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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.08.2024 BO.2023.26-29-K1

9. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·13,397 Wörter·~1h 7min·5

Zusammenfassung

Erbrecht. Zulässigkeit der vorfrageweisen Prüfung der Eheungültigkeit in einer erbrechtlichen Streitigkeit (Art. 105 ZGB; E. III.1, i.c. offengelassen). Auslegung eines Testaments nach dem Willensprinzip; Erbeinsetzung der eigenen Nachkommen (Art. 483 Abs. 1 ZGB; E. III.2, i.c. verneint). Begehren betreffend Feststellung des Nachlassbestandes und Zuteilung des Nachlasses/Erbteilung bei Einsetzung eines Willensvollstreckers vor Vorliegen eines Teilungsplans (Art. 517 f., Art. 604 ZGB; E. III.5). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 9. August 2024, BO.2023.26-29-K1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.26-29-K1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.10.2024 Entscheiddatum: 09.08.2024 Entscheid Kantonsgericht, 09.08.2024 Erbrecht. Zulässigkeit der vorfrageweisen Prüfung der Eheungültigkeit in einer erbrechtlichen Streitigkeit (Art. 105 ZGB; E. III.1, i.c. offengelassen). Auslegung eines Testaments nach dem Willensprinzip; Erbeinsetzung der eigenen Nachkommen (Art. 483 Abs. 1 ZGB; E. III.2, i.c. verneint). Begehren betreffend Feststellung des Nachlassbestandes und Zuteilung des Nachlasses/Erbteilung bei Einsetzung eines Willensvollstreckers vor Vorliegen eines Teilungsplans (Art. 517 f., Art. 604 ZGB; E. III.5). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 9. August 2024, BO.2023.26-29-K1). Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahrensnr. 5A_666/2024). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/45

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer

Entscheid vom 9. August 2024 Geschäftsnummer BO.2023.26-29-K1 (OV.2020.8-11; LZ.2021.4-7)

Verfahrensbeteiligte A.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,

vertreten von Rechtsanwalt F.,

gegen

1. B., 2. C., 3. D., 4. E.,

Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,

alle vertreten von Rechtsanwalt G.

Gegenstand Erbrecht

BO.2023.26-29-K1 2/44

Anträge vor Kreisgericht

a) der Klägerin (gemäss Klage; ergänzt an Schranken)

1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin im Nachlass des Erblassers Erbenstellung hat. 2. Die Beklagten seien je einzeln zu verpflichten, der Klägerin vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen

a) über die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten an sie ausgerichteten unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, Schenkungen und Erbvorbezüge;

b) über die von ihnen zwischen dem Datum des Todes des Erblassers und dem Beginn der amtlichen Erbschaftsverwaltung vorgenommenen Verfügungen über die Nachlassaktiven und die Begründung von Nachlasspassiven, sowie die Todesfallkosten;

c) über das vorgefundene Bargeld und die vorgefundenen Wertsachen,

alles mit Edition der bezüglichen Akten, Dokumente, sonstigen Unterlagen und Belege.

3. Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens wird als gegenstandslos zurückgezogen. 4. Es sei festzustellen, dass sich der Nettonachlass des am xx.yy.2014 verstorbenen Erblassers per xx.yy.2019 auf einen Wert von mindestens Fr. 1'756'590.74 beläuft und sich wie folgt zusammensetzt:

A) Aktiven

a) Privatkonto Raiffeisenbank H. (vormals Raiffeisenbank I.), IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx x Fr. 37'563.51

b) Liegenschaftskonto Strasse 1 Raiffeisenbank Region H., IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx x Fr. 26'900.14

c) Liegenschaftskonto Strasse 2 Raiffeisenbank Region H., IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx x Fr. 53'957.79

d) Darlehensrückforderung gegen P., Strasse 3, 69, S. Fr. 40'000.00

e) Darlehensrückforderung gegen O., Strasse 4, 5, T. Fr. 13'700.00

f) Liegenschaft Strasse 1, 48+50, U. (Antrag auf Schätzungsexpertise) Fr. 968'000.00

g) Liegenschaft Strasse 2, V. (Antrag auf Schätzungsexpertise) Fr. 1'448'000.00

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h) 4 Autoeinstellplätze Liegenschaft Strasse 2 (Antrag auf Schätzungsexpertise) Fr. 120'000.00

i) Mietzinsforderung gegen Frau M. Fr. 950.00/Mt. (3,5-Zi-Maisonette-Whg, 48) xx.yy.2014 bis xx.yy.2019, 66 Monate à Fr. 950.00 Fr. 62'700.00

j) Rückforderung gegen Beklagte für Kaufpreiserlös Mercedes Fr. 3'900.00

k) Rückforderung gegen Beklagte für Kaufpreiserlös Roller Suzuki Fr. 3'000.00

l) Rückforderung gegen Beklagte für Anwaltskostenvorschuss Fr. 2'000.00

m) Nachforderung für Mietzinsen gegen N. Fr. 10'153.30

n) Steuerrückforderung gegen Kanton W. (Edition durch Willensvollstrecker) p.m.

o) Fischzucht (Antrag auf Schätzungsexpertise) p.m.

p) Volière, Papageienzucht (Antrag auf Schätzungsexpertise) p.m.

q) Stallungen, Pferde, Fahrhabe (Antrag auf Schätzungsexpertise) p.m.

r) Bargeld p.m.

s) Hausrat p.m.

t) Gold, Schmuck p.m.

Total Aktiven vorläufig Fr. 2'789'874.74

B) Passiven a) Hypothek Strasse 1 Fr. 650'000.00

b) Hypothek Strasse 2 Fr. 380'000.00

Total Hypothekarschulden Fr. 1'030'000.00

c) Rückstellungen Honorar Willensvollstrecker/ Erbschaftsverwalter für 2. Semester 2019 Fr. 3'284.00

Total Passiven Fr. 1'033'284.00

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5. Es sei festzustellen, dass die Klägerin zu einem Zweitel und die Beklagten je zu einem Achtel am Nettonachlass berechtigt sind.

6. Eventualiter:

a) Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Klägerin im Nachlass des Erblassers einen Viertel beträgt und die Klägerin demzufolge einen Anspruch auf einen Viertel am Nachlass per Todestag hat.

b) Die Erbquoten der Beklagten von je einem Viertel gemäss dem Testament des Erblassers vom xx.yy.2001 seien um je einen Sechzehntel herabzusetzen.

7. Die Liegenschaft Strasse 2 sowie die 4 Auto-Einstellplätze seien auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung unter Überbindung der Grundpfandschuld von Fr. 650'000.00 und laufenden Zinsen zu veräussern und der Netto-Versteigerungserlös sei im rechnerischen Betrag des Erbanteils der Klägerin dieser zuzuweisen. Im überschiessenden Betrag sei der Nettoerlös den Beklagten zu gleichen Teilen zuzuweisen.

8. Eventualiter: Die Liegenschaft Strasse 1, 48+50, sei auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung unter Überbindung der Grundpfandschuld von Fr. 380'000.00 und laufenden Zinsen zu veräussern und der Netto-Versteigerungserlös sei im rechnerischen Betrag des Pflichtteils der Klägerin dieser zuzuweisen. Im überschiessenden Betrag sei der Nettoerlös den Beklagten zu gleichen Teilen zuzuweisen.

9. Der Fischweiher samt Fischbesatz, die Volière samt Papageien, die Stallungen samt Pferde und Fahrhabe, seien den jeweiligen beklagten Betreibern auf Anrechnung an ihren Erbanteil zum Schätzwert zuzuteilen.

10. Die übrigen Aktiven und Passiven des Nachlasses seien den Beklagten zu gleichen Teilen – unter Berücksichtigung der Naturalzuteilungen gemäss Ziff. 9 – zuzuweisen. 11. Die gemäss Art. 22 Abs. 2 StG seit dem Todestag des Erblassers durch die Erbengemeinschaft an Kantone, Gemeinden und Bund bezahlten direkten Einkommensund Vermögenssteuern seien im Verhältnis der Erbteile (bzw. Pflicht- und Erbteile) zwischen den Parteien abzurechnen.

12. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b) der Beklagten (gemäss Klageantwort)

Die Klage sei abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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Entscheid Kreisgericht H., 3. Abteilung, vom 30. März 2023

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin am noch unverteilten Nachlass des am xx.yy.2014 verstorbenen J., geboren am xx.yy.1944, von X., Erbenstellung hat.

2. Es wird festgestellt, dass der noch unverteilte Nachlass des am xx.yy. 2014 verstorbenen J., geboren am xx.yy.1944, von X., aus

- den folgenden Konti: o Privatkonto Raiffeisenbank H., IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x o Liegenschaftskonto Strasse 1 Raiffeisenbank H., IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x o Liegenschaftskonto Strasse 2 Raiffeisenbank Region H., IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x; - der Liegenschaft Strasse 1, 48+50, U. (inkl. darauf lastende Hypothekarschuld); - der Liegenschaft Strasse 2, V. (inkl. darauf lastende Hypothekarschuld); - vier Autoeinstellplätzen Liegenschaft Strasse 1; - dem Kaufpreiserlös Mercedes; - dem Kaufpreiserlös Roller Suzuki; - der Rückforderung der Erbmassen gegen die Beklagten für den Anwaltskostenvorschuss von Fr. 2'000.00; - der Darlehensrückforderung gegen P.; - der Darlehensrückforderung gegen O.; - der Nachforderung für Mietzinsen gegen N.; - einer Steuerrückforderung gegen den Kanton W.; - dem sich im Zeitpunkt des Todes im Eigentum des Erblassers befindenden Bargeld, Hausrat, Gold und Schmuck; sowie - einer Rückstellung für das Honorar des Willensvollstreckers/Erbschaftsverwalters für das 2. Semester 2019

besteht und an diesem Nachlass die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten zu je einem Achtel partizipieren.

3. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides umfassend Auskunft zu erteilen über - die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten an sie ausgerichteten unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, Schenkungen und Erbvorbezüge; - die von ihnen zwischen dem Datum des Todes des Erblassers und dem Beginn der amtlichen Erbschaftsverwaltung vorgenommenen Verfügungen über die Nachlassaktiven und die Begründung von Nachlasspassiven sowie die Todesfallkosten; - das dem Erblasser gehörende und nach seinem Tod vorgefundene Bargeld und die vorgefundenen Wertsachen.

4. Die Klage wird betreffend Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Klägerin (Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Einsicht in das steueramtliche Nachlassinventar) als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Im Übrigen wird die Klage derzeit abgewiesen.

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6. Die Gerichtskosten bestehend aus Entscheidgebühr Verfahren OV.2020.8 bis 11 (total) Fr. 18'000.00 Entscheidgebühr Verfahren LZ.2021.4 bis 7 (total) Fr. 500.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 700.00 Total Fr. 19'200.00

haben die Klägerin und die Beklagten hinsichtlich der Entscheidgebühr des Verfahrens OV.2020.8 bis 11 sowie des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte, mithin in einem Betrag von Fr. 9'350.00 zu bezahlen. Die Beklagten haften solidarisch. Die Entscheidgebühr für die Verfahren betreffend Sicherheitsleistung (Geschäftsnr. LZ.2021.4 bis 7) haben die solidarisch haftenden Beklagten zu bezahlen. Erhoben wird die Entscheidgebühr für das Hauptverfahren von Fr. 18'000.00 sowie die Entscheidgebühr für die Verfahren betreffend Sicherheitsleistung von Fr. 500.00 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 54'000.00 bei der Klägerin. Der Klägerin wird für Fr. 9'850.00 das Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt. Die Beklagten haften solidarisch. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den nicht verrechneten Anteil des Kostenvorschusses, mithin einen Betrag von Fr. 35'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.

7. Die Beklagten haben die Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit für die Parteikosten in den Verfahren betreffend Sicherheitsleistung (Geschäftsnr. LZ.2021.4 bis 7) mit Fr. 2'527.45 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Im Hauptverfahren werden keine Parteikosten verlegt.

Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten (gemäss Berufung)

1. Ziff. 1, 2, 3 und 6 des Urteils des Kreisgerichts H., 3. Abteilung, vom 30.03.2023 seien aufzuheben; 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) der Klägerin (gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung)

A. zur Berufung 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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B. zur Anschlussberufung 3. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei insofern zu ergänzen, als der Klägerin und Berufungsbeklagten die Möglichkeit vorzubehalten ist, ihre Behauptungen und Beweise zum Nachlassbestand aufgrund der von den Beklagten und Berufungsklägern erhaltenen Auskünfte zu ergänzen.

4. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als damit die Herabsetzungsklage der Klägerin und Berufungsbeklagten – derzeit – abgewiesen wird. 5. a) Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben, als die Gerichtskosten von Fr. 18'700.00 für das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Schlichtungsverfahren der Klägerin und Berufungsbeklagten zur Hälfte auferlegt werden und ihr Anspruch auf Parteientschädigung abgewiesen wird. b) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 18'700.00 seien der Klägerin im Umfang von 10%, somit Fr. 1'870.00, aufzuerlegen. c) Es sei der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von 80% der tarifgemässen Entschädigungssumme zuzusprechen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c) der Beklagten (gemäss Anschlussberufungsantwort)

Die Anschlussberufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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Erwägungen

I.

1. Am xx.yy.2013 kam es in YY. zu einer Eheschliessung zwischen J. und A. Rund ein Jahr später, am xx.yy.2014, verstarb J. (nachfolgend: Erblasser) infolge eines Unfalls während eines Ferienaufenthaltes in XX. Als Nachkommen hinterliess er B., C. und D. sowie E. (vgl. kläg.act. 2 und 5). Am xx.yy.2017 wurde diesen sowie A. das handschriftliche Testament des Erblassers vom xx.yy.2001 eröffnet (vgl. kläg.act. 9). Am xx.yy.2019 erfolgte die Eintragung der Anerkennung der Eheschliessung zwischen dem Erblasser und A. in das schweizerische Personenstandsregister (vgl. kläg.act. 12). Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers ist dessen Bruder, K. (vgl. kläg.act. 3; bekl.act. 22 f.). Das Amtsnotariat L. ordnete zudem eine Erbschaftsverwaltung an (vgl. kläg.act. 8).

2. Am 26. Oktober 2020 reichte A. (nachfolgend: Klägerin) Klage gegen B., C., und D. sowie E. (nachfolgend: Beklagte) beim Kreisgericht H. mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (vi-act. 1; nachfolgend: Klage). Mit Klageantwort vom 10. März 2022 beantragten die Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Klage (vi-act. 24; nachfolgend: Klageantwort). Am 27. Juni 2022 folgte die Replik (vi-act. 32; nachfolgend: Replik) und am 24. Oktober 2022 die Duplik (vi-act. 40; nachfolgend: Duplik). Die Hauptverhandlung fand am 30. März 2023 statt (vi-act. 43). Gleichentags fällte das Kreisgericht (nachfolgend: Vorinstanz) den eingangs wiedergegebenen Entscheid (den Parteien zugestellt mit Kurzbegründung: vgl. vi-act. 46). Der Versand des ausführlich begründeten Entscheids erfolgte am 13. Juli 2023 (vi-act. 50; nachfolgend: vi-Entscheid).

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 12. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (B/1; nachfolgend: Berufung). Mit Berufungsantwort vom 23. November 2023 verlangt die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung und stellt anschlussberufungsweise die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (B/9; nachfolgend: Berufungsantwort/Anschlussberufung). Die Anschlussberufungsantwort der Beklagten, mit welchen sie die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragen, datiert vom 15. Januar 2024 (B/12; nachfolgend: Anschlussberufungsantwort). Am 16. Januar 2024 übermittelte die verfahrensleitende Richterin der Klägerin die Anschlussberufungsantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, dass ein

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zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung nicht vorgesehen seien und vorbehältlich eines allfälligen Beweisverfahrens voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde (B/14). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erstattete die Klägerin eine weitere Stellungnahme (B/18); hierzu äusserten sich die Beklagten mit Eingabe vom 13. März 2024 (B/21). Mit Schreiben vom 22. März 2024 verzichtete die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme (B/24).

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO). Unter Vorbehalt der Ausführungen in E. III.4.b und III.6 hiernach ist auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten. Für deren Beurteilung zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).

2. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. In der Berufungsschrift lediglich auf Vorakten zu verweisen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde, genügt nicht. Die Berufungsklägerin hat insbesondere mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die ihrer Ansicht nach massgebenden Behauptungen erhoben und die entsprechenden Beweismittel dazu aufgeführt hat. Zudem ist aufzuzeigen, inwiefern die Korrektur einer gerügten Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; HUNGERBÜHLER/BUCHER, Dike-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Art. 311 N 37 ff.; REETZ/ THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36 ff.; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 82 ff.; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893 ff.). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken (REETZ/THEILER, ZPO Komm.,

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Art. 311 N 36; SEILER, a.a.O., N 898). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52, 12.41; SEILER, a.a.O., N 893).

3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und/oder Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGer 5A_920/2020 E. 7.1.4; REETZ/HILBER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Schliesslich sind auch Zugeständnisse oder Einschränkungen der Begehren unabhängig der Novenbeschränkung zuzulassen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.109; SEILER, a.a.O., N 1278 ff.; REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 26).

Auf die Zulässigkeit allfälliger Noven ist – soweit für den Entscheid relevant – nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen (vgl. E. III.1 hiernach).

4. Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht ist eine Partei berechtigt, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass eine Berufungsklägerin nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht weder einen zweiten Schriftenwechsel noch eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich die Berufungsklägerin unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu for-

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schen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 316 N 8, 45 sowie Art. 317 N 12, 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

Auf diese Grundsätze ist, sofern für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant, im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzukommen (vgl. E. III.2.d sowie III.4.d/cc/ eee).

III.

Eheungültigkeit

1.a/aa) Die in YY. geschlossene Ehe zwischen dem Erblasser und der Klägerin sollte im Jahr 2014 in der Schweiz anerkannt und in das Personenstandsregister eingetragen werden (kläg.act. 6). Dagegen wehrten sich die Beklagten unter Ausschöpfung des (verwaltungsrechtlichen) Instanzenzugs erfolgslos. Nach Rechtskraft des Entscheids des Verwaltungsgerichts L. vom 25. Oktober 2018 betreffend Anerkennung bzw. Eintragung einer in YY. geschlossenen Ehe (kläg.act. 11) wurde die Eheschliessung am xx.yy.2019 im Personenstandsregister beurkundet (kläg.act. 12).

bb) Eine Eheungültigkeitsklage (als Gestaltungsklage) kann von jedermann erhoben werden, der ein Interesse an der Ungültigerklärung hat (Art. 106 ZGB; BSK ZGB I-GEISER, 7. Aufl., Art. 106 N 4 ff.). Die Beklagten haben die Eheungültigkeit in der vorliegenden erbrechtlichen Streitigkeit bloss vorfrageweise aufgeworfen. Sie sind der Ansicht, es sei von der Ungültigkeit der Eheschliessung auszugehen, folglich der Klägerin keine Erbenstellung zukomme und die Klage abzuweisen sei (Berufung, S. 3 ff.; Klageantwort, S. 2 ff.; Duplik, S. 2). Die Klägerin hält eine vorfrageweise Prüfung der Eheungültigkeit für unzulässig (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 8; Replik, S. 3). Die Vorinstanz liess die Zulässigkeitsfrage offen, da sie zum Schluss kam, die Beklagten würden einen Eheungültigkeitsgrund ohnehin nicht zu beweisen vermögen (vi-Entscheid, S. 17). Die Zulässigkeit der vorfrageweisen Prüfung der Eheungültigkeit darf zwar bezweifelt werden (vgl. BGer 5A_238/2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.2 betreffend Vaterschaftsklage bzw. Vorfragen im Zusammenhang mit einer Gestaltungsklage), eine abschliessende Beur-

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teilung erübrigt sich indessen, da, wie die Ausführungen hiernach zeigen, die Beklagten mit ihren Vorbringen ohnehin nicht durchdringen.

b/aa) Eine Ehe kann nur aus einem der in Art. 105 ZGB abschliessend aufgeführten Gründe für ungültig erklärt werden (KUKO ZGB-BÜCHLER/BROZZO, 2. Aufl., Vor Art. 104- 110 N 3 und Art. 104 N 1; KELLER, CHK-ZGB, 4. Aufl., Art. 104 N 2). Ob einer dieser Ungültigkeitsgründe vorliegt, prüft das Gericht im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 277 Abs. 3 ZPO; BSK ZPO- BÄHLER, 3. Aufl., Art. 277 N 3; DOLGE, Dike-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Art. 277 N 6 f.; SUTTER- SOMM/GUT, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 277 N 7 ff.). Die Prüfungspflicht beschränkt sich jedoch auch in Anwendung dieser Maxime auf die vorgebrachten Tatsachen, die Ermittlung des Sachverhalts verbleibt (insb. bei anwaltlicher Vertretung) in der Verantwortung der Parteien. Bevor ein Gericht Beweismittel abnimmt und den strittigen Sachverhalt feststellt, bedarf es entsprechender Behauptungen der Parteien; der tatsächliche Prozessstoff ist mithin auch unter der Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zunächst schlüssig und so substantiiert darzulegen, dass darüber Beweis erhoben werden kann, wobei neue Tatsachen und Beweismittel erstinstanzlich bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Ein Tatsachenvortrag gilt als schlüssig, wenn er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 4A_292/2021 E. 2.1.2; BGer 4A_446/2020 E. 2; BGer 4A_703/2016 E. 7, nicht publ. in: BGE 143 III 344; BGer 5A_111/2014 E. 4.2; BGer 4C.11/2006 E. 2.2; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, 2021, Art. 55 N 15). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes tragen die Beklagten (zutreffend vi-Entscheid, S. 15). Im Rechtsmittelverfahren trifft sie sodann auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime eine Begründungspflicht, der zufolge darzulegen ist, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll; neue Vorbringen sind nur noch gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 E. 5.1; vgl. E. II.2 f. hiervor).

bb) Der Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB ist erfüllt, wenn eine Scheinehe vorliegt, die mit der Absicht der Umgehung der Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern eingegangen wurde. Wurden mit der Scheinehe andere Zwecke, wie etwa sozialversicherungsrechtliche oder erbrechtliche, verfolgt, sind die Voraussetzungen dieses Eheungültigkeitsgrundes nicht gegeben (vgl. BGer 5A_413/2022 E. 3; BSK ZGB I-GEISER, Art. 105 N 14 ff.). Weiter kann die Eheungültigkeit darin gründen, dass die Ehe gegen den Willen mindestens einer der beteiligten Personen geschlossen wurde, demnach eine Zwangsehe gemäss Art. 105 Ziff. 5 ZGB https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F21-04-2022-5A_580-2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-569%3Ait&number_of_ranks=0#page569 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F21-04-2022-5A_580-2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-344%3Ait&number_of_ranks=0#page344

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vorliegt. Dass eine nahe und erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre angedroht wurde, ist nicht erforderlich; weniger massive Formen der Druckausübung sind hinreichend. So sei auch die Androhung einer sozialen Ausgrenzung denkbar und der angedrohte ernstliche Nachteil soll sich auch aus den Umständen ergeben können und müsse nicht explizit erfolgen (BBl 2011 S. 2185 ff., 2215; kritisch: BSK ZGB I-GEISER, Art. 105 N 17 ff.). Die Druckausübung muss jedenfalls so intensiv gewesen sein, dass mindestens ein Ehegatte keine echte Wahlmöglichkeit gehabt hatte, sich für oder gegen die Ehe zu entscheiden, das heisst der Willensfreiheit beraubt war (BBl 2011 S. 2185 ff., 2215; BSK ZGB I-GEISER, Art. 105 N 17 ff.; KELLER, CHK-ZGB, Art. 105 N 6; KUKO ZGB- BÜCHLER/BROZZO, Art. 105 N 8 f.).

c) Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und meinte insbesondere, die Ausführungen der Beklagten zum angeblich fehlenden freien Willen der Klägerin zur Eheschliessung würden sich auf die Behauptung beschränken, die Klägerin habe die Formalitäten der Eheschliessung in R. (YY.) auf Druck und in Abhängigkeit ihres "Clans" über sich ergehen lassen. Die Beklagten würden jedoch nicht darlegen, wie die Klägerin unter Druck gesetzt bzw. was ihr im Falle der Weigerung, den Erblasser zu heiraten, angedroht worden sein soll. Ebenso wenig werde dargelegt, von wem konkret und in welcher Form dieser Druck ausgeübt worden sein soll bzw. um was für einen "Clan" es sich dabei genau handeln und in welchem Zusammenhang dieser mit der Klägerin gestanden haben soll. Indem die Beklagten lediglich die pauschale Behauptung aufstellen würden, die Klägerin sei unter Druck gesetzt worden, ohne dies zu konkretisieren, kämen sie, so die Vorinstanz, bereits der ihnen obliegenden Behauptungs-, vor allem aber der Substantiierungspflicht nicht nach. Gemäss Vorinstanz erübrige sich daher auch die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die von den Beklagten beantragte Befragung der Klägerin, da bereits das eigentliche Beweisthema nicht entsprechend eingegrenzt werden könne. Die Vorinstanz folgerte, die Beklagten würden nicht nachzuweisen vermögen, dass ein Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Ziff. 5 ZGB vorliege bzw. sei ein solcher schon gar nicht rechtsgenüglich behauptet worden. Es sei damit auf die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister abzustellen. Als Ehefrau des Erblassers sei die Klägerin gesetzliche Erbin (vi-Entscheid, S. 15 ff.).

d) Die Beklagten meinen, der angefochtene Entscheid strapaziere Art. 55 ZPO i.V.m. Art. 105 ZGB (Berufung, S. 2) und wiederholen sodann ihren bereits erstinstanzlich eingenommenen Standpunkt, wonach die Klägerin unter dem Druck ihres Clans, vermittelt durch den Chef Q., gestanden habe, die Heirat einzugehen. Zur Zwangsausübung sei, so

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die Beklagten, die Parteibefragung der Klägerin beantragt worden, weil der ausgeübte Druck nicht genauer umschrieben werden könne. Im Anwendungsbereich von Art. 105 Ziff. 5 ZGB genüge die Androhung einer sozialen Ausgrenzung, die sich auch aus den Umständen ergeben könne. Die Beklagten sind der Ansicht, die Vorinstanz verkenne diese konkreten Umstände, wenn ausgeführt werde, die Befragung der Klägerin erübrige sich, weil angeblich zu wenig substantiiert worden sei. Die Vorinstanz habe zudem, so die Beklagten, aus Bequemlichkeit darauf verzichtet, einen notwendig erscheinenden persönlichen Eindruck von der Klägerin anlässlich der Parteibefragung zu gewinnen (Berufung, S. 3 ff.).

e) Von Vornherein unklar ist, ob die Beklagten mit ihrem Verweis auf Art. 55 ZPO vorbringen wollen, die Vorinstanz habe in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes überhöhte Substantiierungsanforderungen gestellt oder aber den Sachverhalt fälschlicherweise und in Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht von Amtes wegen (weiter) abgeklärt (vgl. HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 219). Entscheidend ist dies indes nicht, vermögen die Beklagten mit ihren Vorbringen nämlich auch unter dem Blickwinkel des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht durchzudringen.

aa) Wie die Ausführungen hiernach erhellen, zeigen die Beklagten nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihnen eine genauere Umschreibung der Druckausübung nicht möglich gewesen sein soll und aus welchen konkreten vor der Vorinstanz geschilderten Umständen sich der angedrohte Nachteil der sozialen Ausgrenzung ergeben soll. Weder die pauschale Behauptung der Druckausübung durch den "Clan" noch die übrigen vorinstanzlich dargelegten und im Rechtsmittelverfahren bloss wiederholten Tatsachen (insb. Berufung, S. 4 ff.) geben in nachvollziehbarer Weise Grund zur Annahme, die Klägerin sei zur Eheschliessung gezwungen worden und eine Weigerung hätte ihr die Beteiligung am "Clan" verunmöglicht, sodass weitere Abklärungen hierzu, wie etwa die Befragung der Klägerin, erforderlich gewesen wären.

bb/aaa) Die Beklagten äusserten sich im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich zu Darlehen und Banküberweisungen, zur Eheschliessung mit Y. im Jahr 2010, dazu, wie Q. den Erblasser mit heiratswilligen jungen Frauen geködert habe und wie Q. den Erblasser schliesslich zur Eheschliessung mit der Klägerin nach YY. gelockt haben soll. Die Beklagten wiesen auf den grossen Altersunterschied zwischen dem Erblasser und der Klägerin hin und meinten, letztere hätte in keinem Zeitpunkt eine Ehe als umfassende Gemeinschaft mit dem über vierzig Jahre älteren Erblasser eingehen wollen. Ein Eheleben habe

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nie stattgefunden, an einer Ehegemeinschaft seien weder die Klägerin noch der Erblasser interessiert gewesen. Die Klägerin beziehe, so die Beklagten, eine Witwenrente der AHV sowie eine Pensionskassenrente des BVG-Versicherers. Es handle sich um eine Scheinehe bzw. um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Instituts der Ehe zur Erlangung von Sozialversicherungsleistungen und Erbanteilen. Die Klägerin und der Erblasser hätten eine Scheinehe abgeschlossen, deren Zweck nie eine eheliche Gemeinschaft gewesen sei, sondern der Zugriff auf Sozialversicherungsleistungen und die Erbschaft. Dies belege auch die Tatsache, dass der Tod des Erblassers von der Klägerin lange Zeit überhaupt nicht bemerkt worden sei (Klageantwort, S. 2 ff.; Duplik, S. 2; vi-act. 43, S. 3 f.).

bbb) Damit legten die Beklagten weitgehend Indizien betreffend eine Scheinehe im Sinne von Art. 105 Ziff. 4 ZGB dar, was sie auch nicht verkennen, stellen sie sich doch in der Berufung – unter (blosser) Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Vorbringen (Berufung, S. 4 ff.) – auf den Standpunkt, zur Beurteilung der vorliegenden Ehe seien infolge der Parallelen die vom Bundesgericht genannten Indizien zu Art. 105 Ziff. 4 ZGB auch unter Art. 105 Ziff. 5 ZGB heranzuziehen (Berufung, S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden respektive können die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die geschilderten Umstände vermöchten allenfalls, falls sie zutreffen sollten, eine fehlende Absicht zur Eingehung einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 159 ZGB, mithin das Vorliegen einer Scheinehe, zu belegen. Eine solche respektive Art. 105 Ziff. 4 ZGB steht jedoch mangels Umgehungsabsicht ausländerrechtlicher Bestimmungen unbestrittenerweise nicht in Frage. Hinweise auf die Androhung einer sozialen Ausgrenzung und folglich ein erzwungener Wille, wie er in Anwendung von Art. 105 Ziff. 5 ZGB vorliegen müsste, lassen sich den vorgebrachten Umständen aber nicht entnehmen. Der von den Beklagten unterstellte Zweck der Eheschliessung allein – das Erlangen von Sozialversicherungsleistungen – stellt keinen Hinweis auf einen erzwungenen Willen dar (selbst wenn ein Grossteil der Leistungen an den "Clan" gehen sollten, wie die Beklagten meinen; vgl. vi-act. 43, S. 3 f.). Aus einer behaupteten Scheinehe lässt sich mithin (vorliegend) nicht auf einen sich aus den Umständen ergebenden angedrohten Nachteil sozialer Ausgrenzung und erzwungenen Willen schliessen (vgl. zutreffend Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 9). Gegen die Annahme eines erzwungenen Willens spricht insbesondere auch die weitere – von den Beklagten nicht beanstandete – Feststellung der Vorinstanz, der Erblasser habe im Schreiben vom xx.yy.2013 (bekl.act. 13) gerade erklärt, dass die Klägerin die Eheschliessung von sich aus gewollt habe und er von ihr persönlich davon überzeugt worden sei (vi-Entscheid, S. 17). Zutreffend hielt die Vorinstanz denn auch fest, nicht relevant sei, ob der Erblasser je mit der Klägerin zusammengelebt und ob sich diese nach dem Tod des Erblassers bei den Beklagten gemeldet habe oder nicht, weshalb auch die

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diesbezüglich von den Beklagten beantragten Beweise, namentlich die Befragung der Beklagten, der Lebenspartnerin des Erblassers und des Willensvollstreckers nicht abzunehmen seien. Und, so die Vorinstanz weiter, dasselbe gelte für die Unterlagen in Zusammenhang mit der Ehe des Erblassers mit einer 19-jährigen ausländischen Staatsangehörigen im Jahr 2010 oder mit den von der Klägerin bezogenen AHV- und Pensionskassen- Leistungen, da diese Sachverhalte unbestritten seien und darüber hinaus keinen Einfluss auf die zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossene Ehe hätten (vi-Entscheid, S. 17 f.).

cc) Weiter gilt es Folgendes festzuhalten: Wenn die Beklagten in ihrer Berufung (neuerdings und an sich verspätet) vorbringen, die Klägerin stünde weiterhin im Einflussbereich des zwangsausübenden Clanchefs Q. und die (wiederum sehr pauschal gehaltene, aber zumindest explizite) Behauptung aufstellen, der Klägerin habe im Weigerungsfall die "Ächtung durch die Grossfamilie" gedroht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten dies nicht schon vor der Vorinstanz hätten vorbringen und überdies auch ausführen können, weshalb Grund zu dieser Annahme besteht. Die Eheungültigkeit wurde bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren thematisiert. Die Beklagten hatten sich damals (vor dem Hintergrund der soweit ersichtlich selben Ausführungen betreffend die Vermittlung heiratswilliger Frauen durch Q.) aber noch auf den Standpunkt gestellt, der fehlende Wille im Sinne von Art. 105 Ziff. 5 ZGB sei auf Seiten des Erblassers auszumachen (vgl. kläg.act. 11, S. 9, 12. f.; kläg.act. 26, S. 2 ff.; vi-Entscheid, S. 16). Weshalb nun plötzlich der Wille der Klägerin infolge einer Druckausübung durch den "Clanchef Q." und einer drohenden Ausgrenzung erzwungen sein soll, ist schon deshalb wenig nachvollziehbar. In der vorliegenden zivilrechtlichen Streitigkeit fügen die Beklagten nun im Anschluss an ihre ausführliche Darlegung der Indizien betreffend Scheinehe (denen ein erzwungener Wille nicht entnommen werden kann) lediglich noch die pauschale Behauptung der Druckausübung an, ohne näher darauf einzugehen. Damit fehlt es bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag. Nähere Ausführungen zur Druckausübung bzw. zum aufgezwungenen Willen hätten sich jedenfalls aufgedrängt und es durfte von den Beklagten erwartet werden, dass sie zumindest vorbringen, die Klägerin könne sich dazu äussern, um welchen "Clan" bzw. Grossfamilie es sich handle, inwiefern sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe bzw. eine Drucksituation vorgelegen habe und was ihr im Weigerungsfall gedroht hätte. Sich bloss auf den Standpunkt zu stellen, von der Befragung der Klägerin "weiteren Aufschluss über das Geschehen" zu erwarten (Duplik, S. 2) oder dass "diese Roma-Familien" derart "reaktionär, patriarchalisch und konservativ" seien, dass zu bezweifeln sei, dass die Klägerin aussagen werde, es habe eine Liebesbeziehung bestanden (vi-act. 43, S. 3), genügt nicht. Aus diesem Grund überzeugt auch der Einwand der Beklagten im Berufungsverfah-

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ren, der ausgeübte Druck könne nicht genauer umschrieben werden, nicht. Im Übrigen hätten sie dies im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls bereits vorbringen können. Wenn die Beklagten sodann meinen, die Vorinstanz habe aus Bequemlichkeit darauf verzichtet, einen notwendig erscheinenden persönlichen Eindruck von der Klägerin anlässlich der Parteibefragung zu gewinnen, ist nicht klar, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen. Der persönliche Eindruck mag bei einer Befragung eine Rolle spielen, die entscheidende Rolle kommt indessen der konkreten Aussage hinsichtlich der vorgängig genügend behaupteten Tatsachen zu (vgl. MÜLLER, Dike-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Art. 172 N 14, 17 und Art. 191 N 13 ff.). Gerade an letzteren fehlt es jedoch, was die Vorinstanz zutreffend festhielt und auch unter dem Blickwinkel der vorliegend anwendbaren eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden ist.

f) Aus dem hiervor Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz (sollte eine vorfrageweise Prüfung dieser Frage überhaupt zulässig sein, was – wie schon vor Vorinstanz – offengelassen werden kann) zu Recht davon ausging, ein Eheungültigkeitsgrund sei nicht nachgewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach von einer in der Schweiz anerkannten und im Personenstandsregister eingetragenen gültigen Ehe auszugehen und die Klägerin als überlebende Ehegattin des Erblassers zu erachten (vgl. vi-Entscheid, S. 18).

Es erübrigt sich folglich zu klären, ob der am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Ungültigkeitsgrund der Zwangsehe, Art. 105 Ziff. 5 ZGB, überhaupt rückwirkend auf die am 17. April 2013 geschlossene Ehe zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 III 1 E. 4; BSK ZGB I-GEI- SER, Vor Art. 104-110 N 6 f.). Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagten infolge Zeitablauf/Zuwartens allenfalls auf die Geltendmachung der Eheungültigkeit verzichtet haben (vgl. BSK ZGB I-GEISER, Art. 106 N 8; vgl. auch Replik, S. 3).

Erbenstellung

2.a) Nachdem von einer gültigen Ehe zwischen dem Erblasser und der Klägerin auszugehen ist, kommt der Klägerin als überlebender Ehegattin grundsätzlich die Stellung als Erbin zu (Art. 462 ZGB). Unbestrittenermassen liegt eine gültige, vom Erblasser am xx.yy.2001 handschriftlich verfasste letztwillige Verfügung vor (kläg.act. 3; bekl.act. 22; nachfolgend: Testament). Die Beklagten meinen, der Erblasser habe sie, die Beklagten, darin als Erben eingesetzt; zusätzlich seien sie gesetzliche Erben. Die Klägerin hingegen habe, so die Beklagten, als zunächst bloss virtuelle Erbin die Herabsetzungsklage nicht rechtzeitig erhoben, sodass ihr keine Erbenstellung zukomme (Berufung, S. 6 ff.; Klage-

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antwort, S. 8 ff.; Duplik, S. 3 ff.). Demgegenüber vertritt die Klägerin die Ansicht, im Testament sei lediglich die gesetzliche Erbfolge wiederholt worden; als gesetzliche Erbin partizipiere sie, die Klägerin, zur Hälfte am Nachlass (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 9 ff.; Klage, S. 9 ff.; Replik, S. 7 ff.).

b) Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Wortlaut des Testaments gehe nicht eindeutig hervor, ob der Erblasser seine Kinder als Erben habe einsetzen wollen. Es sei auslegungsbedürftig. Die Vorinstanz befasste sich mit dem Inhalt des Testaments und kam zum Schluss, der Erblasser habe die Beklagten darin nicht als Erben eingesetzt. Nachdem keine Erbeinsetzung vorliege, gelange, so die Vorinstanz, die gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 457 ff. ZGB zur Anwendung (vi-Entscheid, S. 20-22).

c/aa) Die Beklagten sind der Ansicht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 483 und Art. 516 ZGB (Berufung, S. 2).

bb) Die Gliederung der ersten Abteilung des Erbrechts im 13. und 14. Titel des ZGB basiert auf der Unterscheidung zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. In den Schranken der Verfügungsfreiheit kann ein Erblasser seinen Nachlass privatautonom regeln und sich hierfür der gesetzlichen Instrumentarien, wie etwa der Einsetzung von Erben (Art. 483 ZGB), der Ausrichtung von Vermächtnissen (Art. 484 ZGB) und/oder der Anordnung von Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB) bedienen (BK-WEIMAR, 2009, Vorbem. vor Art. 481 ZGB N 1 ff.; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl., N 198 ff.; MEYER, CHK-ZGB, 4. Aufl., Art. 608 N 1; PraxKomm Erbrecht-GRÜNIN- GER, 5. Aufl., Art. 481 N 1 f.; WOLF/GENNA, Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Erbrecht, Band 1, 2012, S. 35 ff.).

Mittels einer Erbeinsetzung wird typischerweise die Erbenstellung einer Person durch Rechtsgeschäft (letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) begründet. Eine Person wird damit – als eigentliches Charakteristikum der Erbeinsetzung bzw. der gewillkürten Erbfolge – überhaupt erst zur Erbin berufen. Durch die Erbeinsetzung erlangt die berufene Person im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers die Stellung als Universalsukzessorin, sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers gehen auf sie über. Dem Erblasser steht es frei, eine oder mehrere Personen für den gesamten Nachlass oder nur für einen Teil des Nachlasses einzusetzen. Die Erbquoten werden dabei zwar regelmässig angegeben, notwendig ist dies jedoch nicht. Im Normalfall erfolgt die Berufung zur Erbschaft damit entweder kraft Gesetz (gesetzliche Erbfolge, gesetzlicher Erbe) oder durch den Erblasser mittels Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge, eingesetzter Erbe), wobei ge-

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setzliche und eingesetzte Erben gleichermassen Gesamtrechtsnachfolger werden und (gegebenenfalls zusammen) die Erbengemeinschaft bilden (Art. 481 Abs. 2 ZGB; BK- WOLF, 2014, Art. 608 ZGB N 7; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl., Art. 608 N 3; WOLF/HRU- BESCH-MILLAUER, a.a.O., N 571 ff., 761 ff.; PraxKomm Erbrecht-GRÜNINGER, Art. 483 N 1 ff.; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 35 ff., 237 ff.; ZK-ESCHER, 1959, Art. 483 ZGB N 1 ff.).

Demgegenüber hat ein Erblasser die Möglichkeit, einer Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne diese Person zur Erbin zu berufen, das heisst, ein Vermächtnis auszurichten. Das Vermächtnis verschafft der begünstigten Person keine Erbenstellung, sondern bloss eine Forderung gegenüber den mit der Ausrichtung beschwerten Erben. Die Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis kann im Einzelfall schwierig sein, weshalb das Gesetz in Art. 483 Abs. 2 ZGB als Auslegungshilfe die Vermutung aufstellt, dass jede Zuwendung des gesamten Nachlasses oder eines Bruchteils davon als Erbeinsetzung zu betrachten ist (BSK ZGB II-STAEHELIN, 7. Aufl., Art. 483 N 3 f.; BSK ZGB II-HUWILER/EGGEL, 7. Aufl., Art. 484 N 3b; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 237 ff.; HRUBESCH-MILLAUER, CHK-ZGB, 4. Aufl., Art. 483 N 1 f.; PraxKomm Erbrecht- GRÜNINGER, Art. 483 N 8 ff.).

Im Weiteren steht es dem Erblasser frei, (auch nur) die Durchführung des Erbgangs zu regeln; beispielsweise durch die Benennung eines Willensvollstreckers (Art. 517 f. ZGB) oder durch die Anordnung von Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB). Eine Teilungsvorschrift bezieht sich immer auf die Erbenstellung und setzt deren Vorhandensein durch Erbberufung – sei es von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen – voraus. Inhalt von Teilungsvorschriften kann die Zuweisung bestimmter Erbschaftsobjekte an einen Miterben unter Anrechnung an seine Erbquote und/oder die Festsetzung des formellen Vorgehens bei der Erbteilung sein (BK- WEIMAR, Vorbem. zu Art. 481 ZGB N 2; BK-WOLF, Art. 608 ZGB N 4 ff.; BSK ZGB II-MIN- NIG, Art. 608 N 1 ff.; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl., Art. 608 N 2 ff.; WOLF/HRU- BESCH-MILLAUER, a.a.O., S. 761 ff.).

d) Mittels Erbeinsetzung werden, wie hiervor dargelegt, Personen typischerweise erst zur Erbschaft berufen, wobei dies, wie die Beklagten zutreffend ausführen (Berufung, S. 7 f. Ziff. III.2.4, S. 9 Ziff. III.2.7), mit oder ohne die Angabe von Quoten oder der konkreten Zuweisung von Werten oder Gegenständen erfolgen kann. Auch können Personen, die schon von Gesetzes wegen zur Erbschaft berufen sind, (zusätzlich) formell als Erben eingesetzt werden, wie die Beklagten wiederum korrekt vortragen (Berufung, S. 8). Zu denken ist diesbezüglich vorab an Fälle, in denen der Erblasser die Erbquoten abwei-

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chend von den gesetzlich vorgesehenen Quoten festlegen oder bestimmte gesetzliche Erben gänzlich übergehen möchte. Der Erblasser kann so beispielsweise einen gesetzlichen Erben auf eine höhere Quote oder seine Ehefrau, in Übergehung der gemeinsamen Nachkommen, als Alleinerbin einsetzen (vgl. zur Thematik BK-WEIMAR, Art. 481 ZGB N 8 und Art. 483 ZGB N 6 ff.; BK-WOLF, Art. 608 ZGB N 7; BSK ZGB II-STAEHELIN, Art. 481 N 4 und Art. 483 N 8 f.; HRUBESCH-MILLAUER, CHK-ZGB, Art. 481 N 5 f. und Art. 483 N 5; KUKO ZGB-GRÜNINGER, 2. Aufl., Art. 481 N 8 und Art. 483 N 4 f.; PraxKomm Erbrecht- GRÜNINGER, Art. 481 N 6 und Art. 483 N 5; PIOTET, Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Erbrecht, 1978, S. 94 ff.; STUDHALTER, OFK-ZGB, 4. Aufl., Art. 481 N 7 ff.; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 237; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N 590 f.; ZK-ESCHER, Art. 481 ZGB N 2 ff. und Art. 483 ZGB N 6).

Eine (zusätzliche) formelle Einsetzung gesetzlicher Erben nach Art. 483 Abs. 1 ZGB ohne Angabe von Quoten bzw. ohne Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wird in der Literatur ebenfalls diskutiert (vgl. die hiervor zitierte Literatur). Nicht beizupflichten ist den Beklagten aber, wenn sie mit Verweis auf die Literatur vorbringen, die Vorinstanz stütze sich auf ein falsches Verständnis dieser Literatur, wenn sie Unklarheit des Testaments behaupte und durchgehend eine Erbeinsetzung verneine, wenn die erblasserischen Anordnungen die gesetzliche Erbfolge ohne Quote wiedergeben würden (Berufung, S. 8). Das vorinstanzliche Verständnis der von ihr referenzierten Literaturstellen ist durchaus vertretbar, lassen diese Stellen doch genügend Spielraum für unterschiedliche Interpretationen (vgl. vi-Entscheid, S. 19 mit Verweis auf BSK ZGB II-STAEHELIN, Art. 483 N 8; HRU- BESCH-MILLAUER, CHK-ZGB, Art. 483 N 5; KUKO ZGB-GRÜNINGER, Art. 483 N 4). Letztlich ausschlaggebend ist dies ohnehin nicht (womit sich auch erübrigt, weiter auf diesen "Interpretationsstreit" einzugehen; vgl. dazu die Beklagten: Anschlussberufungsantwort, S. 6 f. und B/21, S. 2 f.; die Klägerin: Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 9 f. und B/18, S. 6 ff.). Denn ob der Erblasser einen gesetzlichen Erben (zusätzlich) formell als Erben einsetzen wollte – mithin eine Erbeinsetzung nach Art. 483 Abs. 1 ZGB vorliegt (sei es mit oder ohne die Angabe einer Quote) –, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung in Anwendung der üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln (vgl. PraxKomm Erbrecht-GRÜNINGER, Art. 483 N 6). Durchaus möglich ist, dass der Erblasser die Ansprüche der gesetzlichen Erben nur erwähnen, nicht aber sie formell einsetzen wollte (ZK-ESCHER, Art. 481 ZGB N 10 und Art. 483 ZGB N 6).

e/aa) Durch Auslegung des Testaments ist zu klären, ob der Erblasser die Beklagten darin (zusätzlich) formell als Erben gemäss Art. 483 Abs. 1 ZGB einsetzen wollte (vgl. ZK- ESCHER, Art. 481 ZGB N 10). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der in

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Frage stehenden testamentarischen Anordnung. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Ist der Wortlaut hingegen unklar bzw. mehrdeutig, darf das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes ausgelegt werden und es können auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung herangezogen werden, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. Neben dem Wortlaut als primäres Auslegungsmittel kommen dem systematischen Zusammenhang und der "inneren Logik", mithin der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung Bedeutung zu. In gleicher Weise darf auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestützt werden. Zu ermitteln und letztlich massgebend ist der wirkliche Wille des Erblassers (Willensprinzip; BGE 131 III 106 E. 1; BGer 4A_475/2022 E. 4.3.1; BGer 5A_1034/2021 E. 3.1; BSK ZGB II-BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 469 N 22 ff.; PraxKomm ERBRECHT-ZEITER, 5. Aufl., Vorbem. zu Art. 467 N 1 ff.; TUOR/SCHNYDER/JUN- GO, in: Tuor et al., ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., § 72 N 5 ff.).

bb) Die als Ausgangspunkt der Auslegung massgebende Stelle des Testaments lautet wie folgt:

"Erbberechtigt sind meine Kinder, B. C. D. E.".

Den Beklagten ist insofern Recht zu geben, als dass die Vorinstanz von einem nicht eindeutigen Wortlaut ausging, dem angefochtenen Entscheid indessen keine eingehende Auseinandersetzung mit dem konkreten Wortlaut dieser testamentarischen Bestimmung entnommen werden kann (vgl. Berufung, S. 7 Ziff. III.2.3 unten; vi-Entscheid, S. 20 Ziff. VI.4). Wenn die Beklagten nun aber meinen, sie, die namentlich genannten bzw. aufgeführten Kinder des Erblassers, seien als "erbberechtigt bezeichnet" und damit als Erben eingesetzt worden, der Erblasser habe sie, die Beklagten, "ausdrücklich eingesetzt" (Berufung, S. 7 Ziff. III.2.3, S. 8 Ziff. III.2.5 unten), kann dem nicht beigepflichtet werden. Der Erblasser verwendete nicht den Begriff "einsetzen", sondern die Worte "erbberechtigt sind". Mit dem Verb "sein" lässt sich eine bestimmte Eigenschaft einer Person beschreiben; auch kann damit eine Klassifizierung ausgedrückt werden. Das Adjektiv "erbberechtigt" sagt sodann nur aus, einer Person stehe ein Recht respektive ein Anspruch auf eine Erbschaft zu. Aufzuführen, einer Person stehe eine Berechtigung respektive ein Anspruch auf ein Erbe zu – die Person habe die Eigenschaft einer Erbin – stellt aber lediglich eine

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Feststellung dar, ohne dass sich daraus etwas über den Grund dieser Berechtigung – gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge – herleiten liesse. Insbesondere kann allein gestützt darauf nicht ein Wille des Erblassers dahingehend bejaht werden, er habe die Beklagten zusätzlich formell als Erben einsetzen wollen. Dass die Beklagten namentlich genannt, mithin "aufgelistet", wurden, ändert daran nichts (vgl. Berufung, S. 7 Ziff. III.2.3, S. 8 f. Ziff. III.2.5 am Ende). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt der Wortlaut der hiervor aufgeführten testamentarischen Stelle aus sich selbst betrachtet keine klare Aussage, jedenfalls nicht jene, welche die Beklagten für sich beanspruchen. Die Vorinstanz setzte auch nicht, wie die Beklagten meinen, eine "dem allgemein verständlichen Wortlaut des Testaments" widersprechende, nicht substantiierte Behauptung in den Raum, wenn sie festhielt, aus dem Wortlaut des Testaments gehe nicht hervor, ob der Erblasser seine Kinder als Erben habe einsetzen wollen (vgl. Berufung, S. 7 Ziff. III.2.3 wohl bzgl. vi- Entscheid, S. 20 Ziff. VI.4).

cc) Was die Beklagten im Übrigen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringen, stellen blosse Wiederholungen, pauschale Kritik oder allgemeine rechtliche Ausführungen dar, was den Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung an sich nicht genügt (vgl. E.II.2 hiervor sowie die Ausführungen hiernach). Das Testament ist nachfolgend dennoch (der Vollständigkeit halber und unter Berücksichtigung der beklagtischen Vorbringen) als Ganzes auszulegen (so grds. auch die Vorinstanz, vgl. vi-Entscheid, S. 20 ff. Ziff. VI.4 ff.).

f/aa) Im Anschluss an die hiervor aufgeführte testamentarische Bestimmung äusserte sich der Erblasser zu zwei konkreten Vermögenswerten, namentlich zum Barvermögen und zur Volière inkl. Vögel und Land.

Betreffend Barvermögen verfügte der Erblasser, dieses werde "zu gleichen Teilen aufgeteilt". Die Vorinstanz meinte diesbezüglich, die festgelegte Quote entspreche exakt der gesetzlichen Quote, welche die im Testament genannten Beklagten per Datum der Testamentserrichtung ohnehin erhalten hätten. Der Erblasser liste, so die Vorinstanz, lediglich die dannzumal existierenden gesetzlichen Erben auf und weise ihnen die dannzumalige gesetzliche Erbquote in Bezug auf das Bargeld zu. Die Beklagten wollen dies wohl als Missachtung des Wortlauts des Testaments und als "Aushebelung der gesetzlichen Ordnung" erachten (vgl. Berufung, S. 8 Ziff. III. 2.5), lassen es ihrerseits aber an einer Darlegung fehlen, weshalb bzw. inwiefern die Zuteilung des Barvermögens zu gleichen Teilen einen Hinweis auf den erblasserischen Willen zur formellen Erbeinsetzung von ihnen, den Beklagten, geben sollte. Ein solcher Wille ist nicht ersichtlich. Festhalten lässt sich einzig,

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dass es sich bei der in Frage stehenden Anordnung um eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608 ZGB handelt.

Betreffend die Volière inkl. Vögel und Land ordnete der Erblasser an, diese werde "an D. verkauft […] der Preis darf total Fr. 120'000.00 nicht übersteigen". Diese Anordnung ist bei der Auslegung des Testaments zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. zutreffend die Beklagten, Berufung, S. 9 Ziff. III.2.7, unzutreffend dagegen die Vorinstanz, vi-Entscheid, S. 21 f. Ziff. VI.6). Auch dieser Vorschrift lässt sich indessen kein Hinweis auf einen erblasserischen Willen zur Erbeinsetzung der Beklagten entnehmen. Unbestrittenermassen handelt es sich um eine Teilungsvorschrift bzw. um ein Quotenvermächtnis, sollte der Wert der Volière Fr. 120'000.00 übersteigen (vgl. Berufung, S. 9 Ziff. III.2.7; zutreffend auch die Vorinstanz, vi-Entscheid, S. 21 f. Ziff. VI.6; siehe auch BGE 100 II 440 E. 5 ff.; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 608 N 20).

bb) Nach den Bestimmungen bezüglich Barvermögen und Volière hielt der Erblasser das Folgende fest:

"Die Restlichen Werte wie Haus Land Gold Auto Motorrad etc. werde ich mit einem pers. Gespräch herausfinden wollen, wer was, wieviel und warum von der Erbgemeinschaft erhalten will, resp. erwerben möchte.".

Dieser Stelle kann entnommen werden, dass der Erblasser beabsichtigte, betreffend sämtliche seiner Vermögenswerte, den "restlichen Werten", Anordnungen im Sinne von Teilungsvorschriften zu erlassen. Anders als beim Barvermögen und der Volière war er aber per Datum der Testamentserrichtung dazu noch nicht in der Lage; es bedurfte zuerst noch persönlicher Gespräche.

cc) Art. 483 Abs. 2 ZGB stellt, wie erwähnt (vgl. E.III.2.c/bb hiervor), eine Vermutung auf, die bei der Abgrenzung einer Erbeinsetzung von einem Vermächtnis herangezogen werden kann. Wenn die Beklagten vorbringen, der Erblasser habe im Testament umfassend bzw. abschliessend über die Werte seines Nachlasses befunden, sodass die als Testament bezeichnete Verfügung auch nach Art. 483 Abs. 2 ZGB als Erbeinsetzung gelte (Berufung, S. 7 Ziff. III.2.3, S. 9 Ziff. III.2.6), verkennen sie, dass es in der vorliegenden Streitigkeit nicht um eine Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, sondern um die Frage geht, ob der Wille des Erblassers auf die zusätzliche, mithin formelle Erbeinsetzung seiner Kinder, den Beklagten, gerichtet war. Der Verweis auf Art. 483 Abs. 2 ZGB ist in dieser Hinsicht unbehilflich und die Auslegung des Testaments hat einen sol-

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chen Willen bis anhin nicht ergeben. Die Bestimmungen zum Barvermögen, zur Volière sowie zu den restlichen Werten zeigen im Zusammenhang gelesen einzig den Willen des Erblassers, Teilungsvorschriften im Sinne der Zuweisung konkreter Nachlasswerte zu erlassen und damit mittels letztwilliger Verfügung die Durchführung seines Erbgangs, die Realteilung, zu regeln.

dd) Der Erblasser bezeichnete eingangs des Testaments seinen Bruder, K., als Willensvollstrecker und Berater der Erben. Nach den Bestimmungen zum Barvermögen, zur Volière und zu den restlichen Werten sah der Erblasser sodann vor, dass – sollte er, der Erblasser, "vorher", zu lesen als vor der Durchführung der Gespräche im Hinblick auf den Erlass weiterer Teilungsvorschriften, "die ewigen Jagdgründe aufsuchen" –, der Willensvollstrecker "dieses heisse Eisen" mit den Erben schmieden werde. Der Erblasser regelte damit den Eventualfall, dass es seinerseits nicht mehr zu weiteren Verfügungen kommen sollte und legte für diesen Fall das formelle Vorgehen der Erbteilung fest, was wiederum als Teilungsvorschrift gemäss Art. 608 ZGB zu qualifizieren ist (vgl. E. III.2.c/bb hiervor). In Bezug auf eine Erbeinsetzung lässt sich dieser jedoch nichts entnehmen.

ee) Abschliessend ordnete der Erblasser an, die Erbteilung werde jeweils um zwei Jahre verschoben, sollte es nicht zu einer Einigung kommen. Auch diese Bestimmung ergibt keine Aufschlüsse hinsichtlich einer Erbeinsetzung, bezieht sie sich doch unzweideutig ausschliesslich auf die Erbteilung respektive auf das formelle Vorgehen für den Fall, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens nicht umfassende Teilungsvorschriften verfügt haben sollte und sich die Erben trotz der Ernennung eines Willensvollstreckers im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses nicht einigen können. Der vom Erblasser für diesen Fall angeordnete Teilungsaufschub wird in der Lehre teilweise als negative Teilungsvorschrift erachtet (vgl. BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 35 m.w.H.; PraxKomm Erbrecht- WEIBEL, Art. 608 N 8; a.M. und eine Qualifikation als Auflage befürwortend BK-WOLF, Art. 608 ZGB N 23), womit sie sich in die hiervor bereits dargelegten Teilungsvorschriften einreiht und stimmig in das Testament als Ganzes einfügt.

ff) Vor diesem Hintergrund und im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich als Leitidee des Testaments, dass der Erblasser die Durchführung des Erbgangs regeln wollte. Dies tat er, indem er das Barvermögen und die Volière zuteilte, die Absicht äusserte, Gespräche zu führen und weitere Teilungsvorschriften zu verfügen und für den Fall, dass er nicht mehr dazu kommen sollte, auf die Hilfestellung durch den ernannten Willensvollstrecker verwies sowie letztlich einen Teilungsaufschub bei Nichtzustandekommen einer Einigung

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vorsah. Dass der Erblasser die Beklagten (zusätzlich) formell als Erben hat einsetzen wollen, kann dem Testament hingegen nicht entnommen werden.

gg) Auch unter Berücksichtigung der weiteren (testamentsexternen) Umstände ergibt sich kein dahingehender Wille:

Die Beklagten waren im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments die einzigen Nachkommen des Erblassers und es kam nur ihnen von Gesetzes wegen die Erbenstellung zu. Die erste Ehe des Erblassers wurde vier Jahre zuvor geschieden (Klageantwort, S. 2), sodass nicht erstaunt, dass eine Ehefrau im Testament keine Erwähnung fand (vgl. aber die Beklagten: B/20, S. 2). Wenn der Erblasser festhielt, seine Kinder, die Beklagten, seien "erbberechtigt", hat er folglich (im damaligen Zeitpunkt) niemanden übergangen (vgl. zur Pflegetochter: Berufung, S. 10 Ziff. III.2.8; zu dieser bestand kein Kindesverhältnis [kläg.act. 26, S. 26]).

Dem Erblasser ging es, wie bereits festgehalten, um die Teilung des Nachlasses. Betreffend die Volière legte er zwar einen Anrechnungswert fest, was gegebenenfalls zu einem (zusätzlichen) Vermächtnis führen könnte; der Wille einer generellen Bevorzugung eines Erben lässt sich daraus indes nicht ableiten. Betreffend Barvermögen sah der Erblasser eine Aufteilung zu gleichen Teilen vor. Im Übrigen legte er die Erbanteile im Testament nicht im Allgemeinen fest, insbesondere verfügte er keine von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Quoten. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Erblasser im Testament nicht von der im Zeitpunkt der Testamentsabfassung bereits von Gesetzes wegen geltenden Erbfolge, wonach den Beklagten die Erbenstellung zugekommen wäre und diese zu gleichen Teilen am Nachlass partizipiert hätten, abgewichen ist (die Beklagten gehen ebenfalls von einer "Gleichberechtigung" aus, vgl. Berufung, S. 10 Ziff. III.2.8; so auch die Vorinstanz, vi-Entscheid, S. 21 Ziff. VI.5a).

Dass ein Erblasser gesetzliche Erben ohne Abweichung von der ohnehin schon gesetzlich vorgesehenen Erbfolge zusätzlich formell als Erben einsetzen will, ist nicht ausgeschlossen (vgl. E. III.2.d hiervor). Der Sinn und Zweck bzw. das Motiv hinter einer derartigen Einsetzung liegt indes (anders als bei einer Einsetzung mit Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge) nicht ohne weiteres auf der Hand. Eingesetzte Erben erhalten den Nachlass nicht provisorisch überlassen, unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht und bei Vorversterben rücken ihre Nachkommen ohne anderslautende Verfügung nicht nach; im Übrigen bestehen keine Unterschiede zu den gesetzlichen Erben (BK-WEIMAR, Art. 483 ZGB N 12; BSK ZGB II-STAEHELIN, Art. 483 N 7; PraxKomm Erbrecht-GRÜNINGER,

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Art. 483 N 7). Die genannten Themen fanden im Testament keine Erwähnung; schon deswegen ist nicht anzunehmen, der Erblasser habe hierzu Überlegungen angestellt. Insbesondere aber auch deshalb nicht, weil es sich beim Erblasser – wie die Beklagten selbst bemerken (Berufung, S. 9 Ziff. III.2.6) – um einen Laien handelte. Dass der Erblasser bei der Abfassung des Testaments juristische Hilfestellung einer Drittperson erhalten hätte, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Die Tatsache, dass der Erblasser im Testament meinte, die Erben würden das Vermögen von der Erbengemeinschaft "erwerben", spricht jedenfalls dagegen (vgl. Berufung, S. 9 Ziff. III.2.6); an sich ebenso die Form der Testamentserrichtung. Vor diesem Hintergrund darf schon bezweifelt werden, dass der Erblasser überhaupt wusste, was eine Erbeinsetzung ist. Selbst wenn er dies gewusst hätte, erscheint doch abwegig, dass er mit Blick auf die erwähnten Unterschiede die Beklagten zusätzlich formell als Erben hat einsetzen wollen. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Erblasser in seiner Laienvorstellung um die ohnehin geltende gesetzliche Erbfolge wusste und relativ geringe Zeit nach der Scheidung regeln wollte, wie der Nachlass unter den nach der Scheidung noch verbliebenen gesetzlichen Erben aufzuteilen sei, zumindest soweit ihm dies im Zeitpunkt der Testamentsabfassung schon möglich war (vgl. BGE 131 III 106 E. 4.1; BSK ZGB II-BREITSCHMID, Art. 469 N 22, 27).

g) Zusammenfassend ergibt sich aus dem objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut des Testaments als Ganzes und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, dass der erblasserische Wille bei der Abfassung des Testaments darauf gerichtet war, Vorschriften zur Teilung seines Nachlasses zu verfügen und der Erblasser dabei die Erbenstellung seiner Nachkommen, den Beklagten, in seiner Laienvorstellung als bereits gegeben vorausgesetzt hat. Mit der Bestimmung eingangs des Testaments, wonach seine Kinder "erbberechtigt sind" und mit deren namentlichen Aufführung stellte der Erblasser die per Datum der Testamentserrichtung von Gesetzes wegen geltende Ausgangslage fest, um daran anknüpfend Teilungsvorschriften anzuordnen. Ein Wille, die Beklagten zusätzlich im formell-juristischen Sinne als Erben einzusetzen, ist, mit der Vorinstanz übereinstimmend, nicht erkennbar. Der Erblasser hat mithin die Erbteilung an sich zum alleinigen Gegenstand des Testaments gemacht, nicht aber eine (zusätzliche) gewillkürte Berufung der Beklagten zur Erbschaft.

Der Vollständigkeit halber angefügt sei, dass die Tatsache, dass im Testament nicht die Rede von "gesetzlichen Erben" ist und sich der Erblasser im Testament teilweise direkt an die Beklagten wendete, diese mitunter direkt ansprach ("Ihr", "Euch"), daran nichts zu ändern vermag (vgl. anders wohl die Beklagten: Berufung, S. 9 Ziff. III. 2.6; zudem auch B/20, S. 2). Es liegt auf der Hand, dass der Erblasser im Testament nur diejenigen Per-

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sonen angesprochen hat, deren Erbberechtigung er eingangs festgehalten hatte, was aber nichts über den eigentlichen Grund dieser Berechtigung aussagt, mithin keinen Willen zur formellen Erbeinsetzung zu offenbaren vermag. Angesichts seiner fehlenden juristischen Kenntnisse und mangels anderweitiger Hinweise kann zudem nicht davon ausgegangen werden, der Erblasser habe die Beklagten als Erben einsetzen wollen, um den Kreis der Erben im Zeitpunkt der Testamentsabfassung definitiv zu fixieren, damit – mit Blick auf Art. 516 ZGB – allfällig später hinzutretende pflichtteilsgeschützte Erben in die Stellung virtueller Erben verwiesen seien.

h) Mangels formeller Erbeinsetzung der Beklagten kommt der Klägerin als Ehegattin des Erblassers von Gesetzes wegen, neben den Beklagten als die Nachkommen des Erblassers, die Stellung als Erbin zu. Es gelangt die gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 457 ZGB zur Anwendung. Für eine Anwendung von Art. 516 ZGB bzw. eine Verletzung dieses Artikels besteht kein Raum. Ebenso wenig bestand Anlass zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Der beklagtische Berufungsantrag auf vollumfängliche Klageabweisung ist deshalb abzuweisen.

Auskunftserteilung

3.a) Die Klägerin beantragte vor der Vorinstanz, die Beklagten seien je einzeln zu verpflichten, ihr, der Klägerin, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten an die Beklagten ausgerichteten unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, Schenkungen und Erbvorbezüge, über die von den Beklagten zwischen dem Datum des Todes des Erblassers und dem Beginn der amtlichen Erbschaftsverwaltung vorgenommenen Verfügungen, über die Nachlassaktiven und die Begründung von Nachlasspassiven, sowie die Todesfallkosten, über das vorgefundene Bargeld sowie die vorgefundenen Wertsachen (Klage, S. 2 Ziff. I.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beklagten würden gegenüber der Klägerin als Miterbin einer umfassenden Auskunftspflicht über sämtliche Vorgänge, welche Einfluss auf den Nachlass bzw. die Erbteilung hätten, unterstehen. Dazu gehöre auch die Auskunft über sämtliche Zuwendungen zu Lebzeiten, welche bei der Erbteilung zu berücksichtigen seien, sowie über sämtliche im Zusammenhang mit dem Todesfall angefallenen, bisher nicht dokumentierten Kosten. Ebenfalls darunter würden Informationen über sämtliche zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte fallen. Aufgrund dieser umfassenden Auskunftspflicht und der Tatsache, dass die Beklagten nichts gegen die beantragte Auskunftspflicht einwenden würden, seien diese, so die Vorinstanz, zur beantragten Auskunftserteilung zu verpflichten (vi-Entscheid, S. 22 f.).

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b) Dagegen bringen die Beklagten mit der Berufung lediglich vor, sei die Klägerin nicht Erbin, seien sie, die Beklagten und Erben, nicht zur Auskunft verpflichtet; Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben (Berufung, S. 14). Da der Klägerin die Stellung als gesetzliche Erbin zukommt (vgl. E. III.2.h hiervor) und mangels weiterer Vorbringen seitens der Beklagten, erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

Feststellung des Bestandes des Nachlasses sowie der Anteile daran

4.a) Die Vorinstanz fasste die Klagebegehren betreffend die Zuweisung der Aktiven und Passiven des Nachlasses an die Parteien (Klage, S. 2 Ziff. I.7-11) als die eigentliche Erbteilungsklage auf (vgl. vi-Entscheid, S. 24 ff. Ziff. VIII. sowie S. 37 Ziff. X.2a). Hierzu hielt sie im Wesentlichen fest, es sei am xx.yy.2017 ein Willensvollstrecker eingesetzt worden, der den Erben noch keinen Teilungsvorschlag unterbreitet habe. Vor Unterbreitung eines Teilungsvorschlages könne aber in der Regel kein Erbe die Teilungsklage erheben, denn bei Vorhandensein eines Willensvollstreckers hätten die Erben ein Anrecht darauf, dass dessen Teilungsvorschlag vom Richter geprüft und gegebenenfalls gutgeheissen werden könne. Die Vorinstanz prüfte weiter das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der eine Klageanhebung ohne Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers zugelassen hätte, und verneinte einen solchen. In der Folge wies sie die Klage, "soweit sie die Erbteilung betreffe", derzeit ab (vi-Entscheid, S. 24-28 und Dispositiv-Ziffer 5).

Dies ist seitens der Parteien nicht beanstandet worden bzw. erklärt sich die Klägerin explizit damit einverstanden (vgl. insb. Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 21), was nachvollziehbar erscheint (vgl. AMMANN, a.a.O., N 109 und PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 58 je m.w.H.). Damit bleibt es dabei, dass die klägerischen Erbteilungsbegehren mangels Vorliegen eines Teilungsvorschlags des Willensvollstreckers noch nicht beurteilt werden können und deshalb derzeit abzuweisen sind.

b/aa) Unter dem Titel "Feststellung des Bestandes des Nachlasses" befand die Vorinstanz sodann über die klägerischen Begehren, den Bestand und den Wert des Nettonachlasses des Erblassers per xx.yy.2019 sowie den Anteil der Parteien daran festzustellen (vi-Entscheid, S. 28 ff. Ziff. IX; vgl. Klage, S. 2 Ziff. I.4 und 5). In der Annahme es handle sich bei diesen Begehren um Feststellungsbegehren gemäss Art. 88 ZPO prüfte die Vorinstanz das Feststellungsinteresse. Betreffend den Wert des Nachlasses verneinte die Vorinstanz das Feststellungsinteresse der Klägerin und wies die Klage auch in dieser Hinsicht derzeit ab (vi-Entscheid, S. 29 f. Ziff. IX.3b sowie Dispositiv-Ziffer 5), was seitens der

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Parteien wiederum unangefochten geblieben und daher nicht mehr zu prüfen ist. Hingegen erachtete die Vorinstanz das klägerische Interesse an der Feststellung des Bestandes des Nachlasses für gegeben und stellte diesen sowie den Anteil der Klägerin und der Beklagten daran fest (vi-Entscheid, S. 28 ff. Ziff. IX. sowie Dispositiv-Ziffer 2).

Damit zeigen sich die Beklagten nicht einverstanden und bringen mit der Berufung vor, die Feststellung der Erbteile und des Nachlasses seien notwendige Voraussetzungen der Erbteilung. Auf die Inventarisierung des Nachlasses und die Feststellung eines Anteils am Nachlass könne bei Abweisung der Erbteilung nicht eingetreten werden. Wenn die Erbteilungsklage verfrüht sei, so die Beklagten, bestehe auch kein Feststellungsinteresse daran, was den konkreten Nachlass umfasse. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung (Berufung, S. 10 f. Ziff. III.2.9, S. 14 f. Ziff. III.5.1).

bb) Die Berufung hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Entsprechend der Natur der Berufung ist ein reformatorischer Antrag zu stellen und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden kann. Die Rechtsfolge des Nichteintretens mangels genügender Anträge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Wird ein mangelhaftes Rechtsbegehren gestellt, ist dieses nach Treu und Glauben und im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen. Ergibt sich aus der Begründung und dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres und zweifelsfrei, was in der Sache verlangt wird, ist auf die Berufung ausnahmsweise einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., 6.2; BGer 4A_555/2022 E. 2.6 ff. m.w.H.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, Dike- Komm.-ZPO, Art. 311 N 16 ff.; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 34 f.; SEILER, a.a.O., N 881). Ferner beurteilt das mit der Sache befasste Gericht Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge – in diesem Bereich gilt die Offizialmaxime. Wenn eine Partei den Einwand einer fehlenden Prozessvoraussetzung auf irgendeine Weise vorbringt, schadet ihr ein fehlender (Nichteintretens-)Antrag nicht (BK-ZINGG, 2012, Art. 60 ZPO N 47; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 60 N 4; ZÜR- CHER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 60 N 6).

cc) Die Beklagten beantragen mit der Berufung zwar, wie vor Vorinstanz, einzig die vollumfängliche Klageabweisung mit der Begründung der ihrer Meinung nach fehlenden Erbenstellung der Klägerin (Eheungültigkeit bzw. Erbeinsetzung und verwirkte Herabsetzungsklage). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich im Weiteren jedoch auch zweifelsfrei, dass für den Fall der Bejahung der klägerischen Erbenstellung die Ansicht vertreten wird, es fehle betreffend die Feststellung des Nachlassbestandes sowie der Erbanteile da-

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ran an einer Prozessvoraussetzung. Da die Beklagten damit den Einwand der fehlenden Prozessvoraussetzung zumindest vorbringen (wenn auch erstmals vor der Rechtsmittelinstanz, was indes unschädlich ist, zumal neue rechtliche Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zulässig sind, vgl. E. II.3 hiervor), ist trotz fehlenden (Nichteintretens-)Antrags nachfolgend (von Amtes wegen) darauf einzugehen, wie es sich mit der (allfälligen) Prozessvoraussetzung verhält.

c) Die Vorinstanz erachtete, wie erwähnt (E. III.4.b/aa hiervor), die klägerischen Anträge betreffend die Feststellung des Bestandes des Nachlasses sowie die Anteile der Parteien daran als zivilprozessuale Feststellungsbegehren. Hierzu ist zunächst folgendes anzubringen:

aa) Dem Klagebegehren, der Nachlass sei zu teilen respektive wie der Nachlass zu teilen sei, werden häufig Begehren vorangestellt, wonach der Bestand und der Wert des Nachlasses sowie die Erbteile daran festzustellen seien. Die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht in Form eines Gestaltungsurteils bringt notwendigerweise mit sich, dass das Gericht auch den Nachlass, das heisst das Teilungssubstrat, sowie die Erbanteile daran beurteilt. Aus diesem Grund werden diese Aspekte auch als durch das Gericht zu klärende Vorfragen erachtet und als Bestandteil der Teilungsklage aufgefasst (BGE 130 III 550 E. 2.1.1; BGer 5A_512/2019 E. 4.1.2.1; AMMANN, a.a.O., N 202 ff.; BRÜCKNER/WEI- BEL/PESENTI, a.a.O., N 216 ff.; BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 ZGB N 27 f.; GRAHAM-SIEGEN- THALER, CHK-ZGB, 4. Aufl., Art. 604 N 3 ff.; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 26, 34 ff.; WOLF/BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht, AJP 2016, S. 1430 ff., 1435 f.). Die Frage, ob es sich bei diesen vorab der eigentlichen Teilung zu klärenden Themen um eigenständige Feststellungsbegehren im prozessrechtlichen Sinne handelt, die ein Feststellungsinteresse voraussetzen, wird nicht einheitlich beantwortet (Feststellungsbegehren verneinend: AMMANN, a.a.O., N 327; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 34 f.; WOLF/BRAZEROL, a.a.O., S. 1435 f.; Feststellungsbegehren bejahend: ANTOGNINI, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, 2022, N 101; BK-WOLF, Art. 604 ZGB N 34 ff; GÖKSU, Das Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, in: Eitel/Zeiter, Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, 2014, S. 127 ff., 129 ff.; vgl. ausführlich zur Thematik: AMMANN, a.a.O., N 246 ff. m.w.H.; das Bundesgericht geht wohl, soweit ersichtlich, von Feststellungsbegehren aus: vgl. BGer 5A_216/2020 E. 1.3 m.w.H.).

bb) Geht man von der Annahme aus, es handle sich nicht um eigentliche Feststellungsbegehren und misst diesen Begehren keine eigenständige Bedeutung zu, wäre es naheliegend, diese Begehren bei Abweisung der Teilungsbegehren aufgrund eines Tei-

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lungshinderungsgrundes (dem Grundsatz nach) ebenfalls (derzeit) abzuweisen (vgl. in diesem Sinne KGer ZG vom 6. Mai 1981 = GVP 1981/82, S. 81 f. und wohl auch OGer ZH VO130137 vom 8. November 2013 E. 2.3 ff.; sofern man zumindest die Erledigung dieser Anträge im Dispositiv für notwendig erachtet, vgl. BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 27). Das Schicksal der bloss vorfrageweise gestellten Begehren würde mithin nicht selbständig geprüft werden, sondern hätte sich nach demjenigen der Teilungsbegehren zu richten.

Ob diese Ansicht vorzuziehen wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wie sich nachfolgend nämlich zeigt, fällt eine materielle Beurteilung der klägerischen Begehren betreffend Feststellung des Nachlassbestandes sowie der Anteile der Parteien daran derzeit ohnehin – das heisst selbst bei Annahme eines Feststellungsbegehrens (entgegen der Vorinstanz sowie der Klägerin [vgl. Klage, S. 7 Ziff. II.5]) – ausser Betracht.

d/aa) Qualifiziert man das klägerische Begehren um Feststellung des Bestandes des Nachlasses sowie der Anteile daran als eigentliche Feststellungsbegehren (die sich allenfalls auch als selbständige Klagen ohne Teilungsbegehren erheben liessen, vgl. AMMANN, a.a.O., N 235 f. sowie BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 9), so gilt es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, das Feststellungsinteresse zu prüfen. Allgemein ist eine Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Es obliegt dem Kläger, sein Feststellungsinteresse aufzuzeigen (BGE 144 III 175 E. 5; BGE 141 III 68 E. 2.3; BGer 4A_322/2021 E. 2.1; BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl., Art. 88 N 9 ff.; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 88 N 5).

bb) Die Vorinstanz meinte, die Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags durch den Willensvollstrecker setze neben der Kenntnis der Erben und deren Erbquote auch die Kenntnis über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte voraus. Die Klärung dieser Punkte gehöre jedoch, so die Vorinstanz, gerade nicht zu den Aufgaben eines Willensvollstreckers. Vielmehr seien diese im Fall von Streitigkeiten durch das zuständige Gericht klären zu lassen. Die Klägerin habe ein Interesse an der Fortsetzung bzw. an der Durchführung der Erbteilung, insofern bestehe ihrerseits ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Frage, welche Vermögenswerte bzw. welche Aktiven und Pashttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=atf%3A%2F%2F114-II-253&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-175%3Ade&number_of_ranks=0#page175 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=atf%3A%2F%2F114-II-253&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-68%3Ade&number_of_ranks=0#page68

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siven zum Nachlass gehören würden und in die Erbteilung einzubeziehen seien (vi- Entscheid, S. 26 ff.).

cc/aaa) Es mag zutreffen, dass die Klägerin ein Interesse an der Fortsetzung bzw. an der Durchführung der Erbteilung hat, dass betreffend die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses (noch) eine Ungewissheit besteht und dass die richterliche Klärung dieser Einzelfrage allenfalls geeignet wäre, zur Erzielung einer einvernehmlichen aussergerichtlichen Lösung beizutragen (vgl. BGE 143 III 425 E. 4.7; BGer 5D_133/2010 E. 4.1; BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 9). Insofern kann der Klägerin ein Interesse an der Information, welche Vermögenswerte bzw. welche Aktiven und Passiven zum Nachlass gehören und in die Erbteilung einzubeziehen sind, nicht von vornherein abgesprochen werden. Allgemein kann es sich unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen gebieten, eine Klage auf Feststellung der Erbenstellung mit einer Teilungsklage zu häufen (vgl. Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 27 sowie Replik, S. 13). Vorliegend bestehen indessen gute Gründe, weshalb der Weg ans Gericht zur Feststellung des Nachlassbestandes sowie der Anteile daran mangels eines schutzwürdigen Interesses (noch) nicht offensteht.

bbb) Die Erbengemeinschaft ist auf eine Auflösung durch Teilung der Erbschaft ausgerichtet – Ziel der Willensvollstreckung ist die Vorbereitung und der Vollzug der Erbteilung. Die Ausarbeitung und Unterbreitung eines Teilungsvorschlags stellt daher eine wesentliche Aufgabe des Willensvollstreckers dar. Im Rahmen der Vorbereitung der Erbteilung bzw. des Teilungsvorschlags hat der Willensvollstrecker ein Inventar, das heisst eine Vermögensaufstellung, in der die Aktiven und Passiven des Nachlasses übersichtlich gegliedert aufgeführt und bewertet werden, über den gesamten Nachlass aufzunehmen. Der Nachlass muss vom Willensvollstrecker möglichst vollständig erfasst und laufend nachgeführt werden. Hierfür sind die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und sämtliche Erkundigungen einzuholen, die für die Erstellung des Teilungsvorschlags relevant sein können (BK-KÜNZLE, 2011, Art. 517, Art. 518 ZGB N 107 ff.; derselbe, CHK-ZGB, Art. 518 N 24, 47 f. sowie in: Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung 2022-2023, successio 2024, S. 20 ff., 24 m.w.H.; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 3 ff.; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/ EICHNER, 5. Aufl., Art. 518 N 21 ff., 43 ff.).

Die Feststellung des Bestandes des Nachlasses – das heisst die Ermittlung des Teilungssubstrats – ist somit, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, grundsätzlich die Aufgabe des Willensvollstreckers (explizit BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O., N 216; vgl. auch BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 5, 16; damit soll nicht gesagt sein, es handle sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit des Willensvollstreckers und eine gerichtliche Klärung die-

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ser Frage sei per se ausgeschlossen). Es gehört zu seinen Aufgaben, den konkreten Bestand des Nachlasses (sowie die Erbanteile der feststehenden Erben an diesem) zu ermitteln und als Grundlage in dem von ihm auszuarbeitenden Teilungsvorschlag aufzunehmen (vgl. PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, Art. 518 N 78).

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Willensvollstrecker (von Gesetzes wegen) weitreichende Kompetenzen zu: Gegenüber den Erben und Dritten hat er ein sich auf den Nachlass beziehendes umfassendes Informationsrecht. Falls erforderlich kann der Willensvollstrecker zudem einen Rechnungsruf durchführen (BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 14 ff.; KÜNZLE, CHK-ZGB, Art. 518 N 47 f.; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, Art. 518 N 21 ff.). Der Willensvollstrecker ist zur Erstellung des Teilungsvorschlags folglich nicht auf die gerichtliche Feststellung des Nachlassbestandes angewiesen, setzt diese also nicht voraus.

Weiter obliegt dem Willensvollstrecker die Aufgabe, zwischen den Erben zu vermitteln und auf den Abschluss einer Teilungsvereinbarung hinzuwirken. Der Willensvollstrecker ist mithin gesetzlich verpflichtet, die Koordinationsaufgabe zu übernehmen, welche die Erben in ihren Teilungsverhandlungen ansonsten – ohne die Ernennung eines Willensvollstreckers – selbst zu bewältigen hätten (BK-KÜNZLE, Art. 517, Art. 518 ZGB N 302; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 53). Mit der Ernennung eines Willensvollstreckers wird den Erben demnach zusätzliche Hilfestellung gewährt, die eine einvernehmliche Einigung erleichtern soll.

ccc) Fest steht vorliegend das Folgende: Der Erblasser hat in seinem Testament seinen Bruder, K., als Willensvollstrecker ernannt, welcher das Mandat angenommen, den Parteien indes noch keinen Teilungsvorschlag unterbreitet hat (vgl. vi-Entscheid, S. 24 f.; bekl.act. 23). Da Unklarheit in Bezug auf die Erbenstellung der Klägerin bestand, ordnete das Amtsnotariat L. eine Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB an und übergab diese später an den Willensvollstrecker, welcher diese Aufgabe nach wie vor wahrnimmt (kläg.act. 8 und 27, S. 13; bekl.act. 23). Unangefochten geblieben und mangels anderweitiger Hinweise anzunehmen ist, dass trotz der verwandtschaftlichen Nähe des Willensvollstreckers zu den Beklagten nicht von einer Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit ausgegangen werden kann und sich der Willensvollstrecker um eine Lösung bemüht zeigt respektive gewillt ist, seine Aufgabe als Willensvollstrecker zu erfüllen (vi- Entscheid, S. 26 f.; vgl. etwa kläg.act. 22). Beim ernannten Willensvollstrecker handelt es sich zwar nicht um einen Juristen, es bestehen indes keine Anhaltspunkte dahingehend, es mangle ihm an der notwendigen Kompetenz zur Erfüllung seines Mandates. So setzte

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denn auch die Übergabe der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker voraus, dass die zuständige Behörde diesen als fachlich kompetent, vertrauenswürdig und unabhängig befand, dass mithin in dieser Hinsicht die Eignung geprüft und bejaht wurde (vgl. bekl.act. 23 sowie BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl., Art. 554 N 21 f.; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl., Art. 554 N 10 ff.). Die vom Willensvollstrecker erstellten Berichte über die Erbschaftsverwaltung (vgl. kläg.act. 14, 30, 31) wurden seitens der Parteien nicht beanstandet. Die Klägerin stützte sich vielmehr auf diese und führte vor der Vorinstanz aus, sie, die Klägerin, habe die Entwicklung des Nachlassbestandes anhand dieser Erbschaftsverwalterberichte nachvollzogen und grundsätzlich für in Ordnung befunden (vgl. Klage, S. 12; Replik, S. 15). Weiter reichte die Klägerin vor der Vorinstanz zwar einen, ihrer Ansicht nach vom Willensvollstrecker vorgelegten, Vergleichsvorschlag ein (Replik, S. 12; kläg.act. 29). Dass die Parteien aber bereits vor der Klageerhebung bzw. während des hängigen Verfahrens ohne und/oder mit Zuhilfenahme des Willensvollstreckers ernsthafte, jedoch aussichtslose Verhandlungen geführt hätten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. So betonte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels noch, sie sei vergleichsbereit (vi-act. 43, S. 6 f. bzw. Plädoyer Klägerin, S. 18).

ddd) Da die Erbenstellung der Klägerin umstritten und Gegenstand gerichtlicher Verfahren war bzw. ist und angesichts der Anordnung der Erbschaftsverwaltung, kann dem Willensvollstrecker nicht vorgehalten werden, dass er den Parteien auch Jahre nach dem Ableben des Erblassers noch keinen Teilungsvorschlag vorgelegt hat. So sollte vor der Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags Klarheit über die Erbenstellung der Parteien bestehen; ferner werden die Befugnisse des Willensvollstreckers durch die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung eingeschränkt (vgl. BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 21, 85; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, Art. 554 N 13). Insofern die Erbenstellung der Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren geklärt werden kann und angesichts der Tatsache, dass der Willensvollstrecker seine ihm obliegenden Aufgaben, nach Vornahme der erwartungsgemässen Handlungen durch das Amtsnotariat L. betreffend Erbschaftsverwaltung (vgl. kläg.act. 27, S. 14; allgemein BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 554 N 29 ff.), im Rahmen seiner weitgehenden Befugnisse wahrzunehmen gedenkt, darf angenommen werden, dass der Willensvollstrecker den Parteien in absehbarer Zeit einen sachdienlichen Teilungsvorschlag unterbreiten wird, dem auch die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die Anteile der Parteien daran entnommen werden können, und die Parteien basierend auf dieser Grundlage sowie unter Einbezug der Hilfe des Willensvollstreckers Verhandlungen führen können. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Willensvollstrecker die Erbteilung voranbringen wird. Nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan

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ist, weshalb ein Zuwarten bis zum Vorliegen des Teilungsvorschlags für die Klägerin unzumutbar wäre und sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindern würde, zumal im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nur über den Bestand des Nachlasses sowie die Anteile daran befunden werden könnte. Eine vorgängige gerichtliche Klärung von Einzelfragen vermöchte eine vertragliche Einigung zwar allenfalls zu erleichtern, dass aber das Gericht diese Hilfestellung zu leisten hätte, noch bevor der Willensvollstrecker Gelegenheit hatte, seine Aufgaben umfassend wahrzunehmen, überzeugt nicht, zumal im vorliegenden Fall auch nicht gesagt werden kann, es seien bereits (mit und/oder ohne Willensvollstrecker) erfolglose Verhandlungen geführt worden und es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, eine Einigung werde nicht zustande kommen; so betonte die Klägerin ihr Vergleichsinteresse auch noch im vorinstanzlichen Verfahren. Die Situation erscheint damit jedenfalls nicht so festgefahren, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung im aktuellen Zeitpunkt bejaht werden müsste. Dass die Parteien die Hilfestellung des Willensvollstreckers in Anspruch nehmen, jedenfalls aber auch hinsichtlich des Nachlassbestandes und der Anteile daran – gleich wie betreffend den Wert des Nachlasses – den Teilungsvorschlag abzuwarten haben, erscheint auch deshalb richtig, weil damit nicht nur der Konzeption des Willensvollstreckers sowie dem Primat der vertraglichen Erbteilung (welche auch die Einigung über die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die Anteile daran betrifft) Rechnung getragen wird, sondern (vorliegend) auch dem Willensprinzip. So führte der Erblasser den Willensvollstrecker im Testament als Berater auf und verwies auf seine Hilfestellung bei der Teilung (vgl. E. III.2.e/dd hiervor). Dies darf als Ausdruck seines Willens verstanden werden, die Erben sollten die Teilung gütlich herbeiführen (vgl. Beklagte S. 10 Ziff. III.2.8; vi-Entscheid, S. 21 Ziff. VI.5a). Zudem müsste gegebenenfalls, sollten sich die Erben über den (vorliegend nicht zu beurteilenden) Wert des Nachlasses sowie die Teilung desselben nach dem Vorliegen des Teilungsvorschlags nicht einigen können, ein Gericht in einem Prozess darüber befinden. Dass sich das Gericht nun in einem vorangehenden Prozess bereits mit Einzelfragen befassen sollte, drängt sich auch aus prozessökonomischer Sicht nicht auf. Sinnvoller erscheint, die noch offenen Streitfragen der Erbteilung in einem einzigen Prozess zu konzentrieren, sollte der unterbreitete Teilungsvorschlag (ganz oder teilweise) scheitern (vgl. BGE 123 III 49 E. 1b; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 28, vgl. indes N 58).

eee) Vor diesem Hintergrund ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung des Bestandes des Nachlasses sowie der Anteile der Parteien daran zu verneinen. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, wie es sich mit dem testamentarisch vorgesehenen Teilungsaufschub verhält (vgl. vi-Entscheid, S. 28).

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Dem anzufügen bleibt folgendes: Die Aussage, wonach der Nachlassbestand "zwingend" durch das Gericht zu beurteilen sei (vgl. die Klägerin in B/18, S. 3 Ziff. 2 mit Verweis auf die Literatur), vermag am hiervor Dargelegten nichts zu ändern. Diese Aussage ist nämlich nicht dahingehend zu verstehen, das Gericht sei für die Feststellung des Nachlassbestandes ausschliesslich zuständig, sondern in dem Sinne, dass im Zusammenhang mit einem zulässigerweise erhobenen Teilungsbegehren das Gericht notwendigerweise ("zwingend") über den Nachlass – das Teilungssubstrat – zu befinden hat, damit überhaupt eine gerichtliche (rechtsgestaltende) Teilung erfolgen kann (vgl. E. III.4.c/aa hiervor sowie AMMAN, a.a.O, N 204 ff. m.w.H.; BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O., N 216 ff.; Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 34 ff.). Im vorliegenden Fall sind die eigentlichen klägerischen Teilungsbegehren indessen gerade (noch) nicht zulässig. Auch mag zutreffen, dass Feststellungsbegehren "im Kontext von Erbteilungsklagen" gemäss Lehre und Praxis durchaus zugelassen werden (vgl. etwa die Klägerin in B/18, S. 3 Ziff. III.2 sowie Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 34 ff. m.w.H. und WOLF/BRAZEROL, a.a.O., S. 1435 f.). Dies betrifft jedoch wiederum (soweit ersichtlich) einzig Fälle, in denen das eigentliche Teilungsbegehren zulässig war; mithin anders als im vorliegenden Fall kein Teilungshinderungsgrund vorlag (vgl. etwa BGE 101 II 41; BGer 5A_844/2021; BGer 5A_216/2020; BGer 5A_512/2019; BGer 5A_572/2010). Angemerkt sei schliesslich, dass sich die klägerische Erbquote aus den Erwägungen betreffend Erbenstellung ergibt (vgl. E. III.2.h hiervor).

e) Als Gesamtfazit ergibt sich somit Folgendes: Wollte man den klägerischen Begehren um Feststellung des Bestandes des Nachlasses sowie der Erbanteile daran keine eigenständige Bedeutung beimessen, wären sie, dem Schicksal der Teilungsbegehren folgend, derzeit abzuweisen. Geht man indessen von der Annahme aus, es handle sich um Feststellungsbegehren, so ist das klägerische Feststellungsinteresse an der Beurteilung dieser Begehren zu verneinen. Folglich steht – unabhängig von deren Qualifikation – im jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit einer materiellen Beurteilung des Nachlassbestandes sowie der Anteile daran durch das Gericht nicht offen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach, in teilweiser Gutheissung der Berufung, aufzuheben. Stattdessen sind das Klagebegehren Ziffer 4, soweit es die Feststellung der Zusammensetzung des Nettonachlasses per xx.yy.2019 betrifft, sowie das Klagebegehren Ziffer 5 betreffend die Anteile der Parteien am Nettonachlass derzeit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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Ergänzung des Nachlassbestandes nach Auskunftserteilung

5.a) Mit der Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, sie habe den von der Vorinstanz gutgeheissenen Auskunftsanspruch als Stufenklage erhoben. Sollten sich aus den von den Beklagten erteilten Auskünften zusätzliche Nachlassaktiven ergeben, werde sie, die Klägerin, ihre Behauptungen und Beweise zum Nachlassbestand ergänzen. Da es in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids an einem diesbezüglichen Vorbehalt für die Ergänzungen des Nachlassbestandes fehle, sei dieser Vorbehalt durch die Berufungsinstanz zu ergänzen, was sie, die Klägerin, mit der Anschlussberufung beantrage (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 17). Die Beklagten meinen diebezüglich, mit der Anschlussberufung könne der Streitgegenstand nicht mehr erweitert werden. Der reklamierte Vorbehalt fehle nicht nur im angefochtenen Entscheid, sondern bereits im erstinstanzlichen Rechtsbegehren der Klägerin; der Anschlussberufungsantrag sei abzuweisen (Anschlussberufungsantwort, S. 2 f.).

b) Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Vorinstanz den Bestand des Nachlasses feststellte, ist aus den hiervor dargelegten Gründen aufzuheben (vgl. E. III.4). Damit fehlt es an einer gerichtlichen Feststellung des Nachlassbestandes, auf welche sich der klägerische Anschlussberufungsantrag Ziffer 3 beziehen könnte. Letzterer erweist sich demnach als gegenstandslos und ist abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO; BGer 4A_190/2014 E. 5.2; BGer 4A_359/2013 E. 4.2; HURNI, a.a.O., N 693).

Teilweise Aufhebung der derzeitigen Klageabweisung

6.a) Mit der Anschlussberufung stellt die Klägerin weiter den Antrag, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei insoweit aufzuheben, als damit die Herabsetzungsklage derzeit abgewiesen werde (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 2 Ziff. I.4).

b) Mit einem Eventualbegehren stellt die k

BO.2023.26-29-K1 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.08.2024 BO.2023.26-29-K1 — Swissrulings