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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3

22. April 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·4,998 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Art. 53 ZPO; Art. 245 Abs. 2 und Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2023.39-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2024 Entscheiddatum: 22.04.2024 Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2024 Art. 53 ZPO; Art. 245 Abs. 2 und Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht

Entscheid vom 22. April 2024

Geschäftsnummer BE.2023.39-EZO3 (VV.2023.7)

Verfahrensbeteiligte A.__ AG,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

B.__,

Kläger und Beschwerdegegner

Gegenstand Aberkennungsklage

BE.2023.39-EZO3

2/15 Anträge vor Kreisgericht a) des Klägers (sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 nicht bzw. nicht mehr besteht.

b) der Beklagten Die Beklagte reichte innert den angesetzten Fristen keine Stellungnahme ein.

Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 31. August 2023 1. Die Aberkennungsklage wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 zulasten des Klägers nicht besteht. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'050.00, hat die Beklagte zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'050.00 wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.00 verrechnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 700.00 zu ersetzen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse den Restbetrag von Fr. 350.00 zu bezahlen.

Anträge vor Kantonsgericht a) der Beklagten 1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 31. August 2023 aufzuheben und die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 31. August 2023 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

b) des Klägers 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

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3/15 Erwägungen

I.

1.a) Am 15. Dezember 2022 erteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts V.__ der A.__ AG (Beklagte) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2022) gegen B.__ (Kläger) gestützt auf zwei Konkursverlustscheine vom 20. August 2002 über Fr. 4'532.80 und Fr. 64.00 (kläg.act. 10) provisorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 3'000.00 (SS.2022.1185). Der Entscheid blieb unangefochten.

b) Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 (Poststempel) und Ergänzung vom 23. Januar 2023 (Eingang beim Gericht) erhob der Kläger beim Kreisgericht V.__ Aberkennungsklage mit dem eingangs aufgeführten, sinngemässen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beklagten mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, nicht bzw. nicht mehr bestehe; überdies ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (VV.2023.7; vi-act. 1 und 5). Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wies die verfahrensleitende Richterin mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels prozessualer Bedürftigkeit ab (UP.2023.26; vi-act. 7). Trotz Aufforderung zur Stellungnahme und Ansetzung einer Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen (vi-act. 8 und 9). Das nach Ablauf der Nachfrist gestellte Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist für eine Stellungnahme vom 9. Juni 2023 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (RM.2023.11; vi-act. 13). Mit Entscheid vom 31. August 2023 hiess sie in der Folge die Aberkennungsklage ohne Durchführung einer Verhandlung gut und stellte fest, dass die mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 zulasten des Klägers nicht bestehe (vi-act. 14, vi-Entscheid).

2.a) Gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts V.__ (Vorinstanz) vom 31. August 2023 (in begründeter Ausfertigung versandt am 14. September 2023) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht mit den eingangs genannten Anträgen (BE/1, Beschwerde). Die Vorinstanz übermittelte am 19. Oktober 2023 ihre Akten (BE/4), und die Beklagte leistete am 25. Oktober 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 (BE/5 f.). Der Kläger reichte am 27. November 2023 die Beschwerdeantwort ein und trug auf Abweisung der Beschwerde an (BE/8, Beschwerdeantwort). Am 11. Dezember 2023 nahm die Beklagte mit unverän-

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4/15 derten Rechtsbegehren erneut zur Sache Stellung (BE/11). Der Kläger äusserte sich dazu am 22. Dezember 2023 (BE/14).

b) Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Parteien in den jeweiligen Eingaben, die Erwägungen der Vorinstanz und die Akten, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 3'000.00 ist nicht die Berufung, wie von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angeführt, sondern die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).

2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 320 N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).

3. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund lie-

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5/15 gen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Beklagte hat sich vor der Vorinstanz in der Sache nicht geäussert. Fehlt es aber an einem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag, sind ihre materiellen Vorbringen in der Beschwerde (S. 5 ff.), soweit es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, im Beschwerdeverfahren unzulässig. Als neue Beweismittel im Sinne derselben Bestimmung ausgeschlossen sind zudem die mit der Beschwerde eingelegten Akten, soweit es sich nicht bereits um den erstinstanzlichen Prozessstoff handelt; unbeachtlich ist im Beschwerdeverfahren mithin also das als Beilage 11 eingereichte Urteil des Bezirksgerichts W.__ vom 4. Juli 1991 betreffend Ehescheidung (bekl. act. 6; vgl. auch BE/7).

5. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beklagte keinen Antrag in der Sache gestellt habe (Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. I.A.1). In der Beschwerde beantragt die Beklagte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Antrag in der Sache liegt damit vor.

III.

1.a) Die Beklagte reichte im vorinstanzlichen Verfahren auch innert Nachfrist mit angedrohten Säumnisfolgen keine Stellungnahme zur Klage ein und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme wurde abgewiesen. Die Vorinstanz erachtete die Sache als spruchreif und führte keine Verhandlung durch, sondern fällte den Endentscheid. Darin erwog sie, bei der Aberkennungsklage obliege es der Beklagten, den Bestand der strittigen Forderung zu beweisen. Der Kläger bestreite die Forderung von

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6/15 Fr. 3'000.00; er mache sinngemäss geltend, er habe dem Sozialdienst X.__ Teilbeträge zurückbezahlt, und berufe sich auf die Verjährung. Aufgrund der Säumnis der Beklagten seien die Tatsachenbehauptungen des Klägers unbestritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellten die sich in den Akten befindlichen Verlustscheine im Aberkennungsprozess keine Schuldanerkennung dar, der Verlustscheingläubiger müsse die zugrundeliegende Forderung beweisen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beklagte habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, womit die Aberkennungsklage gutzuheissen sei (vi-Entscheid, S. 4).

b) Die Gutheissung der Klage ohne Durchführung einer Verhandlung zufolge Säumnis der Beklagten im Schriftenwechsel ist die Folge der Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO (versäumte Klageantwort) auf das vereinfachte Verfahren. Da es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung handelt, ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist.

2.a) Bei der Leitung des vorliegend aufgrund des Streitwerts von Fr. 3'000.00 anwendbaren vereinfachten Verfahrens hat sich das Gericht namentlich von dessen Konzeption als laientaugliches Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts leiten zu lassen, was vor allem der sozial schwächeren Partei zugutekommen soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 S. 7245, fortan: Botschaft ZPO; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Art. 243 N 2; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl., Art. 243 N 2 und 6; BK ZPO-KILLIAS, 2012, Vorbemerkungen zum vereinfachten Verfahren N 1 ff.).

Eine Begründung der Klage ist im vereinfachten Verfahren im Gegensatz zu jener im ordentlichen Verfahren nicht erforderlich (vgl. Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Auf diese Weise kann die Substantiierung des Rechtsbegehrens bzw. das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 244 N 8; Botschaft ZPO, S. 7347). Enthält eine Klage lediglich eine rudimentäre Begründung in wenigen Sätzen, kann darin in aller Regel noch keine Begründung gesehen werden, welche den Anforderungen an eine Klagebegründung im Sinn von Art. 221 ZPO genügt. Diesfalls ist grundsätzlich nach Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzugehen (STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 21 N 20). Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durch-

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7/15 führen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verhältnissen kann das Gericht einen förmlichen Schriftenwechsel anordnen. Damit kann das vereinfachte Verfahren weitgehend dem ordentlichen Verfahren angeglichen werden (Botschaft ZPO, S. 7348; BK ZPO-KILLIAS, Vorbemerkungen zum vereinfachten Verfahren N 10).

Liegt jedoch eine Begründung vor, in der substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und die den Anforderungen einer Klagebegründung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO genügt, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 245 N 10 f.; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Art. 245 N 1 ff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245 N 1). Mit dem Wort "zunächst" bzw. "dapprima" bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zunächst der erste Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht dann entweder (sofern es die Verhältnisse erfordern, vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO) einen (weiteren) Schriftenwechsel anordnet oder zu einer Verhandlung vorlädt, d.h. dass das Verfahren bloss mit einem Schriftenwechsel beginnt. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 von Art. 245 ZPO, dass die in Art. 245 Abs. 1 ZPO aufgestellte Regel, nach der grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, auch für den in Art. 245 Abs. 2 ZPO erfassten Fall gilt, dass eine schriftlich begründete Klage eingereicht wird (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2).

Die Verhandlung bildet den Kern des vereinfachten Verfahrens (STAEHELIN A./BACH- OFNER, Zivilprozessrecht, § 21 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht nicht von sich aus von der Abhaltung einer Verhandlung absehen, weil es eine solche für unnötig erachtet. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf es erst fällen, wenn das Verfahren nach Art. 236 ZPO spruchreif ist, was bedeutet, dass das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Verhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinn von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 E. 3.2, mit Hinweisen).

b) Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147

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8/15 Abs. 2 ZPO). Die Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren enthalten keine besonderen Regelungen zur Säumnis. Nach Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt oder sich aus der Natur des vereinfachten Verfahrens keine Abweichung ergibt (Botschaft ZPO, S. 7338). Nach Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht im ordentlichen Verfahren bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, welche prozessuale Bedeutung der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren im Vergleich zur Klageantwort nach Art. 222 ZPO im ordentlichen Verfahren zukommt. Im Zusammenhang mit der Frage des Aktenschlusses im vereinfachten Verfahren führte das Kantonsgericht aus, bei der Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO gehe es in der Sache um die Äusserung der beklagten Partei zu einer begründet eingereichten Klage und damit zumindest sinngemäss um eine Klageantwort, an die wegen des besonderen Charakters des vereinfachten Verfahrens als laienfreundliches Verfahren zwar geringere formelle Anforderungen zu stellen seien, der aber prozessual die gleiche Bedeutung zukomme wie der Klageantwort im ordentlichen Verfahren. Daher trete auch im vereinfachten Verfahren, soweit dieses nicht vom einfachen Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, bei vorangegangenem einfachem Schriftenwechsel nach dem ersten Vortrag der Parteien anlässlich der Verhandlung Aktenschluss ein. Allfällige (neue) Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Beklagten im zweiten Vortrag an Schranken hätten demnach von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben, da Novenschluss nach dem ersten Vortrag eintrete (BO.2017.17+18 vom 8. Dezember 2017 E. II.5a, mit Verweis auf LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 11.160, und B. HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 245 N 6a ff.). In einem anderen Entscheid zu den Säumnisfolgen bei Ausbleiben an der Verhandlung im vereinfachten Verfahren entschied das Kantonsgericht, falls die beklagte Partei der Verhandlung in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Verhandlung vorgeladen worden sei, fernbleibe, sei kein Abwesenheitsentscheid gestützt auf Art. 234 ZPO zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Verhandlung zu erlassen (BE.2018.12 vom 26. Juni 2018 E. II.4a; so nun explizit der am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Art. 245 Abs. 1 nZPO; anders allerdings noch BGE 146 III 297 E. 2).

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9/15 c) Die beiden erwähnten Entscheide sind für die Frage, ob die Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens bei Ausbleiben der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO auf eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren anwendbar sind, nicht einschlägig. Dazu hat sich das Kantonsgericht bis anhin nicht geäussert. In der Literatur und Rechtsprechung wird die Frage kontrovers beantwortet. Ein Teil der Lehre befürwortet die Anwendung der Säumnisbestimmungen des ordentlichen Verfahrens auf das vereinfachte Verfahren. Der beklagten Partei sei bei Ausbleiben einer schriftlichen Stellungnahme analog Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist anzusetzen. Gehe auch innert dieser Frist keine schriftliche Stellungnahme ein, treffe das Gericht den Endentscheid, wenn die Sache spruchreif sei, andernfalls lade es zur Verhandlung vor. Diese Säumnisfolgen seien in der Nachfristansetzung anzudrohen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.160a; BK ZPO-KILLIAS, Art. 245 N 14; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 223 N 3; OGer BE ZK 2018 534 vom 12. Februar 2019 E. 15.5). Die Strenge der Säumnisfolgen werde dadurch gemildert, dass das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO und in den übrigen Fällen bei Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen die Beweise von Amtes wegen erhebe (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 245 N 19). Dass eine Streitigkeit bereits nach Einreichung der Klage spruchreif sei, werde die Ausnahme sein. In der Regel werde das Gericht im Hinblick auf die Ausübung seiner verstärkten richterlichen Fragepflicht zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt zur Verhandlung vorladen (BK ZPO-KILLIAS, Art. 245 N 14). Gemäss der Auffassung von STAEHELIN A./BACHOFNER kann das Gericht nach Ausbleiben der Stellungnahme mit der Ansetzung der Nachfrist erklären, es werde gestützt auf die Eingaben entscheiden, wenn innert einer Frist keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange (Zivilprozessrecht, § 21 N 20).

Andere Autoren erblicken in der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage keine Klageantwort im Sinn von Art. 222 ZPO. Mit der schriftlichen Stellungnahme werde der beklagten Partei aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ihrerseits schriftlich und begründet zum (freiwillig) begründeten Klagebegehren Stellung zu nehmen. Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, die beklagte Partei könne ihre Stellungnahme auch mündlich zu Protokoll geben (HAUCK, ZPO Komm., Art. 245 ZPO N 6b). Eine Pflicht zur Stellungnahme bestehe nicht. Die Stellungnahme diene einzig der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Bleibe sie aus, habe das Gericht gestützt auf Art. 147 Abs. 2 ZPO direkt zur Verhandlung vorzuladen (KUKO ZPO- FRAEFEL, Art. 245 N 8; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., Art. 223 N 28; GASSER/RICKLI, a.a.O., Art. 245 N 3; OFK ZPO-ENGELER, 3. Aufl., Art. 223 N 5a; OFK ZPO-LAZOPOULOS/ LEIMGRUBER, 3. Aufl., Art. 245 N 6a; LÖTSCHER/PFÄFFLI/RUPRECHT, Der soziale Zivilpro-

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10/15 zess, 2023, S. 35 f., 53; TAPPY, Dix ans de Code de procédure civile, 2020, N 81; vgl. auch BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 233 N 3). Die gegenteilige Ansicht hätte zur Konsequenz, dass der klagenden Partei mittels der Möglichkeit der Begründung ihres Begehrens die Wahl zustünde, ob die beklagte Partei dem Gericht eine begründete Klageantwort einzureichen habe oder nicht, und die klagende Partei so steuern könne, ob das vereinfachte Verfahren grundsätzlich dem Muster des ordentlichen Verfahrens folge, was die beklagte Partei vor allem in Bezug auf die Folgen bei einer versäumten Klageantwort nach Art. 223 ZPO hart treffen könne, insbesondere dann, wenn ohne Durchführung einer Verhandlung ein Endentscheid in der Sache gefällt werde (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245 N 4). Die Mündlichkeit solle das Verfahren laienfreundlich machen und diene dazu, dass das Gericht seiner Pflicht nachkommen könne, durch entsprechende Fragen die Parteien zum Ergänzen ungenügender Angaben im Sachverhalt und zum Bezeichnen der Beweismittel zu veranlassen (Art. 247 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7347 f.). Das Obergericht Zürich folgte dieser Ansicht und führte aus, sowohl der Kläger als auch der Beklagte würden durch den Verzicht auf Säumnisfolgen geschützt: ein unbedarfter Kläger, dessen Klage vom Beklagten nicht beantwortet werde, liefe Gefahr, den Prozess zu verlieren, wenn er in der (vorläufigen) Begründung der Klage gewisse Elemente zum Sachverhalt nicht ausreichend substantiiert vortrage oder etwa zu bestimmten Behauptungen keine Beweismittel nenne. Das gelte ebenso für den Beklagten, welcher sich zur vorläufigen Klagebegründung nicht äussere: ihn habe das Gericht im Einzelnen zu den Elementen der Klage zu befragen und ihm Gelegenheit zur Bestreitung oder zum Behaupten eines anderen Sachverhaltes zu geben. Das Bundesgericht habe den Anspruch der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit aller Deutlichkeit klargestellt. Das Gericht dürfe davon nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien darauf verzichtet hätten (OGer ZH NP180002 vom 7. März 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 450 E. 3.2; und Entscheid des OGer ZH PD150004 vom 19. März 2015 E. 2.3.2). Für diese Auffassung spricht auch die in Art. 246 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit des Gerichts, einen Schriftenwechsel anzuordnen, wenn die Verhältnisse es erfordern. Diese Bestimmung lässt darauf schliessen, dass es sich bei der Einholung der schriftlichen Stellungnahme der beklagten Partei nach Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht bereits um einen förmlichen Schriftenwechsel im Sinn von Art. 220 ff. ZPO des ordentlichen Verfahrens handelt.

d) Nach Art. 223 Abs. 2 ZPO hat das Ausbleiben der Klageantwort innert Nachfrist unterschiedliche Folgen. Ist das Verfahren nicht spruchreif, werden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. In diesem Fall erscheint die Anwendung der Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens auch im vereinfachten Verfahren als unproblematisch, kann doch die beklagte Partei zu Beginn der Verhandlung noch Behauptungen aufstellen und Be-

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11/15 weismittel einreichen. Geht das Gericht jedoch von Spruchreife aus, fällt es – wie vorliegend – ohne Verhandlung direkt einen Endentscheid. Da das vereinfachte Verfahren von Mündlichkeit und Laientauglichkeit geprägt ist, erscheint eine strikte Anwendung der Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens bei Ausbleiben der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage und gleichzeitiger Annahme von Spruchreife nicht als sachgerecht. Zudem bekommt damit der anfängliche Entscheid des Gerichts, ob eine Klage mit einer knappen Schilderung des Streitgegenstands als Klage mit oder als solche ohne Begründung zu behandeln ist, eine entscheidende Bedeutung. Führt man sich die einschneidenden Folgen einer ausbleibenden schriftlichen Stellungnahme der beklagten Partei vor Augen, reicht eine rudimentäre Kurzbegründung für die Annahme einer im Sinn von Art. 245 Abs. 2 ZPO begründeten Klage nicht aus. Im Zweifelsfall ist daher eher von einer Umschreibung des Streitgegenstands als von einer begründeten Klage auszugehen (HAUCK, ZPO Komm., Art. 245 N 8; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.158b).

3.a) Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz den Kläger, der nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung mit Schreiben vom 8. Januar 2023 eine "Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG" beantragt hatte (vi-act. 1), am 12. Januar 2023 auf, eine Klageschrift mit Bezeichnung der Parteien, Rechtsbegehren, Angabe des Streitwerts, Bezeichnung des Streitgegenstands, Datum und Unterschrift, allfälliger Vollmacht und Klagebewilligung sowie verfügbarer Urkunden und Beweismittel einzureichen (vi-act. 4). Eine Begründung bzw. Tatsachenbehauptungen wurden korrekterweise nicht eingefordert, da sie im vereinfachten Verfahren für die Klageerhebung nicht dargelegt werden müssen. Daraufhin reichte der Kläger am 23. Januar 2023 seine Klage samt Beilagen ein, versehen mit mehreren "Rechtsbegehren" (Ziff. 1 bis 6) und einer "Begründung" (Ziff. 1 und 2; vi-act. 5). Die "Rechtsbegehren" umfassten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inkl. Rechtsverbeiständung (Ziff. 1 und 2) sowie die Anträge auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids (Ziff. 3), Beachtung der Verjährung (Ziff. 4) und Bewilligung der Aberkennungsklage (Ziff. 6); in Ziff. 5 der Rechtsbegehren bestritt der Kläger die Forderungssumme von Fr. 3'000.00 und behauptete, Teilbeträge an den Sozialdienst X.__ zurückbezahlt zu haben. Die "Begründung" betraf einerseits das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Ziff. 1) und andrerseits die Verjährung der Forderung (Ziff. 2). Ob es sich bei diesen rudimentären Vorbringen um eine den Anforderungen einer Klage im ordentlichen Verfahren entsprechende Begründung mit substantiierten Tatsachenbehauptungen handelte, die gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme der Beklagten anstelle der Vorladung zur Verhandlung rechtfertigte, erscheint zumindest fraglich.

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12/15 b) Die Vorinstanz ging von einer begründeten Klage aus und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2023 auf, innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme samt Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln einzureichen (vi-act. 8). Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, setzte die Vorinstanz der Beklagten am 9. Mai 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen mit der Androhung, nach unbenutztem Ablauf der Frist treffe das Gericht gestützt auf die Vorbringen der Gegenpartei einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (vi-act. 9). Als eine Stellungnahme auch innerhalb der Nachfrist ausblieb, teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mit, die Beklagte habe das Recht auf Klageantwort verwirkt. Die Sache werde als spruchreif erachtet, womit keine Hauptverhandlung durchzuführen sei (vi-act. 11). Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte die Beklagte in der Folge mit, wegen eines unerwarteten Todesfalls sei es dem zuständigen Sachbearbeiter nicht möglich gewesen, innert Frist zur Klage Stellung zu nehmen, sie ersuche daher um Ansetzung einer neuen Frist zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs (vi-act. 12). Die Vorinstanz lehnte die Wiederherstellung der Frist mangels eines leichten Verschuldens mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (vi-act. 13) und erliess in der Folge am 31. August 2023 den Endentscheid (vi-act. 14). Indem die Beklagte mangels Durchführung einer Verhandlung keine Behauptungen mehr aufstellen und keine Beweismittel mehr einreichen konnte, hatte dies unmittelbar die Gutheissung der Klage zur Folge.

Die Vorinstanz wandte damit die Bestimmung von Art. 223 ZPO zur versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren auf das vereinfachte Verfahren an. Wie zuvor dargelegt (vgl. E. III.2c vorstehend), kann dieser Rechtsanwendung mit Blick auf die fehlende Formstrenge und das von Mündlichkeit geprägte vereinfachte Verfahren nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte daher – sei dies mit oder ohne Nachfristansetzung – nach Ausbleiben der Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vorladen müssen. Indem sie stattdessen ohne Verhandlung einen Endentscheid fällte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beklagten.

c) Selbst wenn man die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO auf das vereinfachte Verfahren anwenden wollte, würde es im vorliegenden Fall für die Fällung des Endentscheids ohne Verhandlung an der Spruchreife fehlen. Spruchreife bedeutet, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die

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13/15 Begründung der Klage (noch) unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichen Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 13). Die Spruchreife bezieht sich somit auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit. Jene Autoren, welche die Anwendung von Art. 223 ZPO auf das vereinfachten Verfahren befürworten, erachten den Fall, dass eine Streitigkeit bereits nach Einreichung der Klage spruchreif sei, als Ausnahme. In der Regel werde das Gericht bei Zweifeln an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben und im Hinblick auf die Ausübung seiner verstärkten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt zur Verhandlung vorladen (vgl. dazu E. III.2c vorstehend).

Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über zwei Konkursverlustscheinforderungen in der Höhe von Fr. 3'000.00 machte der Kläger eine Aberkennungsklage anhängig mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die betreffende in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 3'000.00 nicht oder nicht mehr bestehe. Als einzige Tatsachenbehauptung brachte er vor, der "Vertreter im Dokument Verlustschein" sei "per 20. Aug. 2002 – 1999" der Sozialdienst X.__ in Y.__ gewesen; dort habe er Teilbeträge zurückbezahlt. Gleichzeitig erteilte er der Vorinstanz die Vollmacht, beim Sozialdienst Akteneinsicht zu nehmen (vi-act. 5). Diese Sachdarstellung ist unklar. Sofern damit gemeint sein soll, der Kläger habe in der Zeit zwischen 1999 und 20. August 2002 (Datum der Ausstellung der Verlustscheine aufgrund der damaligen Anerkennung der Forderungen durch den Kläger, kläg.act. 10) Zahlungen geleistet, wird damit keine Tilgung für die Zeit danach geltend gemacht. Ferner geht aus den Vorbringen des Klägers nicht hervor, in welchem Umfang die Forderung getilgt sein soll. Beweismittel für seine Sachdarstellung hat der Kläger keine eingereicht, sondern nur angeboten. Es bestehen daher Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger (sinngemäss) behaupteten Tilgung der Forderung. Vorliegend kommt hinzu, dass kein Schlichtungsverfahren stattfand (Art. 198 lit. e ZPO) und die Beweislast für das Bestehen der umstrittenen Forderung ausnahmsweise bei der Beklagten und nicht beim Kläger liegt (Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage). Die Beklagte hatte noch vor dem Entscheid – wenn auch nicht innert Frist – Stellung genommen sowie um (erneute) Fristansetzung für eine (weitere) Stellungnahme ersucht und nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Es war daher davon auszugehen, dass sie einer Verhandlung beiwohnen würde. Von Spruchreife konnte somit offensichtlich nicht ausgegangen werden.

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14/15 d) Die Beschwerde ist folglich im Eventualantrag gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzuladen und danach aufgrund der dannzumaligen Sach- und Rechtslage neu zu entscheiden.

IV.

1. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.00 ist der Beklagten zurückzuerstatten.

2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten wird trotz Obsiegens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. Sie hat zwar einen Entschädigungsantrag gestellt, diesen jedoch weder näher begründet (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) noch den Ersatz notwendiger Auslagen geltend gemacht (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO).

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15/15

Entscheid

1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts V.__ vom 31. August 2023 (VV.2023.7) wird aufgehoben. Die Streitsache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.00 trägt der Staat.

3. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 wird der A.__ AG zurückerstattet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2024 Art. 53 ZPO; Art. 245 Abs. 2 und Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).

2026-04-11T07:10:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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