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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.11.2007 BZ.2007.5

5. November 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,789 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Art. 84, Art. 91 Abs. 1, Art. 120, Art. 123 ZPO (sGS 961.2) und Art. 604 Abs. 1, Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210). Unterschied zwischen Edition zu Informationszwecken und Edition zu Beweiszwecken. Materiell-rechtlicher Informationsanspruch der Erben gegenüber Miterben bei der Nachlassteilung. Im konkreten Fall Rechtsschutzinteresse bejaht, diesen Anspruch im Sinne einer Stufenklage vorweg beurteilen zu lassen. Freie Wahl der Erben, bei wem sie ihre Informationsrechte wahrnehmen. Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (ohne Parteiantrag) infolge Verletzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Bedeutung der Untersuchungsmaxime im Erbteilungsprozess (Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, BZ.2007.5, 5. November 2007).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.11.2007 Entscheiddatum: 05.11.2007 Entscheid Kantonsgericht, 05.11.2007 Art. 84, Art. 91 Abs. 1, Art. 120, Art. 123 ZPO (sGS 961.2) und Art. 604 Abs. 1, Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210). Unterschied zwischen Edition zu Informationszwecken und Edition zu Beweiszwecken. Materiellrechtlicher Informationsanspruch der Erben gegenüber Miterben bei der Nachlassteilung. Im konkreten Fall Rechtsschutzinteresse bejaht, diesen Anspruch im Sinne einer Stufenklage vorweg beurteilen zu lassen. Freie Wahl der Erben, bei wem sie ihre Informationsrechte wahrnehmen. Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (ohne Parteiantrag) infolge Verletzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Bedeutung der Untersuchungsmaxime im Erbteilungsprozess (Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, BZ.2007.5, 5. November 2007). Aus den Erwägungen:   II. 1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von den Klägern formell der Antrag gestellt, sämtliche erforderlichen Unterlagen und Beweismittel beim Beklagten bzw. den involvierten Banken zu edieren. Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz lediglich als prozessuales Editionsbegehren gegenüber der Bank ausgelegt. Aus dem klägerischen Antrag geht indessen ohne Weiteres hervor, dass die Kläger zum einen nicht nur die Edition von Bankauszügen, sondern sämtliche erforderlichen Unterlagen und Beweismittel verlangten, und zum anderen ihren Informations- bzw. Editionsanspruch gegenüber dem Beklagten und/oder den involvierten Banken geltend machten. Beides hat die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung nicht berücksichtigt. Inhaltlich zielt der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klägerische Antrag namentlich auch auf Auskünfte, die von Banken allenfalls nicht erhältlich sind, sondern nur vom Beklagten. Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger zwar nicht mehr ausdrücklich eine Edition, jedoch sei der Beklagte als Zeuge zu befragen, und es seien die erforderlichen Beweisbeschlüsse zu erlassen, um den Beklagten zu zwingen, endlich auch über jene Vermögenswerte Auskunft zu erteilen, die er bisher noch verschwiegen und verheimlicht habe. Es ist somit zu prüfen, ob den Klägern ein Informations- bzw. Editionsanspruch gegenüber dem Beklagten zusteht. 2. Die Teilungsklage ist eine Gestaltungsklage; sie ist unverjährbar. Die Teilung der Erbschaft bzw. des ungeteilten Rests der Erbschaft kann nach Art. 604 Abs. 1 ZGB jederzeit verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbehörde die Nachlassangelegenheit steuerrechtlich abgewickelt hat. Ein Rechtsbegehren auf Feststellung des Nachlasses gilt in der Praxis als genügend spezifiziert, wenn Bestand, Wert und Umfang aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge ausreichend dargetan werden (vgl. BGE 116 II 267; Honsell/Vogt/Geiser- Schaufelberger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2.A., Basel 2003, Art. 604 N 2-4). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kommt dem Erfordernis der Durchsetzbarkeit des materiellen Bundesrechts der Vorrang vor einschränkendem kantonalem Prozessrecht zu. Ein Begehren ist daher nicht nur dann in unbezifferter bzw. unbestimmter Form zuzulassen, wenn das Bundesrecht es ausdrücklich vorschreibt, sondern allgemein dann, wenn der Kläger nicht in der Lage oder es ihm nicht zumutbar ist, die Höhe oder den Inhalt seines Anspruches genau anzugeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger bei einer Forderungsklage auf die Erfüllung beklagtischer Vorleistungspflichten, wie auf diejenigen der Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, angewiesen ist. Die sog. Stufenklage ermöglicht hierbei ein vereinfachtes Vorgehen: Statt in einem ersten Prozess auf Auskunftserteilung klagen zu müssen und sich dadurch Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, um dann erst eine zweite (Forderungs-)Klage anheben zu können, kann der Kläger mit der Stufenklage prozessökonomisch sinnvoller direkt die unbestimmte Forderungsklage als Hauptanspruch anhängig machen und mit einem für die Bezifferung desselben nötigen Hilfsanspruch auf Auskunft oder Edition verbinden (BGE 131 III 245 E. 5.1; 121 III 251 E. 2b; 116 II 219 f. E. 4a; Vogel/Spühler, Grundriss des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivilprozessrechtes, 8.A., Bern 2006, S. 188 f. Rz. 5b, 6). Zu unterscheiden ist die Edition zu Informationszwecken von der Edition zu Beweiszwecken. Mit der ersteren will der Kläger selbst Informationen gewinnen, und sei es auch nur für eine allfällige Anhebung eines späteren Folgeprozesses. Sie ist eine Frage des materiellen Rechts, bedarf also einer Grundlage im Bundesrecht. Bei der beweisrechtlich begründeten Edition hat der Kläger die Urkunde demgegenüber als Beweismittel angerufen und will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von einer Behauptung zu überzeugen. Sie ist prozessrechtlicher Natur und setzt einen Streit, das heisst sich widersprechende Behauptungen der Parteien über einen mittels der Urkunde allenfalls zu führenden Beweisgegenstand voraus (ZR 91 [1992] Nr. 65 S. 250; vgl. auch Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, vor § 183 ZPO N 4 f.). Die von den Klägern vor der Vorinstanz aufgestellten und im Berufungsverfahren präzisierten sowie teilweise durch Bankbelege gestützten Behauptungen bezüglich der Feststellung des Nachlass von X. sel. sind vom Beklagten unbestritten geblieben, da er sich im gesamten Verfahren nicht beteiligt hat und damit auch nicht vernehmen liess. Es fehlt diesbezüglich daher an sich widersprechenden Parteibehauptungen. Auch eine Zeugenbefragung, wie sie die Kläger im Berufungsverfahren beantragen, wird nur zum Beweis streitiger Tatsachen angeordnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei der Beklagte allerdings nicht als Zeuge, sondern als Partei zu befragen wäre (Art. 120 ZPO). Im Übrigen können die Kläger nichts Konkretes behaupten und auch keine konkrete Edition verlangen, sondern nur vermuten, dass weitere Nachlasswerte bis anhin nicht offen gelegt wurden. Erst wenn sie über das Auskunftsrecht die entsprechenden Informationen kennen, können sie ihre Behauptungen vervollständigen, was wiederum erst eine substantiierte Bestreitung des Beklagten zulässt. Dieses Ziel kann nicht in gleicher Weise über ein Beweisverfahren erreicht werden (vgl. GVP 1996 Nr. 71). Um zu den für die Substantiierung und Bezifferung nötigen Informationen zu kommen, können sich die Kläger somit auf materielles Recht stützen. Der klägerische "formelle" Antrag ist deshalb sinngemäss als entsprechender Hilfsanspruch auf Auskunft zu verstehen. Im Gegensatz zu prozessualen Editionsanträgen zu Beweiszwecken brauchen bei materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsbegehren die herauszugebenden Informationen nicht genau umschrieben zu werden (vgl. Leuenberger/Uffer, ZPO SG, Bern 1999, Art. 123 N 2h).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Für die Erbteilung schreibt Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben haben. Art. 610 Abs. 2 ZGB bestimmt ferner, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 402 E. 3 m.w.H.; 99 III 45 E. 3). In gleichem Masse besteht eine Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht, wo dies zur richtigen Orientierung angezeigt ist; denn die Vorlegung von Aktenstücken ist nichts anderes als eine besondere Art der Auskunftserteilung. Ein Miterbe kann sich ihr auch nicht mit dem Hinweis entziehen, das Auskunftsgesuch sei an die Bank zu richten (5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 E. 6.2; BGE 90 II 372 E. 3a). In diesem Sinn haben sich die Erben beispielsweise über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, Vorbezüge auf ihren Erbanteil, Darlehen, sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser gegenseitig Auskunft zu geben, und es sind auch die entsprechenden Unterlagen offen zu legen, z.B. Steuerunterlagen (wie Schenkungssteuerverfügungen, Steuererklärungen oder Bankbelege) und schriftliche Vereinbarungen (Honsell/Vogt/Geiser- Schaufelberger, a.a.O., Art. 610 N 18). Die Kläger haben mit Blick auf die Erbteilung ein Rechtschutzinteresse an der Auskunftserteilung, wobei ihnen die freie Wahl zukommt, bei wem sie ihre Informationsrechte wahrnehmen (vgl. 5C.247/2003 vom 21. April 2004 E. 3.2). Sie konnten daher sämtliche Unterlagen beim Beklagten anfordern, was auch Bankbelege und Steuererklärungen einschliesst, und waren nicht verpflichtet, sich an die Banken bzw. Behörden zu wenden, wie dies die Vorinstanz annahm. 4. Zusammenfassend besitzen die Kläger gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Beklagten einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung und haben ein Rechtsschutzinteresse daran, diesen Anspruch im Sinne einer Stufenklage vorweg beurteilen zu lassen. Dieser Anspruch kann im Rahmen eines Teilurteils beurteilt werden; hierzu bedarf es keines Parteiantrages (Art. 84 ZPO;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vgl. GVP 1996 Nr. 71; Leuenberger/Uffer, a.a.O., Art. 65 N 4a und b). Der Beklagte hat sämtliche Informationen zu erteilen und die entsprechenden Urkunden offen zu legen, die sein Verhältnis zum Erblasser betreffen und für die Teilung des Nachlasses massgeblich sein könnten, wie insbesondere von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser. Nach erfolgter Auskunftserteilung ist den Klägern Gelegenheit zu geben, ihre Klage auf Feststellung des Nachlasses betreffend Bestand, Wert und Umfang aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge zu spezifizieren und eine erbrechtliche Abrechnung bzw. einen Teilungsvorschlag aus ihrer Sicht vorzulegen. Indem die Vorinstanz die Klage abwies, hat sie den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Kläger nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB verletzt. Das Urteil des Kreisgerichtes wird daher aufgehoben und die Streitsache (auch ohne Parteiantrag) infolge Verletzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs zur Neubeurteilung im ausgeführten Sinn an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Erbteilungsprozess die Untersuchungsmaxime zulasten der Verhandlungsmaxime an Bedeutung gewinnt, um die Durchsetzung des Bundesprivatrechts zu garantieren. Da den Erben oft der nötige Überblick über den Nachlass fehlt, hat der Erbteilungsrichter zur Feststellung des Nachlasses nebst Parteibefragungen gegebenenfalls eigene Nachforschungen zur Klärung des Sachverhaltes und zur Erhebung von Beweisen anzustellen. Das Rechtsbegehren auf Feststellung des Nachlasses genügt hierzu. Weil das Prozessrecht der Durchsetzung des materiellen Teilungsanspruchs nicht entgegenstehen darf, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Bedarfsfall in modifizierter Form anzuwenden (vgl. Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, 62, 80 f., 89). Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beklagten im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass der materiell-rechtliche Informationsanspruch – im Gegensatz zur beweisrechtlichen Editionspflicht einer Partei, wo die Verweigerung der Mitwirkung nur zu einer entsprechenden Beweiswürdigung nach Art. 123 Abs. 2 ZPO führt – vollstreckt werden kann, nötigenfalls durch indirekten Zwang, z.B. unter Androhung von Bestrafung im Widerhandlungsfall, oder auch direkten Zwang, beispielsweise mit polizeilicher Hilfe. Auch dieser Gesichtspunkt belegt, dass der materiell-rechtliche Anspruch weiter geht als derjenige aus prozessualen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisbestimmungen und -grundsätzen (vgl. GVP 1996 Nr. 71; Leuenberger/Uffer, a.a.O., Art. 65 N 4b).

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