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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3

9. Juli 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·4,238 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Art. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE-2024.22-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.09.2024 Entscheiddatum: 09.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2024 Art. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht

Entscheid vom 9. Juli 2024

Geschäftsnummer BE.2024.22-EZO3; ZV.2024.106-EZO3 (UP.2023.464-[…])

Verfahrensbeteiligte Dr. A.__, Y.__-Strasse 42,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten von Rechtsanwalt Dr. B.__,

gegen

Kreisgericht […], Verfahrensleiter,

Vorinstanz

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage)

BE.2024.22-EZO3

2/13 Erwägungen

I.

1. Dr. A.__ (Gesuchsteller) ist gemäss eigener Darstellung Aktionär sowie Organ verschiedener Gesellschaften, welche zur Gruppe der C.__ Holding gehören, so unter anderem auch der D.__ AG (OV.2023.52-{…} [Aberkennungsverfahren], act. 1, S. 3). Die E.__ Bank und die D.__ AG unterzeichneten im Dezember 2017 einen "Basiskreditvertrag Hypothek" über die Gewährung eines Hypothekardarlehens über Fr. 4'300'000.00 (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 5). Zur Sicherstellung dieses Hypothekardarlehens vereinbarten der Gesuchsteller und die E.__ Bank ebenfalls im Dezember 2017 eine Sicherungsübereignung betreffend einen Inhaber-Schuldbrief über Fr. 1'000'000.00, lastend auf einem Grundstück im Eigentum des Gesuchstellers (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 8). Zudem verpflichtete sich der Gesuchsteller, für alle Ansprüche der E.__ Bank gegenüber der D.__ AG als Solidarbürge bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 1'500'000.00 zu haften (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 10). Im Rahmen eines Betreibungs- und anschliessenden Rechtsöffnungsverfahrens im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung erteilte der Einzelrichter […] der Rechtsnachfolgerin der E.__ Bank, der F.__ Bank, am 7. November 2023 die provisorische Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 1'000'000.00 (plus Zinsen) sowie für das Pfandrecht lastend auf dem Grundstück des Gesuchstellers (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 1). Bereits am 21. September 2023 hatte das Betreibungsamt […] beim Gesuchsteller die provisorische Pfändung verfügt (ges.act. 1). Am 28. November 2023 schliesslich, erhob der Gesuchsteller beim Kreisgericht […] Aberkennungsklage gegen die F.__ Bank (Aberkennungsverfahren, act. 1).

2. Ebenfalls am 28. November 2023 stellte der Gesuchsteller für das Verfahren gegen die F.__ Bank betreffend Aberkennung einer Forderung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgenden Anträgen (vi-act. 1): 1. Es sei dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung für das gleichentags eingereichte Klageverfahren betreffend Aberkennung einer Forderung in Höhe von Fr. 1'000'000.00 gegen die F.__ Bank die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es seien die unterzeichnenden Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen. 2. Es sei die F.__ Bank im vorliegenden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht anzuhören. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.

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3/13 Auf gerichtliche Aufforderung vom 18. Dezember 2023 hin (vi-act. 4) reichte der Gesuchsteller am 11. März 2024 (nach mehreren Fristerstreckungen) das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt verschiedenen Unterlagen ein (vi-act. 11- 12 und ges.act. 2-4). Mit Schreiben vom 15. April 2024 nahm die F.__ Bank als Beklagte im Aberkennungsverfahren zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung desselben (vi-act. 15). Am 10. Mai 2024 schliesslich reichte der Gesuchsteller eine "spontane Kurzreplik" ein (vi-act. 18). Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies der verfahrensleitende Richter (Vorinstanz) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, insbesondere deshalb, weil der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und mit der Darstellung der verschiedenen Positionen und den eingereichten Unterlagen kein ausreichend klares Bild über seine aktuelle finanzielle Situation abgegeben bzw. belegt/glaubhaft gemacht habe. Zudem sei die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 100% auf 10% rechtsmissbräuchlich (vi-act. 19 [vi-Entscheid], S. 4 E. 2.c und 2.d).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 3. Juni 2024 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts, mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab 28. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzlich hängige Aberkennungsverfahren gegen die F.__ Bank zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. B.__ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gleichzeitig ersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (auch jenen des Aberkennungsverfahrens, vgl. BE/3 und BE/4) teilte die Einzelrichterin dem Gesuchsteller am 10. Juni 2024 mit, sie erachte das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz mitgeteilt habe, dass vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte in die Wege geleitet würden (BE/5). Gleichzeitig wies die Einzelrichterin darauf hin, dass für das Beschwerdeverfahren innert Frist von zehn Tagen entweder ein Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen sei (BE/5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (BE/6), worauf ihm die Einzelrichterin die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses abnahm (BE/8).

II.

1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und

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4/13 Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO, Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).

2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Unter die Rechtsfragen fallen etwa die Beweislastregeln, das anwendbare Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör; Tatfrage (oder Sachverhaltsfrage) ist unter anderem die Beweiswürdigung. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich, ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht allerdings die unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf einer falschen Rechtsanwendung – was etwa der Fall ist, wenn dabei die Beweislastregeln verletzt, ein falsches Beweismass angewandt oder der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör nicht beachtet wurde(n) –, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, 2021, Art. 320 N 4 ff.).

3. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Die beschwerdeführende Partei hat sich in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 4A_651/2012 E. 4.2; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84 i.V.m. Art. 321 N 30). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auswirken (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die

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5/13 Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daran vermag auch die im Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende (beschränkte) Untersuchungsmaxime nichts zu ändern (BGer 5A_14/2015 E. 3.2 m.w.H.; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 119 N 9; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 898).

b) Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren neu eine Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung […] ein (Beilage 2 zu BE/1). Dieses Aktenstück wurde verspätet eingereicht und ist damit unbeachtlich.

III.

1.a) Eine Partei wird von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 f. ZPO). Sofern für die Wahrung der Rechte im Prozess notwendig, hat eine mittellose Partei (deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen) auch Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die konkret zu erwartenden Prozesskosten aufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1).

b) Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung des Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person darf die entscheidende Behörde zwar Beweismittel nicht

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6/13 formalistisch beschränken und etwa einseitig nur amtliche Belege zulassen. Sie hat zudem unbeholfene Rechtssuchende allenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4.a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a; BGer 5A_456/2020 E. 5.1.3; BGer 5A_36/2013 E. 3.3; WUFFLI/FUHRER, 2019, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 789; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 119 N 3; BK- BÜHLER, 2012, Art. 119 ZPO N 35 ff., 38 und 90; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 119 N 6, 8 und 13; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 119 N 10). Ist das Gesuch trotz fehlender Unbeholfenheit der Partei mangelhaft dokumentiert oder begründet, so stellt dies eine prozessuale Nachlässigkeit dar, welche nicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zu korrigieren ist (BGer 5A_49/2017 E. 3.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 814 m.w.H.). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen. Es kann das Gesuch zufolge ungenügender Mitwirkung, mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis ohne weitere Vorkehrungen abweisen (BGer 5A_945/2023 E. 3.1.2; BGer 5A_210/2022 E. 2.3.2; BGer 5A_549/2018 E. 4.2; BGer 5A_536/2016 E. 4.1.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 815). Das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel ist von der gesuchstellenden Partei schlüssig darzulegen bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzustellen (WUFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 885 ff.).

2.a) Der Gesuchsteller macht mit der Beschwerde generell geltend, dass gegen ihn am 21. September 2023 die provisorische Pfändung verfügt worden sei. Bereits daraus ergebe sich offensichtlich, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, denn sämtliche Vermögenswerte seien gepfändet und mit einem strafrechtlich geschützten Verfügungsverbot belegt. Sodann sei sämtliches Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet – welches – wie sich aus der Pfändungsurkunde ersichtlich – seit 1. April 2024 gerade einmal Fr. 2'785.60 betrage. Mithin könne auch ein allfälliges, das Existenzminimum übersteigendes Einkommen nicht zur Finanzierung des Prozesses oder der Anwaltskosten herangezogen werden. Damit stehe zwangsläufig nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Bestreitung von Prozess- und Anwaltskosten zur Verfügung und dies reiche nicht dazu aus, einen Forderungsprozess mit einem

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7/13 Streitwert von Fr. 1'000'000.00 zu finanzieren. Das Vorgehen und die Begründung der Vorinstanz sei überspitzt formalistisch: Inhaltlich spiele es keine Rolle, wie hoch das Einkommen, die Miete- und/oder Hypothekarzinsen seien und ob diese nun effektiv bezahlt, mit Gegenforderungen verrechnet würden oder aufliefen. Ein Existenzminimum von weniger als Fr. 3'000.00 monatlich erlaube es ganz sicher nicht, einen Zivilprozess mit einem Millionenstreitwert zu finanzieren. Selbst wenn er Fr. 100'000.00 im Monat verdienen würde, ändere dies an seiner finanziellen Bedürftigkeit nichts, denn bis zum Umfang der teilnehmenden Betreibungen, die mehr als Fr. 22'000'000.00 betrügen, würde selbst ein Lohn von monatlich Fr. 100'000.00, soweit das Existenzminimum übersteigend, einfach gepfändet und nicht mehr zur Verfügung stehen. Selbst wenn ihm tatsächlich mit Bezug auf die von der Vorinstanz genannten Punkte (Miete, Hypozinsen, Lohn) fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden könnte, würde sich im Ergebnis nicht ändern (Beschwerde, N 12-16).

b) Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen des Gesuchstellers über dem Existenzminimum gepfändet ist, hinreichend belegt, dass dem Gesuchsteller tatsächlich nichts bleibt, womit er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Unter diesen Umständen wäre eine Pfändungsurkunde gleich oder ähnlich zu behandeln, wie eine Bestätigung einer Amtsstelle über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe samt aktuellem Budget. In einer solchen Situation hat es das Bundesgericht schon als überspitzt formalistisch bezeichnet, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, weil ein Formular betreffend unentgeltlicher Rechtspflege nicht (vollständig) ausgefüllt und die geforderten Urkunden nicht eingereicht worden waren. Anhand der Bestätigung und des Budgets sei es dem Gericht im konkreten Fall möglich gewesen, die Mittellosigkeit der betroffenen Person zu überprüfen (BGer 5A_761/ 2014 E. 3.4). Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedürftigkeit nicht automatisch erstellt, wenn ein Gesuchsteller vom Sozialen Dienst einer Gemeinde unterstützt wird, weil diese ihn als mittellos betrachtet, denn das Zivilgericht ist nicht an die Beurteilung von Verwaltungsbehörden gebunden. Der Gesuchsteller hat – wie das Bundesgericht in einem anderen Fall feststellte – auch in solchen Konstellationen seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, insbesondere, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (BGE 149 III 67 E. 11.4.1 m.w.H; BGer 4A_286/2013 E. 2.9; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 795). Wie die folgenden Erwägungen zeigen (E. 3-7 hiernach), gehen die finanziellen Verhältnisse und insbesondere die Mittellosigkeit des Gesuchstellers alleine aus dem ausgefüllten Formular "Ge-

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8/13 such um unentgeltliche Rechtspflege", der Pfändungsurkunde und den übrigen vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen nicht hinreichend klar und eindeutig hervor.

3.a) Der Gesuchsteller machte im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einen Mietzins von Fr. 17'697.90 monatlich für ein Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 in […] geltend (vi-act. 12; ges.act. 3). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller gebe an, er bezahle diesen Mietzins gar nicht, sondern dieser werde seinem Kontokorrent bei der Gesellschaft belastet und teils auch mit Gegenforderungen verrechnet (vi-Entscheid, S. 3 E. 2.c/aa und vi-act. 11 N 2; vi-act. 18, N 4.1). Zu diesem Kontokorrent habe der Gesuchsteller keine Angaben gemacht und auch keine entsprechenden Buchhaltungsauszüge eingereicht. Wenn der Gesuchsteller den Mietzins teilweise mit Gegenforderungen verrechnen könne, so müssten ihm auch Forderungen zustehen. Dazu lägen keine Angaben oder Unterlagen vor. Somit habe er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt und sei die Mitwirkung mangelhaft.

b) Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zu diesem Punkt, sondern vertritt lediglich pauschal die Ansicht, durch das Pfändungsprotokoll sei der Sachverhalt bzw. seine Mittellosigkeit genügend dargelegt. Indessen trifft dies offensichtlich nicht zu und es ist – aufgrund des aktuellen Aktenstands – davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller (laufende) Forderungen – welcher Art auch immer – gegenüber der Vermieterin zustehen und solche im Gesuch (und wohl auch im Pfändungsverfahren vgl. ges.act. 1, Pfändungsvollzug S. 2) nicht angegeben wurden. Hinzukommt, dass in der Pfändungsurkunde/Existenz-Minimum-Berechnung dieser Mietzins gar nicht enthalten ist (ges.act. 1). Zudem betrifft der Mietvertrag ein Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 in […] (ges.act. 3). Dabei gibt der Gesuchsteller im Pfändungsverfahren – aber auch im vorliegenden Verfahren – als Wohnadresse die Y.__-Strasse 42 in […] an (ges.act.1). Es erschliesst sich damit nicht, weshalb der Mietzins für das Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 überhaupt im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgeführt wurde. Schliesslich steht das Grundstück Nr. 888, X.__-Strasse 68, […], gemäss Pfändungsvollzugsurkunde im Alleineigentum des Gesuchstellers (ges.act. 1, S. 2 Ziff. 12) und es stellt sich die Frage, weshalb er dafür Mietzinsen bezahlen sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellungen der Vorinstanz, der Gesuchsteller erfülle seine Mitwirkungspflicht nur mangelhaft und lege seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, durchaus nachvollziehbar und zutreffend sind.

4.a) Der Gesuchsteller machte zudem im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" unter dem Titel "Hypothekarzinsen/Liegenschaftsunterhalt/Nebenkosten"

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9/13 einen Betrag von Fr. 5'975.00 geltend (vi-act. 12). Diese Kosten beträfen die Liegenschaft an der Y.__-Strasse, wo er seinen Wohnsitz habe (vi-act. 11, N 3). Später machte er geltend, die Hypothekarzinsen würden schon längere Zeit nicht mehr bezahlt, sondern liefen auf, wobei die G.__ Bank dies vorgeschlagen habe (vi-act. 18, N 4.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller habe keinen Nachweis eingereicht, dass er diese Hypothekarzinsen vorerst nicht bezahlen müsse. Irreführend sei auch, dass der Gesuchsteller diesen Betrag im Formular aufführe, aber aktuell gar nicht leisten müsse. Der Gesuchsteller mache auch keinerlei Ausführungen zu der ihm gemäss Pfändungsurkunde auferlegten Senkung der Wohnkosten (vgl. ges.act. 1, Existenz-Minimum-Berechnung). Damit sei die Wohnsituation bzw. deren Finanzierung unklar und der Gesuchsteller habe auch in diesem Punkt seine Mitwirkungspflicht verletzt (vi-Entscheid, E. 2.c/bb).

b) Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Beschwerde auch zu diesen Erwägungen nicht konkret, sondern verweist wiederum pauschal auf das Pfändungsprotokoll. Indessen sind die Ausführungen der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar und konsistent. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in der Pfändungsurkunde anfänglich der ganze Betrag für die Hypothekarzinsen angegeben und eingesetzt wurde (ges.act. 1, Existenz- Minimum-Berechnung), und dies obwohl diese – nach Angaben des Gesuchstellers – schon längere Zeit nicht mehr bezahlt wurden. Auch daraus ergibt sich, dass die Pfändungsurkunde bezüglich Hypothekarzinsen unzutreffend ist bzw. dass zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

5.a) Der Gesuchsteller gab im "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sodann an, sein Einkommen bei der H.__ AG betrage monatlich Fr. 3'333.35. Dieser Lohn basiere auf einer Anpassung des Arbeitsvertrags vom 14. Juli 2023 (Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 10%). Ausbezahlt worden sei dieser Betrag aber nie, dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation der C.__-Gruppe (vi-act. 11, N 1; vi-act, 12 und ges.act. 2). Auf entsprechenden Vorhalt der F.__ Bank (vi-act. 15, N 2) führte der Gesuchsteller aus, es sei richtig, dass die H.__ AG nicht im Konkurs und auch nicht Teil der C.__-Gruppe sei. Die H.__ AG habe aber aufgrund der Situation der C.__-Gruppe Liquiditätsschwierigkeiten gehabt, zumal sie während der Nachlassstundung nicht selten für die konkursiten Gesellschaften in die Bresche habe springen müssen und deshalb weder Lohn noch Dividenden habe auszahlen können (vi-act. 18, N 3). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Reduktion des Lohnes von 100% auf 10% auf den Tag des Pfändungsvollzuges gefallen sei und damit offensichtlich eine Lohnpfändung habe verhindert werden sollen. Da schon damals klar gewesen sei, dass es in der laufenden Betreibung Nr. […] zu einem Gerichtsverfahren kommen werde, sei die Lohnreduktion auch im Hinblick auf die Gewährung der un-

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10/13 entgeltlichen Rechtspflege vorgenommen worden. Unter diesen Umständen müsse ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden (vi-Entscheid, S. 4 E. 2.c/dd).

b) Der Gesuchsteller wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen den Rechtsmissbrauchsvorwurf. Die H.__ AG habe die Löhne wegen der mangelnden Liquidität reduzieren müssen. Dies deshalb, weil sie aufgrund des Konkurses bzw. der Nachlassstundung der vom Gesuchsteller (mit-)kontrollierten C.__-Gruppe gezwungen gewesen sei, Kosten in massgeblicher Höhe zu übernehmen (Beschwerde, N 18.1). Indessen hat der Gesuchsteller weder nachvollziehbar erklärt, weshalb die H.__ AG "gezwungen war", Kosten in massgeblicher Höhe zu übernehmen, noch hat er Belege dazu eingereicht. Zudem nennt der fragliche Arbeitsvertrag (ges.act. 2, 1. Präambel) einen ganz anderen Grund für die Arbeitsreduktion: Dem Mitarbeiter (=Gesuchsteller) sei es aufgrund anderweitiger Verpflichtungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich, ein 100% Pensum auszuführen. Deshalb habe er um eine Reduktion des Pensums gebeten. Das steht aber in krassem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren gegebenen Erklärung. In der Pfändungsurkunde wird sodann festgehalten, der Schuldner erhalte neben dem monatlichen Lohn von Fr. 3'333.35 variable Honorare für diverse VR-Mandate (ges.act. 1, Pfändungsvollzug S. 1). Von diesen variablen Honoraren ist im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nichts zu finden. Nachdem der Gesuchsteller geltend macht, er verrechne teilweise Forderungen gegenüber der Vermieterin (= D.__ AG; ges.act. 3) mit der Miete (E. 3. hiervor) und er Verwaltungsratspräsident der D.__ AG ist (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 4), muss davon ausgegangen werden, dass diese (Verrechnungs-)Forderungen wohl auch nicht Eingang ins Pfändungsverfahren fanden. Umgekehrt hält die Pfändungsurkunde fest, dass der Gesuchsteller monatlich einen Lohn von Fr. 3'333.35 erhält, während der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren erklärte, dieser sei ihm nie ausbezahlt worden. Zusammenfassend kann auch hier festgehalten werden, dass jedenfalls widersprüchliche Angaben und intransparente Verhältnisse vorliegen und damit nicht einfach auf die Pfändungsurkunde abgestellt werden kann. Ob das Verhalten des Gesuchstellers geradezu rechtsmissbräuchlich ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

6. Die Vorinstanz warf dem Gesuchsteller sodann vor, er habe keine Steuererklärung und Veranlagungsverfügung eingereicht (vi-Entscheid, S. 4 E. 2.c/cc). Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er Belege, die er nicht habe, auch nicht einreichen könne, das gelte z.B. betreffend aktueller Steuerveranlagung (Beschwerde, N 17.4). Indessen wurde der Gesuchsteller aufgefordert die letzte Steuererklärung und die letzte "Berechnung zur Steuererklärung" einzureichen (vgl. Formular "Gesuch um unent-

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11/13 geltliche Prozessführung", S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Unterlagen nicht hätte einreichen können.

7.a) Der Gesuchsteller wehrt sich schliesslich ganz allgemein gegen den Vorwurf der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten. Obwohl das Pfändungsprotokoll für die Bewilligung des Gesuches genügen müsste, habe die Vorinstanz weitere Unterlagen angefordert und diese seien auch geliefert worden. Falls Fragen in Bezug auf die Einkommensund Vermögenslage offengeblieben sein sollten, hätte die Vorinstanz ganz einfach nachfragen oder die Einreichung weiterer Belege verlangen müssen (Beschwerde, N 17.2 und N 17.3).

b) Wie dargelegt, ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten und gilt somit nicht als unbeholfen (E. 1.b hiervor). Folglich musste ihm keine zusätzliche Frist zur Einreichung von Unterlagen und Erläuterungen angesetzt werden. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 mitgeteilt, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollständig ausgefüllt, samt den erforderlichen Belegen einreichen müsse. Mit dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" wurde er sodann darauf hingewiesen, dass unvollständige Angaben und fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen können (vi-act. 4). Der Gesuchsteller erhielt überdies die Möglichkeit, zu den Ausführungen der F.__ Bank Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte (vi-act. 18). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet den Gesuchsteller darüber hinaus zur Einreichung von Unterlagen und Erklärungen aufzufordern.

8. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht hat. Es genügt jedenfalls auch nicht, dass er einfach darauf verweist, momentan zu grossen Teilen von der Unterstützung von Bekannten, Verwandten und sonstigen Dritten zu leben (vi-act. 18, N 1), ohne entsprechende Belege einzureichen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

IV.

Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstinstanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren können hingegen Kosten erhoben werden (BGE 137 III 470). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 erscheint als angemessen (Art. 10 Ziff. 211 GKV).

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Da der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indessen hat er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (BE/6). Allerdings gelingt es ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht, seine Mittellosigkeit glaubhaft oder gar überwiegend wahrscheinlich darzulegen (das neu eingereichte Aktenstück Beilage zu BE/1 ändert daran nichts). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

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Entscheid

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von Dr. A.__ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Dr. A.__ hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2024 Art. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).

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