vorliegende Beschwerde ist damit auf der Basis des korrigierten Rechtsbegehrens entsprechend der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2025 (vgl. E. I/3.b hiervor) zu beurteilen. Ansonsten wäre auf den (ursprünglichen) Antrag nicht einzutreten, da es der Beschwerdeführerin – erklärungsgemäss – "nie um den Beschwerdegegner" ging (FE/11) und überdies gerade eine unzulässige Klageänderung vorläge (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II/A/5).

3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Die die Beschwerde führende Person hat dabei in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 15). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

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6/11 III.

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, wie erwähnt, einzig die Frage, ob der Kanton zur Leistung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zu verpflichten ist. Soweit auch der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 17. Januar 2025 eine solche nicht nur für das Beschwerdeverfahren begehrt (vgl. FE/13, S. 1 Ziff. 2, wonach ihm anteilsmässig eine Entschädigung aus der Kantonskasse zulasten der Vorinstanz zuzusprechen sei, sofern eine Korrektur des Antrags erfolgen sollte), ist dieser darauf hinzuweisen, dass er selbst keine Beschwerde erhob und daher der vorinstanzliche Kostenspruch für ihn in Rechtskraft erwuchs, womit er keine Parteientschädigung mehr geltend machen kann.

2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Kosten einzig, dass das Gericht Gerichtskosten, die weder einer Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann, und aufgrund des Versehens seitens des Gerichts im konkreten Fall keine Kosten erhoben würden (vi-Entscheid, S. 5 E. 10). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor Vorinstanz die Urteilsberichtigung "unter Kostenfolge" beantragt habe, was nach Art. 95 Abs. 1 ZPO nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung umfassen würde. Eine solche sei ihr trotz entsprechendem Antrag verweigert worden, obschon sie zusätzlich in der Gesuchsbegründung eine angemessene Entschädigung verlangt habe (m.V. auf vi-act. 1, S. 3 Ziff. 6). Der angefochtene Entscheid erweise sich damit als gesetzeswidrig. Es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 14 lit. b und Art. 16 HonO eine Parteientschädigung von Fr. 2'204.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

3. Die Verteilung der Kosten eines Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahrens richtet sich nach den allgemeinen Kostenregeln (Art. 106 ff. ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Davon hat die Vorinstanz vorliegend Gebrauch gemacht und die Kosten für den Berichtigungsentscheid auf die Staatskasse genommen (vgl. vi-Entscheid, Dispositivziffer 3; für die Tragung der Gerichtskosten im Erläuterungsbzw. Berichtigungsverfahren durch den Staat vgl. auch CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 334 N 19; TANNER, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 2017, S. 3 ff., 17; OGer ZH PE130003 vom 6. Februar 2014 E. 4.b). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichtskosten"; "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den

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7/11 Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art.107 N 11). Dies ist aber allenfalls gestützt auf Art. 106, Art. 107 Abs. 1 (insbesondere lit. f) oder Art. 108 ZPO denkbar, wobei besondere Umstände vorzuliegen haben (vgl. STÄHELIN, in: Haas/Marghitola, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, N 3.44 ff.; vgl. auch KGer SG FO.2021.34 vom 15. März 2024 E. IV/2.a [www.publikationen.sg.ch] m.V. auf KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 107 N 15, worin unter Hinweis auf BGE 138 III 471 E. 7 erklärt wird, dass Art. 108 ZPO auch für den Kanton gelte, sofern zufolge Verfahrensfehlern nicht nur Gerichts-, sondern auch unnötige Parteikosten angefallen seien [ebenso Art. 108 N 6]).

In der Lehre wird die Zusprache einer Parteientschädigung zulasten des Kantons im Erläuterungs-/Berichtigungsverfahren zwar weitgehend befürwortet (CHK-SUTTER-SOMM/ SEILER, Art. 334 N 19; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 334 N 10a, die allgemein von "Prozesskosten" sprechen, welche auch die Parteientschädigung beinhalten; ebenso BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl., Art. 334 N 18; offenbar auch KUKO ZPO-BRUNNER/ TANNER, 3. Aufl., Art. 334 N 4; BK-STERCHI, 2012, Art. 334 N 17); eine spezifische Rechtsgrundlage wird allerdings nicht genannt. Da der Staat in einem Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahren nicht als Gegenpartei auftritt, fällt Art. 106 ZPO für eine Kostenauflage an diesen von Vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 140 III 501 E. 3 f.; 140 III 385 E. 4.2; 139 III 471 E. 3.3; STÄHELIN, a.a.O., N 3.44). Ungeachtet der anwendbaren Rechtsgrundlage erscheint die Zusprache einer Parteientschädigung durch den Staat jedenfalls dann nicht als geboten, wenn sich die Gegenpartei ohne stichhaltige Gründe gegen das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren wendet, zumal sie mit ihrem Verhalten die Parteikosten unter Umständen gerade hervorruft (vgl. KGer SG FO.2023.24 vom 3. Juni 2024 E. IV/2 [nicht publiziert]; vgl. auch BGer 5A_932/2016 E. 2.2.4 betreffend eine Identifikation der Gegenpartei mit dem angefochtenen Entscheid).

4.a) Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Berichtigungsgesuch vom DD.MM.2024, dass der Eheschutzentscheid der Familienrichterin vom DD.MM.2020 mit einem neuen Absatz zu Ziffer 4 des Entscheids dahingehend zu ergänzen sei, dass ein allfälliger Bonus des Ehemannes hälftig zu teilen sei. Dazu erklärte sie im Wesentlichen, dass gemäss Erwägung 5 des Entscheids ein allfälliger Bonus des Ehemannes hälftig zu teilen sei, diese Regelung aber in Ziffer 4 des Dispositivs betreffend Unterhalt fehle. Der Beschwerdegegner schloss in seiner Stellungnahme vom DD.MM.2024 auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Dazu erklärte er im Wesentlichen, dass wenn der Eheschutzentscheid inhaltlich materiell hätte geändert werden sollen, dagegen ein Rechtsmittel einzulegen gewesen wäre. Über den Bonus

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8/11 habe sich die Eheschutzrichterin nicht bzw. nur mit einem kurzen, sehr unspezifischen Satz geäussert. Sie habe sich zudem nicht darüber ausgelassen, auf wen der Bonus zu verteilen wäre. Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) versuche nun, etwas nachzuholen, was offensichtlich versäumt worden sei. Nachdem bei den Parteien nun die Scheidung zur Diskussion stehe, solle mit der verlangten Berichtigung das Eheschutzverfahren quasi wiederholt werden. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Insbesondere werde in Frage gestellt, ob noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr, wobei sie insbesondere auch ausführte, dass die rückwirkende Teilung des Bonus erstmals an einer Besprechung unter den Rechtsvertretern der Parteien am DD.MM.2024 thematisiert worden sei, und am DD.MM.2024 die Rechtsvertretung des Gesuchsgegners (Beschwerdegegner) mitgeteilt habe, dieser sei damit nicht einverstanden.

b) Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdegegner nicht nur im vorinstanzlichen Verfahren gegen die beantragte Berichtigung wendete und damit eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin auslöste, sondern er das betreffende Verfahren insofern erst notwendig machte, als sich die Parteien vorgängig – was vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden war – nicht über die Bonusteilung aufgrund des im Dispositiv unvollständigen Entscheids einigen konnten. Mithin hätte, wenn sich die Parteien im betreffenden Punkt hätten einigen können, ein Verfahren verhindert werden können. In ihrem Entscheid entkräftete die Vorinstanz sodann die Einwendungen des Beschwerdegegners gegen die beantragte Berichtigung weitgehend, folgte aber auch der Beschwerdeführerin nicht vollends, welche über die hälftige Teilung des Bonus hinaus anregte, die Bonusregelung in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren, um künftige Streitereien der Parteien zu vermeiden. Nach Ansicht der Vorinstanz betraf diese Präzisierung einen in den Erwägungen des Eheschutzentscheids nicht behandelten Punkt, weshalb eine solche Ergänzung als unzulässig erachtet wurde. Unter diesen Gegebenheiten wäre es durchaus nahegelegen, die Parteikosten dem Beschwerdegegner oder, soweit auch die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegend zu betrachten gewesen wäre, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) oder, insbesondere weil es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein familienrechtliches Verfahren handelt, nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) zu verlegen. Ob die Vorinstanz davon Gebrauch gemacht hat und die Parteikosten wettgeschlagen hat, erschliesst sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht. Die Zusprache einer Parteientschädigung durch den Staat scheint angesichts der konkret vorliegenden Umstände jedenfalls nicht geboten. Der Beschwerdeantrag, wonach der Kanton für das vorinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten sei, ist folglich abzuweisen. Damit kann auch offenbleiben, ob – wie die Beschwerdeführerin dies begründet– die Parteientschädigung nach

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9/11 Streitwert zu bemessen wäre oder sich nach Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO (als Ausgangswert) zu richten hätte.

5. Zusammenfassend ist der (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben korrigierte) Antrag der Beschwerdeführerin, wonach der Kanton für das vorinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'204.30 zu verpflichten sei, und damit die Beschwerde abzuweisen.

IV.

1. Abschliessend ist über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Gerichtskosten des Verfahrens, die auf Fr. 800.00 festgesetzt werden (Art. 10 Ziff. 211 GKV), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO in der Fassung vor dem 1. Januar 2025).

2. Weiter hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom DD.MM.2025 eine Kostennote ein, worin ein Pauschalhonorar von Fr. 2'250.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 % bzw. Fr. 90.00 (Art. 28bis Abs. 1 HonO) sowie Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % bzw. Fr. 189.55 (Art. 29 HonO), mithin ein Betrag von insgesamt Fr. 2'529.55, geltend gemacht wird. Dieser Betrag ist auch mit Blick darauf, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom DD.MM.2025 eine weitere Stellungnahme auslöste, als angemessen zu betrachten, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst, freilich nach Streitwert berechnet, ein Honorar von Fr. 4'676.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) beantragt.

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10/11 Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 hat A zu tragen, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3. A hat B für Parteikosten des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 2'529.55 zu entschädigen.

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Versand an: – Rechtsanwalt F (E; im Doppel; samt Doppel der Eingabe von Rechtsanwältin G vom DD.MM.2025) – Rechtsanwältin G (E; im Doppel) – Kreisgericht M (I; Akten nach Ablauf der Beschwerdefrist)

am

Rechtsmittelbelehrung Kostenbeschwerde in vermögensrechtlicher Streitigkeit Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG) Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen.

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11/11 Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 24.04.2025 Art. 52 ZPO: Korrektur eines irrtümlichen Rechtsbegehrens/Rechtsmittelantrags nach Treu und Glauben; i.c. zulässig (E. II/2); Art. 107 Abs. 2 ZPO: Tragung der Prozesskosten eines Erläuterungs-/Berichtigungsverfahrens: Frage, ob der Staat/der Kanton darin zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann; i.c. verneint, da sich die Gegenpartei ohne stichhaltige Gründe gegen das Erläuterungs-/Berichtigungsbegehren wendete (E. III/3 f.; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 24. April 2025, FE.2024.14-EZE2)

2026-04-09T05:38:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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