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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.08.2015 ST.2014.108

21. August 2015·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,481 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Art. 131 Abs. 2 und 3, Art. 311 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall war die beschuldigte Person nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft noch nicht (notwendig) verteidigt (E. III./3b/bb/ccc). Die Kantonspolizei konnte deshalb nicht rechtsgültig eine Urin- und Blutprobe anordnen, zumal im Stadium der Untersuchung der Staatsanwaltschaft die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz zukommt (Art. 311 Abs. 1 StPO; E. III./3b/bb/ccc) (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. August 2015, ST.2014.108).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2014.108 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 21.08.2015 Entscheiddatum: 21.08.2015 Entscheid Kantonsgericht, 21.08.2015 Art. 131 Abs. 2 und 3, Art. 311 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall war die beschuldigte Person nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft noch nicht (notwendig) verteidigt (E. III./3b/bb/ccc). Die Kantonspolizei konnte deshalb nicht rechtsgültig eine Urin- und Blutprobe anordnen, zumal im Stadium der Untersuchung der Staatsanwaltschaft die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz zukommt (Art. 311 Abs. 1 StPO; E. III./3b/bb/ccc) (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. August 2015, ST.2014.108).  Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: X fuhr am Montag, 7. Januar 2013, zwischen 22.30 und 23.00 Uhr mit Y auf dem Beifahrersitz mit seinem Personenwagen vom Restaurant R in A nach B. Auf der Autobahn überschritt X mehrmals die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, fuhr einem vor ihm fahrenden Auto zu nahe auf und gab diesem Lichtzeichen (Lichthupe). Sodann wurde X von der Anklage vorgeworfen, sowohl bei der Fahrt zum Restaurant R in A als auch auf der Rückfahrt 5,4 Mikrogramm THC im Blut gehabt zu haben. Die Vorinstanz erklärte X unter anderem der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung und des einmaligen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Die Strafkammer hob die Verurteilung von X wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand auf.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Aus den Erwägungen: III. 3. a) Wer aus anderen Gründen [als wegen Angetrunkenheit] fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, macht sich strafbar (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). b/aa) X wird zur Last gelegt, dass er am Abend des 7. Januar 2013 sowohl bei der Hinfahrt zum Restaurant R in A als auch bei der Rückfahrt nach B 5,4 Mikrogramm THC im Blut gehabt habe. X bezweifelte an der Berufungsverhandlung, dass es sich so verhalten hat. Er habe zwar am 3. Januar 2013 das letzte Mal geraucht. Am Tag, als er gefahren sei (7. Januar 2013), und am vorherigen Tag habe er überhaupt nicht geraucht. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hin präzisierte X, dass er „sicher 48 Stunden“, also zwei Tage, vor der Fahrt nicht mehr geraucht habe. Den ihm vorgehaltenen THC-Gehalt von 5,4 Mikrogramm konnte er sich nicht erklären.   bb/aaa) Das Kreisgericht hat X des (einmaligen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt (Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA [Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung]). Im Berufungsverfahren brachte der Verteidiger von X im Wesentlichen vor, dass ab der polizeilichen Anhaltung von X Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien, welche unwirksam seien, weil der Anspruch seines Mandanten auf notwendige Verteidigung nicht bzw. nicht rechtzeitig beachtet worden sei. Denn gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO müsse die notwendige Verteidigung zwar nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung durch diese sichergestellt werden, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt gewesen seien. Vorliegend sei spätestens an die unmittelbar nach der Anhaltung von X erfolgte Meldung der Polizei an die piketthabende Staatsanwältin, also noch am 7. Januar 2013, die staatsanwaltliche Untersuchung eröffnet worden. In der Folge habe die Kantonspolizei noch diverse Untersuchungshandlungen vorgenommen. Aufgrund des Gesagten hätte jedoch X zwingend eine Verteidigung vor der Vornahme der erwähnten polizeilichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungshandlungen beigegeben werden müssen. Dieser Pflicht der Behörden sei aber erst im Februar 2013 nachgekommen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei zum einen zu beachten, dass X nie gesagt habe, fahrunfähig gewesen zu sein. Zum anderen beruhe die Annahme der Vorinstanz, wonach das Fahren in fahrunfähigem Zustand objektiv erstellt sei, ausschliesslich auf Beweismitteln, welche nicht zu Ungunsten von X verwertet werden dürften. Denn insbesondere die Entnahme von Blut und Urin sowie die ärztlichen und gerichtsmedizinischen Untersuchungen und Erhebungen seien alle angeordnet und durchgeführt worden, bevor X notwendig verteidigt gewesen sei. Deshalb fehle ein rechtsgültiger Nachweis dafür, dass X am Abend des 7. Januar 2013 einen zur Fahrunfähigkeit führenden THC-Gehalt im Blut gehabt habe. Er könne daher nicht eines solchen Vergehens schuldig erklärt werden. bbb) Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Im zu beurteilenden Fall war – wie auch der Verteidiger zu Recht vorbrachte – bei den im Verdacht stehenden Delikten (qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, grobe Verkehrsregelverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand) die Erforderlichkeit einer notwendigen Verteidigung von Anfang an offenkundig (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 3 sowie Art. 91 Abs. 2 SVG und Art. 130 lit. b StPO). Die X vorgeworfenen Tathandlungen ereigneten sich am 7. Januar 2013. Dieser war indes erst ab dem 31. Januar 2013 (Datum der Auftragserteilung an den Rechtsanwalt) verteidigt.      ccc) Vorliegend ordnete die Staatsanwaltschaft bzw. die von der Polizei kontaktierte, zuständige Staatsanwältin bereits am 7. Januar 2013, 23.15 Uhr, mithin kurz nach dem vorgeworfenen Vorfall, gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen mündlich die Sicherstellung des Personenwagens („Tatfahrzeug“) von X an. Dies stellte eine Zwangsmassnahme dar, was – bzw. die wohl unmittelbar zuvor erfolgte Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 1 StPO) – die Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zur Folge hatte (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b und c StPO; siehe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 StPO N 3). Damit hätte X nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO bereits zu diesem Zeitpunkt verteidigt sein müssen. Die notwendige Verteidigung muss auf jeden Fall vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt werden (BSK StPO- Ruckstuhl, Art. 131 StPO N 5 mit Hinweisen). Da dies vorliegend nicht der Fall war (sondern erst am 31. Januar 2013), konnte die Kantonspolizei bzw. der Polizeibeamte P am 7./8. Januar 2013 nicht rechtsgültig eine Urin- und Blutprobe anordnen (vgl. Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass jedenfalls eine Erhebung von forensischen Beweisen ohne vorgängige Bestellung der (notwendigen) Verteidigung möglich gewesen wäre, wären die vorliegend vorgenommenen Beweisabnahmen nicht rechtsgültig zu Stande gekommen. Denn nach Eröffnung der Untersuchung konnte nur noch die Staatsanwaltschaft Beweiserhebungen durchführen (vgl. Art. 311 Abs. 1 StPO). Im Stadium der Untersuchung kommt der Staatsanwaltschaft die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz und damit auch die Pflicht zur eigenhändigen Beweiserhebung zu (vgl. BSK StPO-Omlin, Art. 311 StPO N 6 und Art. 312 StPO N 4). Damit war die Kantonspolizei St. Gallen nicht mehr befugt, am 7. Januar 2013, 23.40 Uhr, eine Urinprobe und am 8. Januar 2013, 00.10 Uhr, eine Blutprobe anzuordnen, nachdem die Strafuntersuchung wie erwähnt spätestens am 7. Januar 2013, 23.15 Uhr, eröffnet war. Dies führt zur Unwirksamkeit bzw. Unverwertbarkeit der von der Polizei angeordneten Urin- und Blutprobe und entsprechend auch der darauf basierenden chemisch-toxikologischen Untersuchung der Asservate (Urin, Blut) durch das Institut für Rechtsmedizin vom 30. Januar 2013, welches den THC-Gehalt von 5,4 Mikrogramm feststellte.   ddd) Da X bestreitet, am 7. Januar 2013 (Tag der Autofahrt) oder am Tag zuvor Betäubungsmittel geraucht bzw. konsumiert zu haben, und der angeklagte THC-Gehalt von 5,4 Mikrogramm aufgrund der Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweise nicht als nachgewiesen gelten kann, steht nicht fest, dass er am 7. Januar 2013 fahrunfähig gewesen ist. Dies führt dazu, dass X von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Abnahme der Beweisanträge der Verteidigung, wonach die beiden Polizeibeamten P und O sowie allfällige weitere involvierte Angehörige der Kantonspolizei St. Gallen zu den Geschehnissen vom 7./8. Januar 2013 als Zeugen einzuvernehmen seien.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand aufzuheben ist.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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