Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.88 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 13.02.2008 Entscheid Kantonsgericht, 13.02.2008 Art. 276 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2); Art. 3 des Abkommens über Zivilprozessrecht mit Grossbritannien vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671); Art. 1 und 2 des Konkordats betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten vom 5./20. November 1903 (sGS 961.51). Auf Art. 3 lit. b des schweizerisch-britischen Abkommens können sich auch Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Grossbritannien, die in der Schweiz klagen, berufen. Befreiung des Gesuchsgegners, der in der Schweiz ein mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 30e Abs. 2 BVG belegtes Einfamilienhaus besitzt, das als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB zu qualifizieren ist, von der Kautionspflicht. Abweisung des Gesuchs (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 13. Februar 2008, ZZ.2008.13 [BZ.2007.88]). Erwägungen I. In der Berufungsstreitsache der Parteien stellte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. Januar 2008 (act. B/7) den Antrag, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für Parteikosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'375.- zuzüglich Mehrwertsteuer und 4 % Auslagen sowie des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 20'680.20 Sicherheit zu leisten, da dieser im Berufungsverfahren neu einen Wohnsitz in X, Grossbritannien, deklariere. Gleichzeitig ersuchte sie um Ansetzung einer neuen Frist zur Erstattung der Berufungsantwort, sobald feststehe, dass eine Pflicht zur Sicherheitsleistung bestehe und gegebenenfalls die Sicherheitsleistung rechtzeitig erbracht werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 (act. B/10) teilte der Vizepräsident der III. Zivilkammer des Kantonsgericht mit, dass die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort nicht erstreckt und daher praxisgemäss auch nicht "abgenommen" © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und neu angesetzt werden könne. Dem Anliegen der Gesuchstellerin trug er insoweit Rechnung, als er das Berufungsverfahren mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres sistierte. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (act. B/11) nahm der Gesuchsgegner zum Kautionsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung. II. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO; Art. 84 Abs. 1 GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf das Gesuch ist folglich einzutreten. III. 1. Nach Art. 276 Abs. 1 lit. a ZPO leistet der Kläger Sicherheit für die Prozesskosten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und ihn kein Vertrag mit dem entsprechenden Staat von der Sicherheitsleistung befreit. Die Kautionspflicht wird nur durch den Nachweis eines effektiven Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Schweiz ausgeschlossen (BGE 117 Ia 292 ff.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Art. 276 ZPO mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz am Ort, an dem sich eine Person mit der - nach aussen erkennbaren - Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Massgebend ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Staehelin, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl., Basel/ Genf/München 2006, N 5 zu Art. 23 ZGB). Die Sicherheitsleistung für Gerichtskosten wird vom Gerichtspräsidenten von Amtes wegen verfügt, während jene für Parteikosten einen Antrag der Gegenpartei voraussetzt (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). 2. Nach Darstellung der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz von Y (Schweiz) (Angabe im vorinstanzlichen Verfahren: vgl. vi-act. 1), nach X (Grossbritannien) (Angabe im Berufungsverfahren: vgl. act. B/1), verlegt. Aufgrund dieses Umstands sei anzunehmen, dass die Voraussetzung von Art. 278 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt sei. Sodann bestehe zwischen der Schweiz und X kein Staatsvertrag © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5