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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.05.2025 BO.2024.34-K3

6. Mai 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,863 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 ZPO Abs. 1 lit. a und b ZPO: Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen. Grundsätzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von der eingeklagten und auch im Berufungsverfahren noch strittigen Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 30'000.00 sowie der durch das Bundesgericht auf Beschwerde hin geschützten Forderung von Fr. 9'500.00 obsiegte der Kläger zu rund einem Drittel bzw. die Beklagte zu rund zwei Dritteln. Demnach hätte der Kläger der Beklagten bei einer Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen gehabt (E. II. 2a). Die Prozesskosten können indessen nach Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilt werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wird und die Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist (lit. a), sowie wenn die Prozessführung im Vertrauen auf eine Praxis erfolgte, die ausgerechnet im konkreten Fall geändert wurde (lit. b). Im vorliegenden Fall lagen beide Gründe für eine ermessensweise Verlegung der Parteikosten vor, wobei einer für den Kläger und der andere für die Beklagte sprach. Die Parteikosten wurden in der Folge hälftig verlegt (E. II. 2b-d). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 6. Mai 2025, BO.2024.34-K3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2024.34-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 06.05.2025 Entscheid Kantonsgericht, 06.05.2025 Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 ZPO Abs. 1 lit. a und b ZPO: Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen. Grundsätzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von der eingeklagten und auch im Berufungsverfahren noch strittigen Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 30'000.00 sowie der durch das Bundesgericht auf Beschwerde hin geschützten Forderung von Fr. 9'500.00 obsiegte der Kläger zu rund einem Drittel bzw. die Beklagte zu rund zwei Dritteln. Demnach hätte der Kläger der Beklagten bei einer Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen gehabt (E. II. 2a). Die Prozesskosten können indessen nach Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilt werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wird und die Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist (lit. a), sowie wenn die Prozessführung im Vertrauen auf eine Praxis erfolgte, die ausgerechnet im konkreten Fall geändert wurde (lit. b). Im vorliegenden Fall lagen beide Gründe für eine ermessensweise Verlegung der Parteikosten vor, wobei einer für den Kläger und der andere für die Beklagte sprach. Die Parteikosten wurden in der Folge hälftig verlegt (E. II. 2b-d). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 6. Mai 2025, BO.2024.34-K3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung

Geschäftsnummer BO.2024.34-K3 (BO.2021.23-K3; VV.2019.59-[…])

Verfahrensbeteiligte A.__,

Kläger und Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt C.__,

gegen

B.__ AG (vorher: BB.__ AG),

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt Dr. D.__

Gegenstand Forderung aus Arbeitsunfall (Rückweisung durch das Bundesgericht)

BO.2024.34-K3 2/9

Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 8. Oktober 2010 eine Genugtuung von teilklageweise Fr. 30'000.00 zzgl. Zins, unter dem Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

b) der Beklagten

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers.

Entscheid Kreisgericht […], Einzelrichterin, 1. Abteilung, vom 24. März 2021

3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 für den begründeten Entscheid hat A.__ zu bezahlen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00. 5. A.__ hat die BB.__ AG für ihre Parteikosten mit Fr. 6'944.50 zu entschädigen.

Anträge vor Kantonsgericht

a) des Klägers

1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichts […] vom 24. März 2021 aufzuheben.

2. Es sei die Klage des Berufungsklägers vollumfänglich gutzuheissen. Die berufungsbeklagte Partei sei demnach zu verpflichten, dem Berufungskläger aufgrund des Unfalles vom 8. Oktober 2010 eine Genugtuung von teilklageweise Fr. 30'000.00 zzgl. Zins, unter dem Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Streitsache unter Feststellung, dass keine Selbstverschuldenskürzung vorgenommen werden kann, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der berufungsbeklagten Partei seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei die berufungsbeklagte Partei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zu zahlen.

BO.2024.34-K3 3/9

b) der Beklagten

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 20. August 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern darauf eingetreten wird;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.

Entscheid Kantonsgericht vom 15. April 2024

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. a) Ziffer 4 des Entscheids der Einzelrichterin des Kreisgerichts […] vom 24. März 2021 (VV.2019.59-[…]) wird aufgehoben.

b) Im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Kreisgericht […] wird angewiesen, A.__ den Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zurückzuerstatten.

3. Im Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. A.__ wird der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zurückerstattet.

4. A.__ hat die BB.__ AG für ihre Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'580.00 zu entschädigen.

Entscheid Bundesgericht vom 5. Dezember 2024

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 9'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Oktober 2010 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.00 zu entschädigen.

4. Die Sache wird an das Kantonsgericht zurückgewiesen zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

BO.2024.34-K3 4/9

Anträge im Rückweisungsverfahren (sinngemäss)

a) des Klägers

1. Die Beklagte habe den Kläger für seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 9'350.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

2. Die Beklagte habe den Kläger für seine Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'611.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

b) der Beklagten

1. Auf die Auferlegung einer Parteientschädigung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren sei zu verzichten.

2. Eventualiter sei dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren eine bloss reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Subeventualiter sei dem Kläger jedenfalls kein Zuschlag von 30% zuzusprechen.

Erwägungen

I.

1. A.__ (Kläger) erlitt am 8. Oktober 2010 ein schweres Quetschtrauma an seiner linken Hand, die in eine Prägemaschine eingezogen und von der Einzugswalze erfasst worden war. Bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 5. Oktober 2011 wurde eine komplexe Funktionsstörung der linken Hand mit minimaler Beweglichkeit der Langfinger, deutlich eingeschränkter Funktion des Daumens und leichter Verminderung der Handgelenksbeweglichkeit sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Symptomausweitung diagnostiziert. In der Folge machte der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin, der damaligen BB.__ AG (Beklagte, heute B.__ AG) einen Anspruch auf Genugtuung wegen Verletzung der Fürsorgepflichten (Art. 328 Abs. 2 OR) und zufolge Haftung für Werkmängel (Art. 58 OR) geltend.

2. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob der Kläger am 11. Juli 2019 beim Kreisgericht […] Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Verfahren VV.2019.59-[…]). Die Einzelrichterin des Kreisgerichts […] wies die Klage am 24. März 2021 ab und auferlegte dem Kläger die Gerichts- und Parteikosten. Sie verneinte die Haftung, weil den Kläger ein grobes Selbstverschulden treffe, das den adäquaten

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Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Schutzvorrichtung an der Prägemaschine und der eingetretenen Schädigung unterbreche.

3. Gegen diesen Entscheid liess der Kläger am 20. August 2021 mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Kantonsgericht Berufung erheben (Verfahren BO.2021.23-K3). Mit Entscheid vom 15. April 2024 wies das Kantonsgericht die Berufung grundsätzlich ab, korrigierte den vorinstanzlichen Entscheid aber insofern von Amtes wegen, als im erstinstanzlichen Verfahren (und im zweitinstanzlichen Verfahren) keine Gerichtskosten zu erheben seien, weil es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.00 handle. Im Gegensatz zum Kreisgericht erachtete das Kantonsgericht das Selbstverschulden des Klägers nicht als derart grob, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Jedoch liege die dem Kläger zustehende Genugtuung betraglich unter der Integritätsentschädigung, die er bereits erhalten habe, so dass ihm keine Forderung gegenüber der Beklagten verbleibe.

4. Darauf erhob der Kläger am 22. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses schützte mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 (BGer 4A_312/2024) die Beschwerde, hob das angefochtene Urteil auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 9'500.00 nebst Zins zu bezahlen. Die Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegte es der Beklagten. Des Weiteren wies es die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurück (B/1; vgl. zu den Rechtbegehren im Einzelnen vorne).

5. In der Folge gab der damalige verfahrensleitende Richter den Parteien am 20. Dezember 2024 die Möglichkeit, sich zu den noch offenen Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen zu lassen (B/2). Der Kläger verlangte mit Eingabe vom 9. Januar 2025 die Zusprache der vollen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren, dies weil er im Grundsatz obsiegt habe. Da es sich um einen ausserordentlich komplizierten Prozess handle, sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren ein gegenüber dem mittleren Honorar um 30% erhöhter Betrag zuzusprechen, d.h. Fr. 9'350.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 3'611.00 im Berufungsverfahren (B/3). Die Beklagte äusserte sich im Rahmen des Replikrechts am 20. Februar 2025 im Hauptantrag dahingehend, dass auf die Auferlegung einer Parteientschädigung zu verzichten sei, weil der Ausgang des Verfahrens durch eine Praxisänderung des Bundesgerichts veranlasst worden sei (B/6). Die Anträge der Parteien sind im Übrigen eingangs wiedergegeben. Am 4. März 2025 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass ein Wechsel in der Verfahrungsleitung erfolgt sei (B/9).

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II.

1. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO), was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 114 N 2). Entsprechend fallen vorliegend weder für das erstinstanzliche Verfahren (VV.2019.59-WS1ZE-CST) noch das Berufungsverfahren (BO.2021.23-K3) oder das Rückweisungsverfahren (BO.2024.34-K3) Gerichtskosten an. Die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Kostenvorschüssen sind damit dem Kläger zurückzuerstatten. Während die Rückerstattung im Berufungsverfahren (BO.2021.23-K3) bereits erfolgt ist, wird das Kreisgericht für das erstinstanzlichen Verfahren (VV.2019.59-WS1ZE- CST) angewiesen, dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zurückzuerstatten.

2.a) Sodann ist mit Blick auf die Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht über die Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu entscheiden. Grundsätzlich sind die Prozesskosten, bestehend aus allfälligen Gerichtskosten und der Parteientschädigung, der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Ausgehend von der (teilklageweise) eingeklagten und auch im Berufungsverfahren noch strittigen Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 30'000.00 nebst Zins sowie der durch das Bundesgericht auf Beschwerde hin geschützten Forderung von Fr. 9'500.00 nebst Zins obsiegt der Kläger zu rund einem Drittel bzw. die Beklagte zu rund zwei Dritteln. Demnach hätte der Kläger der Beklagten bei einer Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen (GVP 1983 Nr. 56).

b) Wie der Kläger indessen zu Recht geltend macht (B/3), kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Zweck dieser Norm ist die Minimierung des Risikos des Überklagens vor allem in Haftpflichtsachen. Namentlich in Direktprozessen der geschädigten Person gegen die Haftpflichtversicherung kann es daher dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen, trotz (mässigem) Überklagen die Kosten der Versicherung aufzuerlegen (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7297; BGer 4A_481/2019 E. 6 m.w.H.; STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl.,

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§ 16 N 36a m.w.H.; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 107 N 4; KUKO ZPO- SCHMID/JENT-SORENSEN, 3. Aufl., Art. 107 N 2; JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 107 N 5 f.).

Wie umgekehrt die Beklagte zu Recht geltend macht (B/6), kann sodann eine Kostenverlegung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO erfolgen, wenn die Prozessführung im Vertrauen auf eine Praxis erfolgte, die ausgerechnet im konkreten Fall geändert wurde (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7297; STAEHELIN, a.a.O., § 16 N 36b m.w.H.; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SORENSEN, Art. 107 N 3; JENNY, ZPO-Komm., Art. 107 N 7 f.).

c) Im vorliegenden Fall setzte sich das Bundesgericht eingehend mit seiner vor Inkrafttreten des ATSG in BGE 123 III 306 E. 9b entwickelten, in der Lehre umstrittenen Kompromisslösung zum Quotenvorrecht in Bezug auf Genugtuungsansprüche bei der Koordination mit einer Integritätsentschädigung auseinander (BGer 4A_312/2024 E. 2.2). Es erwog weiter, die neuere Lehre sehe keinen Anlass, bei der Genugtuung von der Anwendung des Quotenvorrechts nach Art. 73 Abs. 1 ATSG abzusehen oder dieses zu beschränken (E. 2.3). Ebenso habe das Bundesgericht bei einer Kürzung mit Blick auf einen krankhaften Vorzustand erkannt, es bestünden keine Gründe, den Geschädigten um das in Art. 73 Abs. 1 ATSG vorgesehene Quotenvorrecht zu bringen (vgl. BGer 4A_631/2017 E. 4.5). Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Genugtuung nicht mit Blick auf einen krankhaften Vorzustand, sondern wegen Selbstverschuldens reduziert habe, stelle sich die damals offengelassene Frage, ob die BGE 123 III 306 zugrundeliegende, vermittelnde Lösung zumindest bei einer Kürzung der Genugtuung infolge Selbstverschuldens unter Geltung des ATSG noch ihre Daseinsberechtigung habe (E. 2.4 f.). Das Bundesgericht hielt in der Folge fest, der hier zu beurteilende Fall unterscheide sich nicht vom zitierten BGer 4A_631/2017, der sich mit BGE 123 III 306 nicht vereinbare lasse und in der Literatur denn auch als Zeichen einer bevorstehenden und zu begrüssenden vollständigen Abkehr der dortigen Praxis verstanden worden sei. Bei einer Einschränkung von BGE 123 III 306 auf Fälle des Selbstverschuldens bestünde zwar kein Widerspruch mehr zu BGer 4A_631/2017, die dem älteren Urteil zugrunde liegende Kompromisslösung würde aber eine Bedeutung erhalten, die ihr weder von ihrem Urheber noch vom Bundesgericht je zugemessen worden sei. Eine Sonderbehandlung der Genugtuung bei einer Kürzung zufolge Selbstverschuldens scheine nicht angezeigt (E. 2.7). Im Ergebnis erwog das Bundesgericht, es bestünden triftige Gründe, die gegen ein Festhalten an der Praxis zum Quotenvorrecht gemäss BGE 123 III 306 sprächen, und dass dem Kläger grundsätzlich trotz Selbstverschuldens das Quotenvorrecht zustehe. Er könne aus dem

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Quotenvorrecht allerdings nur etwas ableiten, soweit sein Anspruch auf Genugtuung ohne Kürzung zufolge Selbstverschuldens die Integritätsentschädigung übertreffe (E. 2.8 und 3).

d) Damit hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall seine vermittelnde Praxis zum Quotenvorrecht gemäss BGE 123 III 306 aufgeben. Basierend auf dieser Praxisänderung hat es die Klage letztlich dem Grundsatz nach gutgeheissen und dem Kläger ein Quotenvorrecht trotz Selbstverschuldens zugestanden. Es bejahte den Anspruch des Klägers auf Genugtuung ohne Kürzung zufolge Selbstverschuldens, soweit er die Integritätsentschädigung übertrifft. Mit der Genugtuungsforderung in der ursprünglich von ihm geltend gemachten Höhe drang der Kläger letztlich nicht durch. Dabei hing die Höhe der Genugtuung vom gerichtlichen Ermessen ab. Es liegen somit Gründe nach Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO vor, die es dem Gericht ermöglichen, die Kostenverlegung in Abweichung von Art. 106 ZPO nach Ermessen vorzunehmen. Dabei sind die Gründe nach lit. a ermessensweise im Sinne einer Kostenverteilung eher zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, wobei der Kläger – auch wenn ein in gewissem Mass bona fide erfolgtes Überklagen berücksichtigt wird – deutlich überklagt hat. Die Praxisänderung des Bundesgerichts bzw. die Gründe nach lit. b sind hingegen eher zu Lasten des Klägers zu gewichten.

Unter Würdigung aller aufgeführten Umstände erscheint ermessensweise eine hälftige Verlegung der Parteikosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren als angemessen. Unter diesen Umständen hat keine Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten durch die Gegenseite (GVP 1983 Nr. 56). Vielmehr trägt jede Partei ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens selbst.

e) Im Rückweisungsverfahren werden schliesslich bereits mangels entsprechender Anträge keine Parteikosten zugesprochen.

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Entscheid

1. Im erstinstanzlichen Verfahren (VV.2019.59-[…]) werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Kreisgericht […] wird angewiesen, A.__ den Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zurückzuerstatten.

2. Im Berufungsverfahren (BO.2021.23-K3) werden ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 wurde bereits zurückerstattet.

3. Im Rückweisungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (BO.2024.34-K3).

4. Jede Partei trägt ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens selbst.

5. Im Rückweisungsverfahren werden keine Parteikosten zugesprochen.

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