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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1

4. Juli 2023·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,039 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2022.44-EZZ1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 04.07.2023 Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2023 Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erbund Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht

Entscheid vom 4. Juli 2023

Geschäftsnummer BE.2022.44-EZZ1 (ZV.2022.3-[…])

Verfahrensbeteiligte A.__,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten von Rechtsanwalt C.__,

gegen

B.__,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

vertreten von Rechtsanwalt D.__,

Gegenstand Kostenbeschwerde (Vollstreckung)

BE.2022.44-EZZ1

2/4 Erwägungen

1. A.__ (Gesuchstellerin) und B.__ (Gesuchsgegner) führten vor Kreisgericht [ …] ein Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Entscheids. Der Einzelrichter des Kreisgerichts hiess das Vollstreckungsgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 (fast) vollständig gut und stellte entsprechend fest, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu tragen seien (vi-Entscheid, S. 11 f.). Das Entscheid-Dispositiv hält denn auch fest, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen habe (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich jedoch nicht zu den Modalitäten der Liquidation der Gerichtskosten, obwohl die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet hatte (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

2.a) Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 erhob die Gesuchstellerin am 22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (B/1): 1. Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss Ersatz zu leisten." 2. Evantualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats.

b) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwerde und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unberücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO sei geprüft worden, erscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4).

c) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes: 1. Die Kostenbeschwerde sei in der Hauptsache (Korrektur von Ziff. 2 b des Dispositivs der Vorinstanz) gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

3. Nachdem (zu Recht) nicht umstritten ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den von dieser im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskostenvorschuss

BE.2022.44-EZZ1

3/4 von Fr. 1'100.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und diesbezüglich denn auch übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, ist die fragliche Dispositiv-Ziff. 2 b des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Der Klarheit halber ist ausserdem die Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten festzuhalten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden:

a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen.

Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichtskosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt.

https://www.swisslex.ch/doc/aol/365cbbfd-97ad-4c2c-a8fa-baa8a1808c5a/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/365cbbfd-97ad-4c2c-a8fa-baa8a1808c5a/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/365cbbfd-97ad-4c2c-a8fa-baa8a1808c5a/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

BE.2022.44-EZZ1

4/4

Entscheid

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 b des Entscheids des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 15. Dezember 2022 (ZV.2022.3-[…]) aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2023 Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1).

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