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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.11.2018 ST.2017.104

8. November 2018·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,437 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). Bewaffneter Raub in Mittäterschaft (Kantonsgericht, Strafkammer, 8. November 2018, ST.2017.104-SK3)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2017.104 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.08.2019 Entscheiddatum: 08.11.2018 Entscheid Kantonsgericht, 08.11.2018 Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). Bewaffneter Raub in Mittäterschaft (Kantonsgericht, Strafkammer, 8. November 2018, ST.2017.104-SK3) Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte:   Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 11. Oktober 2014 zusammen mit A, B und C einen bewaffneten Raub zum Nachteil der X Bar in Z verübt zu haben. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten unter anderem des bewaffneten Raubes in Mittäterschaft schuldig. Die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch.    Aus den Erwägungen:   III.   Bewaffneter und bandenmässiger Raub   2. c) Der Verteidiger brachte vor dem Berufungsgericht vor, dass der Beschuldigte unbestritten an dieser Tat, d.h. am Überfall auf die X Bar vom 11. Oktober 2014, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beteiligt gewesen sei. Er bestreitet jedoch dessen Mittäterschaft. Es sei nicht jeder Tatbeitrag aller Beteiligten gleich gross gewesen. Sein Klient habe lediglich dem Haupttäter mitgeteilt, wann es günstig gewesen sei, den Raub zu begehen. Der Entschluss, die Tat auszuführen, sei zu keinem Zeitpunkt dem Beschuldigten oblegen. Wäre dem Haupttäter kein Zeichen gegeben worden, so sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser irgendwann trotzdem die Bar betreten und den Raub durchgeführt hätte. Da der Haupttäter eine Schusswaffe mitgeführt habe, was dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen sei, könne auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte Tatherrschaft gehabt habe. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschuldigte an der Planung des Raubes nicht beteiligt gewesen sei. Vielmehr sei der Raub hauptsächlich von B, allenfalls unter Hilfe von A, geplant und den beiden weiteren Beteiligten lediglich mitgeteilt worden, was sie zu tun hätten. Es sei somit erstellt, dass sich der Beschuldigte (nur) der Beihilfe zu einem einfachen Raub schuldig gemacht habe.   d/aa) Am 12. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte von der Kantonspolizei als Auskunftsperson einvernommen. Dabei hat er noch jegliche Beteiligung am Raub auf die X Bar am 11. Oktober 2014 abgestritten. Auf die Frage, ob er am Überfall beteiligt gewesen sei, antwortete er mit "Nein". Er trug stattdessen vor, dass B, welcher zur Zeit des Überfalls seit drei Tagen bei A übernachtet habe, diesen verübt habe.   Bereits einen Tag später, am 13. Oktober 2014, wurde der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme vom Untersuchungsamt als Beschuldigter einvernommen. Nun räumte er eine eigene Beteiligung am Raubüberfall ein. So hätten sie (Beschuldigter, B und C) vor dem Pub "alles abgemacht". An der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2014 präzisierte der Beschuldigte, dass die letzte Absprache kurz vor dem Raub bei A zuhause stattgefunden habe. Sie hätten am Abend des Raubes in der Küche von A auch das erste Mal vom Raub gesprochen. Die Idee zum Raub habe B gehabt. Alles sei sein Plan gewesen. Nach der Absprache hätten sie (Beschuldigter und C) B erst wieder in der Nähe der X Bar getroffen. An diesem letzten Treffpunkt sei B das Handy von C übergeben worden (die Übergabe des Handys bestätigte C; B © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigte ebenfalls, dass er das Handy von C hatte). Später berichtigte sich der Beschuldigte insofern, als er nun einräumte, dass alle zusammen (B, A, C und er selbst) mit dem Auto an den Tatort gefahren seien. Er habe schon um 19 Uhr bei A vom geplanten Raub auf die X Bar erfahren, die näheren Details jedoch erst bei der Anfahrt zum Tatobjekt. Gemäss den Angaben von B war der Beschuldigte nicht bei der Entschluss- und Planfassung für die Begehung des Raubes beteiligt ("Diesbezüglich kam alles eher von mir und A").   Angesprochen auf den Raub selbst bestätigte der Beschuldigte den Vorhalt, wonach beim Raub darauf geachtet worden sei, dass der Überfall stattfinde, wenn die Serviertochter sich im Eingangsbereich aufhalte und Zigaretten beziehe ("Ja eben. C bestellte ja die Zigaretten […]"). B habe zu ihnen (Beschuldigter und C) gesagt, sie sollten anrufen, wenn sie die Zigaretten bestellt hätten. Daraufhin seien sie in die X Bar gegangen und hätten zu trinken bestellt. C habe dann die Zigaretten bestellt und er selbst (Beschuldigter) habe bei B läuten lassen. Danach sei die Serviertochter nach vorne gelaufen und B sei zur Tür hineingekommen. Die Handlungen habe er (Beschuldigter) nicht sehen können, da man von seinem Platz aus nicht in den Vorraum habe sehen können. Er habe aber die Hilfeschreie der Serviertochter und das Fallen des Münzes gehört. Als B weggerannt sei, hätten ihn zwei Gäste verfolgt und gestellt. Auch B selbst gab an, dass er der Serviertochter das Portemonnaie weggenommen habe, danach jedoch verfolgt und gestellt worden sei. Bezüglich des Deliktsgutes führte der Beschuldigte aus, er denke, dieses wäre durch drei geteilt (bzw. zu gleichen Teilen aufgeteilt) worden. Er hätte es aber nicht angenommen. Er verdiene ja selber Geld (auch gemäss B wäre die Beute [durch vier] geteilt worden; grundsätzlich bestätigte dies auch C: "Das war der Plan. Ich hätte aber sowieso nichts angenommen"). Vor dem Raub holte der Beschuldigte zudem bei seinem Vater ein Überbrückungskabel, weil das Fahrzeug nicht angesprungen ist. Das Kabel habe er A übergeben. Danach seien sie mit A und dessen Auto in Richtung X Bar gefahren. A sei an den Tatort gefahren und wieder zurück. Der Beschuldigte wiederholte, dass ihm und C gesagt worden sei, sie sollten hinein in die X Bar gehen, etwas zu Trinken und anschliessend Zigaretten bestellen, damit B beim Automaten die Serviertochter überfallen könne. Dies habe A ihnen gesagt. Er (Beschuldigter) habe dann ein SMS aufs Handy von C schicken sollen, damit B Bescheid gewusst habe. Er habe das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handy zusätzlich auch noch einmal klingeln lassen. Der Plan sei genauso abgelaufen. C bestätigte, dass der Beschuldigte B Bescheid gegeben hat.   Im konkreten Fall muss von Mittäterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Zwar ergibt sich aus dem Gesagten, dass A und B die "Hauptbeteiligten" waren (vgl. auch die Zugabe von B). Von diesen stammte der Plan und sie erteilten die Instruktionen (so ebenfalls B). Entsprechend ist dem Beschuldigten abzunehmen, dass er selbst nicht in die Planung involviert war. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch zunächst, dass sich der Beschuldigte – auch wenn er bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses nicht mitgewirkt haben mag bzw. zunächst überredet werden musste – in der Folge den Vorsatz der anderen Beteiligten bzw. Mittäter offensichtlich zu eigen gemacht hat. Sodann hat der Beschuldigte bei der Umsetzung des Tatplans bzw. der Ausführung der Tat auch tatsächlich mit- und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt. Dabei war sein konkreter Tatbeitrag für die Aus- respektive Durchführung des geplanten Raubes wesentlich. Er ist gemeinsam mit den drei anderen Beteiligten zum Tatort gefahren, nachdem er zuvor ein Überbrückungskabel besorgt hatte, um überhaupt das Fahrzeug in Betrieb setzen zu können. Angekommen in der X Bar ging der Beschuldigte zusammen mit C hinein, bestellte etwas zu trinken und mit diesem Zigaretten, um die Serviertochter zum Zigarettenautomaten im Eingangsbereich zu locken und die anderen Gäste abzulenken bzw. vor ihnen Schutz zu haben (Zugaben des Beschuldigten; der Zigarettenautomat stand in einem Vorraum zwischen der Haupteingangstür und der inneren Eingangstür zur Bar, Aussage von D, Gastwirt der X Bar). Dabei war es in der X Bar nicht üblich, die Serviererin zu veranlassen, Zigaretten aus dem Automaten zu holen. Für gewöhnlich fragten die Gäste die Serviertochter nach einem Jeton oder Münz und holen dann die Zigaretten selbst (Angaben der Serviertochter, welche anfügte, in dieser Bar sei es ihr ansonsten noch nie passiert, dass Gäste sie geschickt hätten, um die Zigaretten zu bringen). Als die Serviertochter dann beim Automaten war, kontaktierte der Beschuldigte B auf dem Handy, damit dieser sie im entsprechend günstigen Moment weitgehend ungestört überfallen konnte. Ohne die genannten Beiträge des Beschuldigten wäre dies so nicht möglich gewesen. B konnte der Serviertochter in der Folge denn auch das Portemonnaie entreissen und zunächst fliehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Dagegen ist unerheblich, ob B den Raub auch bei Ausbleiben des SMS des Beschuldigten ausgeführt hätte (Vorbringen des Verteidigers). Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorliegend massgebenden Mitwirken des Beschuldigten bei der Raubausführung ebenfalls nicht von Relevanz, dass der Raub hauptsächlich von B bzw. A geplant wurde. Dass der Beschuldigte bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitgewirkt hat bzw. ob ihm der Entschluss zur Tatausführung oblag, ist entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht erforderlich, nachdem er sich später den Vorsatz der anderen zu eigen gemacht hat. Schliesslich ist für das Vorliegen von Mittäterschaft weiter von Belang, dass vorgesehen war, die Beute bzw. das Deliktsgut unter den Tätern aufzuteilen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte vom Raubgut nichts angenommen hätte. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte als Mittäter und nicht als blosser Gehilfe zu qualifizieren. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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