Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.11.2007 Entscheiddatum: 05.11.2007 Entscheid Kantonsgericht, 05.11.2007 Art. 84, Art. 91 Abs. 1, Art. 120, Art. 123 ZPO (sGS 961.2) und Art. 604 Abs. 1, Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210). Unterschied zwischen Edition zu Informationszwecken und Edition zu Beweiszwecken. Materiellrechtlicher Informationsanspruch der Erben gegenüber Miterben bei der Nachlassteilung. Im konkreten Fall Rechtsschutzinteresse bejaht, diesen Anspruch im Sinne einer Stufenklage vorweg beurteilen zu lassen. Freie Wahl der Erben, bei wem sie ihre Informationsrechte wahrnehmen. Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (ohne Parteiantrag) infolge Verletzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Bedeutung der Untersuchungsmaxime im Erbteilungsprozess (Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, BZ.2007.5, 5. November 2007). Aus den Erwägungen: II. 1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von den Klägern formell der Antrag gestellt, sämtliche erforderlichen Unterlagen und Beweismittel beim Beklagten bzw. den involvierten Banken zu edieren. Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz lediglich als prozessuales Editionsbegehren gegenüber der Bank ausgelegt. Aus dem klägerischen Antrag geht indessen ohne Weiteres hervor, dass die Kläger zum einen nicht nur die Edition von Bankauszügen, sondern sämtliche erforderlichen Unterlagen und Beweismittel verlangten, und zum anderen ihren Informations- bzw. Editionsanspruch gegenüber dem Beklagten und/oder den involvierten Banken geltend machten. Beides hat die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung nicht berücksichtigt. Inhaltlich zielt der klägerische Antrag namentlich auch auf Auskünfte, die von Banken allenfalls nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhältlich sind, sondern nur vom Beklagten. Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger zwar nicht mehr ausdrücklich eine Edition, jedoch sei der Beklagte als Zeuge zu befragen, und es seien die erforderlichen Beweisbeschlüsse zu erlassen, um den Beklagten zu zwingen, endlich auch über jene Vermögenswerte Auskunft zu erteilen, die er bisher noch verschwiegen und verheimlicht habe. Es ist somit zu prüfen, ob den Klägern ein Informations- bzw. Editionsanspruch gegenüber dem Beklagten zusteht. 2. Die Teilungsklage ist eine Gestaltungsklage; sie ist unverjährbar. Die Teilung der Erbschaft bzw. des ungeteilten Rests der Erbschaft kann nach Art. 604 Abs. 1 ZGB jederzeit verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbehörde die Nachlassangelegenheit steuerrechtlich abgewickelt hat. Ein Rechtsbegehren auf Feststellung des Nachlasses gilt in der Praxis als genügend spezifiziert, wenn Bestand, Wert und Umfang aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge ausreichend dargetan werden (vgl. BGE 116 II 267; Honsell/Vogt/Geiser- Schaufelberger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2.A., Basel 2003, Art. 604 N 2-4). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kommt dem Erfordernis der Durchsetzbarkeit des materiellen Bundesrechts der Vorrang vor einschränkendem kantonalem Prozessrecht zu. Ein Begehren ist daher nicht nur dann in unbezifferter bzw. unbestimmter Form zuzulassen, wenn das Bundesrecht es ausdrücklich vorschreibt, sondern allgemein dann, wenn der Kläger nicht in der Lage oder es ihm nicht zumutbar ist, die Höhe oder den Inhalt seines Anspruches genau anzugeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger bei einer Forderungsklage auf die Erfüllung beklagtischer Vorleistungspflichten, wie auf diejenigen der Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, angewiesen ist. Die sog. Stufenklage ermöglicht hierbei ein vereinfachtes Vorgehen: Statt in einem ersten Prozess auf Auskunftserteilung klagen zu müssen und sich dadurch Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, um dann erst eine zweite (Forderungs-)Klage anheben zu können, kann der Kläger mit der Stufenklage prozessökonomisch sinnvoller direkt die unbestimmte Forderungsklage als Hauptanspruch anhängig machen und mit einem für die Bezifferung desselben nötigen Hilfsanspruch auf Auskunft oder Edition verbinden (BGE 131 III 245 E. 5.1; 121 III 251 E. 2b; 116 II 219 f. E. 4a; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 8.A., Bern 2006, S. 188 f. Rz. 5b, 6). Zu unterscheiden ist die Edition zu Informationszwecken von der Edition zu Beweiszwecken. Mit der ersteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5