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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.02.2014 BS.2013.10

17. Februar 2014·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·669 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101); Art. 229 Abs. 2 und Art. 256 Abs. 1 ZPO (SR 272).  Im Summarverfahren hat die Gegenpartei, die zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen wurde, ihre Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vorzubringen. Die Durchführung einer Verhandlung ist nicht zwingend und im Summarverfahren, das nur den einfachen Schriftenwechsel kennt, ist Art. 229 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. Februar 2014, BS.2013.10).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BS.2013.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.02.2014 Entscheiddatum: 17.02.2014 Entscheid Kantonsgericht, 17.02.2014 Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101); Art. 229 Abs. 2 und Art. 256 Abs. 1 ZPO (SR 272).  Im Summarverfahren hat die Gegenpartei, die zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen wurde, ihre Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vorzubringen. Die Durchführung einer Verhandlung ist nicht zwingend und im Summarverfahren, das nur den einfachen Schriftenwechsel kennt, ist Art. 229 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. Februar 2014, BS.2013.10).  Aus den Erwägungen:   II. 4.   Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine Verhandlung durchzuführen, betrifft die erstinstanzliche Verfahrensleitung; mit ihr wird unrichtige Anwendung des Verfahrensrechts geltend gemacht. Dazu fällt was folgt in Betracht: a)   Zunächst kann auf die allgemeinen Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden, der unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt und begründet hat, dass nach Art. 256 Abs. 1 ZPO die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend ist, dass sich ein solcher Anspruch jedoch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, wenn der Antrag nicht als schikanös erscheint, auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit des Verfahrens zuwider läuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist (vi-Entscheid, S. 2 E. 2 Abs. 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorderrichter aus den im Recht liegenden Unterlagen geschlossen hat, der Beklagten gehe es offensichtlich darum, das Verfahren zu verzögern. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 3 E. 2 Abs. 2), welchen von der Beklagten insoweit auch nicht widersprochen wird. Unangebracht ist in diesem Zusammenhang einzig das Argument, die Beklagte habe die Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren erst "am letzten Tag der Frist" eingereicht, denn gerichtlich angesetzte Fristen dürfen selbstverständlich ausgeschöpft werden. b)   Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Kreisgericht den Parteien bereits unmittelbar nach Eingang des Ausweisungsbegehrens mitgeteilt hat, dass auf eine Verhandlung verzichtet werde, verbunden mit der Aufforderung: "Falls Sie dennoch eine mündliche Verhandlung wünschen, wäre dies innert 10 Tagen mitzuteilen" (vi-act. 2). Daraufhin hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2013 ein solches Gesuch gestellt und sich weitere Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Bezeichnung und Einreichung weiterer Beweismittel an Schranken ausdrücklich vorbehalten (vi-act. 3). Dieser Vorbehalt war allerdings unbeachtlich. Wird nämlich, wie hier, die Gegenpartei zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen (die Alternative wäre die direkte Vorladung zu einer Verhandlung gewesen, in welcher dann mündlich hätte Stellung genommen werden können; vgl. Art. 253 ZPO), so hat diese ihre Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Klageantwort) vorzubringen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels können selbst in einer zusätzlich durchgeführten Verhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen von Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 ZPO (echte oder unechte Noven) vorgebracht werden. Art. 229 Abs. 2 ZPO, wonach zu Beginn der Verhandlung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden können, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat, ist im Summarverfahren, das nur den einfachen Schriftenwechsel kennt, nicht anwendbar. Beizufügen bleibt, dass die Beklagte, da sie ihre Stellungnahme erst am letzten Tag der Frist (6. November 2013) abgegeben hat, vom Gericht auf diesen Umstand – verbunden mit dem in solchen Fällen üblichen Hinweis, dass die Eingabe bis zum Ablauf der Frist noch ergänzt werden kann – nicht mehr entsprechend belehrt werden konnte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Rüge, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätten wesentliche Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden können – weitere formelle Rügen werden nicht erhoben –, erweist sich demnach als unbegründet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 17.02.2014 Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101); Art. 229 Abs. 2 und Art. 256 Abs. 1 ZPO (SR 272).  Im Summarverfahren hat die Gegenpartei, die zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen wurde, ihre Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vorzubringen. Die Durchführung einer Verhandlung ist nicht zwingend und im Summarverfahren, das nur den einfachen Schriftenwechsel kennt, ist Art. 229 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. Februar 2014, BS.2013.10). 

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