Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2020 BS.2020.5

16. Juli 2020·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,367 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Art. 42 ZGB (SR 210): Mit der Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB kann nicht nur die Berichtigung oder Löschung schon bestehender Eintragungen, sondern insbesondere auch die (erstmalige) Eintragung streitiger Angaben über den Personenstand verlangt werden (E. III.3.a). Die Klage auf Eintragung streitiger Angaben soll der über ein schützenswertes Interesse verfügenden Person Gelegenheit geben, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu erbringen. Angesichts der späteren Beweisfunktion des Registereintrags muss für diesen Nachweis grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem Regelbeweismass verlangt werden. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt und ist die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zwingend anzuhören (E. III.3.c; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Juli 2020, BS.2020.5).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BS.2020.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.09.2020 Entscheiddatum: 16.07.2020 Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2020 Art. 42 ZGB (SR 210): Mit der Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB kann nicht nur die Berichtigung oder Löschung schon bestehender Eintragungen, sondern insbesondere auch die (erstmalige) Eintragung streitiger Angaben über den Personenstand verlangt werden (E. III.3.a). Die Klage auf Eintragung streitiger Angaben soll der über ein schützenswertes Interesse verfügenden Person Gelegenheit geben, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu erbringen. Angesichts der späteren Beweisfunktion des Registereintrags muss für diesen Nachweis grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem Regelbeweismass verlangt werden. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt und ist die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zwingend anzuhören (E. III.3.c; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Juli 2020, BS. 2020.5). Sachverhalt (Zusammenfassung)   A.B. (Berufungsklägerin) reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes wurde die Berufungsklägerin – und so auch ihr Lebenspartner, der das Kind anerkannte – mit Minimalangaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht) ins Schweizerische Personenstandsregister aufgenommen. Die Berufungsklägerin und ihr Lebenspartner wollen heiraten, weshalb sie beim regionalen Zivilstandsamt ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung einreichten. Um das Ehevorbereitungsverfahren durchführen zu können, stellte die Berufungsklägerin zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vervollständigung ihres Registereintrags zugleich ein Gesuch um Abgabe einer Erklärung zum Nachweis von nicht streitigen Angaben über den Personenstand gemäss Art. 41 ZGB. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 verweigerte die kantonale Aufsichtsbehörde, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht (vormals: Amt für Bürgerrecht und Zivilstand), die Abgabe einer Erklärung nach Art. 41 ZGB aufgrund fehlenden Identitätsnachweises und verwies die Berufungsklägerin darauf, für die Feststellung ihrer Personenstandsdaten an das zuständige Gericht zu gelangen.     Erwägungen (Auszug)   I.   2.    Mit "Feststellungsklage" vom 24. September 2019 verlangte die Berufungsklägerin beim Kreisgericht K., ihren Eintrag im Personenstandsregister sinngemäss wie folgt zu ändern:                                                               Bisher                                                  Neu Name:                                                   B. Vorname:                                             A. Geburtsdatum:                                    [_Geburtsdatum_] Staatsangehörigkeit:                          Staatsangehörigkeit ungeklärt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geburtsort:                                           unbekannt                                            China (Volksrepublik) Geschlecht:                                          weiblich Zivilstand:                                             unbekannt                                            ledig Name des Vaters:                               -/-                                                           C.B. Name der Mutter:                                -/-                                                           D.E.   Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf einen Kostenvorschuss; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der zuständige Einzelrichter des Kreisgerichts (fortan: Vorinstanz) holte beim regionalen Zivilstandsamt Z. einen aktuellen Auszug aus dem Personenstandsregister ein und zog Akten des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie des Migrationsamts des Kantons St.Gallen bei. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz der Berufungsklägerin mit, dass die gewünschten Eintragungen einen sog. strikten Beweis voraussetzten, welcher weder mit den eingereichten noch mit den erhältlich gemachten Unterlagen erbracht sei. Sie, die Berufungsklägerin, werde deshalb aufgefordert, innert 10 Tagen mittels Urkunden den Nachweis für die beantragten Eintragungen zu erbringen, andernfalls in einem nächsten Schritt voraussichtlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werde. Nachdem die Berufungsklägerin innert Frist [____kein offizielles Ausweisdokument____] eingereicht hatte, wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. Februar 2020 sowohl die beantragte Änderung des Personenstandsregisters als auch (zufolge Aussichtslosigkeit) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin ab.   3.    Dagegen erhob die neu anwaltlich vertretene Berufungsklägerin am 24. Februar 2020 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Begehren:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   "1.    In Gutheissung der Berufung sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben; 2.      Es sei das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen anzuweisen, die Personenstandsdaten der Berufungsklägerin dahingehend zu berichtigen, dass als Geburtsort "China (Volksrepublik)" als Zivilstand "ledig", als Staatsangehörigkeit "China (Volksrepublik)", als Name der Mutter der Berufungsklägerin "D.E." und als Name des Vaters "C.B." eingetragen wird; eventualiter: Es seien die vorgenannten Berichtigungen (Rechtsbegehren Ziff. 2) vorzunehmen und zusätzlich mit dem Hinweis auf die asylrechtliche Identifikationsnummer der Berufungsklägerin zu versehen; subeventualiter: Es seien die Personenstandsdaten der Berufungsklägerin dahingehend zu berichtigen, dass als Zivilstand "ledig", als Name der Mutter der Berufungsklägerin "D.E." und als Name des Vaters "C.B." eingetragen ist; subsubeventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Berufungsklägerin sei Gelegenheit zu geben, mittels Beweisaussagen ihre Personalien glaubhaft zu machen; subsubsubeventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse.   In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Berufungsklägerin die Anträge, es sei ihr Gelegenheit zu geben, mittels Beweisaussage ihre Personalien glaubhaft zu machen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Am 27. Februar 2020 reichte die Berufungsklägerin sodann eine weitere Eingabe ein.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es wurde der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche sich mit Schreiben vom 25. März 2020 vernehmen liess, und der Berufungsklägerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin R. gewährt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Berufungsklägerin schliesslich noch Stellung zur Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde und änderte Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens dahingehend ab, dass nunmehr nicht "das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St.Gallen" (sprich die Aufsichtsbehörde), sondern "das zuständige Zivilstandsamt "anzuweisen sei, die nachgesuchten Berichtigungen bzw. Eintragungen vorzunehmen. Darauf, auf die Berufungsbegründung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen der Aufsichtsbehörde ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.       II.      […]   3.a) Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO), woran auch der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts ändert (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Änderung in Berufungsbegehren Ziff. 2 von "[e]s sei das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St.Gallen anzuweisen" zu "[e]s sei das zuständige Zivilstandsamt anzuweisen" erscheint unter diesem Aspekt als unproblematisch, handelt es sich dabei doch nicht um eine inhaltliche Änderung der Klage bzw. des Gesuchs, sondern um die Berichtigung eines im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu Tage getretenen Fehlers bei der Ausformulierung der Rechtsbegehren (vgl. BSK ZPO- Willisegger, 3. Aufl., Art. 227 N 19 und 21).     III.     1.    Die Vorinstanz entschied, ohne die Aufsichtsbehörde vorgängig anzuhören. Sie wies das Gesuch der Berufungsklägerin im Wesentlichen ab, weil der Beweis im vorliegenden Verfahren ihrer Auffassung zufolge grundsätzlich durch Urkunden erbracht werden müsse (unter Verweis auf Art. 15a Abs. 3 ZStV e contrario, Art. 16 Abs. 2 ZStV und Literatur zu Art. 41 ZGB) und sich weder in den von der Berufungsklägerin beigebrachten noch in den vom Gericht beigezogenen Unterlagen amtliche Dokumente befänden, welche die geltend gemachten Personendaten beweisen würden. Darüber hinaus warf die Vorinstanz noch die Frage auf, ob allenfalls eine Beweisnot zufolge Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden vorläge. Sie liess die Frage dann aber offen, weil es der Berufungsklägerin angesichts der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend ihr Asylgesuch und der darin referierten LINGUA-Analyse nicht gelinge, auch nur glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich in China zur Welt gekommen sei und die chinesische Staatsbürgerschaft besitze. In einer nicht mehr entscheidwesentlichen Schlussbemerkung merkte die Vorinstanz schliesslich an, dass es ihr "prima vista" nicht einleuchte, weshalb ein unbekannter Geburtsort und eine unbekannte Staatsanghörigkeit eine hinreichende Rechtfertigung darstellen sollten, das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfassungsmässige Recht der Berufungsklägerin auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) einzuschränken. Sie stellte den streitgegenständlichen Entscheid der Berufungsklägerin, nicht aber der Aufsichtsbehörde zu.   Mit Blick auf das soeben Wiedergegebene wie auch auf gewisse Einwände der Berufungsklägerin erscheinen vorweg einige grundlegende Ausführungen zum Personenstandsregister und zum Gegenstand, Verfahren und Beweismass der Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB angezeigt.   2.    Personenstandsregister allgemein   a)    Im elektronischen Personenstandsregister Infostar werden der Personenstand aller Schweizerinnen und Schweizer, der Personenstand der mit ihnen in einer familienrechtlichen Beziehung stehenden Ausländerinnen und Ausländer und alle auf dem Gebiet der Schweiz eingetretenen Zivilstandsereignisse (Geburten, Kindesanerkennungen, Eheschliessungen, Begründung von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle [Art. 20-21 ZStV]) beurkundet (vgl. Art. 39 ZGB; Art. 7 f. ZStV; OFK-Iseli, 3. Aufl., Art. 39 ZGB N 5). Eine ausländische Person, deren Geburt im Ausland beurkundet wurde, ist in das Personenstandsregister aufzunehmen, sobald in der Schweiz ein zivilstandsamtliches Verfahren einzuleiten ist oder wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist (Art. 15a Abs. 2 ZStV; Weisungen des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 über die Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister [fortan: Weisungen EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen], N. 1.2.3). Im Fall der Berufungsklägerin war der Anlass für ihre Aufnahme im Personenstandsregister die Geburt ihres Sohnes auf dem Gebiet der Schweiz.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)    Das Personenstandsregister ist ein öffentliches Register i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ZGB. Es erbringt den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin bezeugten Tatsachen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I- Lardelli/Vetter, 6. Aufl., Art. 9 N 9 und 25; OFK-Iseli, 3. Aufl., Art. 39 ZGB N 4). Das Personenstandsregister mitsamt der darin beurkundeten Angaben geniesst demnach erhöhte bzw. verstärkte Beweiskraft; ausgenommen davon ist die Angabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit, aus welcher bloss abzuleiten ist, dass die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt (vgl. CHK-Graf-Gaiser/ Siegenthaler, 3. Aufl., Art. 39 ZGB N 18 f.; Weisungen EAZW über die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personenstandsregister vom 15. Mai 2010, N. 2.1). Die Eintragung im Personenstandsregister entfaltet hingegen grundsätzlich keine materielle Wirkung in dem Sinn, dass dadurch neue Tatsachen oder Rechtsverhältnisse begründet würden, sondern hat lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BGE 135 III 389 E. 3.4.1 m.w.H.; CR Code Civil I-Montini, 2010, Art. 42 N 2; Göksu, Die zivilstandsregisterrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser Eltern, in: AJP 2007 S. 1252 f.).   c)    Im Hinblick auf die Funktion des Registers und die erhöhte Beweiskraft sind die wichtigsten Grundsätze bei der Registerführung der Grundsatz der Registerwahrheit bzw. Richtigkeit und der Grundsatz der Vollständigkeit bzw. Lückenlosigkeit, wobei sich diese im Einzelfall auch widerstreben können (Göksu, a.a.O., S. 1253, 1256; Weisungen EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen, N. 2.1; BGE 135 III 389 E. 3.4.2 m.w.H.). Der Grundsatz der Registerwahrheit hat etwa zur Folge, dass eine Beurkundung nicht einfach unbesehen, sondern grundsätzlich erst auf Prüfung hin vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZStV). Wegen des Grundsatzes der Vollständigkeit kann bspw. ein unvollständiger Datensatz jederzeit gestützt auf nachgereichte Dokumente von jedem Zivilstandsamt ergänzt werden (Art. 15a Abs. 6 Satz 1 ZStV; Siegenthaler, Das Personenstandsregister, N 141).   3.    Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   a)    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt (Abs. 2).   Soweit die Vorinstanz zu Beginn ihres Entscheids annimmt, bezüglich Personenstandsangaben, bei denen noch kein Eintrag vorliege (Namen des Vaters, Name der Mutter), handle es sich vorliegend um eine allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZGB und betreffend die Personenstandsangaben, über die strittige Einträge vorlägen (Geburtsort, Zivilstand und Staatsangehörigkeit), handle es sich um eine Berichtigungsklage gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB, ist dem nicht zu folgen. Vorliegend ist nichts anderes als die Bereinigung – d.h. die Eintragung und/oder Berichtigung von Angaben – des Personenstandsregisters i.S.v. Art. 42 Abs. 1 ZGB Prozessthema. Entgegen einer offenbar verbreiteten Sichtweise (vgl. dazu etwa Entscheide Obergericht Zürich vom 7. November 2019 LF190040-O/U E. 5.1 und vom 24. März 2017 LF170007-O/U E. 4.3.1) befindet sich der Anwendungsbereich der gegenüber der Bereinigungsklage subsidiären allgemeinen Feststellungsklage vielmehr dort, wo weder eine Angabe über den Personenstand einzutragen noch eine schon vorhandene Eintragung zu berichtigen oder zu löschen ist (vgl. BSK ZGB I-Graf-Gaiser/ Montini, 6. Aufl., Art. 42 N 3; CHK-Graf-Gaiser/Siegenthaler, 3. Aufl., Art. 42 ZGB N 2 mit Beispiel; BGer 5A_549/2015 E. 3.3). Sollen hingegen wie vorliegend (streitige) Angaben über den Personenstand gerichtlich zur Eintragung gebracht werden, hat dies gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut ("Eintragung von streitigen Angaben"; "d'ordonner l'inscription […] de données litigieuses"; "l'iscrizione di dati relativi allo stato civile controversi") mit der Bereinigungsklage nach Art. 42 ZGB zu erfolgen.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)    Mit der Bereinigungsklage nach Art. 42 ZGB lassen sich im Wesentlichen zwei Zwecke verfolgen: Der eine Anwendungsbereich besteht, wie bereits angesprochen, darin, die Eintragung streitiger Angaben zu erwirken, während der zweite Anwendungsbereich darin besteht, eine nicht offensichtlich, aber dennoch fehlerhafte Eintragung (vgl. Art. 43 ZGB), sei dies infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde, zu berichtigen oder zu löschen (sog. Berichtigungsklage; zum Ganzen: BSK ZGB I-Graf-Gaiser/ Montini, Art. 42 N 1 f.; CHK-Graf-Gaiser/Siegenthaler, Art. 42 ZGB N 3-6).   Vorliegend erfolgte bei der Berufungsklägerin im Hinblick auf die verfassungs- und völkerrechtlich gebotene unverzügliche Registrierung der Geburt ihres Sohnes (übergeordnetes Interesse; vgl. Göksu, a.a.O., S.  1256-1261; Siegenthaler, a.a.O., N 204 ff.) ausnahmsweise eine begründete Aufnahme mit unvollständigem und nicht zweifelsfrei nachgewiesenem Datensatz (Art. 15a Abs. 4 ZStV; vgl. Weisungen EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen, N 3.2). D.h. es wurden gewisse Felder leer gelassen (Name der Mutter, Name des Vaters) und andere mit den Bezeichnungen "Staatsangehörigkeit ungeklärt" oder "unbekannt" (Geburtsort, Zivilstand) versehen (Vorgehen in Übereinstimmung mit: Weisungen EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen, N 2.1 und 3.2.1; Kreisschreiben EAZW über die Beurkundung der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind vom 1. Oktober 2008, N 3; Siegenthaler, a.a.O., N 88 f., 136 f.). Da die Einträge "ungeklärt" und "unbekannt" genauso wie die leergelassenen Felder letztlich nur zum Ausdruck bringen, dass die entsprechenden Angaben im Zeitpunkt der Aufnahme nicht belegt oder streitig waren, die fraglichen Einträge insofern vorläufigen Charakter aufweisen und der jederzeitigen Vervollständigung zugänglich sind, rechtfertigt es sich, die vorliegende Klage nicht teilweise als Berichtigung zu verstehen, sondern insgesamt unter den nachfolgend zu erörternden Anwendungsbereich der Eintragung streitiger Tatsachen zu subsumieren.   c)    Für das Verständnis von Sinn und Zweck der Klage auf Eintragung von streitigen Angaben nach Art. 42 ZGB ist folgender Hintergrund wesentlich:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Der Nachweis der einzutragenden Tatsachen ist gegenüber dem Zivilstandsamt grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 15a Abs. 3 e contrario; Art. 16 Abs. 2 ZStV). Nun kann es aber insbesondere bei Personen ausländischer Herkunft, die in Zusammenhang mit einem in der Schweiz stattfindenden Zivilstandsereignis ins Personenstandsregister aufgenommen werden sollen bzw. müssen, vorkommen, dass entsprechende heimatliche Urkunden aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sind (wobei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung und Vorlage fehlender Dokumente besteht [Art. 16 Abs. 2 und 5 ZStV]). Erweist sich der Nachweis durch Urkunden als unmöglich oder die Beschaffung solcher als unzumutbar, muss daher geprüft werden, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV). Für Angaben, die nicht streitig sind, sieht Art. 41 Abs. 1 ZGB nämlich vor, dass der Nachweis mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde auch durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt erbracht werden kann (vgl. auch Art. 17 ZStV). Scheitert die Abgabe einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB jedoch daran, dass die Angaben streitig sind – sich z.B. im konsultierten Asyldossier Widersprüchliches dazu findet (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Art. 41 N 1b) – bzw. wird ein entsprechendes Gesuch von der Aufsichtsbehörde abgewiesen (wogegen Rekurs beim Departement des Innern erhoben werden kann [Art. 90 Abs. 2 ZStV; Art. 43 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege {sGS 951.1}]), verbleibt der betroffenen Person nur noch die Möglichkeit beim zuständigen Gericht (Art. 22 ZPO) auf Eintragung der streitigen Angaben zu klagen (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Art. 42 N 1; Art. 30 ZStV).   Dazu hat sie zunächst ein schützenswertes persönliches Interesse an der Eintragung glaubhaft zu machen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Gegenstand dieses summarischen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO) ist alsdann der Nachweis der streitigen Angaben (vgl. Göksu, a.a.O., S. 1255), wofür sämtliche Beweismittel gemäss Art. 168 ZPO (u.a. auch das Zeugnis, die Parteibefragung und die Beweisaussage) in Frage kommen (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO); Voraussetzung für die Eintragung bildet diesfalls nicht die Vorlage bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Urkunden (Normalfall), aber auch nicht die blosse Erklärung (Ausnahme bei unstrittigen Tatsachen), sondern die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der einzutragenden Angaben; angesichts der späteren Beweisfunktion des Registereintrags muss dabei grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem Regelbeweismass verlangt werden (s. E. 2.b hiervor; vgl. zum summarischen Verfahren allgemein auch: BGE 140 III 610 E. 4.3.1 m.w.H.; daneben BSK ZPO-Mazan, 3. Aufl., Art. 254 N 10 und Art. 255 N 7). Mit anderen Worten dient die Klage auf Eintragung streitiger Angaben dazu, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu erbringen. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt (Art. 255 lit. b ZPO; BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Art. 42 N 8), was bedeutet, dass es dem Gericht gestattet ist, ein Beweismittel auch ohne entsprechenden Beweisantrag abzunehmen, wenn es zur Auffassung gelangt, dass eine rechtserhebliche Tatsache damit allenfalls bewiesen werden könnte (Art. 153 Abs. 1 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.35). Aus dem nämlichen Grund (Registerwahrheit und Vollständigkeit) sind schliesslich die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zwingend am Verfahren zu beteiligen: das Gericht hat sie vorgängig anzuhören und ihnen den Entscheid zuzustellen (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 ZGB; BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Art. 42 N 8).   4.a) Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass die Sache, als die Vorinstanz darüber entschied, mangels Anhörung der Aufsichtsbehörde noch gar nicht spruchreif war. Diese gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anhörung wurde im Berufungsverfahren nachgeholt.   b)    Weiter lässt sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen, dass die Hauptargumentation der Vorinstanz, wonach amtliche Urkunden fehlten, welche die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Personendaten beweisen würden, nicht verfängt. Bei der Klage auf Eintragung streitiger Angaben nach Art. 42 ZGB geht es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerade darum, den Nachweis streitiger Angaben gegebenenfalls auf andere Weise als durch amtliche Urkunden zu erbringen; hätte die Berufungsklägerin solche Urkunden vorweisen können, hätte sie weder die Aufsichtsbehörde um Bewilligung einer Erklärung nach Art. 41 ZGB ersuchen noch das Gericht anrufen müssen, sondern jederzeit direkt bei jedem Zivilstandsamt der Schweiz die Ergänzung ihres Eintrags erwirken können (Art. 15a Abs. 6 ZStV). Entsprechend hätte die Vorinstanz die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 allgemein zur Bezeichnung weiterer Beweismittel auffordern sollen, anstatt ihr Frist für die Nachreichung eindeutiger Beweise in Form von Urkunden anzusetzen. Es ist anzunehmen, dass die Berufungsklägerin ihre Befragung dann wohl schon im erstinstanzlichen Verfahren und damit – anders als nunmehr in der Berufung, wo dieser Beweisantrag verspätet erfolgt (s. E. II.3 hiervor) – noch vor Aktenschluss angeboten hätte (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus ihren Ausführungen in der "Feststellungsklage" lässt sich jedenfalls schliessen, dass für sie ein anderes Beweismittel als die Parteibefragung oder Beweisaussage von Beginn weg nicht ernsthaft in Frage kam ("Als Asylsuchende ist es mir nicht möglich, …").   c)    Die Vorinstanz schob alsdann zwar noch eine Eventualbegründung nach. Darin beschränkte sie sich jedoch auf Ausführungen zur Eintragung der Volksrepublik China als Geburtsort und als Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin – Letzteres hatte die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren indes zu Recht (s. lit. d hernach) noch gar nicht verlangt. Mit den übrigen beantragten Eintragungen (Zivilstand, Name des Vaters, Name der Mutter) setzte sich die Vorinstanz dabei nicht auseinander. Folglich fehlt es hinsichtlich dieser an einer hinreichenden Prüfung resp. einer tragfähigen Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO). Die Sache ist daher zur Abnahme von Beweisen insbesondere einer Beweisaussage (Art. 192 ZPO) und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 3.c hiervor zur Zulässigkeit tauglich erscheinende Beweismittel von Amtes wegen zu erheben). Von der Rückweisung ebenfalls erfasst wird die nachgesuchte Eintragung der Volksrepublik China als Geburtsort, zumal sich diesbezüglich durch die Beweisaussage sowie gegebenenfalls Erhebung weiterer Beweismittel selbst in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Asylverfahren noch ein anderes Beweisergebnis ergeben könnte (vgl. Urteil des Bundessverwaltungsgerichts

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 17. Oktober 2014 D-83/2014 E. 4.5: "auch wenn eine allfällige frühe Erstsozialisation im tibetischen Kulturraum in China […] nicht ausgeschlossen ist.").   d)    Hingegen ist die weder ersichtlich noch dargetan auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruhende Klageänderung im Berufungsverfahren, mit welcher die Berufungsklägerin neu auch die Eintragung "China (Volksrepublik)" als Staatsangehörigkeit verlangt (Berufungsbegehren Ziff. 2), i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässig. Folglich ist darauf nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre dem entsprechenden Antrag ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, denn der Nachweis einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann nicht auf andere Weise als über die zuständigen Stellen des betreffenden Staats erbracht werden. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Schweizer Behörden, über das Bestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu befinden. Von dem her eignet sich eine ausländische Staatsangehörigkeit nicht als Gegenstand einer Klage auf Eintragung streitiger Tatsachen. Einer mit "Staatsangehörigkeit ungeklärt" erfassten erwachsenen Person gereicht dies jedoch insofern nicht zum Nachteil, als der Eintrag einer ausländischen Staatsangehörigkeit – wie gezeigt – keine Beweiskraft i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ZGB hat, sondern bloss ein weiteres Identifikationsmerkmal darstellt (vgl. Amtliche Mitteilungen EAZW vom 1. Mai 2009 über den Nachweis nicht streitiger Angaben über den Personenstand, N 3; Weisungen EAZW über die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personenstandsregister, N 1, 2.1 f. und FN 9). Vorliegend verfügt die Berufungsklägerin, wie sie bereits in ihrer "Feststellungsklage" klarstellte und woran sich ihrer Erklärung zufolge in absehbarer Zukunft nichts ändern dürfte, über keinerlei amtliche Dokumente ihres behaupteten Heimatstaats. Solche finden sich nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz auch nicht in den beigezogenen Unterlagen.   5.    Im Hinblick darauf, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren in erster Linie sogar die direkte Gutheissung ihrer "Feststellungsklage" anstrebt und die Berufungsinstanz grundsätzlich auch reformatorisch entscheiden könnte (Art. 318

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. b ZPO), sind weiter einige Ausführungen zu den Einwänden der Berufungsklägerin geboten:   a)    Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, bei der Berichtigungsklage genüge der Nachweis, dass der beanstandete Eintrag formell unkorrekt sei und es dürften nach wie vor keine Beweise über eigentliche Statusfragen erhoben werden. Für die im Register bezeugten Tatsachen gelte nur so lange der volle Beweis, bis die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen sei. Sie will damit offensichtlich darauf hinaus, dass es ausreiche, den bisherigen Eintrag zu entkräften, ohne dass gleichzeitig die um Eintragung ersuchten neuen Personendaten nachgewiesen werden müssten.   Dem kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vorliegend geht es nicht um eine Berichtigungsklage im engeren Sinn (z.B. Löschung eines Eintrags), sondern um eine Klage auf Eintragung streitiger Angaben (s. E. 3.b hiervor). Entsprechend trägt die Berufungsklägerin nicht nur den Beweis dafür, dass die bisherigen Einträge "unbekannt" oder "Staatsangehörigkeit ungeklärt" (formell) unrichtig sind, sondern auch und vor allem denjenigen dafür, dass die beabsichtigten neuen Einträge (formell) richtig wären. Dasselbe gilt, wo Felder bislang leer blieben, besteht doch dort gerade kein Eintrag der angegriffen werden könnte und kann sich der Beweis daher von vornherein nur auf den Gegenstand der beabsichtigten Eintragung beziehen (vgl. auch E. 3.c hiervor zum Sinn und Zweck der Klage auf Eintragung streitiger Tatsachen). Da den hier in Frage stehenden Einträgen im Personenstandsregister sodann keine materielle, sondern lediglich – und der ausländischen Staatsangehörigkeit noch nicht einmal das – eine beweismässige Wirkung zukommt, kann die Berufungsklägerin auch nicht gegen ihren Willen in einen Statusprozess gedrängt werden (s. E. 2.b hiervor). Schliesslich verkennt die Berufungsklägerin Sinn und Zweck (s. E. 3.c hiervor) der Klage auf Eintragung streitiger Tatsachen, wenn sie meint, das Gericht müsste die Angaben bei glaubhaft gemachtem schutzwürdigen Interesse einfach ungeprüft übernehmen und es wäre dann Aufgabe der ebenfalls klageberechtigten Aufsichtsbehörde, den Nachweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   b)    Weiter richtet sich die Berufungsklägerin gegen die bestehenden Einträge "unbekannt" (Geburtsort, Zivilstand) und "Staatsangehörigkeit ungeklärt" und wirft ein, diese seien nicht dazu geeignet, materiell-rechtlich relevante Tatsachen hinsichtlich des Personenstands wiederzugeben. Sie widersprächen somit dem immanenten Zweck des Personenstandsregisters. Jedenfalls liege den betreffenden Einträgen ein Zweifel über die genannten Personenstandsdaten zu Grunde, weshalb sie formell unkorrekt seien und nach dem Grundsatz der Richtigkeit des Personenstandsregisters gar nicht erst hätten vorgenommen werden dürfen bzw. als tatsächlich unvollständig hätten belassen werden müssen.   Diese Argumentation ist schwer nachvollziehbar. Würde man darauf abstellen, hätte dies in letzter Konsequenz zur Folge, dass die Einträge "unbekannt" und "Staatsangehörigkeit ungeklärt" ersatzlos gelöscht und nicht, wie von der Gesuchstellerin verlangt, durch andere Angaben ersetzt werden müssten. Dass die angesprochenen Einträge sich nicht dazu eigenen, Tatsachen hinsichtlich des Personenstandes zu bescheinigen, stellt sodann keinen Mangel dar, sondern ist gerade wünschenswert, solange es diesbezüglich nichts Gesichertes zu bescheinigen gibt. Daten, die mit der Beurkundung im Personenstandsregister die volle Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB erhalten, sollen schliesslich nicht mit Zweifeln behaftet sein, die bereits im Zeitpunkt ihrer Beurkundung bekannt sind oder vermutet werden (Göksu, a.a.O., S. 1253 f.). Die Aufnahme der Berufungsklägerin ins Personenregister mitsamt den fraglichen Einträgen entsprach denn auch exakt den Vorgaben, die das mit der Oberaufsicht betraute Bundesamt für solche Fälle aufstellt (Weisungen EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen, N. 2; Kreisschreiben EAZW über die Beurkundung der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind vom 1. Oktober 2008, N 1 ff. [insbes. 3]).  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c)    Überdies wendet die Berufungsklägerin ein, ihr behaupteter Zivilstand "ledig" sowie ihre Personenstandsangaben allgemein seien nie ernsthaft in Frage gestellt worden bzw. sie habe während des gesamten Asylverfahrens nie widersprüchliche Angaben zu ihren Personalien gemacht und es hätten auch anderweitig keine Erkenntnisse gemacht werden können, welche im Widerspruch zu ihren Angaben stünden. Folglich seien ihre Personendaten nie streitig i.S.v. Art. 41 Abs. 1 ZGB gewesen.   Die Nichtstreitigkeit der Angaben ist eine Voraussetzung für die Abgabe einer Erklärung zum Nachweis von Angaben über den Personenstand (Art. 41 ZGB). Vorliegend geht es indes nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer solchen Erklärung nach Art. 41 ZGB erfüllt sind. Diese Frage wurde mit Verfügung der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde verneint, wogegen seinerzeit der Rekurs an das Departement des Innern offen gestanden hätte. Es hilft der Berufungsklägerin daher auch nicht weiter, wenn sie im vorliegenden Berufungsverfahren die Gründe kritisiert, aufgrund derer ihr die Aufsichtsbehörde die entsprechende Bewilligung verweigerte (fehlender Identifikationsnachweis, negativer Asylbescheid) oder Vorschläge präsentiert, wie man diese hätte abfedern können (Hinweis auf die asylrechtliche Identifikationsnummer). Sofern die Berufungsklägerin im Asylverfahren zu bestimmten Personenstandsdaten tatsächlich konsistente Aussagen machte, denen keine anderweitigen dortigen Erkenntnisse entgegenstehen, wäre dies im vorliegenden Verfahren nur – aber immerhin – ein Umstand, den es zusammen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gilt. Auf ihre Herkunfts­ angaben trifft Besagtes aber jedenfalls nicht zu, zumal das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die durchgeführte LINGUA-Analyse mehrfach betonte, dass diese – auch wenn die Berufungsklägerin unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen sei – nicht glaubhaft seien (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2012 D-4561/2011 E. 4.2, 5.1 f.). Immerhin schloss es eine allfällige frühe Erstsozialisation in der Volksrepublik China nicht aus, was entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin jedoch noch nicht bedeutet, dass ihr solches "nicht in Abrede gestellt werden kann".  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d)    Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, dass ihr aus dem Recht auf Ehe sowie auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV ein Anspruch auf Berichtigung des Personenstandsregisters im Sinn der Anträge zustehe. Für sie bedeute die Nichtvornahme der Berichtigung der Angaben betreffend Zivilstand ein faktisches Heiratsverbot, da gemäss Art. 96 ZGB für die Eheschliessung der Nachweis der Ledigkeit vorausgesetzt werde und es ihr sowohl unmöglich wie auch unzumutbar sei, einen entsprechenden Nachweis aus dem Herkunftsland zu besorgen.   Zunächst einmal steht ausser Frage, dass die Berufungsklägerin vorliegend über ein schützenswertes persönliches Interesse an der Eintragung der streitigen Angaben verfügt, da eine Heirat zwischen ihr und ihrem Lebenspartner erst möglich wäre bzw. in das Personenregister eingetragen werden könnte, wenn Klarheit über ihre Identität und ihren Zivilstand besteht (vgl. Art. 96 ZGB; Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 und 66 f. ZStV; Weisungen EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen, N 2.1 f., 3.5, 4.3 und FN 65). Dementsprechend wird sie auch zur Klage auf Eintragung streitiger Tatsachen zugelassen. Diese ermöglicht es ihr alsdann, den Nachweis ihrer Identität – verstanden als die Zuordnung der vor Gericht erschienenen Person zum entsprechenden Registereintrag – und ihrer Ledigkeit auch auf andere Weise als durch die Beschaffung amtlicher Dokumente oder einer Bestätigung aus ihrem Herkunftsland zu erbringen. Insofern dient sie im vorliegenden Fall der Verwirklichung des Rechts auf Ehe und nicht umgekehrt. Nur wenn nach Abschluss des Beweisverfahrens ernsthafte Zweifel daran verbleiben, ob die Gesuchstellerin wirklich die im Personenstandsregister als "A.B." geführte Person und/oder ob sie wirklich ledig ist, ist die nachgesuchte Eintragung zu verweigern und es bleibt betreffend den Zivilstand beim Eintrag "unbekannt". Es verletzt das Recht auf Ehe jedoch selbstredend nicht, wenn es der Gesuchstellerin solange verwehrt bleibt, zu heiraten, als noch ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass sie (in ihrem Herkunftsland) noch anderweitig gültig und in einer mit dem schweizerischen Ordre public nicht offensichtlich unvereinbaren Weise verheiratet ist (vgl. Art. 16 Abs. 1, Art. 27 und 45 IPRG).  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e)    Was die Berufungsklägerin alsdann mit Bezug auf die Grundrechte ihres Sohnes und den Grundsatz ius sanguinis (Abstammungsprinzip) vorträgt, zielt an der Sache vorbei. Die Berufungsklägerin übersieht, dass die Eintragung einer ausländischen Staatsbürgerschaft im schweizerischen Personenstandsregister lediglich deklaratorische Bedeutung hat und noch nicht einmal an der erhöhten Beweiskraft des Registers teilhat (s. E. 2.b hiervor). Würde man bei ihr, ihrem Lebenspartner und ihrem Sohn die Volksrepublik China als ausländische Staatsbürgerschaft eintragen, hätte dies nicht zur Folge, dass irgendjemand von ihnen deshalb die chinesische Staatsbürgerschaft erhielte oder auch nur bessere Chancen auf den Erwerb derselben hätte; allenfalls kann die Annahme einer mutmasslichen ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes zu einer amtlichen Mitteilungspflicht gemäss internationaler Vereinbarung führen (vgl. Art. 54 Abs. ZStV); mit der Volksrepublik China besteht jedoch keine entsprechende Vereinbarung. Überdies hätte man ihrem Sohn die Anerkennung als Person vor dem Gesetz nur versagt, wenn man ihn trotz der Geburt in der Schweiz überhaupt nicht ins Personenstandsregister aufgenommen hätte (Göksu, a.a.O., S. 1256 ff.), was jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall war.   f)     Daraus und aus den allgemeinen Ausführungen zur Klage auf Eintragung streitiger Angaben (s. E. 2 f. hiervor) folgt, dass die beantragten Eintragungen im Personenstandsregister entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht ohne Beweis für deren Richtigkeit vorgenommen werden müssen (Berufung, S. 9). Da die bisherigen Prozessakten diesbezüglich noch nicht genug hergeben und die Vorinstanz im Zuge der Verfahrensleitung irrtümlich von einer Beweismittelbeschränkung ausging, wird Letztere die Berufungsklägerin vielmehr im Rahmen einer Beweisaussage zu den noch offenen Personenstandsdaten (Geburtsland, Zivilstand, Name der Mutter, Name des Vaters) zu befragen und danach bzw. gegebenenfalls nach (amtswegiger) Erhebung weiterer Beweise in Würdigung sämtlicher eingereichter und eingeholter Beweismittel über deren Richtigkeit resp. Eintragung zu befinden haben. Für den Beweis gilt dabei das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Soweit die Berufungsklägerin dem entgegenhält, es müsse die Abgabe einer Erklärung bzw. der Grad der Glaubhaftmachung genügen, sofern sich die Beschaffung von Urkunden als unmöglich oder unzumutbar erweist, verwechselt sie einmal mehr die Voraussetzungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 41 ZGB mit jenen des hier einschlägigen Art. 42 ZGB. Vorliegend ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Berufungsklägerin die Abgabe einer Erklärung nach Art. 41 ZGB zu bewilligen (gewesen) wäre, sondern ob ihr der Nachweis streitiger Angaben auf andere Weise als durch amtliche Urkunden gelingt. Die streitgegenständliche Klage setzt dafür auch nicht voraus, dass es der Berufungsklägerin tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist, sich mit den Behörden ihres bzw. eines ihrer früheren Aufenthaltsstaaten in Verbindung zu setzen.   6.    Somit ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Abnahme von Beweisen insbesondere einer Beweisaussage und zur erneuten Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.   […]

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2020 Art. 42 ZGB (SR 210): Mit der Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB kann nicht nur die Berichtigung oder Löschung schon bestehender Eintragungen, sondern insbesondere auch die (erstmalige) Eintragung streitiger Angaben über den Personenstand verlangt werden (E. III.3.a). Die Klage auf Eintragung streitiger Angaben soll der über ein schützenswertes Interesse verfügenden Person Gelegenheit geben, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu erbringen. Angesichts der späteren Beweisfunktion des Registereintrags muss für diesen Nachweis grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem Regelbeweismass verlangt werden. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt und ist die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zwingend anzuhören (E. III.3.c; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Juli 2020, BS.2020.5).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:40:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BS.2020.5 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2020 BS.2020.5 — Swissrulings