© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2005.104 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 22.11.2007 Entscheid Kantonsgericht, 22.11.2007 Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104). Erwägungen I. 1. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Im Sommer 2000 lernten sich A, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Klägerin, und der Beklagte, seinerzeit Mitglied des Verwaltungsrates und offenbar Geschäftsführer der B-AG mit Sitz in Land Z, über C, der damals ebenfalls für die B-AG tätig war, kennen (Klage, 2; Klageantwort, 4; über die B-AG wurde am 23. Januar 2002 der Konkurs eröffnet, vgl. Berufung, 4 und kläg. act. 32). Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte A bei dieser ersten Begegnung von einem anstehenden Bauprojekt in Thailand erzählt und ihn gefragt haben, ob er als Architekt daran mitwirken wolle, worauf - als dieser Interesse gezeigt habe - ein weiteres Treffen für September vereinbart worden sei, um das Projekt detailliert zu besprechen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort, 4). Der Klägerin zufolge soll an einem zweiten Treffen - welches unumstrittenermassen Ende September 2000 stattfand - der Beklagte A erzählt haben, er beabsichtigte, in Thailand 4'500 m2 Land zu kaufen und darauf ein Terrassenhaus zu bauen; zugleich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soll er A unter Übergabe einiger Skizzen gebeten haben, Handskizzen sowie eine Projektstudie anzufertigen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort, 4). Am 4. Oktober 2000 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und A (Klage, 3; Klageantwort, 4). Dabei sollen - nach Darstellung der Klägerin - mittlerweile von A angefertigte Handskizzen (kläg. act. 2) besprochen worden sein; zudem soll dieser den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass es zwar "prinzipiell möglich" sei, eine "Projektstudie zu erstellen", dass es aber "ausserordentlich schwierig sei, ohne genaue Kenntnisse der Masse des Grundstücks und seiner Topographie sowie ohne Eindrücke des Baulandes bezüglich Nachbarschaft, Besonnung, Ausblick und Erschliessung eine Planung zu machen" (Klage, 3 f.). In der Folge erstellte die Klägerin nach eigener Darstellung auf Wunsch des Beklagten (bestritten, Klageantwort, 4 f.) erste Grundrisspläne und Schnitte, welche sie am 20. Oktober 2000 zu Handen des Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 4; Klage, 4). Der Beklagte soll daraufhin den Wunsch geäussert haben, die Gebäudekanten seien abzurunden, worauf die Klägerin am 27. Oktober 2000 entsprechend abgeänderte Pläne wiederum zu Handen des Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 5; Klage, 4). Nach übereinstimmender Darstellung kam man in der Folge überein, das zu überbauende Grundstück in Y in Thailand zu besichtigen. In dieser Hinsicht ist unumstritten, dass das Flugticket von A vom Beklagten bezahlt wurde und dass ersterer den Thailandaufenthalt, welcher vom 16. bis 30. Dezember 2000 dauerte (vgl. kläg. act. 6), auch zu Ferienzwecken nutzte; ebenso, dass anlässlich dieses Aufenthalts u.a. der Kauf des Grundstücks abgewickelt wurde (Klage, 4 f.; Klageantwort, 5 f.; Berufung, 6; Berufungsantwort, 8). Nach der Rückkehr von A aus Thailand führte die Klägerin die Arbeiten an der Projektstudie fort. Am 21. Januar 2001 unterbreitete sie dem Beklagten an seinem Wohnort in der Schweiz die inzwischen erstellten Pläne (kläg. act. 12) sowie ein dreidimensionales Arbeitsmodell (kläg. act. 13; Klage, 5; Klageantwort, 6; Berufung, 6; Protokoll zur Sitzung vom 21. Januar 2001 = kläg. act. 15). Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte dabei Wünsche und Kritiken angebracht und sich nach dem Architektenhonorar erkundigt haben (Klage, 5; vgl. auch kläg. act. 15, 2). Unumstrittenermassen sandte in der Folge die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2001 (kläg. act. 14) an die Adresse der B-AG zu Handen des Beklagten das Protokoll dieser Sitzung (kläg. act. 15); ebenso eine kubische Berechnung (kläg. act. 16), eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschossflächenberechnung (kläg. act. 17) sowie eine Honorarberechnung in Prozenten der Baukosten (mutmassliche Baukosten, berechnet nach Kubatur: Fr. 7'328'750.-, davon honorarberechtigt: Fr. 6'229'437.-, Honorar: Fr. 160'383.-; kläg. act. 18; Klage 5 f.; Berufung, 6; soweit die Klägerin in der Klageschrift ausführt, sie habe diese Honorarberechnung nach den "SIA-Normen" vorgenommen, meint sie offensichtlich die SIA-Ordnung 102 in der damals gültigen Fassung von 1984, siehe dort insbesondere Art. 8). Am 13. Februar 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten wiederum an die Adresse der B-AG eine Akontorechnung über Fr. 40'000.- zu (kläg. act. 19; Klage, 6). Am 23. Februar 2001 fand zwischen den Parteien im Büro der Klägerin ein weiteres Treffen statt (Klage, 6; Klageantwort, 7; Berufung, 7). Den Angaben der Klägerin zufolge sollen dabei erneut Details des Projektes besprochen worden sein, wobei es beim anschliessenden Umtrunk in einer Bar zu Differenzen über die Projektierungskosten gekommen sei, da sich der Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, der Klägerin sei nie ein Auftrag für das Projekt erteilt worden und er sei von einem Freundschaftsdienst ausgegangen (Klage, 6; Berufung, 7; vgl. auch Protokoll zur Sitzung vom 23. Februar 2001 = kläg. act. 21). In der Folge will allerdings die Klägerin Anfang März 2001 vom Beklagten telefonisch gebeten worden sein, die Pläne dennoch fertig zu stellen, dies mit dem Hinweis, über den Preis werde man zu einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutieren (Klage, 6; bestritten, Klageantwort, 8; vgl. auch kläg. act. 22). Am 5. März 2001 sandte die Klägerin an die Adresse der B-AG zu Handen des Beklagten einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge darlegte (Klage, 7; kläg. act. 23). Der Beklagte seinerseits legte in einem - offenbar auf dem Briefpapier der B-AG verfassten - Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 seinen Standpunkt dar (bekl. act. 4; Klageantwort, 9; Replik, 11). Ebenfalls noch im März 2001 will die Klägerin dem Beklagten die letzten Pläne für das - nach ihren Angaben nunmehr eingabereife - Projekt zugestellt haben (kläg. act. 24 und 25; Klage, 7; Berufung, 7; bestritten, vgl. Klageantwort, 10). Am 9. April 2001 sandte die Klägerin dem Beklagten an die Adresse der B-AG eine Honorarrechnung nach Zeitaufwand über Fr. 109'612.- (Klage, 7; kläg. act. 26). Diese Rechnung blieb - auch nachdem die Klägerin den Beklagten am 15. Mai 2001 gemahnt hatte (kläg. act. 27; vgl. dazu auch unten Erw. IV.5.b.dd) - unbezahlt. 2. In der Folge erhob die Klägerin am 2. April 2002 beim Bezirksgericht (nunmehr: Kreisgericht) Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 109'612.- nebst 5% Zins seit 27. Mai 2001 zu bezahlen (vi-act. 1). In seiner Klageantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen. Er bestritt in erster Linie seine Passivlegitimation und machte in diesem Zusammenhang geltend, das fragliche Projekt sei nicht sein persönliches, sondern dasjenige der B-AG gewesen. Eventualiter/subeventualiter vertrat er den Standpunkt, die Klägerin sei nie mit der Ausarbeitung des Projekts betraut worden, jedenfalls aber sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin erstellten Pläne ohnehin völlig unbrauchbar, da sie die örtlichen Bauvorschriften verletzten (vi-act. 9). Nach Erstattung von Replik und Duplik und durchgeführter Hauptverhandlung ordnete die Vorinstanz am 6. März 2003 die Einholung einer Expertise an (vi-act. 31). Mit Entscheid vom 21. April 2005 wies sie die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (vi-act. 96). In den Erwägungen bejahte sie zwar die Passivlegitimation des Beklagten wie auch die grundsätzliche Entgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen und ging vom Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien aus; sie kam aber gestützt auf das eingeholte Gutachten zum Schluss, das Projekt sei für den vorgesehenen Gebrauch, nämlich um in Y in Thailand verwirklicht zu werden, unbrauchbar, da wesentliche örtliche Bauvorschriften nicht beachtet worden seien. 3. Am 14. September 2005 erhob die Klägerin die vorliegende Berufung mit dem Antrag, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen (B/1 = Berufung). In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei ein Obergutachten einzuholen (vgl. Berufung, 11 ff.). Mit seiner Berufungsantwort vom 9. November 2005 liess der Beklagte beantragen, die Berufung sei abzuweisen (B/14). Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Auf einen zweiten Schriftenwechsel nach Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO haben die Parteien verzichtet (B/26, B/27). Mit Beweisbeschluss vom 11. Mai 2006 ordnete das Kantonsgericht zur Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt auf dem dafür vorgesehenen Baugrundstück in Thailand hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Architektenhonorar die Einholung einer Oberexpertise an (B/29). Am 2. November 2006 wurde Professor Dr.-Ing. E … zum Experten ernannt (B/37; vgl. auch B/32). Die Experteninstruktion erfolgte am 8. Januar 2007 (B/44). Der Gutachter erstattete die Oberexpertise am 21. April 2007 (B/50). Im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 beantwortete er Zusatzfragen der Parteien (B/68). Mit Eingabe vom 4. September 2007
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte äusserte sich die Klägerin zum Beweisergebnis; zugleich reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 76'182.04 (B/75). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 11. September 2007 zum Beweisergebnis Stellung (B/78). II. Die der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegenden Planungsarbeiten der Klägerin betreffen ein Bauprojekt in Thailand. Zudem hat die Klägerin einen (wenn auch untergeordneten) Teil ihrer Leistungen in Thailand erbracht, nämlich während des Aufenthaltes in Thailand vom 16. bis 30. Dezember 2000. Insofern weist daher der vorliegende Sachverhalt grenzüberschreitende Elemente auf. Indes ist zu Recht unumstritten, dass zur Beurteilung der Streitsache die Gerichte am schweizerischen Wohnsitz des Beklagten zuständig sind (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Sodann sind sich die Parteien offenbar einig, dass das umstrittene Vertragsverhältnis als solches - sofern ein Schuldverhältnis überhaupt zu bejahen ist - mangels anderweitiger Rechtswahl schweizerischem Recht untersteht (Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG; vgl. insbes. Klage, 8 ff. und Klageantwort, 10 f.). Irrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang die in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob bei Architekturverträgen über die Errichtung eines Werks auf einem Grundstück im Ausland die lex rei sitae gelte oder nicht (vgl. dazu KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, in: IPRG Kommentar, Hrsg. HEINI/KELLER/ SIEHR/VISCHER/VOLKEN, N 87 zu Art. 117 IPRG); denn (angeblicher) Vertragsinhalt war nur die Erstellung von Plänen (vgl. unten Erw. IV.3). III. Der Beklagte ruft in seinen Rechtsschriften verschiedentlich sich selbst, C sowie einen G als Zeugen an. a) Der Beklagte selbst könnte nur zu einer Parteiaussage zugelassen werden (Art. 120 ZPO). Dies hat er im Berufungsverfahren nun auch selbst erkannt (vgl. Berufungsantwort). Die Parteiaussage ist ein subsidiäres Beweismittel, das in der Regel nur abzunehmen ist, wenn andere taugliche Beweismittel fehlen (LEUENBERGER/
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 4 zu Art. 120 ZPO). b) Inwiefern G im vorliegenden Zusammenhang relevante Feststellungen gemacht haben soll, geht aus den Rechtsschriften des Beklagten nicht hervor. Er wird ausschliesslich in den Beweisanträgen als Zeuge angerufen, in den übrigen Vorbringen jedoch in keiner Art erwähnt. Mangels einschlägiger Behauptungen fehlt es daher zum Vornherein an jeglichen Ansatzpunkten für eine zielgerichtete Befragung dieses Zeugen; den entsprechenden Beweisanträgen ist schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. c) C fällt zwar grundsätzlich als Zeuge in Betracht. Angesichts der beruflichen Verbindung zum Beklagten ist seine Glaubwürdigkeit aber mit angemessener Zurückhaltung zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte C zu fast allen umstrittenen Sachverhaltsfragen sozusagen als Universalzeuge anruft und dabei vielfach offen lässt, in welcher Rolle und auf welche Weise dieser einschlägige Feststellungen gemacht haben soll. Das Zeugnis von C könnte vor diesem Hintergrund jedenfalls dort nicht zum Nachweis der beklagtischen Darstellung genügen, wo weitere aussagekräftige Beweismittel, welche diese zusätzlich stützen würden, fehlen, und zudem objektive Anhaltspunkte für die abweichende Darstellung der Klägerin sprechen. IV. 1. Der Beklagte weist die Forderung der Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin vollumfänglich zurück. Er bestreitet noch immer seine Passivlegitimation und stellt sich auf den Standpunkt, nicht er, sondern die B-AG habe die Überbauung in Thailand realisieren wollen. Eventualiter macht er geltend, die Klägerin sei nie mit der Ausarbeitung des Projekts betraut worden; sie habe die Planungsarbeiten ohne Bestellung auf eigene Faust erbracht. Subeventualiter vertritt er den Standpunkt, es sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin erstellten Pläne mangels Beachtung der örtlichen Bauvorschriften ohnehin unbrauchbar (Berufungsantwort, 2 ff.). In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11. September 2007 stellt der Beklagte die Richtigkeit des im Berufungsverfahren
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeholten Obergutachtens in Frage und vertritt sinngemäss den Standpunkt, es sei auf das erstinstanzliche Gutachten abzustellen (B/78). 2. Zu prüfen ist zunächst die Passivlegitimation des Beklagten. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass zwar die Klägerin - wie der Beklagte zutreffend anführt (Duplik, 6; vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 2 f.) - ihre Korrespondenz jeweils nicht an die Privatadresse des Beklagten, sondern an die Adresse der B-AG gesandt hat (kläg. act. 4 und 5, kläg. act. 10, kläg. act. 14, kläg. act. 19, kläg. act. 23, kläg. act. 24, kläg. act. 26). Im einschlägigen Kontext hat sie indes nie die B-AG, sondern stets den Beklagten persönlich als Bauherrn angesprochen; so ist in ihren Schreiben durchwegs von Wünschen und Änderungsvorschlägen des Beklagten die Rede, der denn auch in der Anschrift stets persönlich als Empfänger vermerkt ist (bis Mitte März 2001: "z.H. Herr M. H", "z.H. Herr H"; später: "Herr H, c/o B-AG"). Hinweise, dass der Beklagte - bevor es zum Zerwürfnis kam - je dagegen opponiert hätte, dass ihn die Klägerin als Bauherrn angesprochen hat, ergeben sich aus den Akten nicht. Erst im Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 - der offenbar auf Briefpapier der B-AG verfasst wurde - ist im Zusammenhang mit dem Bauprojekt verschiedentlich von "wir" bzw. "uns" die Rede (bekl. act. 4). Zur Frage der Bauherrschaft äusserte sich der Beklagte aber selbst in diesem Brief nicht explizit. Stattdessen fällt auf, dass das Schreiben teilweise wiederum in Ichform verfasst ist und zudem von privaten Besprechungen über das Bauprojekt die Rede ist (" ... wurde mir ... das baureife Projekt erläutert ..."; "Durch meine Beziehungen in Thailand, denke ich nicht, dass ich nur an Scharlatane und 'Gschäftlimacher' geraten werde ..."; "Es ist ... nicht das Problem, dass Baustellenkontrollen von Ihnen gemacht werden, dies wäre auch von mir vorgesehen"; "Wir haben uns dann öfters privat getroffen und über das Projekt gesprochen"; Hervorhebungen nicht im Original). Selbst der heutige Rechtsvertreter des Beklagten hat die Klägerin in einem Brief vom 22. Mai 2001 - den er in Vertretung der ebenfalls vom Beklagten geführten B-(Schweiz) AG verfasste - bezüglich der vorliegenden Forderung an den Beklagten persönlich verwiesen (kläg. act. 28; vgl. auch bekl. act. 3); erst in einem späteren, nunmehr in Vertretung des Beklagten verfassten Schreiben vom 28. Mai 2001 liess er die Klägerin wissen, sie solle sich an die B-AG im Land Z wenden, ohne freilich den Widerspruch zu seinem früheren Brief zu erläutern (bekl. act. 5). Für ein privates Projekt des Beklagten spricht im Weiteren, dass in der Terrassenüberbauung für diesen persönlich eine Penthousewohnung vorgesehen war,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche durch die anderen Wohnungen hätte finanziert werden sollen (Replik, 5; vom Beklagten nie substanziiert bestritten; vgl. dazu auch kläg. act. 15 Punkt 8). Diese legt den Schluss nahe, dass der Beklagte zugleich (angehender) Bauherr war. Nach den Akten zu schliessen ist es denn nunmehr auch der Beklagte persönlich, der auf der fraglichen Parzelle in Thailand ein (anderes) Projekt mit nur einer Wohneinheit baut (… ; bekl. act. 6; vgl. dazu auch Klageantwort, 10). Sodann hat der Beklagte die Behauptung der Klägerin, das Flugticket von A für die Reise nach Thailand im Dezember 2000 sei von ihm persönlich bezahlt worden (Klage, 4 und 9; Replik, 7; Berufung, 6), nie explizit bestritten (vgl. dazu auch Urteil, 14); es ist nun aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte diese Kosten hätte übernehmen sollen, wenn nicht er, sondern die B-AG die Überbauung geplant hätte. Überdies fällt in Betracht, dass in den Plänen vom 21. Februar 2001 (kläg. act. 20) - die dem Beklagten an der Sitzung vom 23. Februar 2001 unterbreitet wurden (vgl. unten Erw. 5.a) - dieser persönlich als Bauherr aufgeführt ist (in den früheren Plänen wurde die Bauherrschaft jeweils nicht genannt). Dabei liegen keine Hinweise vor, dass der Beklagte gegen diesen Vermerk opponiert hätte; nicht beanstandet hat er ihn insbesondere in seinem kurz darauf verfassten Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 (bekl. act. 4). Für ein persönliches Projekt des Beklagten spricht sodann auch der Umstand, dass die Klägerin - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - durchaus im Einvernehmen mit der Bauherrschaft am umstrittenen Projekt gearbeitet hat und dieser verschiedene Unterlagen wie namentlich Pläne, Briefe und Sitzungsprotokolle zukommen liess, dass sich aber gemäss Dr. K, Masseverwalter im Konkurs über die B-AG … , in deren Konkursakten absolut keine Hinweise auf ein einschlägiges Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der B-AG finden (vgl. Schreiben von Dr. K an den klägerischen Rechtsvertreter vom 31. Juli 2002, kläg. act. 32). Daran vermag auch der - im Berufungsverfahren ohne nähere Erklärung erstmals vorgebrachte - Einwand des Beklagten nichts zu ändern, das Baugrundstück sei von einer thailändischen Firma gekauft worden, an welcher sich die B-AG erst später habe beteiligen wollen (Berufungsantwort, 3 f.). Denn zum einen vermag dies nicht zu erklären, weshalb sich wenn denn tatsächlich die B-AG die Überbauung beabsichtigt hätte - in deren Akten nicht zumindest Unterlagen zum Bauprojekt finden. Zum zweiten hat der Beklagte diesen Einwand ohnehin unzureichend substanziiert und belegt, indem er weder die Identität der angeblichen thailändischen Eigentümerin offenlegt noch einschlägige
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweismittel nennt. Und schliesslich steht diese neue Darstellung nicht in Einklang mit den Ausführungen des Beklagten auf Seite 6 der Klageantwort und Seite 10 der Berufungsantwort, wonach beim Thailandaufenthalt im Dezember 2000 gemeinsam mit Freunden der Grundstückerwerb gefeiert worden sei. Im Ergebnis ist aufgrund der dargelegten, objektiven Umstände zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass es sich bei der beabsichtigten Überbauung in Thailand um ein Projekt des Beklagten persönlich und nicht um ein solches der B-AG gehandelt hat. Diesen Schluss könnten nach dem in Erw. III Gesagten auch allfällige abweichende Aussagen des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel ziehen. Unerheblich ist, dass der Beklagte zur massgebenden Zeit angeblich nur einen Monatslohn von Fr. 5'700.- erzielte (Klageantwort, 8; vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 3); denn ob die Verwirklichung des Projekts für ihn realistisch war oder nicht, richtet sich in erster Linie nach seinen Vermögensverhältnissen, die er im vorliegenden Prozess nicht offenlegt. Nicht gegen die Passivlegitimation des Beklagten spricht schliesslich der Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung auch im Konkurs der B-AG eingegeben hat (vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 3); denn dies erfolgte offensichtlich vorsorglich, nachdem der Beklagte seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hatte (vgl. bekl. act. 5). Die Passivlegitimation des Beklagten ist somit zu bejahen. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre unterstehen Architekturverträge dann, wenn sie ausschliesslich die Ausarbeitung von Plänen beinhalten, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht (vgl. anstelle vieler: ZINDEL/PULVER, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 363 OR). Im vorliegenden Fall führt die Klägerin selbst aus, die von ihr zu erbringende Leistung habe (nur) in der Erstellung von baueingabereifen Projektplänen bestanden und sie sei insbesondere nicht mit der Bauleitung betraut worden (Klage, 8 f.; vi-act. 27, 5); demgemäss beruft sie sich rechtlich zutreffend - auf das Vorliegen eines Werkvertrages. a) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die Vergütungspflicht ist notwendiger Vertragsinhalt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Höhe der Vergütung zum Vornherein festgelegt sein muss; dies ergibt sich namentlich aus Art. 374 OR, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen festgesetzt wird. Die Vergütung muss im Weiteren auch nicht ausdrücklich versprochen werden; eine stillschweigende Abrede genügt (ZINDEL/ PULVER, a.a.O., N 4 zu Art. 363 OR). Für das Zustandekommen eines Werkvertrages ist daher - entgegen dem Standpunkt des Beklagten (vgl. insbes. Berufungsantwort, 9 und 11) - insbesondere nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Besteller einen Kostenvoranschlag unterbreitet. Dass eine Vergütung vereinbart wurde, hat grundsätzlich der Unternehmer zu beweisen. Es besteht jedoch eine natürliche Vermutung dafür, dass immer dann eine Vergütung mindestens stillschweigend verabredet ist, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 5 zu Art. 363 OR). Bei Arbeiten, die von einem Architekten erbracht werden, ist eine solche stillschweigende Abrede in aller Regel anzunehmen, wenn der Architekt die Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt (GAUCH, in: Das Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 14 f.; vgl. auch ZINDEL/PULVER, a.a.O.). Der Umstand, dass zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine freundschaftliche Beziehung besteht, vermag an dieser Vermutung im Allgemeinen nichts zu ändern (GAUCH, a.a.O.; ZINDEL/PULVER, a.a.O.) b) Hier ist aufgrund der Akten naheliegend, dass die Klägerin - wenn auch zutreffen mag, dass sie sich aktiv um eine Mitarbeit am vorliegenden Projekt bemüht hat (vgl. Klageantwort, 4 und Berufungsantwort, 6) - vom Beklagten mit Planungsarbeiten für eine Terrassensiedlung auf dem fraglichen Grundstück in Thailand betraut wurde und insoweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist: Wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) selbst ausführt, haben sich die Parteien schon im Jahr 2000 mehrfach getroffen, um das Projekt zu diskutieren, wobei namentlich auch "die Kosten" - und gemeint sind hier nach dem Kontext zu schliessen eindeutig die Planungskosten der Klägerin - zur Sprache gekommen sind. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass mit den Modifizierungen, welche die Klägerin zwischen dem 20. und dem 26. Oktober 2000 an den bei den Akten liegenden Grundrissplänen vorgenommen hat (vgl. kläg. act. 4 und 5),
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Änderungswünschen des Beklagten entsprochen wurde (Klage, 4). Schon insoweit ist daher naheliegend, dass die Klägerin das Projekt nicht etwa, wie der Beklagte behauptet (vgl. insbes. Klageantwort, 8), auf eigene Faust bearbeitet hat, sondern dass sie ihre Arbeiten durchaus im Einvernehmen mit diesem erbrachte. Zugleich erweist sich vor diesem Hintergrund der Einwand des Beklagten als unzutreffend, er sei im Anschluss an die Besprechung vom 4. Oktober 2000 davon ausgegangen, "alle weiteren Aktivitäten" seien bis zu einer Besichtigung vor Ort "aufgeschoben" (Klageantwort, 4 f.; Berufungsantwort, 7). Aber auch der Aufenthalt in Thailand - der nebst einem Ferienaufenthalt offensichtlich dem Zweck diente, sich im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Projekts ein genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen - ist ein klares Indiz dafür, dass der Beklagte die Klägerin mit entsprechenden Planungsarbeiten betraut hatte; dies gilt umso mehr, als der Flug von A wie dargelegt vom Beklagten bezahlt wurde, was nur unter dieser Prämisse Sinn macht. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass der Beklagte zunächst "erstaunt" war, als ihr die Klägerin nach dem Thailandaufenthalt bereits am 21. Januar 2001 die Pläne kläg. act. 12 sowie ein Arbeitsmodell (vgl. kläg. act. 13) unterbreitete (so der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. März 2001, bekl. act. 4; vgl. dazu auch Klageantwort, 6 und Berufungsantwort, 6). Es ist jedoch unbestritten, dass in der Folge am 21. Januar 2001 dennoch im Sinne des Sitzungsprotokolls kläg. act. 15 - aufgrund der bis dahin erstellten Pläne und Modelle - über das Projekt diskutiert sowie das weitere Vorgehen besprochen wurde, was nicht anders als dahingehend gewertet werden kann, dass sich der Beklagte an dieser Sitzung mit der - bisherigen wie auch weiteren - Bearbeitung des Projekts durch die Klägerin einverstanden zeigte. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher im Grundsatz zugrundezulegen, dass die Planungsarbeiten der Klägerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erfolgten. Eine andere Frage ist, ob Entgeltlichkeit vereinbart war und somit ein Werkvertrag vorlag; ebenso, ob der Beklagte allenfalls vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies bleibt im Folgenden zu prüfen (Erw. c und d). c) Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin die umstrittenen Planungsarbeiten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbrachte, womit nach dem Gesagten die Abrede der Entgeltlichkeit zu vermuten ist. Der Beklagte macht nun allerdings geltend, die Klägerin habe ihm Unentgeltlichkeit zugesagt (vgl. insbes. Klageantwort 3 ff., Berufungsantwort, 4 ff.) bzw. diese sei darauf aufmerksam gemacht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, dass er nicht bereit sei, entsprechende Kosten zu tragen (vgl. insbes. Klageantwort, 6, Berufungsantwort, 10). Er führt in diesem Zusammenhang - teilweise unter Berufung auf seine Parteiaussage sowie die in Erw. III erwähnten Zeugen - aus, die B-AG habe im Jahr 1999 für die Klägerin die Umfinanzierung einer Liegenschaft vorgenommen, ohne ein Honorar zu verlangen, worauf sich die Klägerin ihrerseits "zur Verfügung" gestellt habe, "bei allfälligen Planungen ebenfalls unentgeltlich Hand zu bieten" (Klageantwort, 3; Berufungsantwort, 4). Als sich dann die Klägerin im Sommer 2000 gegenüber dem Beklagten und C zur Anfertigung von Skizzen bereit erklärt habe, habe sie "ausdrücklich auf die Geltendmachung jedwelcher Kosten" verzichtet (Klageantwort, 3; vgl. auch Berufungsantwort, 4). A habe zudem erklärt, dass "lediglich seine Barauslagen wie Büromaterial u.ä." zu ersetzen seien (Berufungsantwort, 5). Als die Klägerin am 20. Oktober 2000 unaufgefordert Pläne gesandt habe, habe der Beklagte dies telefonisch hinterfragt; dabei sei ihm von der Klägerin unter Hinweis auf die kostenlos erbrachten Dienstleistungen der B-AG gesagt worden, es handle sich "selbstverständlich" um "keine aufwendigen Arbeiten", und die "Skizzen" würden "lediglich als Idee" dienen (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8). Im Hinblick auf die Reise nach Thailand sei vereinbart worden, dass der Klägerin "für ihre Mühewaltung ein Freiticket mit Hin- und Rückflug ... bezahlt" werde und damit "sämtliche Aufwendungen, welche durch die Klägerin erbracht worden waren", abgegolten seien (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8 f.). Als dann die Klägerin am 21. Januar 2001 weitere Pläne und ein Arbeitsmodell vorgelegt habe, sei sie "nochmals" darauf aufmerksam gemacht worden, dass man nicht bereit sei, "irgendwelche Kosten hiefür zu tragen", worauf A gesagt habe, die Aufwendungen der B-AG für ihn seien immer noch weit höher ausgefallen als seine Aufwendungen für das Haus in Thailand (Klageantwort, 6; vgl. auch Berufungsantwort, 10 f.). Nach Darstellung des Beklagten soll - wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt - der Grund für die angebliche Unentgeltlichkeit gewesen sein, dass die B-AG im Jahre 1999 für die Klägerin unentgeltlich die Umfinanzierung einer Liegenschaft vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass vorliegend wie dargelegt nicht die B-AG, sondern der Beklagte Vertragspartner der Klägerin war, und nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Klägerin dem Beklagten persönlich für Leistungen hätte entgegenkommen sollen, welche nicht er, sondern die B-AG erbracht hatte. Im Übrigen hat der Beklagte anerkannt, dass die B-AG für die fragliche
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umfinanzierung zwar von der Klägerin keine Entschädigung, wohl aber von Dritter Seite eine Provision erhalten hat (vi-act. 28, 4 oben; vgl. dazu Replik, 4); von diesem Geschäft hat sie somit durchaus finanziell profitiert. Die Darstellung des Beklagten, die Klägerin habe sich mit den Planungsarbeiten revanchieren wollen, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen und ist - wie im Übrigen auch ein allfälliges freundschaftliches Verhältnis zwischen dem klägerischen Geschäftsführer und dem Beklagten in der Anfangsphase - nicht geeignet, die sich aus den Umständen ergebende Vermutung der Entgeltlichkeit in Zweifel zu ziehen; dies umso weniger, als der Beklagte den Wert des Aufwandes für die Umfinanzierung, auf welche die B-AG angeblich verzichtet hat, selbst mit Fr. 18'000.- beziffert (vgl. Klageantwort, 3), und dieser Betrag in keiner vernünftigen Relation steht zum Aufwand, der für die Klägerin mit den vorliegenden Planungsarbeiten verbunden war. Im Übrigen ergibt sich ohnehin aus dem Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) mit hinreichender Klarheit, dass (auch) er nicht angenommen hat, die Klägerin arbeite entschädigungslos bzw. es seien ihr lediglich die Barauslagen zu ersetzen und/oder der Flug nach Thailand zu bezahlen, sondern grundsätzlich von der Entgeltlichkeit der klägerischen Leistungen ausgegangen ist; denn anders lässt sich nicht erklären, dass er sich - wie den Ausführungen in Ziffer 4, 5, 6 und 7 dieses Schreibens zu entnehmen ist verschiedentlich, und zwar vor wie auch nach dem Thailandaufenthalt, bei der Klägerin nach den zu erwartenden Projektierungskosten erkundigt hat. Offensichtlich unzutreffend ist denn auch die Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei am 21. Januar 2001 ausdrücklich gesagt worden, man sei nicht bereit, für die Planungsarbeiten "irgendwelche Kosten" zu tragen (Klageantwort, 6; Berufungsantwort, 10 f.). Denn diese Darstellung findet nicht nur keine Stütze im zeitlichen Abriss, den der Beklagte in seinem Brief vom 6. März 2001 dargelegt hat, sondern steht zu diesem Schreiben auch im Widerspruch; denn dort wird ausdrücklich festgehalten, der Beklagte habe sich an der fraglichen Besprechung veranlasst gesehen, bei der Klägerin "nochmals über die zu erwartenden Kosten nachzufragen", wobei der Kontext keine Zweifel offenlässt, dass mit den "zu erwartenden Kosten" die Projektierungskosten der Klägerin gemeint sind (bekl. act. 4 Pt. 6). Im Ergebnis ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass Entgeltlichkeit (stillschweigend) vereinbart war und somit die Klägerin die umstrittenen Planungsarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beklagten erbracht hat,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass indes die Höhe der Entschädigung zum voraus nicht vereinbart war. Diesen Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch abweichende Aussagen des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel ziehen. Irrelevant ist im Übrigen auch der Einwand des Beklagten, die Höhe des Honorars sei für ihn ein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt gewesen; denn wie dargelegt hat er sich an diversen Besprechungen über das Projekt beteiligt, dabei eigene Ideen und Änderungswünsche einfliessen lassen und namentlich auch zur Besichtigung des zu überbauenden Grundstücks in Thailand Hand geboten, womit naheliegend ist, dass er trotz fehlender Einigung über die Höhe des Honorars mit der Bearbeitung des Projekts durch die Klägerin einverstanden war. 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte vom - grundsätzlich zustandegekommenen - Werkvertrag allenfalls vorzeitig zurückgetreten ist. Nach Darstellung des Beklagten soll die Klägerin - nachdem sie ihm am 8. Februar 2001 namentlich die Honorarberechnung kläg. act. 18 zugestellt hatte - am 9. Februar 2001 "zum wiederholten Mal" aufgefordert worden sein, die Arbeiten einzustellen (Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). In diesem Zusammenhang ist vorerst festzuhalten, dass weder aus den beklagtischen Vorbringen noch aus den übrigen Akten ersichtlich ist, dass bzw. wann in der Zeit vor dem 9. Februar 2001 eine Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Einstellung der Arbeiten ergangen wäre; entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6. März 2001, in welchem dieser den zeitlichen Abriss aus seiner Sicht dargelegt hat (bekl. act. 4). Im Weiteren fällt in Betracht, dass der Beklagte selbst ausführt, nach Erhalt der Honorarberechnung sei zunächst auf den 14. Februar 2001 ein Termin vereinbart worden, der später auf den 23. Februar 2001 verschoben worden sei, und dieser habe den alleinigen Zweck gehabt, der Klägerin "klar und unmissverständlich mitzuteilen, dass sie jegliche Arbeiten einstellen" solle (Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). Es ist nun aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund dieser Termin überhaupt noch notwendig gewesen wäre, wenn bereits am 9. Februar 2001 die Einstellung der Arbeiten hinreichend klar gefordert worden wäre. Schon die eigenen Ausführungen des Beklagten legen daher die Überzeugung nahe, dass am 9. Februar 2001 eben noch keine Arbeitseinstellung gefordert, sondern zu diesem Zweck - aus seiner Sicht - der Termin vom 14. bzw. 23. Februar 2001
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinbart wurde. Diesen Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch allfällige abweichende Partei- bzw. Zeugenaussagen des Beklagten und von C nicht in Zweifel ziehen. Immerhin geht aber aus einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz von A von Anfang März 2001 (kläg. act. 22) implizit hervor, dass der Beklagte die Klägerin an der Besprechung vom 23. Februar 2001 dann auch effektiv aufgefordert haben muss, das Projekt nicht mehr weiter zu bearbeiten. Denn dort wird - wörtlich ausgeführt: "H hat mir, nach dem Frustgespräch im Keller der …-Bar telefonisch mitgeteilt, dass er die Pläne fertig haben will, denn so nützen sie ja nichts", was nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Beklagte zuvor von der Klägerin tatsächlich verlangt hatte, die Arbeit am Projekt einzustellen. Der Beklagte bestreitet nun allerdings, die Klägerin Anfang März 2001 wiederum zur Fertigstellung der Pläne aufgefordert zu haben. Die Klägerin ihrerseits beruft sich zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Darstellung ausschliesslich auf die fragliche Telefonnotiz und die Parteiaussage von A (vgl. Klage, 6 f.). Diese Beweismittel können nun aber für sich allein nicht genügen, um die Behauptung der Klägerin rechtsgenügend zu stützen; dies umso weniger, als die von A verfasste Telefonnotiz kein konkretes Datum trägt, sondern lediglich den unbestimmten Vermerk "März Anfangs 01", was die Vermutung nahelegt, dass sie erst nachträglich zu Beweiszwecken erstellt wurde. Demnach ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 von der Klägerin die Einstellung der Arbeiten verlangt hat und zu diesem Zeitpunkt vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. 5. Der Beklagte bestreitet eventualiter, dass die Klägerin ihre aus einem allfälligen Werkvertrag fliessenden Pflichten erfüllt hat. a) Soweit der Beklagte auf Seite 9 der Klageantwort bestreitet, von der Klägerin je Pläne erhalten zu haben, und damit sinngemäss geltend macht, die Klägerin sei ihrer Ablieferungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 2 zu Art. 363 OR) nicht nachgekommen, setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seiner weiteren Behauptung, der thailändische Architekt habe die Pläne der Klägerin, zumal sie die baurechtlichen Vorschriften nicht beachtet hätten und daher völlig unbrauchbar gewesen seien, "entsorgen" müssen (Klageantwort, 8). Im Übrigen ist aufgrund der Akten naheliegend, dass die bis zum 23. Februar 2001 von der Klägerin erstellten Pläne Diskussionsgrundlage für die Sitzung vom 21. Januar 2001 bzw. - soweit sie später
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellt wurden - für die Sitzung vom 23. Februar 2001 waren. Dies ergibt sich einerseits aus den entsprechenden Sitzungsprotokollen (kläg. act. 15 und 21), deren Richtigkeit der Beklagte soweit ersichtlich nie in Abrede gestellt hat, aber auch aus den Ausführungen im Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4), wo der Beklagte zur Sitzung vom 21. Januar 2001 ausführt, es seien ein Arbeitsmodell und erste Pläne vorgestellt worden, und zur Sitzung vom 23. Februar 2001 festhält, es seien ihm "unbeirrt das 'Baureife Projekt' erläutert und die vorgenommenen Korrekturen vorgestellt" worden. Unter diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin dem Beklagten die bis zum 23. Februar 2001 erstellten Pläne auch tatsächlich abgeliefert hat. Soweit die nach dem 23. Februar 2001 erstellten Pläne (kläg. act. 24 und 25) betroffen sind - deren Erhalt der Beklagte auf Seite 10 der Klageantwort explizit bestreitet - , kann vorliegend offen bleiben, ob sie dem Beklagten zugegangen sind oder nicht, womit sich auch eine entsprechende Beweisabnahme (die Klägerin ruft in diesem Zusammenhang verschiedene Zeugen an, Replik, 11 f.) erübrigt; denn wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. b) Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die Projektierungsarbeiten der Klägerin würden die örtlichen Bauvorschriften verletzen und seien daher unbrauchbar. aa) Gemäss Art. 364 Abs. 1 OR obliegt dem Unternehmer bei der Erfüllung des Werkvertrages eine allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (vgl. dazu anstelle vieler: GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Auflage, N 811 ff.; SCHUMACHER, in: Das Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 435 ff.). Daraus fliesst in Fällen wie dem vorliegenden u.a. die Pflicht des Architekten, auf den erwünschten Erfolg hinzuwirken, was grundsätzlich miteinschliesst, dass er ein genehmigungsfähiges Bauprojekt ausarbeitet. Der Architekt hat daher so früh und umfassend als möglich abzuklären, ob und wie das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, was u.a. Kenntnis der einschlägigen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften voraussetzt (SCHUMACHER, a.a.O., N 486; vgl. auch GAUCH, a.a.O., N 839; ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 23 zu Art. 364 OR). Verletzt der planende Architekt seine Sorgfaltspflicht und ist das Ergebnis seiner Leistungen daher mangelhaft - was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Projektpläne den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen - so kann dies (nebst Schadenersatz) zu einer Honorarminderung oder, sofern die Leistung unbrauchbar oder ihre Annahme für den Besteller unzumutbar ist und dieser daher sein Wandelungsrecht ausübt, zum vollständigen Honorarverlust führen (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR; vgl. auch SCHUMACHER, a.a.O., N 553, 605, N 611; GAUCH, a.a.O., N 1486 ff., 1558 ff., 1565 ff.). Ob ein Mangel derart erheblich ist, dass dem Besteller die Annahme des Werks nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall aufgrund einer nach Recht und Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei fällt namentlich in Betracht, ob und wenn ja mit welchem sachlichen und zeitlichen Aufwand sich der Mangel beheben lässt (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 15 zu Art. 368 OR; GAUCH, a.a.O., N 1558 f). bb) Hier ist unumstritten, dass die Klägerin die dem Streit zugrundeliegenden Planungsarbeiten ohne jegliche eigenen Abklärungen zu den örtlichen Bauvorschriften vorgenommen hat. Sie hat sich insoweit - wie sie selbst ausführt - ausschliesslich nach den Angaben des Beklagten gerichtet, wonach "der minimale Grenz- und Strassenabstand 2 Meter betragen müsse, jedoch bezüglich der Gestaltung der Terrassenwohnungen grosse Freiheit" bestehe (Replik, 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin im Lichte des unter Erw. aa Gesagten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht gehalten gewesen wäre, die - offensichtlich zweifelhaften und unvollständigen - Angaben des Beklagten zu den angeblichen Bauvorschriften in Thailand zu hinterfragen und rechtzeitig entweder die amtlichen Bauvorschriften selbst zu beschaffen oder aber den Beklagten, der möglicherweise über bessere Beziehungen vor Ort verfügte (er ist offenbar mit einer Thailänderin verheiratet, vgl. vi-act. 53), anzuhalten, bei deren Beschaffung behilflich zu sein. Soweit mit dem Projekt allenfalls Bauvorschriften verletzt wurden, wäre dies daher jedenfalls der Klägerin zuzurechnen. Daran würde auch nichts ändern, wenn die rechtlichen Abklärungen Sache des Beklagten gewesen wären, wie die Klägerin (freilich ohne Beweismittel zu nennen) in der Replik (S. 12 unten) sinngemäss geltend macht. Denn auch in diesem Fall hätte die Klägerin sich nicht auf die erwähnten, rudimentären Angaben des Beklagten verlassen dürfen; vielmehr wäre sie unter den gegebenen Umständen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, den Beklagten entsprechend abzumahnen (dazu SCHUMACHER, a.a.O., N 449 ff., N 474 ff.), was sie offensichtlich unterlassen hat.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Bezüglich der Frage, ob die Klägerin die örtlichen Bauvorschriften eingehalten habe und das Projekt - falls dies nicht der Fall war - mit vertretbarem Aufwand in ein eingabefähiges Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, kommt der im Berufungsverfahren beigezogene Gutachter in der Expertise vom 21. April 2007 (B/50 = Obergutachten) zu folgendem Schluss: Das Projekt der Klägerin weist eine maximale Bauhöhe von ca. 14 Metern auf, womit es sowohl die in der massgebenden Zone generell zulässige Bauhöhe von sechs Metern wie auch die dort auf besonderen Antrag hin zulässige Bauhöhe von maximal 12 Metern überschreitet (Obergutachten, 7-12 und 14). Die überbaute Fläche nimmt statt der maximal zulässigen 70% rund 72% der Grundstücksfläche ein, womit die gesetzlichen Anforderungen hier - trotz geringfügiger Überschreitung - im Wesentlichen eingehalten sind (Obergutachten, 11 f. und 14). Bei der gegebenen Gebäudegrösse wäre sodann - was hier unterlassen wurde - bei einem lizenzierten thailändischen Umweltingenieur ein Umweltgutachten einzuholen gewesen. Dies wäre grundsätzlich nach Fertigstellung des Vorprojekts (vgl. dazu untern Erw. dd) möglich gewesen. Da indes der Bauantrag ohnehin durch einen thailändischen Architekten hätte erstellt werden müssen, wäre es sinnvoll gewesen, das Umweltgutachten durch diesen einholen zu lassen (Obergutachten, 12 f., 14 f.). Trotz der Überschreitungen, namentlich bei der Gebäudehöhe, hätte die vorliegende Planung mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabefähigen Bauprojekt ausgearbeitet werden können; dies wäre namentlich durch eine bessere Anpassung der einzelnen Geschosse an das Geländerelief bzw. eine Verschiebung der Geschossmodule sowie allenfalls einen Verzicht auf das oberste Geschoss möglich gewesen (Obergutachten, 13 f. und 16). Dabei wäre eine Überarbeitung durch den thailändischen Architekten, der für die Baueingabe ohnehin noch beizuziehen gewesen wäre, ein gangbarer Weg gewesen (Obergutachten, 16). Es besteht kein Grund, von diesen Ausführungen des Experten abzuweichen. Daran vermögen auch die Einwendungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 11. September 2007 (B/78) nichts zu ändern. Angesichts der Fachkompetenz des Experten besteht zunächst kein Anlass, daran zu zweifeln, dass seine Abklärungen zur zulässigen Gebäudehöhe zuverlässig sind und er somit zu Recht davon ausgegangen ist, mit besonderer Genehmigung wäre zur massgebenden Zeit in der relevanten Zone eine Gebäudehöhe von maximal 12 Metern möglich gewesen. Im Weiteren liegt - auch wenn sich der Experte zu dieser Frage nicht explizit äussert - auf der Hand, dass er
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon ausgeht, die für eine Gebäudehöhe von 12 Metern erforderliche Genehmigung wäre hier auf entsprechendes Gesuch hin auch effektiv erteilt worden. Denn wie erwähnt kommt er zum Schluss, das Projekt wäre mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabefähigen Bauprojekt auszuarbeiten gewesen, was nur unter dieser Prämisse Sinn macht und eine solche Genehmigung impliziert. Sodann darf vorausgesetzt werden, dass die Annahme des Experten, die Bewilligung wäre erteilt worden, auch objektiv berechtigt ist: Aufgrund seiner Berufserfahrung als Projektleiter in Thailand (vgl. B/32) ist er mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut; er ist daher ohne Zweifel in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Bewilligungsgesuchs von der Art, wie es hier in Frage steht, realistisch zu beurteilen. Für das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück wurde denn auch eine Bewilligung zur Überschreitung der generellen Bauhöhe erteilt (vgl. Oberexpertise, 11). Der Beklagte hält dem zwar entgegen, bei einer Wohnsiedlung werde "mit viel strengerem Massstab gemessen" (B/ 78, 2); er versäumt es indes, diese Behauptung - die sachlich nicht nachvollziehbar ist (naheliegend wäre nämlich genau das Gegenteil) - überzeugend zu begründen oder gar zu belegen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. Demnach ist gestützt auf das Obergutachten davon auszugehen, dass das von der Klägerin erarbeitete Projekt mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabereifen Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, womit dem Beklagten die Annahme der Pläne zumutbar war und eine Entschädigung im Grundsatz geschuldet ist. Mangels entsprechender Abrede richtet sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach dem Wert der Arbeit der Klägerin und ihren Aufwendungen (Art. 374 OR); dabei ist den Unzulänglichkeiten, die eine Überarbeitung notwendig gemacht hätten, um ein baueingabereifes Projekt zu erlangen, mit einem dem Minderwert entsprechenden Abzug Rechnung zu tragen (Art. 368 Abs. 2 OR). dd) Bei der Bemessung des Honorars stützt sich der Obergutachter auf die SIA- Ordnung 102. Dies wird in der Beweiswürdigung von keiner Partei bemängelt und deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Klägerin ihre (erste) Honorarberechnung vom 26. Januar 2001 (kläg. act. 18) selbst in Anlehnung an dieses Regelwerk erstellt hat (vgl. Klage, 5 f.). Das Preisniveau des Bestimmungslandes ist den Angaben des Gutachters zufolge bei der Honorarbemessung usanzgemäss nicht zu berücksichtigen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Obergutachten, 16 f.); auch dies wird von den Parteien - und namentlich vom Beklagten - in der Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt (vgl. B/78). Im Einzelnen ermittelt der Gutachter das hier angemessene Honorar wie folgt: Die von der Klägerin erbrachte Leistung entspricht im Wesentlichen einem Vorprojekt. Die erstellte Kostenschätzung kann allerdings nur zur Ermittlung des eigenen Honorars dienen und ist für den Beklagten wertlos, da sie auf Schweizer Baukosten basiert (Obergutachten, 18). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie eines Abzugs für den Überarbeitungsaufwand zur Anpassung an die örtlichen Bauvorschriften ergibt sich für das Vorprojekt ein Honorar von Fr. 60'143.65 (Obergutachten, 18 f.). Der Detaillierungsgrad der vorliegenden Planung ist darüber hinaus als Vorgriff auf die Erstellung eines eingabefähigen Bauprojekts zu werten (Obergutachten, 19). Wesentliche Grundleistungen wurden in diesem Zusammenhang aber nicht erbracht. Insbesondere wurden die gesetzlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt und erfolgte keine Abstimmung mit den örtlichen Behörden zur Erwirkung der Baubewilligung. Auch hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass in Thailand verglichen mit der Schweiz für die Baueingabe ein höherer Detaillierungsgrad (inklusive Haustechnikplanung) erforderlich ist, und dass zudem ein Umweltgutachten einzuholen gewesen wäre; hätte die Klägerin diesen zusätzlichen Aufwand erbracht, hätte dies allerdings eine gegenüber der SIA-Ordnung 102 wiederum höhere Vergütung gerechtfertigt. In Berücksichtigung dieser Umstände ermittelt der Gutachter für die Planung zum Bauprojekt einen zusätzlichen Honoraranspruch von Fr. 16'038.39. Davon entfallen allerdings Fr. 4'009.58 auf jene Leistungen, welche die Klägerin nach dem 23. Februar 2001, das heisst nach dem vorzeitigen Vertragsrücktritt durch den Beklagten, erbrachte. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, wobei - angesichts des geringen Werts der nach dem 23. Februar 2001 erbrachten Leistungen - der entgangene Gewinn, der an sich zu entschädigen wäre, vernachlässigt werden kann (vgl. Obergutachten, 21 f.; so sinngemäss auch die Klägerin selbst in B/59, 2). Auf diese - rechnerisch von keiner Partei bemängelte - Honorarbemessung kann vorliegend ohne weiteres abgestellt werden, womit sich im Ergebnis ein der Klägerin zustehendes Honorar von Fr. 72'172.50 (Fr. 60'143.65 zuzüglich Fr. 16'038.39 abzüglich Fr. 4'009.58, gerundet) ergibt. Auf diesem Betrag ist das verlangte Zinsbetreffnis von 5% seit 27. Mai 2001 ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 OR;
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kläg. act. 27; dass der Beklagte die zu seinen Handen an die Adresse der B-Schweiz AG gesandte Mahnung erhalten hat, ist unbestritten; die Nichterwähnung des Zinses im modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 4. September 2007 ist offensichtlich ein Versehen). .....
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 22.11.2007 Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).
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2025-07-19T16:04:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen