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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.03.2018 FE.2018.1

7. März 2018·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·216 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Art. 287 ZGB, Art. 198 lit. b bis ZPO: Eine selbständige Unterhaltsklage ist beim Vermittleramt anzuheben. Eine Unterhaltsvereinbarung ist aber zwingend von der Kindesschutzbehörde oder vom Gericht zu genehmigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. März 2018, FE.2018.1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2018.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.03.2018 Entscheiddatum: 07.03.2018 Entscheid Kantonsgericht, 07.03.2018 Art. 287 ZGB, Art. 198 lit. b bis ZPO: Eine selbständige Unterhaltsklage ist beim Vermittleramt anzuheben. Eine Unterhaltsvereinbarung ist aber zwingend von der Kindesschutzbehörde oder vom Gericht zu genehmigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. März 2018, FE.2018.1). Aus den Erwägungen: (…) 2.    (…) b)    (…) Unbestritten ist vorliegend, dass bei der gegebenen Konstellation das Begehren vorerst beim Vermittler anzubringen ist (vgl. Nachrichten zum Familienrecht, Nr. 1/11, Aktuelles, wonach u.a. bei selbständigen Unterhaltsklagen eine Vermittlung notwendig ist; der Gang zur Kindesschutzbehörde steht vorliegend offenbar nicht zur Diskussion, vgl. Art. 287 ZGB, Art. 198 lit. b ZPO). 3.    (…) Zudem ist festzuhalten, dass eine Unterhaltsvereinbarung zwingend von der Kindesschutzbehörde oder vom Gericht zu genehmigen ist (Art. 287 ZGB; BSK ZGB I – Breitschmid, Art. 287 N 9). Der Vermittler, dem ja in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidkompetenz zukommt, ist offensichtlich nicht zuständig für eine solche Genehmigung. Er könnte zwar durchaus einen Vergleich abschliessen, der allerdings in der Folge dann von einer der vorgenannten Behörden bzw. Instanzen noch zu genehmigen wäre.   bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.03.2018 Art. 287 ZGB, Art. 198 lit. b bis ZPO: Eine selbständige Unterhaltsklage ist beim Vermittleramt anzuheben. Eine Unterhaltsvereinbarung ist aber zwingend von der Kindesschutzbehörde oder vom Gericht zu genehmigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. März 2018, FE.2018.1).

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