Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2011.42 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.10.2011 Entscheiddatum: 17.10.2011 Entscheid Kantonsgericht, 17.10.2011 Art. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im Dispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10- Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42). Erwägungen I. Am 2. September 2011 entschied der Vermittler gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO/CH, A werde verpflichtet, der B-AG Fr. 650.- nebst Zins zu bezahlen, in diesem Umfang werde der von A erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der B-AG werde für die von ihr zu bezahlenden Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- ein Rückgriffsrecht auf A eingeräumt. Das Entscheiddispositiv wurde den Parteien auf einem als "Verhandlungsprotokoll/Entscheidverfahren" bezeichneten Formular vom 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2011 übermittelt (bf-act. 2). Eine schriftliche Begründung fehlte. Auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine solche zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ CH), wurden die Parteien nicht hingewiesen. Ebensowenig wurde ihnen mitgeteilt, dass sie auf die Möglichkeit einer Anfechtung verzichten, wenn sie dies unterlassen (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO/CH). Stattdessen fand sich auf dem Formular eine "Rechtsmittelbelehrung", wonach innert 30 Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden könne. Am 3. Oktober 2011 erhob Rechtsanwalt C namens des Beschwerdeführers bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Vermittlers sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Vermittlungsverfahrens seien mindestens im Umfang von Fr. 110.- der Klägerin aufzuerlegen. Zugleich ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO/CH verzichtet. II. Für die vorliegende Beschwerdesache zuständig ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Ziff. 4 GO). III. Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH kann ein Entscheid durch Übergabe oder Zustellung des Entscheiddispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/CH). Mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar ist erst der begründete Entscheid (vgl. Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 30 zu Art. 239 ZPO/CH). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für eine Entscheideröffnung im Dispositiv im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH genügt die blosse Zustellung der Urteilsformel gemäss Art. 238 lit. d ZPO/CH nicht. Als gehörige Eröffnung im Dispositiv gilt vielmehr nur eine Mitteilung, die alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe gemäss lit. g enthält. Es ist daher insbesondere auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen (Art. 238 lit. f ZPO/CH), weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung überhaupt aus (Staehelin, a.a.O., N 18 und 19 zu Art. 239 ZPO/ CH, N 25 zu Art. 238 ZPO/CH, mit Hinweisen). Hier hat es der Vermittler wie erwähnt versäumt, die Parteien in der Mitteilung vom 2. September 2011 auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es liegt daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH; s. dazu: Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 236 ZPO/CH sowie Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, N 90 zu Art. 59 ZPO/CH). Der Vermittler wird seinen Entscheid noch im oben dargelegten Sinn gehörig zu eröffnen haben, wobei es dem Beschwerdeführer freilich offen steht, sogleich einen schriftlich begründeten Entscheid zu verlangen. Erst der begründete Entscheid wäre dann anfechtbar. ----- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 17.10.2011 Art. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im Dispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42).
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