Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.08.2008 BZ.2007.8

27. August 2008·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,381 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Art. 41 ff., Art. 97 und Art. 398 OR (SR 220). Tödlicher Schneesportunfall eines Jugendlichen abseits der markierten Piste anlässlich eines von einer Privatschule organisierten Skitags. Genugtuung. Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung der Schule. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Jugendlichen, die Piste an einer abgesperrten Stelle zu verlassen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 27. August 2008, BZ.2007.8).Siehe zu diesem Entscheid auch die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 9. September 2008.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.8 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.08.2008 Entscheiddatum: 27.08.2008 Entscheid Kantonsgericht, 27.08.2008 Art. 41 ff., Art. 97 und Art. 398 OR (SR 220). Tödlicher Schneesportunfall eines Jugendlichen abseits der markierten Piste anlässlich eines von einer Privatschule organisierten Skitags. Genugtuung. Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung der Schule. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Jugendlichen, die Piste an einer abgesperrten Stelle zu verlassen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 27. August 2008, BZ.2007.8).Siehe zu diesem Entscheid auch die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 9. September 2008. Erwägungen   I. 1.            Der am 17. Dezember 1988 geborene, bei seiner Mutter A wohnhafte Aa besuchte im Winter 2003/04 die erste Klasse der integrierten Oberstufe mit Sekundarschule an der Schule B. Am 27. Februar 2004 fuhren fünf Klassen dieser Schule mit 75 bis 80 Schülern und 8 Lehrern beziehungsweise Begleitern mit Reisebussen nach Unterwasser, wo sie etwa um 09.15 Uhr eintrafen. An der Talstation wurden die Schüler versammelt und über den Ablauf des Skitags informiert. Bei dieser Gelegenheit wurden die Tageskarten und Zettel mit Notfallnummern abgegeben. Anschliessend fuhren die Schüler gruppenweise in den Skigebieten Wildhaus- Gamserrugg und Unterwasser-Chäserrugg Ski oder Snowboard. Nach der Mittagspause durften sie frei fahren, dies unter der Bedingung, dass mindestens Dreiergruppen gebildet wurden und dass pro Gruppe mindestens zwei Mobiltelefone mitgeführt wurden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aa fuhr am Morgen hauptsächlich in der Gruppe des Lehrers H. Ab 12.00 Uhr durfte die Gruppe frei fahren. H wies die Schüler an, sich um 14.30 Uhr beim Funpark im Oberdorf, Wildhaus, einzufinden. In der Folge fuhr Aa zusammen mit sechs Mitschülern frei Snowboard. Etwa um 13.45 Uhr traf die Gruppe mit Aa im Bergrestaurant Gamsalp zufällig die Lehrer H und K. Bei dieser Gelegenheit ersuchten die Schüler H, sie vom Treffen um 14.30 Uhr auszunehmen. H gab dieser Bitte nach und wies die sieben Schüler an, sich stattdessen um 15.55 Uhr bei der Talstation der Iltiosbahn in Unterwasser einzufinden. Er machte die Schüler zudem darauf aufmerksam, dass sie zum Wechseln des Skigebietes von Wildhaus nach Unterwasser bis zum Gamserrugg fahren müssen. Etwa um 15.00 Uhr begab sich die Gruppe mit Aa mit der Sesselbahn vom Oberdorf Wildhaus zur Gamsalp. Anschliessend fuhren sie auf der roten Standardpiste in Richtung Oberdorf. Im Verlauf der Fahrt stürzte der einzige Skifahrer in der Gruppe und verlor am Rand der Piste einen Ski, der schliesslich ausserhalb der Piste stecken blieb. Die Gruppe beschloss, den Ski zu holen. Dazu verliessen die Schüler die markierte Piste an einer Stelle, die gut erkennbar mit einem gelb-schwarzen Seil und mit gelbschwarzen Stangen abgesperrt war. Zusätzlich war einige Meter entfernt eine Signalisationstafel "Fahrverbot" mit dem Vermerk "gesperrt" aufgestellt. Der Ski wurde gefunden und wieder montiert. Anschliessend begab sich die Gruppe nicht wieder auf die markierte Piste, sondern begann, eine Abkürzung zu suchen. Da sie von ihrem Standort aus die Häuser und Lifte im Skigebiet Unterwasser sehen konnten, gingen die Schüler davon aus, ohne Probleme dorthin traversieren zu können. Die Gruppe fuhr deshalb im freien, ungesicherten Gelände weiter. Das anfänglich flache, aus Gebirgswald und Felswänden bestehende Gelände wurde in der Folge immer steiler und unwegsamer. Die Jugendlichen entschlossen sich deshalb, ihre Snowboards beziehungsweise Skier auszuziehen und zu Fuss einen Weg durch den felsdurchsetzten Wald zu suchen. Schliesslich befanden sie sich an einem sehr steilen Nordhang (rund 50 bis 60 Grad Neigung), der anschliessend in ein rund 20 Meter langes Schneefeld überging und schliesslich über eine rund 70 Meter hohe Felswand senkrecht abfiel. Der Skifahrer in der Gruppe glitt während des Abstiegs im steilen Hang aus und rutschte rückwärts auf dem Schneefeld einige Meter talwärts. Kurz vor der Felswand konnte er sich an einer kleinen Tanne festhalten und so den Absturz verhindern. Aa versuchte zu seinem Mitschüler zu gelangen und rutschte ebenfalls aus.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Unterschied zu seinem Kameraden konnte er sich aber nirgends festhalten und stürzte über die senkrecht abfallende Felswand. Auf das Zurufen seiner Mitschüler reagierte er nicht mehr. Kurz nach 16.00 Uhr informierte ein Mitschüler per Mobiltelefon den Lehrer M über das Vorgefallene. Dieser alarmierte sofort den Pisten- und Rettungsdienst. Die Rettungsflugwacht konnte in der Folge nur noch den Tod von Aa feststellen. Fünf der sechs Schüler wurden vom steilen Schneeband oberhalb der Felswand mit einem Rega-Helikopter gerettet und nach Wildhaus geflogen. Ein Schüler wurde von der Pistenpatrouille zu Tal gebracht. 2.             Am 15. September 2005 gelangte die Klägerin direkt (Art. 136 lit. a ZPO) an das Kreisgericht und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für den Verlust ihres Sohnes eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, eventuell Fr. 35'000.nebst Zins zu 5% seit 27. Februar 2004 zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 14. Dezember 2005 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 5. September 2006 verpflichtete das Kreisgericht die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'000.- nebst Zins zu 5% seit 27. Februar 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- wurden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'295.90 zu bezahlen. 3.             Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 22. Januar 2007 Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Kreisgerichts vom 5. September 2006 sei aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2007 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit nachträglicher Eingabe vom 16. März 2007 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. Am 30. März 2007 beantragte die Klägerin, die nachträgliche Prozesseingabe der Beklagten sei nicht zuzulassen.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1.    Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, 224 Abs. 1 lit. d, 225, 229 ZPO; Art. 82 ff. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 15 lit. d GO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.    Bezüglich der von ihr beantragten Nichtzulassung der nachträglichen Eingabe vom 16. März 2007 macht die Klägerin geltend, die Beklagte missachte Art. 164 Abs. 2 ZPO, indem sie nicht zunächst um eine nachträgliche Prozesseingabe ersuche und dieses Gesuch begründe. Stattdessen reiche sie direkt die nachträgliche Eingabe ein. Da ein Gesuch um Zulassung der nachträglichen Eingabe fehle, sei die eingereichte nachträgliche Eingabe aus dem Recht zu weisen. Nach Art. 164 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch um Zulassung einer nachträglichen Eingabe innert 10 Tagen, nachdem der Gesuchsteller vom Grund Kenntnis erhalten hat, einzureichen. Diese Formulierung des Gesetzes ist missverständlich. Gemäss Praxis setzt die Einreichung einer nachträglichen Eingabe kein separates vorgängiges Gesuch voraus. Das Gesuch um Zulassung einer nachträglichen Eingabe ist vielmehr mit der Eingabe zu verbinden, das heisst es wird mit der nachträglichen Eingabe implizit ein solches Gesuch gestellt (GVP 1993 Nr. 65 E. a; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 164 N 3a). Die Beklagte war somit nicht gehalten, ein separates Gesuch um Zulassung einer nachträglichen Eingabe einzureichen. Im Übrigen ist die nachträgliche Eingabe vom 16. März 2007 nach Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig, nimmt doch die Beklagte in dieser Eingabe lediglich zu neuen Tatsachenbehauptungen in der Berufungsantwort vom 2. März 2007 und zu drei neuen Aktenstücken Stellung. Die nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 16. März 2007 ist deshalb nicht aus dem Recht zu weisen.   III.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.             Im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Februar 2004 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten unbestritten ein Vertragsverhältnis. Vertragsgegenstand bildete die Leistung von Schulunterricht der integrierten Oberstufe gegen die Leistung eines Schulgeldes. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Unterrichtsvertrag, der zu den Innominatkontrakten gehört und Auftrags-, Kaufs- und Mietelemente enthält (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 40 N 28; Schluep, Innominatverträge, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/ 2, Basel 1979, 918). Überwiegt beim Unterrichtsvertrag die Arbeitsleistung des Lehrers deutlich, so wird der Vertrag zumeist dem Auftragsrecht unterstellt (Guhl/Koller/ Schnyder/Druey, § 41 N 84). Im Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten dominiert die Lehrtätigkeit. Auf das Vertragsverhältnis ist deshalb Auftragsrecht anzuwenden. Da nach dem Vertrag nicht die Klägerin selber, sondern Aa beschult worden ist, liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, der dem Auftragsrecht untersteht (vgl. auch BGE 116 II 520 [Kinderarzt]). 2.             Der von der Klägerin geltend gemachte Genugtuungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Hilfspersonen eine Vertragsverletzung begangen haben. Dies ist der Fall, wenn die Beklagte sich bei der Durchführung des Skitages vom 27. Februar 2004, der im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erfolgt ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. a)      Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Art. 398 Abs. 1 OR verweist dabei für den Auftrag auf den Sorgfaltsmassstab, der für den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gilt. Die Lehre ist sich jedoch einig, dass an die Sorgfalt des Beauftragten im Allgemeinen höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenige des Arbeitnehmers. Den Beauftragten ist es insbesondere verwehrt, sich auf geringe Fachkenntnisse zu berufen. Er hat stets für diejenige Sorgfalt einzustehen, die für den übernommenen Auftrag erforderlich ist (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Auflage, Bern 2006, 316). Mit dem Verweis auf das Arbeitsrecht besagt aber Art. 398 Abs. 1 OR auch, dass es sich beim objektiven Sorgfaltsmassstab nicht um einen generellen Massstab handelt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Anforderungen die jeweils geschuldete Sorgfalt nach einem einheitlichen Durchschnittsmass für alle Beauftragten in allen Auftragsverhältnissen festlegen würde. Zur Anwendung gelangt vielmehr ein "bereichsspezifischer und berufsspezifischer" Sorgfaltsmassstab (Fellmann, Berner Kommentar, VI/2/4, Bern 1992, Art. 398 N 485). Massgebend ist ein "berufsspezifisches Durchschnittsverhalten" (Fellmann, Art. 398 N 486). Des Weitern bestimmt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt auch nach dem Zweck des konkreten Auftrags, verspricht doch der Beauftrage, seine Tätigkeit auf das vom Auftraggeber angestrebte Resultat hin auszurichten (Fellmann, Art. 398 N 493). Diesbezüglich fällt vorliegend in Betracht, dass das Mass der Sorgfalt auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden muss, liesse sich doch sonst eines der Ziele, das mit Schneesporttagen nebst anderen (Ausbildung, Gemeinschaftserlebnis) verfolgt wird, nämlich die Jugendlichen zu Eigenständigkeit und Selbstverantwortung zu erziehen, zum vornherein gar nicht erreichen (Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl., Derendingen 1991, N 324; Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. August 1995 [PKG 1995 Nr. 44, E. 3a S. 152 f.]; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 7. Juni 1978 [PKG 1978 Nr. 28 = SJZ 79 (1983) 44 ff., S. 46]). b)      Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsantwort (Seiten 4 und 5) rund 30 Tatsachenbehauptungen auf, die der Beklagten zur Sorgfaltspflichtverletzung gereichen sollen. Dabei handelt es sich überwiegend um Einzelaspekte im Ablauf des Skitags vom 27. Februar 2004, die mit dem zu beurteilenden Unfall weder einzeln noch zusammen in einem Zusammenhang stehen. So macht die Klägerin etwa geltend, die Leiter H und K hätten zu Beginn des Skitags noch nicht über Skier verfügt. H und K seien zunächst Skier mieten gegangen. Dies habe dazu geführt, dass die Gruppe mit Aa bei der Erstabfahrt ohne Betreuung gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand der Beklagten zur Sorgfaltspflichtverletzung gereicht, denn das von der Klägerin gerügte Verhalten der Hilfspersonen der Beklagten steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall vom Nachmittag. Zwischen der morgendlichen Erstabfahrt ohne Betreuung und dem nachmittäglichen Unfall fehlt es auch schon an einem bloss natürlichen Kausalzusammenhang. Dasselbe gilt für viele andere von der Klägerin aufgestellten Tatsachenbehauptungen, so etwa für die Behauptung, die Orientierung der Lehrpersonen und Gruppenleiter habe erst im morgendlichen Briefing am Skitag selber stattgefunden oder es sei keine Prüfung der Fertigkeiten und der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausrüstung der Schüler erfolgt oder es habe keine Vorausinstruktion und Vorausbesichtigung des Skigebietes durch die Gruppenleiter stattgefunden. Von Bedeutung und näher zu prüfen sind hingegen drei von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalte: Dass die Schüler der Beklagten ab 12.00 Uhr ohne räumliche Einschränkung das gesamte Skigebiet Wildhaus-Unterwasser frei befahren durften; dass der Schülergruppe mit Aa gestattet wurde, selbständig zur Talstation der Iltiosbahn in Unterwasser zu fahren und sie in zeitlicher Hinsicht einzig die Auflage hatte, sich um 15.55 Uhr bei der Talstation der Iltiosbahn einzufinden; dass die Schüler weder am Morgen noch am Nachmittag explizit darauf aufmerksam gemacht wurden, beim Verlassen der Piste drohe Absturzgefahr. c)      Die Beklagte gestattete es ihren Schülerinnen und Schülern, am 27. Februar 2004 ab 12.00 Uhr im ganzen Skigebiet Wildhaus-Unterwasser frei zu fahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin, hat die Beklagte damit die ihr obliegende Obhuts- und Fürsorgepflicht nicht verletzt. Bei Wildhaus-Unterwasser handelt es sich um ein beliebtes Skigebiet in den Voralpen des Obertoggenburgs. Seine Pisten weisen zumeist einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf. Wenn sich die Fahrer an die Piste halten, ist das Gebiet ungefährlich zu befahren. Es kommt hinzu, dass das Skigebiet Wildhaus-Unterwasser auch völlig übersichtlich ist. Im Unterschied zu den grossen Skidestinationen der Alpen handelt es sich bei Wildhaus-Unterwasser nicht um ein sogenanntes Skikarussell, bei dem die Pisten in allen vier Himmelsrichtungen und in verschiedenen Geländekammern verlaufen. Das Skigebiet Wildhaus-Unterwasser weist zwei Gipfel, den Gamserrugg und den Chäserrugg auf, von denen praktisch alle Pisten in nord-nordöstlicher Richtung abfallen. Die Wildhauser- und die Unterwasser-Seite sind sodann mit Verbindungspisten untereinander verbunden. Da das Skigebiet Wildhaus-Unterwasser insgesamt lediglich einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweist und es sehr übersichtlich ist, wird es nicht zuletzt von Familien mit Kindern und unter der Woche von Schulklassen frequentiert. Unter diesen Umständen gereicht es der Beklagten grundsätzlich nicht zum Vorwurf, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern das freie Fahren im erschlossenen Skigebiet ab 12.00 Uhr erlaubte (vgl. dazu auch den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. August 1995 [PKG 1995 Nr. 44, E. 3a S. 153]; Stiffler, N 318). Dies war umso eher vertretbar,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als diese Erlaubnis an Auflagen gebunden wurde. Zum einen durften die Schülerinnen und Schüler lediglich in Gruppen mit mindestens drei Personen fahren. Diese Auflage wurde denn auch von der Gruppe mit Aa befolgt, fuhren sie doch zu siebt. Zudem hatte jede Gruppe über mindestens zwei Mobiltelefone zu verfügen. Auch diese Auflage scheint die Gruppe mit Aa erfüllt zu haben, jedenfalls konnte ein Mitglied dieser Gruppe nach dem Unfall von Aa per Mobiltelefon den Lehrer M, dessen Nummer die Schüler vor Beginn des Skitages auf einem Notfallzettel mitgeteilt erhalten hatten, orientieren und Hilfe anfordern. Schliesslich wurde den Schülern von H auch am Nachmittag kein unbefristetes freies Fahren erlaubt. Die Schüler hatten sich bereits nach zweieinhalb Stunden (inkl. Mittagsverpflegung), um 14.30 Uhr, wieder beim Funpark in Oberdorf Wildhaus einzufinden. Unter Berücksichtigung dieser Auflagen hat die Beklagte mit ihrem Entscheid, die Schüler ab 12.00 Uhr frei fahren zu lassen, keine vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt, zumal die beteiligten Schüler durchwegs 16, 15 oder fast 15 Jahre alt waren. Ein zeitlich befristetes und mit Auflagen verbundenes freies Fahrenlassen von Schülerinnen und Schülern in diesem Alter in einem (innerhalb der Pisten) gefahrlosen, übersichtlichen Skigebiet ist ungefährlich. Dabei darf die Lehrperson darauf vertrauen, dass die Schüler Auflagen einhalten und sich an die Regeln, die beim Skifahren zu beachten sind, halten. Das Vertrauen, das die Lehrperson dabei den jugendlichen Schülern notwendigerweise entgegenbringt, dient dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Schüler zu selbständigem Denken und Handeln anzuleiten. Dass dies im Übrigen auch von den Schülern als selbstverständlich angesehen wurde, zeigen beispielsweise die Aussagen von O, der auf die Frage, warum sie am Nachmittag nicht begleitet wurden, ausführte: "Wir sind zwischen 14und 16-jährig. Da kann man auch mal alleine fahren." (kläg. act. 11, S. 2) und von P, der auf dieselbe Frage antwortete: "Ich denke, dass es normal ist, wenn wir auch mal frei fahren dürfen." (kläg. act. 13, S. 2). Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden muss, weil Lehrer H die Gruppe mit Aa etwa um 13.45 Uhr vom Treffen um 14.30 Uhr und der nachfolgenden gemeinsamen Talabfahrt dispensiert hat. d)      45 Minuten vor dem vereinbarten Treffen stiess die Gruppe mit Aa im Bergrestaurant Gamsalp zufällig auf die Lehrer H und K. Auf Ersuchen der sieben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schüler hin dispensierte sie H vom Treffen um 14.30 Uhr und wies sie an, sich statt dessen direkt um 15.55 Uhr bei der Talstation der Iltiosbahn in Unterwasser einzufinden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in diesem Zulassen einer unbegleiteten Talabfahrt noch keine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht der Beklagten. Lehrer H machte am Vormittag des 27. Februar 2004 mit den Schülern der in Frage stehenden "Siebner-Gruppe" und weiteren Schülern mehrere Kilometer Abfahrten auf mittelschweren (roten) Pisten. Er kannte deshalb die Fahrfähigkeiten der Gruppe mit Aa und konnte deshalb abschätzen, ob die Gruppe in der Lage war, die Talabfahrt ohne Begleitung hinter sich zu bringen. Die Fahrfähigkeit von Aa und der Mitglieder seiner Gruppe spielte beim Unfall sodann keine Rolle. Da es sich beim Skigebiet Wildhaus- Unterwasser auch in den Talabfahrten um ein ungefährliches und übersichtliches Skigebiet handelt, durfte H dem Bitten seiner Schüler nachgeben und sie - ohne eine Sorgfaltspflichtverletzung zu begehen - um etwa 13.45 Uhr vom Treffen um 14.30 Uhr dispensieren und ihnen erlauben, weitere rund zwei Stunden frei zu fahren und bis 15.55 Uhr selbständig zur Talstation der Iltiosbahn zu gelangen. Die Sichtverhältnisse waren im fraglichen Zeitpunkt gut (kläg. act. 8: polizeiliche Einvernahme von R vom 27. Februar 2004, S. 1 hinten). Es kommt hinzu, dass H die Schülergruppe nicht einfach losfahren liess, sondern sie noch darauf aufmerksam machte, dass sie zum Skigebietswechsel bis zum Gamserrugg hochfahren müssen (kläg. act. 14: polizeiliche Einvernahme von H vom 1. März 2004, S. 3). Der Schüler S soll ihm - H - zur Antwort gegeben haben, dass er sich im Skigebiet auskenne und sie einen anderen Weg nehmen würden. Sie wollten von der Wildhausseite nach Unterwasser fahren. Dies ist möglich, die Talstation der Iltiosbahn kann auch angefahren werden, indem man auf der roten Standardpiste von der Gamsalp Richtung Oberdorf fährt und oberhalb des Oberdorfs links abbiegt und so grösstenteils auf blauen Pisten zur Talstation der Iltiosbahn gelangt (vgl. Übersichtsplan in vi-act. 36). Es gibt keine Hinweise und wird nicht behauptet, dass die Gruppe mit Aa oder einzelne ihrer Mitglieder am Skitag oder während der bisherigen Schulzeit durch Disziplinlosigkeiten aufgefallen wären, die ein weiteres freies Fahren und die Erlaubnis, selbständig zur Talstation zu fahren, als problematisch erscheinen lassen. H konnte und musste namentlich nicht voraussehen, dass die Gruppe mit Aa die markierte Piste verlassen würde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e)      Die Schüler wurden von der Beklagten nicht explizit darauf aufmerksam gemacht, dass bei Verlassen der markierten und gesicherten Piste Absturzgefahr drohe. H ermahnte die Schülergruppe sodann beim zufälligen Treffen im Bergrestaurant Gamsalp um etwa 13.45 Uhr nicht, bei der Talabfahrt die Pisten nicht zu verlassen. Weder das eine noch das andere bedeutet indes eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht der Beklagten. Eine konkrete Warnung betreffend der Absturzgefahr beim Verlassen der Piste war deshalb nicht notwendig, weil es sich bei der Absturzgefahr nicht um eine atypische Gefahr handelt. Das Verlassen der markierten und gesicherten Piste ist typischerweise wegen Lawinen, von Schnee verdeckten natürlichen oder künstlichen Hindernissen (Steine, Mulden, Wasserreservoire, Trafostationen, Beschneiungsanlagen, Einfriedungen etc.) und wegen des Geländes (Spalten, Felswände, Wasserläufe etc.) gefährlich. Diese Gefahren sind allgemein bekannt und im Skigebiet Wildhaus- Unterwasser nicht ausgeprägter als in anderen Skigebieten. Eine spezielle Pflicht auf eine der erwähnten Gefahren - die Absturzgefahr - besonders hinzuweisen, bestand deshalb für die Beklagte nicht. Auch der Gruppe mit Aa musste klar sein, dass das Fahren Abseits der markierten und gesicherten Piste lebensgefährlich ist. Es war ferner nicht erforderlich, dass H der Gruppe mit Aa das Verbot, Abseits der Piste zu fahren, am Nachmittag anlässlich der Dispensation vom Treffen um 14.30 Uhr und der gemeinsamen Talabfahrt, erneut in Erinnerung rief. Den beteiligten Schülern war bekannt, dass dies verboten ist. So gab R am 27. Februar 2004 der Kantonspolizei auf die Frage "War das Gebiet eingegrenzt? Also sagte der Lehrer, wo ihr fahren dürft und sollt?" zur Antwort: "Also einfach nicht abseits fahren. Aber wie genau weiss ich nicht mehr." (kläg. act. 8, S. 1 hinten). S gab der Kantonspolizei St. Gallen am 27. Februar 2004 auf die Frage "Welche Auflagen hattet ihr dazu [zum freien Fahren] von wem erhalten?" zu Protokoll: "Wir hatten im speziellen die Weisung, nicht abseits von Pisten zu fahren. Wer genau dieses gesagt hatte, weiss ich nicht mehr. Aber es war allgemein bekannt." (kläg. act. 10, S. 1). Eine weitere Ermahnung von Lehrer H um etwa 13.45 Uhr im Bergrestaurant Gamsalp erübrigte sich deshalb (vgl. dazu auch den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. August 1995 [PKG 1995 Nr. 44, E. 3a S. 154]).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f)       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte weder mit dem Entscheid, die Schüler ab 12.00 Uhr frei fahren zu lassen noch mit dem Entscheid, die Gruppe mit Aa von der begleiteten Talfahrt zu dispensieren, noch dadurch, dass nicht konkret über die Absturzgefahr beim Verlassen der markierten und gesicherten Piste informiert wurde oder die Gruppe am Nachmittag nochmals darauf hingewiesen wurde, das Verlassen der Piste sei verboten, die vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hat. Nachfolgend (E. 3) ergibt sich sodann, dass selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen würde, kein Genugtuungsanspruch der Klägerin bestünde. 3.       Der von der Klägerin geltend gemachte Genugtuungsanspruch setzt nebst einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten auch voraus, dass zwischen der Vertragsverletzung und dem Tod von Aa ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 97 Abs. 1 OR). a)      Das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs verlangt ein Verhältnis von Ursache und Wirkung. Das fragliche Verhalten darf nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 2751). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist sodann adäquat, "wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint" (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 525 m. w. H.). Eine an sich adäquate Ursachenkette kann sodann ihre Bedeutung verlieren, das heisst unterbrochen werden, wenn sie durch eine andere Ursachenkette abgelöst wird. Die sogenannte Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht demnach im Hinzutreten einer anderen adäquaten Ursache, die eine derart hohe Intensität aufweist, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (Rey, N 552 m. w. H.). Nebst Drittverschulden und höherer Gewalt kann auch Selbstverschulden zur Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs führen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Selbstverschulden des Geschädigten schwer wiegt. Erforderlich ist, dass es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen derart hohen Intensitätsgrad aufweist, dass dadurch die vom präsumtiven Haftpflichtigen zu vertretende Ursachenkette völlig in den Hintergrund gedrängt wird (Rey, N 560 ff. m. w. H.). Bei der Beurteilung des Selbstverschuldens von Kindern wird auf die durchschnittliche Entwicklung abgestellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Vierzehn- bis Sechzehnjährige in Bezug auf einfachere Sachverhalte weitgehend den Erwachsenen gleichgestellt (Entscheide des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. w. H.; Brehm, Berner Kommentar, VI/1/3/1, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 N 174). b)      Die Gruppe mit Aa fuhr etwas nach 15.00 Uhr auf der Standardpiste von der Gamsalp Richtung Oberdorf. Wenig unterhalb der Gamsalp stürzte der einzige Skifahrer in der Gruppe und verlor dabei einen Ski, der ausserhalb der Piste im Schnee stecken blieb. Um den Ski zu holen, verliess die Gruppe die markierte Piste, die an dieser Stelle mit einem gelb-schwarzen Seil und gelb-schwarzen Stangen abgesperrt war. Zusätzlich war einige Meter entfernt eine Signalisationstafel "Fahrverbot" mit dem Vermerk "gesperrt" aufgestellt (bekl. act. 3, Fotos Nrn. 280 bis 284). Nachdem der Ski gefunden und wieder montiert war, begab sich die Gruppe nicht wieder auf die markierte Piste, sondern begann, eine Abkürzung zu suchen (vgl. die Aussagen vom 27. Februar 2004 von U: "Deshalb verliessen wir die markierte Piste." [kläg. act. 9, S. 2], von S: "Dies alles [Sturz von R und Zeitknappheit] veranlasste uns, dass wir auf die Idee kamen, die Piste zu verlassen…" [kläg. act. 10, S. 1 f.] und von P: "Bei einer Abschrankung machten wir Halt, da R seinen Ski verlor. Dabei sahen wir einen Lift von Unterwasser und beschlossen in der Folge unter der Abschrankung durchzufahren." [kläg. act. 13, S. 1]). Den Schülern kann sodann bei ihrem Entscheid nicht verborgen geblieben sein, dass sie die Abkürzung durch einen abfallenden Gebirgswald suchen müssen (bekl. act. 3, Fotos Nrn. 281 und 283). Die Gruppe mit Aa hätte sodann die Gefahr recht schnell erkennen müssen. So sagte S bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2004 aus: "Am Anfang sah das Gebiet gut aus. Es hatte Schnee, aber keine Steine. Doch es dauerte nicht lange, bis das Gebiet schwerer wurde. Es kamen Felsen zum Vorschein. (…) Plötzlich kamen immer mehr Steine und Bäume. Wir konnten nicht mehr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fahren. Deshalb zogen wir die Boards ab und liefen. Wir hielten immer Ausschau, um talwärts fahren zu können. Es gab nur zwei Möglichkeiten. Talwärts oder alles retour laufen." (kläg. act. 10, S. 3). U gab am 27. Februar 2004 der Kantonspolizei zu Protokoll: "Das Gelände wurde teilweise immer schwieriger. Ein Teilstück mussten wir sogar das Board abziehen und zu Fuss gehen. Ein Teil unserer Gruppe fuhr dann mit den Boards wieder weiter talwärts. Ich und meine Kollegen W und S hielten an und warteten nun, weil es gefährlich wurde. Der andere Teil der Gruppe befand sich etwa 50 Meter weiter unten, als wir plötzlich hörten, dass Aa abgestürzt sei." (kläg. act. 9, S. 2). O erklärte gegenüber der Polizei: "Da wir eher spät waren und wieder nach Unterwasser zurückkehren mussten, hatten wir die Idee, eine Abkürzung zu nehmen. Folglich entschlossen wir uns, in westlicher Richtung zu traversieren. Plötzlich ging es nicht mehr weiter und wir entschlossen uns, die Bretter abzuziehen. In der Folge gingen wir zu Fuss aufwärts. Wir bestiegen einen Bergrücken, welcher am Ende steil abfiel. Wir probierten jedenfalls talwärts zu kommen. Plötzlich kam ein 15 Meter hoher Felsabsatz, welcher uns den Weg versperrte. R versuchte in der Folge, den Felsabsatz hinunterzusteigen. Dort ist es sehr steil und R rutschte aus. Bei einem Baum, welcher sich auf einem Felsband befindet, konnte er sich gerade noch festhalten. Aa versuchte in der Folge zu R zu gelangen. Auch er rutschte aus, konnte sich aber nicht wie R am Baum halten und fiel rund 15 Meter tief. Ich versuchte als Dritter den Abstieg und kam ohne Rutschen bei R an. Anschliessend kam dann noch P zu uns auf das Felsband. S, U und W blieben in der Folge auf dem Felsrücken." (kläg. act. 11, S. 1). W führte aus: "Es war wie auf einem Grat oder Rücken. Wir fuhren irgendwie, es wurde vor uns steil und dann liefen wir nach links. Wir zogen das Board aus und gingen zu Fuss. Es war dann eine Klippe und wir besprachen uns. Wir fanden plötzlich keinen Weg mehr." (kläg. act. 12, S. 2 hinten). P schliesslich erklärte: "Ein grösseres Stück nach der Abschrankung wurde das Gelände immer steiler und steiniger. Deshalb entschlossen wir uns die Boards abzuschnallen." (kläg. act. 13, S. 1). Diese Schilderungen der beteiligten Schüler zeigen, dass die Schülergruppe mit Aa nicht bloss ein wenig ausserhalb der Pisten gefahren ist. Die Schüler haben sich vielmehr völlig abseits der Pisten wissentlich in grosse Gefahr begeben. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Fotodossier, das der SAC Rettungschef im Nachgang zum Unfall erstellt hat (bekl. act. 3, insbesondere die Fotos Nrn. 272 bis 275).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern man der Beklagten vorwerfen wollte, sie habe eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem sie die Schüler unbegleitet zur Talstation fahren liess, wird dieses Verhalten durch das von der Gruppe mit Aa an den Tag gelegte Verhalten in der Ursachenkette völlig in den Hintergrund gedrängt. Der 15-jährige Aa und die 14- bis 16-jährigen Schüler, die mit ihm unterwegs waren, verliessen die markierte und gesicherte Piste trotz klarer Absperrung und Verbotstafel und befuhren ein ihnen unbekanntes Gelände, dessen Gefährlichkeit ihnen rasch bewusst wurde. Es wäre ihnen möglich gewesen, sich durch einen kurzen Fussmarsch aus der Gefahrenzone zu begeben und auf die Piste zurückzukehren (vgl. die Aussage von U auf die Frage, warum sich die Gruppe nicht wieder auf die markierte Piste begab, nachdem der Ski von R gefunden worden war: "Dazu hätten wir den ganzen Hang zu Fuss hochlaufen müssen." [kläg. act. 9, S. 2]). Es darf von Jugendlichen wie denjenigen aus der Gruppe mit Aa erwartet werden, dass sie auch in einer unerwarteten Situation (ein Gruppenmitglied verliert einen Ski, der ausserhalb der Piste gesucht werden muss; allenfalls bestehender Zeitdruck) das richtige, unnötige Gefahren ausschliessende Vorgehen wählen. Um die Gefahr zu erkennen, in die sich die Jugendlichen begaben, war keine besondere Erkenntnisfähigkeit notwendig. Sie war spätestens dann eine offensichtliche, als die vermeintliche Abkürzung immer unwegsamer (steiler, steiniger, felsdurchsetzt, nur noch teilweise schneebedeckt) wurde und sogar das Board ausgezogen werden musste, um überhaupt noch vorwärts zu kommen (vgl. auch die Aussage von U: "Ein Teilstück mussten wir das Board abziehen und zu Fuss gehen. Ein Teil unserer Gruppe fuhr dann mit dem Board wieder weiter talwärts. Ich und meine Kollegen W und S hielten an und warteten nun, weil es gefährlich wurde. Der andere Teil der Gruppe befand sich etwa 50 m weiter unten, als wir plötzlich hörten, dass Aa abgestürzt sei." [kläg. act. 9, S. 2]). Sodann hätte von den Jugendlichen auch erwartet werden dürfen, dass sie die Fähigkeit besitzen, nach dieser Einsicht zu handeln und statt sich weiter der Gefahr zu exponieren - umzukehren (vgl. dazu auch die Aussage von S: "Es gab nur zwei Möglichkeiten. Talwärts oder alles retour laufen." [kläg. act. 10, S. 3]). Angesichts des Verhaltens der Jugendlichen erschiene das Verhalten der Lehrpersonen, würde es als Sorgfaltspflichtverletzung qualifiziert, für den Unfall von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und dem Tod von Aa als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterbrochen bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Jugendlichen unter Zeitdruck gestanden und damit in Bezug auf das Missachten der Absperrung und der Fahrverbotstafel nicht voll urteilsfähig gewesen seien. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Jugendliche im Alter von Aa geneigt seien, im Falle einer Verspätung den Kopf zu verlieren und sich zu einer gefährlichen Handlung hinreissen zu lassen. Unter Verweis auf BGE 102 II 363 wurde von der Vorinstanz eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weicht jedoch völlig vom Sachverhalt, der BGE 102 II 363 zu Grunde liegt, ab. In jenem Fall wollte sich eine noch nicht ganz 14-jährige Gymnasiastin mit den SBB zur Schule begeben. Dabei sprang sie mit einer Schulmappe und einem Kuvert auf den bereits angefahrenen Zug auf und wurde schwer verletzt. Die Schülerin war demnach jünger als der über 15-jährige Aa und ihr Fehlverhalten dauerte nur den Bruchteil einer Sekunde, während die Gruppe mit Aa die Suche nach einer Abkürzung im steilen und mit Felsbändern durchsetzen Bergwald trotz offensichtlicher und erkannter Gefahr während nicht wenigen Minuten fortsetzte. Das Verhalten der Gruppe von Aa wiegt mithin bedeutend schwerer, vor allem im Vergleich zum Verhalten, das dem Lehrpersonal vorgeworfen wird. Beim Vergleich der beiden Fälle darf jedenfalls nicht vergessen werden, dass in jenem Fall die Kausalhaftung für eine Betriebsgefahr gegen ein Selbstverschulden abzuwägen war, während vorliegend die Bedeutung einer vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung und ein Selbstverschulden als Unfallursachen zu würdigen sind. Im Bereich einer Kausalhaftung vermag ein Selbstverschulden denn auch praktisch nie den Kausalzusammenhang zu unterbrechen (vgl. die bei Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, § 3 N 151, angeführten Beispiele), sind doch besonders strenge Anforderungen an eine Unterbrechung zu stellen (Schnyder, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41 N 21). Im Bereich einer Sorgfaltspflichtverletzung gilt es aber zu berücksichtigen, ob diese schwer, mittel oder leicht wiegt. Solche Abstufungen fallen bei einer Haftung für Betriebsgefahr zum vornherein ausser Betracht. Nicht relevant ist sodann, was die Klägerin aus der Signalisation an der Stelle ableiten will, an der die Gruppe mit Aa die Piste verlassen hat (Absperrung mit gelb-schwarzem Seil und gelb-schwarzen Stangen, Signalisationstafel "Fahrverbot" mit dem Vermerk

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "gesperrt"). Weder kann gestützt auf diese Signalisation der Eindruck einer unpräparierten Piste oder eines unpräparierten Weges entstanden sein (vgl. dazu auch bekl. act. 3, Fotos Nrn. 280 ff.), der zwar nicht befahren, wohl aber begangen werden kann und darf, noch wäre es dem Pistenbetreiber angezeigt gewesen, an jener Stelle die Signalisationstafel "Achtung - Hier keine markierte und kontrollierte Abfahrt" aufzustellen, hätte doch dieses Schild gerade auf eine - eben nicht bestehende - Abfahrt hingewiesen (die aber nicht markiert und kontrolliert ist). 4.       Daraus ergibt sich, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Genugtuungsanspruch zusteht. Die Berufung wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. -----

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 27.08.2008 Art. 41 ff., Art. 97 und Art. 398 OR (SR 220). Tödlicher Schneesportunfall eines Jugendlichen abseits der markierten Piste anlässlich eines von einer Privatschule organisierten Skitags. Genugtuung. Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung der Schule. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Jugendlichen, die Piste an einer abgesperrten Stelle zu verlassen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 27. August 2008, BZ.2007.8).Siehe zu diesem Entscheid auch die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 9. September 2008.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:26:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BZ.2007.8 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.08.2008 BZ.2007.8 — Swissrulings