Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.04.2007 BZ.2006.72

3. April 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,438 Wörter·~27 min·9

Zusammenfassung

Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2006.72 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.02.2020 Entscheiddatum: 03.04.2007 Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2007 Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72). Erwägungen I. 1. Die Beklagte (X) betreibt eine Tanz- und Ballettschule. An dieser Schule begann A - Tochter des Klägers - im August 2004 eine dreijährige Ausbildung für zeitgenössischen Bühnentanz (Klage, 3). Im zugrunde liegenden, schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004 (kläg. act. 1) - den F (Kollektivgesellschafterin der Beklagten mit Einzelunterschrift) sowie der Kläger, dessen damalige Ehefrau B und dessen damals noch minderjährige Tochter A … unterzeichnet haben - wurde eine jährliche Studiengebühr von Fr. 11'808.- , zahlbar in neun Raten zu Fr. 1'312.-, vereinbart (Ziffer 9). Das Studienprogramm sollte sechs Semester (jeweils August bis Dezember bzw. Januar bis Mai) dauern (Ziffer 1); eine Kündigung des Vertrages sollte erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich sein (Ziffer 10).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das erste Studienjahr wurde vereinbarungsgemäss durchgeführt und im Mai 2005 abgeschlossen. Das zweite Studienjahr (bzw. dritte Semester) hätte am 22. August 2005 beginnen sollen (Klage, 3 f.). Rund zweieinhalb Wochen vor diesem Termin teilte die Beklagte A und B mit Schreiben vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) mit, "in den letzten Tagen" habe sich "die unmittelbare Zukunft der … (Tanzschule X) … verändert", indem drei neue Studentinnen "ihre Verträge resp. Zusagen zurückgezogen" hätten; nachdem damit nur noch drei Studentinnen verbleiben würden, sei man "nicht in der Lage, das Studienjahr 2005/06 anzubieten". Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis, es sei der Beklagten "möglich … Lösungen anzubieten, sei es durch Empfehlungen an andere Schulen etc."; man werde versuchen, A telefonisch zu erreichen, und sei selbst "am besten jeweils zwischen 09-11 Uhr" telefonisch erreichbar. In der Folge gelangte der frühere Rechtsvertreter des Klägers in dessen Auftrag sowie im Auftrag von A und B mit Schreiben vom 12. August 2005 an die Beklagte (kläg. act. 5). Er führte im Wesentlichen aus, der am 22. Juni 2004 abgeschlossene Ausbildungsvertrag könne erst auf Ende des zweiten Studienjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden, weshalb er davon ausgehe, dass das zweite Studienjahr wie geplant am Montag, 22. August 2005 beginnen werde, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte mit E-Mail an den Rechtsvertreter des Klägers vom Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6), welches dieser am Montag, 22. August 2006 zur Kenntnis nahm (vi-act. 14, 4, unbestritten). F hielt darin fest, es sei "klar, dass das 2. … Studienjahr nicht am nächsten Montag, 22. August 05 beginnen" werde. Zudem führte sie aus, sie habe vergeblich versucht, A über deren Handy zu erreichen, um mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und "nach evtl. Alternativen zu suchen" sowie über "die Weiterführung der Tanzausbildung zu reden", wie "z.B. über das Angebot der … (Tanzschule H) … , … unseren Studenten die Weiterführung einer Tanzausbildung zu ermöglichen". Mit Schreiben vom 2. September 2005 (kläg. act. 7) teilte der frühere klägerische Rechtsvertreter der Beklagten unter Bezugnahme auf dieses E-Mail mit, nach der Ankündigung, dass das zweite Schuljahr nicht wie vereinbart am 22. August 2005 beginnen werde, habe A eine andere Ausbildungsmöglichkeit gesucht. In P habe sie nun eine solche gefunden, wobei sie allerdings wieder im ersten Semester beginnen müsse. Seine Mandanten würden daher gestützt auf Art. 107 bis 109 OR vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr sowie den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Am 2./6. September 2005 unterzeichneten der Kläger sowie A und B einen neuen Ausbildungsvertrag für eine dreijährige Tanzausbildung von A an der Tanzschule G (kläg. act. 13). Das bei der Beklagten absolvierte Studienjahr wurde A im Rahmen dieser Ausbildung nicht angerechnet (Klage, 6). 3. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren liess der Kläger am 13. Januar 2006 beim Präsidenten des Kreisgerichts … eine Klage erheben mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'431.40 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2005 zu bezahlen (vi-act. 1). Der eingeklagte Betrag setzte sich zusammen aus der Studiengebühr für das erste Schuljahr von Fr. 11'808.- sowie einer Entschädigung von Fr. 1'623.40 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz. In ihrer Klageantwort vom 28. März 2006 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (vi-act. 9). 4. Die Vorinstanz hiess die Klage mit Entscheid vom 24. Mai 2006 (vi-act. 21) im Umfang von Fr. 11'808.- (Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr) nebst 5% Zins seit 21. September 2005 gut; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- auferlegte sie zu einem Zehntel dem Kläger (unter Anrechnung der Einschreibgebühr) und zu neun Zehnteln der Beklagten (zufolge unentgeltlicher Prozessführung einstweilen vom Staat zu tragen). Zudem verpflichtete sie die Beklagte, den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 2'993.85 zu entschädigen, und sprach sie Rechtsanwalt O, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten bestellt worden war, eine staatliche Entschädigung von Fr. 2'000.- zu. 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. September 2006 die vorliegende Berufung mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (B/1). Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2006 liess der Kläger die Abweisung der Berufung beantragen (B/9). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 wies der Präsident der III. Zivilkammer ein Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren ab (B/7; B/ 12). Am 6. Januar 2007 reichte die Beklagte eine nachträgliche Eingabe ein (B/15), zu welcher der Kläger mit Eingabe vom 17. Januar 2007 Stellung nahm (B/18).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1. Die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben vom 6. und 17. Januar 2007 (B/15, B/ 18) kann offen bleiben, da diese keine neuen Vorbringen und Beweisanträge enthalten, die für den Ausgang des Prozesses relevant wären. 2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Vermittlungsverfahrens nicht aktivlegitimiert gewesen, weshalb dieses nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (Klageantwort, 3 f.; Berufung, 3). In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass der von F, vom Kläger sowie von B und A unterzeichnete Unterrichtsvertrag vom 22. Juni 2004 nur die Beklagte sowie B und A als Vertragsparteien nennt (kläg. act. 1). Damit - und weil A bei Vertragsabschluss noch minderjährig war - ist naheliegend, dass der Kläger den Vertrag nicht als Vertragspartei unterzeichnet, sondern diesem (nur) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 ZGB als gesetzlicher Vertreter von A zugestimmt hat. Der Kläger macht nun allerdings geltend, B und A hätten noch vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten an ihn abgetreten (Klage, 3; vi-act. 14, 2; Berufungsantwort, 3). Er verweist dazu auf die von B und A sowie ihm selbst unterzeichnete Abtretungserklärung kläg. act. 2. Diese ist zwar - wie die Beklagte zu Recht einwendet (Klageantwort, 3; Berufung, 3) - nicht datiert. Mit dem ebenfalls bei den Akten liegenden Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters an den Kläger vom 17. Oktober 2005 (kläg. act. 10) - aus dem einerseits hervorgeht, dass dieser dem Kläger eine entsprechend vorbereitete Abtretungserklärung übermittelt hat, und in dem andererseits klargestellt wird, die Zession sei Voraussetzung für das Vermittlungsbegehren - ist aber zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die Zessionserklärung noch erfolgte, bevor am 24. Oktober 2005 das Vermittlungsbegehren gestellt wurde. Unklar bleibt zwar, ob A … bei Unterzeichnung der Zessionserklärung bereits mündig war; nachdem allerdings die Erklärung auch von beiden Eltern unterzeichnet ist, besteht gleichwohl kein Anlass, deren Gültigkeit anzuzweifeln. Demnach ist in Überstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger bei Einleitung des Vermittlungsverfahrens aktivlegitimiert war und der Versöhnungsversuch ordnungsgemäss durchgeführt wurde, womit auf die Klage einzutreten ist (Art. 134 Abs. 1 ZPO). III.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Unterrichtsvertrag (auch: Ausbildungs- oder Schulvertrag) ist ein Innominatkontrakt, der - als gemischter Vertrag - je nach Ausgestaltung im Einzelfall nebst Elementen des Auftrags (persönlicher Unterricht, Prüfungswesen) Elemente des Kaufs (Überlassen von Lehrmaterial zu Eigentum), der Miete (Gebrauchsüberlassung von Räumen, Einrichtungen und Gegenständen) sowie des Werkvertrags (Ausfertigung von Zeugnissen) aufweist, wobei das Schwergewicht im Allgemeinen - und so auch im hier zu beurteilenden Fall - beim Auftragselement liegt (SCHLUEP/AMSTUTZ, Basler Kommentar, N 422 Einl. vor Art. 184 ff. OR; WALTER R. SCHLUEP, Schweizerisches Privatrecht VII/2, 918; REGINA MIREILLE SCHAFFITZ, Der Schulvertrag, Diss. Zürich 1977, 73 ff.; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, N 174 zu Art. 394 OR). 2. Die Beklagte ist offenbar der Meinung, sie hätte ihre vertraglichen Pflichten auch durch eine andere Schule erbringen lassen können. Jedenfalls macht sie geltend, aus dem Vertrag vom 22. Juni 2004 gehe "in keiner Weise hervor, dass das Studium ausschliesslich in der … (Tanzschule X) … angeboten werden könne" (Klageantwort, 5). Zudem vertritt sie den Standpunkt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) keine Kündigung ausgesprochen, sondern A und B lediglich mitgeteilt, dass sie selbst nicht in der Lage sei, das Studienjahr 2005/2006 durchzuführen, wobei sie offensichtlich davon ausgeht, mit der Organisation einer Ersatzlösung an einer anderen Schule wäre sie ihren vertraglichen Pflichten hinreichend nachgekommen (insbes. Klageantwort, 6; vi-act. 17, 4 f.; Berufung, 5 und 7). Der Kläger scheint diese Auffassung zwar grundsätzlich zu teilen. Jedenfalls führt er aus, der Ausbildungsvertrag sei "per se nicht höchstpersönlich" zu erfüllen gewesen und die Beklagte wäre unter den gegebenen Umständen "zur Organisation einer gleichwertigen Alternative" verpflichtet gewesen (Berufungsantwort, 7), und stimmt er zudem dem Standpunkt der Beklagten zu, das Studium hätte nicht ausschliesslich in der Tanzschule X angeboten werden müssen (vi-act. 14, 8). Indessen macht er geltend, die Beklagte habe es versäumt, A für das zweite Studienjahr rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzlösung anzubieten (Berufungsantwort, 7 ff.). Im Hinblick auf diesen Einwand des Klägers fällt in Betracht, dass die Beklagte - wenn sie tatsächlich von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen wollen, ihre Leistungen des zweiten Studienjahrs durch eine andere Tanzschule erbringen zu lassen - aus eigener Initiative rechtzeitig alle notwendigen Vorkehren hätte treffen müssen, damit die Ersatzlösung zu Beginn des zweiten Studienjahres tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre. Dazu hätte insbesondere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch gehört, gegenüber den betroffenen Schülern unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen und diese über die konkret vorgesehene Alternative frühzeitig zu informieren. Jedenfalls soweit A betroffen war, wurde dies offensichtlich versäumt: In ihrem Schreiben vom 5. August 2005 an A und deren Mutter (kläg. act. 4) wies die Beklagte lediglich in unbestimmter Weise darauf hin, es sei ihr "möglich Lösungen anzubieten, sei es durch Empfehlungen an andere Schulen etc." und man sei "jederzeit" für A da; eine konkrete Ersatzlösung wurde hingegen nicht erwähnt. Im Übrigen lässt die Beklagte im vorliegenden Prozess zwar behaupten, sie habe A eine Fortführung ihrer Ausbildung an der Tanzschule H offeriert (insbes. Klageantwort, 6 f.; vi-act. 17, 4 f.; Berufung, 6). Zur Frage, unter welchen Umständen sowie insbesondere in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt A entsprechend informiert wurde, äussert sie sich jedoch - abgesehen von einem Hinweis auf ihr E-Mail vom 21. August 2005 (Berufung, 6; kläg. act. 6) - nicht. Stattdessen geht aus ihren eigenen Ausführungen hervor, dass sie mit A zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kontakt hatte (Berufung, 6; vgl. auch kläg. act. 6); der "einzige persönliche Kontakt" soll ihren eigenen Angaben zufolge telefonisch mit B zustande gekommen sein, wobei die Beklagte allerdings selbst nicht behauptet, bei dieser Gelegenheit eine Ersatzausbildung an der Tanzschule H konkret angesprochen zu haben (Berufung, 6). Dass die Beklagte A im Anschluss an das Schreiben vom 5. August 2005, aber noch vor dem E-Mail vom 21. August 2005, für das zweite Studienjahr eine konkrete Alternative unterbreitet hätte (bestritten, vgl. insbes. vi-act. 14, 4), ist daher schon nicht hinreichend substantiiert behauptet. Daran vermag auch das Begehren der Beklagten nichts zu ändern, A und B seien als Zeuginnen zu befragen, da "deren Aussagen den Beweis erbringen" würden, dass sie, die Beklagte, "das ihr Zumutbare innert kürzester Frist vorgekehrt" habe, "um den nunmehr geltend gemachten … Schaden zu verhindern" (Berufung, 2); denn soweit sich die Beklagte daraus allenfalls eine Ergänzung ihrer Sachdarstellung erhofft, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Beweisverfahrens ist, unzureichende und unvollständige Parteivorbringen zu ergänzen, wenn es der behauptungsbelasteten Partei - wie hier - ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die notwendigen Präzisierungen selbst vorzunehmen (vgl. anstelle vieler: JÜRGEN BRÖNNIMANN, Die Behauptungslast, in: Der Beweis im Zivilprozess, Hrsg. CHRISTOPH LEUENBERGER, 53 und 64 f.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beklagten, A sei für sie nicht erreichbar gewesen, inbesondere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe diese auf Mitteilungen auf ihr Mobiltelefon nicht reagiert bzw. weder ihre neue Adresse noch ihre Handynummer noch ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben (kläg. act. 6; Berufung, 6 und 8). Denn der Beklagten war seit Erhalt des Schreibens des früheren Rechtsvertreters des Klägers vom 12. August 2005 (kläg. act. 5) bekannt, dass A und ihre Eltern einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hatten, womit sie sich mangels Erreichbarkeit von A an diesen hätte wenden können. Mit ihrem E- Mail vom Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6, zur Kenntnis genommen am 22. August 2005, vgl. oben Erw. I.2) hat sich die Beklagte zwar an den früheren klägerischen Rechtsvertreter gewandt und dabei u.a. ein "Angebot der … (Tanzschule H) .. " erwähnt, den betroffenen Studenten "die Weiterführung einer Tanzausbildung zu ermöglichen". Daraus kann die Beklagte indes nichts zu ihren Gunsten herleiten; ebensowenig aus dem Umstand, dass ihr Kollektivgesellschafter E am 22. August 2005 angeblich im Schullokal anwesend war, "um A zu empfangen und die konkrete Ausgestaltung der Weiterführung der Tanzausbildung zu besprechen" (Berufung, 9). Denn auch wenn man davon ausgeht, sie habe A nunmehr über eine konkret bereitstehende Alternative informieren wollen (was ihre Ausführungen nicht zwingend nahelegen), wäre es dafür nach dem Gesagten am 22. August 2005 offensichtlich zu spät gewesen. Erst recht verspätet war eine entsprechende Information mit dem E-Mail vom 26. September 2005 (kläg. act. 8). Im Ergebnis ist unter diesen Umständen nicht dargetan, dass die Beklagte A für das zweite Studienjahr rechtzeitig, aber vergeblich eine Ersatzlösung angeboten hätte. Zugleich erweist sich im Lichte des Gesagten auch der beklagtische Einwand als unberechtigt, A habe bei der Suche nach einer Alternative nicht mitgewirkt, weshalb sie ihrerseits in Gläubigerverzug geraten sei (Berufung, 8). 3. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, die Auflösung des Unterrichtsvertrags richte sich nach den Regeln des Auftragsrechts. Sie verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR, das nach Auffassung des Bundesgerichts zwingender Natur ist und nicht wegbedungen werden kann (vgl. im einzelnen: FELLMANN, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 404 OR, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und kritischer Betrachtung). Sie unterscheidet sodann zwischen typischen Aufträgen einerseits, die unentgeltlich oder, falls entgeltlich, höchstpersönlicher Natur sind und gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zwingend frei widerrufen bzw. gekündigt werden können, sowie atypischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufträgen andererseits, die diese Merkmale nicht aufweisen und bei denen nach einem Teil der neueren Lehre das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht vertraglich wegbedungen werden kann, etwa, indem Kündigungsfristen vereinbart werden (Urteil, 5 f., mit Hinweis auf ROLF H. WEBER, Basler Kommentar, N 9 f. zu Art. 404 OR und FELLMANN, a.a.O., N 133 zu Art. 404 OR). Dabei geht sie für den vorliegenden Fall davon aus, es sei die Regel für den atypischen Auftrag anwendbar, weshalb das freie Widerrufs- und Kündigungsrecht durch die im Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbarten Kündigungsbedingungen (Zulässigkeit der Kündigung erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist) gültig wegbedungen worden sei (Urteil, 6). Dazu fällt folgendes in Betracht: a) Grundsätzlich unterstehen (auch) Innominatkontrakte der Privatautonomie. Bei entsprechenden Streitigkeiten hat der Richter daher vorerst zu prüfen, ob die Parteien selbst Regeln gesetzt haben, nach denen sich der Streit entscheiden lässt. Zu diesem Zweck ist der Vertrag gegebenenfalls auszulegen (SCHLUEP/AMSTUTZ, a.a.O., N 11 Einl. vor Art. 184 ff. OR). Führt dies zu keinem Ergebnis, ist eine Vertragsergänzung vorzunehmen, wozu die Lehre und Rechtsprechung verschiedene Methoden entwickelt haben (SCHLUEP/ AMSTUTZ, a.a.O., N 12 ff. Einl. zu Art. 184 ff. OR). Im Hinblick auf die Frage nach der Gültigkeit allfälliger von den Parteien selbst getroffener Regeln, aber auch im Rahmen einer allfälligen richterlichen Vertragsergänzung, kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob zwingendes Typenrecht auch auf einen Innominatvertrag und insbesondere einen gemischten Vertrag anwendbar ist, der Elemente des entsprechenden Vertragstypus aufweist. In dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass zwingendes Typenrecht - das in der Regel bezweckt, den sozial und/oder wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner zu schützen - im Allgemeinen auf den Normalfall zugeschnitten ist. Der Richter hat daher bei einem Innominatkontrakt zu prüfen, ob und wenn ja inwiefern dessen Atypizität die Schutzbedürftigkeitslage verändert, und aufgrund dessen zu entscheiden, ob die Anwendbarkeit des zwingenden Typenrechts sachgerecht ist oder nicht (dazu allgemein: SCHLUEP/AMSTUTZ, a.a.O., N 79 Einl. vor Art. 184 ff. OR, SCHLUEP, a.a.O., 793 f.; vgl. konkret zur Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR beim Schulvertrag: SCHAFFITZ, a.a.O., 85 ff.). b) Vorliegend haben die Parteien im schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbart, eine Kündigung könne erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer viermonatigen Kündigungsfrist erfolgen (kläg. act. 1 Ziffer 10). Die Parteien haben somit eine Kündigungsregel getroffen, die von Art. 404 Abs. 1 OR abweicht, indem sie das Kündigungsrecht erschwert. Im Lichte des in Erw. a Gesagten ist der Vorinstanz im Ergebnis - zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall das (gemäss Bundesgericht zwingende) jederzeitige Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR dieser vertraglichen Regelung nicht entgegensteht, dies jedenfalls soweit das Kündigungsrecht der Schule betroffen ist: Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat in einem Entscheid vom 21. September 1989 (GVP 1989 Nr. 35) - der einen Internatsvertrag betraf - zutreffend erwogen, Eltern und Schüler hätten ein erhebliches Interesse daran, dass der Vertrag durch die Schule nicht leichtfertig aufgelöst werde, weil dadurch der Ausbildungsgang empfindlich gestört würde; aus diesem und weiteren Gründen hat es für den dort zu beurteilenden Fall (eine vertragliche Abrede lag offenbar nicht vor) - soweit die Schule betroffen war - eine von Art. 404 Abs. 1 OR abweichende Regel für die Vertragsauflösung aufgestellt. Vorliegend fällt zwar in Betracht, dass die Beklagte von der Grösse und Infrastruktur her nicht ohne weiters mit einer Internatsschule verglichen werden kann, und ihr durchaus ein gewisses Interesse zuzubilligen ist, bei unzureichender Schülerzahl Kurse zu stornieren. Das mit der Tochter des Klägers vereinbarten dreijährige Studienprogramm zielt indes offensichtlich auf eine Berufsausbildung ab (vgl. insbes. kläg. act. 14 und bekl. act. 1 Frage 4), was seitens der Schule mit der Verantwortung verbunden ist, einen möglichst ungestörten Ausbildungsablauf zu gewährleisten. Das entsprechende Interesse des Schülers - als der schwächeren Vertragspartei - muss dem Interesse der Beklagten an einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit ohne Zweifel vorgehen; dies gilt umso mehr, als die Parteien vorliegend übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beklagte bei ungenügender Schülerzahl auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Unterricht vorübergehend in ein anderes Institut auszulagern (oben Erw. 2). Jedenfalls soweit das Kündigungsrecht der Schule betroffen ist, ist es daher sachgerecht, davon auszugehen, dass das in Art. 404 Abs. 1 OR statuierte jederzeitige Kündigungsrecht der in Ziffer 10 des Unterrichtsvertrages getroffenen vertraglichen Regelung nicht entgegensteht; eine andere Betrachtungsweise wäre stossend. Daraus folgt, dass die Beklagte das vorliegende Vertragsverhältnis frühestens auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist hätte auflösen können.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) dahingehend, dass diese das Vertragsverhältnis auflösen wollte (Urteil, 6). Denn die Beklagte führte in diesem Schreiben aus, sie sei "nicht in der Lage das Studienjahr 2005/06 anzubieten", ohne zugleich eine konkrete Ersatzlösung vorzuschlagen oder gar anzubieten, womit für A - entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufung, 5 f.) - kein Grund zur Annahme bestand, man wolle sie nur über "die … missliche Situation" sowie den Umstand informieren, dass die Beklagte das Studienjahr 2005/2006 nicht selbst durchführe. Vielmehr durfte A dieses Schreiben unter den gegebenen Umständen - und nachdem von ihr zweifellos nicht erwartet werden konnte, dass sie zuwarte, ob die Beklagte den Schulbetrieb im übernächsten Studienjahr allenfalls wieder aufnehme - in guten Treuen dahingehend verstehen, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis kündigen wolle. Nachdem allerdings wie dargelegt zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung nicht zulässig war, sondern eine solche erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre, ist das Schreiben vom 5. August 2005 rechtlich als antizipierte Erfüllungsverweigerung zu werten; dies hat zur Folge, dass die Beklagte, nachdem das zweite Studienjahr am 22. August 2005 nicht wie vereinbart startete und auch keine Alternativlösung zur Verfügung stand, zu diesem Zeitpunkt in Verzug geriet (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, N 2949 und 2973). Daran vermag auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, A habe die am 17. August 2005 fällige erste Rate der Studiengebühr für das zweite Ausbildungsjahr nicht bezahlt, womit sie ihrerseits in Schuldnerverzug geraten sei (Berufung, 8). Denn zum einen hatten A und ihre Eltern - nachdem die Beklagte auf das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. August 2005 bis dahin in keiner Weise reagiert hatte - am 17. August 2005 allen Grund zur Annahme, diese werde die Vertragserfüllung verweigern (vgl. dazu ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, N 59 zu Art. 97 OR, mit Hinweisen). Vor allem aber bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte ihre eigene Leistung auch dann, wenn die Rate fristgerecht beglichen worden wäre, verweigert hätte, weshalb die Berufung auf die fehlende Zahlung offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. 5. Befindet sich der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag in Verzug, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Erfüllt der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte so kann der Gläubiger immer noch Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung verlangen, statt dessen aber auch - wenn er es unverzüglich erklärt - auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (sog. positives Vertragsinteresse) verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten, das Geleistete (bzw. bei Dienstleistungen einen entsprechenden Wertersatz) zurückfordern und (sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt) Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens (sog. negatives Vertragsinteresse) verlangen (Art. 107 Abs. 2 und Art. 109 OR). Diese Wahlmöglichkeiten stehen dem Gläubiger auch ohne vorherige Ansetzung einer Nachfrist zu, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sich eine solche als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Wird Rücktritt vom Vertrag erklärt, besteht über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 OR hinaus für bereits empfangene Leistungen nicht nur auf Seiten des Schuldners, sondern auch auf Seiten des Gläubigers eine Rückerstattungspflicht (WEBER, a.a.O., N 60 und 65 zu Art. 109 OR; WOLFGANG WIEGAND, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 109 OR). Grundsätzlich sind Art. 107 bis 109 OR auf (einfache) Austauschverhältnisse zugeschnitten. Sie sind aber - mit Blick auf den gesetzgeberisch angestrebten Zweck in modifizierter Form auch bei Verzug in Dauerschuldverhältnissen anwendbar (vgl. im einzelnen WEBER, a.a.O., N 224 ff. zu Art. 107 OR). Denn auch der von einer verzögerten Dauerleistung betroffene Gläubiger hat ein Interesse daran, hinsichtlich der künftigen schuldnerischen Leistung nicht im Ungewissen zu bleiben sowie nicht selbst die eigene Leistung über eine längere, ungewisse Zeit bereithalten zu müssen (WEBER, a.a.O., N 224 zu Art. 107 OR). Hat der Schuldner die Dauerleistung schon während einer gewissen Zeit erbracht, ist ein Rücktritt bezüglich bereits erfüllter Leistungsteile grundsätzlich ausgeschlossen (WEBER, a.a.O., N 236 zu Art. 107 OR, mit Hinweisen). Allerdings kann der Gläubiger in Ausnahmefällen auch die rückwirkende Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses verlangen, nämlich dann, wenn die bereits erbrachten Leistungen aufgrund des Verzuges für ihn nicht mehr von Interesse sind und er den Vertrag für die Dauer, während der er ordnungsgemäss erfüllt wurde, nicht abgeschlossen hätte (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., N 66.36; WEBER, a.a.O., N 238 zu Art. 107 OR; WIEGAND, a.a.O., N 10 zu Art. 109 OR).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Die Beklagte geht davon aus, der frühere Rechtsvertreter des Klägers - der vorprozessual wie dargelegt auch A und B vertreten hat - habe ihr mit dem Schreiben vom 12. August 2005 (kläg. act. 5) eine Nachfrist zur Erfüllung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR bis 22. August 2005 angesetzt (Berufung, 7). In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass A nach Erhalt des Schreibens vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR anzusetzen; denn eine antizipierte, d.h. vom Schuldner bereits vor Fälligkeit der Leistung erklärte Erfüllungsverweigerung ist dem von Art. 107 Abs. 1 vorausgesetzten Schuldnerverzug gleichzusetzen (WEBER, a.a.O., N 49 zu Art. 107 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 2695). Indessen fällt in Betracht, dass im Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters vom 12. August 2005 in erster Linie der Rechtsstandpunkt von A und ihren Eltern dargelegt wurde, wonach die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung den im Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbarten Kündigungsmodalitäten widerspreche und daher unzulässig sei, verbunden mit dem Hinweis, man gehe demgemäss davon aus, das zweite Studienjahr werde wie geplant beginnen, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde. Ob damit zugleich beabsichtigt war, der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR anzusetzen, ist indes fraglich. Letztlich kann diese Frage aber ohnehin offen bleiben. Denn zwar hat sich A offenbar schon vor dem 22. August 2005 um eine neue Ausbildungsmöglichkeit bemüht und wurde das Vertragsformular für die Ausbildung an der Tanzschulde G seitens der Schule schon am 19. August 2005 ausgefertigt (kläg. act. 13); A und ihre Eltern haben den Vertrag aber erst am 2./6. September 2005 unterzeichnet, womit er für sie gemäss Ziffer 8.1. erst am 11. September 2005 (nämlich fünf Tage nach allseitiger Unterzeichnung) - und somit deutlich nach Ablauf einer (allfälligen) Nachfrist - verbindlich wurde. Selbst wenn sich im Übrigen A noch vor dem 22. August 2005 anderweitig verpflichtet hätte, wäre es offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf das fehlende Abwarten der (behaupteten) Nachfrist berufen würde, nachdem sich diese (wenn sie tatsächlich angesetzt worden wäre) letztlich ohnehin als unnütz erwiesen hätte. b) Mit dem Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters vom 2. September 2005 (kläg. act. 7) hat A mit Zustimmung ihrer Eltern den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Eine vorgängige Nachfristansetzung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR war nicht notwendig, war doch unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Lichte des E-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mails vom 21. August 2005, offenkundig, dass sich eine solche als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR; WEBER, a.a.O., N 15 zu Art. 108 OR). Nicht ganz einfach zu beantworten ist die Frage, ob A zugestanden werden kann, dass sie den Vertrag ohne die wegfallende Restleistung nicht abgeschlossen hätte, und sie demgemäss gestützt auf Art. 109 Abs. 1 OR die Rückerstattung der Studiengebühren für das erste Schuljahr geltend machen kann. In dieser Hinsicht fällt einerseits in Betracht, dass der vorliegende Vertrag zwar nicht auf den Zeitpunkt hin, auf den die Beklagte die Kündigung ausgesprochen hat, wohl aber noch vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit beidseitig hätte gekündigt werden können. Darauf, dass A den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass nicht die ganze dreijährige Ausbildung durchgeführt würde, kann sich der Kläger daher nicht berufen. Indes ist naheliegend, dass A, die letztlich eine Berufsausbildung anstrebte, für bloss zwei Semester kaum einen Ausbildungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, sondern sich - sofern diese keine über zwei Semester hinausgehende Ausbildung angeboten hätte - von Anfang an für eine andere Schule mit einem entsprechenden, vollständigen Ausbildungsprogramm entschieden hätte. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, einen Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr für das erste Semester zu bejahen. Da beim Rücktritt vom Vertrag über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 OR hinaus beide Parteien für bereits empfangene Leistungen rückerstattungspflichtig sind, steht der Beklagten für den im ersten Studienjahr erteilten Tanzunterricht ein Wertersatz zu (WEBER, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 109 OR). Im Hinblick auf dessen Bemessung fällt in Betracht, dass A im Rahmen des neuen Ausbildungsvertrages das bei der Beklagten absolvierte Studienjahr nicht angerechnet wurde (Klage, 6). Soweit die Beklagte zwar nicht ausdrücklich, aber andeutungsweise den Standpunkt vertritt, dies sei auf einen unzureichenden Ausbildungsstand sowie mangelnde tänzerische Begabung von A zurückzuführen gewesen (vgl. insbes. Klageantwort, 5 und 6 f.; vi-act. 17, 7; Berufung, 5 f. und 8; B/15, 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nie explizit behauptet hat, der Ausbildungsstand von A nach Abschluss des ersten Studienjahres sowie deren tänzerische Fähigkeiten hätten nicht genügt, um an ihrer Schule das zweite Studienjahr anzutreten; vielmehr ergibt sich aus dem (Kündigungs-) Schreiben vom 5. August 2005 implizit, dass A im Herbst 2005 mit dem zweiten Studienjahr hätte beginnen können. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Beklagte ihren eigenen Angaben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zufolge (und wobei sie vorliegend zu behaften ist) die Leistungen und Fähigkeiten von A in einer Bestätigung, welche sie dieser für das erste Studienjahr ausgestellt hat, offensichtlich positiv bewertet hat (vgl. Berufung, 6). Hinzu kommt, dass Tanzausbildungen in der Schweiz nicht standardisiert sind, wobei im hier zu beurteilenden Fall auffällt, dass ein Studienjahr an der Tanzschule G (22. August bis 18. August; kläg. act. 13) wesentlich länger dauert als ein solches bei der Beklagten (August bis Mai; kläg. 1). Im Ergebnis bestehen unter diesen Umständen keine Zweifel, dass A im Rahmen des neuen Vertrages für die Ausbildung an der Tanzschule G das bei der Beklagten absolvierte erste Studienjahr in erster Linie deshalb nicht angerechnet wurde, weil die beiden Ausbildungslehrgänge nicht kompatibel waren, weshalb sich Beweiserhebungen zu ihrem tänzerischen Talent und ihrem Ausbildungsstand im Herbst 2005 (vgl. Berufung, 5 und 6) erübrigen. Dabei ist klarzustellen, dass die fehlende Kompatibilität der beiden Lehrgänge nicht A angelastet werden kann, nachdem notorisch ist, dass das Angebot an professionellen Tanzausbildungen in der Schweiz sehr beschränkt ist (vgl. auch Berufung, 8 unten), und sich die Beklagte ihrerseits nicht zureichend um eine Ersatzlösung bemüht hat. Nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei einer ehemaligen Mitschülerin von A, die inzwischen ebenfalls zur Tanzschule G gewechselt hat, die frühere Ausbildungszeit (angeblich) vollumfänglich angerechnet wurde (B/15); denn abgesehen davon, dass diese Schülerin offenbar erst nach zwei Ausbildungsjahren in die Tanzschule G eingetreten ist, hatte sie eines davon nicht bei der Beklagten, sondern an einer anderen Schule absolviert (Berufung, 6), womit Voraussetzungen vorlagen, die mit den vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass A den mit dem ersten Ausbildungsjahr primär angestrebten Zweck - nämlich die Basis für das zweite Ausbildungsjahr einer insgesamt dreijährigen Ausbildung zu legen - infolge des Leistungsverzugs der Beklagten nicht erreicht hat. Wenn auch nicht zu bezweifeln ist, dass sie im Zuge der Ausbildung bei der Beklagten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern konnte und ihr dies insbesondere auch die Aufnahme in die Tanzschule G erleichtert hat, ist daher der immaterielle Vorteil, der ihr aus den Leistungen der Beklagten im ersten Studienjahr erwachsen ist, mit Zurückhaltung zu bewerten. Es erscheint angemessen, den entsprechenden Wertersatz auf rund einen Viertel der Studiengebühr, d.h. auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8'808.- zu bezahlen. Auf diesem Betrag ist das erstinstanzlich zugesprochene Zinsbetreffnis von 5% seit 21. September 2005 ausgewiesen (Art. 102, Art. 104 Abs. 1OR; kläg. act. 7; Urteil, 8). .....

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2007 Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:34:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BZ.2006.72 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.04.2007 BZ.2006.72 — Swissrulings