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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3

22. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·6,506 Wörter·~33 min·5

Zusammenfassung

Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2025.3+4-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.05.2025 Entscheiddatum: 22.04.2025 Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2025 Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht

Entscheid vom 22. April 2025

Geschäftsnummer BE.2025.3+4-EZO3; ZV.2025.18+19-EZO3 (UP.2024.160-[…] + UP.2024.161-[…]

Verfahrensbeteiligte A.__,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten von Rechtsanwalt B.__,

gegen

Kreisgericht […]

Vorinstanz

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage) unentgeltliche Rechtspflege (negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG)

BE.2025.3-EZO3

2/18 Erwägungen

I.

1.a) Mit Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2022 leitete C.__ (Beklagter in den Hauptverfahren OV.2024.19-[…] [Aberkennungsklage] und OV.2024.20-[…] [negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG]) beim Betreibungsamt 1 gegen A.__ (Gesuchsteller/Beschwerdeführer; Kläger in den Hauptverfahren) eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst 5% Zins seit 14. Dezember 2022 ein (Betreibung Nr. 1.1.__; Hauptverfahren, kläg.act. 6).

Mit Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2023 betrieb der Beklagte den Gesuchsteller für eine weitere Forderung von Fr. 899'143.18 nebst 15% Zins seit 17. Februar 2023 (Betreibung Nr. 1.2.__ des Betreibungsamtes 1; Verfahren SS.2024.54-[…] [Rö-Verfahren], act. 10/2/7, gläub.act. 6; Hauptverfahren, kläg.act. 2).

b) Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 gelangte der Beklagte an das Kreisgericht […] und ersuchte in der von ihm gegen den Gesuchsteller angehobenen Betreibung Nr. 1.2.__ um provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 200'000.00 und die bis zum 16. Februar 2023 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 699'143.18, nebst 15% Zins auf den vorgenannten Beträgen seit 17. Februar 2023 (Rö-Verfahren, act. 1). Der Gesuchsteller machte im Rechtsöffnungsverfahren geltend, der Zahlungsbefehl sei unzulässigerweise per öffentlicher Bekanntmachung zugestellt worden und die Betreibung deshalb nichtig oder eventualiter ungültig (Rö-Verfahren, act. 3). Der Gesuchsteller hatte zuvor die Ediktalzustellung der Zahlungsbefehle Nr. 1.1.__ und Nr. 1.2.__ zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde und darauf beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos angefochten und war schliesslich am 8. Februar 2024 mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangt (Rö-Verfahren, act. 3, S. 3, gläub.act. 5, schuld.act. 2 und 3). Im Rechtsöffnungsverfahren verlangte er deshalb eine Sistierung des Verfahrens, bis das bundesgerichtliche Urteil vorliege (Rö-Verfahren, act. 8). Nachdem der Rechtöffnungsrichter diesem Ansinnen nicht nachkam und lediglich eine nicht erstreckbare Notfrist von zehn Tagen zur materiellen Stellungnahme gewährte (Rö-Verfahren, act. 9), erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2024 Beschwerde beim Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen (Rö-Verfahren, act. 10, 10/1 und 10/2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab (BGer 5A_91/2024). In der Folge schrieb der Einzelrichter für Beschwerden SchKG die bei ihm anhängige

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3/18 Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Rö-Verfahren, act. 17). Mit Entscheid vom 20. November 2024 wurde in der Betreibung Nr. 1.2.__ schliesslich provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 899'143.18 zuzüglich 15% Verzugszins auf Fr. 200'000.00 seit 17. Februar 2023 erteilt, ohne dass der Gesuchsteller inhaltlich dazu Stellung bezogen hatte. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Rö-Verfahren, act. 17). Eine Begründung des Entscheids wurde nicht verlangt.

In der Betreibung Nr. 1.1.__, in welcher das Betreibungsamt 1 bereits am 1. März 2023 den verspäteten Rechtsvorschlag bescheinigt hatte (Rö-Verfahren, act. 10/2/8), verfügte das zwischenzeitlich zuständige Betreibungsamt 2 am 4. November 2024 eine Lohnpfändung bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers (vgl. Hauptverfahren, kläg.act. 7).

c) Am 16. Dezember 2024 erhob der Gesuchsteller beim Kreisgericht […] in der Betreibung Nr. 1.2.__ Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 20. November 2024 und in der Betreibung Nr. 1.1.__ negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG mit folgenden Rechtsbegehren (Hauptverfahren, act. 1 [Klage]):

Rechtsbegehren Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG (OV.2024.19-[…]): 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 899'143.18 zzgl. 15% Verzugszins auf Fr. 200'000.00 seit 17. Februar 2023, für welche dem Beklagten mit dem Entscheid des Kreisgerichts […] vom 20. November 2024 (Geschäfts-Nr. SS.2024.54) die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, nicht besteht. 2. Es sei die Kostenregelung des Entscheids des Kreisgerichts […] vom 20. November 2024 (Geschäfts-Nr. SS.2024.54) gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 aufzuheben und es seien die Kosten des zum vorerwähnten Entscheid führenden Verfahrens umfassend zulasten des Beklagten zu sprechen. 3. Es sei das Betreibungsamt 2 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1.2.__ des Betreibungsamts 1 vom 20. Februar 2023 einzustellen und aus dem Betreibungsregister zu löschen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

Rechtsbegehren negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OV.2024.20-[…]: 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst Zins zu 5% seit 14. Dezember 2022, die der Beklagte in der nach wie vor hängigen Betreibung Nr. 1.1.__ des Betreibungsamts 1 vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Kläger geltend macht, nicht besteht. 2. Es sei das Betreibungsamt 2 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1.1 des Betreibungsamts 1 vom 14. Dezember 2022 einzustellen und aus dem Betreibungsregister zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

d) Weiter stellte der Gesuchsteller am 16. Dezember 2024 mit Bezug auf beide Klagen den prozessualen Antrag, das Betreibungsamt 2 sei anzuweisen, die Betreibung

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4/18 Nr. 1.1.__ des Betreibungsamtes 1 vom 14. Dezember 2022 (betreffend negative Feststellungsklage) und die Betreibung Nr. 1.2.__ des Betreibungsamtes 1 vom 20. Februar 2023 (betreffend Aberkennungsklage) vorläufig einzustellen, jegliche weitere Vollstreckungs- oder Sicherungshandlungen zu unterlassen und der D.__ GmbH (Arbeitgeberin des Gesuchstellers) gegenüber die Erklärung abzugeben, dass die Lohnpfändung vom 4. November 2024 vorläufig aufgehoben sei (Hauptverfahren, act. 1, S. 3). Bezüglich der Betreibung Nr. 1.2. trat die Einzelrichterin mit Entscheid vom 6. Januar 2025 auf das vorsorgliche Massnahmengesuch nicht ein, weil mit der Aberkennungsklage bis zu einem gerichtlichen Entscheid weitere Betreibungshandlungen nicht möglich seien (Verfahren SZ.2024.113-[…], act. 4). Bezüglich der Betreibung Nr. 1.1.__ hielt die Verfahrensleiterin fest, dass für die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Betreibung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen sei (Verfahren SZ.2024.114-[…]). Erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so sei die Betreibung nach Anhörung der Parteien vorläufig einzustellen. In der Folge verzichtete sie auf die Fristansetzung an den Beklagten bis zur Rechtskraft des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die negative Feststellungsklage und wies das Betreibungsamt 2 an, die Lohnpfändung des Gesuchstellers aufrechtzuhalten, aber mit der Verteilung an den Beklagten zuzuwarten (Hauptverfahren, act. 4, S. 2).

e) Schliesslich ersuchte der Gesuchsteller am 16. Dezember 2024 für beide Klagen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B.__ (Hauptverfahren, act. 1, S. 3, 11 ff.). Mit zwei separaten Entscheiden vom 6. Januar 2025 wies die verfahrensleitende Richterin (Vorinstanz) beide Gesuche wegen Aussichtslosigkeit ab (Verfahren UP.2024.160-[…] und UP.2024.161-[…], jeweils act. 4 [vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage bzw. vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage).

2.a) Gegen die abschlägigen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhob der Gesuchsteller am 24. Januar 2025 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (BE/1):

1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahren mit den Geschäftsnummern OV.2024-19-[…] und OV.2024-20-[…] zu gewähren und als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand der Unterzeichnende (RA B.__, Zürich) einzusetzen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 oben sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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5/18 4. Für das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand der Unterzeichnende (RA B.__, Zürich) einzusetzen.

b) Gleichentags stellte der Gesuchsteller bei der verfahrensleitenden Richterin des Kreisgerichts […] Gesuche um Wiedererwägung der beiden Entscheide vom 6. Januar 2025, mit welchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Aberkennungsklage und die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG abgewiesen worden war. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Bezahlung der verfügten Kostenvorschüsse (Verfahren RM.2025.1-[…] und RM.2025.2-[…] [Wiedererwägungsverfahren]). In der Folge teilte die verfahrensleitende Richterin dem Gesuchsteller mit, das mit der Beurteilung der Wiedererwägungsgesuche zugewartet werde, bis die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend unentgeltliche Rechtspflege formell rechtskräftig beurteilt seien (Wiedererwägungsverfahren, je act. 2).

c) Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Rechtsöffnungsakten (OV.2024.19-[…], OV.2024.20-[…], SZ.2024.113-[…], UP.2024.160-[…], UP.2024.161- […], RM.2025.1-[…], RM.2025.2-[…] und SS.2024.54-[…]; vgl. BE/4) reichte die verfahrensleitende Vorrichterin am 3. Februar 2025 eine Aktennotiz und zwei E-Mails des Beklagten vom 30./31. Januar 2025 samt Beilagen ein (BE/5). Diese Akten wurden dem Gesuchsteller am 5. Februar 2025 mit dem Hinweis zugestellt, dass eine allfällige Stellungnahme innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre (BE/6). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Gesuchsteller am 19. März 2025 dazu (B/11).

II.

1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).

2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Der Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO betrifft Rechtsfragen, während jener von Art. 320 lit. b ZPO sogenannte Tatfragen (auch: Sachverhaltsfragen) betrifft. Unter die Rechtsfragen – die prozessualer oder materieller Natur sein können – fallen etwa die Beweislastregeln, das anwendbare

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6/18 Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs; von den Tatfragen (oder Sachverhaltsfragen) erfasst sind u.a. die Beweiswürdigung sowie die Feststellung der natürlichen Kausalität und des Schadenumfangs. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – die für den Entscheid relevante Tatsachen betreffen muss – kann im Beschwerdeverfahren nur gerügt werden, wenn sie "offensichtlich" ist, was die sogenannte Kognition (Überprüfungsbefugnis) der Beschwerdeinstanz beschränkt. Denn offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist; der blosse Umstand, dass eine andere Betrachtung ebenfalls möglich wäre, genügt hingegen nicht. Beruht allerdings die unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf einer falschen Rechtsanwendung – was etwa der Fall ist, wenn dabei die Beweislastregeln verletzt, ein falsches Beweismass angewandt oder der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör nicht beachtet wurde(n) –, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 f.; REICH, Stämpflis Handkommentar, 2010, Art. 320 ZPO N 2 ff.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

3.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie dem hier ebenfalls nicht relevanten Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4), – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt auch in Verfahren, in denen – wie vorliegend (vgl. hinten E. III.1.a Abs. 3) – der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 326 N 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N12.73; DIKE ZPO-STEININGER, 3. Aufl., Art. 326 N 3; BK-STERCHI, 2012, Art. 326 ZPO N 4, zu den gesetzlichen Ausnahmen N 5 ff.; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, 4. Aufl., § 26 N 45).

b) Der Gesuchsteller reichte mit der Beschwerde neu die mit den Wiedererwägungsgesuchen eingereichten Unterlagen ein (Beilagen 1-6 zu BE/1). Diese Noven sind aufgrund des Novenverbots unbeachtlich, soweit sie für den Verfahrensausgang nicht ohnehin irrelevant sind. Daran ändert auch nichts, dass diese Akten schon vor Vorinstanz in den Wiedererwägungsgesuchen eingereicht wurden, da sie nach Versand der beiden Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden und bei Geltung des

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7/18 (beschränkten) Untersuchungsgrundsatzes neue Tatsachenbehauptungen nur bis zum Entscheid berücksichtigt werden können (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPR Band/Nr. 41, 2022, N 286 ff.). Nicht zu berücksichtigen sind sodann die (neuen) Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerde (BE/1) unter N 16-27 sowie teilweise unter N 34. Ebenso unbeachtlich sind aufgrund des Novenverbots die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen des Beklagten (BE/5) sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu vom 19. März 2025 (BE/11) samt Beilage 7.

III.

1.a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Sowohl die Mittellosigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit bzw. der Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit zu begründen vermag, sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 119 N 8; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf., Art. 119 N 6). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde, denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen wie beispielswiese bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Materielle Aussichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn keine glaubwürdigen Beweise für den geltend gemachten Anspruch vorgebracht werden. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (Zum Ganzen vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 f. m.w.H.; 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.; 133 III 614 E. 5

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8/18 m.w.H.; BGer 4A_131/2012 E. 2). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen. Zwar muss der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei namentlich über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (vgl. BGer 5A_842/2011 E. 5.3 m.w.H.; 6B_1093/2010 E. 6.2.2; vgl. auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 363 f.). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Es gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, weil das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; BGE 141 I 241 E. 3.1; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, 2019, N 845). b) Die Vorinstanz erachtete in beiden Fällen die Mittellosigkeit als ausgewiesen. Hingegen beurteilte sie sowohl die Aberkennungsklage als auch die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als aussichtslos.

aa) Gegenstand der vom Gesuchsteller angehobenen Aberkennungsklage (OV.2024.19-[…]) ist die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 899'143.18 nebst 15% Zins seit 17. Februar 2023 (Betreibung Nr. 1.2.__; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes 1 vom 20. Februar 2023; vgl. vorne E. I. 1.a Abs. 2). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, den beigezogenen Rechtsöffnungsakten könne entnommen werden, dass der Beklagte seinen Anspruch aus zwei Verträgen "Überbrückungskredit" geltend gemacht habe. Der eine Vertrag laute auf seinen Namen, der andere auf den Namen der E.__ AG, wobei letztere die Forderung an den Beklagten zediert habe (dabei trat er im Darlehensvertrag und der Zession auch als Vertreter der E.__ AG auf, bei letzterer selbstkontrahierend; vgl. Rö-Verfahren, gläub. act.1, 2 und 4; HR-Auszug in Hauptverfahren, kläg.act. 8). Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es lägen die Auszahlungsbelege vor, wonach die Kreditsummen von je Fr. 100'000.00 vom Privatkonto des Beklagten bzw. vom Konto der E.__ AG auf ein Konto des Gesuchstellers einbezahlt worden seien (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.a, m.H.). In der Klageschrift bestreite der Gesuchsteller, dass die betriebene Forderung von Fr. 889'143.18 nebst Zins auf einer

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9/18 Überbrückungskredit-Vereinbarung vom 17. Februar 2013 mit der E.__ AG beruhe und dass die bestrittene Forderung am 20. Dezember 2013 von der E.__ AG an den Gesuchsteller (recte: Beklagten) abgetreten worden sei. Die behauptete(n) Zession(en), falls diese wirklich existierte(n), sei(en) rückdatiert worden. Die E.__ AG sei am 29. November 2016 wegen Organisationsmängel aufgelöst, das als Konkursverfahren durchzuführende Liquidationsverfahrens am 6. März 2017 mangels Aktiven eingestellt und die E.__ AG am 21. Juni 2017 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Im Weiteren mache der Gesuchsteller geltend, dass der Beklagte auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet habe, weil er anstelle der ausbezahlten Kreditbeträge das hälftige Miteigentum an der Parzelle Nr. 130, […], Türkei, erhalten habe (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.b). Die Vorinstanz erachtete die Aberkennungsklage als aussichtslos, weil der Gesuchsteller (zu Recht) nicht geltend mache, er habe seinerzeit keine Kreditbeträge ausbezahlt erhalten. Er verkenne sodann, dass die Hälfte des betriebenen Betrags auf dem Vertrag beruhe, den der Beklagte persönlich mit ihm abgeschlossen habe (und für den es somit keine Zession brauche). Für den Teil der E.__ AG liege eine schriftliche Zession vom 20. Dezember 2013 im Recht (Rö-Verfahren, gläub.act. 4). Wenn die Zession (recte: Forderung) der E.__ AG nicht schon vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert worden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren nicht mangels Aktiven eingestellt worden. Mit einer solchen hohen Forderung wäre zudem das Konkursverfahren nicht innert dieser kurzen Zeit vom 29. November 2016 bis 6. März 2017 durchgeführt worden. Der Behauptung, der Beklagte habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in Türkei erhalten habe, stehe die vorliegende Betreibung diametral gegenüber. Mit dieser mache der Beklagte seinen Anspruch geltend. Von einem Verzicht könne daher keine Rede sein. Für die Behauptung des allfälligen Miteigentums an einer Parzelle in der Türkei fehlten Belege, zumal auch die Türkei ein Grundbuchamt wie die Schweiz kenne und die Eigentumsverhältnisse in einem Register festgehalten seien. Es wäre dem Gesuchsteller somit möglich gewesen, für diese Behauptung einen amtlichen Beleg einzureichen (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.c). bb) Gegenstand der vom Gesuchsteller angehobenen negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OV.2024.20-[…]) ist die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst 5% Zins seit 14. Dezember 2022 (Betreibung Nr. 1.1.__ ; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes 1 vom 14. Dezember 2022; vgl. vorne E. I. 1.a Abs. 1). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, laut dem im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgrund mache der Beklagte einen Anspruch aus einer Vereinbarung

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10/18 Überbrückungskredit E.__ AG mit dem Gesuchsteller vom 13. September 2012, zediert an ihn (den Beklagten) am 20. Dezember 2012, geltend (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage E. III. 3.a). In seiner Klageschrift bestreite der Gesuchsteller, dass die betriebene Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst Zins auf einer Überbrückungskredit-Vereinbarung vom 13. Februar 2013 (recte: 2012) zwischen der E.__ AG (und ihm) beruhe und dass diese bestrittene Forderung am 20. Dezember 2012 an den Gesuchsteller (recte: Beklagten) abgetreten worden sei. Die behauptete(n) Zession(en), falls diese wirklich existierte(n), sei(en) rückdatiert worden. Die E.__ AG sei am 29. November 2016 wegen Organisationsmängel aufgelöst, das als Konkursverfahren durchzuführende Liquidationsverfahrens am 6. März 2017 mangels Aktiven eingestellt und die E.__ AG am 21. Juni 2017 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Im Weiteren mache der Gesuchsteller geltend, dass der Beklagte auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet habe, weil er anstelle der ausbezahlten Kreditbeträge das hälftige Miteigentum an der Parzelle Nr. 130, […], Türkei, erhalten habe (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage, E. III. 3.b). Die Vorinstanz erachtete die negative Feststellungsklage als aussichtslos, weil der Gesuchsteller mit Ausnahme des Zahlungsbefehls sowie des Handelsregisterauszugs der E.__ AG keine weiteren Unterlagen über die betriebene Forderung eingereicht habe. Er habe sodann nicht bestritten, dannzumal den entsprechenden Kreditbetrag erhalten zu haben. Wenn die Forderung der E.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert worden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren nicht mangels Aktiven eingestellt worden. Mit einer solchen hohen Forderung wäre zudem das Konkursverfahren nicht innert dieser kurzen Zeit vom 29. November 2016 bis 6. März 2017 durchgeführt worden. Der Behauptung, der Beklagte habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in Türkei erhalten habe, stehe die vorliegende Betreibung diametral gegenüber. Mit dieser mache der Beklagte seinen Anspruch geltend. Von einem Verzicht könne daher keine Rede sein. Für die Behauptung des allfälligen Miteigentums an einer Parzelle in der Türkei fehlten Belege, zumal auch die Türkei ein Grundbuchamt wie die Schweiz kenne und die Eigentumsverhältnisse in einem Register festgehalten seien. Es wäre dem Gesuchsteller somit möglich gewesen, für diese Behauptung einen amtlichen Beleg einzureichen (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage E. III. 3.c).

2.a) Der Gesuchsteller macht zunächst zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG die Parteirollen "verkehrt" seien. Obwohl die klagende Partei durch Einreichen einer Aberkennungsklage und/oder negativen Feststellungsklage das

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11/18 Klageverfahren initiiere und rechtshängig mache, liege es an der beklagten Partei, ihre Forderungen in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Es liege deshalb nicht an ihm, in der ersten Eingabe den Sachverhalt umfassend und substantiiert zu behaupten und alle Beweismittel zu offerieren. Entweder hätte die Vorinstanz zunächst die Klageantwort (und die Replik) einholen und erst dann über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden oder ihm mitteilen müssen, dass sie bereits aufgrund der Klage über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden wolle und durch Ansetzen einer gesonderten Frist die Möglichkeit zur Ergänzung des Gesuchs betreffend Aussichtlosigkeit geben müssen. Andernfalls sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, N 4-8; vgl. dazu auch Klage N 24-25). Indem die Vorinstanz die besonderen Parteirollen bei der Aberkennungsklage und negativen Feststellungsklage nicht berücksichtigt habe, habe sie überdies den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt (Beschwerde, N 9-10).

b) Nach Art. 8 ZGB hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist im Grundsatz üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit (gewöhnlich) auch der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. vorne E. III. 1.a). Sodann sollte das Gericht möglichst umgehend nach Erhalt des Gesuchs entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Es widerspricht dem Gebot der prozessualen Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV), wenn dem Gesuchsteller und/oder seinem Anwalt kostenintensive Schritte zugemutet werden, ohne dass über das Gesuch entschieden und damit Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko geschaffen wird (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 412 f. m.w.H.). Damit hat grundsätzlich der Kläger bereits in der Klageschrift bzw. dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen, um die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen. Indessen gilt dies nur für geltend gemachte Ansprüche (vgl. auch WUFFLI, a.a.O., N 365).

Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. D.h. der Schuldner ist der Kläger und der Gläubiger der Beklagte. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die

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12/18 Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen (BGE 149 III 23 E. 4.1; 131 III 268 E. 3.1; SCHMID, Negative Feststellungsklagen, AJP 2002 S. 774 ff., S. 776 f. m.w.H.; Handelsgericht ZH, HG190173, Entscheid vom 20. Dezember 2021, E. 4.2 m.w.H.; KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Auflage, N 875; so auch Klage Hauptverfahren/Gesuch unentgeltliche Rechtspflege, N 24-25 m.w.H.). Daraus folgt, dass wenn der Kläger bzw. Schuldner bei einer Aberkennungsklage und/oder einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, grundsätzlich der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen hat, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb der Anspruch bzw. die Forderung des Beklagten besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist. Dies, zumal der Beklagte – abgesehen davon, dass er beweispflichtig ist – auch eher im Besitz der entsprechenden Urkunden, weiterer Beweismittel und Informationen ist.

c) Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass bei einer Aberkennungsklage und/oder einer negativen Feststellungsklage, in denen der Kläger bzw. Schuldner gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, grundsätzlich der Beklagte bzw. Gläubiger die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren darzulegen bzw. glaubhaft zu machen hat, was bedingt, dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wird. Allerdings sind ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar, bei denen ohne Mitwirkung des Beklagten klar ist, dass Aussichtslosigkeit vorliegt, so etwa, wenn die 20-tägige Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage klarerweise verpasst ist oder ein (zwingender) Gerichtsstand nicht beachtet wurde. Damit ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgebrachten und vom Gesuchsteller in Abrede gestellten Argumente (vgl. Beschwerde, N 11-15, 28-36, soweit nicht unzulässige Noven vorliegen [z.B. N 34, vgl. ferner vorne E. II. 3.b]) ohne Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zur Aussichtslosigkeit führen.

3.a) Die Vorinstanz erachtete zunächst das Vorbringen des Gesuchstellers, dass die vom Beklagten geltend gemachten Zessionen (falls diese wirklich existierten) rückdatiert worden seien, als nicht glaubhaft. Sie ging davon aus, dass wenn die Forderung der E.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung zediert worden wäre, sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren mit einer solch hohen Forderung nicht mangels Aktiven eingestellt worden wäre. Auch wäre der Konkurs nicht innert nur rund vier Monaten durchgeführt worden (vi-Entscheide UP, E. III.3c). Zwar hat diese Betrachtungsweise etwas für sich. Indessen ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass bei einer

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13/18 Zession der Forderungen am 20. Dezember 2013 die E.__ AG (zumindest damals noch) in ihrer Buchhaltung über entsprechende Gegenwerte (wie Bankkontoguthaben oder Forderungen gegenüber dem Beklagten) hätte verfügen müssen (Beschwerde, N 14; vgl. dazu auch Klage N 22 samt Beweisofferten), selbst wenn später eine (allenfalls heute nicht mehr nachvollziehbare) Ausbuchung erfolgt wäre. Jedenfalls ist aus der Tatsache, dass der Konkurs über die E.__ im März 2017 mangels Aktiven eingestellt und das Konkursverfahren in nur vier Monaten durchgeführt wurde, nicht zwingend zu schliessen, die Behauptung des Gesuchstellers, die Zessionen seien rückdatiert worden, sei unglaubhaft. Dies gilt umso mehr als er für seine Sachdarstellung im Hauptverfahren verschiedene Beweise offeriert und im Bestreitungsfall weitere in Aussicht gestellt hat (Klage, N 13, 16, 22, 27 f.). Sodann ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei der aktenkundigen Zession vom 20. Dezember 2013 (betreffend die Aberkennungsklage) um ein Insichgeschäft handelt, nachdem der Beklagte diese sowohl für sich als auch für die E.__ AG unterzeichnet hat (vgl. Rö-Verfahren, gläub. act. 4; vgl. auch HR-Auszug in Hauptverfahren, kläg.act. 8). In diesem Kontext kann somit jedenfalls ohne Einholung zumindest einer Stellungnahme des Beklagten nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden.

b) Die Vorinstanz argumentierte weiter, der Behauptung, der Beklagte habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in der Türkei erhalten habe, stünden die vorliegenden Betreibungen diametral gegenüber (vi-Entscheide UP, E. III.3.c). Der Gesuchsteller macht geltend, eine solche Argumentation sei zirkelschlüssig, denn diesfalls müsste jede Aberkennungsklage und jede negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als aussichtslos beurteilt werden, weil solche immer eine vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung zum Gegenstand hätten (Beschwerde, N 28). Auch wenn man nicht so weit gehen will, kann aus den Betreibungen des Beklagten an sich mit Blick auf den Bestand der betriebenen Forderungen nichts abgeleitet werden, zumal auch nicht bestehende, verjährte oder bereits getilgte Forderungen betrieben werden können. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte (s)einen Anspruch betreibungsweise geltend macht, nicht schlüssig folgern, er habe nicht bereits zuvor auf die Rückzahlung der (betriebenen) Darlehen verzichtet bzw. einen Gegenwert in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück erhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Gesuchsteller im Hauptverfahren zwei Zeugen für seine Sachdarstellung benannt und weitere Beweisofferten vorbehalten hat (Klage, N 23, 28). Gestützt auf diese Begründung der Vorinstanz können die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in den Hauptverfahren daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gesuchsteller bereits mit der Klage- bzw.

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14/18 Gesuchseinreichung die Möglichkeit gehabt hätte, einen türkischen Grundbuchauszug einzureichen.

c) Die Vorinstanz führte schliesslich aus, die aktenkundigen Überbrückungskreditverträge enthielten eine Gerichtsstandsklausel, die – auf Einrede hin – im Aberkennungsverfahren zu beachten sei. Damit würde die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts […] wegfallen (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III.3.d). Nachdem allerdings (derzeit) offen ist, ob der Beklagte die entsprechende Einrede im Aberkennungsverfahren erheben wird, kann – wie der Gesuchsteller zutreffend geltend macht (Beschwerde, N 33) – dieses Argument auch nicht dazu verwendet werden, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Aberkennungsverfahren ohne vorgängige Stellungnahme des Beklagten als "aussichtslos" zu bezeichnen (vgl. auch KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl. Art. 83 N 7). Die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage ergibt sich daher auch nicht aus der besagten Gerichtsstandsklausel. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob im Hauptverfahren betreffend negative Feststellungsklage der im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund angegebene Überbrückungskreditvertrag vom 13. September 2012 (vgl. Hauptverfahren, kläg.act. 6) ebenfalls eine Gerichtsstandsklausel enthält, zumal dieser Vertrag bisher nicht vorliegt. Zwar ist der Gerichtsstand der Aberkennungsklage am Betreibungsort gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zwingend (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 83 N 35 m.w.H.; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl., Art. 83 N 7), indessen ist in der Lehre umstritten, ob der Gerichtsstand nach Art. 85a Abs. 1 SchKG nicht doch zwingend ist (so BSK SchKG-BANGERT, Art. 84 N 24 m.w.H. wegen des betreibungsrechtlichen Aspekts der Klage nach Art. 85a SchKG; a.M. KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, 2. Aufl., Art. 85a N 18 m.H.).

d) Zusammenfassend liegt keine Konstellation vor, die bereits ohne Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zur Aussichtslosigkeit der Hauptverfahren führt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten und vom Gesuchsteller gerügten Argumente (zumindest derzeit) keine Aussichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen (vgl. vorne E. III.1.a). Insbesondere kann nicht gesagt werden, eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, würde die Prozesse bei vernünftiger Überlegung nicht führen, zumal es sich jeweils um sehr hohe Forderungen handelt. Der Gesuchsteller hat daher zu Recht vorgebracht, die Vorinstanz habe die Behauptungsund Beweislastregeln bzw. den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt. Nachdem im Beschwerdeverfahren die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. das Einholen einer Stellungnahme des Beklagten wegen des Novenverbots (vgl. vorne E. II. 3.a) nicht möglich ist, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. sogleich E. III. 4).

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15/18 4. Es stellt sich somit die Frage, in welchem Rahmen der Beklagte die Behauptungen und Beweismittel zur (aus seiner Sicht bestehenden) Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren gemäss der Aberkennungsklage bzw. negativen Feststellungsklage einbringen kann bzw. muss. Der Gesuchsteller geht offenbar davon aus, im Hauptverfahren sei der Schriftenwechsel mindestens bis zur Replik durchzuführen und erst anschliessend sei über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (Beschwerde, N 5 f.).

Zwar hat die Gegenpartei grundsätzlich keine Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und dementsprechend lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft vermag die Gegenpartei zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren beizutragen (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 4A_471/2020 E. 6). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Gegenpartei aber zumindest dann Parteistellung einzuräumen, wenn sie zwingend anzuhören ist. Zwingend anzuhören ist sie, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dieses Recht auf Anhörung entspricht demjenigen auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und besteht unabhängig davon, ob die Gegenpartei um die Sicherheitsleistung bereits ersucht hat. Namentlich besteht das Anhörungsrecht dann, wenn mit einem Sicherstellungsbegehren zu rechnen ist (zum Ganzen BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 4A_406/2022 E. 1; 4A_471/2020 E. 6; 4A_681/2010 E. 1.6; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER ZPO, 2021, Art. 119 N 4, 7 m.w.H.), wobei die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Gesuchsteller stets als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheinen lässt. Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören (zum Ganzen vgl. DIKE ZPO-HUBER, 3. Aufl., Art. 119 N 23; EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 13b; FUHRER, a.a.O., KUKO ZPO-JENT-SORENSEN, 3. Aufl., Art. 119 N 12a; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 859 ff., N 861; je m.w.H.). Nicht anzuhören wäre die Gegenpartei hingegen, wenn ein Fall von Art. 99 Abs. 3 ZPO vorläge, was hier nicht zutrifft.

Damit ist festzuhalten, dass dem Beklagten im Rahmen der erneut zu beurteilenden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben ist. Es obliegt der Vorinstanz zu entscheiden, ob sich der Beklagte im Rahmen des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu diesen Fragen äussern kann, oder ob sie es als zweckmässiger erachtet, https://www.swisslex.ch/doc/unknown/498a2dd5-679a-4aef-9647-acde8a639e81/citeddoc/48fa04d5-699e-48b9-b3ec-ed4aa66b12c4/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/dbd6bcac-6a27-4254-9ef4-4e3a6eef1c74/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

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16/18 (u.a. hierzu) den Schriftenwechsel in den Hauptverfahren bis zu einem gewissen Punkt zu führen, bevor sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als spruchreif erachtet und erneut darüber entscheidet. Es ist jedoch darauf zu achten, den Aufwand (für beide Parteien) möglichst gering zu halten (vgl. vorne E. III. 2.b). Der Gesuchsteller hat jedenfalls das Recht, sich zur Eingabe des Beklagten anschliessend im Rahmen des unbedingten Replikrechts (Art. 53 Abs. 3 ZPO) zu äussern (wie der Beklagte seinerseits auf die Eingabe des Gesuchstellers). Zumindest im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wo der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz gilt, können im Rahmen dieser Stellungnahmen auch neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO).

5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzlichen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind aufzuheben. Mangels Spruchreife ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), damit die verfahrensleitende Richterin den Beklagten vorerst in geeigneter Form zu den Fragen der Mittelosigkeit und der Aussichtslosigkeit anhört, bevor sie erneut über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet.

IV.

1.a) Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstinstanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das Rechtsmittelverfahren können hingegen Gerichtskosten erhoben werden (BGE 140 III 501 E 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 vorliegend der Staat (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Ziff. 211 GKV).

b) Die Frage der Parteikosten ist nicht explizit gesetzlich geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer im Fall des Obsiegens so zu behandeln wie in jedem anderen Fall des Obsiegens, d.h. es ist ihm eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 f.; 140 III 501 E 4.3.2). Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer daher für seine Parteikosten im Beschwerdeverfahren vom Staat zu entschädigen. Angemessen erscheinen Fr. 800.00 (inkl. Barauslagen).

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17/18 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

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18/18 Entscheid

1. Die Entscheide der verfahrensleitenden Richterin der 1./2. Abteilung, Kreisgericht […] (UP.2024.160-[…] und UP.2024.161-[…]), vom 6. Januar 2025 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 trägt der Staat.

3. Der Staat entschädigt A.__ für seine Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00.

4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2025 Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).

2026-04-09T05:39:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BE.2025.3+4-EZO3 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3 — Swissrulings