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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2024 BO.2023.32+33-K1

2. Juli 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·9,683 Wörter·~48 min·3

Zusammenfassung

Art. 470 f., Art. 474, Art. 522 ff. und Art. 617 ZGB: Bei der Herabsetzungen von Ver-mächtnissen ist die Erbmasse – und damit indirekt auch die in ihrem Pflichtteilverletzte Erbin – an einer allfälligen Wertsteigerung der vermachten Liegenschaften zwischen Todes- und Teilungstag zu beteiligen. Der Umfang der Beteiligung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem herabgesetzten und dem nicht herabgesetzten Teil der Vermächtnisse (E. III/4/f). Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer (E. III/5/f). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 2. Juli 2024, BO.2023.32+33-K1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.32+33-K1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.10.2024 Entscheiddatum: 02.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2024 Art. 470 f., Art. 474, Art. 522 ff. und Art. 617 ZGB: Bei der Herabsetzungen von Ver-mächtnissen ist die Erbmasse – und damit indirekt auch die in ihrem Pflichtteilverletzte Erbin – an einer allfälligen Wertsteigerung der vermachten Liegenschaften zwischen Todes- und Teilungstag zu beteiligen. Der Umfang der Beteiligung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem herabgesetzten und dem nicht herabgesetzten Teil der Vermächtnisse (E. III/ 4/f). Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer (E. III/5/f). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 2. Juli 2024, BO.2023.32+33-K1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/30

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer

Entscheid vom 2. Juli 2024 Geschäftsnummer BO.2023.32+33-K1 (OV.2020.3)

Verfahrensbeteiligte 1. A.__, 2. B.__,

Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,

beide vertreten von Rechtsanwalt F.,

gegen

C.__,

Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand Erbteilung

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Anträge vor Kreisgericht A) der Kläger

a) mit Klage vom 17. Februar 2020 (vi-act. 1)

1. Es sei der Nachlass des am […] verstorbenen D.__ sel. festzustellen, d.h. es sei festzustellen, dass der Nachlass aus den Aktiven und Passiven besteht, die im Inventar per Todestag im als kläg.act. 4 eingereichten Erbteilungsvertragsentwurf aufgeführt sind, mit seitherigen Änderungen. 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin und der Kläger sowie die Beklagte an diesem Nachlass je zu einem Drittel berechtigt sind, unter Vorbehalt von Teilungsvorschriften bzw. Vermächtnissen des Erblassers gemäss seiner letztwilligen Verfügung vom 26. Oktober 2012. 3.1 Der Klägerin seien folgende, zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung der ihr zugesagten Vermächtnisse und ihres Erbteils zuzuweisen: Aktiven: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, O.__ - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, O.__ - ⅓ des Schmucks, gemäss separater Zusammenstellung Passiven: - ½ der bestehenden Bankhypotheken von total Fr. 510'000.-- - ½ der latenten Grundstückgewinnsteuern von total Fr. 191'070.-- Die Klägerin sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 85'834.07 in den Nachlass einzuzahlen. 3.2 Dem Kläger seien folgende, zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung der ihm zugesagten Vermächtnisse und seines Erbteils zuzuweisen: Aktiven: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, O.__ - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, O.__ - ⅓ des Schmucks, gemäss separater Zusammenstellung Passiven: - ½ der bestehenden Bankhypotheken von total Fr. 510'000.-- - ½ der latenten Grundstückgewinnsteuern von total Fr. 191'070.-- Der Kläger sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 85'834.07 in den Nachlass einzuzahlen. 3.3. Der Beklagten seien folgende zum Nachlass gehörende Aktiven in Abgeltung ihres Erbteils zuzuweisen: - Bankguthaben Fr. 34'962.79 - ⅓ des Schmucks, gemäss separater Zusammenstellung - in den Nachlass einzuschiessende Ausgleichszahlungen der zwei Miterben von insgesamt Fr. 171'668.14. 4. Der nach Ausrichtung der Vermächtnisse und der Erbteile sowie der Begleichung aller Nachlasspassiven übrigbleibende Saldo sei je zu einem Drittel an die Erben auszubezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

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b) mit Replik vom 13. Januar 2021 (vi-act. 21)

1. Die Rechtsbegehren der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Nachlass des am […] verstorbenen D.__ sel. festzustellen, d.h. es sei festzustellen, dass der Nachlass aus den Aktiven und Passiven besteht, die im Inventar per Todestag im als kläg.act. 4 eingereichten Erbteilungsvertragsentwurf aufgeführt sind, mit seitherigen Änderungen. 3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin und der Kläger sowie die Beklagte an diesem Nachlass je zu einem Drittel berechtigt sind, unter Vorbehalt von Teilungsvorschriften bzw. Vermächtnissen des Erblassers gemäss seiner letztwilligen Verfügung vom 26. Oktober 2012. 4. Der Klägerin und dem Kläger seien folgende, zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers zuzuweisen: Aktiven: - je ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, O.__ - je ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, O.__ - je ⅓ des Schmucks, gemäss separater Zusammenstellung Passiven: - je ½ der bestehenden Bankhypotheken von total Fr. 510'000.-- - je ½ der latenten Grundstückgewinnsteuern Kläger und Klägerin seien zu verpflichten, den zur Herstellung des Pflichtteils der Beklagten notwendigen Betrag je zur Hälfte in den Nachlass einzuzahlen. 5. Der Beklagten seien folgende zum Nachlass gehörende Aktiven in Abgeltung des ihr zustehenden Pflichtteils zuzuweisen: - Bankguthaben Fr. 34'962.79 - ⅓ des Schmucks, gemäss separater Zusammenstellung - in den Nachlass einzuschiessende Ausgleichszahlungen der Klägerin und des Klägers zur Herstellung des ihr zustehenden Pflichtteils. 6. Dem Kläger sei mit Wirkung ab 1. Juli 2013 für seine Bemühungen rund um das erblasserische Grundeigentum ein Betrag von Fr. 325.00 pro Monat zu Lasten des Nachlasses zuzusprechen. 7. Der Klägerin seien für insgesamt 169 Arztbegleitungen in den Jahren 2013 bis 2016 Fr. 13'494.-- zulasten des Nachlasses zuzusprechen. 8. Der nach Ausrichtung der Vermächtnisse und der Erbteile sowie der Begleichung aller Nachlasspassiven übrigbleibende Saldo sei je zu einem Drittel an die Erben auszubezahlen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

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B) der Beklagten

a) mit Klageantwort vom 16. Oktober 2020 (vi-act. 15)

1. Es sei der Nachlass des am […] verstorbenen D.__ sel. umfang- und wertmässig festzustellen, d.h. es sei festzustellen, dass der Nachlass die in Beklagtenbeilage 7 aufgeführten Aktiven und Passiven (braune Spalte "Teilung Nachlass per 31.10.2020") umfasst und es seien die entsprechenden Werte der Aktiven und Passiven per Teilungstag festzulegen. 2. Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens sei gutzuheissen. 3.1 Der Klägerin seien die von ihr in Ziff. 3.1 des klägerischen Rechtsbegehrens verlangten, zum Nachlass gehörenden Aktiven und Passiven gemäss vorstehender Ziff. 1 in Abgeltung des ihr zugesagten Vermächtnisses und ihres Erbteils zuzuweisen. Die Klägerin sei zu verpflichten, einen entsprechenden, vom Gericht festzulegenden Betrag in den Nachlass einzuzahlen, damit der Beklagten der ihr zustehende Barbetrag gemäss nachfolgender Ziff. 3.3 als Erbteil ausbezahlt werden kann. 3.2 Dem Kläger seien die von ihm in Ziff. 3.2 des klägerischen Rechtsbegehrens verlangten, zum Nachlass gehörenden Aktiven und Passiven gemäss vorstehender Ziff. 1 in Abgeltung des ihm zugesagten Vermächtnisses und seines Erbteils zuzuweisen. Der Kläger sei zu verpflichten, einen entsprechenden, vom Gericht festzulegenden Betrag in den Nachlass einzuzahlen, damit der Beklagten der ihr zustehende Barbetrag gemäss nachfolgender Ziff. 3.3 als Erbteil ausbezahlt werden kann. 3.3 Der Beklagten sei nach Ausrichtung der Vermächtnisse ein Drittel des Nachlasses gemäss vorstehender Ziff. 1 in bar zuzuweisen, d.h. auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. 4. Ziff. 4 des klägerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen. 5. Der Schmuck der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers sei wie folgt aufzuteilen: - Der Beklagten sei ihr Schmuckstück Nr. 17 (Collier 8 mm breit mit Kastenschloss) herauszugeben und als Abgeltung für die übrigen Schmuckstücke ein Betrag von Fr. 16'941 von den Klägern als Solidarschuldner zu bezahlen. - Den Klägern seien sämtliche Schmuckstücke – abgesehen von Schmuckstück Nr. 17 (Collier 8 mm breit mit Kastenschloss) – herauszugeben. - Eventualiter: Sofern die Kläger an den ihnen herauszugebenden Schmuckstücken ebenfalls kein Interesse haben, seien diese Schmuckstücke (mit Ausnahme des der Beklagten zu übergebenden Schmuckstücks Nr. 17) zu versilbern und der Erlös sei durch die drei Erben zu teilen und der Beklagten sei ein Drittel auszuzahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.

b) mit Duplik vom 12. März 2021 (vi-act. 42) 1. Die Rechtsbegehren der Kläger seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Verkauf der beiden Liegenschaften zu veranlassen. 3. Es seien alle Nachlasspassiven zu begleichen mit der Ausnahme der Rückstellung für den Willensvollstrecker von Fr. 5'000. 4. Es sei der Nachlass nach dem Verkauf der Liegenschaften und Tilgung der Nachlasspassiven zu bestimmen.

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5. Es sei je ¼ des Nachlasses dem Kläger und Klägerin zuzuteilen. 6. Es sei ½ des Nachlasses der Beklagten zuzuteilen. 7. Es sei der Verkauf des Schmuckes anzuordnen und der Erlös zu dritteln und die Drittel den Klägern und der Beklagten zuzuteilen. 8. Es sei der Beklagten Kompensationszahlungen zuzusprechen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. 10. Es sei ein allfälliger Überschuss von der Willensvollstrecker Rückstellungen zu einem Drittel an die Erben auszuzahlen.

Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 27. Oktober 2022

1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass D.__, geboren am […], gestorben am […], aus den aufgeführten Aktiven und Passiven besteht: Aktiven - Grundstück Nr. xxxx, O.__ Fr. 890'000.00 - Grundstück Nr. yyyy, O.__ Fr. 910'000.00 - Bank Z. Privatkonto Fr. 4'901.73 - Bank Z. Liegenschaftskonto Fr. 62'309.18 - Bank Z. Liegenschaftskonto Fr. 31'851.87 - Uhr und Ehering des Erblassers Fr. 5'000.00 - Erbvorbezug A.__ Fr. 180'000.00 - Erbvorbezug B.__ Fr. 180'000.00 - Erbvorbezug C.__ Fr. 180'000.00 Total Fr. 2'444'062.78

Passiven - Bank Z. Geldmarkt-Hypothek Fr. 340'000.00 - Bank Z. Geldmarkt-Hypothek Fr. 170'000.00 - ½ der latenten Grundstückgewinnsteuern auf den Grundstücken Nr. xxxx und Nr. yyyy Fr. 95'535.00 - Kosten für die Grabpflege gemäss letztwilliger Verfügung Fr. 20'000.00 - Rückstellungen Willensvollstreckerkosten (bis Teilung, geschätzt) Fr. 30'000.00 Total Fr. 655'535.00 Teilbares Nachlassvermögen Fr. 1'788'527.78

2. Es wird festgestellt, dass die Erbquote von A.__, B.__ und C.__ am Nachlass von D.__ (ohne Berücksichtigung der Vermächtnisse) je ⅓ beträgt. 3. A.__ werden aus dem Nachlass folgende Aktiven und Passiven zugewiesen resp. an seinen Erbteil angerechnet sowie folgende Vermächtnisse ausgerichtet: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, GB O.__ Fr. 356'000.00 - Vermächtnis 10% an Grundstück Nr. xxxx Fr. 89'000.00 - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, GB O.__ Fr. 364'000.00 - Vermächtnis 10% an Grundstück Nr. yyyy Fr. 91'000.00 - ⅓ Saldo Bankkonten mind. Fr. 33'020.93 - Vorausvermächtnis Fr. 5'000.00

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- Erbvorbezug Fr. 180'000.00 - ½ der bestehenden Bankhypothek ./. Fr. 255'000.00 - ½ der Hälfte der latenten Grundstückgewinnsteuer ./. Fr. 47'767.50 - ½ der Rückstellungen für die Grabpflege ./. Fr. 10'000.00 - ⅓ der Rückstellungen des Willensvollstreckerhonorars ./. Fr. 10'000.00 4. B.__ werden aus dem Nachlass folgende Aktiven und Passiven zugewiesen resp. an ihren Erbteil angerechnet sowie folgende Vermächtnisse ausgerichtet: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, GB O.__ Fr. 356'000.00 - Vermächtnis 10% an Grundstück Nr. xxxx Fr. 89'000.00 - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, GB O.__ Fr. 364'000.00 - Vermächtnis 10% an Grundstück Nr. yyyy Fr. 91'000.00 - ⅓ Saldo Bankkonten mind. Fr. 33'020.93 - Barvermächtnis Fr. 5'000.00 - Erbvorbezug Fr. 180'000.00 - ½ der bestehenden Bankhypothek ./. Fr. 255'000.00 - ½ der Hälfte der latenten Grundstückgewinnsteuer ./. Fr. 47'767.50 - ½ der Rückstellungen für die Grabpflege ./. Fr. 10'000.00 - ⅓ der Rückstellungen des Willensvollstreckerhonorars ./. Fr. 10'000.00 5. C.__ werden aus dem Nachlass folgende Aktiven und Passiven zugewiesen resp. an ihren Erbteil angerechnet: - ⅓ Saldo Bankkonten mind. Fr. 33'020.93 - Uhr und Ehering des Erblassers Fr. 5'000.00 - Erbvorbezug Fr. 180'000.00 - ⅓ der Rückstellungen des Willensvollstreckerhonorars ./. Fr. 10'000.00 6. A.__ und B.__ werden verpflichtet, C.__ zur Wahrung ihres Erbanspruchs je CHF 132'410.83 zu bezahlen. 7. Die drei Bankkonten bei der Bank Z., abzüglich des Honorars des Willensvollstreckers, sind zu saldieren und an die Erben zu je einem Drittel auszubezahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Die Gerichtskosten von Fr. 16'946.40, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 13'500.00 und der Kosten für die Liegenschaftsschätzung von Fr. 3'446.40, haben die Parteien, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse, je Fr. 3'000.00 von A.__ und B.__ und Fr. 5'000.00 von C.__, zu je einem Drittel, ausmachend je Fr. 5'648.80, zu bezahlen.

Anträge vor Kantonsgericht A) der Kläger (mit Berufung vom 14. September 2023)

1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils (Aufstellung des Teilungsvermögens) sei in den nachstehenden Punkten wie folgt anzupassen: Aktiven - Grundstück Nr. xxxx, O.__ Fr. 780'000.00 - Grundstück Nr. yyyy, O.__ Fr. 760'000.00 - Total Aktiven Fr. 2'184'062.78

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Passiven - 20% Vermächtnisse an Grundstück Nr. xxxx Fr. 156'000.00 - 20% Vermächtnisse an Grundstück Nr. yyyy Fr. 152'000.00 - Latente Grundstückgewinnsteuern auf den Fr. 360'496.00 Grundstücken Nr. xxxx und yyyy - Total Passiven Fr. 1'228'496.00 - Teilbares Nachlassvermögen Fr. 955'566.78 2. Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (Zuweisung an die Kläger) seien in den nachstehenden Punkten wie folgt anzupassen: Aktiven: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, GB O.__ Fr. 390'000.00 - Vermächtnis 10% an Grundstück Nr. xxxx ./. Fr. 78'000.00 - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, GB O.__ Fr. 380'000.00 - Vermächtnis 10% an Grundstück Nr. yyyy ./. Fr. 76'000.00 Passiven - ½ der latenten Grundstückgewinnsteuer ./. Fr. 180'248.00 3. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei in der Weise anzupassen, dass A.__ und B.__ verpflichtet werden, C.__ je Fr. 55'250.65 auszuzahlen. 4. In Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei zusätzlich die Bestimmung aufzunehmen, dass der Willensvollstrecker angewiesen wird, die Teilung des Nachlasses gemäss Urteil zu vollziehen und insbesondere die Übertragung der Grundstücke Nr. xxxx und Nr. yyyy, beide Grundbuch O.__, auf Klägerin und Kläger zu hälftigem Miteigentum beim Grundbuch anzumelden. 5. Ziff. 9 des angefochtenen Urteils sei in der Weise anzupassen, dass die Beklagte ¾ und die Klägerin und der Kläger je ⅛ der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Kläger für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 36'574.15 zu entschädigen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten.

B) der Beklagten

a) mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2023 (B/12)

1. Ziffern 1 - 6 seien abzulehnen

b) mit Anschlussberufung vom 1. November 2023 (B/16)

Das angefochtene Urteil durch die Kläger sei folgendermassen anzupassen:

1. Beide Liegenschaften seien zu veräussern/verkaufen. 2. Der Liegenschaftserlös und der Rest der Aktiven seien nach Abzug der Passiven und Abzug der Kosten und Steuern der Liegenschaftsverkäufe und der Ausscheidung der Rückstellungen für das Honorar für den Willensvollstrecker und die Grabpflege zu dritteln. 3. Der Ehering und die Uhr sei den Klägern unentgeltlich zuzuteilen.

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4. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sei den Klägern zu ¾ und der Beklagten zu ¼ zu überbinden. 5. Die Anwaltskosten der Kläger und Beklagten sind für die Erstinstanz zu ¾ von den Klägern und zu ¼ von der Beklagten zu tragen. 6. Die Kosten der Zweitinstanz und die Anwaltskosten der Kläger für das Berufungsverfahren sei von den Klägern zu tragen.

C) der Kläger (mit Anschlussberufungsantwort vom 10. Januar 2024; B/26)

1. Die Anschlussberufungsantwort (Berufungsantwort Teil 2) vom 1. November 2023 sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Berufungsschrift vom 14. September 2023 mit Korrektur vom 19. September 2023 vollumfänglich festgehalten.

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Erwägungen

I.

1.a) Am […] verstarb D.__ sel. Er hinterliess seine drei Kinder: A.__ (Kläger 1), B.__ (Klägerin 2) und C.__ (Beklagte). Die Ehefrau des Erblassers, E.__, war am […] vorverstorben.

b) Der Erblasser liess am 26. Oktober 2012 von Rechtsanwalt H. eine öffentliche letztwillige Verfügung errichten und setzte diesen gleichzeitig als Willensvollstrecker ein. Im Wesentlichen verfügte der Erblasser, dass die drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, mit Ausnahme einzelner Vermächtnisse sowie der Zuweisung der in der Erbmasse vorhandenen Liegenschaften an die Kläger unter Anrechnung von 80% des Verkehrswerts. Die gestützt darauf ausgearbeiteten Erbteilungsvorschläge des Willensvollstreckers lehnte die Beklagte jeweils ab.

2. Daraufhin reichten die Kläger am 17. Februar 2020 eine Klage beim Kreisgericht V.__ (Vorinstanz) gegen die Beklagte mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein (vi-act. 1 [Klage]). Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2020 stellte die Beklagte in der Sache eigene – ebenfalls eingangs genannte – Rechtsbegehren (vi-act. 15 [Klageantwort]). Am 13. Januar 2021 erstatteten die Kläger ihre Replik, wobei sie die Abweisung der Rechtsbegehren der Beklagten beantragten und gleichzeitig ihre eigenen Rechtsbegehren gegenüber der Klageschrift abänderten (vi-act. 21 [Replik]). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten der Vorinstanz seine Mandatsbeendigung mit (vi-act. 27). Am 12. März 2021 reichte die Beklagte ihre Duplik mit ebenfalls abgeänderten Rechtsbegehren ein (vi-act. 42 [Duplik]). Nach Fristansetzung durch die verfahrensleitende Richterin der Vorinstanz (vi-act. 46) folgte eine Stellungnahme der Kläger zur Duplik (vi-act. 49). Die Beklagte reichte am 16. Juni 2021 ihrerseits ebenfalls eine weitere Stellungnahme ein (vi-act. 56). Mit Schreiben vom 16. September 2021 teilte die verfahrensleitende Richterin den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und ersuchte die Parteien um Mitteilung, ob sie mit der Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert der sich im Nachlass befindlichen Liegenschaften einverstanden seien (vi-act. 64). Mit Zwischenentscheid vom 11. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleiterin eine Expertise zur Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts sowie des Verkehrswerts zum Todeszeitpunkt des Erblassers an und übermittelte den Parteien den voraussichtlichen Auftrag zur Stellungnahme (vi-act. 77 f.). Am 3. März 2022 wurden die zuvor

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bestimmten Gutachter formell beauftragt (vi-act. 87). Die Gutachten wurden am 25. März 2022 erstattet (vi-act. 90 und 92 f.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass von einer Hauptverhandlung aufgrund des beidseitigen Verzichts abgesehen werde (vi-act. 98). Am 7. Juli 2022 reichte die Beklagte eine nachträgliche Stellungnahme ein (vi-act. 99). Mit Versand vom 4. November 2022 eröffnete die Vorinstanz ihren Entscheid vom 27. Oktober 2022 den Parteien schriftlich im Dispositiv (vi-act. 102).

3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 13. Juli 2023 – erhoben die Kläger am 14. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs angeführten Anträgen (B/1 [Berufung]). Am 19. September 2023 reichten die Kläger eine nachträgliche Berichtigung ihrer Berufung ein (B/4). Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2023 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Berufung (B/12) und stellte mit Anschlussberufung vom 1. November 2023 eigene Anträge (B/16 [Anschlussberufung]). Am 11. Januar 2024 erstatteten die Kläger ihre Anschlussberufungsantwort und nahmen gleichzeitig zur Berufungsantwort Stellung (B/26 [Anschlussberufungsantwort]). Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die verfahrensleitende Richterin der Beklagten die Anschlussberufungsantwort/Stellungnahme mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden; die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren bleibe vorbehalten (B/28). Am 16. Februar 2024 stellte der Rechtsvertreter der Kläger dem Gericht seine Honorarnote für das Berufungsverfahren zu (B/29). Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichten die Kläger den Zwischenbericht des Willensvollstreckers vom 18. März 2024 ein (B/33; kläg.act. 55), worauf die Beklagte am 8. April 2024 ihre Stellungnahme an den Willensvollstrecker sowie E-Mails an denselben einreichte (B/36). Am 23. April 2024 gab die verfahrensleitende Richterin den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt (B/39). Am 11. April 2024 erfolgte eine weitere Eingabe der Beklagten unter Beilage von E-Mails des Willensvollstreckers an die Parteien (B/40).

II.

1. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 311 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b sowie Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO). Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).

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2.a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen. Fristen, die durch Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Verspätete Eingaben werden nicht berücksichtigt.

b) Die Kläger haben am 19. September 2023 eine Berichtigung ihrer Berufung eingereicht (B/4). Nach Angaben der Kläger wurde ihnen der vorinstanzliche Entscheid am 14. Juli 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) endete die Berufungsfrist am 14. September 2023. Die zusätzliche Eingabe vom 19. September 2023 erfolgte entsprechend verspätet. Inwiefern sie dennoch berücksichtigt werden kann, wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

3.a) Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln (vgl. E. 5.a hernach) beruht.

b) Die Kläger beantragen mit Ziff. 4 ihrer Berufungsbegehren neu, der Willensvollstrecker sei anzuweisen, die Teilung des Nachlasses gemäss Entscheid zu vollziehen. Dabei machen sie weder geltend, dass es sich um eine zulässige Klageänderung handelt, noch begründen sie ihr Rechtsbegehren (vgl. dazu E. 4 sogleich). Entsprechend ist auf Ziff. 4 der Berufungsbegehren nicht einzutreten.

4.a) Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers aus-

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wirken (REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893). An die Anschlussberufung werden inhaltlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an die Berufung (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 313 N 36).

b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Anschlussberufung in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. So geht aus ihren Ausführungen insbesondere nicht hervor, inwiefern die von ihr angefochtenen Punkte im Entscheid falsch beurteilt worden sein sollen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen sowie teilweise neue Anträge zu stellen. Entsprechend ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. Immerhin kann die Eingabe der Beklagten vom 1. November 2023 als (noch fristgemässe) Ergänzung zur Berufungsantwort vom 18. Oktober 2023 berücksichtigt werden.

5.a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (für das Berufungsverfahren vgl. REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).

b) Die Zulässigkeit allfälliger Noven wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

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6.a) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2). Bei Verfahren über die Erbteilung bemisst sich der Streitwert – sofern nicht die Teilung als solche strittig ist – am Erbanteil, welchen der Kläger geltend macht (BGE 127 III 396 E. 1.b/cc; BGer 5A_141/2019 E. 1.1.2; BGer 5A_803/ 2015 E. 3.2; AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, N 529 f.).

b) Vorliegend haben sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren auf einen Streitwert von Fr. 774'000.00 geeinigt (Klage, S. 4; Klageantwort, S. 5), weshalb darauf abzustützen ist, zumal dieser nicht offensichtlich unrichtig ist.

7. Das Erbrecht und insbesondere die Bestimmung über den Pflichtteil von Nachkommen (Art. 471 ZGB) wurde per 1. Januar 2023 revidiert. Da der Erblasser vor der Revision verstorben ist, ist nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung dennoch das alte, bis zum 31. Dezember 2022 gültige Erb- bzw. Pflichtteilsrecht anwendbar (vgl. Art. 1 und 15 SchlT ZGB; BBl 2018 5813, 5870).

III.

1. Vorliegend sind die Zuteilung der Liegenschaften an die Kläger, die grundsätzliche Begünstigung der Kläger bei der Übernahme der Liegenschaften sowie die Vorausvermächtnisse des Erblassers an die Kläger im Umfang von je Fr. 5'000.00 – mangels Eintreten auf die Anschlussberufung (vgl. E. II.4.b hiervor) – jeweils unangefochten geblieben. Strittig ist demnach lediglich, zu welchem Wert sich die Kläger die Liegenschaften an ihren Erbteil anrechnen lassen müssen und welche latente Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit den Liegenschaften zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Berechnung der Erbteile durch die Vorinstanz korrekt erfolgte.

2. Der Erbteilungsprozess wird vom Dispositionsgrundsatz beherrscht (BGE 143 III 425 E. 4.7; BGE 130 III 550 E. 2). Nach diesem darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ebenso gilt der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Diese beiden Grundsätze gelten selbstredend auch für das Rechtsmittelverfahren.

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3. Da der Erblasser nur bis zum Pflichtteil seiner Nachkommen über sein Vermögen von Todes wegen verfügen kann (Art. 470 Abs. 1 ZGB), ist vorweg die Pflichtteilsberechnungsmasse festzustellen. Diese bemisst sich nach dem Stand des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Mangels (relevanter) Beanstandung durch die Parteien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich von einer Pflichtteilsberechnungsmasse von Fr. 1'480'381.07 auszugehen (vgl. vi-Entscheid, S. 22). Nach Art. 471 Ziff. 1 aZGB betragen die Pflichtteile der drei Nachkommen je ¾ des gesetzlichen Erbanspruches, also ¼ (¾ von ⅓) der Pflichtteilsberechnungsmasse, was Fr. 370'095.25 entspricht. Die Differenz zwischen der Summe der Pflichtteile und der Pflichtteilsberechnungsmasse wird als verfügbare Quote bezeichnet und betrug vorliegend per Todestag ebenfalls Fr. 370'095.25. Zuwendungen des Erblassers über diesen Betrag hinaus verletzen jeweils mindestens den Pflichtteil eines Erben und unterliegen grundsätzlich der Herabsetzung (wobei der Herabsetzungsanspruch einredeweise jederzeit geltend gemacht werden kann, vgl. Art. 470 und Art. 522 ff. ZGB). Wertveränderungen nach dem Todestag können indes nicht zu einer nachträglichen Pflichtteilsverletzung führen (PraxKomm Erbrecht-NERTZ, 5. Aufl., Art. 474 ZGB N 9; BSK ZGB II-STAEHELIN, 7. Aufl., Art. 474 N 17).

4. Strittig ist, ob die Vorinstanz bei der Zuteilung der Liegenschaften an die Kläger und deren Anrechnung zu Recht allein auf die Verkehrswerte der Liegenschaften am Teilungstag abstellte.

a) Dazu führte die Vorinstanz zusammengefasst aus: Der Erblasser habe in seiner letztwilligen Verfügung über seine frei verfügbare Quote hinaus Vermächtnisse angeordnet, weshalb die testamentarische Anordnung zu korrigieren sei. Dabei stelle sich die Frage, ob für den anrechenbaren Wert auf den Todes- oder den Teilungstag abzustellen sei und damit, ob die in ihrem Pflichtteil verletzte Beklagte an der Wertsteigerung der Liegenschaft zwischen Todes- und Teilungstag Anteil haben soll oder nicht. Des Weiteren sei klar, dass der Erblasser den Klägern ein Vorausvermächtnis im Umfang von 20% (des Verkehrswerts) habe zukommen lassen wollen. Weniger klar sei dagegen, ob der Erblasser die Beklagte mit seiner Anordnung von einem allfälligen Mehrwert bis zum Teilungstag habe ausschliessen wollen, also i.S.v. von Art. 617 ZGB einen anderen Stichtag definiert habe. Dagegen spreche, dass der Willensvollstrecker – als Autor des Testaments – für seinen Erbteilungsvorschlag eine Verkehrswertschätzung per voraussichtlichen Teilungstag eingeholt habe. Es sei davon auszugehen, dass er den tatsächlichen Willen des Erblassers gekannt und diesem entsprechend gehandelt habe. Da schliesslich der Erblasser den Klägern nicht eine bestimmte Summe, sondern eine Quote des Liegenschaftswerts vermacht habe, sei davon auszugehen, dass die Beklagte an der Wertveränderung an

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den Liegenschaften partizipiere (vi-Entscheid, S. 22 f.). Demnach sei bei den Aktiven im Nachlassvermögen von den eruierten Verkehrswerten per Teilungszeitpunkt von Fr. 890'000.00 bzw. Fr. 910'000.00 auszugehen (vi-Entscheid, S. 24).

b) Dagegen bringen die Kläger vor, die Vorinstanz habe in ihren Ausführungen verkannt, dass sie der Erblasser mit einem Anrechnungspreis von 20% unter dem amtlichen Verkehrswert sehr erheblich habe begünstigen und die Beklagte an einer Wertsteigerung zwischen Todes- und Teilungstag gerade nicht habe beteiligen wollen. So sei zu berücksichtigen, dass die amtlichen Verkehrswerte im Jahr 2012, als das Testament errichtet worden sei, von den effektiven Marktwerten noch weit mehr abgewichen seien. Zudem habe der Erblasser für den Fall, dass die amtlichen Schätzungen im Zeitpunkt seines Ablebens mehr als fünf Jahre zurückliegen würden, eine Neuschätzung per Todestag angeordnet. Auch daraus sei ersichtlich, dass er die Beklagte nicht an einer Wertsteigerung habe beteiligen wollen. Aus dem Vorgehen des Willensvollstreckers lasse sich im Übrigen nichts ableiten, zumal dieser bloss auf Verlangen der Beklagten und im Hinblick auf eine mögliche Einigung eine Verkehrswertschätzung auf den voraussichtlichen Teilungstag eingeholt habe (Berufung, S. 8 f.).

c) Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, der Willensvollstrecker habe die Pflichtteilsverletzung ihr gegenüber damit korrigiert, dass er die aktuellen Verkehrswerte eingesetzt habe. In der Teilungsklage hätten die Kläger den Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers zum integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift erklärt. Darauf seien sie zu behaften (Berufungsantwort, S. 3).

d) Nach Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Da Art. 617 ZGB dispositiver Natur ist (BGer 5A_311/2009 E. 3.2; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl., Art. 617 N 3), kann der Erblasser abweichend einen anderen Wert oder einen anderen Zeitpunkt für die Anrechnung an die Erbteile bestimmen. Soweit der Erblasser solche Bewertungsvorschriften verfügt, handelt es sich grundsätzlich aber um (Voraus-)Vermächtnisse, womit die Pflichtteile der Erben zu berücksichtigen sind (BSK ZGB II-MINNIG, Art. 617 N 3; OFK ZGB-BÜCHI-WEHINGER/ REICH, 4. Aufl., Art. 617 N 2; BK ZGB-WOLF/EGGEL, 2014, Art. 617 N 8). Eine Verletzung von Pflichtteilen führt indes weder zur Nichtigkeit noch zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Stattdessen ist es Sache der in ihrem Pflichtteil verletzten Erbin, die Verletzung herabsetzungsweise geltend zu machen (BGer 5A_122/2008 E. 3.3.3; PraxKomm Erbrecht-NERTZ, Art. 470 ZGB N 22; CHK ZGB-WILDISEN, 4. Aufl., Art. 470 N 5; BSK ZGB II-STAEHELIN, Art. 470 N 4).

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Die letztwillige Verfügung bzw. das Testament selber stellt sodann eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers, ausgehend vom Wortlaut zu ermitteln. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Ist der Wortlaut dagegen unklar, dürfen weitere ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur (stets willensorientierten) Auslegung beigezogen werden (BGE 131 III 106 E. 1.1; BGer 5A_1034/2021 E. 3.1; BGer 5A_914/2013 E. 2.1).

e/aa) Vorliegend hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zu den Liegenschaften im Nachlassvermögen folgende Anordnungen getroffen (kläg.act. 5, Ziff. 3, S. 3):

«Die sich bei meinem Ableben in meinem Besitz befindenden Liegenschaften, zurzeit die beiden Liegenschaften Bahnhofstrasse xy und yz in O.__, vermache ich letztwillig meinem Sohn A.__ und meiner Tochter B.__ zu je hälftigem Miteigentum. Allfällige auf diesen Liegenschaften lastende Schulden haben diese ebenfalls zu übernehmen.

Sohn A.__ und Tochter B.__ haben sich die beiden Liegenschaften zum amtlichen Verkehrswert abzüglich 20% je hälftig an ihren Erbteil anrechnen zu lassen. Liegt dannzumal eine Schätzung des Verkehrswerts vor, welche nicht älter als 5 Jahre seit Todestag ist, soll diese Schätzung herangezogen werden, andernfalls soll eine neue Schätzung per Todestag durch das Grundbuchamt O.__ erstellt werden.

Sollten eine oder beide Liegenschaften bei meinem Ableben mit Schulden belastet sein, so gilt für die Anrechnung an den Erbteil von Sohn A.__ und Tochter B.__ folgendes: - Übersteigen die Schulden 80% des amtlichen Verkehrswertes der Liegenschaft, haben sich Sohn A.__ und Tochter B.__ für diese Liegenschaft nichts an ihren Erbteil anrechnen zu lassen. - Belaufen sich die Schulden auf weniger als 80% des amtlichen Verkehrswertes der Liegenschaft haben sich Sohn A.__ und Tochter B.__ die Differenz zwischen der Summe der Schulden und 80% des amtlichen Verkehrswerts zu gleichen Teilen an ihren Erbteil anrechnen zu lassen.»

bb) Aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung geht zunächst klar hervor, dass der Erblasser wollte, dass die Kläger die Liegenschaften zu einem um 20% tieferen Wert als den amtlichen Verkehrswert an ihren Erbteil anzurechnen haben. Darüber hinaus bestimmte er aber auch, dass der Verkehrswert der letzten Schätzung, sofern sie im Todeszeitpunkt nicht älter als fünf Jahre alt ist, oder – falls nicht vorhanden – per Todestag, massgebend sein soll. In dieser Formulierung ist ohne Weiteres ein von Art. 617 ZGB abweichender Bewertungszeitpunkt zu erblicken. In diesem Sinne ist der Beizug weiterer Faktoren für die Bestimmung des mutmasslichen erblasserischen Willens nicht angezeigt. Insbesondere kann für die Anrechnung an die Erbteile nicht in Abweichung des klaren Wortlauts auf die Verkehrswerte im Teilungszeitpunkt abgestellt werden. Andernfalls hätte

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der Erblasser gänzlich auf seine Regelung verzichten und es bei der gesetzlichen Bestimmung in Art. 617 ZGB belassen können.

cc) Im Todeszeitpunkt (…) lag für beide Liegenschaften je eine Schätzung vor, welche nicht älter als fünf Jahre war, womit im Grundsatz auf jene abzustellen ist. Die Liegenschaft Nr. yyyy wurde am 31. Mai 2013 auf Fr. 586'000.00 (kläg.act. 10) und die Liegenschaft Nr. xxxx am 24. September 2014 auf Fr. 549'000.00 (kläg.act. 9) geschätzt. Davon sind für die Anrechnung an die Erbteile der Kläger 20% in Abzug zu bringen (= Fr. 468'800.00 bzw. Fr. 439'200.00). Bei der Differenz zum tatsächlichen Verkehrswert handelt es sich um Vermächtnisse an die Kläger. Wird ausschliesslich von der testamentarischen Anordnung ausgegangen, betragen die Vermächtnisse per Todestag je Fr. 316'000.00 oder insgesamt Fr. 632'000.00 (Fr. 760'000.00 - Fr. 468'800.00 + Fr. 780'000.00 - Fr. 439'200.00) und per Teilungstag je Fr. 446'000.00 oder insgesamt Fr. 892'000.00 (Fr. 910'000.00 - Fr. 468'800.00 + Fr. 890'000.00 - Fr. 439'200.00; vgl. auch vi-act. 92 f., S. 2 und vi-Entscheid, S. 20 f.).

dd/aaa) Auch wenn durch diese Anordnung des Erblassers die verfügbare Quote (Fr. 370'095.25; vgl. E. 3 hiervor) überschritten und damit der Pflichtteil der Beklagten – wie die Vorinstanz korrekt feststellte und die Kläger nicht bestreiten – verletzt wird, ändert dies (auch im Erbteilungsprozess) grundsätzlich nichts an deren Gültigkeit (vgl. E. 4.d hiervor). Insbesondere muss die testamentarische Anordnung nicht zwingend durch einen abweichenden Bewertungszeitpunkt korrigiert werden. Stattdessen sind die Vermächtnisse verhältnismässig soweit herabzusetzen, bis der Pflichtteil der Beklagten gewahrt wird (Art. 486 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 522 Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um geldwerte und damit teilbare Vermächtnisse. Entsprechend kann die Herabsetzung auch betragsmässig erfolgen. Den Klägern ist es jedoch im Rahmen der Dispositionsmaxime unbenommen, alternativ dazu einen anderen Bewertungszeitpunkt bzw. einen anderen anrechenbaren Verkehrswert zu beantragen, sofern dieser für die Beklagte günstiger ist als die gesetzliche Herabsetzung.

bbb) Mithin führten die Kläger zunächst in ihrer Klage vom 17. Februar 2020 aus, sie würden die von der I.__ AG ausgerechneten Handelswerte per Mai 2018 von Fr. 820'000.00 bzw. Fr. 800'000.00 (abzgl. 20%) als anrechenbaren Wert anerkennen (Klage, S. 6). In der Replik beantragten die Kläger neu, die Beklagte sei auf ihren Pflichtteil zu setzen (Replik, S. 2) und führten sinngemäss aus, aufgrund von zahlreichen Unterstellungen der Beklagten werde die vormalige Anerkennung widerrufen und es sei stattdessen auf die Schätzungen aus den Jahren 2013 und 2014 abzustellen (Replik, S. 10).

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Davon wiederum abweichend beantragen die Kläger in ihren Rechtsbegehren der Berufungsschrift (unter anderem) neu die Berücksichtigung der beiden Liegenschaften zum Verkehrswert am Todestag, also zu Fr. 780'000.00 bzw. Fr. 760'000.00 (Berufung, S. 2) und führen auch in ihrer Begründung aus, diese Werte würden (abzgl. 20%) für die Anrechnung an den Erbteil anerkannt (Berufung, S. 7).

ccc) Damit haben die Kläger ihre Rechtsbegehren in der Berufung gegenüber den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren vor Vorinstanz (zulässigerweise) eingeschränkt, was im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist. Demnach ist der Verkehrswert der Liegenschaften am Todestag des Erblassers (Fr. 780'000.00 bzw. Fr. 760'000.00) abzüglich 20% (Fr. 624'000.00 bzw. Fr. 608'000.00) je hälftig an den Erbteil der Kläger anzurechnen (Fr. 312'000.00 bzw. Fr. 304'000.00). Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Wert und dem Verkehrswert ist wiederum als Vermächtnis zugunsten der Kläger zu werten. Somit ergeben sich per Todestag Vermächtnisse von insgesamt Fr. 308'000.00 (Fr. 760'000.00 - Fr. 608'000.00 + Fr. 780'000.00 - Fr. 624'000.00), womit die verfügbare Quote nicht überschritten und der Pflichtteilsanspruch der Beklagten von Fr. 370'095.25 gewahrt wäre.

f/aa) Wiederum stellt sich die Frage, ob die Beklagte an der Wertsteigerung der Liegenschaften zwischen Todes- und Teilungstag zu beteiligen ist. Die Lehre scheint sich darüber einig, dass, zumindest dann, wenn ein Vermächtnis den Pflichtteil eines Erben per Todestag verletzt und das Vermächtnis teilbar ist, der herabgesetzte Teil im Nachlass verbleibt und allfällige Wertveränderungen daran die Erben gemäss ihren Erbquoten treffen. Der andere, nicht herabgesetzte Teil und dessen Wertveränderung verbleiben dagegen beim Vermächtnisnehmer (BAUMANN, Das Stichtagsprinzip und seine Tragweite im Ehegüterrecht und im Erbrecht, successio 2023, S. 220 ff., 231; ZEITER, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, in: Eitel/Zeiter, Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, 2014, S. 281 ff., 296 f.; BSK ZGB II-STAEHELIN, Art. 474 N 16; ZK-ESCHER, 3. Aufl., Art. 474 ZGB N 4, S. 191).

bb) Nachdem die angeordneten Vermächtnisse den Pflichtteil der Beklagten verletzen – woran auch die Anerkennung des höheren Anrechnungswerts durch die Kläger nichts ändert –, erscheint diese Lösung auch vorliegend angemessen. Entsprechend ist zunächst zu ermitteln, in welchem Umfang die vom Erblasser verfügten Vermächtnisse den Pflichtteil der Beklagten verletzen bzw. herabzusetzen wären, um diesen wiederherzustellen (wenn die Kläger nicht die Verkehrswerte der Liegenschaften per Todestag anerkannt hätten). Wie bereits ausgeführt, betrugen die verfügten Vermächtnisse im Zusammen-

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hang mit den Liegenschaften per Todestag Fr. 632'000.00 (vgl. E. 4.e.cc hiervor). Berücksichtigt man ausserdem die Barvermächtnisse an die Kläger von insgesamt Fr. 10'000.00 (vgl. kläg.act. 5; vi-Entscheid, S. 16 f.), ergibt sich eine Überschreitung der verfügbaren Quote von Fr. 271'904.75 (Fr. 632'000.00 + Fr. 10'000.00 - Fr. 370'095.25). Somit ist von einer Herabsetzung von rund 43% auszugehen. In diesem Verhältnis ist die Wertsteigerung der Liegenschaften zwischen Todes- und Teilungstag auch auf die Vermächtnisse zugunsten der Kläger (57%) sowie die Erbteilungsmasse (43%) zu verteilen. Die Wertsteigerung der Liegenschaften besteht in der Differenz zwischen den Verkehrswerten am Todestag und am Teilungstag und beträgt vorliegend für die Liegenschaft Nr. yyyy Fr. 150'000.00 (Fr. 910'000.00 - Fr. 760'000.00; vi-act. 92) und für die Liegenschaft Nr. xxxx Fr. 110'000.00 (Fr. 890'000.00 - Fr. 780'000; vi-act. 93).

g) Zusammenfassend haben sich die Kläger die beiden Liegenschaften zum Verkehrswert am Todestag des Erblassers abzüglich 20% an ihren Erbteil anrechnen zu lassen, was für die Liegenschaft Nr. yyyy einen anrechenbaren Wert von Fr. 608'000.00 und für die Liegenschaft Nr. xxxx von Fr. 624'000.00 ergibt. Dem sind 43% der Wertsteigerungen der Liegenschaften zwischen Todes- und Teilungstag von Fr. 64'500.00 bzw. Fr. 47'300.00 hinzuzurechnen. Die bei den Klägern anrechenbaren Werte betragen damit je Fr. 336'250.00 für die Liegenschaft Nr. yyyy und je Fr. 335'650.00 für die Liegenschaft Nr. xxxx. Die restlichen 57% der Wertsteigerung werden zu den Vermächtnissen an die Kläger hinzugerechnet, womit für die Liegenschaft Nr. yyyy je Fr. 118'750.00 und für die Liegenschaft Nr. xxxx je Fr. 109'350.00 bzw. insgesamt je Fr. 228'100.00 als Vermächtnisse auszurichten sind.

5. Sodann ist strittig, ob die Vorinstanz die latente Grundstückgewinnsteuer zu Recht zu 50% berücksichtigte.

a) Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei ungewiss, ob und wann es zu einer Veräusserung der beiden Liegenschaften Nr. yyyy und Nr. xxxx kommen werde. Dennoch laste die Grundstückgewinnsteuer auf den Liegenschaften. So erscheine es weder angemessen, die Grundstückgewinnsteuer (zum Nachteil der Beklagten) voll zu berücksichtigen, noch sie (zum Nachteil der Kläger) gar nicht zu berücksichtigen. Ein gerechter Risikoausgleich bestehe deshalb darin, bei der Erbteilung die Hälfte der latenten Grundstückgewinnsteuer (Fr. 191'070.00), also Fr. 95'535.00, bei den Passiven im Gesamtnachlass zu berücksichtigen (vi-Entscheid, S. 25 f.).

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b) Dagegen bringen die Kläger in der Berufung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Argumentation in den Rechtsschriften auseinandergesetzt. Da nicht mehr die vom Erblasser festgelegten Anrechnungswerte für die Teilung massgeblich seien, sei hauptsächlich auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der latenten Belastung infolge Veräusserung abzustellen. Beide Liegenschaften seien bereits sehr alt bzw. veraltet und würden nicht mehr durch die Eigentümer selber bewohnt, sondern vermietet. Entsprechend seien in naher Zukunft erhebliche Investitionen angezeigt, was sich aber grundsätzlich nicht lohne. Diese Ausgangslage mache es recht wahrscheinlich, dass die beiden Objekte bald verkauft würden (Berufung, S. 10 ff.). Des Weiteren sei die Vorinstanz von einer zu tiefen (latenten) Grundstückgewinnsteuer ausgegangen (Berufung, S. 12 ff.).

c) Die Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, die Kläger würden sich mit ihren Ausführungen in der Berufung widersprüchlich verhalten. So hätten die Kläger in der Replik insbesondere ausgeführt, es bestünden momentan keine Absichten, einen Verkauf zu tätigen. Entsprechend sei die Berufung dagegen abzuweisen (Berufungsantwort, S. 4). Die von der Vorinstanz festgestellte latente Grundstückgewinnsteuer hätten die Kläger zudem zuvor in ihrer Klageschrift akzeptiert, weshalb auch die Berufung dagegen abzuweisen sei (Berufungsantwort, S. 5 f.).

d) Nach (hier analog anwendbarer) bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (BGE 125 III 50 E. 2a, betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung; BGE 135 III 513 E. 9.4.1, betreffend Absichtsanfechtung im Konkursrecht; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 617 ZGB N 26; vgl. auch HARMANN, Berücksichtigung latenter Grundstückgewinnsteuern in der Erbteilung mit Liegenschaften im Kanton Zürich, successio, 2016, S. 297 ff.). Naturgemäss können aber in der Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirkt. Deshalb ist die Belastung "ex aequo et bono" zu ermitteln. Dies entbindet das Gericht allerdings nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2.b/bb; BGE 135 III 513 E. 9.4.1; BGer 5A_747/2020 E. 3.4.4). Die dafür heranzuziehenden Grundlagen rechtzeitig und substantiiert zu behaupten, bleibt Sache der Parteien (vgl. E. 2 hiervor).

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e) Soweit die Kläger in ihrer Berufung neue Behauptungen zur Wahrscheinlichkeit eines baldigen Verkaufs aufstellen, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können, sind diese unbeachtlich (vgl. dazu E. II.5.a hiervor). Die Kläger behaupten denn auch nicht, dass es sich dabei um zulässige Noven handelt. Es ist entsprechend einzig auf die Ausführungen der Kläger in den erstinstanzlichen Rechtsschriften und insbesondere der Replik vom 13. Januar 2021 abzustellen.

Darin machten die Kläger geltend, die erhebliche Verteuerung, welche das Grundeigentum erfahre, führe möglicherweise dazu, dass sie die Liegenschaften nicht halten könnten. Der Erneuerungsbedarf sei enorm, weshalb es sein könne, dass ein Verkauf erfolgen müsse. Die über 100-jährige Geschäftsliegenschaft sei früher oder später ein Abbruchobjekt und es übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten, ein Neuprojekt zu stemmen. Ein Selbstbezug sei zudem nicht vorgesehen. Die Liegenschaften könnten nur zu günstigen Bedingungen vermietet werden; sobald also Erneuerungen anstünden, würden die Kosten einen möglichen Ertrag übersteigen (Replik, S. 21). Allerdings bestünden momentan (im Januar 2021) keine Absichten, einen Verkauf zu tätigen und es seien auch noch keine entsprechenden Abklärungen getroffen worden (Replik, S. 22).

Die Beklagte äusserte sich in der Folge nicht zur Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs, führte aber aus, ein solcher würde dem Willen des Erblassers widersprechen (vgl. Duplik, S. 46).

f) Die Begründung der Kläger, weshalb die latente Grundstückgewinnsteuer zu 100% vom Wert der Liegenschaft abzuziehen sei, vermag nicht vollends zu überzeugen. Zwar ist einleuchtend, dass die Liegenschaften aufgrund ihres Alters einen gewissen Investitionsbedarf aufweisen, was für einen (baldigen) Verkauf sprechen kann. Nichtsdestotrotz haben die Kläger bis dato keine konkreten (Vorbereitungs-)Handlungen im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf behauptet oder gar nachgewiesen. Nachdem ihnen aus den Liegenschaften doch erhebliche Vermächtnisse bzw. Begünstigungen zugesprochen wurden, wäre eine vollständige Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer übermässig zum Nachteil der Beklagten. Stattdessen erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hälftige Berücksichtigung als angezeigt.

g) Die Vorinstanz hat sodann die (gesamte) latente Grundstückgewinnsteuer – zumal im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe unbestritten – mit Fr. 191'070.00 bemessen.

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Die Kläger bringen dagegen neu vor, die anfänglich akzeptierte Berechnung der latenten Grundstückgewinnsteuer, die der Willensvollstrecker eingeholt habe, werde aufgrund der von der Vorinstanz verwendeten, höheren Anrechnungswerte nicht mehr akzeptiert, weshalb die latente Grundstückgewinnsteuer für die Erbteilung mit den aktuellen Zahlen zu berücksichtigen sei. Für die Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse sei dagegen mit den Liegenschaftswerten per Todestag zu operieren (Berufung, S. 14).

Die Kläger verkennen mit ihren Ausführungen, dass die von ihnen in der Berufung neu vorgebrachte – gegenüber der zuvor anerkannten – höhere latente Grundstückgewinnsteuer eine neue Tatsachenbehauptung darstellt, welche bereits vor der Vorinstanz, spätestens nach Feststellung der Verkehrswerte per voraussichtlichem Teilungstag, hätte vorgebracht werden können. Etwas Anderes wird auch durch die Kläger nicht behauptet. Entsprechend sind diese Ausführungen der Kläger nicht mehr zu berücksichtigen. Somit ist auch im Rechtsmittelverfahren von einer latenten Grundstückgewinnsteuer von Fr. 191'070.00 auszugehen.

h) Zusammenfassend hat die Vorinstanz die insgesamt anrechenbare, latente Grundstückgewinnsteuer zu Recht mit der Hälfte von Fr. 191'070.00 also Fr. 95'535.00 bemessen. Eine Anpassung der Pflichtteilsberechnungsmasse (vgl. E. 3 hiervor) erübrigt sich entsprechend.

6. Die Beklagte beantragt, die Uhr und der Ehering des Erblassers seien in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid unentgeltlich den Klägern zuzuweisen und dem Nachlass nicht anzurechnen (Anschlussberufung, S. 6). Damit sind die Kläger einverstanden (Anschlussberufungsantwort, S. 5). Da sich die Parteien in dieser Hinsicht einig sind, sind Uhr und Ehering den Klägern antragsgemäss unentgeltlich je zu hälftigem Miteigentum zuzuweisen, ohne dass darauf näher einzugehen ist.

7.a) Die weiteren Positionen im Nachlass wurden nicht bestritten, weshalb die erstinstanzlichen Feststellungen zu übernehmen sind. Insbesondere hat keine der Parteien um Anpassung des festzustellenden Nachlassvermögens aufgrund des Zeitablaufs seit dem vorinstanzlichen Entscheid ersucht. Somit ergeben sich für den Nachlass vor Ausrichtung der Vermächtnisse neu die folgenden Positionen bzw. folgendes Nachlassvermögen:

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Aktiven Bank Z. Privatkonto Fr. 4'901.73 Bank Z. Liegenschaftskonto Fr. 62'309.18 Bank Z. Liegenschaftskonto Fr. 31'851.87 Uhr und Ehering des Erblassers Fr. 0.00 Grundstück Nr. xxxx Fr. 890'000.00 Grundstück Nr. yyyy Fr. 910'000.00 Erbvorbezug Kläger 1 Fr. 180'000.00 Erbvorbezug Klägerin 2 Fr. 180'000.00 Erbvorbezug Beklagte Fr. 180'000.00 Total Fr. 2'439'062.78

Passiven Hypothek Grundstück Nr. xxxx Fr. 340'000.00 Hypothek Grundstück Nr. yyyy Fr. 170'000.00 latente Grundstückgewinnsteuern (50%) Fr. 95'535.00 Grabpflege Fr. 20'000.00 Rückstellung Honorar Willensvollstrecker Fr. 30'000.00 Total Fr. 655'535.00

Bilanz Aktiven Fr. 2'439'062.78 Passiven Fr. -655'535.00 Total Fr. 1'783'527.78

b) Daraus sind vor der Erbteilung folgende Vermächtnisse auszurichten:

Vorausvermächtnis Geld Kläger 1 (vgl. kläg.act. 5, S. 3) Fr. 5'000.00 Vorausvermächtnis Geld Klägerin 2 (vgl. kläg.act. 5, S. 3) Fr. 5'000.00 Vorausvermächtnis Grundstücke Kläger 1 (vgl. E. 4.g) Fr. 228'100.00 Vorausvermächtnis Grundstücke Klägerin 2 (vgl. E. 4.g) Fr. 228'100.00 Total Fr. 466'200.00

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c) Das Nachlassvermögen, welches nach Abzug der Vermächtnisse übrigbleibt, ist gemäss letztwilliger Verfügung gleichmässig auf die drei Erben aufzuteilen (vgl. kläg.act. 5, S. 4):

Übriger Nachlass Nachlassvermögen Fr. 1'783'527.78 Vermächtnisse Fr. -466'200.00 Total Fr. 1'317'327.78

Erbteile je Erbin oder Erbe Fr. 439'109.26

d) Damit ergibt sich für die drei Erben folgende Verteilung der Vermögenswerte:

Kläger 1 Fr. 439'109.26 1/2 Miteigentum Grundstück Nr. xxxx (ohne Vermächtnis; vgl. E. 4.g) Fr. 335'650.00 1/2 Miteigentum Grundstück Nr. yyyy (ohne Vermächtnis; vgl. E. 4.g) Fr. 336'250.00 Erbvorbezug Fr. 180'000.00 1/2 Miteigentum Uhr und Ehering (vgl. E. 6) Fr. 0.00 1/3 Bankguthaben Fr. 33'020.93 Vorausvermächtnis Fr. -5'000.00 1/2 Hypothek Grundstücke Nr. xxxx und yyyy Fr. -255'000.00 1/2 der hälftigen Grundstückgewinnsteuer (vgl. E. 5.h) Fr. -47'767.50 1/2 Grabpflege Fr. -10'000.00 1/3 Rückstellung Honorar Willensvollstrecker Fr. -10'000.00 Total Fr. 557'153.43 Herausschuld Fr. -118'044.17

Total Kläger 1 Vermächtnis Grundstück Nr. xxxx Fr. 109'350.00 Vermächtnis Grundstück Nr. yyyy Fr. 118'750.00 Barvermächtnis Fr. 5'000.00 1/3 des übrigen Nachlasses Fr. 439'109.26 Total Fr. 672'209.26

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Klägerin 2 Fr. 439'109.26 1/2 Miteigentum Grundstück Nr. xxxx (ohne Vermächtnis; vgl. E. 4.g) Fr. 335'650.00 1/2 Miteigentum Grundstück Nr. yyyy (ohne Vermächtnis; vgl. E. 4.g) Fr. 336'250.00 Erbvorbezug Fr. 180'000.00 1/2 Miteigentum Uhr und Ehering (vgl. E. 6) Fr. 0.00 1/3 Bankguthaben Fr. 33'020.93 Vorausvermächtnis Fr. -5'000.00 1/2 Hypothek Grundstücke Nr. xxxx und yyyy Fr. -255'000.00 1/2 der hälftigen Grundstückgewinnsteuer (vgl. E. 5.h) Fr. -47'767.50 1/2 Grabpflege Fr. -10'000.00 1/3 Rückstellung Honorar Willensvollstrecker Fr. -10'000.00 Total Fr. 557'153.43 Herausschuld Fr. -118'044.17

Total Klägerin 2 Vermächtnis Grundstück Nr. xxxx Fr. 109'350.00 Vermächtnis Grundstück Nr. yyyy Fr. 118'750.00 Barvermächtnis Fr. 5'000.00 1/3 des übrigen Nachlasses Fr. 439'109.26 Total Fr. 672'209.26

Beklagte Fr. 439'109.26 Erbvorbezug Fr. 180'000.00 1/3 Bankguthaben Fr. 33'020.93 Ausgleichszahlung Kläger 1 Fr. 118'044.17 Ausgleichzahlung Klägerin 2 Fr. 118'044.17 1/3 Rückstellung Honorar Willensvollstrecker Fr. -10'000.00 Total Fr. 439'109.26 Herausschuld Fr. 0.00

IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehenden Prozesskosten werden grundsätzlich

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gemäss dem Erfolgsprinzip der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO); hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein bloss marginales Unterliegen/Obsiegen kann dabei (ausser bei sehr hohen Streitwerten) unberücksichtigt bleiben (vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 106 N 10). Eine Erbteilungsklage kann eine Vielzahl von Begehren enthalten. Insbesondere, wenn der gesamte Nachlass geteilt werden soll, ist es oft schwierig oder sogar unzutreffend, von einer obsiegenden oder unterlegenen Partei zu sprechen, da letztlich jede Partei ihren Anteil erhält (BGer 5A_5/2019 E. 3.3; BGer 5A_572/2010 E. 6.3). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kann deshalb eine strikte Kostenverteilung nach Massgabe des prozessualen Unterliegens im Erbteilungsprozess unbillig sein, weshalb eine Kostenverteilung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO unter Umständen vorzuziehen ist (vi- Entscheid, S. 34; BGer 5A_5/2019 E. 3.3; BGer 5A_572/2010 E. 6.3; AMMANN, a.a.O., N 569). Auch in diesem Fall können unnötige Kosten zudem demjenigen Erben auferlegt werden, welcher die Kosten verursachte, weshalb das Verhalten der Erben im Teilungsprozess auch bei der Kostenverteilung nach Ermessen zu berücksichtigen ist (GVP 2016 Nr. 48).

2.a) Aufgrund der verschiedenen Vorausvermächtnisse des Erblassers gegenüber den Klägern unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Pflichtteils der Beklagten kann ein Obsiegen oder Unterliegen der Parteien vorliegend nicht genau beziffert werden. Entsprechend rechtfertigt sich eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass die Kläger – auch wenn die Beklagte weiterhin den ihr zustehenden Erbanteil erhält – insbesondere nach dem Rechtsmittelverfahren und im Vergleich mit der Beklagten mit ihren Anträgen eher durchgedrungen sind. Soweit die Kläger im Weiteren in ihrer Berufung geltend machen, die Beklagte habe das Teilungsverfahren vorprozessual mit ihrem Verhalten in die Länge gezogen, weshalb ihr die Kosten nach Art. 108 ZPO zu 3/4 aufzuerlegen seien (vgl. Berufung, S. 18 f.), handelt es sich dabei um neue, unzulässige Tatsachenbehauptungen, welche bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können bzw. müssen und damit unbeachtlich bleiben. Insgesamt erscheint es angemessen, die Prozesskosten neu zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 den Klägern aufzuerlegen.

b) Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 16'946.40 (Entscheidgebühr Fr. 13'500.00; Kosten Liegenschaftsschätzung Fr. 3'446.40) sind somit im Umfang von Fr. 6'778.60 (2/5) von den Klägern und im Betrag von 10'167.80 (3/5) von der Beklagten zu bezahlen. Die von den Klägern und der Beklagten geleisteten Kosten-

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vorschüsse von Fr. 6'000.00 bzw. Fr. 5'000.00 werden mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 5'946.40 ist zu Fr. 778.60 bei den Klägern und zu Fr. 5'167.80 bei der Beklagten zu erheben. Überdies hat die Beklagte den Klägern 1/5 ihrer Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen (3/5 - 2/5; s. GVP 1983 Nr. 56). Der Rechtsvertreter der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote über Fr. 36'765.50 eingereicht (kläg.act. 54), welche bei einem Streitwert von Fr. 774'000.00 (vgl. E. II.4 hiervor) den Bestimmungen der Honorarordnung entspricht. Somit hat die Beklagte den Klägern für deren Parteikosten Fr. 7'353.00 (gerundet) zu bezahlen.

3.a) Im Rechtsmittelverfahren beziffern die Kläger ihren Erbteil mit je Fr. 378'772.93 (vgl. Berufung, S. 16). Da sie als einfache Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO) auftreten, sind die beiden Erbteile der Kläger zusammenzurechnen (Art. 93 Abs. 1 ZPO), womit der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren noch Fr. 757'545.86 beträgt. Auch im Berufungsverfahren kann indes nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen einer der Parteien gesprochen werden, weshalb die Kosten wiederum nach Ermessen zu verteilen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass auf die Anschlussberufung der Beklagten nicht eingetreten werden konnte, während die Berufung der Kläger zumindest teilweise gutzuheissen ist, diese mithin ein für sie etwas günstigeres Ergebnis erzielen konnten. Insgesamt sind die Prozesskosten deshalb wiederum im Verhältnis von 2/5 zulasten der Kläger und 3/5 zulasten der Beklagten zu verteilen.

b) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 18'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV) haben die Beklagte im Umfang von Fr. 10'800.00 (3/5) und die Kläger im Betrag von Fr. 7'200.00 (2/5) zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse der Kläger (Fr. 12'000.00) und der Beklagten (Fr. 5'986.00) werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Die Beklagte hat den Restbetrag von Fr. 14.00 zu bezahlen sowie den überschiessenden Kostenvorschuss der Kläger in Höhe von Fr. 4'800.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

c) Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, die Kläger für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'905.00 (Streitwert Fr. 757'545.86 [der von den Klägern eingereichten Kostennote liegt der höhere vorinstanzliche Streitwert zugrunde, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann, vgl. B/30], mittleres Honorar Fr. 32'396.20 [Art. 14 lit. e HonO], davon 40% = Fr. 12'958.50 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% Pauschale für Barauslagen von Fr. 518.35 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], zzgl. Mehrwertsteuer [7.7% auf Fr. 10'107.65 und 8.1% auf Fr. 3'369.20] von total Fr. 1'052.20 [Art. 29 HonO], davon 1/5 [3/5 - 2/5; s. GVP 1983 Nr. 56], gerundet) zu entschädigen.

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Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1-6 des Entscheids des Kreisgerichts V.__ vom 27. Oktober 2022 durch folgende Regelung ersetzt:

1.1 Der Nachlass von D.__, geb. […], gestorben am […], umfasst die folgenden Aktiven und Passiven:

Aktiven - Grundstück Nr. xxxx, O.__ Fr. 890'000.00 - Grundstück Nr. yyyy, O.__ Fr. 910'000.00 - Privatkonto Bank Z. Fr. 4'901.73 - Liegenschaftskonto Bank Z. Fr. 62'309.18 - Liegenschaftskonto Bank Z. Fr. 31'851.87 - Uhr und Ehering des Erblassers Fr. 0.00 - Erbvorbezug A.__ Fr. 180'000.00 - Erbvorbezug B.__ Fr. 180'000.00 - Erbvorbezug C.__ Fr. 180'000.00 Total Fr. 2'439'062.78

Passiven - Geldmarkt-Hypothek Bank Z. Fr. 340'000.00 - Geldmarkt-Hypothek Bank Z. Fr. 170'000.00 - ½ der latenten Grundstückgewinnsteuern auf den Liegenschaften Nr. xxxx und Nr. yyyy Fr. 95'535.00 - Kosten für die Grabpflege gemäss letztwilliger Verfügung Fr. 20'000.00 - Rückstellungen Honorar Willensvollstrecker Fr. 30'000.00 Total Fr. 655'535.00 Nachlassvermögen Fr. 1'783'527.78 1.2 Es wird festgestellt, dass die Erbquote von A.__, B.__ und C.__ am Nachlass von D.__ (ohne Berücksichtigung der Vermächtnisse) je ⅓ beträgt. 1.3 A.__ werden aus dem Nachlass folgende Aktiven und Passiven zugewiesen: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, GB O.__ Fr. 445'000.00 - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, GB O.__ Fr. 455'000.00 - ½-Miteigentum Uhr und Ehering Fr. 0.00 - ⅓ Saldo Bankkonten Fr. 33'020.93 - Erbvorbezug Fr. 180'000.00 - ½ der bestehenden Bankhypotheken ./. Fr. 255'000.00 - ¼ der latenten Grundstückgewinnsteuern ./. Fr. 47'767.50 - ½ der Kosten für die Grabpflege ./. Fr. 10'000.00 - ⅓ Rückstellungen Honorar Willensvollstrecker ./. Fr. 10'000.00 1.4 B.__ werden aus dem Nachlass folgende Aktiven und Passiven zugewiesen: - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. xxxx, GB O.__ Fr. 445'000.00 - ½-Miteigentum an Grundstück Nr. yyyy, GB O.__ Fr. 455'000.00 - ½-Miteigentum Uhr und Ehering Fr. 0.00 - ⅓ Saldo Bankkonten Fr. 33'020.93 - Erbvorbezug Fr. 180'000.00 - ½ der bestehenden Bankhypotheken ./. Fr. 255'000.00 - ¼ der latenten Grundstückgewinnsteuern ./. Fr. 47'767.50

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- ½ der Kosten für die Grabpflege ./. Fr. 10'000.00 - ⅓ Rückstellungen Honorar Willensvollstrecker ./. Fr. 10'000.00

1.5 C.__ werden aus dem Nachlass folgende Aktiven und Passiven zugewiesen resp. an ihren Erbteil angerechnet: - ⅓ Saldo Bankkonten Fr. 33'020.93 - Erbvorbezug Fr. 180'000.00 - ⅓ Rückstellungen Honorar Willensvollstrecker ./. Fr. 10'000.00

1.6 A.__ und B.__ haben C.__ zur Wahrung ihres Erbanspruchs je Fr. 118'044.17 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 16'946.40 haben A.__ und B.__ zu 2/5 (Fr. 6'778.60) und C.__ zu 3/5 (Fr. 10'167.80) zu bezahlen. Diese werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien in Höhe von Fr. 11'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 5'946.40 haben A.__ und B.__ zu Fr. 778.60 und C.__ zu Fr. 5'167.80 zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 18'000.00 haben A.__ und B.__ zu 2/5 (Fr. 7'200.00) und C.__ zu 3/5 (Fr. 10'800.00) zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 17'986.00 verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 14.00 hat C.__ zu bezahlen.

6. C.__ hat A.__ und B.__ für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 10'258.00 (Fr. 7'353.00 + Fr. 2'905.00) zu entschädigen und ihnen den über ihren Kostenanteil geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'800.00 zu ersetzen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2024 Art. 470 f., Art. 474, Art. 522 ff. und Art. 617 ZGB: Bei der Herabsetzungen von Ver-mächtnissen ist die Erbmasse – und damit indirekt auch die in ihrem Pflichtteilverletzte Erbin – an einer allfälligen Wertsteigerung der vermachten Liegenschaften zwischen Todes- und Teilungstag zu beteiligen. Der Umfang der Beteiligung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem herabgesetzten und dem nicht herabgesetzten Teil der Vermächtnisse (E. III/4/f). Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer (E. III/5/f). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 2. Juli 2024, BO.2023.32+33-K1).

2026-04-10T07:20:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen