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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.08.2024 BO.2023.1-K3

16. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·9,303 Wörter·~47 min·4

Zusammenfassung

Art. 18 und Art. 151 OR: Abgrenzung zwischen Suspensivbedingung und Aufschub der Fälligkeit; eine zum Teil aufschiebend bedingte Hauptpflicht kann den ganzen Vertrag als bedingt erscheinen lassen. Untergang des Vertrags bei definitivem Ausfall der Suspensivbedingung (E.III/3/e/ii). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. August 2024, BO.2023.1-K3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.1-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.10.2024 Entscheiddatum: 16.08.2024 Entscheid Kantonsgericht, 16.08.2024 Art. 18 und Art. 151 OR: Abgrenzung zwischen Suspensivbedingung und Aufschub der Fälligkeit; eine zum Teil aufschiebend bedingte Hauptpflicht kann den ganzen Vertrag als bedingt erscheinen lassen. Untergang des Vertrags bei definitivem Ausfall der Suspensivbedingung (E.III/3/e/ii). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. August 2024, BO.2023.1-K3). Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 4A_508/2024). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/27

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 16. August 2024 Geschäftsnummer BO.2023.1-K3 (OV.2020.57)

Verfahrensbeteiligte A.__ AG,

Klägerin und Berufungsklägerin,

vertreten von Rechtsanwalt F.,

gegen

B.__,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt G.,

Gegenstand negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG und Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG

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Anträge vor Kreisgericht (OV.2017.17) a) der Klägerin gemäss Klage vom 5. Mai 2017 (OV.2017.17, act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die mit der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ im Umfang von Fr. 200'000.00 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 100'000.00 seit 26. August 2012 sowie 5% Zins auf Fr. 100'000.00 seit 1. November 2012 geltend gemachte Forderung nicht besteht. Eventualiter sei festzustellen, dass die geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 100'000.00 nebst Zins gestundet ist und im Umfang von Fr. 100'000.00 nebst Zins nicht besteht. 2. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ im Umfange von Fr. 200'000.00 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 100'000.00 seit 26. August 2012 sowie 5% Zins auf Fr. 100'000.00 seit 1. November 2012 ohne Anhörung der Beklagten vorläufig einzustellen, sodann sei die Beklagte anzuhören und die vorläufige Einstellung der Betreibung als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen. Eventualiter sei die Betreibung als vorsorgliche Massnahme nach Anhörung der Beklagten vorläufig einzustellen. 3. Die Betreibung Nr. xy im Umfange von Fr. 200'000.00 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 100'000.00 seit 26. August 2012 sowie 5% Zins auf Fr. 100'000.00 seit 1. November 2012 sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

gemäss Replik vom 28. Mai 2018 (OV.2017.17, act. 19): 1. Es sei festzustellen, dass die mit der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ im Umfang von Fr. 200'000.00 zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 100'000.00 seit dem 26. August 2012 sowie Zins zu 5% auf Fr. 100'000.00 seit dem 1. November 2012 geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 121'000.00 nicht besteht. Eventualiter sei festzustellen, dass die geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 100'000.00 nebst Zins gestundet ist und im Umfang von Fr. 21'000.00 nebst Zins nicht besteht. 2. Unverändert. 3. Die Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ sei aufzuheben und im Register zu löschen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von Fr. 104'071.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2018 zu bezahlen. Eventualantrag zu Ziff. 4: In Ergänzung zum Rechtsbegehren sub Ziff. 1 sei festzustellen, dass die mit Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ im Umfang von Fr. 200'000.00 zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 100'000.00 seit dem 26. August 2012 sowie Zins zu 5% auf Fr. 100'000.00 seit dem 1. November 2012 geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 200'000.00 nicht besteht. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 377.60 (Gerichtskosten) sowie Fr. 1'278.10 (Parteientschädigung) je zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2018 aus dem vorsorglichen Massnahmeverfahren ERZ 17 32 des Obergerichts des Kantons W.__ (Entscheid vom 06.04.2018) zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

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gemäss unaufgeforderter Stellungnahme vom 19. Juli 2019 (sinngemäss, OV.2017.17, act. 26): 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten über Fr. 200'000.00 aus Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (zunächst von der Beklagten geltend gemacht mit Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__, in Höhe von Fr. 121'000.00 vorläufig eingestellt am 6. April 2018 im Berufungsverfahren vor dem Obergericht W.__, Verfahren Nr. ERZ 17 32, von der Beklagten unter Nr. yz durch das Betreibungsamt U.__ in Höhe von Fr. 100'000.00 erneut in Betreibung gesetzt und vorläufig zum provisorischen Rechtsöffnungs- und darauf folgenden, zwischenzeitlich sistierten Aberkennungsverfahren vor dem Kantonsgericht W.__ gelangt, Verfahren Nr. SV1 18 206 und Nr. ERZ 19 24) im Umfang von Fr. 121'000.00 nicht besteht. 1. (alt) […] 2. (alt) […] 3. Die Betreibungen Nr. xy und Nr. yz des Betreibungsamtes U.__ seien aufzuheben und im Register zu löschen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von Fr. 104'071.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2018 zu bezahlen. (alt) Eventualantrag zu Ziff. 4: […] 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 377.60 (Gerichtskosten) sowie Fr. 1'278.10 (Parteientschädigung) je zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2018 aus dem vorsorglichen Massnahmeverfahren ERZ 17 32 des Obergerichts des Kantons W.__ (Entscheid vom 06.04.2018) zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

b) der Beklagten 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

Entscheid Kreisgericht V.__ vom 18. Dezember 2019 (OV.2017.17)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 hat die Klägerin zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.00 verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den Restbetrag von Fr. 6'000.00 zurückzuerstatten. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8'216.00 zu bezahlen.

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Anträge vor Kantonsgericht im Berufungsverfahren BO.2020.15-K3 a) der Klägerin 1. Es sei in Gutheissung der Berufung der Nichteintretens- und Kostenentscheid, Dispositivziffern 1 und (recte: bis) 3, des Kreisgerichts V.__ vom 18. Dezember 2019 in Sachen A.__ AG gegen B.__, Verfahrensnr. OV.2017.17, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Berufung der vorinstanzliche Entscheid zur Parteientschädigung aufzuheben und die in Dispositivziffer 3 von der Vorinstanz bestimmte Parteientschädigung um 50% auf Fr. 4'108.00 zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. b) der Beklagten 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Entscheid Kantonsgericht vom 26. November 2020 (BO.2020.15-K3)

1. Der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 18. Dezember 2019 im Verfahren OV.2017.17 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.– hat B.__ zu bezahlen. Die Gebühr wird mit dem Vorschuss der A.__ AG in gleicher Höhe verrechnet. 3. B.__ hat die A.__ AG für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 5'300.– zu entschädigen und ihr den Vorschuss von Fr. 6'000.– zu ersetzen.

Anträge vor Kreisgericht (OV.2020.57) a) der Klägerin gemäss Replik vom 6. September 2021 (vi-act. 18)

unverändert gemäss unaufgeforderter Stellungnahme vom 19. Juli 2019 (OV.2017.17), zusammengefasst wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten über Fr. 200'000.00 aus Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (zunächst von der Beklagten geltend gemacht mit Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__, in Höhe von Fr. 121'000.00 vorläufig eingestellt am 6. April 2018 im Berufungsverfahren vor dem Obergericht W.__, Verfahren Nr. ERZ 17 32, von der Beklagten unter Nr. yz durch das Betreibungsamt U.__ in Höhe von Fr. 100'000.00 erneut in Betreibung gesetzt und vorläufig zum provisorischen Rechtsöffnungs- und darauf folgenden, zwischenzeitlich sistierten Aberkennungsverfahren von dem Kantonsgericht W.__ gelangt, Verfahren Nr. SV1 18 206 und Nr. ERZ 19 24) im Umfang von Fr. 121'000.00 nicht besteht. 2. Die Betreibungen Nr. xy und Nr. yz des Betreibungsamtes U.__ seien aufzuheben und im Register zu löschen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von Fr. 104'071.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 337.60 (Gerichtskosten) sowie Fr. 1'278.10 (Parteientschädigung) je zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2018 aus dem

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vorsorglichen Massnahmeverfahren ERZ 17 32 des Obergerichts des Kantons W.__ (Entscheid vom 06.04.2018) zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

b) der Beklagten gemäss Klageantwort vom 19. Mai 2021 (vi-act. 11)

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

Entscheid Kreisgericht V.__ vom 5. April 2022

1. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten über Fr. 200'000.00 aus Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (zunächst von der Beklagten geltend gemacht mit Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__, in Höhe von Fr. 121'000.00 vorläufig eingestellt am 6. April 2018 im Berufungsverfahren vor dem Obergericht W.__, Verfahren Nr. ERZ 17 32, von der Beklagten unter Nr. yz durch das Betreibungsamt U.__ in Höhe von Fr. 100'000.00 erneut in Betreibung gesetzt, wobei bzgl. dieses Betrages das Kantonsgericht W.__ provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig bewilligt hat, Verfahren Nr. SV1 18 206) im Umfang von Fr. 21’000.00 nicht besteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 18’000.00 wird der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt. Sie wird bei der Klägerin erhoben unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.00. Die Klägerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'800.00 zu ersetzen. 4. Die Klägerin bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 13'145.60 (inkl. Barauslagen).

Anträge vor Kantonsgericht

a) der Klägerin

1. Es sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 5. April 2022 in Sachen A.__ AG gegen B.__, Geschäftsnr. OV.2020.57, aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten und Berufungsbeklagten über Fr. 200'000.00 aus dem Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (zunächst von der Beklagten und Berufungsbeklagten geltend gemacht mit Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__, in Höhe von Fr. 121'000.00 vorläufig eingestellt am 6. April 2018 im Berufungsverfahren vor dem Obergericht W.__, Verfahren ERZ 17 32, von der Beklagten und Berufungsbeklagten unter Nr. yz durch das Betreibungsamt U.__ in Höhe von Fr. 100'000.00 erneut in Betreibung gesetzt und vorläufig zum provisorischen Rechtsöffnungs- und darauf folgenden, zwischenzeitlich sistierten Aberkennungsverfahren von dem Kantonsgericht W.__ gelangt, Verfahren Nr. SV1 18 206 und Nr. ERZ 19 32) im Umfang von Fr. 100'000.00 nicht besteht. 3. Die Betreibungen Nr. xy und Nr. yz des Betreibungsamtes U.__ seien aufzuheben und im Register zu löschen.

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4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 104'071.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2018 zu bezahlten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.

b) der Beklagten

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.

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Erwägungen

I.

1.a) B.__ (Beklagte) war Alleinaktionärin der in Z.__ domizilierten C.__ AG, über welche im Jahr 2019 der Konkurs eröffnet (kläg.act. 42 und 46), anschliessend mangels Massevermögen aufgehoben (kläg.act. 44) und Anfang 2022 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (kläg.act. 53). Die C.__ AG wiederum war Eigentümerin eines unbebauten Grundstückes in O.__/Italien. Für die Entwicklung und Verwertung eines Projektes zur Überbauung dieses Grundstückes schlossen die C.__ AG, die Beklagte sowie die D.__ GmbH (später umfirmiert in E.__ [ab 2008], I.__ GmbH [ab 2012] und J.__ GmbH [ab 2016]) am 17. Dezember 2010 eine Vereinbarung ab (kläg.act. 11). Darin wurde u.a. vereinbart, dass die Beklagte die Hälfte der insgesamt 105 Aktien der C.__ AG an die D.__ GmbH überträgt. Zur Sicherung der Übertragung wurden die Aktien bei Rechtsanwalt H. in T.__ hinterlegt (vgl. auch kläg.act. 12). b) Mit Vertrag vom 11. Juni 2012 verpflichtete sich die Beklagte, der I.__ GmbH ein partiarisches Darlehen von Fr. 300'000.00 zu gewähren. Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens wurde festgelegt, dass diese aus dem Erlös erfolgen solle, welchen die Beklagte aus dem Verkauf von Aktien der C.__ AG erzielt (kläg.act. 13, Ziff. 1). Für die I.__ GmbH firmierten K.__ und L.__. c) Mit Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 verkaufte die Beklagte die verbleibenden 52.5 Aktien zu einem Preis von Fr. 1'700'000.00 an die A.__ AG (Klägerin; kläg.act. 2, Ziff. 1). Für die Klägerin unterzeichneten K.__ und L.__. Weiter wurden u.a. die folgenden Punkte geregelt:

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2. Kaufpreiszahlung und Übergabe der Aktien Der Kaufpreis ist vollumfänglich auf ein von M.__, Z.__ noch zu benennendes Treuhandkonto einzuzahlen, sobald dieser bestätigt, von der Verkäuferin 52 Aktien zur Übergabe an die Käuferin erhalten zu haben.

Der Kaufpreis wird in drei Teilbeträgen wie folgt fällig: CHF 400'000 nach Ablauf von drei Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrags; CHF 100'000 zum 31. Oktober 2012; CHF 1'200'000 bei Erteilung der Baugenehmigung. M.__ wird von den Parteien beauftragt, nach Eingang des gesamten Kaufpreises auf dem Treuhandkonto die 52 Aktien gegen Quittung zusammen mit einer Ausfertigung dieses Kaufvertrages an die Käuferin zu übergeben. Zudem teilen die Parteien der Anwaltskanzlei N.__, T.__, durch Zusendung eines Vertragsdoppels mit, dass der hälftige Miteigentumsanteil der bisher im Miteigentum der Verkäuferin stehenden Aktie abgetreten ist an die Käuferin und folglich dieser zusteht. An der derzeitigen Hinterlegung ändert sich im Übrigen nichts.

3. Zusicherungen und Gewährleistungen Die Verkäuferin sichert zu, im Zeitpunkt der Aktienübergabe frei verfügungsberechtigte Eigentümerin des Kaufgegenstandes gemäss Ziffer 1 zu sein und durch diesen Verkauf des Kaufgegenstandes der Käuferin unbelastetes Eigentum daran zu verschaffen. Die Verkäuferin gibt keine Zusicherungen und Gewährleistungen betreffend die Verhältnisse bei der Gesellschaft ab. d) Mit E-Mail vom 26. August 2012 (kläg.act. 18) erlaubte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten (Rechtsanwalt Q.), der Klägerin die Zahlung des ersten Teilbetrages wie folgt abzuwickeln: Überweisung von Fr. 300'000.00 direkt an die I.__ GmbH. Der Restbetrag von Fr. 100'000.00 werde von der Beklagten gestundet. Erst nach Anpassung des Darlehensvertrages vom 11. Juni 2012 könne der Restbetrag als Valutierung eingesetzt werden. Die Klägerin überwies in der Folge am 27. August 2012 Fr. 400'000.00 (kläg.act. 17) und am 6. November 2012 Fr. 100'000.00 (kläg.act. 19) auf ein Konto der I.__ GmbH. e) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 forderte die Beklagte von der Klägerin die Bezahlung der angeblich fälligen Teilbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 500'000.00 (kläg.act. 20). Am 21. März 2016 liess die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ die Betreibung gegen die Klägerin über Fr. 200'000.00 zuzüglich Zins und Kosten einleiten, wogegen die Klägerin Rechtsvorschlag (durch K.__) erhob (kläg. act. 4). Als Forderungsgrund gab die Beklagte den Aktienkaufvertrag vom 22. August

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2012 an. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts W.__ für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst 5% Zins seit dem 1. November 2012 die provisorische Rechtsöffnung (kläg.act. 5). Im Mehrbetrag wurde das Gesuch um Rechtsöffnung abgewiesen, weil die E-Mail vom 26. August 2012 (vgl. E. 1.d hiervor) eine Stundungsabrede darstelle. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Obergerichts W.__ am 17. Januar 2017 ab (kläg.act. 6). 2.a) Am 5. Mai 2017 machte die Klägerin beim Kreisgericht V.__ eine Klage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung von Fr. 200'000.00 in der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes U.__ anhängig (vgl. die eingangs vollständig aufgeführten Rechtsbegehren; OV.2017.17). Gleichzeitig verlangte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, gegebenenfalls superprovisorisch, die vorläufige Einstellung der Betreibung. Auf das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung trat der verfahrensleitende Richter am 18. August 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (SZ.2017.60). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 beschränkte der verfahrensleitende Richter das (Haupt-)Verfahren und damit auch den Schriftenwechsel auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (OV.2017.17, vi-act. 8). Am 16. Oktober 2017 reichte die Beklagte eine Klageantwort, beschränkt auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit, ein (OV.2017.17, act. 9). Die Klägerin erstattete am 28. Mai 2018 ihre eingeschränkte Replik (OV.2017.17, act. 19). Mit Schreiben vom 16. August 2018 erfolgte die eingeschränkte Duplik der Beklagten (OV.2017.17, act. 24). In der Folge reichte die Klägerin am 19. Juli 2019 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein und aktualisierte ihre Rechtsbegehren wie eingangs aufgeführt (OV.2017.17, act. 26). Soweit sie dabei die negative Feststellungklage teilweise, nämlich im Umfang von Fr. 104'071.05, in eine Rückforderungsklage umwandelte, geschah dies im Lichte dessen, dass zwischenzeitlich ein von ihr gestelltes Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung zunächst vom Einzelrichter des Kantonsgerichts W.__ am 20. November 2017 abgewiesen (OV.2017.17, act. 10), auf ihre Berufung hin vom Einzelrichter des Obergerichts W.__ am 6. April 2018 dann zumindest teilweise, nämlich im Umfang von Fr. 121'000.00, geschützt worden war (OV.2017.17, act. 16 = kläg.act. 29). Um bezüglich des nicht durch vorläufige Einstellung geschützten Teils der Betreibung die Konkurseröffnung abzuwenden, hatte die Klägerin am 25. Mai 2018 Fr. 104'071.05 (Fr. 200'000.00 abzüglich vorläufige Einstellung Fr. 121'000.00 = Fr. 79'000.00 zuzüglich Zins und Kosten gemäss Konkursandrohung) an die Gerichtskasse W.__ überwiesen (kläg.act. 30). Das in der unaufgeforderten Stellungnahme vom 19. Juli 2019 gestellte Gesuch um Aufhebung (auch) der Betreibung Nr. yz des Betreibungsamtes U.__ erfolgte sodann vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Klägerin mittlerweile erneut für einen Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins betrieben und

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ihr der Einzelrichter des Kantonsgerichts W.__ am 11. Februar 2019 für diesen Betrag provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte (kläg.act. 35 und 37). Die dagegen erhobene Aberkennungsklage wurde beim Kantonsgericht W.__ am 17. Juni 2019 sistiert (kläg.act. 33). Auf die unaufgeforderte Stellungnahme der Klägerin vom 19. Juli 2019 folgte eine Stellungnahme der Beklagten vom 12. September 2019 (OV.2017.17, act. 29) und eine weitere Stellungnahme der Klägerin vom 30. September 2019 (OV.2017.17, act. 31). Schliesslich ging eine Stellungnahme der Beklagten vom 29. Oktober 2019 ein (OV.2017.17, act. 36) sowie eine Stellungnahme der Klägerin mit Einbringung von Noven vom 5. Dezember 2019 (OV.2017.17, act. 39). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 verneinte das Kreisgericht V.__ seine örtliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein (OV.2017.17, act. 42 und 46). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 10. Februar 2020 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen mit den sinngemässen Anträgen, es sei der erstinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei (nur) Entscheiddispositiv Ziff. 3 aufzuheben und die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren (BO.2020.15-K3, B/1). Mit Berufungsantwort vom 11. März 2020 ersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Berufung (BO.2020.15-K3, B/10). In der Folge reichte die Klägerin am 20. April 2020 eine nachträgliche Eingabe ein (BO.2020.15-K3, B/17). Am 22. April 2020 erklärte die Beklagte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme dazu (BO.2020.15-K3, B/20). Das Kantonsgericht entschied am 26. November 2020, dass die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts V.__ gegeben sei und dessen Entscheid vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (BO.2020.15-K3, B/25; vi-act. 1). 3.a) Das Kreisgericht V.__ setzte aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen den unbeschränkten Schriftenwechsel (unter der Verfahrensnummer OV.2020.57 [vi-Verfahren]) fort (vi-act. 2). Am 19. Mai 2021 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein (vi-act. 11). Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 6. September 2021 und die Duplik mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (vi-act. 18 und 24). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 8. Februar 2022 vorgeladen (vi-act. 27). Mit E-Mail vom 6. Februar 2022 beantragte der Beklagtenvertreter die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen einer Covid-Erkrankung. Den Parteien wurde in der Folge ein Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vorgeschlagen. Nachdem die Parteien mit einem dritten Schriftenwechsel unter Verzicht

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auf eine mündliche Hauptverhandlung einverstanden waren, wurde die Hauptverhandlung abgesetzt und ein dritter Schriftenwechsel angeordnet (vi-act. 29; Art. 233 ZPO). In der Folge reichte die Klägerin mit Eingabe vom 9. März 2022 ihre Triplik ein (vi-act. 33). Am 1. April 2022 folgte die Quadruplik der Beklagten (vi-act. 39). Am 5. April 2022 fällte das Kreisgericht seinen Entscheid (am 8. April 2022 im Dispositiv und am 7. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung versandt; vi-act. 40 und 43 [vi- Entscheid]). Es stellte fest, dass die Forderung über Fr. 200'000.00 aus dem Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 im Umfang von Fr. 21'000.00 nicht bestehe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten auferlegte das Kreisgericht zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten und es verpflichtete die Klägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte. b) Gegen diesen Entscheid vom 5. April 2022 erhob die Klägerin am 23. Januar 2023 Berufung beim Kantonsgericht, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren stellt (B/1 [Berufung]). Die Beklagte beantragt in der Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung (B/14 [Berufungsantwort]). Mit Schreiben der verfahrensleitenden Richterin vom 14. März 2023 (B/16) wurde der Klägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und angezeigt, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen seien und voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde. Die Klägerin reichte daraufhin am 1. Mai 2023 – innert zweimal erstreckter Frist – eine Stellungnahme ein (B/23), zu welcher sich die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2023 – ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist – äusserte (B/33). Darauf reichte die Klägerin am 22. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (B/37). Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2023 auf eine weitere Stellungnahme (B/40). Mit Schreiben vom 16. April 2024 ersuchte die Beklagte um Mitteilung, wann mit dem Entscheid zu rechnen sei (B/43). Es folgten keine weiteren Eingaben.

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).

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2.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Berufungseingabe einen Antrag zu enthalten; ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.3; BGer 4A_383/2013 E. 3.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 34). Unklare oder unbestimmte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 38).

b) Mit Ziff. 1 ihrer Berufungsbegehren ersucht die Klägerin pauschal um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies umfasst unter anderem dessen Ziff. 1 betreffend die Feststellung, dass die Forderung der Beklagten über Fr. 200'000.00 aus Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 im Umfang von Fr. 21'000.00 nicht besteht. Gleichzeitig änderte die Klägerin ihr Berufungsbegehren in Ziff. 2 gegenüber ihrer ursprünglichen Klage dahingehend ab, dass sich die negative Feststellungsklage neu auf Fr. 100'000.00 statt Fr. 121'000.00 richtet. Auch wenn die Rechtsbegehren damit ungenau formuliert sind, ergibt sich aus der Berufungsschrift zweifelsfrei, dass die Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid nur soweit aufheben lassen will, als ihre Klage nicht gutgeheissen wurde.

3. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).

4.a) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren

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den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (für das Berufungsverfahren vgl. REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33). Schliesslich sind auch Zugeständnisse oder Einschränkungen der Begehren unabhängig der Novenbeschränkung zuzulassen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.109; SEILER, a.a.O., N 1278 ff.; REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 26; REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, N 94).

b) Auf die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen.

III.

1. Die Forderung der Beklagten stützt sich auf den Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (kläg.act. 2). Demgemäss war der Kaufpreis von Fr. 1'700'000.00 in drei Teilbeträgen geschuldet; die erste Teilzahlung von Fr. 400'000.00 wurde nach Ablauf von drei Tagen seit Unterzeichnung des Vertrages und die zweite Teilzahlung in Höhe von Fr. 100'000.00 am 31. Oktober 2012 fällig. Von diesen Fr. 500'000.00 fordert die Beklagte lediglich Fr. 200'000.00, da sie der Klägerin erlaubte, von der ersten Teilzahlung Fr. 300'000.00 der I.__ GmbH zur Valutierung des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der I.__ GmbH (kläg.act. 13) zu zahlen. Im Zusammenhang mit den von der Beklagten geforderten Fr. 200'000.00 macht die Klägerin verschiedene Einreden und Einwendungen, weshalb sie diesen Betrag nicht mehr schulde.

Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren hält die Klägerin indes nicht mehr an der Behauptung fest, sie habe die von der Beklagten geltend gemachte Forderung bereits durch Zahlung an die I.__ GmbH getilgt. Entsprechend ist darauf nicht mehr einzugehen. Zudem wurde Ziff. 4 der erstinstanzlichen Klagebegehren nicht erneut gestellt. Somit be-

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schränkt sich das Verfahren vorliegend im Wesentlichen auf die Frage, ob die Klägerin gültig vom Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (kläg.act. 2) zurückgetreten ist oder ob der Vertrag aus anderen Gründen rückabzuwickeln ist.

2.a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid betreffend Vertragsrücktritt zusammengefasst aus, aufgrund des (klaren) Wortlauts der Vereinbarung in Ziff. 3 des Aktienkaufvertrags sowie des Umstandes, dass die vollständige Leistung der Klägerin und damit die Übergabe der Aktien erst zu einem viel späteren Zeitpunkt als der Vertragsschluss erfolgen konnte, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Pfändungsvereinbarung vom 27. April 2015 abzuschliessen. Entsprechend sei ein Rücktritt der Klägerin vom Vertrag nicht gerechtfertigt (vi-Entscheid, S. 17 f.).

b) Dagegen bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz sei ungerechtfertigterweise davon ausgegangen, die Beklagte würde gemäss dem Aktienkaufvertrag die Unbelastetheit des Kaufgegenstands erst bei Herausgabe der Aktien nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises schulden. Jedenfalls für die nach Vertragsabschluss verpfändeten Aktien Nr. 94-99 habe die Vorinstanz aber nicht von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien ausgehen dürfen. So habe sie, die Klägerin, mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 19. Juli 2019 eine Verpfändungsvereinbarung der Beklagten über sechs der verkauften Akten mit einer Drittpartei vom 27. April 2015 und damit nach Vertragsabschluss eingebracht. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, dass diese Pfandrechte wenigstens teilweise wieder beseitigt worden seien (Berufung, S. 30). Zudem könne entgegen der vorinstanzlichen Annahme, dass allein gestützt auf die vertragliche Formulierung "Unbeschwertheit der Aktien zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin" nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit jeder nachträglichen Belastung der Aktien durch die Beklagte einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanz habe insofern auch den Sachverhalt falsch festgestellt und fälschlicherweise einen normativen Konsens zwischen den Parteien angenommen (Berufung, S. 31 f.). Unabhängig von der Auslegung des Aktienkaufvertrags sei jedenfalls festzustellen, dass sie, die Klägerin, zur Anfechtung des Aktienkaufvertrags berechtigt gewesen sei. Seitens der Beklagten sei nie behauptet worden, die Verpfändung nach Vertragsschluss sei besprochen worden. Die Verpfändungsvereinbarung vom 27. April 2015 sei unverzüglich nach Bekanntwerden mit der unaufgeforderten Stellungnahme vom 19. Juli 2019 in das Verfahren eingebracht und die Vertragsauflösung (des Aktienkaufvertrags) erklärt worden. Vorinstanzlich habe sie sich auch aufgrund der nachträglichen Verpfändung auf ihr Recht berufen, vom streitgegenständlichen Aktienkaufvertrag zurückzutreten. Damit sei der Vertrag zumindest konkludent angefochten und ex tunc als nichtig anzusehen (Berufung, S. 32 f.). Alternativ sei

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der Aktienkaufvertrag nach Art. 2 Abs. 2 ZGB dahingehend umzudeuten, dass die Beklagte die Lastenfreiheit der Aktien nicht erst bei Übereignung aller verkauften Aktien schuldete (Berufung, S. 33).

c) Nachdem die Aktien bis dato nicht an die Klägerin übergeben worden sind, fehlt es vorweg an einer Voraussetzung für die Gewährleistung nach Art. 192 ff. OR. Die Rechte der Klägerin beurteilen sich somit ausschliesslich nach Art. 97 ff. OR (vgl. BSK OR I- HONSELL, 7. Aufl., Art. 192 N 4).

Die neuere Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung räumen dabei ein, dass der Gläubiger auch aus Art. 97 Abs. 1 OR anstelle des gesetzlich vorgesehenen Schadenersatzes in Analogie zu Art. 107 Abs. 1 und Art. 109 OR ein Rücktrittsrecht zustehen muss. Dies jedenfalls dann, wenn eine von der Schuldnerin zu vertretende nachträgliche Leistungsunmöglichkeit vorliegt (vgl. BGer 4A_101/2015 E. 4.5 m.w.H.). Zudem wird in der Lehre teilweise bereits für Vertragsverletzungen ein Rücktrittsrecht befürwortet. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, die das Vertrauensverhältnis der Parteien so stark erschüttert, dass eine Fortsetzung der Vertragsbindung ohne Weiteres nicht mehr als zumutbar erscheint (HUGUENIN, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2019, N 903a; BSK OR I-WIEGAND, 7. Aufl., Art. 97 N 58; BK-WEBER/EMMENEGGER, 2020, Art. 97 OR N 472 m.w.H. auf die Lehre). Vereinzelt wird schliesslich in der Lehre die Meinung vertreten, auch ein unwesentlicher Mangel führe zu einem Rücktrittsrecht, sofern für dessen Behebung eine Nachfrist angesetzt wurde (vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2020, N 68.10).

d) Wie bereits vorinstanzlich von der Beklagten dargelegt und von der Klägerin nicht bestritten, waren bereits bei Vertragsunterzeichnung 22 der kaufgegenständlichen 52,5 Aktien mit Wissen der Klägerin pfandbelastet (vgl. Klageantwort, S. 13 f.; bekl.act. 13, S. 4 und 11). Selbst wenn also davon ausgegangen würde, die Beklagte habe mit der Verpfändung von sechs Aktien nach Vertragsschluss ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt, handelt es sich dabei höchstens um eine unwesentliche Verletzung. Dies zeigt sich denn auch aus den (hier nicht direkt anwendbaren) Bestimmungen des besonderen Teils zur Rechtsgewährleistung, wonach der Käufer, wenn die verkaufte Sache mit einem dinglichen Recht beschwert ist, grundsätzlich nicht vom Vertrag zurücktreten kann (vgl. Art. 196 Abs. 1 OR). Nachdem die Klägerin der Beklagten zudem keine Frist zur Aufhebung der Pfandbelastung dieser weiteren sechs Aktien angesetzt hat, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der vorstehend ausgeführten Mindermeinung.

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e) Nach dem Ausgeführten war die Klägerin nicht berechtigt, wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, vom Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 zurückzutreten.

3.a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Aktienkaufvertrag aus anderen Gründen dahingefallen ist.

Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, die Bezahlung des dritten Teilbetrages zur Leistung des Kaufpreises stehe unter der aufschiebenden Bedingung i.S.v. Art. 151 OR, dass für das Grundstück in O.__/Italien eine Baubewilligung erteilt werde. Damit sei aber nicht der gesamte Vertrag suspensiv bedingt, sondern lediglich die Fälligkeit der Zahlung des dritten Teilbetrages. Sodann sei die I.__ GmbH zunächst durch den Rahmenvertrag vom 17. Dezember 2010 mit der Einholung der Baubewilligung beauftragt und später vom Verkauf des Grundstücks suspendiert worden. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die Bezahlung des dritten Teilbetrages für die Klägerin nicht mehr erfüllbar sei. Einerseits habe sich die Suspendierung der I.__ GmbH nicht auf das Einholen der Baubewilligung bezogen. Andererseits werde der Schwebezustand der Bezahlung des dritten Teilbetrages, der durch die Erteilung einer Baubewilligung beendet würde, durch die Suspendierung lediglich hinausgeschoben und nicht unmöglich gemacht. Damit bleibe der Aktienkaufvertrag gültig und es bestehe keine Unmöglichkeit der Leistungen aus dem Aktienkaufvertrag (vi-Entscheid, S. 24 f.).

b) Dagegen bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass eine nicht mehr eintretende Fälligkeitsbedingung zum Erlöschen der Kaufpreisforderungen der Beklagten oder gar zu einer Auflösung des Aktienkaufvertrags führe (Berufung, S. 7). Insbesondere habe die Vorinstanz den Rahmenvertrag vom 17. Dezember 2010 falsch gedeutet und auch das Suspendierungsschreiben der C.__ AG an die I.__ GmbH vom 28. Oktober 2015 nicht korrekt ausgelegt (Berufung, S. 12 ff.). Zudem könne die Unmöglichkeit des Aktienkaufvertrags nicht allein deshalb verneint werden, weil die C.__-Aktien in physischer Form noch existierten und somit eine Herausgabe an sie, die Klägerin, noch möglich wäre. Zwar bestehe diese theoretische Möglichkeit, dies würde aber bedeuten, dass die letzte Kaufpreistranche freiwillig bezahlt und auf die Fälligkeitsbedingung verzichtet werde. Dies komme nicht in Frage. Somit scheitere die weitere Abwicklung des Aktienkaufvertrags daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Beklagten auf die Zahlung der letzten Kaufpreistranche dauerhaft gehindert seien (Berufung, S. 18). Zudem macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort erstmals geltend, das Abhängigmachen der Zahlung der dritten Kaufpreistranche über Fr. 1'200'000.00 vom Vorliegen

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einer Baugenehmigung könne auch als Suspensivbedingung i.S.v. Art. 151 Abs. 1 OR interpretiert werden (B/23, S. 3).

c) Die Beklagte bringt dagegen vor, weil sich die Bedingung für den Fälligkeitseintritt nicht auf den gesamten Vertrag, sondern nur auf die letzte Rate beziehe, sei sie wie eine Stundungsabrede zu behandeln. Das dauerhafte Ausbleiben der Fälligkeit führe demnach nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung, welche die Existenz des zugrundeliegenden Vertrages infrage stelle. Des Weiteren werde im Aktienkaufvertrag nicht festgehalten, dass die Baugenehmigung durch die I.__ GmbH erbracht werden müsse. Entsprechend könne die Klägerin aus der Suspendierung der Vereinbarung vom 17. Dezember 2010 keine Rechtsfolgen für den Aktienkaufvertrag ableiten und die Einholung einer Baugenehmigung für das Grundstück in O.__/Italien bleibe weiterhin möglich (Berufungsantwort, S. 4 f.). Im Aktienkaufvertrag sei auch keine Vereinbarung enthalten, wonach sie, die Beklagte, die Baugenehmigung habe einholen müssen (Berufungsantwort, S. 7). Schliesslich stehe die Auffassung der Klägerin, es liege eine Suspensivbedingung vor, im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. So werde ein aufschiebend bedingter Vertrag erst erfüllt, wenn die Bedingung eingetreten sei. Vorliegend habe die Klägerin aber durch Zahlung der ersten beiden Teilbeträge mit der Erfüllung begonnen (B/33, S. 3).

d) Da die Parteien vertraglich vereinbarten, der dritte Teilbetrag des Kaufpreises werde erst mit Erteilung der Baugenehmigung fällig, ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine Bedingung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 OR handelt und falls ja, welche Rechtsfolgen sich daraus für den infrage stehenden Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 ergeben.

Nach Art. 151 OR ist ein Vertrag bedingt, wenn seine Wirksamkeit oder einzelne seiner Wirkungen von einem nach den Vorstellungen der Parteien ungewissen zukünftigen Ereignis abhängen, wenn die Verpflichtung des Schuldners also im Grundsatz und nicht bloss hinsichtlich des Erfüllungszeitpunkts noch ungewiss ist (BGE 135 III 433 E. 3.1; BGE 122 III 10 E. 4b). Steht dagegen die Wirkung fest und ist bloss noch der Zeitpunkt ungewiss, in welchem die Leistung zu bewirken ist, liegt keine Bedingung, sondern eine Befristung vor (BGE 122 III 10 E. 4b; BGer 2C_195/2016 E. 2.2.3). Entgegen dem Gesetzeswortlaut können nicht nur Verträge als Ganzes einer Bedingung unterstehen, sondern auch einzelne Rechte und Pflichten oder (einseitige) Forderungen (CHK OR-ROTH PEL- LANDA, 4. Aufl., Art. 151 N 2; TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., N 381; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 11.03). Gerade bei Unternehmenskäufen ist es üblich, die Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten von sog. Vollzugsbedingungen abhängig zu

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machen, um das Risiko im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vollzug zu verringern (TSCHÄNI/DIEM/WOLF, a.a.O., N 381 ff.).

Bevor eine Bedingung eintritt oder ausfällt, befindet sich der Vertrag bzw. die Forderung in einem Schwebezustand, da ungewiss ist, wie sich die Rechtslage entwickeln wird (BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, 7. Aufl., Vor Art. 151-157 N 5). Grundsätzlich ist es Sache der Parteien diesen Schwebezustand zeitlich zu begrenzen. Indes kann ohne besondere Anhaltspunkte auch bei einer fehlenden Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kauf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleiben soll (BGE 95 II 523 E. 2; BGE 72 II 29 E. 2). Stattdessen ist durch Vertragsauslegung oder -ergänzung eine angemessene Dauer des Schwebezustandes zu ermitteln (CHK OR-ROTH PELLANDA, Art. 151 N 37; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Vor Art. 151-157 N 19; BGE 72 II 29 E. 2). Tritt eine Bedingung schliesslich nicht ein, sind die bereits erbrachten Leistungen gemäss den Regeln betreffend ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 Abs. 2 OR) zurückzuerstatten (BGE 129 III 264 E. 3.2.2; CHK OR-ROTH PELLANDA, Art. 151 N 58).

Teilweise wird in der Lehre zudem der Begriff der betagten Forderung verwendet, um eine Forderung, die bloss nicht fällig ist, von der bedingten oder befristeten Forderung abzugrenzen. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal bildet dabei nach KOLLER die Erfüllbarkeit, welche bei einer entstandenen Forderung, die noch nicht fällig ist, im Gegensatz zur nicht entstandenen (bedingten) Forderung gegeben sei (ähnl. BK-ZELLWEGER-GUT- KNECHT, 2012, Art. 120 OR N 100 f.). Mithin sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob eine Bedingung oder eine Betagung vorliege (KOLLER, OR AT Band I, 2023, N 79.17 f.).

e/aa) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Vertragsklausel, wonach der Teilbetrag von «CHF 1'200'000 bei Erteilung der Baugenehmigung» fällig werde (vgl. kläg. act. 2, S. 2 f.), um eine aufschiebende Bedingung handelt. Darüber sind sich auch die Parteien insoweit einig, als sie in ihren Eingaben jeweils von einem ungewissen (zukünftigen) Ereignis und von einer Bedingung i.S.v. Art. 151 OR ausgehen (vgl. E. 3.e.dd hernach). Strittig ist zwischen den Parteien demgegenüber, ob die Bedingung im Sinne der Vereinbarung noch eintreten kann oder sie bereits definitiv ausgefallen ist, und ob ein allfälliger Ausfall den Vertrag als Ganzes hindert oder nur die Bezahlung des letzten Teilbetrags. Diese Punkte sind mittels Vertragsauslegung zu ermitteln.

bb) Bei einer Vertragsauslegung ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien – gegebenenfalls auf der Grundlage von Indizien – festzustellen (sog. subjektive Auslegung; Art. 18 OR). Indizien in diesem Sinne sind neben dem Wortlaut der

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Willenserklärungen auch ihr allgemeiner Kontext, d.h. alle Umstände, welche einen Rückschluss auf den wirklichen Willen der Parteien erlauben, namentlich deren Verhalten vor und nach dem Vertragsschluss (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; CHK OR-KUT/HARTMANN, 4. Aufl., Art. 18 N 3). Erst wenn der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann oder deren innerer Wille nicht übereinstimmt, sind ihr Verhalten und ihre Erklärungen nach der Vertrauenstheorie auszulegen. Dabei ist zu erforschen, wie eine Erklärung oder eine Verhaltensweise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in gutem Glauben verstanden werden konnte (sog. objektive Auslegung; BGE 131 III 606 E. 4.1 m.w.H. auf die gängige bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ist eine Rechtsfrage; zu entscheiden ist jedoch einzig auf Grundlage der Willenserklärung sowie der Umstände, die der Willenserklärung vorausgegangen sind oder diese begleitet haben. Nachträgliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2).

cc) In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 19. Juli 2019 machte die Klägerin erstmals geltend, der Eintritt der Fälligkeit des letzten Teilbetrags gemäss Ziff. 2 des Aktienkaufvertrags stehe in direktem Zusammenhang zum Rahmenvertrag zwischen der I.__ GmbH und der C.__ AG sowie dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der I.__ GmbH (OV.2017.17, act. 26, S. 9). Im Weiteren führte sie aus, spätestens seit die C.__ AG 2018 über die I.__ GmbH Konkurs habe eröffnen lassen, sei klar, dass eine Fortsetzung des Projekts durch die I.__ GmbH nicht länger gewünscht sei. Damit sei auch klar, dass es nicht mehr zum Bedingungseintritt gemäss Ziff. 2 des Aktienkaufvertrags kommen werde. Folglich komme es nicht mehr zum Fälligkeitseintritt des dritten Teilbetrags und damit auch nicht mehr zur Übertragung der Aktien der C.__ AG. Entsprechend sei die Erfüllung der Leistungs- und Gegenleistungspflichten aus dem Vertrag verunmöglicht und der Aktienkaufvertrag als erloschen anzusehen (OV.2017.17, act. 26, S. 11). Des Weiteren führte die Klägerin aus, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die Baugenehmigung selber einzuholen, sondern maximal eine unverbindliche Bereitschaft kundgetan, auf die Baugenehmigung hinzuwirken. Das Einholen der Baugenehmigung habe ausdrücklich auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen I.__ GmbH, C.__ AG und Beklagter vom 17. Dezember 2020 (kläg.act. 11) beruht (Replik, S. 14). Aufgrund der dauerhaften Hinderung der Fälligkeit des dritten Teilbetrags sei die Abwicklung des geschlossenen Vertrags nicht mehr möglich (Replik, S. 16).

dd) Dem hielt die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen entgegen, zwar handle es sich bei Ziff. 2 des Aktienkaufvertrags betreffend Fälligkeit bei Eingang der Baugenehmigung um eine ungewisse Tatsache und Bedingung i.S.v. Art. 151 OR, von

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deren Eintritt die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung abhänge. Im vorliegenden Fall beziehe sich diese Bedingung aber nicht auf die Wirksamkeit des Aktienkaufvertrages als Ganzes. Vielmehr beschränke sie sich auf eine einzelne Verpflichtung, nämlich die Fälligkeit der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises (Klageantwort, S. 21). Zudem habe sich die Klägerin selber als verpflichtet gesehen, die Baugenehmigung einzuholen, habe sie doch per E-Mail ausgeführt: «Die A.__ GmbH verpflichtet sich alles daranzusetzen[,] dass die Baugenehmigung so schnell als möglich vorliegt.». Somit schulde die Klägerin nach eigener Einlassung die Erbringung der Baugenehmigung als eine rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung. Da sie diese unstreitig bisher nicht erbracht habe, hafte sie für die Nichterfüllung dieser rechtlichen Verpflichtung (Klageantwort, S. 22). Entgegen der klägerischen Auffassung sei zudem die Erfüllung des Aktienkaufvertrages weiterhin möglich. Die Klägerin habe weiterhin versuchen müssen, das Grundstück in O.__ so weiter zu entwickeln, dass eine Baugenehmigung möglich geworden wäre. Es liege weiterhin in ihrem Interesse, dass die Liegenschaft baureif sei, da sie, die Beklagte, dann Anspruch auf die dritte Rate habe (Klageantwort, S. 23). Auch die Eröffnung des Konkurses über die C.__ AG ändere an Bestand und Erfüllbarkeit des Aktienkaufvertrags nichts. Die C.__ AG sei weiterhin Eigentümerin des Grundstücks dessen Baugenehmigung in Frage stehe. Ohnehin sei die Baugenehmigung aber nicht an die C.__ AG gebunden, sondern an das betreffende Grundstück (Klageantwort, S. 23 f.). Schliesslich habe sie, die Beklagte, sich im Aktienkaufvertrag nirgendwo dazu verpflichtet, die I.__ GmbH zu beauftragen, eine Baugenehmigung als Bedingung für die Fälligkeit der dritten Kaufpreisrate einzuholen. Indes habe der Geschäftsführer der I.__ GmbH, K.__, ausdrücklich bestätigt, dass die Beschaffung einer Baugenehmigung unmöglich sei. Die Baugenehmigung als Bedingung diene nur dazu, die Fälligkeit der dritten Rate zugunsten der Klägerin zu verschieben (Duplik, S. 8 f.).

ee) Als Ausgangspunkt der Auslegung ist zunächst der Wortlaut des Aktienkaufvertrags vom 22. August 2012 in Ziff. 2 zu berücksichtigen (kläg.act. 2). Dieser lautet wie folgt: Der Kaufpreis [von Fr. 1'700'000.00] ist vollumfänglich auf ein von M.__, Z.__ noch zu benennendes Treuhandkonto einzuzahlen, sobald dieser bestätigt, von der Verkäuferin 52 Aktien zur Übergabe an die Käuferin erhalten zu haben. Der Kaufpreis wird in drei Teilbeträgen wie folgt fällig: CHF 400'000 nach Ablauf von drei Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages; CHF 100'000 zum 31. Oktober 2012; CHF 1'200'000 bei Erteilung der Baugenehmigung.

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M.__ wird von den Parteien beauftragt, nach Eingang des gesamten Kaufpreises auf dem Treuhandkonto die 52 Aktien gegen Quittung zusammen mit einer Ausfertigung dieses Kaufvertrages an die Käuferin zu übergeben. […]

ff) Auch wenn im Vertrag nicht konkretisiert wird, für welches Grundstück eine Baugenehmigung eingeholt werden soll, ist aufgrund der gesamten Umstände doch klar, dass damit das sich (damals) im Eigentum der C.__ AG befindliche Grundstück in O.__ gemeint war; insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Geschäftsbeziehungen zwischen Klägerin, Beklagter, C.__ AG und I.__ GmbH (vgl. dazu ausführlich E. I.1. hiervor). So vereinbarten die hiesigen Parteien unter anderem, dass die Klägerin Fr. 300'000.00 des teilweise fälligen Kaufpreises aus dem Aktienkaufvertrag erfüllungsweise an die I.__ GmbH leisten solle, damit die Beklagte zeitgleich ihren Verpflichtungen gegenüber der I.__ GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 11. Juni 2012 (kläg.act. 13) nachkommen könne (vgl. kläg.act. 18). Die I.__ GmbH benötigte jenes Darlehen wiederum, um das Projekt auf dem Grundstück in O.__ verwirklichen zu können. Im Darlehensvertrag vom 11. Juni 2012 wurde schliesslich ausdrücklich geregelt, dass der Kauferlös aus dem Aktienkaufvertrag für das Darlehen verwendet werde (vgl. Klage, S. 6; kläg.act. 18, S. 2).

gg) Kein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien ist indes dahingehend erkennbar, dass die Baugenehmigung für den Bedingungseintritt zwingend durch die I.__ GmbH eingeholt werden musste. Auch objektiv sind dazu keine Anhaltspunkte ersichtlich, wenn auch die I.__ GmbH als von der C.__ AG Beauftragte dafür naheliegend gewesen wäre. Grundsätzlich wäre auch eine andere natürliche oder juristische Person infrage gekommen. Das Suspendierungsschreiben der C.__ AG an die I.__ GmbH hatte demnach von vornherein keinen Einfluss auf einen allfälligen Ausfall der Bedingung.

hh) Nicht gefolgt werden kann sodann den Ausführungen der Beklagten, wonach die Baugenehmigung nicht an die C.__ AG, sondern an das Grundstück selber gebunden sei, weshalb sie auch weiterhin noch fälligkeitsauslösend eingeholt werden könne. Wie sich aus den Begleitumständen zum Vertragsschluss ergibt, hat die Klägerin nicht bloss irgendeinen Aktienkaufvertrag unterzeichnet, sondern sie war über das geplante Projekt der C.__ AG auf dem Grundstück in O.__ informiert und insbesondere auch darüber, dass Fr. 300'000.00 direkt in die Projektentwicklung fliessen würden; immerhin teilten sich die Klägerin und die I.__ GmbH ihren Geschäftsführer (K.__). Vor diesem Hintergrund erscheint auch klar, dass die Klägerin die Aktien der C.__ AG mit dem Ziel übernehmen wollte, sich am Gewinn aus dem fertigen Bauprojekt beteiligen zu können. Dies war auch

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für die Beklagte erkennbar bzw. ihr gar bekannt (vgl. B/33, S. 12). In diesem Lichte ist denn auch die Bestimmung der Fälligkeit des restlichen, noch nicht fälligen (und grössten) Teils des Kaufpreises per Erhalt der Baugenehmigung zu verstehen. Beim Erhalt der Baugenehmigung handelte es sich um den wohl einzigen Teil der Projektverwirklichung, von dessen Eintritt die Parteien nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgehen konnten; auch die Beklagte spricht diesbezüglich wiederholt von einer ungewissen Tatsache. Es handelte sich somit bei der dritten Kaufpreistranche um eine suspensiv-bedingte und nicht bloss in ihrer Fälligkeit aufgeschobene Forderung im Sinne einer Absicherung der Klägerin. Daraus ist zu schliessen, dass für den Eintritt der Bedingung die C.__ AG im Besitz der Baugenehmigung sein sollte. Nachdem die C.__ AG unterdessen vollständig untergegangen ist bzw. aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist die Bedingung in Ziff. 2 des Aktienkaufvertrages vom 22. August 2012 definitiv ausgefallen. Die C.__ AG verfügt über keine Rechtspersönlichkeit mehr und kann folglich auch generell keine Baugenehmigungen für Bauprojekte erhalten.

ii) Zur Wirkung dieses Ausfalls auf den Aktienkaufvertrag ist zunächst festzuhalten, dass sich die Bedingung nach dem Wortlaut von Ziff. 2 grundsätzlich nur auf die Fälligkeit der letzten Teilzahlung bezieht, womit der Bestand der Forderung als solcher nicht von einem Bedingungsausfall betroffen wäre. Indes war lediglich die Beklagte als Verkäuferin juristisch vertreten, weshalb fraglich erscheint, ob der Klägerin die Bedeutung des (juristischen) Begriffs der Fälligkeit bei Vertragsschluss vollends klar war. Zudem betrifft diese dritte Teilzahlung den Grossteil des Kaufpreises, womit der (Vollzugs-)Bedingung eine wesentliche Bedeutung für den Vertrag zukommt bzw. -kam. Dazu kommt, dass die Klägerin gemäss Aktienkaufvertrag – in Abweichung von Art. 213 Abs. 1 OR – vorleistungspflichtig war, d.h., die gesamten Aktien wären erst nach vollständiger Leistung des Kaufpreises auf die Klägerin übergegangen. Trotz der ersten beiden Teilzahlungen hatte die Klägerin demnach noch keinerlei Nutzen aus dem Rechtsgeschäft, sondern dieser blieb weiterhin bei der Beklagten als Alleinaktionärin; so beispielsweise auch, wenn das Grundstück in O.__ ohne Bauprojekt verkauft worden wäre. Nachdem der letzte Teilbetrag nicht mehr fällig werden kann, ist die weitere Abwicklung des Kaufvertrages dauerhaft gehindert. Würde den Ausführungen der Beklagten und der Vorinstanz gefolgt, würde dies im Resultat bedeuten, dass der Vertrag auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bliebe, ohne je erfüllt werden zu können. Es sei denn, die Klägerin verzichte freiwillig auf die Bedingung, was aber aufgrund der gesamten Umstände als unzumutbar erscheint, oder über sie wird der Konkurs eröffnet (vgl. Art. 208 SchKG). Wie aber die (ältere) bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre aufzeigen, kann der Umstand, dass ein Kauf für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleiben soll, nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenom-

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men werden. Dies geht – wie bereits ausgeführt (E. 3.d hiervor) – sogar so weit, dass eine unbegrenzte Schwebezeit u.U. durch eine gerichtliche Vertragsergänzung zu durchbrechen ist. Mithin würde eine unbegrenzte Schwebezeit für die Parteien eine grosse Rechtsunsicherheit bedeuten und zudem ab einem gewissen Zeitpunkt auch eine übermässige Bindung i.S.v. Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien vorliegend – im Gegensatz zu den Fällen, in welchen das Bundesgericht bisher einen blossen Aufschub der Fälligkeit angenommen hat (BGE 122 III 10 E. 4; BGE 99 III 52 E. 3) – kaum Einfluss auf Eintritt oder Ausfall der Bedingung hatten, sondern diese allein von Dritten, namentlich einer Behörde, abhängig war. Aufgrund der gesamten Umstände kann demnach trotz des Wortlauts der Vereinbarung nicht gefolgert werden, dass die Parteien bloss die Fälligkeit für unbestimmte Zeit aufschieben wollten. Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Eingang der Baubewilligung für den gesamten Vertrag von so wesentlicher Bedeutung war, dass der Ausfall der Bedingung den Untergang des Aktienkaufvertrags als Ganzes zur Folge hat.

f) Zum gleichen Schluss käme man sodann auch, wenn von einem nachträglichen Untergang des Kaufgegenstands aufgrund der Löschung der C.__ AG ausgegangen würde.

aa) Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, die Klägerin mache nicht substantiiert geltend, inwiefern die Beklagte als Alleinaktionärin für die Löschung der C.__ AG verantwortlich sei. Demzufolge sei grundsätzlich Art. 185 Abs. 1 OR anwendbar (vi-Entscheid, S. 29). Sodann stimme zwar, dass Nutzen und Gefahr gekoppelt seien, aus Art. 185 OR könne sich aber zu Lasten des Verkäufers die Pflicht ergeben, Nutzungen, die er vor der Übergabe der Sache erzielt habe, herauszugeben. Vorliegend sei der Nutzen mit der Preisgefahr auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin könne demnach gegebenenfalls einen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen. Soweit die Klägerin besondere Verhältnisse aufgrund der zeitlichen Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft geltend mache, sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einer verzögerten Kaufpreiszahlung gehabt habe. Viel eher sei dieses Auseinanderfallen im ausschliesslichen Interesse der Klägerin erfolgt (vi-Entscheid, S. 30). Selbst wenn also von einer Unmöglichkeit ausgegangen werde, könne der Verkäufer aufgrund von Art. 185 Abs. 1 OR gleichwohl die Zahlung des Kaufpreises verlangen (vi-Entscheid, S. 31).

bb) Nach Art. 185 Abs. 1 OR gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabre-

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dungen eine Ausnahme begründen. Besondere Umstände liegen vor, wenn der Käufer vor der Übergabe der Kaufsache daran gehindert wird, über diese zu verfügen, weil der Verkäufer, hauptsächlich in seinem eigenen Interesse, die alleinige Verfügungsgewalt über die Sache behält und der Käufer daher nicht die Möglichkeit hat, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Eintritt eines Schadens abzuwenden (BGE 128 III 370 E. 4c; BGE 84 II 158 E. 1b; BGer 4A_601/2009 E. 3.2.2.4). Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache zudem erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über (Art. 185 Abs. 3 OR).

Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht doch von besonderen Verhältnissen i.S.v. Art. 151 Abs. 1 OR auszugehen wäre. Immerhin verblieb die Verfügungsgewalt über den gesamten Kaufgegenstand trotz erheblicher Teilzahlungen der Klägerin bei der Beklagten, womit Letztere gleichzeitig weiterhin als Alleinaktionärin fungieren konnte. Damit war es der Beklagten während dieser Zeit beispielsweise und unter anderem möglich, die Aktien weiterhin zu verpfänden und so zu weiteren finanziellen Mitteln zu kommen (vgl. E. III.2 hiervor; kläg.act. 38). Indes kann eine vertiefte Auseinandersetzung damit offenbleiben, stand der Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 doch ohnehin unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.v. Art. 151 OR, womit Art. 185 Abs. 3 OR anwendbar ist und der Gefahrenübergang auf die Klägerin nicht mehr erfolgen kann (vgl. E. III.3.e hiervor).

4. Insgesamt ist festzustellen, dass die Forderung der Beklagten aus Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 – neben den erstinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Fr. 21'000.00 – im Umfang von Fr. 100'000.00 nicht besteht. Das Betreibungsamt U.__ ist anzuweisen, die Betreibungen Nr. xy und Nr. yz aufzuheben. Die bereits von der Klägerin bezahlten Fr. 104'071.05 hat ihr die Beklagte nach Art. 86 SchKG zurückzuzahlen. Da die Bedingung und damit der Aktienkaufvertrag erst während des gerichtlichen Verfahrens definitiv dahingefallen sind, ist kein Verzugszins geschuldet.

IV.

1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

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2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 18'000.00 (vi-Entscheid, S. 35) hat aufgrund ihres Unterliegens die Beklagte zu bezahlen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.00 ist mit den erstinstanzlichen Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Restbetrag von Fr. 6'000.00 hat die Beklagte zu bezahlen. Die Beklagte hat der Klägerin deren Kostenvorschuss zu ersetzen und ihr ausserdem eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 15'800.00 zzgl. Barauslagen von pauschal 4% (vgl. vi-Entscheid, S. 34), also Fr. 16'432.00, fest, was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wurde und womit es sein Bewenden hat.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 22'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 221 und Art. 11 Abs. 1 lit. b GKV) festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (B/7 und B/10; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen. Zudem hat sie die Klägerin für deren Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'630.00 (Streitwert Fr. 204'071.05 [Fr. 100'000.00 + Fr. 104'071.05], mittleres Honorar Fr. 15'934.35 [Art. 14 lit. d HonO], davon 40% = Fr. 6'373.75 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% für Barauslagen [Art. 28bis HonO], gerundet).

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Entscheid

1. Die Ziffern 2 bis 4 des Entscheids der 2. Zivilkammer des Kreisgerichts V.__ vom 5. April 2022 (OV.2020.57) werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten über Fr. 200'000.00 aus Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 (auch) im Umfang von Fr. 100'000.00 nicht besteht.

2. Das Betreibungsamt U.__ wird angewiesen, die Betreibungen Nr. xy und Nr. yz aufzuheben.

3. B.__ hat der A.__ AG Fr. 104'071.05 zu bezahlen.

4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 18'000.00 hat B.__ zu bezahlen. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der A.__ AG in Höhe von Fr. 12'000.00 verrechnet und im Restbetrag von Fr. 6'000.00 bei B.__ erhoben.

5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 22'000.00 hat B.__ zu bezahlen. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der A.__ AG in gleicher Höhe verrechnet.

6. B.__ hat die A.__ AG für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 23'062.00 (Fr. 16'432.00 + Fr. 6'630.00) zu entschädigen und ihr die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 34'000.00 (Fr. 12'000.00 + Fr. 22'000.00) zu ersetzen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 16.08.2024 Art. 18 und Art. 151 OR: Abgrenzung zwischen Suspensivbedingung und Aufschub der Fälligkeit; eine zum Teil aufschiebend bedingte Hauptpflicht kann den ganzen Vertrag als bedingt erscheinen lassen. Untergang des Vertrags bei definitivem Ausfall der Suspensivbedingung (E.III/3/e/ii). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. August 2024, BO.2023.1-K3).

BO.2023.1-K3 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.08.2024 BO.2023.1-K3 — Swissrulings