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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.03.2019 BO.2018.14

27. März 2019·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,109 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Art. 322 OR (SR 220). Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet jedoch der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer solches in guten Treuen annehmen durfte, was im zu beurteilenden Fall aufgrund der besonderen Umstände zu verneinen war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. März 2019, BO.2018.14).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.03.2019 Entscheiddatum: 27.03.2019 Entscheid Kantonsgericht, 27.03.2019 Art. 322 OR (SR 220). Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet jedoch der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer solches in guten Treuen annehmen durfte, was im zu beurteilenden Fall aufgrund der besonderen Umstände zu verneinen war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. März 2019, BO.2018.14). Erwägungen (Auszug)   I. 1. A (Kläger) schloss am 27. August 2012 einen Arbeitsvertrag mit der "C Limited" (Sitz: Cayman Islands) und nahm gestützt darauf gleichentags die Arbeit als "Butler" bei B (Beklagter) in St.Gallen auf. Der Vertrag war auf die Dauer einer dreimonatigen Probezeit befristet und sah vor, dass der Beklagte dem Kläger nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit selbst einen Arbeitsvertrag unterbreite ("This is a three month employment contract to cover the Butler's probation period. After the Butler's successful completion of the three month probation period, the Butler will be issued with an employment contract directly from the Principal"). Am 1. November 2012 schlossen der Kläger und die "C Limited" einen weiteren Arbeitsvertrag (den sie allerdings erst am 16./17. Mai 2013 unterzeichneten), der eine Verlängerung ihres © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertragsverhältnisses sowie die Anstellung durch den Beklagten zu einem (noch offenen) späteren Zeitpunkt ("when your employment by the Principal can be permitted under [the] Swiss structure") vorsah. Zu Letzterem kam es schliesslich per 3. Februar 2014 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags, den der Kläger und der Beklagte am 23. Januar 2014 unterzeichneten. Dieser Vertrag sah u.a. ein Arbeitspensum von 70% sowie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'300.– vor, von dem die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer sowie Fr. 1'500.– für Miete in Abzug gebracht werden sollten. Im Oktober 2016 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Januar 2017.   2. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (der Beklagte blieb der Vermittlungsverhandlung fern) reichte der Kläger gegen den Beklagten am 29. Mai 2017 beim Einzelrichter des Kreisgerichts St.Gallen eine Klage […] ein. Der eingeklagte Betrag von € 24'660.– setzte sich zusammen aus angeblich ausstehenden Lohnbetreffnissen für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 von je € 7'830.– und angeblich offenen Entschädigungen für Lebenshaltungskosten von monatlich € 3'000.– für November/Dezember 2016 und Januar 2017. Dabei begründete der Kläger die Höhe der eingeklagten Lohnbetreffnisse dahin, zwar habe der Vertrag mit dem Beklagten vom 23. Januar 2014 ein Arbeitspensum von 70% und ein Monatsgehalt von Fr. 4'300.– vorgesehen. Tatsächlich sei er aber weiterhin vollamtlich für den Beklagten tätig gewesen und habe auch das gleiche Gehalt bezogen wie zuvor; geändert hätten sich nur die Auszahlungsmodalitäten, indem ihm ab März 2014 anstatt (wie zuletzt) € 9'270.– nur noch € 7'830.– überwiesen worden seien und ihm die Differenz von € 1'440.–, was zum damaligen Wechselkurs Fr. 1'786.90 entspreche, direkt vom Beklagten ausbezahlt worden sei. Der Kläger verwies dazu u.a. auf die ihm vom Beklagten für den Monat September 2016 ausgestellte Lohnabrechnung kläg.act. 12, die einen Bruttolohn von Fr. 4'300.– und – nach Abzug der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, der Quellensteuer und von Fr. 1'500.– für "Verpflegung und Unterkunft" – einen auszubezahlenden Betrag von Fr. 1'786.90 ausweist, sowie auf die Gutschriftsanzeige kläg.act. 11, aus der sich ergibt, dass seinem Konto bei der X- Bank in Strassburg im Auftrag einer "Y Limited" am 30. November 2016 € 7'830.– gutgeschrieben wurden. Zahlungen in letzterer Höhe seien – so der Kläger – für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 ausgeblieben. Der Beklagte ersuchte mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klageantwort vom 4. September 2017 um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. […]   III. […] 2.a) Soweit die Vorinstanz dem Kläger für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 Lohnbetreffnisse von je € 7'830.– zugesprochen hat, ist im Berufungsverfahren […] nur noch strittig, ob diese als Nettobeträge (so die Vorinstanz und der Kläger) oder Bruttobeträge (so der Beklagte) zu qualifizieren sind sowie ob der Beklagte Quellensteuern und Sozialversicherungsbeiträge für/auf frühere Lohnbezüge mit diesem Anspruch verrechnen kann […].   b/aa)       Zur Frage, ob dem Kläger für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 je € 7'830.– brutto oder netto zustehen, führt die Vorinstanz im Wesentlichen und dem Sinn nach aus, der Kläger habe sich weder in der Klageschrift noch an der Hauptverhandlung explizit dazu geäussert, ob seine Lohnforderung auf die eine oder andere Weise zu verstehen sei. Der Beklagte hingegen habe an der Hauptverhandlung vorgebracht, bei Gutheissung der Klage wären Quellensteuern mit der Forderung zu verrechnen, was darauf schliessen lasse, dass er von einem Bruttobetrag ausgehe. Dazu falle in Betracht, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, vom Bruttolohn einen bestimmten Prozentsatz für Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Beiträge für die zweite Säule und die Familienausgleichskasse abzuziehen (mit Verweis auf Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art. 322 N 14). Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Klägers bezüglich der Lohnhöhe so zu verstehen, dass er für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 jeweils € 7'830.– netto fordere, bringe er doch vor, zuvor sei ihm dieser Betrag jeweils effektiv ausbezahlt worden. Dafür spreche auch, dass der dem Kläger direkt vom Beklagten ausbezahlte Betrag von Fr. 1'786.90 (bzw. umgerechnet € 1'440.–) ebenfalls ein Nettobetrag gewesen sei; nichts anderes ergebe sich aus der diesbezüglichen Lohnabrechnung kläg.act. 12, die seitens des Beklagten unbestritten geblieben sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   bb)  Zu diesen erstinstanzlichen Erwägungen fällt im Lichte der Einwendungen des Beklagten in der Berufungsschrift Folgendes in Betracht:   Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, mit den eingeklagten Lohnbetreffnissen für Dezember 2016 und Januar 2017 von € 15'660.– (2 x € 7'830.–) werde ein "Nettobetrag" geltend gemacht, ist dem nur, aber immerhin insofern zuzustimmen, als der Kläger augenscheinlich wünscht, dass ihm diese Summe ohne jeden Abzug ausbezahlt wird: Abgesehen davon, dass er behauptet, dieser Betrag sei ihm bis dahin jeweils effektiv überwiesen worden, klagt er mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 Lohn und Spesen als Gesamtbetrag ein, wobei Letzterer auch Basis seiner Verzugszinsforderung ist, was nur unter der Prämisse Sinn macht, dass (auch) hinsichtlich des Lohnbetreffnisses eine Zahlung in der im Rechtsbegehren genannten Höhe verlangt wird.   Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet allerdings der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe (ZK-Staehelin, Art. 322 OR N 33, und Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 N 3, je mit Verweisen). Hier leitet der Kläger den eingeklagten Lohnanspruch aus dem zwischen ihm und der "C Limited" geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. August / 1. November 2012 ab. Dieser statuiert in Ziffer 1, Rubrik "Salary", und in Ziffer 4.2 zum vereinbarten Lohn von € 9'000.– (der offenbar später auf € 9'270.– erhöht wurde) sowie (u.a.) zu den Sozialversicherungsbeiträgen und den Steuern was folgt:   Ziffer 1, Rubrik "Salary": © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "9'000 euro per calendar month. The Butler ist fully responsible for all his taxes, charges and social contributions. The Butler will be responsible for organizing his own medical insurance coverage whilst working."     Ziffer 4.2: "Except where specifically required by applicable statute the Butler is liable to meet any and all taxes, government fees, social security, national health or insurance and other payments, charges, contributions and liabilities in respect of the Butler's salary, earnings and benefits in whichever jurisdiction such liabilities may arise. The Butler agrees to indemnify and keep indemnified the Company, its agents and the Principal from any an all liabilities in respect thereof."   Diese Abreden sprechen dafür, dass die (damaligen) Vertragsparteien mit dem Betrag von € 9'000.– einen Bruttolohn vereinbart haben, auf dessen Basis (u.a.) die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern noch zu bemessen und bezahlen sind, wobei dies durch den Arbeitnehmer oder – wenn und soweit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dies allenfalls so vorschreiben sollten – durch die Arbeitgeberin zu erfolgen hat, die allerdings hierfür vom Arbeitnehmer schadlos zu halten ist (was nach schweizerischem Recht nur, aber immerhin soweit zulässig erscheint, als nicht der von der Arbeitgeberin zu tragende Anteil der Sozialversicherungsbeiträge betroffen ist [vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 N 14 S. 291]). Dazu, wie diese Vereinbarung in der Zeit vor dem Vertragsschluss mit dem Beklagten umgesetzt wurde, liegen keine Belege im Recht. Doch brachte der Kläger an der Hauptverhandlung vor, ihm sei "merkwürdig" erschienen, "dass die Lohnzahlungen brutto, ohne irgendwelche Abzüge ausgerichtet wurden", was nur dahin verstanden werden kann, dass er damals selbst annahm, der vereinbarte und ihm jeweils ausbezahlte Betrag sei ein Bruttolohn, von dem an sich noch die auf ihn entfallenden obligatorischen Abzüge vorzunehmen wären, dass solches indes unterblieb. Hinsichtlich der Zeit danach ist aufgrund der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darstellung des Klägers (deren Richtigkeit im Berufungsverfahren nicht [mehr] zur Debatte steht) und der von ihm dazu eingereichten Belege davon auszugehen, dass ihm der inzwischen auf € 9'270.– erhöhte Monatslohn ab März 2014 zu einem kleineren Teil, nämlich im Umfang von € 1'440.–, vom Beklagten ausbezahlt wurde, während der Restbetrag (€ 7'830.–) – aus welchen Gründen auch immer (über sie kann nur gemutmasst werden, wobei steuer- und andere abgaberechtliche Aspekte im Vordergrund stehen dürften) – von einer "Y Limited" auf das Konto des Klägers bei der X-Bank in Strassburg überwiesen wurde. Dabei wurde der vom Beklagten ausgerichtete Anteil (€ 1'440.–) – umgerechnet zum Wechselkurs von Anfang 2014 – in Schweizerfranken ausbezahlt, wobei der entsprechende Betrag von Fr. 1'786.90 auf einem Bruttolohn von Fr. 4'300.– basierte, von dem der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge, die Quellensteuer und Fr. 1'500.– für "Verpflegung und Unterkunft" abgezogen wurden, ohne dass Gründe für dieses Abrücken von der bisherigen Handhabung und den hiervor zitierten Abreden sowie den Umstand, dass dabei spätere Kursschwankungen anscheinend unberücksichtigt blieben, dargetan sind. (Auch) die restlichen € 7'830.– wurden dem Kläger offenbar jeweils in voller Höhe ausbezahlt. In dieser Hinsicht stellt sich nach dem hiervor Gesagten die Frage, ob dem Kläger zugestanden werden kann, er habe davon ausgehen dürfen, es handle sich nunmehr auch hierbei um einen Nettobetrag und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und die Quellensteuer gingen zulasten der Arbeitgeberschaft. Gegen den Schluss, er habe solches in guten Treuen annehmen dürfen, sprechen allerdings die hiervor dargelegten Klauseln im Vertrag vom 27. August / 1. November 2012, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf diesen Lohnanteil herleitet. Es kommt hinzu, dass der Kläger eine von ihm im Auftrag des Beklagten verfasste Mitteilung vom 8. März 2014 an [das Unternehmen] "Z" (soweit ersichtlich identisch mit der "Y Limited") eingereicht hat, die nahelegt, dass sich in dieser Hinsicht ab März 2014 ausschliesslich die Höhe des zu überweisenden Betrags ("7830€ monthly until further notice versus 9270€") veränderte und es im Übrigen beim status quo ante blieb, den der Kläger wie hiervor dargelegt nach seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung zu schliessen dahin verstand, mit € 9'000.– bzw. später € 9'270.– werde ihm ein Bruttobetrag ausbezahlt. Zu einem anderen Ergebnis führt – vor diesem Hintergrund – auch der Umstand nicht, dass man bezüglich der vom Beklagten direkt ausbezahlten € 1'440.– von der früheren Abrede abgerückt ist und dieser Lohnanteil nunmehr im vorstehenden Sinn als Nettobetrag ausgerichtet wurde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Denn zum einen fehlt wie schon erwähnt für diese Änderung (wenngleich es hierbei sein Bewenden hat) eine plausible Erklärung und zum andern wurde der Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014, auf den sich der Kläger in dieser Hinsicht stützt, ohnehin nur lückenhaft umgesetzt, indem daneben – teils abweichende – Abreden im früheren Vertrag mit der "C Limited" (insb. zu Arbeitspensum und Lohnhöhe) weiterhin Geltung hatten.   Daraus folgt, dass der dem Kläger für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 zustehende Lohn von € 15'660.– ein Bruttobetrag ist, von dem die obligatorischen Abzüge noch vorzunehmen sind. Aufgrund der hiervor zitierten Klauseln im Vertrag vom 27. August / 1. November 2012, auf dem dieser Anspruch beruht, erscheint es allerdings angebracht, dem Kläger diesen Betrag abzugsfrei zuzusprechen, indem man zugrunde legt, dass er selbst um die Weiterleitung der Abzüge besorgt sein muss. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Arbeitgeberschaft – hinsichtlich dieses Lohnanteils – soweit ersichtlich während der gesamten vorangegangenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ihrerseits nie irgendwelche Abzüge vornahm und Beiträge/ Abgaben weiterleitete. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 27.03.2019 Art. 322 OR (SR 220). Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet jedoch der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer solches in guten Treuen annehmen durfte, was im zu beurteilenden Fall aufgrund der besonderen Umstände zu verneinen war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. März 2019, BO.2018.14).

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